Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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pro mente OÖ (225/SN-132/ME)

📋 225/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • AMD-G
  • KOG
  • § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
  • § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e AMD-G
  • § 54e Abs. 3a AMD-G
  • § 54e Abs. 3b AMD-G
  • § 67a AMD-G
  • § 35 Abs. 1i KOG
  • EU Kids Act

Forderungen

  • Einführung eines altersgerechten Schutzes für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren (z.B. durch Jugendversionen, Verbot von Autoplay, Push-Nachrichten und Streaks)
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G auf Messenger, Gaming-Angebote und KI-Chatbots
  • Ergänzung von § 54e Abs. 3 Z 5 lit. c AMD-G um Belohnungsmechanismen sowie die 'Erhöhung der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Nutzung'
  • Verpflichtende Anforderungen an die institutionelle/wirtschaftliche Unabhängigkeit von Verifikationsanbietern sowie klare Zweckbindungs- und Löschpflichten in § 54e Abs. 3a und 3b AMD-G
  • Regelmäßige, unabhängige wissenschaftliche Wirksamkeitsprüfungen zur Altersverifikation ergänzend zu § 67a AMD-G
  • Strukturelle Verankerung und Finanzierung von Präventionsmaßnahmen, idealerweise durch eine zweckgebundene Abgabe aus den Gewinnen der Plattformanbieter
  • nach Altersgruppen differenzierter Ansatz
  • gesteigerte Verantwortung der Plattformbetreiber für sichere Angebote
  • sichere Gestaltung für die Konten aller unter 18-Jährigen

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Stellungnahme zur Änderung von AMD-G und KOG Begutachtungsentwurf 132/ME XXVIII. GP Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz 1 Grundsätzliche Einschätzung Für Jugendliche erfüllen soziale Medien wichtige Funktionen wie soziale Teilhabe, Information, Bildung, Kommunikation und Kreativität. Regulierungsbedarf entsteht, wo Angebote Aufmerksamkeit gezielt bündeln, um Nutzungsdauer und Nutzungsintensität gezielt zu erhöhen, sozialen Druck erzeugen oder gesundheitliche oder entwicklungsbezogene Risiken verstärken. Kinder und Jugendliche die sich noch in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten zur Impulskontrolle, Emotionsregulation und Selbststeuerung befinden, benötigen hier altersadäquaten Schutz. Aus diesen Gründen wird das Vorhaben, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum zu stärken, von unserer Seite ausdrücklich begrüßt. Im Entwurf finden sich dazu wichtige Ansätze wie die funktionsbezogene Zugangskontrolle, die datenschutzbezogenen Anforderungen an die Altersverifikation und zusätzlichen behördlichen Möglichkeiten, Verstöße zu verfolgen. Dadurch wird die Verantwortung der Anbieter die solche Umgebungen zur profitablen wirtschaftlichen Nutzung gestalten, sichtbar und erweitert Wichtige Ergänzungen aus suchtpräventiver Sicht wären jedoch verpflichtende Regelungen für eine sichere und altersgerechte Gestaltung digitaler Angebote, erweiterte altersgerechte Schutzmaßnahmen und eine nachhaltig abgesicherte Prävention. Die Details unserer Überlegungen werden in der Folge dargestellt. 2 Adäquaten Schutz für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vorsehen Die vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren stellt einen ersten Schutzschritt dar, es benötigt zudem einen altersgerechten Schutz für Jugendliche ab dem 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser muss so gestaltet sein, dass eine digitale Teilhabe möglich bleibt, bei gleichzeitigem Schutz vor besonders manipulativen und potentiell suchtfördernden Funktionen wie Autoplay, nutzungsfördernden Push-Nachrichten und problematischen Anreizmechanismen im Sinne von Streaks. Eine Form der Umsetzung können altersgerechte Jugendversionen sein, die eigenständige abgestufte Schutzpflichten für diese Altersgruppe schaffen. 3 Den Anwendungsbereich an den tatsächlichen Risiken ausrichten Der ausschließliche Bezug zu Video-Sharing-Plattformen in § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G greift zu kurz und sollte auf andere digitale Angebote ausgedehnt werden, die vergleichbare Mechanismen beinhalten können, wie insbesondere: • Messenger mit öffentlichen Kanälen, die Inhalte empfehlen und durch Belohnungen oder Benachrichtigungen zur wiederholten Nutzung anregen. • Gaming-Angebote, die durch tägliche Belohnungen oder drohenden Belohnungsverlust regelmäßiges Zurückkehren fördern. • KI-Chatbots, deren Gestaltung gezielt eine intensive Bindung und wiederkehrende Nutzung begünstigt. 4 Belohnungsmechanismen und regelmäßige Nutzung ausdrücklich erfassen Der Funktionskatalog in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e AMD-G sollte bei lit.c noch ausdrücklich um erreichbare Belohnungen und den Verlust bereits erworbener Belohnungen ergänzt werden, da Streaks, Flammen und ähnliche Systeme oft Druck erzeugen, wiederholt auf eine Plattform zurückzukehren. Konkret sollte daher neben „der Erhöhung der Zahl der Interaktionen“ zusätzlich die „Erhöhung der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Nutzung“ explizit genannt werden. 5 Altersverifikation wirksam und datenschutzfreundlich umsetzen Hier sollten die formulierten Anforderungen in § 54e Abs. 3a und 3b AMD-G noch um eine ausdrückliche institutionelle und gesellschaftsrechtliche bzw. wirtschaftliche Unabhängigkeit der Verifikationsanbieter sowie klare Zweckbindungs- und Löschpflichten ergänzt werden. Ergänzend zur im § 67a AMD-G vorgesehenen Evaluierung bis 30. Juni 2028 empfehlen wir regelmäßige, wirtschaftlich unabhängige wissenschaftlich begleitete Wirksamkeitsprüfungen zur Umgehbarkeit, fehlerhaften Zulassungen und Ausschlüssen. 6 Prävention, Kompetenzförderung und Früherkennung strukturell verankern und Finanzierung sichern Gesetzlicher Schutz und technische Schutzmaßnahmen müssen von Präventionsmaßnahmen, die Eltern, Kindern und Jugendliche adressieren, begleitet werden. Es müssen Medien-, Schutz- und Risikokompetenzen gefördert werden, die befähigen Inhalte einzuordnen, manipulative Mechanismen zu erkennen, die Privatsphäre zu schützen und die eigene Nutzung zu reflektieren. Da diese Kompetenzen nicht automatisch mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze entstehen, benötigt es dauerhaft verankerte und qualitätsgesicherte Angebote in folgenden Bereichen: • Medienbildung und digitale Risikokompetenz in Schule, Familie sowie außerschulischen • Einrichtungen Lebenskompetenzförderung nach dem Life-Skills-Ansatz der WHO als Basis zur Bewältigung gesellschaftlicher und entwicklungspsychologischer Herausforderungen, gleichzeitig zielen Kompetenzen wie Umgang mit Stress und belastenden Gefühlen, die Förderung gelingender Beziehungen und ein aktiver Umgang mit auftauchenden Problemen explizit auch auf die Vermeidung eines problematischen Medienkonsums ab. • Elternbildung und die Unterstützung von Erziehungsberechtigten • • • Früherkennung, Beratung und bedarfsgerechte therapeutische Unterstützung schulische Schutzkonzepte für digitale Kommunikation Jugendarbeit sowie niederschwellig zugängliche analoge Freizeit- und Bewegungsangebote Durch die Ausführungen im § 35 Abs. 1i KOG wird lediglich die Finanzierung des Aufwands von KommAustria und RTR für die Altersverifikation aus Bundesmitteln geregelt. Damit ist die Finanzierung der wichtigen Präventionsangebote jedoch nicht gesichert. Es wäre daher zu empfehlen, ein unionsrechtskonformes Modell auszuarbeiten, dass einen Anteil des in Österreich erzielten Gewinns der Plattformanbieter für Prävention zweckbindet. 7 Schlussbemerkung Die europäische Entwicklung unterstreicht mit dem geplanten EU Kids Act die Bedeutung eines abgestuften Kinder- und Jugendschutzes, wie die Präsidentin der Europäischen Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union am 16. September ankündigte. Die Kommission unterstützt dabei unsere Forderung nach einem nach Altersgruppen differenzierten Ansatz mit gleichzeitig gesteigerter Verantwortung der Plattformbetreiber für sichere Angebote. Sie Initiativenübersicht nennt ebenfalls das Ziel der sicheren Gestaltung für die Konten aller unter 18-Jährigen. Dr. Rainer Schmidbauer Leitung Institut Suchtprävention von pro mente OÖ Prim. Priv.-Doz. Dr. Kurosch Yazdi-Zorn Vorstand pro mente OÖ, Leitung der Ambulanz für Spielsucht Linz