pro mente OÖ (225/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- AMD-G
- KOG
- § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e AMD-G
- § 54e Abs. 3a AMD-G
- § 54e Abs. 3b AMD-G
- § 67a AMD-G
- § 35 Abs. 1i KOG
- EU Kids Act
Forderungen
- Einführung eines altersgerechten Schutzes für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren (z.B. durch Jugendversionen, Verbot von Autoplay, Push-Nachrichten und Streaks)
- Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G auf Messenger, Gaming-Angebote und KI-Chatbots
- Ergänzung von § 54e Abs. 3 Z 5 lit. c AMD-G um Belohnungsmechanismen sowie die 'Erhöhung der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Nutzung'
- Verpflichtende Anforderungen an die institutionelle/wirtschaftliche Unabhängigkeit von Verifikationsanbietern sowie klare Zweckbindungs- und Löschpflichten in § 54e Abs. 3a und 3b AMD-G
- Regelmäßige, unabhängige wissenschaftliche Wirksamkeitsprüfungen zur Altersverifikation ergänzend zu § 67a AMD-G
- Strukturelle Verankerung und Finanzierung von Präventionsmaßnahmen, idealerweise durch eine zweckgebundene Abgabe aus den Gewinnen der Plattformanbieter
- nach Altersgruppen differenzierter Ansatz
- gesteigerte Verantwortung der Plattformbetreiber für sichere Angebote
- sichere Gestaltung für die Konten aller unter 18-Jährigen
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Stellungnahme zur Änderung von AMD-G und KOG
Begutachtungsentwurf 132/ME XXVIII. GP
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz
1 Grundsätzliche Einschätzung
Für Jugendliche erfüllen soziale Medien wichtige Funktionen wie soziale Teilhabe, Information,
Bildung, Kommunikation und Kreativität. Regulierungsbedarf entsteht, wo Angebote Aufmerksamkeit
gezielt bündeln, um Nutzungsdauer und Nutzungsintensität gezielt zu erhöhen, sozialen Druck
erzeugen oder gesundheitliche oder entwicklungsbezogene Risiken verstärken. Kinder und
Jugendliche die sich noch in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten zur Impulskontrolle,
Emotionsregulation und Selbststeuerung befinden, benötigen hier altersadäquaten Schutz.
Aus diesen Gründen wird das Vorhaben, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum
zu stärken, von unserer Seite ausdrücklich begrüßt.
Im Entwurf finden sich dazu wichtige Ansätze wie die funktionsbezogene Zugangskontrolle, die
datenschutzbezogenen Anforderungen an die Altersverifikation und zusätzlichen behördlichen
Möglichkeiten, Verstöße zu verfolgen. Dadurch wird die Verantwortung der Anbieter die solche
Umgebungen zur profitablen wirtschaftlichen Nutzung gestalten, sichtbar und erweitert
Wichtige Ergänzungen aus suchtpräventiver Sicht wären jedoch verpflichtende Regelungen für eine
sichere und altersgerechte Gestaltung digitaler Angebote, erweiterte altersgerechte
Schutzmaßnahmen und eine nachhaltig abgesicherte Prävention. Die Details unserer Überlegungen
werden in der Folge dargestellt.
2 Adäquaten Schutz für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
vorsehen
Die vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren stellt einen ersten Schutzschritt dar, es benötigt zudem
einen altersgerechten Schutz für Jugendliche ab dem 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Dieser muss so gestaltet sein, dass eine digitale Teilhabe möglich bleibt, bei gleichzeitigem Schutz vor
besonders manipulativen und potentiell suchtfördernden Funktionen wie Autoplay,
nutzungsfördernden Push-Nachrichten und problematischen Anreizmechanismen im Sinne von
Streaks.
Eine Form der Umsetzung können altersgerechte Jugendversionen sein, die eigenständige abgestufte
Schutzpflichten für diese Altersgruppe schaffen.
3 Den Anwendungsbereich an den tatsächlichen Risiken ausrichten
Der ausschließliche Bezug zu Video-Sharing-Plattformen in § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G greift zu kurz und
sollte auf andere digitale Angebote ausgedehnt werden, die vergleichbare Mechanismen beinhalten
können, wie insbesondere:
• Messenger mit öffentlichen Kanälen, die Inhalte empfehlen und durch Belohnungen oder
Benachrichtigungen zur wiederholten Nutzung anregen.
• Gaming-Angebote, die durch tägliche Belohnungen oder drohenden Belohnungsverlust
regelmäßiges Zurückkehren fördern.
• KI-Chatbots, deren Gestaltung gezielt eine intensive Bindung und wiederkehrende Nutzung
begünstigt.
4 Belohnungsmechanismen und regelmäßige Nutzung ausdrücklich
erfassen
Der Funktionskatalog in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e AMD-G sollte bei lit.c noch ausdrücklich um
erreichbare Belohnungen und den Verlust bereits erworbener Belohnungen ergänzt werden, da
Streaks, Flammen und ähnliche Systeme oft Druck erzeugen, wiederholt auf eine Plattform
zurückzukehren. Konkret sollte daher neben „der Erhöhung der Zahl der Interaktionen“ zusätzlich die
„Erhöhung der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Nutzung“ explizit genannt werden.
5 Altersverifikation wirksam und datenschutzfreundlich umsetzen
Hier sollten die formulierten Anforderungen in § 54e Abs. 3a und 3b AMD-G noch um eine
ausdrückliche institutionelle und gesellschaftsrechtliche bzw. wirtschaftliche Unabhängigkeit der
Verifikationsanbieter sowie klare Zweckbindungs- und Löschpflichten ergänzt werden.
Ergänzend zur im § 67a AMD-G vorgesehenen Evaluierung bis 30. Juni 2028 empfehlen wir
regelmäßige, wirtschaftlich unabhängige wissenschaftlich begleitete Wirksamkeitsprüfungen zur
Umgehbarkeit, fehlerhaften Zulassungen und Ausschlüssen.
6 Prävention, Kompetenzförderung und Früherkennung strukturell
verankern und Finanzierung sichern
Gesetzlicher Schutz und technische Schutzmaßnahmen müssen von Präventionsmaßnahmen, die
Eltern, Kindern und Jugendliche adressieren, begleitet werden. Es müssen Medien-, Schutz- und
Risikokompetenzen gefördert werden, die befähigen Inhalte einzuordnen, manipulative
Mechanismen zu erkennen, die Privatsphäre zu schützen und die eigene Nutzung zu reflektieren.
Da diese Kompetenzen nicht automatisch mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze
entstehen, benötigt es dauerhaft verankerte und qualitätsgesicherte Angebote in folgenden
Bereichen:
• Medienbildung und digitale Risikokompetenz in Schule, Familie sowie außerschulischen
•
Einrichtungen
Lebenskompetenzförderung nach dem Life-Skills-Ansatz der WHO als Basis zur Bewältigung
gesellschaftlicher und entwicklungspsychologischer Herausforderungen, gleichzeitig zielen
Kompetenzen wie Umgang mit Stress und belastenden Gefühlen, die Förderung gelingender
Beziehungen und ein aktiver Umgang mit auftauchenden Problemen explizit auch auf die
Vermeidung eines problematischen Medienkonsums ab.
• Elternbildung und die Unterstützung von Erziehungsberechtigten
•
•
• Früherkennung, Beratung und bedarfsgerechte therapeutische Unterstützung
schulische Schutzkonzepte für digitale Kommunikation
Jugendarbeit sowie niederschwellig zugängliche analoge Freizeit- und Bewegungsangebote
Durch die Ausführungen im § 35 Abs. 1i KOG wird lediglich die Finanzierung des Aufwands von
KommAustria und RTR für die Altersverifikation aus Bundesmitteln geregelt. Damit ist die
Finanzierung der wichtigen Präventionsangebote jedoch nicht gesichert. Es wäre daher zu
empfehlen, ein unionsrechtskonformes Modell auszuarbeiten, dass einen Anteil des in
Österreich erzielten Gewinns der Plattformanbieter für Prävention zweckbindet.
7 Schlussbemerkung
Die europäische Entwicklung unterstreicht mit dem geplanten EU Kids Act die Bedeutung eines
abgestuften Kinder- und Jugendschutzes, wie die Präsidentin der Europäischen Kommission in ihrer
Rede zur Lage der Union am 16. September ankündigte. Die Kommission unterstützt dabei unsere
Forderung nach einem nach Altersgruppen differenzierten Ansatz mit gleichzeitig gesteigerter
Verantwortung der Plattformbetreiber für sichere Angebote. Sie Initiativenübersicht nennt ebenfalls
das Ziel der sicheren Gestaltung für die Konten aller unter 18-Jährigen.
Dr. Rainer Schmidbauer
Leitung Institut Suchtprävention von pro mente OÖ
Prim. Priv.-Doz. Dr. Kurosch Yazdi-Zorn
Vorstand pro mente OÖ, Leitung der Ambulanz für Spielsucht Linz