TikTok Technology Limited (226/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
- Gesetz über digitale Dienste (DSA) Art. 28, 34, 35, 56 Abs. 2
- Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) Art. 28a, 28b
- E-Commerce-Richtlinie (EC-RL) Art. 3
- Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA) Art. 15
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 7, 8, 11, 16, 47
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 10
- § 54e AMD-G
- § 54i AMD-G
- § 54j AMD-G
- § 39 Abs. 1 Z 3 KOG
- § 54e Abs. 3 Z 5
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a
- § 54e Abs. 3a
- § 54e Abs. 3b
- Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679
- Richtlinie (EU) 2015/1535
- EU KIDS Act
- Digital Fairness Act
- Entscheidung des französischen Verfassungsrats („Conseil constitutionnel“) vom 14. August 2026
- AVMD-RL
- AMD-G
- EC-RL
- DSA
- EMFA
- § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
- § 54c Abs. 1a
- § 54c Abs. 1b
- Abschnitt 9b AMD-G
- § 54i
- § 54j
- § 54h Abs. 2a
- Art. 28 Abs. 1 DSA
- Art. 34 DSA
- Art. 35 DSA
- Art. 35 Abs. 1 lit. j DSA
- Art. 28 Abs. 3 DSA
- § 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
- Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV)
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis d
- Art. 56 Abs. 2 DSA
- Art. 33 Abs. 4 DSA
- Art. 56 DSA
- Art. 58 DSA
- Art. 28b Abs. 1 lit. a AVMD-RL
- Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL
- Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 2 AVMD-RL
- Art. 28b Abs. 6 AVMD-RL
- Art. 28a AVMD-RL
- § 54c Abs. 1a AMD-G
- Art. 3 Abs. 1 EC-RL
- Art. 3 Abs. 2 EC-RL
- Art. 3 Abs. 4 EC-RL
- Art. 2 Abs. 3 DSA
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a (Entwurf)
- § 54c Abs. 1a (Entwurf)
- § 54i Abs. 1 Satz 2 (Entwurf)
- Art. 3 Abs. 4 lit. b EC-RL
- § 54i Abs. 2 Z 2 (Entwurf)
- Art. 15 EMFA
- Art. 28b Abs. 1, 2 und 3 AVMD-RL
- Erwägungsgrund 45 EMFA
- Art. 28b Abs. 6
- Richtlinie 2000/31/EG
- Erwägungsgrund 44 EMFA
- § 54i Abs. 4 (Entwurf)
- Art. 15 Abs. 2 bis 4 EMFA
- § 54i Abs. 4
- Art. 3 Abs. 6 EC-RL
- § 54j Abs. 4 und 5
- Art. 51 Abs. 3 DSA
- Art. 47 GRC
- EuGH C-390/18 (Airbnb Ireland)
- Rechtssache C-213/89 (Factortame)
- Rechtssache C-432/05 (Unibet)
- Art. 7 GRC
- Art. 8 GRC
- Art. 11 GRC
- Art. 16 GRC
- Art. 56 AEUV
- Art. 10 EMRK
- EGMR 2. Februar 2016, 22947/13
- EGMR 7. Dezember 2021, 39378/15
- Conseil constitutionnel 14. August 2026 2026-911
- Art. 28 DSA
- Art. 28 Abs. 4 DSA
- § 54h
- § 67a Abs. 1 und 2
- Mitteilung C/2025/5519 vom 10. Oktober 2025
- Art. 24 GRC
- UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 25
- EuGH Rechtssache WebGroup (C-188/24, C-190/24)
- § 54e Abs. 3 Z 5 (lit. a, c, d)
- § 2 AMD-G
- § 54h Abs. 1 Z 3b
- Art. 114 AEUV
- § 67a Abs. 1 Z 2
- Richtlinie (EU) 2015/1535 (Art. 6 Abs. 1)
- § 6 FM-GwG
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014
- Verordnung (EU) 2024/1183
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
- EuGH Case C-194/94 (CIA Security)
- EuGH Case C-443/98 (Unilever)
- Nutzungsbedingungen von TikTok, Juli 2026
Forderungen
- Herstellung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Unionsrecht (insbesondere DSA und Herkunftslandprinzip)
- Verzicht auf eine obligatorische, datenschutzrechtlich problematische Altersverifikation für alle Nutzer
- Unterlassung der extraterritorialen Pfändung von Werbeeinnahmen durch Verwaltungsbehörden
- Wahrung der Kompetenzverteilung zwischen nationalen Behörden und der EU-Kommission gemäß DSA
- Das Ergebnis des TRIS-Verfahrens und die Entwicklungen auf Unionsebene abwarten, bevor weitere Schritte unternommen werden
- Vermeidung einer Fragmentierung des Binnenmarktes
- Einrichtung einheitlicher regulatorischer Anforderungen für alle Online-Plattformen statt einseitiger Regulierung einzelner Plattformen
- Verzicht auf pauschale Verbote
- Implementierung weniger restriktiver Maßnahmen anstelle von Zugangssperren
- Beibehaltung risikobasierter Rahmenbedingungen statt starrer Altersverifikationen
- erneute Prüfung des Entwurfs aufgrund der Unvereinbarkeit mit österreichischem und europäischem Recht
- Vermeidung von Kompetenzüberschneidungen zwischen der nationalen Behörde (KommAustria) und der Europäischen Kommission
- Sicherstellung einer korrekten Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Altersverifikation (keine Ausweitung auf die reine Benutzeroberflächen-Gestaltung)
- Einhaltung des Herkunftslandprinzips bei der Regulierung von Anbietern
- Verzicht auf allgemeine und abstrakte Maßnahmen, die unterschiedslos auf Kategorien von Diensteanbietern Anwendung finden
- Wahrung der in Art. 3 Abs. 4 EC-RL geforderten Einzelfallprüfung
- Einhaltung der prozessualen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 lit. b EC-RL
- Korrektur der fehlerhaften Anwendung von Art. 15 EMFA als Ersatz für das Verfahren der EC-RL
- Einhaltung des in Art. 15 EMFA festgelegten Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten
- Anpassung der zu kurzen Frist von 30 Tagen in § 54i Abs. 4
- Implementierung von Bestimmungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Art. 3 Abs. 6 EC-RL (Stopp von Maßnahmen bei Feststellung von Unionsrechtsverstößen durch die EU-Kommission)
- Gewährleistung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der KommAustria zur Sicherstellung eines wirksamen Rechtsschutzes
- Überarbeitung der Regelung zur Pfändung von Werbeeinnahmen ausländischer Anbieter (§ 54j Abs. 4 und 5)
- Beseitigung der Widersprüche zwischen Datenminimierung (§ 54e Abs. 3a) und dem Sorgfaltsmaßstab von Finanzinstituten (§ 54e Abs. 3b)
- Berücksichtigung des Rechts der Dienstanbieter auf freie Meinungsäußerung
- Einführung einer elterlichen Ausnahmeregelung bzw. Zustimmungsmöglichkeit für Minderjährige
- Einführung einer individuellen Risikoprüfung (Alter, Reifegrad, familiäre Situation)
- Anpassung an ein risikobasiertes Instrumentarium gemäß DSA (Digital Services Act)
- Ausschluss bestimmter Dienstleistungskategorien vom Anwendungsbereich
- Grössere Klarheit hinsichtlich der Merkmale schädlicher Funktionen
- Einführung weiterer Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verfahren, nach dem Behörden die Liste der Merkmale ergänzen können
- Überarbeitung oder Streichung der Ein-Drittel-Schwelle in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a aufgrund von Unverhältnismäßigkeit und mangelnder Umsetzbarkeit
- Explizite Festschreibung und Verhältnismäßigkeitsprüfung der Verpflichtung zur flächendeckenden Altersprüfung
- Überprüfung der Altersschwelle, um konforme Alternativen zur flächendeckenden Verifikation zu ermöglichen
- Anpassung des unrealistischen Zeitplans für die Umsetzung (Januar/März 2027)
- Vermeidung nationaler Alleingänge zugunsten einer Harmonisierung mit dem EU KIDS Act zur Vermeidung von Kosten und Rechtsunsicherheit
- Sicherstellung der technischen Durchführbarkeit der Anforderungen an die Altersverifikation (insb. Double-Blind-Basis und Attribut-Offenlegung)
- Korrektur des Widerspruchs zwischen der geforderten Datenminimierung (§ 54e Abs. 3a) und der technischen Architektur der ID Austria
- Vermeidung einer Abhängigkeit vom Identitätsnachweis der ID Austria zur Altersbestätigung, da dieser nicht verhältnismäßig ist und diskriminierende Wirkung entfaltet
- Gewährleistung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit der unmittelbar geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Volltext ↗ Parlament.gv.at
TikTok Technology Limited
The Sorting Office
Ropemaker Place
Dublin
D02 HD23
Ireland
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Concordiaplatz 2
1010 Wien
Per E-Mail
TikTok Stellungnahme: Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
und des KommAustria-Gesetzes
21. September 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten uns für die Gelegenheit bedanken, unsere Einschätzung und praktischen
Erfahrungen im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Ministerialentwurfs eines
Bundesgesetzes zur Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes („AMD-G“) und des
KommAustria-Gesetzes („KOG“) (132/ME XXVIII. GP; der „Entwurf“) darlegen zu können.
Wir teilen das Ziel der österreichischen Regierung, die Sicherheit und das Wohlergehen von
Minderjährigen in der digitalen Welt zu gewährleisten. Ein wirksamer Schutz von Minderjährigen
erfordert einen mehrschichtigen Ansatz und das Zusammenspiel von gezielter Regulierung,
Medienbildung, der Verantwortung der Plattformen und elterlicher Fürsorge. Es gibt jedoch
keine Belege dafür, dass pauschale Verbote dieses Ergebnis erzielen, und die Erfahrungen in
Australien deuten auf ein reales Risiko hin, dass junge Menschen zu weniger regulierten
Diensten abwandern, während eine zuverlässige und datenschutzkonforme Altersverifikation
technisch noch nicht gewährleistet ist (siehe Abschnitt 1 unten).
Der Gesetzentwurf adressiert einen Bereich, der durch das Gesetz über digitale Dienste („DSA“)
bereits vollständig harmonisiert wurde. Die Art. 28, 34 und 35 DSA regeln den Schutz
Minderjähriger auf Online-Plattformen, einschließlich der Gestaltungsmerkmale, auf die sich §
54e Abs. 3 Z. 5 des Entwurfs bezieht, und Art. 28 Abs. 3 DSA sieht vor, dass die Einhaltung von
Art. 28 einen Anbieter nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten,
um festzustellen, ob ein*e Nutzer*in minderjährig ist. § 54e Abs. 3b des Entwurfs verlangt das
Gegenteil. Der Entwurf überträgt der KommAustria ferner Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse,
1
die Art. 56 Abs. 2 DSA allein der Kommission vorbehält (siehe Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 unten).
Die Ankündigung der Europäischen Kommission vom 17. September 2026 bezüglich ihres
Gesetzgebungsvorschlags „Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“ („EU
KIDS Act“) unterstreicht ferner den Umstand, dass die Verpflichtungen, die der Entwurf
auferlegen soll, derzeit Gegenstand intensiver gesetzgeberischer Bemühungen auf
Unionsebene sind.
Zudem bietet Art. 28b der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste („AVMD-RL“) keine
Rechtsgrundlage, die die gesetzgeberischen Entscheidungen im Entwurf rechtfertigen könnte.
Diese Bestimmung schützt Minderjährige vor schädlichen Inhalten und macht Zugangskontrollen
vom jeweiligen Inhalt abhängig, während die Beschränkungen des Entwurfs auf der
Ausgestaltung des Dienstes beruhen. Art. 28b Abs. 6 der AVMD-RL erlaubt es den
Mitgliedstaaten zwar, strengere Vorschriften zu erlassen, doch wird dadurch die vorliegende
Unvereinbarkeit nicht behoben. Denn diese Bestimmung erlaubt es Österreich lediglich,
Anbieter zu regulieren, die bereits österreichischer Rechtshoheit unterliegen. Darüber hinaus
müssen strengere Vorschriften weiterhin im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und dürfen
lediglich eine Verschärfung einer bestehenden Regelung bedeuten, nicht jedoch die Schaffung
einer völlig neuen Art von Beschränkung (siehe Abschnitt 2.3.1 unten). Der Entwurf erfüllt diese
Voraussetzungen nicht.
Darüber hinaus verstößt die Anwendung des Entwurfs auf in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassene Anbieter gegen das Herkunftslandprinzip in Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie
(„EC-RL“) und gegen Art. 28a AVMD-RL. In diesem Zusammenhang ist die Ausnahmeregelung
in Art. 3 Abs. 4 EC-RL nicht anwendbar: Der Entwurf benennt kein geschütztes Ziel im Sinne von
Art. 3 Abs. 4 lit. a Z i, die Verpflichtung wird durch eine allgemein geltende Vorschrift und nicht
durch eine auf einen einzelnen Dienst gerichtete Maßnahme geschaffen und die
Verfahrensvoraussetzungen wurden nicht eingehalten. § 54i Abs. 2 Z 2 des Entwurfs leitet den
erforderlichen Antrag über Art. 15 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes („EMFA“) weiter,
der diesem Zweck nicht dient. § 54i Abs. 4 würde es der KommAustria ermöglichen, nach 30
Tagen einseitig nach eigener Beurteilung zu handeln (siehe Abschnitt 2.2 unten). Der Entwurf
missachtet ferner Art. 3 Abs. 6 EC-RL, da weder diese 30-Tage-Frist noch das Fehlen einer
aufschiebenden Wirkung gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 KOG der Kommission eine realistische
Möglichkeit lassen würden, zu einer Maßnahme Stellung zu nehmen, bevor diese erlassen wird.
Auch die in Art. 3 Abs. 4 EC-RL geforderte individuelle Prüfung ist in der Praxis nicht gegeben,
da die österreichische Regierung die Plattformen, gegen die sich der Entwurf richtet, bereits
öffentlich benannt hat. Schließlich würden § 54j Abs. 4 und 5 die extraterritoriale Pfändung der
Werbeeinnahmen eines ausländischen Anbieters durch Anordnung einer Verwaltungsbehörde
ermöglichen, was schwer mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(„GRC“) zu vereinbaren ist.
Zudem ist die Zugangsbeschränkung unverhältnismäßig und mit den Grundrechten unvereinbar.
Da ein Anbieter seine Nutzer*innen unter 14 Jahren nicht identifizieren kann, ohne das Alter
aller Nutzer*innen zu überprüfen, würde der Entwurf eine Überprüfung der gesamten
österreichischen Nutzer*innenbasis erfordern, einschließlich Erwachsener. Dies berührt die Art.
7, 8 und 11 GRC in Bezug auf Nutzer*innen, die nicht Gegenstand des Schutzes sind, Art. 16
GRC in Bezug auf Anbieter sowie Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(„EMRK“), die in Österreich im Verfassungsrang steht. Die Gesetzesmaterialien befassen sich
ausschließlich mit der Stellung der Nutzer*innen und berücksichtigen nicht, dass Art. 10 EMRK
auch den Anbieter schützt, der zur Durchsetzung der Beschränkung verpflichtet ist. Da der
Entwurf weder eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten noch eine Einzelfallprüfung
vorsieht, ist die Einschränkung dieser Rechte unverhältnismäßig – eine Schlussfolgerung, die
2
durch die Entscheidung des französischen Verfassungsrats („Conseil constitutionnel“) vom 14.
August 2026 gestützt wird, mit der ein ähnliches französisches Verbot aus im Wesentlichen
denselben Gründen für verfassungswidrig erklärt wurde (siehe Abschnitt 2.3.1 unten).
Der Entwurf wird den Anforderungen an die Rechtssicherheit nicht gerecht, die angesichts einer
Geldbuße von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes geboten sind. Die in § 54e Abs. 3 Z 5
aufgeführten Funktionen sind nicht so definiert, dass ein Anbieter feststellen kann, ob er diese
Funktionen nutzt, und in den Erläuterungen wird die Liste lediglich als beispielhaft behandelt.
Die Schwelle von einem Drittel des § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a kann von keinem in den
Anwendungsbereich fallenden Dienst erfüllt werden, sodass eine als Bedingung formulierte
Bestimmung faktisch als uneingeschränktes Verbot wirken würde. Die Bestimmungen in § 54e
Abs. 3a und 3b stehen zudem im Widerspruch zueinander. In Österreich erfüllt kein
Verifizierungsanbieter die darin festgelegten Kriterien (siehe Abschnitte 2.3.2 und 3 unten).
Der Entwurf ist darüber hinaus in der Praxis nicht umsetzbar, da die im Entwurf festgelegten
Anforderungen derzeit von keiner in Österreich verfügbaren Lösung erfüllt werden können.
Beispielsweise steht die österreichische eID-Lösung „ID Austria“ nur Personen zur Verfügung,
die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, und setzt die österreichische
Staatsbürgerschaft oder eine ausreichende Verbindung zu Österreich, verbunden mit einem
Besuch bei einer zuständigen Behörde, sowie ein kompatibles Gerät voraus. Aus dem Fehlen
des Ausweises kann somit kein Rückschluss auf das Alter eines*r Nutzer*in gezogen werden
und es würden Erwachsene ausgeschlossen werden, die keinen solchen Nachweis erbringen
können. Grundlegender ist jedoch, dass die ID Austria zwar den Sorgfaltsmaßstab des § 54e
Abs. 3b erfüllen würde, derzeit jedoch nicht den in § 54e Abs. 3a vorgesehenen
architektonischen Anforderungen entspricht, da sie weder auf einer Double-Blind-Basis
funktioniert noch die Offenlegung des Alters als eigenständiges Attribut ermöglicht. Zudem ist
nicht zu erwarten, dass sie diese Anforderungen noch in diesem Jahr erfüllen wird. Die einzige
bundesweit verfügbare Lösung, die eine dieser Bestimmungen erfüllt, ist daher nicht in der
Lage, der anderen Bestimmung zu entsprechen. Folglich steht einem Anbieter keine
rechtskonforme Option zur Verfügung. Die Einhaltung von § 54e Abs. 3b würde darüber hinaus
die Verarbeitung von Identitätsdaten erfordern, die über den einzelnen fraglichen Sachverhalt
hinausgeht, was im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 und zum
Grundsatz der Datenminimierung steht, den § 54e Abs. 3a selbst verlangt (siehe Abschnitt 3
unten).
Schließlich stellt der Entwurf eine gesetzgeberische Initiative dar, die Entwicklungen auf EU-
Ebene unberücksichtigt lässt – ungeachtet dessen, dass der Entwurf selbst verlangt, seine
Bestimmungen zur Altersverifikation im Lichte solcher Entwicklungen zu evaluieren. Der
Gesetzesvorschlag für den EU KIDS Act würde das Alter, ab dem Minderjährige auf soziale
Medien (und bestimmte andere Dienste) zugreifen oder ein Nutzer*innenkonto für einen
solchen Dienst besitzen dürfen, auf Unionsebene harmonisieren. Die im EU KIDS Act
vorgeschlagenen Beschränkungen sind nach Altersgruppen differenziert, anstatt sich auf einen
einzelnen Schwellenwert zu beziehen (wie dies im österreichischen Entwurf der Fall ist). Darüber
hinaus wird der Digital Fairness Act für das vierte Quartal 2026 erwartet, welcher voraussichtlich
die Anforderungen auf Unionsebene in diesem Bereich, insbesondere aus der Perspektive des
Verbraucher*innenschutzes, weiter konkretisieren wird.
Ferner ist zu beachten, dass die Stillhaltefrist gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 im Anschluss
an die TRIS-Notifizierung in Bezug auf den Entwurf noch nicht abgelaufen ist. Bevor dieser als
Gesetz beschlossen wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob weitere gesetzgeberische Schritte
in dieser Hinsicht in einer Weise unternommen werden können, die mit der Pflicht Österreichs
3
zur loyalen Zusammenarbeit mit der Union vereinbar ist.
Das Bundesministerium wird daher höflichst ersucht, das Ergebnis des TRIS-Verfahrens und die
Entwicklungen auf Unionsebene abzuwarten, bevor weitere Schritte unternommen werden, um
eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden (siehe Abschnitte 2.3.3 und 2.3.4
unten).
1. Rahmenbedingungen für einen wirksamen Jugendschutz
1.1 Einheitliche regulatorische Anforderungen für alle Online-Plattformen
Die Risiken, denen Minderjährige im digitalen Raum ausgesetzt sind, gehen über einzelne
Plattformen hinaus. Ein wirksamer Jugendschutz kann nur dann gelingen, wenn alle von
Jugendlichen frequentierten digitalen Räume denselben strengen Regeln und Sorgfaltspflichten
unterliegen. Eine einseitige Regulierung einzelner Plattformen anstelle aller Online-
Umgebungen, in denen sich Jugendliche bewegen, würde das Ziel einer sicheren digitalen
Umgebung für Kinder und Jugendliche verfehlen und erhebliche Schutzlücken hinterlassen.
Expert*innen1 warnen davor, dass uneinheitliche Beschränkungen Jugendliche lediglich auf
unregulierte Plattformen mit potenziell geringerem Schutzniveau verlagern würden.
1.2 Schutz von Kindern und Jugendlichen macht nicht an nationalen Grenzen Halt
Der Alltag junger Menschen ist heute von globalen Einflüssen geprägt. Kommunikation,
Unterhaltung und Medienkonsum finden grenzüberschreitend statt – sei es im Austausch mit
internationalen Freund*innen, auf Reisen innerhalb Europas oder bei der täglichen Nutzung
global agierender Plattformen. Einseitige nationale Regulierungsmaßnahmen werden dieser
Lebensrealität nicht gerecht und erhöhen stattdessen das Risiko von Schutzlücken und
Unsicherheiten, sowohl für die betroffenen Jugendlichen und ihre Eltern als auch für die
Diensteanbieter.
Die bestehende Plattformregulierung trägt diesem Umstand bereits Rechnung und schafft
solide, risikobasierte Rahmenbedingungen. So wirkt beispielsweise die AVMD-RL, die die
Grundlage des AMD-G bildet, in Verbindung mit der EC-RL, dem DSA und dem EMFA auf
Plattformdienste wie TikTok. Der geplante EU KIDS Act wird nach seiner Umsetzung dieses
Problem ebenfalls im Rahmen einer EU-weiten Lösung adressieren.
1.3 Fehlende Belege für pauschale Verbote
Bislang gibt es keine Belege dafür, dass pauschale Verbote der wirksamste Weg sind, um die
Sicherheit junger Menschen in der digitalen Welt zu gewährleisten. Das Beispiel Australiens
veranschaulicht die Probleme, die mit pauschalen Verboten und deren Durchsetzung verbunden
sind. Drei Monate nach Inkrafttreten der Verpflichtung des „Social Media Minimum Age“
(„SMMA“) (10. Dezember 2025) zeigten erste Auswertungen gemischte Ergebnisse hinsichtlich
der Wirksamkeit. So hob beispielsweise die australische Regulierungsbehörde für Online-
Sicherheit eSafety2 hervor, dass der Anteil der Kinder (im Alter von 10 bis 15 Jahren), die ein
1 Stellungnahme des Recherchenetzwerks EU Kids Online, „Protecting, not excluding: why banning children
from social media undermines their rights”, Februar 2025 (https://www.lse.ac.uk/media-and-
communications/research/research-projects/eu-kids-online/bans)
2 Report der eSafety Commissioner, „Early days, early insights: Understanding experiences of social media
age restrictions at the three-month follow-up“, Juli 2026 (https://www.esafety.gov.au/research/social-
4
Social-Media-Konto besitzen, von 52,4 % zu Beginn der Erhebung auf 42,1 % bei der
Nachbefragung nach drei Monaten zurückging. Trotz dieses Rückgangs war jedoch nur ein
geringer Rückgang bei der Nutzung von Social-Media-Plattformen mit Altersbeschränkung zu
verzeichnen: Der Anteil der Kinder, die angaben, mindestens eine Plattform mit
Altersbeschränkung genutzt zu haben, sank von 85,9 % zu Beginn der Erhebung auf 81,5 % bei
der Nachbefragung nach drei Monaten. Die Studie ergab zudem, dass Minderjährige auch bei
der Nachbefragung nach drei Monaten weiterhin Konten auf altersbeschränkten Plattformen
hatten, weil in ihren Konten ein Alter von 16 Jahren oder älter angegeben war (37,1 %), weil
Eltern ihnen halfen, die Altersbeschränkungen der Plattformen zu umgehen (10,9 %), oder weil
sie ein VPN nutzten (7,4 %). eSafety wies zudem auf Anzeichen einer Verlagerung der Online-
Aktivitäten hin, wobei ein zunehmender Anteil der Minderjährigen bestimmte Social-Media-
Plattformen nutzte, die eSafety als altersbeschränkt einstuft (Pinterest, Reddit, BeReal).
Darüber hinaus äußerte die australische Menschenrechtskommission3 im Jahr 2024 Bedenken
hinsichtlich des pauschalen SMMA-Verbots, da dies die Meinungsfreiheit und den Zugang zu
Informationen von Minderjährigen ungerechtfertigt einschränken würde, und forderte, sofern
verfügbar, weniger restriktive Maßnahmen zu ergreifen.
Ähnliche Schlussfolgerungen lassen sich aus einer Umfrage4 zu den in Frankreich seit Juli 2025
geltenden Altersverifikationsverpflichtungen für Plattformen für Erwachsene ableiten. Die
Umfrage zeigt, dass die Altersverifikationsvorschriften ihre beabsichtigte Wirkung – die
Eindämmung des Konsums durch Minderjährige – nicht erzielt haben. Noch wichtiger ist jedoch,
dass die Umfrage bestätigt, dass Minderjährige auf Websites ausgewichen sind, die die
Altersverifikationsvorschriften nicht einhalten, und die Vorschriften damit häufiger umgehen als
ältere Altersgruppen:
• Verlagerung auf nicht-konforme Plattformen: Die Altersverifikationsvorschriften haben
dazu geführt, dass 65 % der Minderjährigen Websites verlassen haben, die die
Altersverifikationspflicht umsetzen, um stattdessen Plattformen zu besuchen, die keine
Altersverifikation durchführen.
• Unveränderte Nutzung: Die Umfrage macht deutlich, dass die Nutzungsgewohnheiten
zwischen dem Zeitraum vor und nach Einführung der Altersverifikationsvorschriften auf
einem stabilen Niveau geblieben sind. Für 52 % der Erwachsenen und 40 % der
Minderjährigen hat die Altersverifikationsvorschrift nichts an ihren
Nutzungsgewohnheiten geändert. Insgesamt ist die Nutzung seit 2023 nicht
zurückgegangen (die Nutzungsraten blieben zwischen 2023 und 2026 auf einem
ähnlichen Niveau).
• Umgehung nach Altersgruppen: Jüngere Nutzer*innen umgehen das System in deutlich
höherem Maße (19 % der Minderjährigen und 24 % der 18- bis 24-Jährigen nutzen
VPNs), während Erwachsene über 35 die Altersverifikation eher akzeptieren (nur 10 %
von ihnen umgehen sie mithilfe eines VPNs).
media-age-restrictions-evaluation/early-days-early-insights-three-months-report)
3 Bericht der Australian Human Rights Commission, „Online Safety Amendment (Social Media Minimum
Age) Bill 2024”, 22. November 2024 (https://humanrights.gov.au/our-work/submissions/technology-and-
human-rights/social-media-ban)
4 Artikel auf NEXT (Mickael Bazoge), „A year later, the effectiveness of age verification on porn sites
remains to be proven”, 27. August 2026, (https://next.ink/253305/un-an-apres-lefficacite-de-la-
verification-dage-sur-les-sites-pornos-reste-a-prouver/)
5
2. Rechtliche Bedenken (nicht abschließend)
Der Entwurf sieht die Einfügung eines neuen § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G vor, wonach Video-
Sharing-Plattformanbieter verpflichtet sind, Minderjährigen unter 14 Jahren den Zugang zu
ihrem Dienst durch „eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation“ zu verwehren,
sofern die Plattform eine von fünf Funktionen einsetzt: ein Empfehlungssystem, bei dem mehr
als ein Drittel der angezeigten Inhalte nicht von Nutzer*innen selbst ausgewählten Kontakten
stammt; automatisches Abspielen, endloses Wiederholen oder kontinuierliches Neuladen von
Inhalten; Anreize zur Steigerung der Interaktionen; Benachrichtigungen, die zur erneuten
Nutzung anregen; sowie das direkte Teilen mit Nutzer*innen, die keine gegenseitigen Kontakte
sind. Die neuen §§ 54e Abs. 3a und 3b legen die Architektur und den Sorgfaltsstandard der von
den Anbietern einzusetzenden Verifizierungsmethode fest. Die neuen §§ 54c Abs. 1a und 1b
erweitern die Verpflichtungen für Anbieter von Video-Sharing-Plattformen (Abschnitt 9b AMD-
G) auf Plattformen, die in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassen sind,
während die §§ 54i und 54j ein einseitiges Durchsetzungssystem gegenüber Anbietern
vorsehen, die in anderen Mitgliedstaaten der Union niedergelassen sind. Schließlich ermächtigt
der neue § 54h Abs. 2a die KommAustria, gegen bestimmte sehr große Online-Plattformen
Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.
Wir vertreten die Auffassung, dass der Entwurf aus den folgenden Gründen nicht mit
österreichischem und europäischem Recht vereinbar ist und daher einer erneuten Prüfung
bedarf:
2.1 Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht
2.1.1 Der Entwurf verstößt gegen den DSA, indem er in einem Bereich gesetzgeberisch tätig
wird, der durch das Unionsrecht vollständig harmonisiert ist
Der DSA erlegt Plattformanbietern Verpflichtungen auf, die Risiken angehen, die sich aus der
Gestaltung der Plattform ergeben. In Bezug auf Minderjährige verlangt Art. 28 Abs. 1 DSA von
Anbietern von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, angemessene und
verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und
Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten. Die Art. 34 und 35 DSA verpflichten Betreiber sehr
großer Online-Plattformen, systemische Risiken zu bewerten und zu mindern, wobei
ausdrücklich negative Auswirkungen auf das körperliche und geistige Wohlbefinden von
Minderjährigen sowie auf die Rechte des Kindes einbezogen werden. Art. 35 Abs. 1 lit. j führt
gezielte Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes, darunter auch Werkzeuge zur
Altersüberprüfung, als mögliche Maßnahmen zur Risikominderung auf. Dies ist der Gegenstand
von § 54e Abs. 3 Z 5 und Abs. 3a des Entwurfs. In diesen Bereichen sieht der DSA eine
maximale Harmonisierung vor: Ein Mitgliedstaat darf die den Anbietern auferlegten
Verpflichtungen weder ergänzen noch einschränken oder näher präzisieren.
Die Kommission hat sich in einem sehr ähnlichen Zusammenhang direkt mit dieser Frage
befasst. In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2026 zur Notifizierung Frankreichs
bezüglich eines Mindestalters von 15 Jahren5 erkannte die Kommission zwar an, dass eine
nationale Maßnahme, die sich auf die Festlegung eines Mindestalters für den Zugang
beschränkt, als solche nicht im Widerspruch zu Art. 28 DSA steht, stellte jedoch fest, dass eine
solche Maßnahme nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass sie den Anbietern von
Online-Plattformen Verpflichtungen auferlegt; andernfalls ist sie mit der vollharmonisierenden
5 Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2026 zur TRIS-Notifizierung 2026/185/FR, C
(2026) 4682 final
6
Wirkung des DSA und insbesondere mit den Art. 28, 34 und 35 DSA unvereinbar. Der Entwurf
geht weit über die Festlegung eines Alters hinaus. Er verpflichtet die Anbieter zum Betrieb eines
Zugangskontrollsystems, schreibt kumulative Gestaltungsanforderungen für dieses System vor,
legt den Sorgfaltsmaßstab fest, den es erfüllen muss, und sieht bei Nichteinhaltung
Verwaltungsstrafen vor.
Daraus ergeben sich zwei weitere Widersprüche. Erstens sieht Art. 28 Abs. 3 DSA vor, dass die
Einhaltung von Art. 28 die Anbieter nicht dazu verpflichtet, zusätzliche personenbezogene
Daten zu verarbeiten, um zu prüfen, ob ein*e Nutzer*in des Dienstes minderjährig ist. Die
Bestimmung des § 54e Abs. 3b verlangt das Gegenteil, indem sie die für Finanzinstitute gemäß
§ 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ("FM-GwG") und der Online-Identifikationsverordnung
(„Online-IDV“) geltende Sorgfaltspflicht bei der Identifizierung übernimmt. Zweitens handelt es
sich bei den in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis d aufgeführten Funktionen – Empfehlungssysteme,
automatisches Abspielen und endloses Wiederholen, Anreize zur Interaktion und
Benachrichtigungen – um genau jene Merkmale, die die Kommission derzeit im Rahmen der Art.
34 und 35 DSA in Verfahren prüft, die im Jahr 2026 gegen als sehr große Online-Plattformen
eingestufte Anbieter eingeleitet wurden. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass der DSA
bereits den Rahmen bietet, um Plattformen für die Gestaltung und die Auswirkungen ihrer
Dienste zur Rechenschaft zu ziehen. Ein paralleles nationales Verbot derselben Funktionen, das
von einer anderen Behörde nach einem anderen Maßstab angewendet wird, würde die reale
Gefahr divergierender und potenziell unvereinbarer Abhilfemaßnahmen für dasselbe Verhalten
mit sich bringen.
Der EU KIDS Act verdeutlicht zusätzlich, dass der Entwurf einen Bereich regulieren soll, der
bereits durch EU-Recht harmonisiert und Gegenstand laufender Bemühungen um eine noch
tiefere Harmonisierung ist. Der aktuelle Vorschlag für den EU KIDS Act gilt ausdrücklich
unbeschadet des DSA, insbesondere des Art. 28 DSA. Darüber hinaus ist der Vorschlag für den
EU KIDS Act darauf angelegt, die unverbindlichen Vorgaben der Europäischen Kommission in
den Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 28 DSA in festes Recht zu gießen. In
den Erwägungsgründen 5 und 6 des Vorschlags für den EU KIDS Act wird ausgeführt, dass er
den DSA „konkretisiert und ergänzt“ und dass die einschlägigen Bestimmungen „Artikel 28
konkretisieren“; er ist offenkundig Teil eines laufenden Harmonisierungsprojekts.
2.1.2 Der Entwurf dupliziert den Durchsetzungsrahmen des DSA
Art. 56 Abs. 2 DSA behält der Kommission die ausschließliche Befugnis zur Überwachung und
Durchsetzung von Kapitel III Abschnitt 5 in Bezug auf sehr große Online-Plattformen vor. § 54h
Abs. 2a setzt die im DSA festgelegte Befugnis zur Verhängung einer Geldstrafe bis zu einer
Obergrenze von 6 % in nationales Recht um und überträgt diese der KommAustria, wobei
ausdrücklich auf die Benennung gemäß Art. 33 Abs. 4 DSA Bezug genommen wird. Eine
nationale Behörde sollte einen Anbieter nicht unter Berufung auf dessen Status nach dem DSA
für Verhaltensweisen sanktionieren, für deren Überwachung ausschließlich die Europäische
Kommission zuständig ist. Die Schwierigkeit wird dadurch verschärft, dass die KommAustria
Österreichs Koordinator für digitale Dienste ist: Die Übertragung paralleler Überwachungs- und
Sanktionspflichten auf den Koordinator in Bezug auf dieselben Anbieter und dasselbe Verhalten
spiegelt die Bedenken wider, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit Arcom in
Frankreich geäußert hat, nämlich eine Überschneidung der Befugnisse nach Kapitel IV,
Rechtsunsicherheit und ein Eingriff in die Art. 56 und 58 DSA.
7
2.1.3 Art. 28b AVMD-RL bietet keine ausreichende Rechtsgrundlage
Im Gegensatz zum DSA (siehe oben Abschnitt 2.1.1) zielt Art. 28b Abs. 1 lit. a AVMD-RL darauf
ab, Minderjährige vor Inhalten wie Sendungen, nutzer*innengenerierten Videos und
audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen. Dies entspricht jedoch nicht dem
Anwendungsbereich von § 54e Abs. 3 Z 5, der sich auf die Gestaltung der Plattform bezieht: die
Zusammensetzung von Empfehlungen, die automatische Wiedergabe, Anreize,
Benachrichtigungen und Berechtigungen für Nachrichten. Im Einklang mit seinem Fokus auf
Inhalte sieht Art. 28b Abs. 3 lit. f eine Altersverifikation „in Bezug auf Inhalte, die die
körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können“ vor,
und Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 2 letzter Satz behält die strengsten Zugangskontrollmaßnahmen
für „die schädlichsten Inhalte“ vor. Art. 28b ermächtigt nicht dazu, den Zugang zu einem Dienst
als Ganzes aufgrund der Gestaltung seiner Benutzeroberfläche vom Alter der Nutzer*innen
abhängig zu machen.
Die Befugnis zu strengeren Maßnahmen in Art. 28b Abs. 6 der AVMD-RL bietet keine
Rechtsgrundlage. Diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen,
die „ausführlicher oder strenger“ sind als die in Art. 28b Abs. 3 genannten. Diese Befugnis ist
keine eigenständige. Sie verstärkt die Verpflichtung aus Art. 28b Abs. 1, die nur für Anbieter von
Video-Sharing-Plattformen gilt, die der Rechtshoheit des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen.
Die Rechtshoheit bestimmt sich gemäß Art. 28a nach dem Niederlassungsort sowie nach den
gruppenbezogenen Vorschriften in Art. 28a Abs. 2 bis 4. § 54c Abs. 1a erklärt Abschnitt 9b
AMD-G jedoch auch auf Anbieter für anwendbar, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen
sind. Österreich erlässt somit keine strengeren Vorschriften für Anbieter, die seiner eigenen
Rechtshoheit unterliegen. Österreich reguliert Anbieter, für die ein anderer Mitgliedstaat
zuständig ist, was einen Verstoß gegen die AVMD-RL darstellt.
Zwei weitere Einschränkungen gelten sogar für einen in Österreich niedergelassenen Anbieter.
Erstens verlangt Art. 28b Abs. 6, dass strengere Maßnahmen mit dem geltenden Unionsrecht im
Einklang stehen. Die Bestimmung enthält eine Ermächtigung unter dem Vorbehalt der Einhaltung
des Unionsrechts, nicht aber eine Ausnahme davon. Sie kann daher keine nationale Maßnahme
genehmigen, die der DSA ausschließt, und somit auch nicht die in den Abschnitten 2.1.1 und
2.1.2 oben dargelegten Schwierigkeiten beheben. Zweitens muss eine Maßnahme tatsächlich
„ausführlicher oder strenger“ sein als die in Art. 28b Abs. 3 genannten. Dies setzt eine
Maßnahme derselben Art voraus, die strenger angewendet wird. § 54e Abs. 3 Z 5 ist keine
Maßnahme derselben Art. Art. 28b Abs. 3 lit. f sieht eine Altersverifikation in Bezug auf Inhalte
vor, die die Entwicklung eines Minderjährigen beeinträchtigen können. § 54e Abs. 3 Z 5 knüpft
stattdessen den Zugang zum Dienst als Ganzes an dessen Gestaltung der Benutzeroberfläche.
Art. 28b Abs. 6 erstreckt sich nicht darauf.
2.2 Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip
Art. 3 Abs. 1 und 2 EC-RL unterwirft Dienste der Informationsgesellschaft im koordinierten
Bereich ausschließlich dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats. Art. 2 Abs. 3 DSA lässt
diese Regel unberührt und Art. 28a AVMD-RL weist die Zuständigkeit für Anbieter von Video-
Sharing-Plattformen auf derselben Niederlassungsgrundlage zu und verpflichtet jeden
Mitgliedstaat, ein Verzeichnis der seiner Zuständigkeit unterliegenden Anbieter zu führen und zu
übermitteln. § 54c Abs. 1a AMD-G weicht von jeder dieser Bestimmungen ab und verstößt damit
gegen das Herkunftslandprinzip.
8
Der EuGH6 hat kürzlich bestätigt, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung des Alters von
Nutzer*innen die Bedingungen für den Zugang zu einem Dienst der Informationsgesellschaft
festlegt, in den koordinierten Bereich fällt und, wenn sie auf in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassene Anbieter angewendet wird, eine Beschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
darstellt. Die Befugnis des Mitgliedstaats, nach Art. 3 Abs. 4 vom Herkunftslandprinzip
abweichende Maßnahmen zu ergreifen, ist eng gefasst. Inhaltlich muss die Maßnahme auf einen
bestimmten Dienst ausgerichtet sein, der das geschützte Ziel tatsächlich beeinträchtigt oder
eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für dieses darstellt. In diesem Zusammenhang hat
der EuGH7 wiederholt bestätigt, dass allgemeine und abstrakte Maßnahmen, die unterschiedslos
auf eine Kategorie von Diensteanbietern Anwendung finden, nicht als Maßnahmen gegen einen
bestimmten Diensteanbieter gelten.
Zudem muss die Maßnahme für eines der in Art. 3 Abs. 4 EC-RL genannten begrenzten
Schutzziele erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Entwurf nennt nicht einmal ein solches
zulässiges Schutzziel, das eine Abweichung nach Art. 3 Abs. 4 EC-RL rechtfertigen könnte.
Soweit dieser Artikel der EC-RL den „Jugendschutz“ erwähnt, geschieht dies nur im
Zusammenhang mit der „Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten“.
Dieser Zusammenhang wird besonders deutlich in der deutschen Fassung der EC-RL, in der das
relevante Schutzziel als „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung,
Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Jugendschutzes […]“ bezeichnet
wird. Der Entwurf erhebt nicht den Anspruch, Minderjährige vor Straftaten gegen sie zu
schützen. Rein erzieherische Ziele der Mitgliedstaaten reichen nicht aus, um ihnen gemäß Art. 3
Abs. 4 EC-RL eine Abweichung vom geltenden Unionsrecht zu gestatten. Die Tatsache, dass
eine Plattform ein Empfehlungssystem anbietet (§ 54e Abs. 3 Z 5 lit. a des Entwurfs), stellt
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder irgendein anderes Schutzziel des Art. 3 Abs. 4
EC-RL dar.
Die Beschreibung der Regelung als eine Regelung „individuell-konkrete[r] Maßnahmen“ in § 54c
Abs. 1a ändert nichts an ihrem wesentlichen Inhalt, der in Wirklichkeit genau das Gegenteil ist.
Erstens wird die Verpflichtung durch eine allgemein geltende Vorschrift in § 54e Abs. 3 Z 5 als
Verpflichtung der Plattformanbieter geschaffen, den Zugang Minderjähriger zur Plattform durch
eine Altersüberprüfung zu beschränken. § 54i Abs. 1 Satz 2 geht dann „jedenfalls“, d. h.
automatisch, von einem Verstoß aus, wenn eine auf Nutzer*innen in Österreich ausgerichtete
Plattform die aufgeführten Merkmale ohne Altersverifikation aufweist. Diese
Vermutungsregelung hebelt die in Art. 3 Abs. 4 EC-RL geforderte Einzelfallprüfung aus;
individuell bleibt nur noch der darauffolgende Vollstreckungsakt. Zweitens hat die
österreichische Regierung bereits in verschiedenen Pressemitteilungen und öffentlichen
Erklärungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Gesetzgebung
ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wurde, nicht einen bestimmten Dienst, sondern Social-
Media-Plattformen wie TikTok, Facebook, Instagram und Snapchat8 zu verpflichten. Diese
6 EuGH 16. Juni 2026, C-188/24, C-190/24 (WebGroup Czech Republic und NKL Associates und Coyote
System)
7 EuGH 9. November 2023, C-376/22 (Google Ireland); EuGH 16. Juni 2026, C-188/24, C-190/24
(WebGroup Czech Republic und NKL Associates und Coyote System)
8 Pressemitteilung des Bundeskanzleramts (BKA), „Gesetzesentwurf für Social-Media-Verbot unter 14 geht
mit dem heutigen Tag in Begutachtung“, 27. Juli 2026
(https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-
bundesregierung/2026/07/gesetzesentwurf-fuer-social-media-verbot-unter-14-geht-mit-dem-heutigen-
tag-in-begutachtung.html); Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien
und Sport (BMWKMS), „Social Media-Verbot für Unter-14-Jährige: Gesetzesentwurf geht in
Begutachtung“, 27. Juli 2026 (https://www.bmwkms.gv.at/themen/aktuell/social-media-verbot.html);
Pressemitteilung der SPÖ, „Social-Media-Verbot für unter 14-Jährige kommt“, 27. Juli 2026
(https://www.spoe.at/aktuelles/social-media-verbot-oesterreich/); Pressemitteilung der ÖVP, „Lindinger:
9
wiederholten Äußerungen vermitteln zuständigen Behörden eindeutig den politischen Willen,
eine bestimmte Kategorie von Anbietern ins Visier zu nehmen. Dies nimmt faktisch jede
individuelle Prüfung einer Behörde vorweg, ob Maßnahmen im Sinne von § 54i Abs. 1 zu
ergreifen sind.
Auch die prozessualen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Art. 3 Abs. 4 lit. b EC-RL verlangt,
dass der Mitgliedstaat zunächst den Niederlassungsmitgliedstaat zum Ergreifen von
Maßnahmen aufgefordert hat, dieser jedoch keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen
hat und dass der betreffende Mitgliedstaat anschließend die Kommission und den
Niederlassungsmitgliedstaat von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat. Bei Nichteinhaltung
dieser Voraussetzungen ist die Anordnung gegenüber dem Anbieter nicht durchsetzbar.9 Nach §
54i Abs. 2 Z 2 hat ein Ersuchen stattdessen über Art. 15 EMFA zu erfolgen. Ein Ersuchen nach
Art. 15 EMFA kann diese Schritte jedoch nicht ersetzen. Art. 15 EMFA ist ein Mechanismus, mit
dem eine nationale Regulierungsbehörde eine andere auffordert, die Verpflichtungen
durchzusetzen, die Art. 28b Abs. 1, 2 und 3 AVMD-RL den Anbietern von Video-Sharing-
Plattformen bereits auferlegt. Dies geht aus der Bestimmung selbst klar hervor, und
Erwägungsgrund 45 EMFA beschreibt dies in gleicher Weise. Was der Entwurf vorschreibt, ist
keine dieser Verpflichtungen; es handelt sich um eine strengere nationale Maßnahme, die
gemäß Art. 28b Abs. 6 erlassen wurde. Der Mechanismus findet daher darauf keine
Anwendung.
Auch Art. 15 EMFA war nicht dazu gedacht, Art. 3 EC-RL zu ersetzen. Er gilt ausdrücklich
„unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG“, und in Erwägungsgrund 44 EMFA wird
erläutert, dass der Kooperationsrahmen dazu dient, das Herkunftslandprinzip
aufrechtzuerhalten, das dort als Eckpfeiler der AVMD-RL bezeichnet wird. Erwägungsgrund 45
befasst sich dann mit der Frage, was geschieht, wenn die Zusammenarbeit scheitert: Ein Dienst
aus einem anderen Mitgliedstaat darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die
Voraussetzungen des Art. 3 EC-RL „erfüllt sind und das darin festgelegte Verfahren eingehalten
wird“. Art. 15 geht dem Verfahren nach Art. 3 Abs. 4 voraus, tritt jedoch nicht an dessen Stelle.
In der Praxis hätte dies zur Folge, dass Österreich die in Art. 3 Abs. 4 lit. b genannten Schritte
überhaupt nicht durchführen würde, da es ein anderes Verfahren als ausreichend angesehen
hat. Da diese Schritte zwingend vorgeschrieben sind, könnten die gemäß § 54c Abs. 1a
auferlegten Verpflichtungen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen
Anbieter nicht durchgesetzt werden.
§ 54i Abs. 4 ermächtigt die KommAustria dann zum Handeln, wenn „nach der Beurteilung der
Regulierungsbehörde“ die von der Regulierungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaats
getroffenen Maßnahmen unzureichend sind. Art. 15 Abs. 2 bis 4 EMFA legt genau für diesen Fall
einer Meinungsverschiedenheit einen vollständigen Ablauf fest: Die ersuchte Behörde
unterrichtet die ersuchende Behörde über die getroffenen Maßnahmen; jede der beiden
Behörden kann die Angelegenheit zur Schlichtung an das Europäische Gremium für
Mediendienste (European Board for Media Services) verweisen; und kommt es zu keiner
gütlichen Einigung, gibt das Gremium eine Stellungnahme ab, in der es bewertet, ob dem
Ersuchen ausreichend Rechnung getragen wurde, und Maßnahmen empfiehlt. Zu keinem
Social-Media Mindestalter wird für besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen sorgen“, 29. Juli 2026
(https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260729_OTS0085/lindinger-social-media-mindestalter-
wird-fuer-besseren-schutz-von-kindern-und-jugendlichen-sorgen); Artikel in Der Standard, „Pröll: „Wir
stellen Eltern auch nicht frei, ob ein Zehnjähriger ein Glas Whiskey trinken darf““, 23. Juli 2026
(https://www.derstandard.at/story/3000000332382/proell-wir-stellen-eltern-auch-nicht-frei-ob-ein-
zehnjaehriger-ein-glas-whisky-trinken-darf)
9 EuGH 19. Dezember 2019, C-390/18 (Airbnb Ireland)
10
Zeitpunkt erlangt die ersuchende Behörde die Befugnis, anstelle der Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaats zu handeln. § 54i Abs. 4 würde einen auf gegenseitigem
Vertrauen beruhenden Kooperationsmechanismus in eine einseitige Befugnis umwandeln, die
nach Österreichs eigener Einschätzung ausgeübt werden kann.
Abgesehen davon, dass das in Art. 15 EMFA festgelegte Verfahren nicht befolgt wird, sieht § 54i
Abs. 4 des Entwurfs eine extrem kurze Frist von 30 Tagen vor, innerhalb derer die Behörde im
Niederlassungsmitgliedstaat auf ein Ersuchen von KommAustria reagieren muss. Diese kurze
Frist ist in Art. 3 Abs. 4 lit. b EC-RL nicht vorgesehen und scheint bewusst darauf ausgerichtet
zu sein, die Zuständigkeit der ersuchten Behörde zu umgehen. Ihr Ziel ist nicht die
Zusammenarbeit mit der ersuchten Behörde, sondern der Versuch, KommAustria die Befugnis
zu verschaffen, eine Anordnung gegen eine Plattform zu erlassen, obwohl das Unionsrecht
diese Befugnis der Behörde im Niederlassungsstaat zuerkennt.
Gemäß Art. 3 Abs. 6 EC-RL müssen die Mitgliedstaaten davon absehen, geplante Maßnahmen
zu ergreifen, oder die betreffenden Maßnahmen unverzüglich einstellen, wenn die Europäische
Kommission feststellt, dass die Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt. Der vorliegende
Entwurf enthält keine Bestimmungen dazu, wie KommAustria sicherstellen soll, dass diese
Vorschrift eingehalten werden kann. Angesichts der extrem kurzen Frist von 30 Tagen, bevor
eine Anordnung gegen eine Plattform erlassen werden kann, und der Tatsache, dass § 39 Abs. 1
Z 3 KOG Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der KommAustria aufschiebende Wirkung
verweigert, ist es wahrscheinlich, dass die Europäische Kommission nicht in der Lage sein wird,
sich zur Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen eine Plattform zu äußern, bevor diese erlassen
wird. Der Entwurf verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 6 EC-RL.
§ 54j Abs. 4 und 5 ist die weitreichendste Bestimmung des Entwurfs. Ist eine gemäß § 54i Abs.
3 Z 2 verhängte Geldbuße rechtskräftig geworden und bleibt sie unbezahlt oder besteht der
begründete Verdacht, dass sie nicht bezahlt wird, muss die KommAustria den Schuldnern des
Plattformanbieters – „Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem
Plattform-Anbieter oder mit mit [sic] diesem verbundenen Unternehmen […] zu Zwecken der
Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen“ –
untersagen, Zahlungen an den Plattformanbieter oder an diese verbundenen Unternehmen zu
leisten. Die Forderung geht dann auf die Behörde über, wobei der Schuldner von seiner
Verpflichtung befreit wird, und ein etwaiger über die Geldbuße hinausgehender Betrag wird an
den Plattformanbieter zurückerstattet. Dies stellt im Wesentlichen eine extraterritoriale
Pfändung der Einnahmen eines ausländischen Anbieters dar, die auf Verwaltungsweg und
potenziell ohne vorherige gerichtliche Genehmigung angeordnet wird, während der DSA selbst
eine vorübergehende Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten des
Niederlassungsmitgliedstaats nur als letztes Mittel vorsieht (Art. 51 Abs. 3 DSA). In Verbindung
mit § 39 Abs. 1 Z 3 KOG, der Rechtsmitteln gegen die betreffenden Entscheidungen die
aufschiebende Wirkung verweigert, ist die Regelung verfahrensrechtlich ungerecht und verletzt
das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 der GRC. Ein Anbieter, dessen
Werbeeinnahmen bereits durch Verwaltungsanordnung gepfändet wurden, erhält keinen
wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch eine Überprüfung, die erst nach Eintritt des
Schadens erfolgen kann. Ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz nach Unionsrecht erfordert,
dass einstweilige Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, wenn dies erforderlich ist, um zu
verhindern, dass eine Entscheidung in der Hauptsache ihres Zwecks beraubt wird (Rechtssache
C-213/89, Factortame, Rn 21–23; Rechtssache C-432/05, Unibet, Rn 77), und § 39 Abs. 1 Z 3
KOG verweigert genau dies.
11
2.3 Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Vorzeitigkeit
2.3.1 Verhältnismäßigkeit und Grundrechte
Der Entwurf betrachtet die eigene Altersangabe von Nutzer*innen als unzureichendes Mittel zur
Überprüfung ihres Alters, da § 54e Abs. 3 Z 5 eine wirksame Verifikation verlangt, die an dem in
§ 54e Abs. 3b festgelegten Standard gemessen wird. Nutzer*innen unter 14 Jahren können
daher nicht zunächst identifiziert und anschließend verifiziert werden, da genau die Frage,
welche Nutzer*innen unter dieser Altersgrenze von 14 Jahren liegen, durch die Verifikation
beantwortet werden soll. Die Folge ist, dass alle Nutzer*innen dementsprechend den
Verifizierungsprozess durchlaufen müssen. § 54e Abs. 3 Z 5 würde daher erfordern, dass das
Alter der gesamten österreichischen Nutzer*innenbasis, einschließlich der Erwachsenen,
verifiziert wird. Dies berührt hinsichtlich der Nutzer*innen, die nicht Gegenstand des
angestrebten Schutzes sind, die Art. 7, 8 und 11 der GRC und sowie in Bezug auf die Anbieter
die Rechte nach Art. 16 GRC sowie Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV). Die Anforderungen des Entwurfs sind darüber hinaus in sich widersprüchlich: §
54e Abs. 3a verlangt die datenärmste verfügbare Methode sowie Datenminimierung und
selektive Offenlegung, während § 54e Abs. 3b die Sorgfalt vorschreibt, die für ein Finanzinstitut
bei der Identifizierung von Kund*innen gilt. Wir sind der Ansicht, dass beide Anforderungen
nicht gleichzeitig erfüllt werden können.
Darüber hinaus schränkt die im Entwurf vorgesehene Zugangsbeschränkungsregelung das in
Art. 10 EMRK verankerte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ein. Nach Art. 10 EMRK hat
jede*r das Recht auf freie Meinungsäußerung (was das Recht auf den Empfang und die
Weitergabe von Informationen und Ideen umfasst). Dementsprechend hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)10 bestätigt, dass sich dieses Recht nicht nur auf die
von den Zugangsbeschränkungen betroffenen Nutzer*innen erstreckt, sondern auch den
Dienstanbieter schützt, der überhaupt erst zur Durchsetzung solcher Beschränkungen
verpflichtet ist. Wie aus den Gesetzgebungsunterlagen zum Entwurf hervorgeht, hat der
Gesetzgeber zwar das Recht der Nutzer*innen auf freie Meinungsäußerung berücksichtigt,
jedoch nicht bedacht, dass auch das Recht des betroffenen Anbieters auf freie
Meinungsäußerung auf dem Spiel steht.
Der französische Verfassungsrat (Conseil constitutionnel)11 hat am 14. August 2026 ein
ähnliches Social-Media-Verbot für verfassungswidrig erklärt, da das Gesetz dessen
Auswirkungen auf die Persönlichkeitsrechte von Minderjährigen und anderen erwachsenen
Nutzer*innen nicht berücksichtigt hatte. Der österreichische Gesetzentwurf weist denselben
Mangel auf und ist daher nach österreichischem Recht anfechtbar. Weder der Gesetzentwurf
noch seine Begründung berücksichtigen die unverhältnismäßigen Auswirkungen des Entwurfs
auf die Persönlichkeitsrechte und die Meinungsfreiheit der Nutzer*innen. Der Entwurf legt nicht
fest, unter welchen Bedingungen Erziehungsberechtigte, die ordnungsgemäß über die
potenziellen Risiken und die von den Diensten angebotenen Schutzmaßnahmen informiert
wurden, im Interesse des Kindes entscheiden können, das Verbot aufzuheben, dessen Umfang
einzuschränken oder den Zugang zu bestimmten Diensten zu gestatten. Folglich sieht das
Verbot keine konkrete Bewertung des Risikos für den Minderjährigen vor, bei der insbesondere
dessen Alter, Reifegrad, familiäre Situation und die Art des betreffenden Dienstes
berücksichtigt werden. Der Entwurf sieht keinerlei elterliche Ausnahmeregelung und keine
10 EGMR 2. Februar 2016, 22947/13 (Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn);
vgl. EGMR 7. Dezember 2021, 39378/15 (Standard Verlagsgesellschaft mbH gg. Österreich)
11 Verfassungsrat 14. August 2026 2026-911
12
individuelle Prüfung vor.
Am 14. September 2026 übermittelte die französische Regierung der Kommission gemäß der
Richtlinie (EU) 2015/1535 einen überarbeiteten Text. Auf eine Aussage bezüglich der
Vereinbarkeit dieses Textes mit dem Unionsrecht, was ganz eigene Schwierigkeiten aufwirft,
wird an dieser Stelle verzichtet. Der Vergleich mit dem Entwurf ist dennoch aufschlussreich. Der
überarbeitete französische Text ist so gestaltet, dass Verpflichtungen der Anbieter aus dem
Rechtsakt ausgeklammert werden: Das Verbot richtet sich an die Minderjährigen und nicht an
die Plattform; die Altersüberprüfung wird nicht durch ein nationales Verfahren vorgeschrieben,
sondern muss im Einklang mit Art. 28 DSA und den gemäß Art. 28 Abs. 4 verabschiedeten
Leitlinien erfolgen; die einzige innerstaatliche Konsequenz ist die Nichtigkeit des Vertrags; der
Zugang kann für Minderjährige im Alter zwischen 13 und 15 Jahren von den
Erziehungsberechtigten genehmigt werden; bestimmte Dienstleistungskategorien sind vom
Anwendungsbereich ausgenommen; und die Bestimmungen treten außer Kraft, sobald eine
Unionsverordnung mit demselben Gegenstand in Kraft tritt. Der österreichische Entwurf enthält
keine dieser Einschränkungen. Er weist den Anbieter an, die Zugangskontrolle durchzuführen (§
54e Abs. 3 Z 5), schreibt deren Architektur vor (§ 54e Abs. 3a), legt den Sorgfaltsmaßstab fest
(§ 54e Abs. 3b) und sieht Verwaltungsstrafen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes
vor (§ 54h), während er keine elterliche Zustimmung, keinen Ausschluss vom
Anwendungsbereich und lediglich eine Verpflichtung zur Bewertung der Lage im Lichte der
Entwicklungen auf europäischer Ebene (§ 67a Abs. 1 und 2) vorsieht. Die in den Abschnitten 2.1
und 2.3.1 oben dargelegten Einwände gelten daher für den Entwurf mit erheblich größerer
Dringlichkeit.
Es gibt bereits weniger einschränkende Mittel, die für Online-Plattformen wie TikTok verbindlich
sind: Art. 28 Abs. 1 DSA verlangt angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, die Art. 34
und 35 DSA verlangen die Minderung von Risiken für das Wohlergehen von Minderjährigen, und
die Leitlinien der Kommission gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA (Mitteilung C/2025/5519 vom 10.
Oktober 2025) legen ein abgestuftes, risikobasiertes Instrumentarium fest, bei dem die
Altersüberprüfung bestimmten Kategorien von Diensten mit höherem Risiko vorbehalten ist.
Online-Plattformen können auch jüngeren Nutzer*innen zahlreiche Vorteile bieten. So können
Online-Plattformen beispielsweise Zugang zu einer Fülle von Bildungsressourcen bieten und
Minderjährigen dabei helfen, neue Fähigkeiten zu erlernen und ihr Wissen zu erweitern. Online-
Plattformen können Minderjährigen zudem Möglichkeiten bieten, ihre Meinung zu äußern und
mit anderen in Kontakt zu treten, die ähnliche Interessen teilen, wodurch sie soziale
Kompetenzen, Selbstvertrauen und ein Gemeinschaftsgefühl entwickeln können. Durch das
Erkunden der Online-Umgebung können Minderjährige zudem ihre natürliche Neugierde fördern
und sich an Aktivitäten beteiligen, die Kreativität, Problemlösungsfähigkeit, kritisches Denken,
Eigeninitiative und Unterhaltung anregen. Was die Rechte des Kindes betrifft, so wirkt Art. 24
GRC nicht nur in eine Richtung: Der Ausschluss einer ganzen Gruppe von den wichtigsten
Beteiligungs- und Informationskanälen ist gegen die Rechte des Kindes auf freie
Meinungsäußerung, auf Bildung, auf den Zugang zu Informationen und auf Vereinigungsfreiheit
abzuwägen (siehe auch UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr.
25). Der EuGH hat in der Rechtssache WebGroup12 die Altersüberprüfung im Zusammenhang mit
pornografischen Inhalten unter Berufung auf die Menschenwürde und auf die in der AVMD-RL
selbst enthaltene Anforderung einer strengsten Zugangskontrolle für die schädlichsten Inhalte
bestätigt; er befasst sich dabei nicht mit dem Zugang zu allgemeinen Diensten, der von der
12 EuGH 16. Juni 2026 C-188/24, C-190/24 (WebGroup Czech Republic und NKL Associates sowie Coyote
System)
13
Gestaltung der Benutzeroberfläche abhängig gemacht wird.
2.3.2 Rechtssicherheit
2.3.2.1 Schädliche Funktionen
Die in § 54e Abs. 3 Z 5 aufgeführten Funktionen, deren Nutzung einen Anbieter zur
Implementierung eines wirksamen Mechanismus zur Altersverifikation verpflichten würde, sind
in der derzeitigen Fassung nicht so beschrieben, dass diese Anbieter mit Sicherheit feststellen
können, ob sie diese Funktionen nutzen. Zudem stützt sich der Entwurf auf den Begriff
„einsetzen“, der mehrdeutig ist, wenn eine Funktion standardmäßig aktiviert ist, den eigenen
Einstellungen der Nutzer*innen überlassen bleibt oder für Nutzer*innen unter 14 Jahren
deaktiviert ist. Da der Entwurf die Verpflichtung zur Einführung einer Altersverifikation nicht von
einer vorherigen Feststellung durch die Behörden abhängig macht, ob solche Funktionen
eingesetzt werden, muss jeder betroffene Anbieter diese Beurteilung auf der Grundlage von
Kriterien vornehmen, die er nicht mit voller Sicherheit anwenden kann.
Zur Veranschaulichung: Mehrere zentrale Begriffe bleiben undefiniert: § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a legt
weder einen Nenner noch einen Messzeitraum oder eine Messmethode fest, und weder
„Vorteile oder sonstige Anreize“ in lit. c noch Benachrichtigungen, die „zur verstärkten oder
erneuten Nutzung der Video-Sharing-Plattform anregen“ in lit. d, werden abgegrenzt. Zudem
sorgt der Begriff der „selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers“ für
weitere Unsicherheit, da Plattformen die Beziehungen zwischen Nutzer*innen auf
unterschiedliche Weise strukturieren können und unklar ist, ob ein einseitiger Status (ein
Account, dem ein*e Nutzer*in folgt, ein Follower) oder eine wechselseitige Beziehung
erforderlich ist.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich aus den Erläuterungen, in denen klargestellt wird, dass die
Liste der Funktionen lediglich beispielhaft ist und die es der Regulierungsbehörde ermöglichen,
„auf neue Erkenntnisse und neu entstehende entwicklungsbeeinträchtigende Funktionen“ zu
reagieren. Dies schafft weitere Unsicherheit für Anbieter, die ihre Dienste an einem offen
gehaltenen Standard messen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Umsetzung solcher
Mechanismen zur Altersverifikation für Anbieter aufwändig, zeit- und ressourcenintensiv sein
wird und dass die daraus resultierenden Geldbußen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes
für Anbieter betragen könnten, die gemäß dem DSA als sehr große Online-Plattformen
eingestuft werden, sind wir der Ansicht, dass neben der Notwendigkeit größerer Klarheit
hinsichtlich der Merkmale selbst der Entwurf weitere Schutzvorkehrungen in Bezug auf das
Verfahren enthalten sollte, nach dem die Behörden die Liste der Merkmale ergänzen können.
2.3.2.2 Die Ein-Drittel-Schwelle in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a
Diese Schwelle ist unverhältnismäßig und nicht umsetzbar. Damit „ein allgemeines oder
spezifisch auf [Minderjährige unter 14 Jahren] ausgerichtetes Empfehlungssystem“, als
schädlich gilt, wird in der Bestimmung gefragt, welcher Anteil der Nutzer*innen angezeigten
Inhalte nicht von Kontakten stammt, die Nutzer*innen persönlich ausgewählt haben. Übersteigt
dieser Anteil ein Drittel, muss die Plattform Nutzer*innen unter 14 Jahren ausschließen, da diese
Funktion damit ipso facto schädlich wird.
Aus dieser Schwelle ergeben sich drei Probleme. Erstens lässt sich die Schädlichkeit eines
Empfehlungssystems nicht allein daran feststellen, ob „mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen
oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des
Nutzers stammen“. An einer solchen Herkunft der betreffenden Inhalte ist an sich nichts
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Schädliches.
Zweitens führt der Schwellenwert zu einem pauschalen Verbot jeglicher Video-Sharing-
Plattformen. Eine Video-Sharing-Plattform wird in Art. 1 Abs. 1 lit. a AVMD-RL durch den
Verweis auf die Bereitstellung von Sendungen und nutzer*innengenerierten Videos für die breite
Öffentlichkeit definiert. Inhalte, die von der breiten Öffentlichkeit und nicht von Nutzer*innen
selbst ausgewählten Kontakten stammen, sind daher kein nebensächliches Merkmal eines
solchen Dienstes; sie sind das Wesentliche, woraus der Dienst besteht. Eine Plattform, auf der
zwei Drittel oder mehr der Inhalte, die Nutzer*innen sehen, aus der eigenen Kontaktliste dieser
Nutzer*innen stammen, wäre überhaupt keine Video-Sharing-Plattform im Sinne der AVMD-RL
oder des § 2 AMD-G und würde somit ohnehin nicht unter den Entwurf fallen.
Die Folge ist, dass die Schwelle von keinem Dienst erfüllt werden kann, auf den der Entwurf
Anwendung findet. Obwohl als Bedingung formuliert, würde § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a in der Praxis
als uneingeschränktes Verbot des Zugangs von unter 14-Jährigen zu jeder in den
Anwendungsbereich fallenden Video-Sharing-Plattform wirken und dementsprechend als
Verpflichtung für jede solche Plattform, das Alter aller ihrer Nutzer*innen zu überprüfen –
unabhängig von deren Alter sowie von der Größe, der Ausgestaltung oder dem Risikoprofil der
Plattform. Sollte dies die beabsichtigte Wirkung sein, wäre zu empfehlen, dies ausdrücklich im
Text festzuhalten und auf dieser Grundlage auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen, anstatt es als
funktionsbasierten Test darzustellen. Sollte dies nicht die beabsichtigte Wirkung sein, muss die
Schwelle überdacht werden, da sie in ihrer derzeitigen Fassung den Anbietern keine konforme
Alternative zur flächendeckenden Altersverifikation lässt.
Drittens verpflichtet § 54e Abs. 3a die Anbieter darüber hinaus, ein Verfahren zu verwenden,
das sieben kumulative Kriterien erfüllt und von Dritten bereitgestellt und dokumentiert werden
muss, die noch nicht auf dem österreichischen Markt vertreten sind, während § 54h Abs. 1 Z 3b
den Plattformanbieter haftbar macht, wenn sich später herausstellt, dass das von ihm gewählte
Verfahren diese Kriterien nicht erfüllt. Angesichts des Inkrafttretens am 1. Januar 2027 und der
bis zum 31. März 2027 fälligen Umsetzung halten wir diesen Zeitplan weder für realisierbar noch
das daraus resultierende Risiko für absehbar.
2.3.3 Vorzeitigkeit und Fragmentierung
Der EU KIDS Act zielt auf die Schaffung eines einheitlichen Unionsregelwerks ab, das für
Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger unionweit einen kohärenten,
mitgliedstaatsübergreifend geltenden Ansatz verbindlich festlegen soll. Er umfasst detaillierte
Vorschläge für den Zugang von Minderjährigen zu Social-Media-Plattformen sowie Pflichten für
Plattformen zur Durchführung von Altersverifikationen und zur Einhaltung neuer
Sicherheitsbeschränkungen. Darüber hinaus werden derzeit der Digital Fairness Act, der gegen
suchtförderndes Design vorgehen soll (erwartet im vierten Quartal 2026), sowie das Konzept
der Kommission zur Altersverifikation (Age-Verification Blueprint) und die EU Digital Identity
Wallet (EUDI Wallet) eingeführt. Die österreichische Regierung hat ihrerseits erklärt, dass sie
die unionsweite Initiative weiterhin unterstützt. Der EU KIDS Act stützt sich auf Art. 114 AEUV,
der eine Harmonisierung erlaubt, wenn Abweichungen zwischen nationalen Vorschriften das
Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. In Erwägungsgrund 3 wird ausgeführt, dass
die Bedingungen für Zugang und Gestaltung „eine Harmonisierung erfordern, um
Rechtssicherheit für Anbieter zu schaffen“. Der Entwurf ist eine der abweichenden nationalen
Maßnahmen, auf die sich diese Begründung bezieht. Die Einführung einer abweichenden
nationalen Schwelle mit maßgeschneiderten Design-Auslösern und einer maßgeschneiderten
Verifizierungsarchitektur in den Monaten vor der Vorlage des harmonisierten Rechtsakts würde
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den Anbietern erhebliche und weitgehend nicht erstattungsfähige Kosten auferlegen, die durch
die Maßnahmen der Europäischen Union wahrscheinlich überflüssig werden. Der Entwurf scheint
dies in § 67a Abs. 1 Z 2 anzuerkennen, wonach die Bestimmungen zur Altersverifikation einer
Evaluierung zu unterziehen sind, die „insbesondere die Entwicklungen auf europäischer Ebene
berücksichtigt“. Der im Entwurf gewählte Altersschwellenwert entspricht ebenfalls nicht dem
Modell der Union. Der EU KIDS Act würde die Erstellung oder Nutzung eines Kontos durch eine
Person unter 15 Jahren untersagen, sofern der Dienst die darin identifizierten Risiken aufweist –
vorbehaltlich einer von den Erziehungsberechtigten kontrollierten Option für jüngere Kinder –,
während der Entwurf einen einzelnen Schwellenwert von 14 Jahren festlegt. Ein Anbieter, der
seine Systeme nun auf einen Schwellenwert von 14 Jahren ausrichtet, könnte somit gezwungen
sein, diese innerhalb weniger Monate erneut auf einen anderen Schwellenwert umzustellen.
2.3.4 Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/1535
Der Entwurf wurde der Kommission am 28. Juli 2026 im Rahmen des TRIS-Verfahrens
notifiziert. Die Stillhaltefrist gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie beträgt drei Monate und würde
sich auf vier Monate verlängern, falls die Kommission oder ein Mitgliedstaat eine ausführliche
Stellungnahme abgibt. Eine Verabschiedung unter Verstoß gegen die Stillhaltefrist oder ohne
gebührende Berücksichtigung einer ausführlichen Stellungnahme würde dazu führen, dass die
Bestimmungen gegenüber privaten Parteien als nicht durchsetzbar angesehen werden
könnten13. Jede wesentliche Änderung, die im Lichte dieser Konsultation vorgenommen wird,
würde eine erneute Notifizierung erfordern.
3. Praktische und technische Durchführbarkeit der vorgeschlagenen
Anforderungen an die Altersverifikation
Die im Entwurf festgelegten Anforderungen können derzeit von keiner in Österreich verfügbaren
Lösung erfüllt werden. Der Entwurf definiert eine wirksame Altersverifikation unter Bezugnahme
auf § 6 FM-GwG, der eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 umfasst. Die ID Austria ist eine solche Signatur und würde dem Wortlaut des Entwurfs
zufolge daher den Sorgfaltsstandard gemäß § 54e Abs. 3b erfüllen. Die ID Austria kann jedoch
derzeit nicht die gemäß § 54e Abs. 3a geforderten architektonischen Anforderungen erfüllen:
Sie arbeitet nicht auf Double-Blind-Basis und unterstützt nicht die Offenlegung des Alters als
eigenständiges Attribut ohne Offenlegung der Identität. Nach Einschätzung österreichischer
Expert*innen wird dies auch innerhalb dieses Jahres nicht der Fall sein. Die Folge ist, dass die
einzige landesweit verfügbare Lösung, die eine der beiden Bestimmungen erfüllt, die andere
Bestimmung nicht erfüllen kann. Ein Anbieter, der die Vorschriften einhalten möchte, hätte
überhaupt keine konforme Option, was ein weiterer Grund dafür ist, warum die beiden
Bestimmungen nicht nebeneinander bestehen können.
Der Grund liegt in der Architektur der ID Austria. § 54e Abs. 3a verlangt die datensparsamste
Methode, Datenminimierung und selektive Offenlegung, Nichtbeobachtbarkeit sowie den
Ausschluss einer zentralisierten Protokollierung der Nutzung. Die ID Austria hingegen ist ein vom
Staat betriebener Identitätsnachweis und die Authentifizierung erfolgt über einen staatlichen
Identitätsanbieter, der technisch in der Lage ist, zu beobachten, dass sich eine bestimmte
Person bei einem bestimmten Dienst authentifiziert hat. Eine Lösung dieser Art lässt sich nur
schwer mit den Anforderungen der Nichtbeobachtbarkeit und der Protokollierungsfreiheit in
13 EuGH 30. April 1996, Case C-194/94 (CIA Security); EuGH 26. September 2000, C-443/98 (Unilever).
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Einklang bringen, und dieser Widerspruch wird durch § 54e Abs. 3b nicht aufgelöst, der die
Sorgfaltspflicht eines Finanzinstituts bei der Identifizierung von Kund*innen vorschreibt und
somit eher auf die Identifizierung als auf die Bescheinigung eines einzelnen Attributs abzielt. Die
Reihenfolge ist entscheidend. Die vom Entwurf vorausgesetzte Fähigkeit, nämlich die
Offenlegung des Alters als eigenständiges Attribut ohne Offenlegung der Identität, existiert bei
ID Austria derzeit nicht. Sie soll mit der österreichischen EUDI Wallet gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1183 eingeführt werden, die eine harmonisierte Altersbescheinigungsfunktion
bereitstellen soll. Der Entwurf würde daher von den Anbietern verlangen, auf eigene Kosten eine
nationale Lösung zu beschaffen, die selbst § 54e Abs. 3a nicht erfüllen kann, und zwar in den
Monaten unmittelbar vor Inkrafttreten einer Unionslösung, die diese Anforderung erfüllen
könnte.
Die Zugangsvoraussetzungen werfen eine weitere und grundlegendere Schwierigkeit auf.
Beispielsweise steht die Registrierung für eine ID Austria nur Personen offen, die das vierzehnte
Lebensjahr vollendet haben, und setzt darüber hinaus die österreichische Staatsbürgerschaft
oder eine ausreichende Verbindung zu Österreich, verbunden mit einem Besuch bei einer
zuständigen Behörde, sowie ein kompatibles Smartphone mit der ID-Austria-App oder einen
alternativen Authentifizierungsfaktor voraus. Dies ist entscheidend, da es bedeutet, dass der
Identitätsnachweis per Definition für genau jene Gruppe nicht verfügbar ist, die § 54e Abs. 3 Z 5
identifizieren soll. Dies ist jedoch nicht die einzige Gruppe, der das Identitätsnachweis-Tool
nicht zur Verfügung steht. Es steht auch Erwachsenen nicht zur Verfügung, die sich nicht
registriert haben, Personen, die keine ausreichende Verbindung zu Österreich nachweisen
können, sowie Nutzer*innen ohne geeignetes Gerät (nicht alle Video-Sharing-Plattformen
erfordern ein Smartphone, darunter auch TikTok). Das Fehlen des Identitätsnachweises beweist
also nicht, dass eine Person das betreffende Alter noch nicht erreicht hat – dies ist lediglich eine
Möglichkeit. Somit könnte die ID Austria nur als Mittel dienen, um zu bestätigen, dass ein*e
Nutzer*in das 14. Lebensjahr vollendet hat und alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt, mit der Folge, dass alle Nutzer*innen, die keinen solchen Identitätsnachweis vorweisen
können, vom Dienst ausgeschlossen würden, unabhängig vom tatsächlichen Alter und selbst
wenn sie älter als 14 Jahre sind.
Die praktische Verfügbarkeit der ID Austria verschärft das Problem. Ein erheblicher Teil der
österreichischen Bevölkerung besitzt keinen solchen Identitätsnachweis, was auch durch die
vom Betreiber selbst veröffentlichten Zahlen bestätigt wird. Auch ist der Erwerb des
Identitätsnachweises nicht unkompliziert. Die Registrierung erfordert einen persönlichen
Behördenhang, und für Personen, die keine österreichischen Staatsangehörigen sind, muss sie
bei einer Landespolizeidirektion unter Vorlage eines Nachweises über eine Verbindung zu
Österreich erfolgen – ein Verfahren, das wegen der damit verbundenen Wartezeiten und des
Verwaltungsaufwands in der Kritik steht. Den Zugang zu Video-Sharing-Plattformen von einem
Identitätsnachweis abhängig zu machen, über den viele erwachsene Nutzer*innen regelmäßig
nicht verfügen und den andere erst nach einem solchen Verwaltungsverfahren erhalten können,
ist kein verhältnismäßiges Mittel zum Schutz von Kindern unter 14 Jahren.
Schließlich wäre ein Anbieter, der § 54e Abs. 3b einhält, im Sinne der Verordnung (EU)
2016/679 einem datenschutzrechtlichen Risiko ausgesetzt. Die Feststellung des Alters nach
dem Standard, der von einem Finanzinstitut bei der Identifizierung von Kund*innen verlangt
wird, erfordert die Verarbeitung von Identitätsdaten, die weit über die einzige binäre Tatsache
hinausgehen, die der Entwurf feststellen soll, nämlich ob Nutzer*innen das 14. Lebensjahr
vollendet haben. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO erlaubt nur die Verarbeitung von Daten, die für den
Zweck angemessen, relevant und auf das Notwendige beschränkt sind, und § 54e Abs. 3a
selbst bekräftigt diesen Grundsatz, indem er die Datenminimierung und die am wenigsten
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datenintensive Methode vorschreibt. Ein Anbieter befindet sich somit in einem Spannungsfeld
zwischen einer nationalen Vorschrift, die eine Identifizierung vorschreibt, und einer unmittelbar
geltenden Unionsvorschrift, die diese nicht zulässt. Dieser Konflikt wird zugunsten der
Verordnung gelöst, was zur Folge hat, dass die nationale Vorschrift nicht rechtmäßig
eingehalten werden kann.
4. Jugendschutz auf TikTok
4.1. Durchsetzung des Mindestalters
Gemäß den Nutzungsbedingungen14 ist ein Mindestalter von 13 Jahren die Voraussetzung für
die Nutzung von TikTok. Die Durchsetzung dieser Vorgabe basiert auf einem mehrstufigen
Ansatz, wodurch weltweit monatlich durchschnittlich über sechs Millionen Konten entfernt
werden, bei denen davon auszugehen ist, dass die Nutzer*innen das erforderliche Mindestalter
noch nicht erreicht haben.
Wer ein Konto erstellt, muss sein Geburtsdatum angeben („Age-Gating“). TikTok hat den
Prozess so neutral gestaltet, dass niemand dazu angestiftet wird, ein höheres Alter anzugeben.
Erfüllt jemand das Mindestalter nicht, blockiert TikTok die Möglichkeit, sofort ein neues Konto
mit einem anderen Geburtsdatum zu erstellen.
TikTok nutzt Technologien, die verschiedene Signale auswerten, zum Beispiel Informationen im
Profil, veröffentlichte Videos und das Verhalten von Nutzer*innen auf der Plattform. Wenn die
Altersüberprüfung ergibt, dass ein Konto möglicherweise einer Person unter 13 Jahren gehört,
wird es anschließend durch das fachkundige Moderationsteam überprüft. Dieses entscheidet,
ob das Konto gesperrt werden soll. Auch wenn bei anderweitiger Moderation der Verdacht
falscher Altersangaben entsteht, wird der Fall an ein spezialisiertes Team für Altersverifizierung
weitergeleitet. Jede Person kann Konten melden, bei denen der Verdacht besteht, von Kindern
unter 13 Jahren geführt zu werden. Hierfür ist kein eigener Account auf TikTok erforderlich.
Betroffene haben die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, wenn sie der Meinung sind, dass ein
Fehler gemacht wurde. TikTok bietet eine Reihe von Methoden an, mit denen Nutzer*innen das
Alter während des Einspruchsverfahrens bestätigen können. Dazu gehören die Vorlage eines
amtlich anerkannten Lichtbildausweises, eine Kreditkartenautorisierung oder
Gesichtsalterserkennung durchgeführt von Yoti.
4.2 Altersgerechte Online-Erfahrung
TikTok verfolgt einen „Safety by Design“-Grundsatz. Für jüngere Nutzer*innen sieht das
Sicherheitskonzept von TikTok ein deutlich restriktiveres Produkt- und Inhaltserlebnis vor. Über
50 voreingestellte Konfigurationen für Sicherheit, Datenschutz und Wohlbefinden sind bei
Konten von Teenagern automatisch aktiviert. Dies umfasst unter anderem die Deaktivierung von
Direktnachrichten für Personen unter 16 Jahren sowie die automatische Einstellung von Profilen
Unter-18-Jähriger auf „privat“. Zur Förderung eines gesunden Nutzungsverhaltens ist für
Minderjährige eine automatische Bildschirmzeitbegrenzung von 60 Minuten voreingestellt.
Zudem sind Funktionen wie das Hosten von Livestreams oder die Durchführung finanzieller
Transaktionen ausschließlich über 18-jährigen Personen vorbehalten. Darüber hinaus geben die
14 Nutzungsbedingungen von TikTok, Juli 2026 (https://www.tiktok.com/legal/page/eea/terms-of-
service/de)
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Community-Richtlinien von TikTok vor, welche Inhalte möglicherweise nur für Nutzer*innen ab
18 Jahren sichtbar sind.
Die Nutzung von digitalen Angeboten sollten sich parallel zur Entwicklung von Minderjährigen
weiterentwickeln. Aus diesem Grund haben Jugendliche ab 16 Jahren auf TikTok Zugang zu
mehr Funktionen als 13- bis 15-Jährige – zum Beispiel die Möglichkeit, Direktnachrichten zu
versenden. Dieser Ansatz wurde in Zusammenarbeit mit Spezialist*innen für kindliche
Entwicklung erarbeitet.
4.3 Elterliche Begleitung
Da jede Familie einzigartig ist, sind Eltern und Erziehungsberechtigte am besten in der Lage,
einzuschätzen und zu entscheiden, welche Filme, Spiele oder Online-Angeboten für ihre Kinder
geeignet sind – und welche nicht. Entsprechend ist es von entscheidender Bedeutung, Eltern
und Erziehungsberechtigte zu stärken und zu befähigen, individuell passende
Rahmenbedingungen für ihre Kinder zu setzen.
Natürlich ersetzt dies keine wirksamen grundlegenden Schutzfunktionen. Darauf aufbauend
sollten Eltern und Erziehungsberechtigte jedoch die Möglichkeit haben, Sicherheitseinstellungen
auf Grundlage ihrer individuellen Anforderungen anzupassen und fundierte Gespräche über die
Nutzung von Online-Plattformen zu führen.
Zusätzlich zu den systemseitigen Einstellungen bietet TikTok deshalb technische Werkzeuge für
Familien an. Mittels des sogenannten „Begleiteten Modus” können Eltern oder
Erziehungsberechtigte ihr TikTok Konto mit dem ihres Teenagers verknüpfen, um Sicherheits-,
Wohlbefindens- und Datenschutzfunktionen auf TikTok direkt zu verwalten oder anzuzeigen.
Dazu gehören das Festlegen von Bildschirmzeitlimits oder bestimmten Zeiten, zu denen TikTok
nicht genutzt werden kann, z. B. während des Schulunterrichts. Andere Funktionen ermöglichen
die Einschränkung von Inhalten oder das Blockieren von Konten, mit denen ihre Teenager nicht
interagieren sollen. Einsicht darüber, wie viel Zeit ihre Teenager auf TikTok verbringen, welche
Konten sie blockiert haben oder wenn sie ein Video hochladen, ermöglicht es Eltern und
Erziehungsberechtigten, sich innerhalb der Familie konstruktiv über die Nutzung von TikTok
auszutauschen.
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