Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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TikTok Technology Limited (226/SN-132/ME)

📋 226/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz (KOG)
  • Gesetz über digitale Dienste (DSA) Art. 28, 34, 35, 56 Abs. 2
  • Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) Art. 28a, 28b
  • E-Commerce-Richtlinie (EC-RL) Art. 3
  • Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA) Art. 15
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 7, 8, 11, 16, 47
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 10
  • § 54e AMD-G
  • § 54i AMD-G
  • § 54j AMD-G
  • § 39 Abs. 1 Z 3 KOG
  • § 54e Abs. 3 Z 5
  • § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a
  • § 54e Abs. 3a
  • § 54e Abs. 3b
  • Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679
  • Richtlinie (EU) 2015/1535
  • EU KIDS Act
  • Digital Fairness Act
  • Entscheidung des französischen Verfassungsrats („Conseil constitutionnel“) vom 14. August 2026
  • AVMD-RL
  • AMD-G
  • EC-RL
  • DSA
  • EMFA
  • § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
  • § 54c Abs. 1a
  • § 54c Abs. 1b
  • Abschnitt 9b AMD-G
  • § 54i
  • § 54j
  • § 54h Abs. 2a
  • Art. 28 Abs. 1 DSA
  • Art. 34 DSA
  • Art. 35 DSA
  • Art. 35 Abs. 1 lit. j DSA
  • Art. 28 Abs. 3 DSA
  • § 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
  • Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV)
  • § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis d
  • Art. 56 Abs. 2 DSA
  • Art. 33 Abs. 4 DSA
  • Art. 56 DSA
  • Art. 58 DSA
  • Art. 28b Abs. 1 lit. a AVMD-RL
  • Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL
  • Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 2 AVMD-RL
  • Art. 28b Abs. 6 AVMD-RL
  • Art. 28a AVMD-RL
  • § 54c Abs. 1a AMD-G
  • Art. 3 Abs. 1 EC-RL
  • Art. 3 Abs. 2 EC-RL
  • Art. 3 Abs. 4 EC-RL
  • Art. 2 Abs. 3 DSA
  • § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a (Entwurf)
  • § 54c Abs. 1a (Entwurf)
  • § 54i Abs. 1 Satz 2 (Entwurf)
  • Art. 3 Abs. 4 lit. b EC-RL
  • § 54i Abs. 2 Z 2 (Entwurf)
  • Art. 15 EMFA
  • Art. 28b Abs. 1, 2 und 3 AVMD-RL
  • Erwägungsgrund 45 EMFA
  • Art. 28b Abs. 6
  • Richtlinie 2000/31/EG
  • Erwägungsgrund 44 EMFA
  • § 54i Abs. 4 (Entwurf)
  • Art. 15 Abs. 2 bis 4 EMFA
  • § 54i Abs. 4
  • Art. 3 Abs. 6 EC-RL
  • § 54j Abs. 4 und 5
  • Art. 51 Abs. 3 DSA
  • Art. 47 GRC
  • EuGH C-390/18 (Airbnb Ireland)
  • Rechtssache C-213/89 (Factortame)
  • Rechtssache C-432/05 (Unibet)
  • Art. 7 GRC
  • Art. 8 GRC
  • Art. 11 GRC
  • Art. 16 GRC
  • Art. 56 AEUV
  • Art. 10 EMRK
  • EGMR 2. Februar 2016, 22947/13
  • EGMR 7. Dezember 2021, 39378/15
  • Conseil constitutionnel 14. August 2026 2026-911
  • Art. 28 DSA
  • Art. 28 Abs. 4 DSA
  • § 54h
  • § 67a Abs. 1 und 2
  • Mitteilung C/2025/5519 vom 10. Oktober 2025
  • Art. 24 GRC
  • UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 25
  • EuGH Rechtssache WebGroup (C-188/24, C-190/24)
  • § 54e Abs. 3 Z 5 (lit. a, c, d)
  • § 2 AMD-G
  • § 54h Abs. 1 Z 3b
  • Art. 114 AEUV
  • § 67a Abs. 1 Z 2
  • Richtlinie (EU) 2015/1535 (Art. 6 Abs. 1)
  • § 6 FM-GwG
  • Verordnung (EU) Nr. 910/2014
  • Verordnung (EU) 2024/1183
  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
  • Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
  • EuGH Case C-194/94 (CIA Security)
  • EuGH Case C-443/98 (Unilever)
  • Nutzungsbedingungen von TikTok, Juli 2026

Forderungen

  • Herstellung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Unionsrecht (insbesondere DSA und Herkunftslandprinzip)
  • Verzicht auf eine obligatorische, datenschutzrechtlich problematische Altersverifikation für alle Nutzer
  • Unterlassung der extraterritorialen Pfändung von Werbeeinnahmen durch Verwaltungsbehörden
  • Wahrung der Kompetenzverteilung zwischen nationalen Behörden und der EU-Kommission gemäß DSA
  • Das Ergebnis des TRIS-Verfahrens und die Entwicklungen auf Unionsebene abwarten, bevor weitere Schritte unternommen werden
  • Vermeidung einer Fragmentierung des Binnenmarktes
  • Einrichtung einheitlicher regulatorischer Anforderungen für alle Online-Plattformen statt einseitiger Regulierung einzelner Plattformen
  • Verzicht auf pauschale Verbote
  • Implementierung weniger restriktiver Maßnahmen anstelle von Zugangssperren
  • Beibehaltung risikobasierter Rahmenbedingungen statt starrer Altersverifikationen
  • erneute Prüfung des Entwurfs aufgrund der Unvereinbarkeit mit österreichischem und europäischem Recht
  • Vermeidung von Kompetenzüberschneidungen zwischen der nationalen Behörde (KommAustria) und der Europäischen Kommission
  • Sicherstellung einer korrekten Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Altersverifikation (keine Ausweitung auf die reine Benutzeroberflächen-Gestaltung)
  • Einhaltung des Herkunftslandprinzips bei der Regulierung von Anbietern
  • Verzicht auf allgemeine und abstrakte Maßnahmen, die unterschiedslos auf Kategorien von Diensteanbietern Anwendung finden
  • Wahrung der in Art. 3 Abs. 4 EC-RL geforderten Einzelfallprüfung
  • Einhaltung der prozessualen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 lit. b EC-RL
  • Korrektur der fehlerhaften Anwendung von Art. 15 EMFA als Ersatz für das Verfahren der EC-RL
  • Einhaltung des in Art. 15 EMFA festgelegten Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten
  • Anpassung der zu kurzen Frist von 30 Tagen in § 54i Abs. 4
  • Implementierung von Bestimmungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Art. 3 Abs. 6 EC-RL (Stopp von Maßnahmen bei Feststellung von Unionsrechtsverstößen durch die EU-Kommission)
  • Gewährleistung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der KommAustria zur Sicherstellung eines wirksamen Rechtsschutzes
  • Überarbeitung der Regelung zur Pfändung von Werbeeinnahmen ausländischer Anbieter (§ 54j Abs. 4 und 5)
  • Beseitigung der Widersprüche zwischen Datenminimierung (§ 54e Abs. 3a) und dem Sorgfaltsmaßstab von Finanzinstituten (§ 54e Abs. 3b)
  • Berücksichtigung des Rechts der Dienstanbieter auf freie Meinungsäußerung
  • Einführung einer elterlichen Ausnahmeregelung bzw. Zustimmungsmöglichkeit für Minderjährige
  • Einführung einer individuellen Risikoprüfung (Alter, Reifegrad, familiäre Situation)
  • Anpassung an ein risikobasiertes Instrumentarium gemäß DSA (Digital Services Act)
  • Ausschluss bestimmter Dienstleistungskategorien vom Anwendungsbereich
  • Grössere Klarheit hinsichtlich der Merkmale schädlicher Funktionen
  • Einführung weiterer Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verfahren, nach dem Behörden die Liste der Merkmale ergänzen können
  • Überarbeitung oder Streichung der Ein-Drittel-Schwelle in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a aufgrund von Unverhältnismäßigkeit und mangelnder Umsetzbarkeit
  • Explizite Festschreibung und Verhältnismäßigkeitsprüfung der Verpflichtung zur flächendeckenden Altersprüfung
  • Überprüfung der Altersschwelle, um konforme Alternativen zur flächendeckenden Verifikation zu ermöglichen
  • Anpassung des unrealistischen Zeitplans für die Umsetzung (Januar/März 2027)
  • Vermeidung nationaler Alleingänge zugunsten einer Harmonisierung mit dem EU KIDS Act zur Vermeidung von Kosten und Rechtsunsicherheit
  • Sicherstellung der technischen Durchführbarkeit der Anforderungen an die Altersverifikation (insb. Double-Blind-Basis und Attribut-Offenlegung)
  • Korrektur des Widerspruchs zwischen der geforderten Datenminimierung (§ 54e Abs. 3a) und der technischen Architektur der ID Austria
  • Vermeidung einer Abhängigkeit vom Identitätsnachweis der ID Austria zur Altersbestätigung, da dieser nicht verhältnismäßig ist und diskriminierende Wirkung entfaltet
  • Gewährleistung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit der unmittelbar geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Volltext ↗ Parlament.gv.at

TikTok Technology Limited The Sorting Office Ropemaker Place Dublin D02 HD23 Ireland Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Concordiaplatz 2 1010 Wien Per E-Mail TikTok Stellungnahme: Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes 21. September 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten uns für die Gelegenheit bedanken, unsere Einschätzung und praktischen Erfahrungen im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Ministerialentwurfs eines Bundesgesetzes zur Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes („AMD-G“) und des KommAustria-Gesetzes („KOG“) (132/ME XXVIII. GP; der „Entwurf“) darlegen zu können. Wir teilen das Ziel der österreichischen Regierung, die Sicherheit und das Wohlergehen von Minderjährigen in der digitalen Welt zu gewährleisten. Ein wirksamer Schutz von Minderjährigen erfordert einen mehrschichtigen Ansatz und das Zusammenspiel von gezielter Regulierung, Medienbildung, der Verantwortung der Plattformen und elterlicher Fürsorge. Es gibt jedoch keine Belege dafür, dass pauschale Verbote dieses Ergebnis erzielen, und die Erfahrungen in Australien deuten auf ein reales Risiko hin, dass junge Menschen zu weniger regulierten Diensten abwandern, während eine zuverlässige und datenschutzkonforme Altersverifikation technisch noch nicht gewährleistet ist (siehe Abschnitt 1 unten). Der Gesetzentwurf adressiert einen Bereich, der durch das Gesetz über digitale Dienste („DSA“) bereits vollständig harmonisiert wurde. Die Art. 28, 34 und 35 DSA regeln den Schutz Minderjähriger auf Online-Plattformen, einschließlich der Gestaltungsmerkmale, auf die sich § 54e Abs. 3 Z. 5 des Entwurfs bezieht, und Art. 28 Abs. 3 DSA sieht vor, dass die Einhaltung von Art. 28 einen Anbieter nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob ein*e Nutzer*in minderjährig ist. § 54e Abs. 3b des Entwurfs verlangt das Gegenteil. Der Entwurf überträgt der KommAustria ferner Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, 1 die Art. 56 Abs. 2 DSA allein der Kommission vorbehält (siehe Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 unten). Die Ankündigung der Europäischen Kommission vom 17. September 2026 bezüglich ihres Gesetzgebungsvorschlags „Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“ („EU KIDS Act“) unterstreicht ferner den Umstand, dass die Verpflichtungen, die der Entwurf auferlegen soll, derzeit Gegenstand intensiver gesetzgeberischer Bemühungen auf Unionsebene sind. Zudem bietet Art. 28b der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste („AVMD-RL“) keine Rechtsgrundlage, die die gesetzgeberischen Entscheidungen im Entwurf rechtfertigen könnte. Diese Bestimmung schützt Minderjährige vor schädlichen Inhalten und macht Zugangskontrollen vom jeweiligen Inhalt abhängig, während die Beschränkungen des Entwurfs auf der Ausgestaltung des Dienstes beruhen. Art. 28b Abs. 6 der AVMD-RL erlaubt es den Mitgliedstaaten zwar, strengere Vorschriften zu erlassen, doch wird dadurch die vorliegende Unvereinbarkeit nicht behoben. Denn diese Bestimmung erlaubt es Österreich lediglich, Anbieter zu regulieren, die bereits österreichischer Rechtshoheit unterliegen. Darüber hinaus müssen strengere Vorschriften weiterhin im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und dürfen lediglich eine Verschärfung einer bestehenden Regelung bedeuten, nicht jedoch die Schaffung einer völlig neuen Art von Beschränkung (siehe Abschnitt 2.3.1 unten). Der Entwurf erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Darüber hinaus verstößt die Anwendung des Entwurfs auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter gegen das Herkunftslandprinzip in Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie („EC-RL“) und gegen Art. 28a AVMD-RL. In diesem Zusammenhang ist die Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 4 EC-RL nicht anwendbar: Der Entwurf benennt kein geschütztes Ziel im Sinne von Art. 3 Abs. 4 lit. a Z i, die Verpflichtung wird durch eine allgemein geltende Vorschrift und nicht durch eine auf einen einzelnen Dienst gerichtete Maßnahme geschaffen und die Verfahrensvoraussetzungen wurden nicht eingehalten. § 54i Abs. 2 Z 2 des Entwurfs leitet den erforderlichen Antrag über Art. 15 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes („EMFA“) weiter, der diesem Zweck nicht dient. § 54i Abs. 4 würde es der KommAustria ermöglichen, nach 30 Tagen einseitig nach eigener Beurteilung zu handeln (siehe Abschnitt 2.2 unten). Der Entwurf missachtet ferner Art. 3 Abs. 6 EC-RL, da weder diese 30-Tage-Frist noch das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 KOG der Kommission eine realistische Möglichkeit lassen würden, zu einer Maßnahme Stellung zu nehmen, bevor diese erlassen wird. Auch die in Art. 3 Abs. 4 EC-RL geforderte individuelle Prüfung ist in der Praxis nicht gegeben, da die österreichische Regierung die Plattformen, gegen die sich der Entwurf richtet, bereits öffentlich benannt hat. Schließlich würden § 54j Abs. 4 und 5 die extraterritoriale Pfändung der Werbeeinnahmen eines ausländischen Anbieters durch Anordnung einer Verwaltungsbehörde ermöglichen, was schwer mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („GRC“) zu vereinbaren ist. Zudem ist die Zugangsbeschränkung unverhältnismäßig und mit den Grundrechten unvereinbar. Da ein Anbieter seine Nutzer*innen unter 14 Jahren nicht identifizieren kann, ohne das Alter aller Nutzer*innen zu überprüfen, würde der Entwurf eine Überprüfung der gesamten österreichischen Nutzer*innenbasis erfordern, einschließlich Erwachsener. Dies berührt die Art. 7, 8 und 11 GRC in Bezug auf Nutzer*innen, die nicht Gegenstand des Schutzes sind, Art. 16 GRC in Bezug auf Anbieter sowie Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“), die in Österreich im Verfassungsrang steht. Die Gesetzesmaterialien befassen sich ausschließlich mit der Stellung der Nutzer*innen und berücksichtigen nicht, dass Art. 10 EMRK auch den Anbieter schützt, der zur Durchsetzung der Beschränkung verpflichtet ist. Da der Entwurf weder eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten noch eine Einzelfallprüfung vorsieht, ist die Einschränkung dieser Rechte unverhältnismäßig – eine Schlussfolgerung, die 2 durch die Entscheidung des französischen Verfassungsrats („Conseil constitutionnel“) vom 14. August 2026 gestützt wird, mit der ein ähnliches französisches Verbot aus im Wesentlichen denselben Gründen für verfassungswidrig erklärt wurde (siehe Abschnitt 2.3.1 unten). Der Entwurf wird den Anforderungen an die Rechtssicherheit nicht gerecht, die angesichts einer Geldbuße von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes geboten sind. Die in § 54e Abs. 3 Z 5 aufgeführten Funktionen sind nicht so definiert, dass ein Anbieter feststellen kann, ob er diese Funktionen nutzt, und in den Erläuterungen wird die Liste lediglich als beispielhaft behandelt. Die Schwelle von einem Drittel des § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a kann von keinem in den Anwendungsbereich fallenden Dienst erfüllt werden, sodass eine als Bedingung formulierte Bestimmung faktisch als uneingeschränktes Verbot wirken würde. Die Bestimmungen in § 54e Abs. 3a und 3b stehen zudem im Widerspruch zueinander. In Österreich erfüllt kein Verifizierungsanbieter die darin festgelegten Kriterien (siehe Abschnitte 2.3.2 und 3 unten). Der Entwurf ist darüber hinaus in der Praxis nicht umsetzbar, da die im Entwurf festgelegten Anforderungen derzeit von keiner in Österreich verfügbaren Lösung erfüllt werden können. Beispielsweise steht die österreichische eID-Lösung „ID Austria“ nur Personen zur Verfügung, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, und setzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine ausreichende Verbindung zu Österreich, verbunden mit einem Besuch bei einer zuständigen Behörde, sowie ein kompatibles Gerät voraus. Aus dem Fehlen des Ausweises kann somit kein Rückschluss auf das Alter eines*r Nutzer*in gezogen werden und es würden Erwachsene ausgeschlossen werden, die keinen solchen Nachweis erbringen können. Grundlegender ist jedoch, dass die ID Austria zwar den Sorgfaltsmaßstab des § 54e Abs. 3b erfüllen würde, derzeit jedoch nicht den in § 54e Abs. 3a vorgesehenen architektonischen Anforderungen entspricht, da sie weder auf einer Double-Blind-Basis funktioniert noch die Offenlegung des Alters als eigenständiges Attribut ermöglicht. Zudem ist nicht zu erwarten, dass sie diese Anforderungen noch in diesem Jahr erfüllen wird. Die einzige bundesweit verfügbare Lösung, die eine dieser Bestimmungen erfüllt, ist daher nicht in der Lage, der anderen Bestimmung zu entsprechen. Folglich steht einem Anbieter keine rechtskonforme Option zur Verfügung. Die Einhaltung von § 54e Abs. 3b würde darüber hinaus die Verarbeitung von Identitätsdaten erfordern, die über den einzelnen fraglichen Sachverhalt hinausgeht, was im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 und zum Grundsatz der Datenminimierung steht, den § 54e Abs. 3a selbst verlangt (siehe Abschnitt 3 unten). Schließlich stellt der Entwurf eine gesetzgeberische Initiative dar, die Entwicklungen auf EU- Ebene unberücksichtigt lässt – ungeachtet dessen, dass der Entwurf selbst verlangt, seine Bestimmungen zur Altersverifikation im Lichte solcher Entwicklungen zu evaluieren. Der Gesetzesvorschlag für den EU KIDS Act würde das Alter, ab dem Minderjährige auf soziale Medien (und bestimmte andere Dienste) zugreifen oder ein Nutzer*innenkonto für einen solchen Dienst besitzen dürfen, auf Unionsebene harmonisieren. Die im EU KIDS Act vorgeschlagenen Beschränkungen sind nach Altersgruppen differenziert, anstatt sich auf einen einzelnen Schwellenwert zu beziehen (wie dies im österreichischen Entwurf der Fall ist). Darüber hinaus wird der Digital Fairness Act für das vierte Quartal 2026 erwartet, welcher voraussichtlich die Anforderungen auf Unionsebene in diesem Bereich, insbesondere aus der Perspektive des Verbraucher*innenschutzes, weiter konkretisieren wird. Ferner ist zu beachten, dass die Stillhaltefrist gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 im Anschluss an die TRIS-Notifizierung in Bezug auf den Entwurf noch nicht abgelaufen ist. Bevor dieser als Gesetz beschlossen wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob weitere gesetzgeberische Schritte in dieser Hinsicht in einer Weise unternommen werden können, die mit der Pflicht Österreichs 3 zur loyalen Zusammenarbeit mit der Union vereinbar ist. Das Bundesministerium wird daher höflichst ersucht, das Ergebnis des TRIS-Verfahrens und die Entwicklungen auf Unionsebene abzuwarten, bevor weitere Schritte unternommen werden, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden (siehe Abschnitte 2.3.3 und 2.3.4 unten). 1. Rahmenbedingungen für einen wirksamen Jugendschutz 1.1 Einheitliche regulatorische Anforderungen für alle Online-Plattformen Die Risiken, denen Minderjährige im digitalen Raum ausgesetzt sind, gehen über einzelne Plattformen hinaus. Ein wirksamer Jugendschutz kann nur dann gelingen, wenn alle von Jugendlichen frequentierten digitalen Räume denselben strengen Regeln und Sorgfaltspflichten unterliegen. Eine einseitige Regulierung einzelner Plattformen anstelle aller Online- Umgebungen, in denen sich Jugendliche bewegen, würde das Ziel einer sicheren digitalen Umgebung für Kinder und Jugendliche verfehlen und erhebliche Schutzlücken hinterlassen. Expert*innen1 warnen davor, dass uneinheitliche Beschränkungen Jugendliche lediglich auf unregulierte Plattformen mit potenziell geringerem Schutzniveau verlagern würden. 1.2 Schutz von Kindern und Jugendlichen macht nicht an nationalen Grenzen Halt Der Alltag junger Menschen ist heute von globalen Einflüssen geprägt. Kommunikation, Unterhaltung und Medienkonsum finden grenzüberschreitend statt – sei es im Austausch mit internationalen Freund*innen, auf Reisen innerhalb Europas oder bei der täglichen Nutzung global agierender Plattformen. Einseitige nationale Regulierungsmaßnahmen werden dieser Lebensrealität nicht gerecht und erhöhen stattdessen das Risiko von Schutzlücken und Unsicherheiten, sowohl für die betroffenen Jugendlichen und ihre Eltern als auch für die Diensteanbieter. Die bestehende Plattformregulierung trägt diesem Umstand bereits Rechnung und schafft solide, risikobasierte Rahmenbedingungen. So wirkt beispielsweise die AVMD-RL, die die Grundlage des AMD-G bildet, in Verbindung mit der EC-RL, dem DSA und dem EMFA auf Plattformdienste wie TikTok. Der geplante EU KIDS Act wird nach seiner Umsetzung dieses Problem ebenfalls im Rahmen einer EU-weiten Lösung adressieren. 1.3 Fehlende Belege für pauschale Verbote Bislang gibt es keine Belege dafür, dass pauschale Verbote der wirksamste Weg sind, um die Sicherheit junger Menschen in der digitalen Welt zu gewährleisten. Das Beispiel Australiens veranschaulicht die Probleme, die mit pauschalen Verboten und deren Durchsetzung verbunden sind. Drei Monate nach Inkrafttreten der Verpflichtung des „Social Media Minimum Age“ („SMMA“) (10. Dezember 2025) zeigten erste Auswertungen gemischte Ergebnisse hinsichtlich der Wirksamkeit. So hob beispielsweise die australische Regulierungsbehörde für Online- Sicherheit eSafety2 hervor, dass der Anteil der Kinder (im Alter von 10 bis 15 Jahren), die ein 1 Stellungnahme des Recherchenetzwerks EU Kids Online, „Protecting, not excluding: why banning children from social media undermines their rights”, Februar 2025 (https://www.lse.ac.uk/media-and- communications/research/research-projects/eu-kids-online/bans) 2 Report der eSafety Commissioner, „Early days, early insights: Understanding experiences of social media age restrictions at the three-month follow-up“, Juli 2026 (https://www.esafety.gov.au/research/social- 4 Social-Media-Konto besitzen, von 52,4 % zu Beginn der Erhebung auf 42,1 % bei der Nachbefragung nach drei Monaten zurückging. Trotz dieses Rückgangs war jedoch nur ein geringer Rückgang bei der Nutzung von Social-Media-Plattformen mit Altersbeschränkung zu verzeichnen: Der Anteil der Kinder, die angaben, mindestens eine Plattform mit Altersbeschränkung genutzt zu haben, sank von 85,9 % zu Beginn der Erhebung auf 81,5 % bei der Nachbefragung nach drei Monaten. Die Studie ergab zudem, dass Minderjährige auch bei der Nachbefragung nach drei Monaten weiterhin Konten auf altersbeschränkten Plattformen hatten, weil in ihren Konten ein Alter von 16 Jahren oder älter angegeben war (37,1 %), weil Eltern ihnen halfen, die Altersbeschränkungen der Plattformen zu umgehen (10,9 %), oder weil sie ein VPN nutzten (7,4 %). eSafety wies zudem auf Anzeichen einer Verlagerung der Online- Aktivitäten hin, wobei ein zunehmender Anteil der Minderjährigen bestimmte Social-Media- Plattformen nutzte, die eSafety als altersbeschränkt einstuft (Pinterest, Reddit, BeReal). Darüber hinaus äußerte die australische Menschenrechtskommission3 im Jahr 2024 Bedenken hinsichtlich des pauschalen SMMA-Verbots, da dies die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen von Minderjährigen ungerechtfertigt einschränken würde, und forderte, sofern verfügbar, weniger restriktive Maßnahmen zu ergreifen. Ähnliche Schlussfolgerungen lassen sich aus einer Umfrage4 zu den in Frankreich seit Juli 2025 geltenden Altersverifikationsverpflichtungen für Plattformen für Erwachsene ableiten. Die Umfrage zeigt, dass die Altersverifikationsvorschriften ihre beabsichtigte Wirkung – die Eindämmung des Konsums durch Minderjährige – nicht erzielt haben. Noch wichtiger ist jedoch, dass die Umfrage bestätigt, dass Minderjährige auf Websites ausgewichen sind, die die Altersverifikationsvorschriften nicht einhalten, und die Vorschriften damit häufiger umgehen als ältere Altersgruppen: • Verlagerung auf nicht-konforme Plattformen: Die Altersverifikationsvorschriften haben dazu geführt, dass 65 % der Minderjährigen Websites verlassen haben, die die Altersverifikationspflicht umsetzen, um stattdessen Plattformen zu besuchen, die keine Altersverifikation durchführen. • Unveränderte Nutzung: Die Umfrage macht deutlich, dass die Nutzungsgewohnheiten zwischen dem Zeitraum vor und nach Einführung der Altersverifikationsvorschriften auf einem stabilen Niveau geblieben sind. Für 52 % der Erwachsenen und 40 % der Minderjährigen hat die Altersverifikationsvorschrift nichts an ihren Nutzungsgewohnheiten geändert. Insgesamt ist die Nutzung seit 2023 nicht zurückgegangen (die Nutzungsraten blieben zwischen 2023 und 2026 auf einem ähnlichen Niveau). • Umgehung nach Altersgruppen: Jüngere Nutzer*innen umgehen das System in deutlich höherem Maße (19 % der Minderjährigen und 24 % der 18- bis 24-Jährigen nutzen VPNs), während Erwachsene über 35 die Altersverifikation eher akzeptieren (nur 10 % von ihnen umgehen sie mithilfe eines VPNs). media-age-restrictions-evaluation/early-days-early-insights-three-months-report) 3 Bericht der Australian Human Rights Commission, „Online Safety Amendment (Social Media Minimum Age) Bill 2024”, 22. November 2024 (https://humanrights.gov.au/our-work/submissions/technology-and- human-rights/social-media-ban) 4 Artikel auf NEXT (Mickael Bazoge), „A year later, the effectiveness of age verification on porn sites remains to be proven”, 27. August 2026, (https://next.ink/253305/un-an-apres-lefficacite-de-la- verification-dage-sur-les-sites-pornos-reste-a-prouver/) 5 2. Rechtliche Bedenken (nicht abschließend) Der Entwurf sieht die Einfügung eines neuen § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G vor, wonach Video- Sharing-Plattformanbieter verpflichtet sind, Minderjährigen unter 14 Jahren den Zugang zu ihrem Dienst durch „eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation“ zu verwehren, sofern die Plattform eine von fünf Funktionen einsetzt: ein Empfehlungssystem, bei dem mehr als ein Drittel der angezeigten Inhalte nicht von Nutzer*innen selbst ausgewählten Kontakten stammt; automatisches Abspielen, endloses Wiederholen oder kontinuierliches Neuladen von Inhalten; Anreize zur Steigerung der Interaktionen; Benachrichtigungen, die zur erneuten Nutzung anregen; sowie das direkte Teilen mit Nutzer*innen, die keine gegenseitigen Kontakte sind. Die neuen §§ 54e Abs. 3a und 3b legen die Architektur und den Sorgfaltsstandard der von den Anbietern einzusetzenden Verifizierungsmethode fest. Die neuen §§ 54c Abs. 1a und 1b erweitern die Verpflichtungen für Anbieter von Video-Sharing-Plattformen (Abschnitt 9b AMD- G) auf Plattformen, die in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassen sind, während die §§ 54i und 54j ein einseitiges Durchsetzungssystem gegenüber Anbietern vorsehen, die in anderen Mitgliedstaaten der Union niedergelassen sind. Schließlich ermächtigt der neue § 54h Abs. 2a die KommAustria, gegen bestimmte sehr große Online-Plattformen Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen. Wir vertreten die Auffassung, dass der Entwurf aus den folgenden Gründen nicht mit österreichischem und europäischem Recht vereinbar ist und daher einer erneuten Prüfung bedarf: 2.1 Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht 2.1.1 Der Entwurf verstößt gegen den DSA, indem er in einem Bereich gesetzgeberisch tätig wird, der durch das Unionsrecht vollständig harmonisiert ist Der DSA erlegt Plattformanbietern Verpflichtungen auf, die Risiken angehen, die sich aus der Gestaltung der Plattform ergeben. In Bezug auf Minderjährige verlangt Art. 28 Abs. 1 DSA von Anbietern von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten. Die Art. 34 und 35 DSA verpflichten Betreiber sehr großer Online-Plattformen, systemische Risiken zu bewerten und zu mindern, wobei ausdrücklich negative Auswirkungen auf das körperliche und geistige Wohlbefinden von Minderjährigen sowie auf die Rechte des Kindes einbezogen werden. Art. 35 Abs. 1 lit. j führt gezielte Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes, darunter auch Werkzeuge zur Altersüberprüfung, als mögliche Maßnahmen zur Risikominderung auf. Dies ist der Gegenstand von § 54e Abs. 3 Z 5 und Abs. 3a des Entwurfs. In diesen Bereichen sieht der DSA eine maximale Harmonisierung vor: Ein Mitgliedstaat darf die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen weder ergänzen noch einschränken oder näher präzisieren. Die Kommission hat sich in einem sehr ähnlichen Zusammenhang direkt mit dieser Frage befasst. In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2026 zur Notifizierung Frankreichs bezüglich eines Mindestalters von 15 Jahren5 erkannte die Kommission zwar an, dass eine nationale Maßnahme, die sich auf die Festlegung eines Mindestalters für den Zugang beschränkt, als solche nicht im Widerspruch zu Art. 28 DSA steht, stellte jedoch fest, dass eine solche Maßnahme nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass sie den Anbietern von Online-Plattformen Verpflichtungen auferlegt; andernfalls ist sie mit der vollharmonisierenden 5 Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2026 zur TRIS-Notifizierung 2026/185/FR, C (2026) 4682 final 6 Wirkung des DSA und insbesondere mit den Art. 28, 34 und 35 DSA unvereinbar. Der Entwurf geht weit über die Festlegung eines Alters hinaus. Er verpflichtet die Anbieter zum Betrieb eines Zugangskontrollsystems, schreibt kumulative Gestaltungsanforderungen für dieses System vor, legt den Sorgfaltsmaßstab fest, den es erfüllen muss, und sieht bei Nichteinhaltung Verwaltungsstrafen vor. Daraus ergeben sich zwei weitere Widersprüche. Erstens sieht Art. 28 Abs. 3 DSA vor, dass die Einhaltung von Art. 28 die Anbieter nicht dazu verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um zu prüfen, ob ein*e Nutzer*in des Dienstes minderjährig ist. Die Bestimmung des § 54e Abs. 3b verlangt das Gegenteil, indem sie die für Finanzinstitute gemäß § 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz ("FM-GwG") und der Online-Identifikationsverordnung („Online-IDV“) geltende Sorgfaltspflicht bei der Identifizierung übernimmt. Zweitens handelt es sich bei den in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis d aufgeführten Funktionen – Empfehlungssysteme, automatisches Abspielen und endloses Wiederholen, Anreize zur Interaktion und Benachrichtigungen – um genau jene Merkmale, die die Kommission derzeit im Rahmen der Art. 34 und 35 DSA in Verfahren prüft, die im Jahr 2026 gegen als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter eingeleitet wurden. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass der DSA bereits den Rahmen bietet, um Plattformen für die Gestaltung und die Auswirkungen ihrer Dienste zur Rechenschaft zu ziehen. Ein paralleles nationales Verbot derselben Funktionen, das von einer anderen Behörde nach einem anderen Maßstab angewendet wird, würde die reale Gefahr divergierender und potenziell unvereinbarer Abhilfemaßnahmen für dasselbe Verhalten mit sich bringen. Der EU KIDS Act verdeutlicht zusätzlich, dass der Entwurf einen Bereich regulieren soll, der bereits durch EU-Recht harmonisiert und Gegenstand laufender Bemühungen um eine noch tiefere Harmonisierung ist. Der aktuelle Vorschlag für den EU KIDS Act gilt ausdrücklich unbeschadet des DSA, insbesondere des Art. 28 DSA. Darüber hinaus ist der Vorschlag für den EU KIDS Act darauf angelegt, die unverbindlichen Vorgaben der Europäischen Kommission in den Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 28 DSA in festes Recht zu gießen. In den Erwägungsgründen 5 und 6 des Vorschlags für den EU KIDS Act wird ausgeführt, dass er den DSA „konkretisiert und ergänzt“ und dass die einschlägigen Bestimmungen „Artikel 28 konkretisieren“; er ist offenkundig Teil eines laufenden Harmonisierungsprojekts. 2.1.2 Der Entwurf dupliziert den Durchsetzungsrahmen des DSA Art. 56 Abs. 2 DSA behält der Kommission die ausschließliche Befugnis zur Überwachung und Durchsetzung von Kapitel III Abschnitt 5 in Bezug auf sehr große Online-Plattformen vor. § 54h Abs. 2a setzt die im DSA festgelegte Befugnis zur Verhängung einer Geldstrafe bis zu einer Obergrenze von 6 % in nationales Recht um und überträgt diese der KommAustria, wobei ausdrücklich auf die Benennung gemäß Art. 33 Abs. 4 DSA Bezug genommen wird. Eine nationale Behörde sollte einen Anbieter nicht unter Berufung auf dessen Status nach dem DSA für Verhaltensweisen sanktionieren, für deren Überwachung ausschließlich die Europäische Kommission zuständig ist. Die Schwierigkeit wird dadurch verschärft, dass die KommAustria Österreichs Koordinator für digitale Dienste ist: Die Übertragung paralleler Überwachungs- und Sanktionspflichten auf den Koordinator in Bezug auf dieselben Anbieter und dasselbe Verhalten spiegelt die Bedenken wider, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit Arcom in Frankreich geäußert hat, nämlich eine Überschneidung der Befugnisse nach Kapitel IV, Rechtsunsicherheit und ein Eingriff in die Art. 56 und 58 DSA. 7 2.1.3 Art. 28b AVMD-RL bietet keine ausreichende Rechtsgrundlage Im Gegensatz zum DSA (siehe oben Abschnitt 2.1.1) zielt Art. 28b Abs. 1 lit. a AVMD-RL darauf ab, Minderjährige vor Inhalten wie Sendungen, nutzer*innengenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen. Dies entspricht jedoch nicht dem Anwendungsbereich von § 54e Abs. 3 Z 5, der sich auf die Gestaltung der Plattform bezieht: die Zusammensetzung von Empfehlungen, die automatische Wiedergabe, Anreize, Benachrichtigungen und Berechtigungen für Nachrichten. Im Einklang mit seinem Fokus auf Inhalte sieht Art. 28b Abs. 3 lit. f eine Altersverifikation „in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können“ vor, und Art. 28b Abs. 3 Unterabs. 2 letzter Satz behält die strengsten Zugangskontrollmaßnahmen für „die schädlichsten Inhalte“ vor. Art. 28b ermächtigt nicht dazu, den Zugang zu einem Dienst als Ganzes aufgrund der Gestaltung seiner Benutzeroberfläche vom Alter der Nutzer*innen abhängig zu machen. Die Befugnis zu strengeren Maßnahmen in Art. 28b Abs. 6 der AVMD-RL bietet keine Rechtsgrundlage. Diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, die „ausführlicher oder strenger“ sind als die in Art. 28b Abs. 3 genannten. Diese Befugnis ist keine eigenständige. Sie verstärkt die Verpflichtung aus Art. 28b Abs. 1, die nur für Anbieter von Video-Sharing-Plattformen gilt, die der Rechtshoheit des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen. Die Rechtshoheit bestimmt sich gemäß Art. 28a nach dem Niederlassungsort sowie nach den gruppenbezogenen Vorschriften in Art. 28a Abs. 2 bis 4. § 54c Abs. 1a erklärt Abschnitt 9b AMD-G jedoch auch auf Anbieter für anwendbar, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Österreich erlässt somit keine strengeren Vorschriften für Anbieter, die seiner eigenen Rechtshoheit unterliegen. Österreich reguliert Anbieter, für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, was einen Verstoß gegen die AVMD-RL darstellt. Zwei weitere Einschränkungen gelten sogar für einen in Österreich niedergelassenen Anbieter. Erstens verlangt Art. 28b Abs. 6, dass strengere Maßnahmen mit dem geltenden Unionsrecht im Einklang stehen. Die Bestimmung enthält eine Ermächtigung unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Unionsrechts, nicht aber eine Ausnahme davon. Sie kann daher keine nationale Maßnahme genehmigen, die der DSA ausschließt, und somit auch nicht die in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 oben dargelegten Schwierigkeiten beheben. Zweitens muss eine Maßnahme tatsächlich „ausführlicher oder strenger“ sein als die in Art. 28b Abs. 3 genannten. Dies setzt eine Maßnahme derselben Art voraus, die strenger angewendet wird. § 54e Abs. 3 Z 5 ist keine Maßnahme derselben Art. Art. 28b Abs. 3 lit. f sieht eine Altersverifikation in Bezug auf Inhalte vor, die die Entwicklung eines Minderjährigen beeinträchtigen können. § 54e Abs. 3 Z 5 knüpft stattdessen den Zugang zum Dienst als Ganzes an dessen Gestaltung der Benutzeroberfläche. Art. 28b Abs. 6 erstreckt sich nicht darauf. 2.2 Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip Art. 3 Abs. 1 und 2 EC-RL unterwirft Dienste der Informationsgesellschaft im koordinierten Bereich ausschließlich dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats. Art. 2 Abs. 3 DSA lässt diese Regel unberührt und Art. 28a AVMD-RL weist die Zuständigkeit für Anbieter von Video- Sharing-Plattformen auf derselben Niederlassungsgrundlage zu und verpflichtet jeden Mitgliedstaat, ein Verzeichnis der seiner Zuständigkeit unterliegenden Anbieter zu führen und zu übermitteln. § 54c Abs. 1a AMD-G weicht von jeder dieser Bestimmungen ab und verstößt damit gegen das Herkunftslandprinzip. 8 Der EuGH6 hat kürzlich bestätigt, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung des Alters von Nutzer*innen die Bedingungen für den Zugang zu einem Dienst der Informationsgesellschaft festlegt, in den koordinierten Bereich fällt und, wenn sie auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter angewendet wird, eine Beschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 darstellt. Die Befugnis des Mitgliedstaats, nach Art. 3 Abs. 4 vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen zu ergreifen, ist eng gefasst. Inhaltlich muss die Maßnahme auf einen bestimmten Dienst ausgerichtet sein, der das geschützte Ziel tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für dieses darstellt. In diesem Zusammenhang hat der EuGH7 wiederholt bestätigt, dass allgemeine und abstrakte Maßnahmen, die unterschiedslos auf eine Kategorie von Diensteanbietern Anwendung finden, nicht als Maßnahmen gegen einen bestimmten Diensteanbieter gelten. Zudem muss die Maßnahme für eines der in Art. 3 Abs. 4 EC-RL genannten begrenzten Schutzziele erforderlich und verhältnismäßig sein. Der Entwurf nennt nicht einmal ein solches zulässiges Schutzziel, das eine Abweichung nach Art. 3 Abs. 4 EC-RL rechtfertigen könnte. Soweit dieser Artikel der EC-RL den „Jugendschutz“ erwähnt, geschieht dies nur im Zusammenhang mit der „Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten“. Dieser Zusammenhang wird besonders deutlich in der deutschen Fassung der EC-RL, in der das relevante Schutzziel als „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Jugendschutzes […]“ bezeichnet wird. Der Entwurf erhebt nicht den Anspruch, Minderjährige vor Straftaten gegen sie zu schützen. Rein erzieherische Ziele der Mitgliedstaaten reichen nicht aus, um ihnen gemäß Art. 3 Abs. 4 EC-RL eine Abweichung vom geltenden Unionsrecht zu gestatten. Die Tatsache, dass eine Plattform ein Empfehlungssystem anbietet (§ 54e Abs. 3 Z 5 lit. a des Entwurfs), stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder irgendein anderes Schutzziel des Art. 3 Abs. 4 EC-RL dar. Die Beschreibung der Regelung als eine Regelung „individuell-konkrete[r] Maßnahmen“ in § 54c Abs. 1a ändert nichts an ihrem wesentlichen Inhalt, der in Wirklichkeit genau das Gegenteil ist. Erstens wird die Verpflichtung durch eine allgemein geltende Vorschrift in § 54e Abs. 3 Z 5 als Verpflichtung der Plattformanbieter geschaffen, den Zugang Minderjähriger zur Plattform durch eine Altersüberprüfung zu beschränken. § 54i Abs. 1 Satz 2 geht dann „jedenfalls“, d. h. automatisch, von einem Verstoß aus, wenn eine auf Nutzer*innen in Österreich ausgerichtete Plattform die aufgeführten Merkmale ohne Altersverifikation aufweist. Diese Vermutungsregelung hebelt die in Art. 3 Abs. 4 EC-RL geforderte Einzelfallprüfung aus; individuell bleibt nur noch der darauffolgende Vollstreckungsakt. Zweitens hat die österreichische Regierung bereits in verschiedenen Pressemitteilungen und öffentlichen Erklärungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Gesetzgebung ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wurde, nicht einen bestimmten Dienst, sondern Social- Media-Plattformen wie TikTok, Facebook, Instagram und Snapchat8 zu verpflichten. Diese 6 EuGH 16. Juni 2026, C-188/24, C-190/24 (WebGroup Czech Republic und NKL Associates und Coyote System) 7 EuGH 9. November 2023, C-376/22 (Google Ireland); EuGH 16. Juni 2026, C-188/24, C-190/24 (WebGroup Czech Republic und NKL Associates und Coyote System) 8 Pressemitteilung des Bundeskanzleramts (BKA), „Gesetzesentwurf für Social-Media-Verbot unter 14 geht mit dem heutigen Tag in Begutachtung“, 27. Juli 2026 (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der- bundesregierung/2026/07/gesetzesentwurf-fuer-social-media-verbot-unter-14-geht-mit-dem-heutigen- tag-in-begutachtung.html); Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS), „Social Media-Verbot für Unter-14-Jährige: Gesetzesentwurf geht in Begutachtung“, 27. Juli 2026 (https://www.bmwkms.gv.at/themen/aktuell/social-media-verbot.html); Pressemitteilung der SPÖ, „Social-Media-Verbot für unter 14-Jährige kommt“, 27. Juli 2026 (https://www.spoe.at/aktuelles/social-media-verbot-oesterreich/); Pressemitteilung der ÖVP, „Lindinger: 9 wiederholten Äußerungen vermitteln zuständigen Behörden eindeutig den politischen Willen, eine bestimmte Kategorie von Anbietern ins Visier zu nehmen. Dies nimmt faktisch jede individuelle Prüfung einer Behörde vorweg, ob Maßnahmen im Sinne von § 54i Abs. 1 zu ergreifen sind. Auch die prozessualen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Art. 3 Abs. 4 lit. b EC-RL verlangt, dass der Mitgliedstaat zunächst den Niederlassungsmitgliedstaat zum Ergreifen von Maßnahmen aufgefordert hat, dieser jedoch keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat und dass der betreffende Mitgliedstaat anschließend die Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen ist die Anordnung gegenüber dem Anbieter nicht durchsetzbar.9 Nach § 54i Abs. 2 Z 2 hat ein Ersuchen stattdessen über Art. 15 EMFA zu erfolgen. Ein Ersuchen nach Art. 15 EMFA kann diese Schritte jedoch nicht ersetzen. Art. 15 EMFA ist ein Mechanismus, mit dem eine nationale Regulierungsbehörde eine andere auffordert, die Verpflichtungen durchzusetzen, die Art. 28b Abs. 1, 2 und 3 AVMD-RL den Anbietern von Video-Sharing- Plattformen bereits auferlegt. Dies geht aus der Bestimmung selbst klar hervor, und Erwägungsgrund 45 EMFA beschreibt dies in gleicher Weise. Was der Entwurf vorschreibt, ist keine dieser Verpflichtungen; es handelt sich um eine strengere nationale Maßnahme, die gemäß Art. 28b Abs. 6 erlassen wurde. Der Mechanismus findet daher darauf keine Anwendung. Auch Art. 15 EMFA war nicht dazu gedacht, Art. 3 EC-RL zu ersetzen. Er gilt ausdrücklich „unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG“, und in Erwägungsgrund 44 EMFA wird erläutert, dass der Kooperationsrahmen dazu dient, das Herkunftslandprinzip aufrechtzuerhalten, das dort als Eckpfeiler der AVMD-RL bezeichnet wird. Erwägungsgrund 45 befasst sich dann mit der Frage, was geschieht, wenn die Zusammenarbeit scheitert: Ein Dienst aus einem anderen Mitgliedstaat darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 EC-RL „erfüllt sind und das darin festgelegte Verfahren eingehalten wird“. Art. 15 geht dem Verfahren nach Art. 3 Abs. 4 voraus, tritt jedoch nicht an dessen Stelle. In der Praxis hätte dies zur Folge, dass Österreich die in Art. 3 Abs. 4 lit. b genannten Schritte überhaupt nicht durchführen würde, da es ein anderes Verfahren als ausreichend angesehen hat. Da diese Schritte zwingend vorgeschrieben sind, könnten die gemäß § 54c Abs. 1a auferlegten Verpflichtungen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter nicht durchgesetzt werden. § 54i Abs. 4 ermächtigt die KommAustria dann zum Handeln, wenn „nach der Beurteilung der Regulierungsbehörde“ die von der Regulierungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaats getroffenen Maßnahmen unzureichend sind. Art. 15 Abs. 2 bis 4 EMFA legt genau für diesen Fall einer Meinungsverschiedenheit einen vollständigen Ablauf fest: Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die getroffenen Maßnahmen; jede der beiden Behörden kann die Angelegenheit zur Schlichtung an das Europäische Gremium für Mediendienste (European Board for Media Services) verweisen; und kommt es zu keiner gütlichen Einigung, gibt das Gremium eine Stellungnahme ab, in der es bewertet, ob dem Ersuchen ausreichend Rechnung getragen wurde, und Maßnahmen empfiehlt. Zu keinem Social-Media Mindestalter wird für besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen sorgen“, 29. Juli 2026 (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260729_OTS0085/lindinger-social-media-mindestalter- wird-fuer-besseren-schutz-von-kindern-und-jugendlichen-sorgen); Artikel in Der Standard, „Pröll: „Wir stellen Eltern auch nicht frei, ob ein Zehnjähriger ein Glas Whiskey trinken darf““, 23. Juli 2026 (https://www.derstandard.at/story/3000000332382/proell-wir-stellen-eltern-auch-nicht-frei-ob-ein- zehnjaehriger-ein-glas-whisky-trinken-darf) 9 EuGH 19. Dezember 2019, C-390/18 (Airbnb Ireland) 10 Zeitpunkt erlangt die ersuchende Behörde die Befugnis, anstelle der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats zu handeln. § 54i Abs. 4 würde einen auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Kooperationsmechanismus in eine einseitige Befugnis umwandeln, die nach Österreichs eigener Einschätzung ausgeübt werden kann. Abgesehen davon, dass das in Art. 15 EMFA festgelegte Verfahren nicht befolgt wird, sieht § 54i Abs. 4 des Entwurfs eine extrem kurze Frist von 30 Tagen vor, innerhalb derer die Behörde im Niederlassungsmitgliedstaat auf ein Ersuchen von KommAustria reagieren muss. Diese kurze Frist ist in Art. 3 Abs. 4 lit. b EC-RL nicht vorgesehen und scheint bewusst darauf ausgerichtet zu sein, die Zuständigkeit der ersuchten Behörde zu umgehen. Ihr Ziel ist nicht die Zusammenarbeit mit der ersuchten Behörde, sondern der Versuch, KommAustria die Befugnis zu verschaffen, eine Anordnung gegen eine Plattform zu erlassen, obwohl das Unionsrecht diese Befugnis der Behörde im Niederlassungsstaat zuerkennt. Gemäß Art. 3 Abs. 6 EC-RL müssen die Mitgliedstaaten davon absehen, geplante Maßnahmen zu ergreifen, oder die betreffenden Maßnahmen unverzüglich einstellen, wenn die Europäische Kommission feststellt, dass die Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt. Der vorliegende Entwurf enthält keine Bestimmungen dazu, wie KommAustria sicherstellen soll, dass diese Vorschrift eingehalten werden kann. Angesichts der extrem kurzen Frist von 30 Tagen, bevor eine Anordnung gegen eine Plattform erlassen werden kann, und der Tatsache, dass § 39 Abs. 1 Z 3 KOG Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der KommAustria aufschiebende Wirkung verweigert, ist es wahrscheinlich, dass die Europäische Kommission nicht in der Lage sein wird, sich zur Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen eine Plattform zu äußern, bevor diese erlassen wird. Der Entwurf verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 6 EC-RL. § 54j Abs. 4 und 5 ist die weitreichendste Bestimmung des Entwurfs. Ist eine gemäß § 54i Abs. 3 Z 2 verhängte Geldbuße rechtskräftig geworden und bleibt sie unbezahlt oder besteht der begründete Verdacht, dass sie nicht bezahlt wird, muss die KommAustria den Schuldnern des Plattformanbieters – „Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit dem Plattform-Anbieter oder mit mit [sic] diesem verbundenen Unternehmen […] zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich stehen“ – untersagen, Zahlungen an den Plattformanbieter oder an diese verbundenen Unternehmen zu leisten. Die Forderung geht dann auf die Behörde über, wobei der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit wird, und ein etwaiger über die Geldbuße hinausgehender Betrag wird an den Plattformanbieter zurückerstattet. Dies stellt im Wesentlichen eine extraterritoriale Pfändung der Einnahmen eines ausländischen Anbieters dar, die auf Verwaltungsweg und potenziell ohne vorherige gerichtliche Genehmigung angeordnet wird, während der DSA selbst eine vorübergehende Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten des Niederlassungsmitgliedstaats nur als letztes Mittel vorsieht (Art. 51 Abs. 3 DSA). In Verbindung mit § 39 Abs. 1 Z 3 KOG, der Rechtsmitteln gegen die betreffenden Entscheidungen die aufschiebende Wirkung verweigert, ist die Regelung verfahrensrechtlich ungerecht und verletzt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 der GRC. Ein Anbieter, dessen Werbeeinnahmen bereits durch Verwaltungsanordnung gepfändet wurden, erhält keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch eine Überprüfung, die erst nach Eintritt des Schadens erfolgen kann. Ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz nach Unionsrecht erfordert, dass einstweilige Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass eine Entscheidung in der Hauptsache ihres Zwecks beraubt wird (Rechtssache C-213/89, Factortame, Rn 21–23; Rechtssache C-432/05, Unibet, Rn 77), und § 39 Abs. 1 Z 3 KOG verweigert genau dies. 11 2.3 Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Vorzeitigkeit 2.3.1 Verhältnismäßigkeit und Grundrechte Der Entwurf betrachtet die eigene Altersangabe von Nutzer*innen als unzureichendes Mittel zur Überprüfung ihres Alters, da § 54e Abs. 3 Z 5 eine wirksame Verifikation verlangt, die an dem in § 54e Abs. 3b festgelegten Standard gemessen wird. Nutzer*innen unter 14 Jahren können daher nicht zunächst identifiziert und anschließend verifiziert werden, da genau die Frage, welche Nutzer*innen unter dieser Altersgrenze von 14 Jahren liegen, durch die Verifikation beantwortet werden soll. Die Folge ist, dass alle Nutzer*innen dementsprechend den Verifizierungsprozess durchlaufen müssen. § 54e Abs. 3 Z 5 würde daher erfordern, dass das Alter der gesamten österreichischen Nutzer*innenbasis, einschließlich der Erwachsenen, verifiziert wird. Dies berührt hinsichtlich der Nutzer*innen, die nicht Gegenstand des angestrebten Schutzes sind, die Art. 7, 8 und 11 der GRC und sowie in Bezug auf die Anbieter die Rechte nach Art. 16 GRC sowie Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Anforderungen des Entwurfs sind darüber hinaus in sich widersprüchlich: § 54e Abs. 3a verlangt die datenärmste verfügbare Methode sowie Datenminimierung und selektive Offenlegung, während § 54e Abs. 3b die Sorgfalt vorschreibt, die für ein Finanzinstitut bei der Identifizierung von Kund*innen gilt. Wir sind der Ansicht, dass beide Anforderungen nicht gleichzeitig erfüllt werden können. Darüber hinaus schränkt die im Entwurf vorgesehene Zugangsbeschränkungsregelung das in Art. 10 EMRK verankerte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ein. Nach Art. 10 EMRK hat jede*r das Recht auf freie Meinungsäußerung (was das Recht auf den Empfang und die Weitergabe von Informationen und Ideen umfasst). Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)10 bestätigt, dass sich dieses Recht nicht nur auf die von den Zugangsbeschränkungen betroffenen Nutzer*innen erstreckt, sondern auch den Dienstanbieter schützt, der überhaupt erst zur Durchsetzung solcher Beschränkungen verpflichtet ist. Wie aus den Gesetzgebungsunterlagen zum Entwurf hervorgeht, hat der Gesetzgeber zwar das Recht der Nutzer*innen auf freie Meinungsäußerung berücksichtigt, jedoch nicht bedacht, dass auch das Recht des betroffenen Anbieters auf freie Meinungsäußerung auf dem Spiel steht. Der französische Verfassungsrat (Conseil constitutionnel)11 hat am 14. August 2026 ein ähnliches Social-Media-Verbot für verfassungswidrig erklärt, da das Gesetz dessen Auswirkungen auf die Persönlichkeitsrechte von Minderjährigen und anderen erwachsenen Nutzer*innen nicht berücksichtigt hatte. Der österreichische Gesetzentwurf weist denselben Mangel auf und ist daher nach österreichischem Recht anfechtbar. Weder der Gesetzentwurf noch seine Begründung berücksichtigen die unverhältnismäßigen Auswirkungen des Entwurfs auf die Persönlichkeitsrechte und die Meinungsfreiheit der Nutzer*innen. Der Entwurf legt nicht fest, unter welchen Bedingungen Erziehungsberechtigte, die ordnungsgemäß über die potenziellen Risiken und die von den Diensten angebotenen Schutzmaßnahmen informiert wurden, im Interesse des Kindes entscheiden können, das Verbot aufzuheben, dessen Umfang einzuschränken oder den Zugang zu bestimmten Diensten zu gestatten. Folglich sieht das Verbot keine konkrete Bewertung des Risikos für den Minderjährigen vor, bei der insbesondere dessen Alter, Reifegrad, familiäre Situation und die Art des betreffenden Dienstes berücksichtigt werden. Der Entwurf sieht keinerlei elterliche Ausnahmeregelung und keine 10 EGMR 2. Februar 2016, 22947/13 (Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn); vgl. EGMR 7. Dezember 2021, 39378/15 (Standard Verlagsgesellschaft mbH gg. Österreich) 11 Verfassungsrat 14. August 2026 2026-911 12 individuelle Prüfung vor. Am 14. September 2026 übermittelte die französische Regierung der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 einen überarbeiteten Text. Auf eine Aussage bezüglich der Vereinbarkeit dieses Textes mit dem Unionsrecht, was ganz eigene Schwierigkeiten aufwirft, wird an dieser Stelle verzichtet. Der Vergleich mit dem Entwurf ist dennoch aufschlussreich. Der überarbeitete französische Text ist so gestaltet, dass Verpflichtungen der Anbieter aus dem Rechtsakt ausgeklammert werden: Das Verbot richtet sich an die Minderjährigen und nicht an die Plattform; die Altersüberprüfung wird nicht durch ein nationales Verfahren vorgeschrieben, sondern muss im Einklang mit Art. 28 DSA und den gemäß Art. 28 Abs. 4 verabschiedeten Leitlinien erfolgen; die einzige innerstaatliche Konsequenz ist die Nichtigkeit des Vertrags; der Zugang kann für Minderjährige im Alter zwischen 13 und 15 Jahren von den Erziehungsberechtigten genehmigt werden; bestimmte Dienstleistungskategorien sind vom Anwendungsbereich ausgenommen; und die Bestimmungen treten außer Kraft, sobald eine Unionsverordnung mit demselben Gegenstand in Kraft tritt. Der österreichische Entwurf enthält keine dieser Einschränkungen. Er weist den Anbieter an, die Zugangskontrolle durchzuführen (§ 54e Abs. 3 Z 5), schreibt deren Architektur vor (§ 54e Abs. 3a), legt den Sorgfaltsmaßstab fest (§ 54e Abs. 3b) und sieht Verwaltungsstrafen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes vor (§ 54h), während er keine elterliche Zustimmung, keinen Ausschluss vom Anwendungsbereich und lediglich eine Verpflichtung zur Bewertung der Lage im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene (§ 67a Abs. 1 und 2) vorsieht. Die in den Abschnitten 2.1 und 2.3.1 oben dargelegten Einwände gelten daher für den Entwurf mit erheblich größerer Dringlichkeit. Es gibt bereits weniger einschränkende Mittel, die für Online-Plattformen wie TikTok verbindlich sind: Art. 28 Abs. 1 DSA verlangt angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, die Art. 34 und 35 DSA verlangen die Minderung von Risiken für das Wohlergehen von Minderjährigen, und die Leitlinien der Kommission gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA (Mitteilung C/2025/5519 vom 10. Oktober 2025) legen ein abgestuftes, risikobasiertes Instrumentarium fest, bei dem die Altersüberprüfung bestimmten Kategorien von Diensten mit höherem Risiko vorbehalten ist. Online-Plattformen können auch jüngeren Nutzer*innen zahlreiche Vorteile bieten. So können Online-Plattformen beispielsweise Zugang zu einer Fülle von Bildungsressourcen bieten und Minderjährigen dabei helfen, neue Fähigkeiten zu erlernen und ihr Wissen zu erweitern. Online- Plattformen können Minderjährigen zudem Möglichkeiten bieten, ihre Meinung zu äußern und mit anderen in Kontakt zu treten, die ähnliche Interessen teilen, wodurch sie soziale Kompetenzen, Selbstvertrauen und ein Gemeinschaftsgefühl entwickeln können. Durch das Erkunden der Online-Umgebung können Minderjährige zudem ihre natürliche Neugierde fördern und sich an Aktivitäten beteiligen, die Kreativität, Problemlösungsfähigkeit, kritisches Denken, Eigeninitiative und Unterhaltung anregen. Was die Rechte des Kindes betrifft, so wirkt Art. 24 GRC nicht nur in eine Richtung: Der Ausschluss einer ganzen Gruppe von den wichtigsten Beteiligungs- und Informationskanälen ist gegen die Rechte des Kindes auf freie Meinungsäußerung, auf Bildung, auf den Zugang zu Informationen und auf Vereinigungsfreiheit abzuwägen (siehe auch UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Allgemeine Bemerkung Nr. 25). Der EuGH hat in der Rechtssache WebGroup12 die Altersüberprüfung im Zusammenhang mit pornografischen Inhalten unter Berufung auf die Menschenwürde und auf die in der AVMD-RL selbst enthaltene Anforderung einer strengsten Zugangskontrolle für die schädlichsten Inhalte bestätigt; er befasst sich dabei nicht mit dem Zugang zu allgemeinen Diensten, der von der 12 EuGH 16. Juni 2026 C-188/24, C-190/24 (WebGroup Czech Republic und NKL Associates sowie Coyote System) 13 Gestaltung der Benutzeroberfläche abhängig gemacht wird. 2.3.2 Rechtssicherheit 2.3.2.1 Schädliche Funktionen Die in § 54e Abs. 3 Z 5 aufgeführten Funktionen, deren Nutzung einen Anbieter zur Implementierung eines wirksamen Mechanismus zur Altersverifikation verpflichten würde, sind in der derzeitigen Fassung nicht so beschrieben, dass diese Anbieter mit Sicherheit feststellen können, ob sie diese Funktionen nutzen. Zudem stützt sich der Entwurf auf den Begriff „einsetzen“, der mehrdeutig ist, wenn eine Funktion standardmäßig aktiviert ist, den eigenen Einstellungen der Nutzer*innen überlassen bleibt oder für Nutzer*innen unter 14 Jahren deaktiviert ist. Da der Entwurf die Verpflichtung zur Einführung einer Altersverifikation nicht von einer vorherigen Feststellung durch die Behörden abhängig macht, ob solche Funktionen eingesetzt werden, muss jeder betroffene Anbieter diese Beurteilung auf der Grundlage von Kriterien vornehmen, die er nicht mit voller Sicherheit anwenden kann. Zur Veranschaulichung: Mehrere zentrale Begriffe bleiben undefiniert: § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a legt weder einen Nenner noch einen Messzeitraum oder eine Messmethode fest, und weder „Vorteile oder sonstige Anreize“ in lit. c noch Benachrichtigungen, die „zur verstärkten oder erneuten Nutzung der Video-Sharing-Plattform anregen“ in lit. d, werden abgegrenzt. Zudem sorgt der Begriff der „selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers“ für weitere Unsicherheit, da Plattformen die Beziehungen zwischen Nutzer*innen auf unterschiedliche Weise strukturieren können und unklar ist, ob ein einseitiger Status (ein Account, dem ein*e Nutzer*in folgt, ein Follower) oder eine wechselseitige Beziehung erforderlich ist. Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich aus den Erläuterungen, in denen klargestellt wird, dass die Liste der Funktionen lediglich beispielhaft ist und die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, „auf neue Erkenntnisse und neu entstehende entwicklungsbeeinträchtigende Funktionen“ zu reagieren. Dies schafft weitere Unsicherheit für Anbieter, die ihre Dienste an einem offen gehaltenen Standard messen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Umsetzung solcher Mechanismen zur Altersverifikation für Anbieter aufwändig, zeit- und ressourcenintensiv sein wird und dass die daraus resultierenden Geldbußen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes für Anbieter betragen könnten, die gemäß dem DSA als sehr große Online-Plattformen eingestuft werden, sind wir der Ansicht, dass neben der Notwendigkeit größerer Klarheit hinsichtlich der Merkmale selbst der Entwurf weitere Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verfahren enthalten sollte, nach dem die Behörden die Liste der Merkmale ergänzen können. 2.3.2.2 Die Ein-Drittel-Schwelle in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a Diese Schwelle ist unverhältnismäßig und nicht umsetzbar. Damit „ein allgemeines oder spezifisch auf [Minderjährige unter 14 Jahren] ausgerichtetes Empfehlungssystem“, als schädlich gilt, wird in der Bestimmung gefragt, welcher Anteil der Nutzer*innen angezeigten Inhalte nicht von Kontakten stammt, die Nutzer*innen persönlich ausgewählt haben. Übersteigt dieser Anteil ein Drittel, muss die Plattform Nutzer*innen unter 14 Jahren ausschließen, da diese Funktion damit ipso facto schädlich wird. Aus dieser Schwelle ergeben sich drei Probleme. Erstens lässt sich die Schädlichkeit eines Empfehlungssystems nicht allein daran feststellen, ob „mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammen“. An einer solchen Herkunft der betreffenden Inhalte ist an sich nichts 14 Schädliches. Zweitens führt der Schwellenwert zu einem pauschalen Verbot jeglicher Video-Sharing- Plattformen. Eine Video-Sharing-Plattform wird in Art. 1 Abs. 1 lit. a AVMD-RL durch den Verweis auf die Bereitstellung von Sendungen und nutzer*innengenerierten Videos für die breite Öffentlichkeit definiert. Inhalte, die von der breiten Öffentlichkeit und nicht von Nutzer*innen selbst ausgewählten Kontakten stammen, sind daher kein nebensächliches Merkmal eines solchen Dienstes; sie sind das Wesentliche, woraus der Dienst besteht. Eine Plattform, auf der zwei Drittel oder mehr der Inhalte, die Nutzer*innen sehen, aus der eigenen Kontaktliste dieser Nutzer*innen stammen, wäre überhaupt keine Video-Sharing-Plattform im Sinne der AVMD-RL oder des § 2 AMD-G und würde somit ohnehin nicht unter den Entwurf fallen. Die Folge ist, dass die Schwelle von keinem Dienst erfüllt werden kann, auf den der Entwurf Anwendung findet. Obwohl als Bedingung formuliert, würde § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a in der Praxis als uneingeschränktes Verbot des Zugangs von unter 14-Jährigen zu jeder in den Anwendungsbereich fallenden Video-Sharing-Plattform wirken und dementsprechend als Verpflichtung für jede solche Plattform, das Alter aller ihrer Nutzer*innen zu überprüfen – unabhängig von deren Alter sowie von der Größe, der Ausgestaltung oder dem Risikoprofil der Plattform. Sollte dies die beabsichtigte Wirkung sein, wäre zu empfehlen, dies ausdrücklich im Text festzuhalten und auf dieser Grundlage auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen, anstatt es als funktionsbasierten Test darzustellen. Sollte dies nicht die beabsichtigte Wirkung sein, muss die Schwelle überdacht werden, da sie in ihrer derzeitigen Fassung den Anbietern keine konforme Alternative zur flächendeckenden Altersverifikation lässt. Drittens verpflichtet § 54e Abs. 3a die Anbieter darüber hinaus, ein Verfahren zu verwenden, das sieben kumulative Kriterien erfüllt und von Dritten bereitgestellt und dokumentiert werden muss, die noch nicht auf dem österreichischen Markt vertreten sind, während § 54h Abs. 1 Z 3b den Plattformanbieter haftbar macht, wenn sich später herausstellt, dass das von ihm gewählte Verfahren diese Kriterien nicht erfüllt. Angesichts des Inkrafttretens am 1. Januar 2027 und der bis zum 31. März 2027 fälligen Umsetzung halten wir diesen Zeitplan weder für realisierbar noch das daraus resultierende Risiko für absehbar. 2.3.3 Vorzeitigkeit und Fragmentierung Der EU KIDS Act zielt auf die Schaffung eines einheitlichen Unionsregelwerks ab, das für Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger unionweit einen kohärenten, mitgliedstaatsübergreifend geltenden Ansatz verbindlich festlegen soll. Er umfasst detaillierte Vorschläge für den Zugang von Minderjährigen zu Social-Media-Plattformen sowie Pflichten für Plattformen zur Durchführung von Altersverifikationen und zur Einhaltung neuer Sicherheitsbeschränkungen. Darüber hinaus werden derzeit der Digital Fairness Act, der gegen suchtförderndes Design vorgehen soll (erwartet im vierten Quartal 2026), sowie das Konzept der Kommission zur Altersverifikation (Age-Verification Blueprint) und die EU Digital Identity Wallet (EUDI Wallet) eingeführt. Die österreichische Regierung hat ihrerseits erklärt, dass sie die unionsweite Initiative weiterhin unterstützt. Der EU KIDS Act stützt sich auf Art. 114 AEUV, der eine Harmonisierung erlaubt, wenn Abweichungen zwischen nationalen Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. In Erwägungsgrund 3 wird ausgeführt, dass die Bedingungen für Zugang und Gestaltung „eine Harmonisierung erfordern, um Rechtssicherheit für Anbieter zu schaffen“. Der Entwurf ist eine der abweichenden nationalen Maßnahmen, auf die sich diese Begründung bezieht. Die Einführung einer abweichenden nationalen Schwelle mit maßgeschneiderten Design-Auslösern und einer maßgeschneiderten Verifizierungsarchitektur in den Monaten vor der Vorlage des harmonisierten Rechtsakts würde 15 den Anbietern erhebliche und weitgehend nicht erstattungsfähige Kosten auferlegen, die durch die Maßnahmen der Europäischen Union wahrscheinlich überflüssig werden. Der Entwurf scheint dies in § 67a Abs. 1 Z 2 anzuerkennen, wonach die Bestimmungen zur Altersverifikation einer Evaluierung zu unterziehen sind, die „insbesondere die Entwicklungen auf europäischer Ebene berücksichtigt“. Der im Entwurf gewählte Altersschwellenwert entspricht ebenfalls nicht dem Modell der Union. Der EU KIDS Act würde die Erstellung oder Nutzung eines Kontos durch eine Person unter 15 Jahren untersagen, sofern der Dienst die darin identifizierten Risiken aufweist – vorbehaltlich einer von den Erziehungsberechtigten kontrollierten Option für jüngere Kinder –, während der Entwurf einen einzelnen Schwellenwert von 14 Jahren festlegt. Ein Anbieter, der seine Systeme nun auf einen Schwellenwert von 14 Jahren ausrichtet, könnte somit gezwungen sein, diese innerhalb weniger Monate erneut auf einen anderen Schwellenwert umzustellen. 2.3.4 Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/1535 Der Entwurf wurde der Kommission am 28. Juli 2026 im Rahmen des TRIS-Verfahrens notifiziert. Die Stillhaltefrist gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie beträgt drei Monate und würde sich auf vier Monate verlängern, falls die Kommission oder ein Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme abgibt. Eine Verabschiedung unter Verstoß gegen die Stillhaltefrist oder ohne gebührende Berücksichtigung einer ausführlichen Stellungnahme würde dazu führen, dass die Bestimmungen gegenüber privaten Parteien als nicht durchsetzbar angesehen werden könnten13. Jede wesentliche Änderung, die im Lichte dieser Konsultation vorgenommen wird, würde eine erneute Notifizierung erfordern. 3. Praktische und technische Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Anforderungen an die Altersverifikation Die im Entwurf festgelegten Anforderungen können derzeit von keiner in Österreich verfügbaren Lösung erfüllt werden. Der Entwurf definiert eine wirksame Altersverifikation unter Bezugnahme auf § 6 FM-GwG, der eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 umfasst. Die ID Austria ist eine solche Signatur und würde dem Wortlaut des Entwurfs zufolge daher den Sorgfaltsstandard gemäß § 54e Abs. 3b erfüllen. Die ID Austria kann jedoch derzeit nicht die gemäß § 54e Abs. 3a geforderten architektonischen Anforderungen erfüllen: Sie arbeitet nicht auf Double-Blind-Basis und unterstützt nicht die Offenlegung des Alters als eigenständiges Attribut ohne Offenlegung der Identität. Nach Einschätzung österreichischer Expert*innen wird dies auch innerhalb dieses Jahres nicht der Fall sein. Die Folge ist, dass die einzige landesweit verfügbare Lösung, die eine der beiden Bestimmungen erfüllt, die andere Bestimmung nicht erfüllen kann. Ein Anbieter, der die Vorschriften einhalten möchte, hätte überhaupt keine konforme Option, was ein weiterer Grund dafür ist, warum die beiden Bestimmungen nicht nebeneinander bestehen können. Der Grund liegt in der Architektur der ID Austria. § 54e Abs. 3a verlangt die datensparsamste Methode, Datenminimierung und selektive Offenlegung, Nichtbeobachtbarkeit sowie den Ausschluss einer zentralisierten Protokollierung der Nutzung. Die ID Austria hingegen ist ein vom Staat betriebener Identitätsnachweis und die Authentifizierung erfolgt über einen staatlichen Identitätsanbieter, der technisch in der Lage ist, zu beobachten, dass sich eine bestimmte Person bei einem bestimmten Dienst authentifiziert hat. Eine Lösung dieser Art lässt sich nur schwer mit den Anforderungen der Nichtbeobachtbarkeit und der Protokollierungsfreiheit in 13 EuGH 30. April 1996, Case C-194/94 (CIA Security); EuGH 26. September 2000, C-443/98 (Unilever). 16 Einklang bringen, und dieser Widerspruch wird durch § 54e Abs. 3b nicht aufgelöst, der die Sorgfaltspflicht eines Finanzinstituts bei der Identifizierung von Kund*innen vorschreibt und somit eher auf die Identifizierung als auf die Bescheinigung eines einzelnen Attributs abzielt. Die Reihenfolge ist entscheidend. Die vom Entwurf vorausgesetzte Fähigkeit, nämlich die Offenlegung des Alters als eigenständiges Attribut ohne Offenlegung der Identität, existiert bei ID Austria derzeit nicht. Sie soll mit der österreichischen EUDI Wallet gemäß der Verordnung (EU) 2024/1183 eingeführt werden, die eine harmonisierte Altersbescheinigungsfunktion bereitstellen soll. Der Entwurf würde daher von den Anbietern verlangen, auf eigene Kosten eine nationale Lösung zu beschaffen, die selbst § 54e Abs. 3a nicht erfüllen kann, und zwar in den Monaten unmittelbar vor Inkrafttreten einer Unionslösung, die diese Anforderung erfüllen könnte. Die Zugangsvoraussetzungen werfen eine weitere und grundlegendere Schwierigkeit auf. Beispielsweise steht die Registrierung für eine ID Austria nur Personen offen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, und setzt darüber hinaus die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine ausreichende Verbindung zu Österreich, verbunden mit einem Besuch bei einer zuständigen Behörde, sowie ein kompatibles Smartphone mit der ID-Austria-App oder einen alternativen Authentifizierungsfaktor voraus. Dies ist entscheidend, da es bedeutet, dass der Identitätsnachweis per Definition für genau jene Gruppe nicht verfügbar ist, die § 54e Abs. 3 Z 5 identifizieren soll. Dies ist jedoch nicht die einzige Gruppe, der das Identitätsnachweis-Tool nicht zur Verfügung steht. Es steht auch Erwachsenen nicht zur Verfügung, die sich nicht registriert haben, Personen, die keine ausreichende Verbindung zu Österreich nachweisen können, sowie Nutzer*innen ohne geeignetes Gerät (nicht alle Video-Sharing-Plattformen erfordern ein Smartphone, darunter auch TikTok). Das Fehlen des Identitätsnachweises beweist also nicht, dass eine Person das betreffende Alter noch nicht erreicht hat – dies ist lediglich eine Möglichkeit. Somit könnte die ID Austria nur als Mittel dienen, um zu bestätigen, dass ein*e Nutzer*in das 14. Lebensjahr vollendet hat und alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, mit der Folge, dass alle Nutzer*innen, die keinen solchen Identitätsnachweis vorweisen können, vom Dienst ausgeschlossen würden, unabhängig vom tatsächlichen Alter und selbst wenn sie älter als 14 Jahre sind. Die praktische Verfügbarkeit der ID Austria verschärft das Problem. Ein erheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung besitzt keinen solchen Identitätsnachweis, was auch durch die vom Betreiber selbst veröffentlichten Zahlen bestätigt wird. Auch ist der Erwerb des Identitätsnachweises nicht unkompliziert. Die Registrierung erfordert einen persönlichen Behördenhang, und für Personen, die keine österreichischen Staatsangehörigen sind, muss sie bei einer Landespolizeidirektion unter Vorlage eines Nachweises über eine Verbindung zu Österreich erfolgen – ein Verfahren, das wegen der damit verbundenen Wartezeiten und des Verwaltungsaufwands in der Kritik steht. Den Zugang zu Video-Sharing-Plattformen von einem Identitätsnachweis abhängig zu machen, über den viele erwachsene Nutzer*innen regelmäßig nicht verfügen und den andere erst nach einem solchen Verwaltungsverfahren erhalten können, ist kein verhältnismäßiges Mittel zum Schutz von Kindern unter 14 Jahren. Schließlich wäre ein Anbieter, der § 54e Abs. 3b einhält, im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 einem datenschutzrechtlichen Risiko ausgesetzt. Die Feststellung des Alters nach dem Standard, der von einem Finanzinstitut bei der Identifizierung von Kund*innen verlangt wird, erfordert die Verarbeitung von Identitätsdaten, die weit über die einzige binäre Tatsache hinausgehen, die der Entwurf feststellen soll, nämlich ob Nutzer*innen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO erlaubt nur die Verarbeitung von Daten, die für den Zweck angemessen, relevant und auf das Notwendige beschränkt sind, und § 54e Abs. 3a selbst bekräftigt diesen Grundsatz, indem er die Datenminimierung und die am wenigsten 17 datenintensive Methode vorschreibt. Ein Anbieter befindet sich somit in einem Spannungsfeld zwischen einer nationalen Vorschrift, die eine Identifizierung vorschreibt, und einer unmittelbar geltenden Unionsvorschrift, die diese nicht zulässt. Dieser Konflikt wird zugunsten der Verordnung gelöst, was zur Folge hat, dass die nationale Vorschrift nicht rechtmäßig eingehalten werden kann. 4. Jugendschutz auf TikTok 4.1. Durchsetzung des Mindestalters Gemäß den Nutzungsbedingungen14 ist ein Mindestalter von 13 Jahren die Voraussetzung für die Nutzung von TikTok. Die Durchsetzung dieser Vorgabe basiert auf einem mehrstufigen Ansatz, wodurch weltweit monatlich durchschnittlich über sechs Millionen Konten entfernt werden, bei denen davon auszugehen ist, dass die Nutzer*innen das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben. Wer ein Konto erstellt, muss sein Geburtsdatum angeben („Age-Gating“). TikTok hat den Prozess so neutral gestaltet, dass niemand dazu angestiftet wird, ein höheres Alter anzugeben. Erfüllt jemand das Mindestalter nicht, blockiert TikTok die Möglichkeit, sofort ein neues Konto mit einem anderen Geburtsdatum zu erstellen. TikTok nutzt Technologien, die verschiedene Signale auswerten, zum Beispiel Informationen im Profil, veröffentlichte Videos und das Verhalten von Nutzer*innen auf der Plattform. Wenn die Altersüberprüfung ergibt, dass ein Konto möglicherweise einer Person unter 13 Jahren gehört, wird es anschließend durch das fachkundige Moderationsteam überprüft. Dieses entscheidet, ob das Konto gesperrt werden soll. Auch wenn bei anderweitiger Moderation der Verdacht falscher Altersangaben entsteht, wird der Fall an ein spezialisiertes Team für Altersverifizierung weitergeleitet. Jede Person kann Konten melden, bei denen der Verdacht besteht, von Kindern unter 13 Jahren geführt zu werden. Hierfür ist kein eigener Account auf TikTok erforderlich. Betroffene haben die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Fehler gemacht wurde. TikTok bietet eine Reihe von Methoden an, mit denen Nutzer*innen das Alter während des Einspruchsverfahrens bestätigen können. Dazu gehören die Vorlage eines amtlich anerkannten Lichtbildausweises, eine Kreditkartenautorisierung oder Gesichtsalterserkennung durchgeführt von Yoti. 4.2 Altersgerechte Online-Erfahrung TikTok verfolgt einen „Safety by Design“-Grundsatz. Für jüngere Nutzer*innen sieht das Sicherheitskonzept von TikTok ein deutlich restriktiveres Produkt- und Inhaltserlebnis vor. Über 50 voreingestellte Konfigurationen für Sicherheit, Datenschutz und Wohlbefinden sind bei Konten von Teenagern automatisch aktiviert. Dies umfasst unter anderem die Deaktivierung von Direktnachrichten für Personen unter 16 Jahren sowie die automatische Einstellung von Profilen Unter-18-Jähriger auf „privat“. Zur Förderung eines gesunden Nutzungsverhaltens ist für Minderjährige eine automatische Bildschirmzeitbegrenzung von 60 Minuten voreingestellt. Zudem sind Funktionen wie das Hosten von Livestreams oder die Durchführung finanzieller Transaktionen ausschließlich über 18-jährigen Personen vorbehalten. Darüber hinaus geben die 14 Nutzungsbedingungen von TikTok, Juli 2026 (https://www.tiktok.com/legal/page/eea/terms-of- service/de) 18 Community-Richtlinien von TikTok vor, welche Inhalte möglicherweise nur für Nutzer*innen ab 18 Jahren sichtbar sind. Die Nutzung von digitalen Angeboten sollten sich parallel zur Entwicklung von Minderjährigen weiterentwickeln. Aus diesem Grund haben Jugendliche ab 16 Jahren auf TikTok Zugang zu mehr Funktionen als 13- bis 15-Jährige – zum Beispiel die Möglichkeit, Direktnachrichten zu versenden. Dieser Ansatz wurde in Zusammenarbeit mit Spezialist*innen für kindliche Entwicklung erarbeitet. 4.3 Elterliche Begleitung Da jede Familie einzigartig ist, sind Eltern und Erziehungsberechtigte am besten in der Lage, einzuschätzen und zu entscheiden, welche Filme, Spiele oder Online-Angeboten für ihre Kinder geeignet sind – und welche nicht. Entsprechend ist es von entscheidender Bedeutung, Eltern und Erziehungsberechtigte zu stärken und zu befähigen, individuell passende Rahmenbedingungen für ihre Kinder zu setzen. Natürlich ersetzt dies keine wirksamen grundlegenden Schutzfunktionen. Darauf aufbauend sollten Eltern und Erziehungsberechtigte jedoch die Möglichkeit haben, Sicherheitseinstellungen auf Grundlage ihrer individuellen Anforderungen anzupassen und fundierte Gespräche über die Nutzung von Online-Plattformen zu führen. Zusätzlich zu den systemseitigen Einstellungen bietet TikTok deshalb technische Werkzeuge für Familien an. Mittels des sogenannten „Begleiteten Modus” können Eltern oder Erziehungsberechtigte ihr TikTok Konto mit dem ihres Teenagers verknüpfen, um Sicherheits-, Wohlbefindens- und Datenschutzfunktionen auf TikTok direkt zu verwalten oder anzuzeigen. Dazu gehören das Festlegen von Bildschirmzeitlimits oder bestimmten Zeiten, zu denen TikTok nicht genutzt werden kann, z. B. während des Schulunterrichts. Andere Funktionen ermöglichen die Einschränkung von Inhalten oder das Blockieren von Konten, mit denen ihre Teenager nicht interagieren sollen. Einsicht darüber, wie viel Zeit ihre Teenager auf TikTok verbringen, welche Konten sie blockiert haben oder wenn sie ein Video hochladen, ermöglicht es Eltern und Erziehungsberechtigten, sich innerhalb der Familie konstruktiv über die Nutzung von TikTok auszutauschen. 19