Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Brandtner, Gerald (219/SN-132/ME)

📋 219/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

zustimmend

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelles Mediendienstegesetz (ADM-G)
  • KommAustria-Gesetz (KOG)
  • ADM-G

Forderungen

  • Ergänzung der Bestimmungen bezüglich Belohnungs- und Verlustmechanismen (z.B. Punkte, Sterne, Flammen, Likes)
  • Berücksichtigung der Nutzungshäufigkeit (Frequenz) neben der Dauer einzelner Nutzungssitzungen
  • Einbezug von Messenger-Diensten in die Schutzbestimmungen, sofern diese manipulative oder suchtverstärkende Funktionen aufweisen
  • Einführung eines abgestuften Jugendschutzes, der auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor besonders manipulativen Funktionen schützt
  • Altersverifikation muss datensparsam, zweckgebunden und unabhängig von Plattformanbietern gestaltet werden
  • Prüfung der Nutzung des EUDI-Wallets für die Altersverifikation
  • Verbindliche Verankerung des Prinzips „Safety by Design“
  • Einführung wirksamer Sanktionen bei Verstößen gegen Sicherheitsvorgaben
  • Gesetzliche Verankerung einer adäquaten Kostendeckungsregelung für Präventionsmaßnahmen
  • Beibehaltung der funktionsbezogenen Regulierung (statt plattformbezogener Regulierung)
  • Ausdrückliche Berücksichtigung suchtverstärkender Mechanismen wie Belohnungssysteme
  • Einbeziehung von Messenger-Diensten in den Jugendschutz
  • Sicherstellung des Schutzes für 14- bis 18-Jährige (keine automatische vollständige Freischaltung mit 14 Jahren)

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Stand: 18.9. (12:00 Uhr) Stellungnahme der Fachstelle Suchtprävention akzente Salzburg zum Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienstegesetz (ADM-G) und das KommAustria-Gesetz (KOG) geändert werden Die Fachstelle Suchtprävention akzente Salzburg nimmt zum vorliegenden Begutachtungsentwurf aus suchtpräventiver Sicht wie folgt Stellung: 1. Allgemeine Bemerkungen Die Fachstelle begrüßt ausdrücklich das Vorhaben, den Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum gesetzlich zu stärken. Digitale Medien sind selbstverständlicher Bestandteil des Alltags junger Menschen und ermöglichen Kommunikation, soziale Teilhabe, Bildung, Information und Unterhaltung. Aus suchtpräventiver Sicht ist dabei zwischen digitaler Mediennutzung und problematischen Gestaltungs- und Nutzungsmechanismen zu unterscheiden. Insbesondere jene Funktionen sind relevant, die auf intensive, häufige und möglichst kontinuierliche Nutzung ausgerichtet sind, Nutzungspausen erschweren oder Nutzerinnen und Nutzer wiederholt zur Rückkehr bewegen. Der vorliegende Entwurf setzt hier aus unserer Sicht an der richtigen Stelle an: Nicht einzelne Plattformen, sondern problematische Funktionsweisen sollen reguliert werden. Damit wird zugleich anerkannt, dass Kinder und Jugendliche nicht allein für einen selbstbestimmten Umgang mit Angeboten verantwortlich gemacht werden können, deren Gestaltung wesentlich auf Aufmerksamkeit und Bindung ausgerichtet ist. 2. Regulierung von Funktionsweisen statt Plattformen Die Fachstelle unterstützt den funktionsbezogenen Regulierungsansatz ausdrücklich. Die digitale Angebotslandschaft verändert sich laufend; neue Plattformen entstehen, bestehende Dienste verändern Funktionen und Geschäftsmodelle. Entscheidend sollte daher sein, welche Funktionen ein Angebot aufweist und welche Nutzung dadurch begünstigt wird. Endloses Scrollen, Autoplay, algorithmische Empfehlungen, soziale Vergleichsmechanismen oder Push-Benachrichtigungen können unabhängig vom jeweiligen Anbieter eine ähnliche Bindungswirkung entfalten. Der funktionsbezogene Ansatz sollte daher beibehalten und technologisch offen ausgestaltet werden, damit auch zukünftige digitale Angebote mit vergleichbaren problematischen Funktionen erfasst werden können. 3. Manipulative und suchtverstärkende Mechanismen umfassend erfassen Die vorgesehenen Bestimmungen zu problematischen Funktionsweisen sind grundsätzlich zu begrüßen. Aus suchtpräventiver Sicht besteht jedoch Ergänzungsbedarf bei Belohnungs- und Verlustmechanismen sowie bei der Förderung einer regelmäßigen Nutzung. Stand: 18.9. (12:00 Uhr) Digitale Angebote setzen vielfach Anreize, um Nutzerinnen und Nutzer zu wiederholten Interaktionen zu bewegen. Dazu zählen etwa Punkte, Sterne, Flammen, Likes oder andere digitale Belohnungen. Besonders problematisch können Systeme sein, bei denen bereits erreichte Vorteile bei einer Unterbrechung verloren gehen. Dadurch kann die Nutzung auch dann fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, wenn eigentlich keine Nutzung beabsichtigt war. Neben der Dauer einzelner Nutzungssitzungen sollte auch die Frequenz der Nutzung berücksichtigt werden. Mechanismen, die Nutzerinnen und Nutzer zu möglichst häufigen Rückkehrbewegungen veranlassen, können wesentlich zur Entwicklung problematischer Nutzungsmuster beitragen. Die bestehende Beschreibung problematischer Funktionen sollte dabei in ihrer Gesamtheit erhalten bleiben, da insbesondere deren Zusammenspiel eine hohe Bindungswirkung entfalten kann. 4. Messenger-Dienste funktional berücksichtigen Aus Sicht der Fachstelle sollte geprüft werden, inwieweit auch Messenger-Dienste in die Schutzbestimmungen einbezogen werden können. Messenger unterscheiden sich zwar grundsätzlich von sozialen Medien, können jedoch vergleichbare Funktionen aufweisen. Push-Benachrichtigungen, Statusfunktionen, Gruppenmechanismen und andere Interaktionsmöglichkeiten können ebenfalls eine regelmäßige und wiederholte Nutzung fördern. Für die Suchtprävention sollte daher nicht die technische Bezeichnung eines Dienstes ausschlaggebend sein, sondern dessen konkrete Funktionsweise. Es wird daher angeregt, Messenger nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich auszunehmen, sondern sie bei Vorliegen vergleichbarer manipulativer oder potenziell suchtverstärkender Funktionen ebenfalls den entsprechenden Jugendschutzbestimmungen zu unterstellen. 5. Schutz auch für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren Besonderes Augenmerk ist auf die vorgesehene Altersgrenze zu legen. Das Erreichen des 14. Lebensjahres sollte aus suchtpräventiver Sicht nicht mit einem vollständigen Wegfall des Schutzes vor manipulativen und suchtverstärkenden Funktionen gleichgesetzt werden. Auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren befinden sich in einer wichtigen Entwicklungsphase. Impulskontrolle, Selbststeuerung, Emotionsregulation und Risikoeinschätzung entwickeln sich weiterhin. Gleichzeitig gewinnen soziale Anerkennung und Zugehörigkeit zunehmend an Bedeutung. Gerade deshalb können Likes, Rankings, Streaks sowie Belohnungs- und Verlustmechanismen eine erhebliche Wirkung entfalten. Auch 14- bis 18-Jährige benötigen ihrem Alter angepassten Schutz vor den suchtfördernden Mechanismen sozialer Medien. Stand: 18.9. (12:00 Uhr) Die Fachstelle spricht sich daher für einen abgestuften Jugendschutz aus. Für unter 14- Jährige sollte ein umfassender Schutz vor den regulierten Funktionen vorgesehen werden. Gleichzeitig sollte auch für 14- bis 18-Jährige der Zugang zu besonders manipulativen Funktionen eingeschränkt bleiben. Insbesondere Mechanismen, die Nutzungspausen erschweren, eine möglichst häufige Rückkehr fördern oder eine starke emotionale Bindung an eine Plattform erzeugen, sollten auch für Jugendliche weiterhin eingeschränkt bzw. deaktiviert sein. Denkbar wären altersgerechte bzw. jugendschutzkonforme Versionen digitaler Angebote, in denen besonders manipulative Funktionen nicht zur Verfügung stehen. 6. Altersverifikation und Datenschutz Die Fachstelle begrüßt den Ansatz einer unabhängigen Altersüberprüfung im vorliegenden Entwurf des ADM-G. Diese muss jedoch möglichst datensparsam und strikt zweckgebunden ausgestaltet werden. Die Altersfeststellung darf weder zu einer zusätzlichen Sammlung personenbezogener Daten noch zur Erstellung von Nutzerprofilen führen. Die erhobenen Informationen sollten ausschließlich zur Feststellung der Altersberechtigung dienen. Wesentlich ist darüber hinaus die tatsächliche Unabhängigkeit der mit der Kontrolle betrauten Stellen. Eine organisatorische oder wirtschaftliche Abhängigkeit von den kontrollierten Plattformanbietern sollte ausgeschlossen werden. Als datenschutzfreundliche Möglichkeit sollte insbesondere geprüft werden, ob bestehende digitale Identitätslösungen, etwa das EUDI-Wallet, für die Altersverifikation genutzt werden können. 7. Verantwortung der Anbieter – Safety by Design Ein wirksamer Kinder- und Jugendschutz kann nicht allein auf Medienkompetenz und Selbstkontrolle setzen. Medienbildung, Elternarbeit und pädagogische Maßnahmen sind wichtig, können jedoch die Verantwortung der Anbieter nicht ersetzen. Wo digitale Produkte bewusst mit Mechanismen gestaltet werden, die Aufmerksamkeit binden und Nutzung intensivieren, muss auch die Verantwortung der Anbieter berücksichtigt werden. Die Fachstelle spricht sich daher für eine konsequente Orientierung am Prinzip „Safety by Design“ aus. Schutzmaßnahmen sollten bereits bei Entwicklung und Gestaltung digitaler Angebote von Anbietern berücksichtigt werden. Besonders manipulative Funktionen sollten bei Angeboten für Kinder und Jugendliche nicht erst nachträglich eingeschränkt werden müssen. Die Einhaltung entsprechender Vorgaben sollte durch unabhängige Stellen kontrolliert und bei Verstößen mit wirksamen und angemessenen Sanktionen abgesichert werden. Stand: 18.9. (12:00 Uhr) 8. Prävention als notwendige Ergänzung Gesetzlicher Jugendschutz und Suchtprävention sind als miteinander verbundene Maßnahmen zu verstehen. Regulierung kann problematische Rahmenbedingungen verändern, ersetzt jedoch keine pädagogischen und präventiven Angebote. Aus Sicht der Fachstelle sollten daher insbesondere folgende Bereiche nachhaltig gestärkt werden: Lebenskompetenzen und Selbststeuerung, Impulskontrolle und Emotionsregulation, • Medienbildung und digitale Gesundheitskompetenz, • • • Elternbildung und Unterstützung von Erziehungsberechtigten • • Früherkennung problematischer Mediennutzung sowie • niederschwellige Beratungs- und Unterstützungsangebote. schulische und außerschulische Schutzkonzepte, Im Gesetz sollte dafür eine adäquate Kostendeckungsregelung abgebildet werden. Ebenso wichtig sind attraktive analoge Erfahrungs- und Freizeitmöglichkeiten, die Bewegung, Begegnung, soziale Erfahrungen und Erholung ohne digitale Dauerverfügbarkeit ermöglichen. 9. Zusammenfassende Forderungen Die Fachstelle Suchtprävention akzente Salzburg begrüßt den grundsätzlichen Ansatz des Begutachtungsentwurfs und ersucht insbesondere um Berücksichtigung folgender Punkte: 1. Funktionsbezogene Regulierung beibehalten Reguliert werden sollten problematische Funktionen und nicht einzelne Plattformen. Die Regelungen sollten technologisch zukunftsoffen bleiben. 2. Suchtverstärkende Mechanismen vollständig erfassen Insbesondere Belohnungssysteme, der drohende Verlust erreichter Vorteile sowie Mechanismen zur Steigerung der Regelmäßigkeit bzw. Frequenz der Nutzung sollten ausdrücklich berücksichtigt werden. 3. Messenger-Dienste einbeziehen Messenger sollten bei vergleichbaren manipulativen oder potenziell suchtverstärkenden Funktionen nicht grundsätzlich vom Jugendschutz ausgenommen sein. 4. Schutz für 14- bis 18-Jährige sicherstellen Auch Jugendliche dieser Altersgruppe benötigen ihrem Alter entsprechenden Schutz vor besonders manipulativen und suchtverstärkenden Funktionen. Das 14. Lebensjahr sollte nicht zu einer automatischen vollständigen Freischaltung führen. Stand: 18.9. (12:00 Uhr) 5. Datenschutz bei der Altersverifikation gewährleisten Die Altersprüfung sollte unabhängig, datensparsam und zweckgebunden erfolgen. Datenschutzfreundliche Lösungen wie das EUDI-Wallet sollten geprüft werden. 6. Safety by Design verbindlich verankern Anbieter sollten digitale Angebote für Kinder und Jugendliche von vornherein sicher und frei von besonders manipulativen Gestaltungsmechanismen konzipieren. 7. Prävention nachhaltig absichern Der gesetzliche Jugendschutz sollte durch Maßnahmen der Medienbildung, Lebenskompetenzförderung, Elternarbeit, Früherkennung und Beratung ergänzt werden.