Brandtner, Gerald (219/SN-132/ME)
Haltung
zustimmend
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelles Mediendienstegesetz (ADM-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
- ADM-G
Forderungen
- Ergänzung der Bestimmungen bezüglich Belohnungs- und Verlustmechanismen (z.B. Punkte, Sterne, Flammen, Likes)
- Berücksichtigung der Nutzungshäufigkeit (Frequenz) neben der Dauer einzelner Nutzungssitzungen
- Einbezug von Messenger-Diensten in die Schutzbestimmungen, sofern diese manipulative oder suchtverstärkende Funktionen aufweisen
- Einführung eines abgestuften Jugendschutzes, der auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor besonders manipulativen Funktionen schützt
- Altersverifikation muss datensparsam, zweckgebunden und unabhängig von Plattformanbietern gestaltet werden
- Prüfung der Nutzung des EUDI-Wallets für die Altersverifikation
- Verbindliche Verankerung des Prinzips „Safety by Design“
- Einführung wirksamer Sanktionen bei Verstößen gegen Sicherheitsvorgaben
- Gesetzliche Verankerung einer adäquaten Kostendeckungsregelung für Präventionsmaßnahmen
- Beibehaltung der funktionsbezogenen Regulierung (statt plattformbezogener Regulierung)
- Ausdrückliche Berücksichtigung suchtverstärkender Mechanismen wie Belohnungssysteme
- Einbeziehung von Messenger-Diensten in den Jugendschutz
- Sicherstellung des Schutzes für 14- bis 18-Jährige (keine automatische vollständige Freischaltung mit 14 Jahren)
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Stand: 18.9. (12:00 Uhr)
Stellungnahme der Fachstelle Suchtprävention akzente Salzburg
zum Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle
Mediendienstegesetz (ADM-G) und das KommAustria-Gesetz (KOG) geändert
werden
Die Fachstelle Suchtprävention akzente Salzburg nimmt zum vorliegenden
Begutachtungsentwurf aus suchtpräventiver Sicht wie folgt Stellung:
1. Allgemeine Bemerkungen
Die Fachstelle begrüßt ausdrücklich das Vorhaben, den Kinder- und Jugendschutz im
digitalen Raum gesetzlich zu stärken. Digitale Medien sind selbstverständlicher Bestandteil
des Alltags junger Menschen und ermöglichen Kommunikation, soziale Teilhabe, Bildung,
Information und Unterhaltung.
Aus suchtpräventiver Sicht ist dabei zwischen digitaler Mediennutzung und problematischen
Gestaltungs- und Nutzungsmechanismen zu unterscheiden. Insbesondere jene Funktionen
sind relevant, die auf intensive, häufige und möglichst kontinuierliche Nutzung ausgerichtet
sind, Nutzungspausen erschweren oder Nutzerinnen und Nutzer wiederholt zur Rückkehr
bewegen.
Der vorliegende Entwurf setzt hier aus unserer Sicht an der richtigen Stelle an: Nicht einzelne
Plattformen, sondern problematische Funktionsweisen sollen reguliert werden. Damit wird
zugleich anerkannt, dass Kinder und Jugendliche nicht allein für einen selbstbestimmten
Umgang mit Angeboten verantwortlich gemacht werden können, deren Gestaltung
wesentlich auf Aufmerksamkeit und Bindung ausgerichtet ist.
2. Regulierung von Funktionsweisen statt Plattformen
Die Fachstelle unterstützt den funktionsbezogenen Regulierungsansatz ausdrücklich. Die
digitale Angebotslandschaft verändert sich laufend; neue Plattformen entstehen,
bestehende Dienste verändern Funktionen und Geschäftsmodelle.
Entscheidend sollte daher sein, welche Funktionen ein Angebot aufweist und welche
Nutzung dadurch begünstigt wird. Endloses Scrollen, Autoplay, algorithmische
Empfehlungen, soziale Vergleichsmechanismen oder Push-Benachrichtigungen können
unabhängig vom jeweiligen Anbieter eine ähnliche Bindungswirkung entfalten.
Der funktionsbezogene Ansatz sollte daher beibehalten und technologisch offen ausgestaltet
werden, damit auch zukünftige digitale Angebote mit vergleichbaren problematischen
Funktionen erfasst werden können.
3. Manipulative und suchtverstärkende Mechanismen umfassend erfassen
Die vorgesehenen Bestimmungen zu problematischen Funktionsweisen sind grundsätzlich zu
begrüßen. Aus suchtpräventiver Sicht besteht jedoch Ergänzungsbedarf bei Belohnungs- und
Verlustmechanismen sowie bei der Förderung einer regelmäßigen Nutzung.
Stand: 18.9. (12:00 Uhr)
Digitale Angebote setzen vielfach Anreize, um Nutzerinnen und Nutzer zu wiederholten
Interaktionen zu bewegen. Dazu zählen etwa Punkte, Sterne, Flammen, Likes oder andere
digitale Belohnungen. Besonders problematisch können Systeme sein, bei denen bereits
erreichte Vorteile bei einer Unterbrechung verloren gehen. Dadurch kann die Nutzung auch
dann fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, wenn eigentlich keine Nutzung
beabsichtigt war.
Neben der Dauer einzelner Nutzungssitzungen sollte auch die Frequenz der Nutzung
berücksichtigt werden. Mechanismen, die Nutzerinnen und Nutzer zu möglichst häufigen
Rückkehrbewegungen veranlassen, können wesentlich zur Entwicklung problematischer
Nutzungsmuster beitragen.
Die bestehende Beschreibung problematischer Funktionen sollte dabei in ihrer Gesamtheit
erhalten bleiben, da insbesondere deren Zusammenspiel eine hohe Bindungswirkung
entfalten kann.
4. Messenger-Dienste funktional berücksichtigen
Aus Sicht der Fachstelle sollte geprüft werden, inwieweit auch Messenger-Dienste in die
Schutzbestimmungen einbezogen werden können.
Messenger unterscheiden sich zwar grundsätzlich von sozialen Medien, können jedoch
vergleichbare Funktionen aufweisen. Push-Benachrichtigungen, Statusfunktionen,
Gruppenmechanismen und andere Interaktionsmöglichkeiten können ebenfalls eine
regelmäßige und wiederholte Nutzung fördern.
Für die Suchtprävention sollte daher nicht die technische Bezeichnung eines Dienstes
ausschlaggebend sein, sondern dessen konkrete Funktionsweise.
Es wird daher angeregt, Messenger nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich
auszunehmen, sondern sie bei Vorliegen vergleichbarer manipulativer oder potenziell
suchtverstärkender Funktionen ebenfalls den entsprechenden Jugendschutzbestimmungen
zu unterstellen.
5. Schutz auch für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
Besonderes Augenmerk ist auf die vorgesehene Altersgrenze zu legen. Das Erreichen des 14.
Lebensjahres sollte aus suchtpräventiver Sicht nicht mit einem vollständigen Wegfall des
Schutzes vor manipulativen und suchtverstärkenden Funktionen gleichgesetzt werden.
Auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren befinden sich in einer wichtigen
Entwicklungsphase. Impulskontrolle, Selbststeuerung, Emotionsregulation und
Risikoeinschätzung entwickeln sich weiterhin. Gleichzeitig gewinnen soziale Anerkennung
und Zugehörigkeit zunehmend an Bedeutung. Gerade deshalb können Likes, Rankings,
Streaks sowie Belohnungs- und Verlustmechanismen eine erhebliche Wirkung entfalten.
Auch 14- bis 18-Jährige benötigen ihrem Alter angepassten Schutz vor den suchtfördernden
Mechanismen sozialer Medien.
Stand: 18.9. (12:00 Uhr)
Die Fachstelle spricht sich daher für einen abgestuften Jugendschutz aus. Für unter 14-
Jährige sollte ein umfassender Schutz vor den regulierten Funktionen vorgesehen werden.
Gleichzeitig sollte auch für 14- bis 18-Jährige der Zugang zu besonders manipulativen
Funktionen eingeschränkt bleiben.
Insbesondere Mechanismen, die Nutzungspausen erschweren, eine möglichst häufige
Rückkehr fördern oder eine starke emotionale Bindung an eine Plattform erzeugen, sollten
auch für Jugendliche weiterhin eingeschränkt bzw. deaktiviert sein.
Denkbar wären altersgerechte bzw. jugendschutzkonforme Versionen digitaler Angebote, in
denen besonders manipulative Funktionen nicht zur Verfügung stehen.
6. Altersverifikation und Datenschutz
Die Fachstelle begrüßt den Ansatz einer unabhängigen Altersüberprüfung im vorliegenden
Entwurf des ADM-G. Diese muss jedoch möglichst datensparsam und strikt zweckgebunden
ausgestaltet werden.
Die Altersfeststellung darf weder zu einer zusätzlichen Sammlung personenbezogener Daten
noch zur Erstellung von Nutzerprofilen führen. Die erhobenen Informationen sollten
ausschließlich zur Feststellung der Altersberechtigung dienen.
Wesentlich ist darüber hinaus die tatsächliche Unabhängigkeit der mit der Kontrolle
betrauten Stellen. Eine organisatorische oder wirtschaftliche Abhängigkeit von den
kontrollierten Plattformanbietern sollte ausgeschlossen werden.
Als datenschutzfreundliche Möglichkeit sollte insbesondere geprüft werden, ob bestehende
digitale Identitätslösungen, etwa das EUDI-Wallet, für die Altersverifikation genutzt werden
können.
7. Verantwortung der Anbieter – Safety by Design
Ein wirksamer Kinder- und Jugendschutz kann nicht allein auf Medienkompetenz und
Selbstkontrolle setzen. Medienbildung, Elternarbeit und pädagogische Maßnahmen sind
wichtig, können jedoch die Verantwortung der Anbieter nicht ersetzen.
Wo digitale Produkte bewusst mit Mechanismen gestaltet werden, die Aufmerksamkeit
binden und Nutzung intensivieren, muss auch die Verantwortung der Anbieter berücksichtigt
werden.
Die Fachstelle spricht sich daher für eine konsequente Orientierung am Prinzip „Safety by
Design“ aus. Schutzmaßnahmen sollten bereits bei Entwicklung und Gestaltung digitaler
Angebote von Anbietern berücksichtigt werden. Besonders manipulative Funktionen sollten
bei Angeboten für Kinder und Jugendliche nicht erst nachträglich eingeschränkt werden
müssen.
Die Einhaltung entsprechender Vorgaben sollte durch unabhängige Stellen kontrolliert und
bei Verstößen mit wirksamen und angemessenen Sanktionen abgesichert werden.
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8. Prävention als notwendige Ergänzung
Gesetzlicher Jugendschutz und Suchtprävention sind als miteinander verbundene
Maßnahmen zu verstehen. Regulierung kann problematische Rahmenbedingungen
verändern, ersetzt jedoch keine pädagogischen und präventiven Angebote.
Aus Sicht der Fachstelle sollten daher insbesondere folgende Bereiche nachhaltig gestärkt
werden:
Lebenskompetenzen und Selbststeuerung,
Impulskontrolle und Emotionsregulation,
• Medienbildung und digitale Gesundheitskompetenz,
•
•
• Elternbildung und Unterstützung von Erziehungsberechtigten
•
• Früherkennung problematischer Mediennutzung sowie
• niederschwellige Beratungs- und Unterstützungsangebote.
schulische und außerschulische Schutzkonzepte,
Im Gesetz sollte dafür eine adäquate Kostendeckungsregelung abgebildet werden.
Ebenso wichtig sind attraktive analoge Erfahrungs- und Freizeitmöglichkeiten, die Bewegung,
Begegnung, soziale Erfahrungen und Erholung ohne digitale Dauerverfügbarkeit
ermöglichen.
9. Zusammenfassende Forderungen
Die Fachstelle Suchtprävention akzente Salzburg begrüßt den grundsätzlichen Ansatz des
Begutachtungsentwurfs und ersucht insbesondere um Berücksichtigung folgender Punkte:
1. Funktionsbezogene Regulierung beibehalten
Reguliert werden sollten problematische Funktionen und nicht einzelne Plattformen. Die
Regelungen sollten technologisch zukunftsoffen bleiben.
2. Suchtverstärkende Mechanismen vollständig erfassen
Insbesondere Belohnungssysteme, der drohende Verlust erreichter Vorteile sowie
Mechanismen zur Steigerung der Regelmäßigkeit bzw. Frequenz der Nutzung sollten
ausdrücklich berücksichtigt werden.
3. Messenger-Dienste einbeziehen
Messenger sollten bei vergleichbaren manipulativen oder potenziell suchtverstärkenden
Funktionen nicht grundsätzlich vom Jugendschutz ausgenommen sein.
4. Schutz für 14- bis 18-Jährige sicherstellen
Auch Jugendliche dieser Altersgruppe benötigen ihrem Alter entsprechenden Schutz vor
besonders manipulativen und suchtverstärkenden Funktionen. Das 14. Lebensjahr sollte
nicht zu einer automatischen vollständigen Freischaltung führen.
Stand: 18.9. (12:00 Uhr)
5. Datenschutz bei der Altersverifikation gewährleisten
Die Altersprüfung sollte unabhängig, datensparsam und zweckgebunden erfolgen.
Datenschutzfreundliche Lösungen wie das EUDI-Wallet sollten geprüft werden.
6. Safety by Design verbindlich verankern
Anbieter sollten digitale Angebote für Kinder und Jugendliche von vornherein sicher und frei
von besonders manipulativen Gestaltungsmechanismen konzipieren.
7. Prävention nachhaltig absichern
Der gesetzliche Jugendschutz sollte durch Maßnahmen der Medienbildung,
Lebenskompetenzförderung, Elternarbeit, Früherkennung und Beratung ergänzt werden.