LAZARUS UNION (220/SN-132/ME)
Haltung
ablehnend
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- AMD-G
- § 54e Abs. 3a AMD-G
- § 54e Abs. 3b AMD-G
- Art. 13 Staatsgrundgesetz (StGG)
- Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Forderungen
- Zurückweisung des Entwurfs in seinem Grundansatz
- Orientierung an echter Datensparsamkeit
- Implementierung freiwilliger und dezentraler Lösungen
- Gewährleistung technischer Anonymitätssicherung
- Klare Begrenzung der Maßnahmen auf das absolut erforderliche Mindestmaß im engeren Bereich des Jugendschutzes
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Stellungnahme im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf betreffend die Änderung des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) Der vorliegende Ministerialentwurf wird in aller Deutlichkeit und ohne Einschränkung abgelehnt. Die vorgeschlagenen Regelungen gehen weit über das Ziel eines legitimen Jugendschutzes hinaus und etablieren in ihrer Gesamtsystematik eine strukturell angelegte Infrastruktur zur umfassenden Erfassung, Klassifizierung und potenziellen Nachverfolgbarkeit der gesamten Bevölkerung im digitalen Raum. Bereits die Konstruktion der verpflichtenden Altersverifikationssysteme, bestehend aus Registrierungs- und Präsentationskomponente (§ 54e Abs. 3a AMD-G), zeigt unmissverständlich, dass eine vorgelagerte Identitäts- bzw. Altersfeststellung zwingende Voraussetzung für die Nutzung wesentlicher Teile digitaler Kommunikationsräume wird. Damit wird ein System etabliert, das – unabhängig von deklarativen Schutzklauseln – geeignet ist, personenbezogene Nutzungsstrukturen flächendeckend zu erfassen und dauerhaft verfügbar zu machen. Die im Entwurf behauptete „Datenminimierung“ und der „Ausschluss zentraler Nutzungsprotokollierung“ erweisen sich bei näherer Betrachtung als rechtstechnisch unzureichende und praktisch kaum überprüfbare Postulate. Es fehlt an belastbaren Durchsetzungsmechanismen sowie an realistischen technischen Garantien, die eine zweckwidrige Nutzung oder eine spätere funktionale Ausweitung („function creep“) tatsächlich verhindern könnten. Die Erfahrung mit vergleichbaren Regulierungsansätzen zeigt vielmehr, dass einmal etablierte Identifikationsinfrastrukturen regelmäßig erweitert und vertieft werden. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Entwurf hochproblematisch: Er greift in den Kernbereich der durch Art. 13 Staatsgrundgesetz (StGG) sowie Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung ein. Diese umfasst nicht nur das Recht, Meinungen frei zu äußern, sondern auch die Möglichkeit, dies, ohne staatlich erzwungene Identifizierbarkeit zu tun. Die faktische Abschaffung anonymer oder pseudonymer Nutzungsmöglichkeiten digitaler Plattformen stellt einen gravierenden Eingriff dar, der einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhält. Der Entwurf verkennt zudem die sogenannte abschreckende Wirkung („chilling effect“) solcher Maßnahmen: Wenn jede Interaktion potenziell einer verifizierten Identität zugeordnet werden kann, entsteht ein Klima der Selbstzensur. Dies betrifft nicht nur extreme oder strafbare Inhalte, sondern insbesondere legitime, kritische oder politisch sensible Meinungsäußerungen – und damit den Kernbereich demokratischer Diskurse. Hinzu tritt ein strukturelles Gleichheitsproblem: Während der Entwurf vorgibt, Minderjährige zu schützen, werden tatsächlich sämtliche Nutzerinnen und Nutzer unterschiedslos erfasst und reguliert. Eine derart pauschale Maßnahme widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt ist, sondern eine flächendeckende Kontrolle etabliert. Besonders kritisch ist die gesetzliche Anbindung der Altersverifikation an Standards der Identitätsfeststellung, die sich an geldwäscherechtlichen Vorgaben orientieren (§ 54e Abs. 3b AMD-G). Dies verdeutlicht, dass hier keine bloße Altersprüfung, sondern faktisch eine hochgradig belastbare Identitätsprüfung intendiert ist, die in ihrer Intensität weit über das hinausgeht, was im Bereich der freien Kommunikation gerechtfertigt werden kann. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Entwurf: • eine systematische Infrastruktur zur Nutzeridentifikation schafft, • die anonyme und freie Meinungsäußerung substanziell untergräbt, • verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte verletzt, • und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in eklatanter Weise missachtet. Der Jugendschutz darf nicht als Einfallstor für Maßnahmen dienen, die in ihrer Wirkung einer generalisierten digitalen Registrierungspflicht gleichkommen. Ein freiheitlicher Rechtsstaat hat auch im digitalen Raum sicherzustellen, dass Kommunikation nicht unter den Vorbehalt permanenter Identifizierbarkeit gestellt wird. Aus diesen Gründen ist der Entwurf in seiner vorliegenden Form nicht bloß überarbeitungsbedürftig, sondern in seinem Grundansatz verfehlt und zurückzuweisen. Eine allfällige Neuregelung hätte sich strikt an folgenden Leitlinien zu orientieren: echte Datensparsamkeit, freiwillige und dezentrale Lösungen, technische Anonymitätssicherung sowie eine klare Begrenzung auf tatsächlich erforderliche Maßnahmen im engeren Bereich des Jugendschutzes.