kudrnofsky, andrea (218/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- G 72-74/2019
- AVMD-RL
- DSA
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
- Gesetzentwurf
- Erläuterungen zum Entwurf
- Art. 8 EMRK
- § 1 DSG
- Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte)
- Art. 4 BVG über die Rechte von Kindern
- Grundrechte – Grund- und Menschenrechte in Österreich (Berka/Binder/Kneihs)
- EuGH-Urteil C-188/24
- § 54e Abs 3 a
- § 4a E-GovG
- Artikel 5a Paragraph 15 Verordnung (EU) 2024/1183
- eIDAS 2 Verordnung
- Verordnung (EU) 2024/1183 Artikel 5a
- Verordnung (EU) 2024/1183 Artikel 5c
- Art. 28b AVMD-RL
- AMD-G
- Digital Services Act (DSA)
- Erwägungsgrund 9 DSA
- Art. 28 DSA
- Art. 34 DSA
- Art. 35 DSA
- § 54e AMD-G
- Regierungsvorlage 462 BlgNR XXVII. GP
Forderungen
- Regulierung der schädlichen Plattformmechanismen (z. B. Infinite Scroll, Autoplay, Empfehlungssysteme) statt der Regulierung des Nutzerzugangs
- Verzicht auf einen flächendeckenden digitalen Ausweiszwang für alle Nutzer
- Implementierung eines gerätebasierten Ansatzes, bei dem lediglich ein Alterssignal ohne vollständige Identifizierung übermittelt wird
- Der Begutachtungsentwurf soll in seiner derzeitigen Form nicht weiterverfolgt werden.
- Jugendschutz muss bei den schädlichen Mechanismen der Plattformen ansetzen statt bei einem digitalen Ausweiszwang für die gesamte Bevölkerung.
- Unmittelbare Regulierung schädlicher Plattformfunktionen statt bloßer Zugangsbeschränkung
- Verankerung von Safety-by-Design bei Diensten, die Kindern zugänglich sind
- In die Verantwortung nehmen von Plattform-Anbietern für problematische Funktionalitäten
- strikte Ausgestaltung von Zweckbindung, Nichtverfolgbarkeit und technischen Grenzen gegen eine Verknüpfung von Identitäts- und Nutzungsdaten
- Abkehr von starren Altersgrenzen
- Berücksichtigung von Kindern als aktive Träger von Grund- und Menschenrechten (statt reinem Schutzobjekt)
- Wahrung des elterlichen Erziehungsrechts gegenüber staatlicher Regulierung der Mediennutzung
- Vermeidung von obligatorischen Identifikationsverfahren als Zugangsvoraussetzung
- Einführung abgestufter Schutzinstrumente statt einer einfachen Zugangssperre
- Implementierung eines mehrschichtigen Schutzkonzepts
- Datenschutzkonforme Regulierung
- Wirksame Plattformkontrolle sowie Transparenz- und Aufsichtspflichten
- Förderung der Medienkompetenz
- Verzicht auf eine breit wirkende Altersverifikationspflicht für die gesamte Nutzerschaft
- Implementierung weniger eingriffsintensiver technischer Lösungen (z. B. gerätebasiertes Modell mit Alterssignalen)
- Verlagerung der regulatorischen Verantwortung auf die Gestaltung und Funktionsweise der Plattformen (Bekämpfung der Gefahrenquelle)
- Gewährleistung von Datenminimierung, Nichtverfolgbarkeit und Unverknüpfbarkeit bei der technischen Umsetzung
- verpflichtende Open Source Veröffentlichung aller zugelassenen Altersverifikationsmethoden
- verpflichtende Zertifizierung aller zugelassenen Altersverifikationsmethoden (inkl. der ID-Austria-Komponenten)
- unabhängige Prüfung und Zertifizierung von Drittanbietern hinsichtlich Datenminimierung, Nichtbeobachtbarkeit, Nichtverknüpfbarkeit und Sicherheit
- Striktes Einhalten des Grundsatzes der Datenminimierung, auch wenn eine lückenlose Alterskontrolle technisch nicht erreichbar ist
- Gewährleistung der praktischen Zugänglichkeit und Inklusivität für Personen ohne amtliche Identitätsnachweise, digitale Kompetenzen oder geeignete Hardware
- Vermeidung von Systemen, die durch die Konzentration sensibler Daten attraktive Angriffsziele für Hacks und Datenlecks schaffen
- Vermeidung der Speicherung von Ausweiskopien oder vergleichbaren Identitätsdaten
- Übersetzung von Zielbestimmungen (Datenminimierung, Nichtverfolgbarkeit) in überprüfbare technische und organisatorische Mindeststandards
- Nachweis der Einhaltung dieser Standards vor einer Zertifizierung
- Regelmäßige unabhängige Kontrolle durch Offenlegung des Programmiercodes
- Klärung der unionsrechtlichen Grundlage hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Zugangsbeschränkung
- Differenzierung zwischen der Festlegung einer Altersgrenze und der Auferlegung zusätzlicher technischer Verpflichtungen (Altersverifikationssysteme) für Plattformanbieter
- Präzisierung des Anwendungsbereichs und der Definition von Video-Sharing-Plattformen zur Gewährleistung der Bestimmtheit
- Wesentlich präzisere Fassung des Anwendungsbereichs und der tatbestandsauslösenden Funktionen
- Einführung klarer Kriterien für die Definition eines Dienstes als Video-Sharing-Plattform
- Klärung der Berechnungsmethodik für quantitative Schwellen bei Empfehlungssystemen
- Sachliche Begründung der gewählten Grenzwerte (z. B. die Ein-Drittel-Schwelle)
- Präzisierung der Funktionen, die eine Zugangsbeschränkung auslösen können, um offene Tatbestände zu vermeiden
Volltext ↗ Parlament.gv.at
WIEN / 16. September 2026
Digitaler
Ausweiszwang –
Audiovisuelle
Mediendienste-
Gesetz, KommAustria-
Gesetz, Änderung
(132/ME)
Für epicenter.works
Sebastian Kneidinger
Arya Gerda Haager
Josef Hörmandinger
Thomas Lohninger
Elisabeth Kury
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
VORWORT UND KURZFASSUNG
Wir bedanken uns für die Möglichkeit, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens 1 nachfolgende
Stellungnahme abgeben zu können, auch wenn wir es bedauern, dass der Entwurf später als
angekündigt veröffentlicht wurde und somit diese wichtige Diskussion in die Sommermonate verlegt
wurde.
Der Begutachtungsentwurf sieht neue „Jugendschutzbestimmungen“ für Video-Sharing-Plattformen
vor. Minderjährigen unter 14 Jahren soll der Zugang zu Diensten mit bestimmten
Empfehlungssystemen, Interaktionsanreizen und anderen erfassten Funktionen verwehrt werden. Zur
Durchsetzung dieser Altersgrenze müssen die Anbieter eine wirksame Altersverifikation einsetzen.
Was daher vor allem als Social-Media-Verbot für Kinder diskutiert wird, betrifft tatsächlich die gesamte
Nutzer:innenschaft. Aus einem Verbot für einen Teil der Bevölkerung wird ein digitaler
Ausweiszwang für alle.
Kinder und
Jugendliche vor schädlichen Geschäftspraktiken und suchtfördernden
Plattformmechanismen zu schützen, ist eine dringende gesellschaftliche und politische Aufgabe.
Umso schwerer wiegt, dass der Entwurf gerade diese Gefahrenquellen weitgehend
unangetastet lässt. Infinite Scroll, Autoplay und problematische Empfehlungssysteme können nicht
nur Kinder, sondern die gesamte Bevölkerung betreffen. Statt diese Mechanismen zu regulieren,
verschiebt der Entwurf die Debatte hin zur Frage, wer Zugang erhält. Der Menschenrechtskommissar
des Europarats bringt die Alternative mit der Forderung „Regulate online platforms, not children“ 2 auf
den Punkt.
Darin liegt das grundlegende Problem des Entwurfs. Reguliert werden in erster Linie die
Nutzer:innen und ihr Zugang, nicht die schädlichen Mechanismen der Plattformen. Dieses
Problem besteht unabhängig davon, wie die Altersverifikation technisch ausgestaltet wird
oder wie einzelne Bestimmungen des Entwurfs nachgebessert werden.
Gerade die gesellschaftliche Bedeutung dieser Dienste macht einen solchen Zugangszwang
grundrechtlich sensibel. Was im alten Athen die Agora und in Österreich über Jahrzehnte der
Stammtisch im Gasthaus war, sind heute für viele Menschen digitale Plattformen. Hier
werden Informationen ausgetauscht, Meinungen gebildet und politische Debatten geführt. Der
Zugang zu solchen Kommunikationsdiensten wird nun von einer vorherigen Altersverifikation
abhängig gemacht.
Der digitale Ausweiszwang greift daher in die Grundrechte der gesamten Nutzer:innenschaft ein. Er
berührt Privatsphäre und Datenschutz ebenso wie die Meinungs- und Informationsfreiheit. Der
Verfassungsgerichtshof hat bereits in anderem Zusammenhang auf die grundrechtliche Bedeutung
eines „Gefühls der Überwachung“3 hingewiesen. Schon der Eindruck, beim Zugang identifizierbar,
beobachtbar oder nachverfolgbar zu sein, kann Menschen von der Nutzung legaler
Informations- und Kommunikationsangebote abhalten.
1
2
3
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/132
https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/en/notification/28351
https://www.coe.int/en/web/portal/-/regulate-online-platforms-not-children
G 72-74/2019 , Seite 65
und
2
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Frankreich zeigt, wie weitreichend dieser Effekt ist. Dort erklärte der Conseil
constitutionnel im August 2026 eine zentrale Bestimmung für verfassungswidrig. 4 Dabei
beanstandete er ausdrücklich, dass zur Durchsetzung der Altersgrenze auch Erwachsene ihr Alter
nachweisen müssten.
Kinder unter 14 Jahren werden aus diesen Kommunikationsdiensten sogar vollständig
ausgeschlossen. Dabei sind sie eigenständige Träger von Grund- und Menschenrechten. Maßnahmen
zu ihrem Schutz müssen daher stets auch ihre Rechte auf Information, Teilhabe und persönliche
Entwicklung berücksichtigen und mit diesen in Einklang gebracht werden.
Ein derart weitreichender Grundrechtseingriff ist nur verhältnismäßig, wenn kein gleich
wirksames gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Hier bestehen jedoch solche Alternativen.
Problematische Plattformfunktionen können unmittelbar reguliert und Eltern mit einfachen
technischen Werkzeugen unterstützt werden. epicenter.works hat bereits 2025 einen gerätebasierten
Ansatz vorgeschlagen5, bei dem lediglich ein Alterssignal an Apps und Websites übermittelt wird, ohne
die gesamte Bevölkerung einem individuellen digitalen Ausweiszwang zu unterwerfen. Die
Verantwortung der Plattformanbieter bleibt dabei bestehen.
Nichtverfolgbarkeit und
Auch hohe gesetzliche Anforderungen an Datenminimierung,
Unverknüpfbarkeit beseitigen die Risiken einer flächendeckenden Altersverifikation nicht. Wo
Identitätsdaten oder Ausweisdokumente verarbeitet oder gespeichert werden, entstehen attraktive
Angriffsziele. Ein Datenleck kann eine große Zahl von Menschen betreffen.6 Anders als Passwörter
lassen sich zentrale Identitätsmerkmale danach nicht einfach austauschen.
Zu diesen grundsätzlichen Einwänden kommen erhebliche Probleme der konkreten
Ausgestaltung des Entwurfs hinzu.
ob die vorgesehene
Zugangsbeschränkung von der AVMD-RL getragen wird und ob Österreich im durch den DSA
harmonisierten Bereich zusätzliche Pflichten für Plattformanbieter schaffen darf. Zudem bleibt
teilweise unklar, welche Dienste und Funktionen überhaupt erfasst werden. Auch die französische
Debatte zeigt, dass die unionsrechtlichen Grenzen nationaler Plattformregulierung keine
bloß theoretische Frage ist.
Es bestehen Zweifel,
Der Begutachtungsentwurf sollte daher in seiner derzeitigen Form nicht weiterverfolgt werden.
Wirksamer Kinder- und Jugendschutz muss bei den schädlichen Mechanismen der
Plattformen ansetzen und darf nicht zu einem digitalen Ausweiszwang für die gesamte
Bevölkerung führen.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort und Kurzfassung.................................................................................................................................................2
1. Zum Begutachtungsentwurf........................................................................................................................................4
2. Regulierung der Nutzer:innen statt Regulierung schädlicher Plattformfunktionen....................................5
3. Grundrechtliche Auswirkungen des digitalen Ausweiszwangs und der Zugangsbeschränkung.............6
3.1 Privatsphäre und Datenschutz...........................................................................................................................6
4
5
6
https://euractiv.com/de/news/franzosisches-verfassungsgericht-erklart-social-media-verbot-fur-unter-15-jahrige-fur-
verfassungswidrig/
https://epicenter.works/content/altersverifikation-neu-gedacht-ein-moeglicher-loesungsansatz
https://techcrunch.com/2026/09/10/id-verification-giant-idscan-confirms-data-breach-with-more-than-150-million-drivers-
licenses-stolen/
3
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
3.2 Gefühl der Überwachung und Meinungsfreiheit..........................................................................................8
3.3 Kinder als Träger von Grund- und Menschenrechten.................................................................................8
3.4 Verhältnismäßigkeit mit Maß statt Maximum................................................................................................9
4. Technische Ausgestaltung der Altersverifikation................................................................................................12
4.1 ID Austria und zertifizierte Drittanbieter.......................................................................................................12
4.2 Hohe Anforderungen an die praktische Umsetzung.................................................................................13
4.3 Hacks und Datenlecks........................................................................................................................................14
5. Unionsrechtliche und legistische Bedenken........................................................................................................15
5.1 AMD-G und AVMD-RL als taugliche Rechtsgrundlage?.............................................................................16
5.2 Grenzen nationaler Plattformregulierung....................................................................................................17
5.3 Unklarer Anwendungsbereich und Bestimmtheit......................................................................................18
1. ZUM BEGUTACHTUNGSENTWURF
Der vorliegende Begutachtungsentwurf sieht im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz neue
Jugendschutzbestimmungen für Video-Sharing-Plattformen vor. Minderjährigen unter 14 Jahren soll
der Zugang zu solchen Plattformen verwehrt werden, wenn diese bestimmte, im Gesetz näher
bezeichnete Funktionen aufweisen. Zur Durchsetzung dieser Altersgrenze müssen die Plattform-
Anbieter eine wirksame Altersverifikation einsetzen.
Die Zugangsbeschränkung knüpft damit nicht allgemein an „soziale Medien“, sondern an
den bereits im AMD-G verwendeten Begriff der Video-Sharing-Plattform an. Dieser Begriff ist
weiter als der umgangssprachliche Begriff einer Videoplattform. Erfasst werden Dienste, bei denen die
Bereitstellung von Sendungen oder nutzergenerierten Videos Hauptzweck, trennbarer Teil oder eine
wesentliche Funktion des Dienstes ist, ohne dass der Plattform-Anbieter dafür redaktionelle
Verantwortung trägt. Der Anbieter bestimmt jedoch die Organisation der Inhalte, etwa durch
automatische Mittel oder Algorithmen. Daher können nach den Erläuterungen auch soziale Netzwerke
als Video-Sharing-Plattformen einzustufen sein. Reine Abrufdienste, bei denen der Anbieter
redaktionelle Verantwortung für die bereitgestellten Inhalte trägt, fallen hingegen nicht unter die neue
Zugangsbeschränkung.
Das AMD-G enthält bereits Schutzbestimmungen für Minderjährige auf Video-Sharing-Plattformen.
Insbesondere müssen Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger
beeinträchtigen können, Schutzmaßnahmen unterliegen. Für Inhalte mit grundloser Gewalt sowie
Inhalte, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken,
besteht bereits eine Zugangskontrolle für sämtliche Minderjährige unter 18 Jahren. Der Entwurf
ergänzt dieses inhaltsbezogene Schutzsystem um ein von den Erläuterungen als „funktionales
Zugangsverbot“7 bezeichnetes Modell für Minderjährige unter 14 Jahren. Die bestehenden
Schutzmaßnahmen bleiben daneben insbesondere für die Altersgruppe der 14- bis 18-Jährigen
aufrecht.
Die neue Zugangsbeschränkung knüpft an bestimmte Funktionen der erfassten Video-Sharing-
Plattformen an. § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G nennt insbesondere Empfehlungssysteme, bei denen mehr
als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von selbst ausgewählten Kontakten
stammt, automatisch abgespielte oder fortlaufend nachgeladene Inhalte, Anreize zur Steigerung der
Interaktion mit der Plattform, bestimmte Push-Benachrichtigungen sowie die direkte Übermittlung von
7
Seite 6 der Erläuterungen des Gesetzesentwurfs
4
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Inhalten an Personen, zu denen kein gegenseitiges Kontaktverhältnis besteht. Nach den
Erläuterungen handelt es sich dabei um eine demonstrative und damit nicht abschließende
Aufzählung. Plattform-Anbieter können zugleich einen ohne Altersverifikation zugänglichen Bereich
anbieten, sofern dort keine der erfassten Funktionen eingesetzt wird.
Ist eine Zugangsbeschränkung anzuwenden, hat der Plattform-Anbieter sie durch eine wirksame
Altersverifikation sicherzustellen. Der Entwurf schreibt dafür keine spezielle technische Lösung vor.
Verlangt wird eine Methode, die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren
Methoden zählt und aus einer Registrierungs- und einer Präsentationskomponente besteht. Für ihre
Ausgestaltung sieht der Entwurf unter anderem die Trennung zwischen Plattform-Anbieter und
Anbieter der Altersverifikation, Nichtbeobachtbarkeit und Nichtverfolgbarkeit der Altersnachweise,
Kollusionsresistenz, Datenminimierung und selektive Offenlegung sowie den Ausschluss einer
zentralen Nutzungsprotokollierung vor. Erfolgt der Zugang über ein individuelles Nutzerkonto, soll die
Altersverifikation grundsätzlich nur einmal durchgeführt werden.
2. REGULIERUNG DER NUTZER:INNEN STATT
REGULIERUNG SCHÄDLICHER
PLATTFORMFUNKTIONEN
Ausgangspunkt des Begutachtungsentwurfs sind die Risiken bestimmter Funktionen der vom Video-
Sharing-Begriff erfassten Plattformen. Die Erläuterungen verweisen insbesondere auf algorithmische
Empfehlungssysteme, die emotionale, extreme oder hyperpersonalisierte Inhalte priorisieren können,
um die Nutzerbindung zu maximieren, sowie auf suchtfördernde Designmerkmale wie Infinite Scroll,
Autoplay und Belohnungssysteme für kontinuierliche Nutzung. Diese Funktionen können nach den
Erläuterungen das Entscheidungsverhalten beeinflussen, die Verweildauer erhöhen und
Suchtverhalten fördern.8
Die vorgeschlagene Regelung setzt jedoch nicht unmittelbar bei diesen Funktionen an. Plattform-
Anbieter müssen sie weder entfernen noch für sämtliche Nutzer:innen verändern. Stattdessen dürfen
Minderjährige unter 14 Jahren Video-Sharing-Plattformen, die solche Funktionen einsetzen,
grundsätzlich nur dann nutzen, wenn ihnen ein Bereich ohne die vom Gesetz erfassten Funktionen
zur Verfügung steht. Für Nutzer:innen ab 14 Jahren bleiben die betreffenden Funktionen hingegen
grundsätzlich unverändert bestehen. Der Entwurf begegnet den beschriebenen Risiken damit in erster
Linie durch eine Zugangsbeschränkung für eine bestimmte Altersgruppe und die zu ihrer
Durchsetzung erforderliche Altersverifikation.
Damit greift die Regelung gegenüber dem von ihr selbst beschriebenen Problem zu kurz. Schädliche
oder suchtfördernde Designmechanismen verlieren ihre Wirkung nicht mit Vollendung des 14.
Lebensjahres. Entsprechende Mechanismen können auch Erwachsene negativ beeinflussen. 9 Die
Altersgrenze lässt diese Funktionen für ältere Jugendliche und Erwachsene unangetastet. Ein Beispiel
aus den USA verdeutlicht das Erfolgspotenzial gerichtlicher Verfahren zur Abwehr dieser Gefahren.
Am 25. März 2026 stellte eine Jury eine Mitverantwortlichkeit von Meta und Google für die psychischen
Erkrankungen einer jungen Frau fest, die im Alter von sechs Jahren mit der Nutzung von YouTube
8
9
Erläuterungen zum Entwurf , Seite 1
https://pubs.aeaweb.org/doi/pdfplus/10.1257/aer.20211218
5
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
begonnen hatte und in der Folge unter Depressionen, Angstzuständen und Körperdysmorphie litt. 10
Das Urteil stützte sich auf die Feststellung, dass die Plattformbetreiber für das gezielt suchtfördernde
Design ihrer Dienste haftbar sind; interne Unternehmensdokumente belegten zudem ein gezieltes
Vorgehen zur Gewinnung und Bindung minderjähriger Nutzer:innen trotz bestehender
Alterserfordernisse.
Dies ist auch für den Schutz der unter 14-Jährigen relevant. Wird die Altersbeschränkung umgangen,
bleiben genau jene Funktionen verfügbar, vor denen der Entwurf schützen will. Gleichzeitig entsteht
für Plattform-Anbieter kein unmittelbarer Anreiz, ihre Geschäftspraktiken und suchtfördernden
Algorithmen insgesamt zu verändern. Die zugrunde liegenden Plattformstrukturen bleiben bestehen.
Reguliert wird in erster Linie, wer Zugang zu ihnen erhält. Die Verantwortung sollte jedoch dort
ansetzen, wo die Risiken entstehen, und Plattform-Anbieter für problematische
Funktionalitäten in die Verantwortung nehmen.
Der Ansatz, problematische Plattformfunktionen unmittelbar zu regulieren, wird auch von fachlichen
und kinderrechtlichen Stimmen gestützt. Der Deutsche Ethikrat sieht Plattformanbieter in besonderer
Verantwortung, weil Risiken vielfach bereits in der Gestaltung ihrer Produkte und den zugrunde
liegenden Geschäftsmodellen angelegt sind.11 Auch eine Koalition von mehr als 170
Kinderrechtsorganisationen spricht sich dafür aus, Safety-by-Design bei Diensten zu verankern, die
Kindern zugänglich sind, anstatt den Schutz primär durch deren Ausschluss herzustellen.12
Damit verschiebt der Entwurf den Schwerpunkt der regulatorischen Debatte. Ausgangspunkt sind
problematische Plattformfunktionen und Geschäftsmodelle. Daraus wird jedoch vor allem eine Frage
der Altersfeststellung und Zugangskontrolle.
Dieser Regelungsansatz lässt nicht nur die
eigentlichen Gefahrenquellen weitgehend bestehen, sondern schafft durch die
Zugangsbeschränkung und die erforderliche Altersverifikation zugleich neue
grundrechtliche Probleme, die im nächsten Kapitel näher erörtert werden.
3. GRUNDRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DES
DIGITALEN AUSWEISZWANGS UND DER
ZUGANGSBESCHRÄNKUNG
Der Entwurf wirkt grundrechtlich in zwei Richtungen. Minderjährigen unter 14 Jahren kann der Zugang
zu den erfassten Diensten verwehrt werden, während die übrige Nutzer:innenschaft eine
Altersverifikation durchlaufen muss. Beide Eingriffe sind eigenständig zu betrachten und anschließend
gemeinsam auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen:
3.1 Privatsphäre und Datenschutz
Altersverifikation setzt voraus, dass eine für den Zugang maßgebliche persönliche Eigenschaft
verlässlich festgestellt und gegenüber dem jeweiligen Dienst bestätigt wird. Die dafür erforderliche
Verifikation betrifft nicht nur Minderjährige unter 14 Jahren, sondern grundsätzlich alle Nutzer:innen,
die Zugang zu den erfassten Diensten erhalten wollen. Auch Personen, welche die Altersgrenze längst
10
11
12
https://www.npr.org/2026/03/25/nx-s1-5746125/meta-youtube-social-media-trial-verdict
https://www.ethikrat.org/presse/mitteilungen/kein-pauschales-social-media-verbot/
https://5rightsfoundation.com/eu-says-tech-firms-must-prove-safety-before-accessing-children/
6
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
überschritten haben, müssen nachweisen können, dass sie zum Zugang berechtigt sind. Damit
berührt die Regelung unmittelbar das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK und das
Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG sämtlicher Nutzer:innen der betroffenen Dienste.
Wird ein solches Verfahren für einen großen Teil der Bevölkerung zur Voraussetzung für die Nutzung
verbreiteter digitaler Dienste, entsteht eine entsprechend umfangreiche Infrastruktur zur Verarbeitung
und Bestätigung solcher Informationen.
Je nach eingesetztem Verfahren kann dafür die Verarbeitung besonders sensibler Informationen
erforderlich werden, etwa von Ausweisdaten oder biometrischen Merkmalen. Der Entwurf versucht
die damit verbundenen Risiken durch Anforderungen an Datenminimierung, Nichtverfolgbarkeit und
die Trennung der beteiligten Stellen zu begrenzen. Plattformen sollen insbesondere keine Kenntnis
von der Identität der Nutzer:innen erhalten und unterschiedliche Verifikationsvorgänge nicht
miteinander verknüpfen können.
Ob diese Garantien auch in der praktischen Umsetzung zuverlässig funktionieren, ist für die Intensität
des Grundrechtseingriffs von wesentlicher Bedeutung. Zugleich entstehen mit der großflächigen
Nutzung von Altersverifikationsverfahren neue Daten- und Sicherheitsrisiken. Die technischen
Anforderungen, Schutzmechanismen und Risiken der vorgesehenen Altersverifikation werden in
Kapitel 4 näher behandelt.
Über die konkrete Datenverarbeitung hinaus ist auch die Etablierung einer solchen
Überwachungsinfrastruktur grundrechtlich relevant. Wird der Zugang zu verbreiteten digitalen
Diensten von der vorherigen Feststellung eines persönlichen Merkmals abhängig gemacht, entsteht
eine technische Infrastruktur, die grundsätzlich eine Verknüpfung von Identitäts- und Nutzungsdaten
ermöglichen kann. Gerade deshalb müssen Zweckbindung, Nichtverfolgbarkeit und technische
Grenzen gegen eine solche Verknüpfung besonders strikt ausgestaltet sein. Wie aktuell dieses
Ausweitungspotenzial ist, zeigt die erst jüngst erhobene politische Forderung, Altersverifikation mit
einer Klarnamenpflicht zu verbinden.13 Eine Klarnamenpflicht ist zwar nicht Gegenstand des
vorliegenden Entwurfs, die enge Zweckbindung bietet jedoch keinen dauerhaften Schutz vor
schleichender Ausweitung. In den USA wurden staatliche DNA-Datenbanken ursprünglich streng
reguliert und ausschließlich zur Aufklärung schwerer Straftaten eingesetzt, im Zeitverlauf jedoch
schrittweise ausgedehnt.14 Wird die technische Grundlage für eine flächendeckende
Altersverifikationsinfrastruktur einmal geschaffen, besteht die Gefahr, dass diese einem
vergleichbaren Ausdehnungsdruck ausgesetzt wird. Die Debatte verdeutlicht jedoch, wie wichtig es ist,
die technische und rechtliche Trennung zwischen Altersnachweis, Identität und konkreter Nutzung
dauerhaft abzusichern.
Wie schwer diese Bedenken wiegen können, zeigt die französische Rechtsprechung. Der Conseil
constitutionnel erklärte im August 2026 eine zentrale Bestimmung der französischen Regelung zu
Altersbeschränkungen in sozialen Netzwerken wegen unzureichender Garantien für das Recht auf
Achtung des Privatlebens für verfassungswidrig. Dabei war für den Conseil constitutionnel
insbesondere von Bedeutung, dass zur Durchsetzung des digitalen Ausweiszwangs auch Erwachsene
ihr Alter nachweisen müssen.15
13
14
15
https://www.krone.at/4085378
https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1872497324000917
https://www.eff.org/deeplinks/2026/08/french-top-court-gets-it-right-strikes-down-social-media-ban-youths
7
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
3.2 Gefühl der Überwachung und Meinungsfreiheit
Die Auswirkungen des digitalen Ausweiszwangs beschränken sich nicht auf Privatsphäre und
Datenschutz. Wird der Zugang zu digitalen Kommunikationsdiensten von einem vorherigen
Altersnachweis abhängig gemacht, kann dies auch beeinflussen, wie frei Menschen diese Dienste
nutzen. Die Meinungs-, Informations- und Kommunikationsfreiheit kann daher bereits durch die
vorgeschaltete Nachweispflicht berührt werden und nicht erst dann, wenn einer Person der Zugang
tatsächlich verweigert wird.
Von besonderer Bedeutung ist dabei das vom Verfassungsgerichtshof in anderem Zusammenhang
thematisierte „Gefühl der Überwachung“16. Bereits die Verpflichtung, vor dem Zugang zu einem digitalen
Kommunikationsraum einen digitalen Ausweis vorweisen zu müssen, kann bei Nutzer:innen den
Eindruck erzeugen, identifizierbar oder kontrollierbar zu sein. Eine tatsächliche Verknüpfung der
Identität mit der späteren Nutzung ist dafür nicht erforderlich. Menschen können dadurch davon
Abstand nehmen, bestimmte Informationen abzurufen, sensible Angebote zu nutzen oder bestimmte
Meinungen zu äußern. Dieser als „Chilling Effect“17 bezeichnete Abschreckungseffekt kann dazu
führen, dass Menschen aus Sorge vor Beobachtung, Kontrolle oder einer Verknüpfung ihrer Online-
Aktivitäten mit der eigenen Identität ihre Kommunikation einschränken. Gerade bei digitalen Diensten,
die wesentliche Entfaltungsmöglichkeiten für Information, gesellschaftliche Kommunikation und
politische Teilhabe darstellen, kann ein solcher Effekt erhebliche Bedeutung haben.
Die im Entwurf vorgesehenen Anforderungen an Nichtverfolgbarkeit und die Trennung der beteiligten
Stellen können dieses Risiko zwar begrenzen, sie beseitigen jedoch nicht den vorgelagerten
Umstand, dass der Zugang selbst von einem Altersnachweis abhängig gemacht wird. Für die
Meinungs-, Informations- und Kommunikationsfreiheit ist deshalb nicht nur entscheidend, welche
Daten technisch miteinander verknüpft werden können, sondern bereits, welche Wirkung eine
verpflichtende Identifikation als Zugangsvoraussetzung auf die unbefangene Nutzung digitaler
Kommunikationsräume entfaltet.
3.3 Kinder als Träger von Grund- und Menschenrechten
Für Minderjährige unter 14 Jahren kommt zu diesen allgemeinen Auswirkungen ein weiterer
Grundrechtseingriff hinzu. Ihnen kann der Zugang zu den erfassten Plattformen beziehungsweise
Funktionen überhaupt verwehrt werden. Eine grundrechtliche Bewertung darf Kinder dabei nicht bloß
auf ihre Schutzbedürftigkeit reduzieren. Sie sind selbst Träger:innen von Grund- und
Menschenrechten. Schutzinteressen müssen daher mit ihren eigenen Rechten auf Information,
Meinungsäußerung, gesellschaftliche Teilhabe und persönliche Entfaltung in Einklang gebracht
werden.
Soziale Medien können Kindern und Jugendlichen Kommunikation mit Gleichaltrigen, den Aufbau
sozialer Beziehungen, den Zugang zu Informationen und Lerninhalten sowie die Teilnahme an
digitalen Gemeinschaften ermöglichen. Ein Ausschluss betrifft damit nicht lediglich die
Freizeitgestaltung,
sondern kann auch Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe und
Persönlichkeitsentwicklung beschränken. 18
16
17
18
G 72-74/2019 , Seite 65
https://www.ohchr.org/en/documents/studies-and-research/pushed-shadows-evidencing-digital-surveillance-chilling-effects-
and
https://www.oecd.org/en/publications/how-s-life-for-children-in-the-digital-age_0854b900-en/full-report/the-impact-of-digital-
activities-on-children-s-lives_4df70664.html?utm_source=chatgpt.com
8
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Dies wird auch durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte)
verdeutlicht. Nach Art. 4 BVG über die Rechte von Kindern hat jedes Kind das Recht auf angemessene
Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten.
Diese Bestimmung ist für die digitale Lebenswelt von besonderer Bedeutung, da soziale Medien
mittlerweile einen wesentlichen Raum für gesellschaftliche Kommunikation, Artikulation eigener
Interesse und politischer Meinungsbildung darstellen.19 Im Unterschied zu Zugangsbeschränkungen
bei Suchtmitteln wie Alkohol oder Tabak, bei denen kein grundrechtlich geschütztes Interesse
Minderjähriger am Zugang besteht, ist die Nutzung sozialer Medien unmittelbar mit der
Wahrnehmung kinder- und grundrechtlich geschützter Positionen verknüpft.
Besondere Bedeutung können solche Räume für Jugendliche haben, die auf niedrigschwellige
Möglichkeiten zum Austausch oder zur Suche nach Unterstützung angewiesen sind. Dazu zählen etwa
LGBTQ+-Jugendliche20 und Angehörige gesellschaftlicher Minderheiten21. Zugangsbeschränkungen
und verpflichtende Verifikationsverfahren können gerade für jene zusätzliche Hürden schaffen, die auf
solche digitalen Unterstützungs- und Entfaltungsräume besonders angewiesen sind.
Auch eine starre Altersgrenze kann die unterschiedliche Entwicklung von Kindern nur begrenzt
abbilden. Mit zunehmendem Alter wachsen Kompetenzen, Verständnis und eigenständige
Handlungsfähigkeit. Ein grundrechtsorientierter Kinder- und Jugendschutz muss dieser Entwicklung
Rechnung tragen und Schutz mit wachsender Selbstständigkeit verbinden. Die verpflichtende
Altersverifikation bewirkt eine Einschränkung des elterlichen Erziehungsrechts indem sie die
autonome Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Mediennutzung ihrer Kinder durch
staatliche Regulierung ersetzt. Studien zeigen, dass aktive elterliche Mediation wie Gespräche und
gemeinsame Internetnutzung nachhaltigere Erfolge erzielen als Verbote.22
Besonders deutlich wird die Schwäche einer starren Zugangsschranke an der Altersgrenze von 14
Jahren. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres verschwinden weder die beschriebenen Risiken noch der
Bedarf an altersgerechtem Schutz. Gleichzeitig gewinnen Selbstständigkeit und Rechte der
Jugendlichen mit zunehmendem Alter an Gewicht. Ein tragfähiges Schutzkonzept kann deshalb nicht
darin bestehen, bis zu einem bestimmten Geburtstag den Zugang zu sperren und danach die
problematischen Plattformfunktionen grundsätzlich wieder freizugeben. Es braucht abgestufte
Schutzinstrumente, die Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer Entwicklung unterstützen.
3.4 Verhältnismäßigkeit mit Maß statt Maximum
Grundrechtseingriffe müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch ein legitimes
Ziel rechtfertigt nicht jeden Grundrechtseingriff. Eine Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein
und darf die Betroffenen nicht stärker belasten, als es ihr tatsächlicher Nutzen rechtfertigt. 23
Entscheidend ist daher, ob die vorgesehene Zugangsbeschränkung einen Schutzgewinn erzielt, der
die Breite der damit verbundenen Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Inhalten, suchtfördernden
Designmechanismen und anderen Risiken digitaler Plattformen ist zweifellos ein gewichtiges
öffentliches Interesse. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zunächst entscheidend, in welchem
Ausmaß die vorgesehene Maßnahme überhaupt geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen. Der
19
20
21
22
23
https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/medienkompetenz-355/523579/jugend-und-soziale-medien/
https://www.jmir.org/2022/9/e38449/
https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC13139868/
https://www.mdpi.com/2076-0760/14/11/627
Vgl. Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte – Grund- und Menschenrechte in Österreich (2019), S. 199.
9
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
vorgesehene Schutzmechanismus bleibt in seiner Reichweite jedoch begrenzt. Wie bereits in Kapitel 2
dargestellt, verändert die Zugangsbeschränkung die vom Gesetzgeber selbst als problematisch
identifizierten Plattformfunktionen nicht. Sie bleiben für minderjährige Nutzer:innen ab 14 Jahren
bestehen und stehen auch unter 14-Jährigen weiterhin zur Verfügung, wenn die Altersbeschränkung
umgangen wird.
Gerade diese Umgehbarkeit ist für die grundrechtliche Bewertung relevant. Die Erfahrungen aus
Australien zeigen, dass formale Zugangsbeschränkungen die tatsächliche Nutzung nur begrenzt
verhindern. Eine Untersuchung der Molly Rose Foundation aus dem Frühjahr 2026 ergab, dass drei
von fünf 12- bis 15-Jährigen weiterhin Zugang zu einem Social-Media-Konto hatten. 24 Eine weitere
Untersuchung kam wenige Monate später zu dem Ergebnis, dass mehr als 85 Prozent der unter 16-
Jährigen weiterhin soziale Medien nutzten.25 Die vorgesehenen Sperren lassen sich insbesondere
durch die Nutzung von Virtual Private Network Diensten (VPN) mit geringem Aufwand umgehen, durch
die vorgetäuscht wird, dass sich die betreffende Person in einem Land ohne Alterskontrollen befindet.
Ein Viertel der britischen Kinder nutzt bereits einen VPN.26 Die Umgehung von Altersbeschränkungen
ist mit erheblichen Sicherheits- und Datenschutzrisiken verbunden. Insbesondere kostenlose VPN-
Dienste weisen häufig intransparente Geschäfts- und Datenschutzpraktiken auf, setzen unzureichende
Sicherheitsmechanismen ein oder können darüber hinaus die Verbreitung von Schadsoftware
begünstigen. Eine Zugangsbeschränkung muss nicht vollkommen unumgehbar sein, um einen Beitrag
zum Jugendschutz zu leisten. Je leichter und verbreiteter eine Umgehung jedoch möglich ist, desto
geringer fällt der zusätzliche Schutzgewinn aus, der den damit verbundenen Grundrechtseingriffen
gegenübersteht.
Hinzu kommt die Gefahr einer Problemverlagerung. Werden etablierte und stärker regulierte
Plattformen schwerer zugänglich, können Minderjährige auf kleinere, weniger regulierte oder
schlechter moderierte Angebote ausweichen. Dadurch werden die zugrunde liegenden Risiken nicht
beseitigt, sondern können in Bereiche verlagert werden, in denen Moderations-, Melde- und
Unterstützungsmechanismen schwächer ausgeprägt sind. Eine technische Zugangsschranke darf
daher nicht mit tatsächlichem Schutz gleichgesetzt werden. Ein wirksamer Kinder- und Jugendschutz
wird nicht durch eine einzelne technische Zugangsschranke erreicht. UNICEF weist darauf hin, dass
Altersbeschränkungen allein Kinder im Internet nicht ausreichend schützen können.27 Eine
gemeinsame Studie der Arbeiterkammer Wien und der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften sieht digitale Alterszwänge nicht als alleinige Lösung, sondern fordert ein
mehrschichtiges Schutzkonzept aus datenschutzkonformer Regulierung, wirksamer Plattformkontrolle,
Transparenz- und Aufsichtspflichten sowie Maßnahmen zur Förderung von Medienkompetenz zu
ergänzen, da technische Zugangsschranken allein die komplexen Risiken der digitalen Nutzung
Minderjähriger nicht hinreichend erfassen.28
Nachdem die Geeignetheit der Maßnahme geprüft wurde, ist im nächsten Schritt der
Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre Erforderlichkeit zu beurteilen. Eine staatliche Maßnahme ist nur
dann erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht weniger
beeinträchtigendes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks zur Verfügung steht. Solche
gelinderen Mittel kommen hier in Betracht.
24
25
26
27
28
https://mollyrosefoundation.org/wp-content/uploads/2026/04/MRF_Australia-Social-Media-Ban-Research_Briefing-April-26.pdf
https://www.bmj.com/content/393/bmj-2026-363695
https://www.gov.uk/government/publications/childrens-circumvention-behaviours-online/childrens-circumvention-behaviours-
online
https://www.unicef.org/press-releases/age-restrictions-alone-wont-keep-children-safe-online
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/handyundinternet/internet/Studie_Altersfeststellung_2026.pdf
10
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Eine unmittelbare Regulierung der problematischen Plattformmechanismen setzt dort an, wo die
Gefährdung entsteht, ohne den Zugang zu digitalen Kommunikationsräumen für die gesamte
Nutzer:innenschaft von einem Altersnachweis abhängig zu machen. Sie kann zugleich ältere
Jugendliche und Erwachsene vor denselben problematischen Mechanismen schützen. Vor diesem
Hintergrund ist zweifelhaft, ob ein breit wirkender Altersnachweis erforderlich ist, wenn
gleich geeignete, weniger eingriffsintensive Maßnahmen unmittelbar an den
beschriebenen Gefahrenquellen ansetzen können.
Auch wenn für bestimmte Angebote eine altersbezogene Differenzierung als notwendig angesehen
wird, folgt daraus nicht, dass dafür die gesamte Nutzer:innenschaft einen individuellen Altersnachweis
erbringen muss. Auch innerhalb eines solchen Schutzmodells kommen weniger eingriffsintensive
technische Lösungen in Betracht
Der Deutsche Ethikrat empfiehlt insbesondere technische Möglichkeiten zur altersgerechten
Beschränkung von Apps, Funktionen, Inhalten und Nutzungszeiten, die auch für weniger technikaffine
Eltern einfach und sicher anwendbar sind.29 Einen konkreten Ansatz in diese Richtung haben wir
bereits 2025 mit einem gerätebasierten Modell vorgeschlagen.30 Die Grundidee besteht darin,
nicht die Online-Interaktionen sämtlicher Nutzer:innen an ihre Identität zu binden. Stattdessen
können Geräte oder Benutzerkonten von Kindern einer Altersgruppe zugeordnet werden.
Betriebssystem oder Browser übermitteln anschließend lediglich ein entsprechendes Alterssignal an
Apps und Websites.
Eltern, Erziehungsberechtigte oder Schulen können ein Kindergerät, beziehungsweise ein Kinderkonto,
altersgerecht konfigurieren. Damit erhalten sie ein einfaches Instrument, um die Nutzung
entsprechend dem Alter und der Entwicklung des Kindes zu begleiten. Zugleich verbleibt die
Verantwortung für die konkrete Gestaltung und Sicherheit der Dienste bei den jeweiligen Anbietern.
Diese müssen das übermittelte Alterssignal berücksichtigen und die geltenden Jugendschutzvorgaben
umsetzen.
Ein solcher Ansatz kann altersgerechten Schutz mit einer deutlich geringeren Eingriffsintensität
verbinden. Insbesondere müsste nicht die gesamte Nutzer:innenschaft gegenüber jedem erfassten
Dienst ihr Alter nachweisen. Ein gerätebasiertes Modell ist daher im Rahmen der
Erforderlichkeitsprüfung als mögliches gelinderes Mittel zum digitalen Ausweiszwang zu
berücksichtigen.
ihrer
Das EuGH-Urteil C-188/24, auf das sich die Erläuterungen zur Zulässigkeit der Altersverifikation
stützen, ist auf den vorliegenden Entwurf nicht übertragbar. 31 Die beiden Maßnahmen unterscheiden
Während
grundrechtlichen Eingriffsintensität
sich hinsichtlich
Altersbeschränkungen für pornografische Angebote lediglich den Zugang zu Inhalten regulieren, deren
Verbreitung gegenüber Minderjährigen bereits rechtlich eingeschränkt
schließen
Altersverifikationssysteme für soziale Medien eine gesamte Altersgruppe von einem wesentlichen
Kommunikations-, Informations- und Sozialisationsraum aus. Der damit verbundene Eingriff in die
Meinungs- und Informationsfreiheit ist daher qualitativ schwerwiegender.
grundlegend.
ist,
Schließlich müssen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der tatsächliche Schutzgewinn und die
Schwere der Grundrechtseingriffe gegeneinander abgewogen werden. Auf der einen Seite steht ein
29
30
31
https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/kinder-und-jugendliche-in-der-digitalen-welt.pdf
Seite 71
https://epicenter.works/content/altersverifikation-neu-gedacht-ein-moeglicher-loesungsansatz
Siehe Erläuterungen des Entwurfs insb Seite 2-3
,
11
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Schutzmechanismus, der die problematischen Plattformfunktionen selbst nicht verändert, dessen
Wirkung durch Umgehungsmöglichkeiten begrenzt wird und bei dem eine Verlagerung auf weniger
regulierte Angebote möglich ist. Auf der anderen Seite wird Minderjährigen der Zugang zu relevanten
digitalen Kommunikationsräumen beschränkt und die Nutzung der erfassten Dienste für die übrige
Nutzer:innenschaft von einem Altersnachweis abhängig gemacht.
Beim vorliegenden Entwurf steht damit einer breit wirkenden Altersverifikationspflicht ein
Schutzmechanismus gegenüber, der die zugrunde liegenden problematischen Plattformfunktionen
nicht verändert und nur einen begrenzten zusätzlichen Schutz verspricht.
Ein
grundrechtsorientierter Regulierungsansatz sollte die Verantwortung daher vorrangig dort
verorten, wo die Risiken entstehen, bei der Gestaltung und Funktionsweise der
Plattformen.
4. TECHNISCHE AUSGESTALTUNG DER
ALTERSVERIFIKATION
Die technische Umsetzung der Altersverifikation hat unmittelbare Auswirkungen auf die Intensität des
Grundrechtseingriffs. Datenminimierung, Nichtverfolgbarkeit, Unverknüpfbarkeit und die Trennung
der beteiligten Stellen sind deshalb nicht lediglich technische Qualitätsmerkmale, sondern zentrale
Voraussetzungen dafür, die mit der Altersverifikation verbundenen Eingriffe möglichst zu begrenzen.
Der Begutachtungsentwurf stellt entsprechend hohe Anforderungen an die technische
Ausgestaltung.32 Für den Altersnachweis soll die nach dem Stand der Technik datensparsamste
verfügbare Methode eingesetzt werden. Die Plattform soll lediglich erfahren, ob die erforderliche
Altersschwelle erreicht ist, nicht jedoch Namen, Geburtsdatum oder andere unmittelbar
identifizierende Informationen. Umgekehrt soll der Anbieter der Altersverifikation nicht erfahren
können, gegenüber welcher konkreten Plattform eine Person den Altersnachweis verwendet. Dieses
Double-Blind-Prinzip soll verhindern, dass Identitäts- und Nutzungsdaten miteinander verknüpft
werden können.33 Diese Zielsetzung ist zu begrüßen. Im Detail sind jedoch noch folgende
Überlegungen zu berücksichtigen:
4.1 ID Austria und zertifizierte Drittanbieter
Für die praktische Altersverifikation kommen nach dem Entwurf ID Austria sowie zertifizierte
Drittanbieter in Betracht. Laut den für Digitalisierung und die ID Austria zuständigen Minister:innen
und Staatssekretär:innen seit 2020 soll die Nutzung von ID Austria weiterhin freiwillig bleiben. Diese
Freiwilligkeit ist bereits einfachgesetzlich mit dem Widerspruchsrecht verankert34 und wird mit der ab
24. Dezember 2026 verpflichtenden Umstellung auf die eIDAS 2 Verordnung mit einer auf die
Privatwirtschaft ausgedehnten Freiwilligkeit und einem Schutz vor Schlechterstellung beim
Widerspruch abgesichert35. Voraussetzung für die praktische Funktionsfähigkeit des Systems ist daher,
dass neben der ID Austria auch tatsächlich geeignete alternative Verifikationsverfahren zur Verfügung
stehen. Es bleibt jedoch unklar mit welcher Motivation und welchem Geschäftsmodell alternative
Anbieter einer Altersnachweisfunktion den Anforderungen dieses Gesetzes folgen sollten.
32
33
34
35
Siehe insb § 54e Abs 3 a
Siehe Erläuterungen des Entwurfs insb Seite 8
Siehe insb §4a E-GovG
Siehe Artikel 5a paragrah 15 Verordnung (EU) 2024/1183
12
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Die bestehende Altersnachweisfunktion der ID Austria ist noch sehr weit vom vorgesehenen
Anwendungsfall entfernt. Sie erfüllt nach der vom Ministerium beauftragten Datenschutz-
Folgenabschätzung36 die im Entwurf vorgeschriebenen Datenschutzvoraussetzungen nicht
und ist auch nicht für eine Online-Fernüberprüfung ausgelegt, sondern nur für eine Überprüfung in
physischer Nähe (Bluetooth). Die für vier Millionen Euro über zwei Jahre entwickelte
Altersverifikationslösung der EU-Kommission37 wurde kurz nach ihrer Veröffentlichung in wenigen
Stunden gehackt38. Vor diesem Hintergrund ist von signifikantem Entwicklungsaufwand in Österreich
auszugehen, bis eine den Anforderungen entsprechende Lösung realistisch vorliegen dürfte.
Eine Softwarelösung zum Altersnachweis hat die Notwendigkeit von größtmöglichen Teilen der
Bevölkerung als vertrauenswürdig eingestuft zu werden, da diese auch bei nicht vertrauenswürdigen
Diensten im Internet (Soziale Netzwerke, Pornographie, etc.) zum Einsatz kommen soll. Es fehlt im
Gesetzestext jegliche Vorgabe, wie dieses Vertrauensniveau zu erreichen und nachzuprüfen wäre.
Lediglich in den Erläuterungen39 werden Vorschläge dafür gemacht, die jedoch weit unter dem liegen,
was für die Wallet- und Trust-Infrastruktur der EU als Vorgaben gilt 40. Die Vorgaben der Erläuterungen
erlauben einen Nachweis der Einhaltung der Datenschutzstandards lediglich durch das Vorlegen von
interner Dokumentation41. Eine unabhängige Prüfung oder eine verpflichtende Veröffentlichung des
Programmcodes der Altersverifikationsmethode ist nicht vorgeschrieben. Es wird daher dringend
angeraten eine verpflichtende Open Source Veröffentlichung und Zertifizierung aller
zugelassenen Altersverifikationsmethoden (inkl. der ID-Austria-Komponenten) gesetzlich
vorzuschreiben. Da die ID Austria derzeit nicht dem Datenschutzniveau der eIDAS 2 Verordnung
entspricht und dem Vernehmen nach dieses auch 2027 nicht erreichen wird, erscheint eine
Zertifizierung und unabhängige Prüfung von zumindest den Komponenten zur Altersprüfung
unumgänglich. Ebenso sollten Drittanbieter einer Zertifizierung unterliegen, welche die Einhaltung der
gesetzlichen Anforderungen an Datenminimierung, Nichtbeobachtbarkeit, Nichtverknüpfbarkeit und
Sicherheit gewährleistet.
Weiters hat die mit der Durchsetzung dieses Entwurfs betraute KommAustria keinen Zugriff auf jene
Abteilungen der RTR GmbH, welche mit Vertrauensdiensten und der Umsetzung der eIDAS-Vorgaben
betraut sind, da diese derzeit nur der TKK zugewiesenen ist. Es fehlt der KommAustria also die
notwendige Fachexpertise für die behördeninterne Bewertung von Altersverifikationsmethoden.
4.2 Hohe Anforderungen an die praktische Umsetzung
Das Gesetz formuliert technisch ein anspruchsvolles Ideal. Ob dieses unter realen Bedingungen
gleichzeitig sicher, datensparsam und zuverlässig erreicht werden kann, ist jedoch eine bisher
Ohne taugliche technische Werkzeuge droht die geplante
unbeantwortete Frage.
Altersbeschränkung breite Teile der Bevölkerung von Internetdiensten auszuschließen.
Die praktische Umsetzung ist anspruchsvoll.42 Es muss verhindert werden, dass dauerhafte
Identifikatoren entstehen, unterschiedliche Verifikationsvorgänge derselben Person miteinander
36
37
38
39
40
41
42
Siehe insb Seite 17-19 und 84 der DSFA des ID Austria Altersnachweis https://www.id-austria.gv.at/dam/jcr:a6d5aef2-
166a-499d-9264-860952285494/DSFA-Digitaler_Altersnachweis-20230825.pdf
https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/opportunities/tender-details/ae950883-112f-4139-
989e-1c8d794bb77a-CN
https://www.derstandard.at/story/3000000317238/eu-app-zur-alterspruefung-von-experten-in-weniger-als-zwei-minuten-
geknackt
Siehe Seite 8 bis 13 der Erläuterungen
Siehe insb Artikel 5c gemeinsam mit Artikel 5a von Verordnung (EU) 2024/1183
Siehe Seite 10 Erläuterungen „Zu weiteren Aspekten der Anordnung in Abs. 3a“
https://www.internetsociety.org/resources/policybriefs/2025/age-restrictions-and-online-safety/
13
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
verknüpft werden oder der Anbieter des Altersnachweises nachvollziehen kann, welche Dienste eine
Person nutzt. Gleichzeitig muss der Nachweis zuverlässig genug sein, damit Plattformen auf seine
Richtigkeit vertrauen können. Dafür sind insbesondere Prinzipien wie Zero Knowledge43, Unlinkability44
und Unobservability45 relevant. Je stärker die Verifikation gegen Umgehungsversuche abgesichert wird,
desto größer kann der Bedarf an zusätzlichen technischen Prüfungen und Identitätsmerkmalen
werden.46
Beim flächendeckenden Einsatz reicht es nicht, dass ein System unter kontrollierten Bedingungen
einen Altersnachweis erzeugen kann. Entscheidend ist, wie es sich bei Millionen von Nutzer:innen,
unterschiedlichen Geräten und Plattformen sowie gegenüber Manipulations-
und
Umgehungsversuchen verhält. Zwischen einem technischen Konzept und einer ausreichend
erprobten Infrastruktur für den Masseneinsatz besteht ein erheblicher Unterschied.
Identitätsinformationen erhoben werden.
Die technische Absicherung gegen Umgehung darf dabei nicht dazu führen, dass immer
Je größer der Druck wird,
weitergehende
Altersbeschränkungen möglichst unumgehbar zu machen, desto größer kann der Anreiz werden,
zusätzliche Datenpunkte und Kontrollmechanismen einzusetzen. Der gesetzlich vorgesehene
Grundsatz der Datenminimierung muss deshalb auch dann gelten, wenn eine vollkommen lückenlose
Alterskontrolle technisch nicht erreichbar ist.
Eine Altersverifikation kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie für unterschiedliche Nutzer:innen
praktisch zugänglich ist. Digitale Altersnachweise müssen trotzdem zugänglich und inklusiv sein.
Insbesondere Personen, die über keinen geeigneten amtlichen Identitätsnachweis verfügen, könnten
faktisch vom Zugang zu den betroffenen digitalen Angeboten ausgeschlossen werden. Dies betrifft
Personen ohne gültige Ausweisdokumente, Geflüchtete, Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus
und Menschen ohne festen Wohnsitz. Darüber hinaus können Personen benachteiligt werden, die
nicht über die erforderlichen digitalen Kompetenzen oder ein geeignetes Smartphone verfügen oder
keine entsprechende digitale Identitätslösung nutzen können oder wollen.
Die technische Lösung muss damit mehrere anspruchsvolle Anforderungen gleichzeitig erfüllen. Sie
muss zuverlässig und sicher funktionieren, möglichst wenig personenbezogene Daten verarbeiten,
eine Nachverfolgung verhindern und zugleich für einen möglichst breiten Kreis von Menschen
praktisch nutzbar bleiben. Ob dies im vorgesehenen Umsetzungsrahmen gewährleistet werden kann,
ist für die Bewertung des Systems von zentraler Bedeutung.
4.3 Hacks und Datenlecks
erfordern die Sicherheitsrisiken einer flächendeckenden
Besondere Aufmerksamkeit
Altersverifikationsinfrastruktur. Je mehr Personen und Dienste auf dieselben oder ähnliche
Verifikationsanbieter zurückgreifen, desto attraktiver werden diese Systeme als Angriffsziel. Eine
einzelne Schwachstelle kann dadurch große Mengen sensibler Identitäts- und Verifikationsdaten
betreffen.
Dass dieses Risiko praktisch relevant ist, zeigt ein im September 2026 bekannt gewordener Fall
besonders deutlich.47 Auf einer Plattform für Identitätsdiebstahl wurden mehr als 150 Millionen
43
44
45
46
47
https://app.notion.com/p/dpi-privacy/Zero-Knowledge-Proofs-241b205f82488045aea5ee380713578e
https://app.notion.com/p/dpi-privacy/Unlinkability-241b205f8248803399dfea676208842a
https://app.notion.com/p/dpi-privacy/Unobservability-240b205f82488079ac8aff9e7e432cea
https://netzpolitik.org/2026/alterskontrollen-der-pudding-wird-uns-auf-die-fuesse-fallen/
https://www.derstandard.at/story/3000000338691/fuehrerschein-scans-von-altersueberpruefungs-dienst-landeten-ueber-ein-
jahr-kontinuierlich-im-darknet?ref=rss
14
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Führerschein-Scans von Personen aus den USA und Kanada angeboten. Die angebotenen Bilder
waren von IDScan.net gesammelt worden, einem Unternehmen, das unter anderem Identitäts- und
Altersüberprüfungen durchführt. Die Betreiber der Plattform behaupteten, seit mehr als einem Jahr
einem großen
laufend neue Datensätze aus einem aktiven Datenleck bei
Identitätsprüfungsunternehmen abgegriffen zu haben. Das FBI leitete eine Untersuchung zur Herkunft
der Daten ein.
Auch bei der Firma AU10TIX zeigte sich das Risiko externer Identitätsprüfungsdienste. 48 Dort waren
über längere Zeit administrative Zugangsdaten öffentlich zugänglich, wodurch sensible Identitätsdaten
potenziell abrufbar waren. Bereits solche Vorfälle verdeutlichen, welche Folgen entstehen können,
wenn besonders sensible Datenbestände bei spezialisierten Verifikationsanbietern konzentriert
werden.
Die Folgen solcher Datenlecks unterscheiden sich wesentlich von gewöhnlichen Account-
Kompromittierungen. Ein Passwort kann geändert werden. Geburtsdaten, Ausweisdokumente oder
biometrische Merkmale lassen sich dagegen nicht ohne Weiteres ersetzen. Gelangen solche
Informationen in falsche Hände, können die Folgen langfristig bestehen bleiben.
Gerade deshalb sollte ein Altersverifikationssystem vermeiden, dass Ausweiskopien oder vergleichbare
Identitätsdaten für einzelne Nachweise erneut übertragen oder dauerhaft gespeichert werden. Je
konsequenter die technische Architektur verhindert, dass solche Daten überhaupt anfallen, desto
geringer ist das Schadenspotenzial eines späteren Sicherheitsvorfalls.
Der Entwurf setzt mit seinen Anforderungen an Datenminimierung, Nichtverfolgbarkeit und die
Trennung der beteiligten Akteure grundsätzlich an der richtigen Stelle an. Entscheidend ist jedoch,
dass diese Vorgaben nicht bloße Zielbestimmungen bleiben. Sie müssen in überprüfbare technische
und organisatorische Mindeststandards übersetzt werden, deren Einhaltung vor einer Zertifizierung
nachgewiesen und anschließend durch Offenlegung des Programmiercodes regelmäßig unabhängig
kontrolliert wird.
Bei einer Infrastruktur, deren Nutzung gesetzlich zur Voraussetzung für den Zugang zu verbreiteten
digitalen Diensten gemacht wird, können Nutzer:innen das damit verbundene Sicherheitsrisiko nicht
ohne Weiteres vermeiden. Umso höher müssen die Anforderungen an Datenschutz durch
Technikgestaltung, Datensparsamkeit, IT-Sicherheit, unabhängige Auditierbarkeit und die Begrenzung
möglicher Datenbestände sein. Der Schutz Minderjähriger darf nicht mit neuen, vermeidbaren
Risiken für die Identitäts- und Nutzungsdaten der gesamten Bevölkerung erkauft werden.
5. UNIONSRECHTLICHE UND LEGISTISCHE BEDENKEN
Neben den grundrechtlichen und technischen Fragen stellt sich auch die Frage, ob der Entwurf
unionsrechtlich auf einer tragfähigen Grundlage steht und hinreichend bestimmt gefasst ist. Dabei
sind zwei unionsrechtliche Ebenen zu unterscheiden. Zum einen ist fraglich, ob Art. 28b AVMD-RL die
vorgesehene Zugangsbeschränkung überhaupt trägt. Zum anderen stellt sich die Frage, ob Österreich
in den durch den DSA harmonisierten Bereichen zusätzliche Pflichten für Plattformanbieter vorsehen
darf. Hinzu kommen erhebliche Unklarheiten darüber, welche Dienste und Funktionen von der
Regelung tatsächlich erfasst werden.
48
https://www.eff.org/deeplinks/2024/06/hack-age-verification-company-shows-privacy-danger-social-media-laws
15
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
5.1 AMD-G und AVMD-RL als taugliche Rechtsgrundlage?
Das AMD-G setzt im Bereich der Video-Sharing-Plattformen die Vorgaben der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste um.49 Art. 28b AVMD-RL verpflichtet Video-Sharing-Plattformen zu
Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und nennt dabei ausdrücklich auch Alterskontrollsysteme.
Damit besteht grundsätzlich eine unionsrechtliche Grundlage für Alterskontrollen auf Video-Sharing-
Plattformen. Fraglich ist jedoch, ob diese Grundlage auch die wesentlich weitergehende
Zugangsbeschränkung des Begutachtungsentwurfs trägt.
Die Alterskontrolle nach Art. 28b AVMD-RL steht im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger
vor Inhalten, die ihre „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung“50 beeinträchtigen können. Sie dient
damit grundsätzlich der Frage, ob eine Person alt genug ist, um bestimmte Inhalte abrufen oder
angezeigt bekommen zu können. Der vorliegende Entwurf geht darüber hinaus. Die
Zugangsbeschränkung knüpft nicht an die Schädlichkeit eines konkreten Inhalts an, sondern an
bestimmte Funktionen der Plattform und kann dazu führen, dass Minderjährige unter 14 Jahren einen
Dienst insgesamt nicht nutzen können.
Damit verschiebt sich der Regelungsgegenstand vom Schutz vor bestimmten Inhalten zur Zulässigkeit
des Zugangs zu einem Kommunikationsdienst. Auch vollkommen unbedenkliche Inhalte und
Nutzungsmöglichkeiten können von der Zugangsbeschränkung erfasst werden, wenn die Plattform die
im Gesetz genannten Funktionen anbietet und keinen davon getrennten Bereich zur Verfügung stellt.
Dass Empfehlungssysteme oder suchtfördernde Gestaltungsmechanismen ihrerseits Risiken für
Minderjährige begründen können, bedeutet noch nicht, dass Art. 28b AVMD-RL die Mitgliedstaaten
dazu ermächtigt, den Zugang zu einem gesamten Dienst unabhängig von dessen konkreten Inhalten
zu untersagen.51
Hinzu kommt, dass Art. 28b Abs. 2 AVMD-RL verlangt, dass die von Video-Sharing-Plattformen zu
ergreifenden Maßnahmen durchführbar und verhältnismäßig sind und unter anderem der Größe des
jeweiligen Dienstes sowie der Art der angebotenen Dienste Rechnung tragen. Die Richtlinie geht damit
von einer am jeweiligen Dienst und den von ihm ausgehenden Risiken orientierten Betrachtung aus.
Eine starre Altersgrenze, die bei Vorliegen bestimmter Funktionen unabhängig von der konkreten
Ausgestaltung und Nutzung des Dienstes greift, steht mit diesem differenzierenden Ansatz zumindest
in einem Spannungsverhältnis.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem sachlichen Anwendungsbereich der AVMD-RL. Nicht jedes
soziale Netzwerk ist eine Video-Sharing-Plattform im unionsrechtlichen Sinn. Dienste, deren Angebot
wesentlich auf Bildern, Fotografien oder Text beruht, werden nicht allein dadurch zu Video-Sharing-
Plattformen, dass sie Empfehlungssysteme oder vergleichbare Funktionen einsetzen. 52 Die
Zugangsbeschränkung wird damit zwar mit den Risiken bestimmter Plattformfunktionen
begründet, ihre rechtliche Reichweite hängt jedoch zugleich davon ab, ob ein Dienst
überhaupt als Video-Sharing-Plattform einzustufen ist. Vergleichbare problematische
Funktionen können daher auf Diensten außerhalb des Anwendungsbereichs verbleiben, während auf
erfassten Plattformen auch unproblematische Nutzungsmöglichkeiten von der Altersgrenze betroffen
sein können.
49
50
51
52
Siehe Erläuterungen zum Entwurf, Seite 1
Erläuterungen zur Regierungsvorlage 462 BlgNR XXVII. GP zur Umsetzung der AVMD-RL, Link:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/462/fnameorig_848562.html
, Seiten 16-17
https://leibniz-hbi.de/die-huerden-eines-social-media-verbots-in-deutschland/
https://www.weizenbaum-institut.de/media/Publikationen/Weizenbaum_Discussion_Paper/
Weizenbaum_Discussion_Paper_54.pdf
16
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob Art. 28b AVMD-RL eine taugliche
Rechtsgrundlage für die vorgesehene Zugangsbeschränkung darstellt. Insbesondere lässt sich
ein allgemeines Mindestalter für soziale Medien nur eingeschränkt auf Art. 28b AVMD-RL stützen.53
5.2 Grenzen nationaler Plattformregulierung
Mit dem Digital Services Act (DSA) hat der Unionsgesetzgeber bereits einen umfassenden
Rechtsrahmen für digitale Dienste geschaffen. Ziel der Verordnung ist es, ein sicheres, transparentes
und vertrauenswürdiges digitales Umfeld sowie einheitliche Regeln für digitale Dienste innerhalb der
Europäischen Union zu schaffen.54 Für die vom DSA harmonisierten Bereiche bedeutet dies zugleich,
dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich kein eigener Spielraum verbleibt, zusätzliche Anforderungen
an Plattformanbieter zu erlassen. Dies wird auch expressis verbis in Erwägungsgrund 9 DSA
festgehalten, wonach Mitgliedstaaten keine zusätzlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf die
vom DSA erfassten Bereiche erlassen oder beibehalten sollen. Zugleich enthält der DSA bereits
Verpflichtungen zum Schutz Minderjähriger. Art. 28 DSA verpflichtet Plattformanbieter, ein hohes Maß
an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz Minderjähriger zu gewährleisten. Art. 34 und 35 DSA sehen für
sehr große Online-Plattformen darüber hinaus Risikoanalysen und Maßnahmen zur Risikominderung
vor.55
Damit stellt sich für den österreichischen Entwurf die Frage, ob und inwieweit für die vorgesehenen
zusätzlichen Pflichten gegenüber Plattformanbietern überhaupt noch ein nationaler
Regelungsspielraum besteht. Die französische Debatte zeigt, dass dabei zwischen der nationalen
Festlegung einer Altersgrenze und zusätzlichen nationalen Verpflichtungen für Plattformanbieter
unterschieden werden muss.
Im französischen TRIS-Notifikationsverfahren56 wurde diese Frage konkret beantwortet. Die EU-
Kommission stellte öffentlich klar, dass nationale Rechtsvorschriften grundsätzlich ein Mindestalter für
den Zugang zu bestimmten Online-Diensten festlegen können, sofern sie mit dem Unionsrecht
vereinbar sind.57 Die ausführliche Stellungnahme der Kommission im Notifikationsverfahren wurde
jedoch nicht amtlich veröffentlicht. Nach einer veröffentlichten Analyse dieser Stellungnahme richteten
sich die unionsrechtlichen Bedenken insbesondere gegen zusätzliche Pflichten für Plattformanbieter,
darunter auch Verpflichtungen zur Altersverifikation oder zur Einholung elterlicher Zustimmung.58
Für den österreichischen Entwurf ist daher entscheidend, zwischen der Festlegung einer Altersgrenze
und zusätzlichen Pflichten für Plattformanbieter zu unterscheiden. § 54e AMD-G beschränkt sich nicht
auf eine Altersgrenze, sondern verpflichtet die erfassten Plattformanbieter, den Zugang
Minderjähriger unter 14 Jahren zu beschränken und dafür ein wirksames Altersverifikationssystem
einzusetzen. Hinzu kommen gesetzliche Anforderungen an dessen technische Ausgestaltung und
behördliche Durchsetzungsmechanismen. Damit werden gegenüber den Plattformanbietern
zusätzliche Handlungspflichten geschaffen.
Zwar unterscheidet sich das österreichische Modell in einzelnen Punkten vom französischen
Regelungsversuch. Der zentrale unionsrechtliche Konflikt ist jedoch derselbe. Österreich
versucht, Plattformanbietern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen, obwohl dieser Bereich
53
54
55
56
57
58
https://www.bundestag.de/resource/blob/1104862/WD-7-036-25.pdf
https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/DigitaleDienste/DSA/DSA.de.html
Denk/Mischensky, Der Digital Services Act und das Kommunikationsplattformen-Gesetz, Medien und Recht 2023, 128.
https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/en/notification/27828
https://audiovisual.ec.europa.eu/en/media/video/I-292518
https://www.leclubdesjuristes.com/societe/numerique/majorite-numerique-bruxelles-met-un-coup-darret-au-parlement-
francais-16906/
, ab Minute 1:32
, Seite 8
17
Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
durch den DSA unionsweit harmonisiert ist. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür,
dass der Entwurf unionsrechtlich erheblichen Bedenken ausgesetzt ist.
5.3 Unklarer Anwendungsbereich und Bestimmtheit
Unabhängig von den unionsrechtlichen Fragen muss bei einer grundrechtsrelevanten
Zugangsbeschränkung hinreichend klar und vorhersehbar sein, welche Dienste und
Funktionen tatsächlich erfasst werden. Gerade hier lässt der Entwurf wesentliche Fragen
offen.
Bereits die Einordnung einzelner sozialer Netzwerke als Video-Sharing-Plattform kann Schwierigkeiten
bereiten. Bei Diensten, die audiovisuelle, bildbasierte und textbasierte Elemente kombinieren, ist nicht
immer eindeutig, ob Videos eine wesentliche Funktion im Sinne des AMD-G darstellen. Als Grenzfälle
kommen etwa Pinterest oder Reddit in Betracht. Damit ist nicht ohne Weiteres vorhersehbar, welche
Dienste letztlich der Zugangsbeschränkung unterliegen.
Zusätzliche Unklarheiten entstehen durch die tatbestandsauslösenden Funktionen selbst. Bei
Empfehlungssystemen soll die Zugangsbeschränkung unter anderem dann greifen, wenn mehr als ein
Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von Kontakten der Nutzer:innen stammt.
Die Erläuterungen nennen zwar verschiedene Möglichkeiten, wie die Regulierungsbehörde das
Vorliegen dieser Voraussetzung in der Praxis prüfen kann.59 Offen bleibt jedoch, auf welcher
Grundlage dieser Anteil zu bestimmen ist, ob auf Ebene der Plattform insgesamt, eines einzelnen
Accounts, eines bestimmten Zeitraums oder einer konkreten Nutzungssitzung. Empfehlungssysteme
sind dynamisch. Ihre Ergebnisse können sich laufend und zwischen einzelnen Nutzer:innen
unterscheiden.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade ein Anteil von einem Drittel die gesetzliche
Schwelle bildet. Der Entwurf muss nicht nur erkennen lassen, wie diese Grenze praktisch zu
berechnen ist, sondern auch, weshalb gerade bei Überschreiten dieses Werts jene Gefährdung
angenommen wird, die eine Zugangsbeschränkung für eine gesamte Altersgruppe rechtfertigen soll.
Sowohl die praktische Reichweite der Regelung als auch die sachliche Grundlage der gewählten
Schwelle bleiben damit klärungsbedürftig.
Hinzu kommt, dass die in § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G genannten Funktionen nach den Erläuterungen
nicht abschließend sein sollen. Gerade bei einer Regelung, deren Anwendung darüber entscheidet, ob
Minderjährige einen Dienst nutzen dürfen und ob die übrigen Nutzer:innen zuvor eine
Altersverifikation durchführen müssen, ist ein offener Tatbestand besonders problematisch. Für
Plattformanbieter und Nutzer:innen muss vorhersehbar sein, welche konkrete Gestaltung eines
Dienstes die gesetzliche Zugangsbeschränkung auslöst.
Diese Unklarheiten sind nicht nur eine Frage guter Legistik. Aus dem rechtsstaatlichen
Bestimmtheitsgebot folgt, dass gesetzliche Eingriffe in Grundrechte hinreichend klar und
vorhersehbar ausgestaltet sein müssen.60 Für die Betroffenen muss grundsätzlich erkennbar sein,
unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit beschränkt wird. Je
weitreichender die Folgen einer gesetzlichen Einordnung sind, desto weniger kann die Bestimmung
des tatsächlichen Anwendungsbereichs erst der späteren Interpretation oder behördlichen
Vollziehung überlassen werden.
59
60
Erläuterungen zum Entwurf, Seite 6f
Vgl. Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte – Grund- und Menschenrechte in Österreich, 2019, S. 188.
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Digitaler Ausweiszwang | epicenter.works
Der Entwurf sollte deshalb den Anwendungsbereich und die tatbestandsauslösenden Funktionen
wesentlich präziser fassen. Insbesondere bedarf es klarer Kriterien dafür, wann ein Dienst als erfasste
Video-Sharing-Plattform gilt, wie quantitative Schwellen bei Empfehlungssystemen zu berechnen sind,
worauf die gewählten Grenzwerte sachlich beruhen und welche weiteren, nicht ausdrücklich
genannten Funktionen eine Zugangsbeschränkung auslösen können.
Bei einer Regelung, die über den Zugang zu gesellschaftlich- und grundrechtlich relevanten
Plattformen entscheidet und zugleich eine Altersverifikation für die übrige
Nutzer:innenschaft auslöst, darf ihre tatsächliche Reichweite nicht erst im Vollzug geklärt
werden.
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