Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP); Präsidium (217/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G
- Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- § 54e Abs 3 Z 5 lit a
- § 54e Abs 3 Z 5 lit b
- § 54e Abs 3 Z 5 lit d
- § 54e Abs 3 Z 5 lit e
- § 67a
- § 67a Abs 1
- § 54e Abs 3 Z 3
- Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Audiovisuellen-Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes (GZ 2026-0.537.620)
- Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl I Nr 49/2024, insbesondere § 6
Forderungen
- Wirksame und überprüfbare Ausgestaltung der Schutzmechanismen direkt im Gesetz
- Ausdrückliche Erfassung der psychischen Gesundheit und psychosozialen Entwicklung in der Evaluation
- Verbindliche Einbeziehung psychotherapeutischer Expertise bei Konzeption, Vollzug und Evaluation
- Einführung schutzorientierter Voreinstellungen für 14- bis 17-Jährige (z. B. standardmäßige Deaktivierung von Autoplay und nächtlichen Benachrichtigungen)
- Evidenzbasierte Begründung und Transparenz hinsichtlich der Schwelle von einem Drittel fremder Inhalte
- Ergänzung von lit a um einen Schlusssatz zum Schutz vor Inhalten, welche die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen
- Gesetzliche Verankerung einer 'wirksamen Unterbrechung' bei Autoplay und Infinite Scroll (lit b), die eine aktive Entscheidung erfordert
- Engere Fassung der Ausnahme für abonnierte Inhalte in lit d (Ausschluss von Voreinstellungen, Einführung einer Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr)
- Erweiterung der Evaluierung in § 67a Abs 1 um die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und Einbeziehung der zuständigen Bundesministerin für Gesundheit
- Beibehaltung des funktionalen Schutzansatzes und der Altersgrenze von 14 Jahren
- Einführung schutzorientierter Voreinstellungen für 14- bis 17-Jährige
- Gesetzliche Verankerung wirksamer Nutzungsunterbrechungen (Ausschluss von Scheinunterbrechungen)
- Fachliche Begründung und transparente Überprüfbarkeit der Ein-Drittel-Schwelle für Empfehlungssysteme
- Push-Benachrichtigungen nur nach aktiver Zustimmung zulassen und nächtliche Benachrichtigungen einschränken
- Erweiterung der Evaluation um psychische Gesundheit, psychosoziale Entwicklung, soziale Teilhabe und Ausweichbewegungen
- Verbindliche Einbeziehung psychotherapeutischer Expertise in die Evaluation
- Einbeziehung betroffener junger Menschen in die Evaluation
- Verpflichtung der Plattformanbieter zu datenschutzkonformer Forschungskooperation
- Ergänzung der RTR-Informationsangebote gemäß § 54e Abs 3 Z 3 um konkrete Behandlungsangebote
- Realistische Bemessung der Ressourcen für KommAustria und RTR sowie der gesundheitsbezogenen Auswirkungen in der Folgenabschätzung
Volltext ↗ Parlament.gv.at
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Post.VII-2@bka.gv.at
Wien, am 21. September 2026
GZ 2026-0.537.620
Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
- Stellungnahme zur Änderung des Audiovisuelle-
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) begrüßt das Ziel des
Entwurfs, Minderjährige unter 14 Jahren vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten,
suchtfördernden Funktionen und riskanten Kontaktmöglichkeiten auf Video-Sharing-
Plattformen zu schützen. Die vorgesehene Verantwortung der Plattformanbieter und
eine wirksame Altersverifikation sind aus Sicht des ÖBVP notwendige Schritte.
jedoch
Der Entwurf sollte
in drei Punkten nachgeschärft werden: Die
Schutzmechanismen müssen im Gesetz selbst wirksam und überprüfbar ausgestaltet
sein. Die Evaluation muss ausdrücklich die psychische Gesundheit und psychosoziale
Entwicklung junger Menschen erfassen. Und bei Konzeption, Vollzug und Evaluation
ist psychotherapeutische Expertise verbindlich einzubeziehen. Denn Plattformdesign
wirkt nicht nur auf Nutzungszeiten, sondern auf Selbstwert, Identitätsentwicklung,
Beziehungsgestaltung, Emotionsregulation und psychische Stabilität.
1 Grundsätzliche Bewertung
Der ÖBVP unterstützt die in § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G vorgesehene Zugangssperre für
Minderjährige unter 14 Jahren, wenn Plattformen Funktionen einsetzen, die eine
intensive oder schwer
fördern oder einseitige
kontrollierbare Nutzung
Kontaktanbahnungen ermöglichen. Die Grenze von 14 Jahren ist als gesetzliche
Schutzgrenze sinnvoll. Sie darf allerdings nicht als entwicklungspsychologische
Entwarnung ab dem 14. Geburtstag verstanden werden. Reifungsprozesse,
insbesondere in den Bereichen Impulskontrolle, Affektregulation, Risikoabwägung und
soziale Orientierung, reichen weit über dieses Alter hinaus (vgl. Telzer et al. 2026).
Daraus folgt ein Regelungsbedarf, den der Entwurf offenlässt: Für Jugendliche ab 14
Jahren gelten die in Z 5 genannten Funktionen ohne Einschränkung. Der ÖBVP regt an,
und
endlose
Feeds, Belohnungssysteme
Für 14- bis 17-Jährige zumindest schutzorientierte Voreinstellungen vorzusehen, bei
nächtliche
denen Autoplay,
Benachrichtigungen standardmäßig deaktiviert sind und nur aktiv eingeschaltet
werden können.
Ausdrücklich positiv ist, dass der Entwurf nicht ausschließlich auf einzelne Inhalte
abstellt, sondern die organisierende Architektur der Plattformen erfasst. Endloses
Scrollen, Autoplay,
und
hyperpersonalisierte Empfehlungssysteme sind keine neutralen technischen Details.
Sie strukturieren Aufmerksamkeit, soziale Rückmeldung und Nutzung. Wenn
Plattformen diese Mechanismen gezielt zur Verlängerung der Verweildauer einsetzen,
muss die Schutzverantwortung bei den Anbietern liegen und darf nicht auf Kinder und
Eltern verlagert werden.
Eine einheitliche gesetzliche Regelung entlastet zudem Familien. Sie vermindert den
sozialen Preis, den einzelne Kinder zahlen, wenn sie als Einzige in ihrer Peergroup eine
Plattform nicht nutzen, und reduziert den Rechtfertigungsdruck auf Eltern.
Gesetzlicher Schutz schafft damit auch soziale Fairness.
variable Belohnungen, Push-Benachrichtigungen
2 Psychotherapeutische Perspektive
Psychotherapeut:innen behandeln jene Kinder und Jugendlichen, bei denen aus
Belastung eine behandlungsbedürftige Störung geworden
ist. Problematische
Plattformnutzung tritt dabei selten isoliert auf: Sie kann Ausdruck, Verstärker oder
Bewältigungsversuch bei Ängsten, depressiver Symptomatik, Einsamkeit,
Essstörungen,
der
Erfahrungen
Emotionsregulation sein. Die psychotherapeutische Perspektive ergänzt technische
Regulierung daher um die Frage, wie digitale Umgebungen
inneres Erleben,
Beziehungsmuster und Entwicklung beeinflussen und wo sie bestehende
Erkrankungen aufrechterhalten oder verschärfen.
Schwierigkeiten
traumatischen
oder
3 Psychotherapeutisch relevante Risiken
§ Selbstwert und Identität: Algorithmisch priorisierte Ideale, soziale Vergleiche und
sichtbare Bewertungsmetriken können das Erleben von Zugehörigkeit und
persönlichem Wert zunehmend an Likes, Views und Reichweite binden.
§ Körperbild und Essstörungen: Hochpersonalisierte Inhalte zu Aussehen, Gewicht,
Ernährung und Fitness können Körperunzufriedenheit, restriktives Essverhalten
und bereits bestehende Essstörungen verstärken (vgl. Holland & Tiggemann 2016).
§ Angst, Depression und Einsamkeit: Dauervergleich, Ausgrenzung, Cybermobbing
und eine Verlagerung sozialer Kontakte können Rückzug, Grübeln, Schlafprobleme
und psychische Krisen fördern.
§ Emotionsregulation und Kontrollverlust: Suchtfördernde Funktionen bieten
kurzfristige Ablenkung oder Beruhigung, erschweren aber die Entwicklung
tragfähiger Strategien zur Selbstregulation. Nach der WHO/HBSC-Erhebung 2022
zeigten bereits 11 % der Jugendlichen Anzeichen problematischer Social-Media-
Nutzung, gegenüber 7 % im Jahr 2018 (Boniel-Nissim et al. 2024).
2
§ Selbstdiagnosen und Krankheitsidentitäten: Verkürzte oder algorithmisch
verstärkte psychische Gesundheitsinhalte können dazu führen, dass
junge
Menschen komplexes Erleben vorschnell als feststehende Diagnose deuten. Eine
demgegenüber
seriöse
Entwicklung, Biografie, Beziehungserfahrungen, Umfeld, Ressourcen und den
Verlauf über die Zeit.
psychotherapeutische Diagnostik
berücksichtigt
§ Grooming und Grenzverletzungen: Einseitige Kontaktanbahnung eröffnet
Täterinnen und Tätern einen direkten Zugang zu Minderjährigen. Die Folgen können
weit über die digitale Situation hinausreichen und traumatisierende Wirkung
entfalten.
4 Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen
4.1 Empfehlungssysteme nach § 54e Abs 3 Z 5 lit a
Die Einbeziehung hyperpersonalisierter Empfehlungssysteme wird nachdrücklich
begrüßt. Gerade junge Nutzer:innen wählen belastende Inhalte häufig nicht bewusst
aus. Schon kurze Interaktionen können dazu führen, dass der Feed zunehmend
einseitige Inhalte zu Körperbild, Selbstverletzung, psychischen Symptomen, Gewalt
oder extremen Weltbildern ausspielt. Untersuchungen von Amnesty International mit
simulierten Konten 13-Jähriger zeigten, dass nach 3 bis 20 Minuten mehr als die Hälfte
der vorgeschlagenen Videos psychische Belastungen thematisierte, sobald Interesse
an solchen Inhalten signalisiert wurde (Amnesty International 2023). Die Wirkung liegt
in der wiederholten und verdichteten Konfrontation.
Die Schwelle von mehr als einem Drittel fremder Inhalte ist in den Materialien nicht
fachlich ausreichend begründet. Sie sollte evidenzbasiert begründet, transparent
im Rahmen der Evaluation ausdrücklich untersucht werden.
überprüfbar und
im Gesetzestext klargestellt werden, dass auch qualitative
Zusätzlich sollte
Hochrisikokonstellationen erfasst werden können, wenn die vorgeschlagenen Inhalte
nach Art, Intensität oder Wiederholung erhebliche Entwicklungsrisiken schaffen.
Der ÖBVP schlägt dazu folgenden Schlusssatz für lit a vor:
„Unabhängig von diesem Anteil ist lit. a erfüllt, wenn das Empfehlungssystem Inhalte, die
die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen
können, wiederholt oder in verdichteter Form vorschlägt.“
4.2 Autoplay, Infinite Scroll und wirksame Unterbrechung
Der ÖBVP unterstützt die Erfassung von Autoplay, endlosem Scrollen und
kontinuierlichem Nachladen. Natürliche Endpunkte unterstützen Selbstwahrnehmung
und bewusste Entscheidungen. Fehlen sie, wird das Beenden der Nutzung gerade für
junge Menschen erheblich erschwert.
Die in den Erläuterungen beschriebene wirksame Unterbrechung sollte in den
Gesetzestext aufgenommen werden. Eine leicht wegklickbare oder deaktivierbare
Nachricht genügt nicht. Unterbrechungen müssen in angemessenen Intervallen
3
erfolgen, die Nutzung tatsächlich anhalten und eine bewusste Entscheidung zur
verlangen.
Fortsetzung
Der ÖBVP schlägt folgenden Schlusssatz für lit b vor:
„Eine Unterbrechung schließt die Anwendung dieser Bestimmung nur aus, wenn sie in
angemessenen Abständen erfolgt, die Wiedergabe tatsächlich anhält und eine
Fortsetzung erst nach einer aktiven Entscheidung der Nutzerin oder des Nutzers
ermöglicht. Eine Unterbrechung, die leicht ignoriert, weggeklickt oder dauerhaft
deaktiviert werden kann, ist nicht wirksam.“
4.3 Belohnungssysteme und Benachrichtigungen
Symbolische Belohnungen wie Streaks oder Flammen erzeugen sozialen und
emotionalen Verpflichtungsdruck. Sie können Verlustangst auslösen und die Nutzung
von einer freiwilligen Handlung in ein erlebtes Muss verwandeln. Die Aufnahme dieser
Mechanismen in den Tatbestand ist daher sachgerecht.
Die Ausnahme für ausdrücklich abonnierte Inhalte in lit d sollte eng gefasst werden,
damit sie nicht zum Umgehungstatbestand wird. Als abonniert sollte nur gelten, was
aktiv,
informiert und für den konkreten Benachrichtigungstyp gewählt wurde.
Voreinstellungen und pauschale Zustimmungen dürfen nicht genügen. Weil Schlaf für
psychische Stabilität, Lernen und Entwicklung zentral ist, sollten Benachrichtigungen
zur Nachtzeit (mit Ausnahme sicherheitsrelevanter Hinweise) nicht unter die
Ausnahme fallen.
Der ÖBVP schlägt daher folgende Fassung der Ausnahme in lit d vor:
„… ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle Kommunikation mit selbst
ausgewählten Kontakten, über Inhalte, die von der Nutzerin oder dem Nutzer durch aktive
und gesonderte Auswahl des jeweiligen Benachrichtigungstyps abonniert wurden, oder
über die Sicherheit des Nutzerkontos; Voreinstellungen gelten nicht als Abonnement.
Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr angezeigte Benachrichtigungen sind von dieser Ausnahme
nur erfasst, soweit sie die Sicherheit des Nutzerkontos betreffen;“
4.4 Einseitige Kontaktanbahnung
Die Regelung in lit e wird ausdrücklich begrüßt. Sie schützt nicht nur vor intensiver
Nutzung, sondern vor gezielter Manipulation, sexualisierter Gewalt, Grooming und
anderen Grenzverletzungen. Sicherheitsvorkehrungen müssen so ausgestaltet sein,
dass sie auch neue Konten, Umgehungsversuche und Kontaktaufnahmen über geteilte
Inhalte wirksam erfassen.
4.5 Altersverifikation und Datenschutz
Eine Zugangssperre ist nur wirksam, wenn die Altersverifikation alltagstauglich und
schwer zu umgehen ist. Zugleich dürfen keine umfassenden Nutzungsprofile
entstehen. Der ÖBVP begrüßt daher Datenminimierung, selektive Offenlegung, die
Trennung von Plattform und Altersverifikationsanbieter sowie den Ausschluss
zentraler Nutzungsprotokollierung. Die Verfahren müssen auch für Minderjährige und
Bezugspersonen verständlich erklärt werden. Barrierefreiheit und der Schutz vor
4
Ausschluss aufgrund fehlender technischer oder finanzieller Ressourcen sind
mitzudenken.
auf
5 Evaluierung der Auswirkungen auf psychische Gesundheit
§ 67a sieht bisher eine rechtliche und datenschutzbezogene Evaluierung vor. Damit
bleibt die zentrale Zielgröße des Vorhabens unvollständig: ob und wie sich die
Maßnahme
Entwicklung,
Nutzungsverhalten und tatsächliche Gefährdung junger Menschen auswirkt. Ebenso
müssen mögliche
erfasste Dienste,
Umgehungspraktiken und unbeabsichtigte soziale Folgen untersucht werden.
Der ÖBVP schlägt daher vor, dem § 67a Abs 1 folgende Z 3 anzufügen und die
Evaluierung auch
für Gesundheit zuständigen
Bundesministerin vorzunehmen:
im Einvernehmen mit der
Ausweichbewegungen
psychosoziale
Gesundheit,
psychische
nicht
auf
3. eine Evaluierung der Auswirkungen der Zugangssperre und der erfassten
Plattformfunktionen auf die psychische Gesundheit, die psychosoziale Entwicklung
und das Nutzungsverhalten der betroffenen Altersgruppen sowie möglicher
Ausweichbewegungen
insbesondere
psychotherapeutische sowie kinder- und
jugendpsychiatrische, klinisch-
psychologische und Public-Health-Expertise einzubeziehen und betroffene junge
Menschen angemessen zu beteiligen.
vorzunehmen.
Dabei
sind
Die Evaluation sollte qualitative und quantitative Daten verbinden. Neben
Nutzungsdauer und Umgehungsraten sind
insbesondere Schlaf, psychische
Belastung, soziale Teilhabe, Körperbild, problematisches Nutzungsverhalten,
Hilfesuche sowie die Entwicklung behandlungsbedürftiger Symptomatik zu erfassen.
Ergebnisse sollten nach Alter, Geschlecht und sozialer Lage differenziert werden.
Plattformanbieter müssen die hierfür erforderlichen, datenschutzkonformen Daten
zugänglich machen.
6 Begleitende Maßnahmen und Versorgung
Regulierung ist notwendig, aber nicht hinreichend. Kinder und Jugendliche brauchen
eine stufenweise Heranführung an digitale Räume und echte digitale Mündigkeit. Dazu
gehören Wissen über Plattformmechanismen, der Umgang mit sozialem Druck, die
Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und Emotionsregulation, verlässliche Beziehungen
sowie Räume ohne dauernde digitale Reize. Entsprechende Angebote müssen junge
Menschen, Eltern, Schulen und andere Bezugssysteme erreichen.
Wo bereits psychische Belastungen oder Erkrankungen bestehen, braucht es rasch
zugängliche, leistbare und qualitätsgesicherte psychotherapeutische Versorgung.
Information und Medienkompetenz ersetzen keine Behandlung. Ein Warnhinweis hilft
einem
jungen Menschen mit Essstörung, schwerer Depression, Angststörung,
Selbstverletzung oder traumatisierenden Erfahrungen nicht ausreichend. Hier braucht
5
tragfähige
es professionelle Diagnostik,
kontinuierliche Behandlung.
Der ÖBVP empfiehlt daher, die RTR-Informationsangebote gemäß § 54e Abs 3 Z 3
um
und
auf
Behandlungsangebote zu ergänzen. Psychotherapeutische Expertise ist bereits bei
der Entwicklung dieser Inhalte einzubinden.
therapeutische Beziehungen und
qualitätsgesicherte Hinweise
altersgerechte Beratungs-
7 Vollzug und Folgenabschätzung
Die vorgesehenen Beschwerde- und Durchsetzungsmechanismen sind zu begrüßen.
Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von leicht zugänglichen Verfahren, rascher Bearbeitung
der wirkungsorientierten
und
Folgenabschätzung
0,5
Vollzeitäquivalenten
technischen Komplexität, der
grenzüberschreitenden Verfahren und der notwendigen laufenden Beobachtung neuer
Plattformfunktionen überprüft werden.
angenommene
sollte angesichts der
ausreichenden Ressourcen
Personalbedarf
zusätzliche
ab. Der
von
in
aus. Die
Die Folgenabschätzung weist im Wesentlichen finanzielle Auswirkungen auf die
Aufsicht
und
versorgungsbezogenen Wirkungen sollten ebenfalls systematisch abgebildet werden.
Dazu gehören mögliche Entlastungen durch Prävention ebenso wie der Bedarf an
Beratung und Behandlung, wenn Belastungen sichtbar werden.
gesundheitlichen,
psychosozialen
erwartbaren
8 Forderungen des ÖBVP im Überblick
1. Den funktionalen Schutzansatz und die Altersgrenze von 14 Jahren beibehalten
und Plattformanbieter klar in die Verantwortung nehmen.
2. Für 14- bis 17-Jährige schutzorientierte Voreinstellungen für die in Z 5 genannten
Funktionen vorsehen.
3. Wirksame Nutzungsunterbrechungen ausdrücklich im Gesetz verankern und bloße
Scheinunterbrechungen ausschließen.
4. Die Ein-Drittel-Schwelle für Empfehlungssysteme fachlich begründen, transparent
überprüfbar machen und qualitative Hochrisikokonstellationen berücksichtigen.
5. Push-Benachrichtigungen nur nach aktiver Zustimmung zum konkreten Typ
lit d
zulassen und nächtliche Benachrichtigungen von der Ausnahme
ausnehmen.
in
6. Die Evaluation um psychische Gesundheit, psychosoziale Entwicklung, soziale
Teilhabe und Ausweichbewegungen erweitern sowie psychotherapeutische
Expertise verbindlich einbeziehen.
7. Kinder und Jugendliche in die Evaluation einbeziehen und Plattformanbieter zu
datenschutzkonformer Forschungskooperation verpflichten.
8. Medienkompetenz durch qualitätsgesicherte Information, Eltern- und Schularbeit
sowie leicht zugängliche psychotherapeutische Hilfe ergänzen.
9. Die Ressourcen für KommAustria und RTR sowie die gesundheitsbezogenen
Auswirkungen in der Folgenabschätzung realistisch bemessen.
6
9 Schlussfolgerung
Der Gesetzesentwurf ist ein wichtiger Schritt zu einem zeitgemäßen Kinder- und
Jugendschutz. Er erkennt an, dass nicht nur einzelne Inhalte, sondern auch die
technische und wirtschaftliche Gestaltung von Plattformen psychische Entwicklung
gefährden kann. Diese Verantwortung darf nicht individualisiert und auf Kinder oder
Eltern abgewälzt werden.
Damit das Vorhaben seine Schutzwirkung tatsächlich entfaltet, müssen die
vorgesehenen Mechanismen wirksam, überprüfbar und wissenschaftlich begleitet
sein. Psychotherapeutische Kompetenz ist dabei unverzichtbar. Sie macht sichtbar,
wie digitale Dynamiken mit Selbstwert, Identität, Beziehungen, Krisen und psychischen
Erkrankungen zusammenwirken, und sie trägt dazu bei, aus formalen Schutzvorgaben
wirksamen Schutz und notwendige Behandlung entstehen zu lassen.
Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie ersucht, die angeführten
Ergänzungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen, und steht für
die fachliche Ausarbeitung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
das ÖBVP-Präsidium
Mag.ª Barbara Haid, MSc
Präsidentin
Dr. Wolfgang Schimböck, MSc
LLM
Vizepräsident
Mag.ª Ines Gstrein
Vizepräsidentin
Mag. Mag. Dr. Markus Böckle, MSc
Kassier
Béa Pall
Schriftführerin
Ausgewählte Grundlagen
§ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz
und das KommAustria-Gesetz geändert werden, Geschäftszahl 2026-0.537.620,
samt Textgegenüberstellung, Erläuterungen sowie Vorblatt und
wirkungsorientierter Folgenabschätzung.
§ Bericht des Europäischen Parlaments vom 4. November 2025 über den Schutz
Minderjähriger in der Online-Umgebung, A10-0213/2025.
7
§ Wiesböck, L. et al. 2026. ADDICT – Bewertungsansätze für das
Risikomanagement suchtfördernder Designs und Praktiken digitaler Plattformen.
Wien: Institut für Höhere Studien, im Auftrag der Arbeiterkammer Wien.
§ Crockett, L. J., Carlo, G. und Schulenberg, J. E. (Hrsg.). 2023. APA Handbook of
Adolescent and Young Adult Development. American Psychological Association.
§ Telzer, E. H., Burnell, K., Maheux, A. J., Vaccaro, A. und Prinstein, M. J. 2026. A
Developmental Neuroscience Framework for Youth-Centered Digital Media and
Implications for Policy. Policy Insights from the Behavioral and Brain Sciences,
13(2). https://doi.org/10.1177/23727322261471447
§ Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl I Nr 49/2024, insbesondere § 6.
§ Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
§ Amnesty International. 2023. Driven into the Darkness: How TikTok’s ‘For You’
Feed Encourages Self-Harm and Suicidal Ideation. London: Amnesty International.
§ Boniel-Nissim, M. et al. 2024. A focus on adolescent social media use and
gaming in Europe, central Asia and Canada. Health Behaviour in School-aged
Children international report from the 2021/2022 survey, Volume 6. Kopenhagen:
WHO Regional Office for Europe.
§ Holland, G. und Tiggemann, M. 2016. A systematic review of the impact of the
use of social networking sites on body image and disordered eating outcomes.
Body Image, 17, 100–110. https://doi.org/10.1016/j.bodyim.2016.02.008
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