Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
← Zurück zur Übersicht

Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP); Präsidium (217/SN-132/ME)

📋 217/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G
  • Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit a
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit b
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit d
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit e
  • § 67a
  • § 67a Abs 1
  • § 54e Abs 3 Z 3
  • Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Audiovisuellen-Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes (GZ 2026-0.537.620)
  • Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl I Nr 49/2024, insbesondere § 6

Forderungen

  • Wirksame und überprüfbare Ausgestaltung der Schutzmechanismen direkt im Gesetz
  • Ausdrückliche Erfassung der psychischen Gesundheit und psychosozialen Entwicklung in der Evaluation
  • Verbindliche Einbeziehung psychotherapeutischer Expertise bei Konzeption, Vollzug und Evaluation
  • Einführung schutzorientierter Voreinstellungen für 14- bis 17-Jährige (z. B. standardmäßige Deaktivierung von Autoplay und nächtlichen Benachrichtigungen)
  • Evidenzbasierte Begründung und Transparenz hinsichtlich der Schwelle von einem Drittel fremder Inhalte
  • Ergänzung von lit a um einen Schlusssatz zum Schutz vor Inhalten, welche die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen
  • Gesetzliche Verankerung einer 'wirksamen Unterbrechung' bei Autoplay und Infinite Scroll (lit b), die eine aktive Entscheidung erfordert
  • Engere Fassung der Ausnahme für abonnierte Inhalte in lit d (Ausschluss von Voreinstellungen, Einführung einer Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr)
  • Erweiterung der Evaluierung in § 67a Abs 1 um die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und Einbeziehung der zuständigen Bundesministerin für Gesundheit
  • Beibehaltung des funktionalen Schutzansatzes und der Altersgrenze von 14 Jahren
  • Einführung schutzorientierter Voreinstellungen für 14- bis 17-Jährige
  • Gesetzliche Verankerung wirksamer Nutzungsunterbrechungen (Ausschluss von Scheinunterbrechungen)
  • Fachliche Begründung und transparente Überprüfbarkeit der Ein-Drittel-Schwelle für Empfehlungssysteme
  • Push-Benachrichtigungen nur nach aktiver Zustimmung zulassen und nächtliche Benachrichtigungen einschränken
  • Erweiterung der Evaluation um psychische Gesundheit, psychosoziale Entwicklung, soziale Teilhabe und Ausweichbewegungen
  • Verbindliche Einbeziehung psychotherapeutischer Expertise in die Evaluation
  • Einbeziehung betroffener junger Menschen in die Evaluation
  • Verpflichtung der Plattformanbieter zu datenschutzkonformer Forschungskooperation
  • Ergänzung der RTR-Informationsangebote gemäß § 54e Abs 3 Z 3 um konkrete Behandlungsangebote
  • Realistische Bemessung der Ressourcen für KommAustria und RTR sowie der gesundheitsbezogenen Auswirkungen in der Folgenabschätzung

Volltext ↗ Parlament.gv.at

BMWKMS– IV/10 Concordiaplatz 2 1010 Wien Ergeht per E-Mail an: medienrecht@bmwkms.gv.at Post.VII-2@bka.gv.at Wien, am 21. September 2026 GZ 2026-0.537.620 Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes - Stellungnahme zur Änderung des Audiovisuelle- Sehr geehrte Damen und Herren, Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) begrüßt das Ziel des Entwurfs, Minderjährige unter 14 Jahren vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, suchtfördernden Funktionen und riskanten Kontaktmöglichkeiten auf Video-Sharing- Plattformen zu schützen. Die vorgesehene Verantwortung der Plattformanbieter und eine wirksame Altersverifikation sind aus Sicht des ÖBVP notwendige Schritte. jedoch Der Entwurf sollte in drei Punkten nachgeschärft werden: Die Schutzmechanismen müssen im Gesetz selbst wirksam und überprüfbar ausgestaltet sein. Die Evaluation muss ausdrücklich die psychische Gesundheit und psychosoziale Entwicklung junger Menschen erfassen. Und bei Konzeption, Vollzug und Evaluation ist psychotherapeutische Expertise verbindlich einzubeziehen. Denn Plattformdesign wirkt nicht nur auf Nutzungszeiten, sondern auf Selbstwert, Identitätsentwicklung, Beziehungsgestaltung, Emotionsregulation und psychische Stabilität. 1 Grundsätzliche Bewertung Der ÖBVP unterstützt die in § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G vorgesehene Zugangssperre für Minderjährige unter 14 Jahren, wenn Plattformen Funktionen einsetzen, die eine intensive oder schwer fördern oder einseitige kontrollierbare Nutzung Kontaktanbahnungen ermöglichen. Die Grenze von 14 Jahren ist als gesetzliche Schutzgrenze sinnvoll. Sie darf allerdings nicht als entwicklungspsychologische Entwarnung ab dem 14. Geburtstag verstanden werden. Reifungsprozesse, insbesondere in den Bereichen Impulskontrolle, Affektregulation, Risikoabwägung und soziale Orientierung, reichen weit über dieses Alter hinaus (vgl. Telzer et al. 2026). Daraus folgt ein Regelungsbedarf, den der Entwurf offenlässt: Für Jugendliche ab 14 Jahren gelten die in Z 5 genannten Funktionen ohne Einschränkung. Der ÖBVP regt an, und endlose Feeds, Belohnungssysteme Für 14- bis 17-Jährige zumindest schutzorientierte Voreinstellungen vorzusehen, bei nächtliche denen Autoplay, Benachrichtigungen standardmäßig deaktiviert sind und nur aktiv eingeschaltet werden können. Ausdrücklich positiv ist, dass der Entwurf nicht ausschließlich auf einzelne Inhalte abstellt, sondern die organisierende Architektur der Plattformen erfasst. Endloses Scrollen, Autoplay, und hyperpersonalisierte Empfehlungssysteme sind keine neutralen technischen Details. Sie strukturieren Aufmerksamkeit, soziale Rückmeldung und Nutzung. Wenn Plattformen diese Mechanismen gezielt zur Verlängerung der Verweildauer einsetzen, muss die Schutzverantwortung bei den Anbietern liegen und darf nicht auf Kinder und Eltern verlagert werden. Eine einheitliche gesetzliche Regelung entlastet zudem Familien. Sie vermindert den sozialen Preis, den einzelne Kinder zahlen, wenn sie als Einzige in ihrer Peergroup eine Plattform nicht nutzen, und reduziert den Rechtfertigungsdruck auf Eltern. Gesetzlicher Schutz schafft damit auch soziale Fairness. variable Belohnungen, Push-Benachrichtigungen 2 Psychotherapeutische Perspektive Psychotherapeut:innen behandeln jene Kinder und Jugendlichen, bei denen aus Belastung eine behandlungsbedürftige Störung geworden ist. Problematische Plattformnutzung tritt dabei selten isoliert auf: Sie kann Ausdruck, Verstärker oder Bewältigungsversuch bei Ängsten, depressiver Symptomatik, Einsamkeit, Essstörungen, der Erfahrungen Emotionsregulation sein. Die psychotherapeutische Perspektive ergänzt technische Regulierung daher um die Frage, wie digitale Umgebungen inneres Erleben, Beziehungsmuster und Entwicklung beeinflussen und wo sie bestehende Erkrankungen aufrechterhalten oder verschärfen. Schwierigkeiten traumatischen oder 3 Psychotherapeutisch relevante Risiken § Selbstwert und Identität: Algorithmisch priorisierte Ideale, soziale Vergleiche und sichtbare Bewertungsmetriken können das Erleben von Zugehörigkeit und persönlichem Wert zunehmend an Likes, Views und Reichweite binden. § Körperbild und Essstörungen: Hochpersonalisierte Inhalte zu Aussehen, Gewicht, Ernährung und Fitness können Körperunzufriedenheit, restriktives Essverhalten und bereits bestehende Essstörungen verstärken (vgl. Holland & Tiggemann 2016). § Angst, Depression und Einsamkeit: Dauervergleich, Ausgrenzung, Cybermobbing und eine Verlagerung sozialer Kontakte können Rückzug, Grübeln, Schlafprobleme und psychische Krisen fördern. § Emotionsregulation und Kontrollverlust: Suchtfördernde Funktionen bieten kurzfristige Ablenkung oder Beruhigung, erschweren aber die Entwicklung tragfähiger Strategien zur Selbstregulation. Nach der WHO/HBSC-Erhebung 2022 zeigten bereits 11 % der Jugendlichen Anzeichen problematischer Social-Media- Nutzung, gegenüber 7 % im Jahr 2018 (Boniel-Nissim et al. 2024). 2 § Selbstdiagnosen und Krankheitsidentitäten: Verkürzte oder algorithmisch verstärkte psychische Gesundheitsinhalte können dazu führen, dass junge Menschen komplexes Erleben vorschnell als feststehende Diagnose deuten. Eine demgegenüber seriöse Entwicklung, Biografie, Beziehungserfahrungen, Umfeld, Ressourcen und den Verlauf über die Zeit. psychotherapeutische Diagnostik berücksichtigt § Grooming und Grenzverletzungen: Einseitige Kontaktanbahnung eröffnet Täterinnen und Tätern einen direkten Zugang zu Minderjährigen. Die Folgen können weit über die digitale Situation hinausreichen und traumatisierende Wirkung entfalten. 4 Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen 4.1 Empfehlungssysteme nach § 54e Abs 3 Z 5 lit a Die Einbeziehung hyperpersonalisierter Empfehlungssysteme wird nachdrücklich begrüßt. Gerade junge Nutzer:innen wählen belastende Inhalte häufig nicht bewusst aus. Schon kurze Interaktionen können dazu führen, dass der Feed zunehmend einseitige Inhalte zu Körperbild, Selbstverletzung, psychischen Symptomen, Gewalt oder extremen Weltbildern ausspielt. Untersuchungen von Amnesty International mit simulierten Konten 13-Jähriger zeigten, dass nach 3 bis 20 Minuten mehr als die Hälfte der vorgeschlagenen Videos psychische Belastungen thematisierte, sobald Interesse an solchen Inhalten signalisiert wurde (Amnesty International 2023). Die Wirkung liegt in der wiederholten und verdichteten Konfrontation. Die Schwelle von mehr als einem Drittel fremder Inhalte ist in den Materialien nicht fachlich ausreichend begründet. Sie sollte evidenzbasiert begründet, transparent im Rahmen der Evaluation ausdrücklich untersucht werden. überprüfbar und im Gesetzestext klargestellt werden, dass auch qualitative Zusätzlich sollte Hochrisikokonstellationen erfasst werden können, wenn die vorgeschlagenen Inhalte nach Art, Intensität oder Wiederholung erhebliche Entwicklungsrisiken schaffen. Der ÖBVP schlägt dazu folgenden Schlusssatz für lit a vor: „Unabhängig von diesem Anteil ist lit. a erfüllt, wenn das Empfehlungssystem Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können, wiederholt oder in verdichteter Form vorschlägt.“ 4.2 Autoplay, Infinite Scroll und wirksame Unterbrechung Der ÖBVP unterstützt die Erfassung von Autoplay, endlosem Scrollen und kontinuierlichem Nachladen. Natürliche Endpunkte unterstützen Selbstwahrnehmung und bewusste Entscheidungen. Fehlen sie, wird das Beenden der Nutzung gerade für junge Menschen erheblich erschwert. Die in den Erläuterungen beschriebene wirksame Unterbrechung sollte in den Gesetzestext aufgenommen werden. Eine leicht wegklickbare oder deaktivierbare Nachricht genügt nicht. Unterbrechungen müssen in angemessenen Intervallen 3 erfolgen, die Nutzung tatsächlich anhalten und eine bewusste Entscheidung zur verlangen. Fortsetzung Der ÖBVP schlägt folgenden Schlusssatz für lit b vor: „Eine Unterbrechung schließt die Anwendung dieser Bestimmung nur aus, wenn sie in angemessenen Abständen erfolgt, die Wiedergabe tatsächlich anhält und eine Fortsetzung erst nach einer aktiven Entscheidung der Nutzerin oder des Nutzers ermöglicht. Eine Unterbrechung, die leicht ignoriert, weggeklickt oder dauerhaft deaktiviert werden kann, ist nicht wirksam.“ 4.3 Belohnungssysteme und Benachrichtigungen Symbolische Belohnungen wie Streaks oder Flammen erzeugen sozialen und emotionalen Verpflichtungsdruck. Sie können Verlustangst auslösen und die Nutzung von einer freiwilligen Handlung in ein erlebtes Muss verwandeln. Die Aufnahme dieser Mechanismen in den Tatbestand ist daher sachgerecht. Die Ausnahme für ausdrücklich abonnierte Inhalte in lit d sollte eng gefasst werden, damit sie nicht zum Umgehungstatbestand wird. Als abonniert sollte nur gelten, was aktiv, informiert und für den konkreten Benachrichtigungstyp gewählt wurde. Voreinstellungen und pauschale Zustimmungen dürfen nicht genügen. Weil Schlaf für psychische Stabilität, Lernen und Entwicklung zentral ist, sollten Benachrichtigungen zur Nachtzeit (mit Ausnahme sicherheitsrelevanter Hinweise) nicht unter die Ausnahme fallen. Der ÖBVP schlägt daher folgende Fassung der Ausnahme in lit d vor: „… ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle Kommunikation mit selbst ausgewählten Kontakten, über Inhalte, die von der Nutzerin oder dem Nutzer durch aktive und gesonderte Auswahl des jeweiligen Benachrichtigungstyps abonniert wurden, oder über die Sicherheit des Nutzerkontos; Voreinstellungen gelten nicht als Abonnement. Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr angezeigte Benachrichtigungen sind von dieser Ausnahme nur erfasst, soweit sie die Sicherheit des Nutzerkontos betreffen;“ 4.4 Einseitige Kontaktanbahnung Die Regelung in lit e wird ausdrücklich begrüßt. Sie schützt nicht nur vor intensiver Nutzung, sondern vor gezielter Manipulation, sexualisierter Gewalt, Grooming und anderen Grenzverletzungen. Sicherheitsvorkehrungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie auch neue Konten, Umgehungsversuche und Kontaktaufnahmen über geteilte Inhalte wirksam erfassen. 4.5 Altersverifikation und Datenschutz Eine Zugangssperre ist nur wirksam, wenn die Altersverifikation alltagstauglich und schwer zu umgehen ist. Zugleich dürfen keine umfassenden Nutzungsprofile entstehen. Der ÖBVP begrüßt daher Datenminimierung, selektive Offenlegung, die Trennung von Plattform und Altersverifikationsanbieter sowie den Ausschluss zentraler Nutzungsprotokollierung. Die Verfahren müssen auch für Minderjährige und Bezugspersonen verständlich erklärt werden. Barrierefreiheit und der Schutz vor 4 Ausschluss aufgrund fehlender technischer oder finanzieller Ressourcen sind mitzudenken. auf 5 Evaluierung der Auswirkungen auf psychische Gesundheit § 67a sieht bisher eine rechtliche und datenschutzbezogene Evaluierung vor. Damit bleibt die zentrale Zielgröße des Vorhabens unvollständig: ob und wie sich die Maßnahme Entwicklung, Nutzungsverhalten und tatsächliche Gefährdung junger Menschen auswirkt. Ebenso müssen mögliche erfasste Dienste, Umgehungspraktiken und unbeabsichtigte soziale Folgen untersucht werden. Der ÖBVP schlägt daher vor, dem § 67a Abs 1 folgende Z 3 anzufügen und die Evaluierung auch für Gesundheit zuständigen Bundesministerin vorzunehmen: im Einvernehmen mit der Ausweichbewegungen psychosoziale Gesundheit, psychische nicht auf 3. eine Evaluierung der Auswirkungen der Zugangssperre und der erfassten Plattformfunktionen auf die psychische Gesundheit, die psychosoziale Entwicklung und das Nutzungsverhalten der betroffenen Altersgruppen sowie möglicher Ausweichbewegungen insbesondere psychotherapeutische sowie kinder- und jugendpsychiatrische, klinisch- psychologische und Public-Health-Expertise einzubeziehen und betroffene junge Menschen angemessen zu beteiligen. vorzunehmen. Dabei sind Die Evaluation sollte qualitative und quantitative Daten verbinden. Neben Nutzungsdauer und Umgehungsraten sind insbesondere Schlaf, psychische Belastung, soziale Teilhabe, Körperbild, problematisches Nutzungsverhalten, Hilfesuche sowie die Entwicklung behandlungsbedürftiger Symptomatik zu erfassen. Ergebnisse sollten nach Alter, Geschlecht und sozialer Lage differenziert werden. Plattformanbieter müssen die hierfür erforderlichen, datenschutzkonformen Daten zugänglich machen. 6 Begleitende Maßnahmen und Versorgung Regulierung ist notwendig, aber nicht hinreichend. Kinder und Jugendliche brauchen eine stufenweise Heranführung an digitale Räume und echte digitale Mündigkeit. Dazu gehören Wissen über Plattformmechanismen, der Umgang mit sozialem Druck, die Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und Emotionsregulation, verlässliche Beziehungen sowie Räume ohne dauernde digitale Reize. Entsprechende Angebote müssen junge Menschen, Eltern, Schulen und andere Bezugssysteme erreichen. Wo bereits psychische Belastungen oder Erkrankungen bestehen, braucht es rasch zugängliche, leistbare und qualitätsgesicherte psychotherapeutische Versorgung. Information und Medienkompetenz ersetzen keine Behandlung. Ein Warnhinweis hilft einem jungen Menschen mit Essstörung, schwerer Depression, Angststörung, Selbstverletzung oder traumatisierenden Erfahrungen nicht ausreichend. Hier braucht 5 tragfähige es professionelle Diagnostik, kontinuierliche Behandlung. Der ÖBVP empfiehlt daher, die RTR-Informationsangebote gemäß § 54e Abs 3 Z 3 um und auf Behandlungsangebote zu ergänzen. Psychotherapeutische Expertise ist bereits bei der Entwicklung dieser Inhalte einzubinden. therapeutische Beziehungen und qualitätsgesicherte Hinweise altersgerechte Beratungs- 7 Vollzug und Folgenabschätzung Die vorgesehenen Beschwerde- und Durchsetzungsmechanismen sind zu begrüßen. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von leicht zugänglichen Verfahren, rascher Bearbeitung der wirkungsorientierten und Folgenabschätzung 0,5 Vollzeitäquivalenten technischen Komplexität, der grenzüberschreitenden Verfahren und der notwendigen laufenden Beobachtung neuer Plattformfunktionen überprüft werden. angenommene sollte angesichts der ausreichenden Ressourcen Personalbedarf zusätzliche ab. Der von in aus. Die Die Folgenabschätzung weist im Wesentlichen finanzielle Auswirkungen auf die Aufsicht und versorgungsbezogenen Wirkungen sollten ebenfalls systematisch abgebildet werden. Dazu gehören mögliche Entlastungen durch Prävention ebenso wie der Bedarf an Beratung und Behandlung, wenn Belastungen sichtbar werden. gesundheitlichen, psychosozialen erwartbaren 8 Forderungen des ÖBVP im Überblick 1. Den funktionalen Schutzansatz und die Altersgrenze von 14 Jahren beibehalten und Plattformanbieter klar in die Verantwortung nehmen. 2. Für 14- bis 17-Jährige schutzorientierte Voreinstellungen für die in Z 5 genannten Funktionen vorsehen. 3. Wirksame Nutzungsunterbrechungen ausdrücklich im Gesetz verankern und bloße Scheinunterbrechungen ausschließen. 4. Die Ein-Drittel-Schwelle für Empfehlungssysteme fachlich begründen, transparent überprüfbar machen und qualitative Hochrisikokonstellationen berücksichtigen. 5. Push-Benachrichtigungen nur nach aktiver Zustimmung zum konkreten Typ lit d zulassen und nächtliche Benachrichtigungen von der Ausnahme ausnehmen. in 6. Die Evaluation um psychische Gesundheit, psychosoziale Entwicklung, soziale Teilhabe und Ausweichbewegungen erweitern sowie psychotherapeutische Expertise verbindlich einbeziehen. 7. Kinder und Jugendliche in die Evaluation einbeziehen und Plattformanbieter zu datenschutzkonformer Forschungskooperation verpflichten. 8. Medienkompetenz durch qualitätsgesicherte Information, Eltern- und Schularbeit sowie leicht zugängliche psychotherapeutische Hilfe ergänzen. 9. Die Ressourcen für KommAustria und RTR sowie die gesundheitsbezogenen Auswirkungen in der Folgenabschätzung realistisch bemessen. 6 9 Schlussfolgerung Der Gesetzesentwurf ist ein wichtiger Schritt zu einem zeitgemäßen Kinder- und Jugendschutz. Er erkennt an, dass nicht nur einzelne Inhalte, sondern auch die technische und wirtschaftliche Gestaltung von Plattformen psychische Entwicklung gefährden kann. Diese Verantwortung darf nicht individualisiert und auf Kinder oder Eltern abgewälzt werden. Damit das Vorhaben seine Schutzwirkung tatsächlich entfaltet, müssen die vorgesehenen Mechanismen wirksam, überprüfbar und wissenschaftlich begleitet sein. Psychotherapeutische Kompetenz ist dabei unverzichtbar. Sie macht sichtbar, wie digitale Dynamiken mit Selbstwert, Identität, Beziehungen, Krisen und psychischen Erkrankungen zusammenwirken, und sie trägt dazu bei, aus formalen Schutzvorgaben wirksamen Schutz und notwendige Behandlung entstehen zu lassen. Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie ersucht, die angeführten Ergänzungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen, und steht für die fachliche Ausarbeitung gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, das ÖBVP-Präsidium Mag.ª Barbara Haid, MSc Präsidentin Dr. Wolfgang Schimböck, MSc LLM Vizepräsident Mag.ª Ines Gstrein Vizepräsidentin Mag. Mag. Dr. Markus Böckle, MSc Kassier Béa Pall Schriftführerin Ausgewählte Grundlagen § Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden, Geschäftszahl 2026-0.537.620, samt Textgegenüberstellung, Erläuterungen sowie Vorblatt und wirkungsorientierter Folgenabschätzung. § Bericht des Europäischen Parlaments vom 4. November 2025 über den Schutz Minderjähriger in der Online-Umgebung, A10-0213/2025. 7 § Wiesböck, L. et al. 2026. ADDICT – Bewertungsansätze für das Risikomanagement suchtfördernder Designs und Praktiken digitaler Plattformen. Wien: Institut für Höhere Studien, im Auftrag der Arbeiterkammer Wien. § Crockett, L. J., Carlo, G. und Schulenberg, J. E. (Hrsg.). 2023. APA Handbook of Adolescent and Young Adult Development. American Psychological Association. § Telzer, E. H., Burnell, K., Maheux, A. J., Vaccaro, A. und Prinstein, M. J. 2026. A Developmental Neuroscience Framework for Youth-Centered Digital Media and Implications for Policy. Policy Insights from the Behavioral and Brain Sciences, 13(2). https://doi.org/10.1177/23727322261471447 § Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl I Nr 49/2024, insbesondere § 6. § Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. § Amnesty International. 2023. Driven into the Darkness: How TikTok’s ‘For You’ Feed Encourages Self-Harm and Suicidal Ideation. London: Amnesty International. § Boniel-Nissim, M. et al. 2024. A focus on adolescent social media use and gaming in Europe, central Asia and Canada. Health Behaviour in School-aged Children international report from the 2021/2022 survey, Volume 6. Kopenhagen: WHO Regional Office for Europe. § Holland, G. und Tiggemann, M. 2016. A systematic review of the impact of the use of social networking sites on body image and disordered eating outcomes. Body Image, 17, 100–110. https://doi.org/10.1016/j.bodyim.2016.02.008 8