Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht (212/SN-132/ME)

📋 212/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • AMD-G
  • KOG
  • UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
  • Artikel 3 Abs. 1 UN-KRK
  • Artikel 12 UN-KRK
  • Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte)
  • Artikel 1 Satz 2 BVG Kinderrechte
  • Artikel 4 BVG Kinderrechte
  • Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
  • § 54e Abs. 3a und 3b (Entwurf)
  • Digital Services Act (DSA)
  • Art. 28 DSA
  • Art. 28b Abs. 1 AVMD-RL
  • Art. 28b Abs. 3 AVMD-RL
  • FM-GwG
  • Online-Identifikations-verordnung
  • Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL
  • Rechtssachen C-188/24 und C-190/24 (EuGH)
  • § 54c Abs. 1a AMD-G
  • § 54e Abs. 3 Z 2 AMD-G
  • § 54i AMD-G
  • § 54j AMD-G
  • Entscheidung des französischen Conseil constitutionnel vom 14. August 2026
  • § 54i
  • § 54e Abs. 3
  • § 54e Abs. 3a
  • § 54e Abs. 3 Z 3
  • § 54e Abs. 3 Z 4
  • § 54i Abs. 3 Z 1
  • § 54i Abs. 1
  • DSA
  • UN-KRK
  • BVG Kinderrechte

Forderungen

  • Frühzeitigere, breitere und strukturiertere Einbindung junger Menschen in den Gesetzgebungsprozess
  • Transparente Darstellung, inwiefern Perspektiven junger Menschen bei der Ausgestaltung berücksichtigt wurden
  • Erweiterung des Ansatzes über reine Zugangsbeschränkungen hinaus hin zu Prävention, Bildung und Befähigungsmaßnahmen
  • Stärkung von Eltern und Erziehungsberechtigten bei der Begleitung und Anleitung Kindern in der digitalen Welt
  • Erweiterung des Kinderschutzes über eine bloße Altersgrenze von 14 Jahren hinaus
  • Einheitliche und verbindliche Forcierung der Medienbildung in Kindergärten, allen Schulformen (ab Volksschule) und außerschulischen Einrichtungen
  • Ausbau deliktbezogener sozial- und sexualpädagogischer Angebote (Vorbild 'sicher.net § 207a')
  • Flächendeckende Medienbildung für Eltern und Erziehungsberechtigte
  • Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzentwurfs über Video-Sharing-Plattformen hinaus
  • Ausweitung des Geltungsbereichs auf Messenger-, Community- und Gaming-Dienste sowie KI-basierte Chatbots
  • Orientierung des Kinderschutzes an tatsächlichen Gefährdungslagen statt an Plattformkategorien
  • Umsetzung von 'Safety by Design' und 'Child Rights by Design'
  • Einführung verbindlicher Vorgaben für kinderrechtskonforme Plattformgestaltung (z.B. altersgerechte Voreinstellungen, Deaktivierung suchtfördernder Funktionen)
  • Sicherstellung, dass die Altersverifikation Personen ohne offizielle Identitätsdokumente (z.B. Asylwerber) nicht benachteiligt
  • Vermeidung einer Beschränkung der Altersverifikationsmethoden auf einzelne Anbieter wie die ID Austria
  • Darlegung, wie vorhersehbare Umgehungsmöglichkeiten (z. B. VPN, gefälschte Identitätsnachweise, Account-Weitergabe) verhindert werden sollen
  • Nachvollziehbare Begründung für die Altersgrenze von 14 Jahren und die Notwendigkeit der Zugangsbeschränkung für die erfassten Dienste
  • Sicherstellung einer möglichst datensparsamen technischen Ausgestaltung der Altersverifikation
  • Präzisierung des sachlichen Anwendungsbereichs der Durchsetzungsвозможноkeiten gemäß § 54i Abs. 1 AMD-G
  • Ausdrückliche Klarstellung, welche Verstöße gegen Jugendschutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes im Sinne des § 54i Abs. 1 darstellen
  • Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 54i und 54j AMD-G auf weitere Maßnahmen (insb. Melde-, Bewertungs- und Beschwerdesysteme sowie Förderung der Medienkompetenz)
  • Sicherstellung ausreichender personeller, technischer und finanzieller Ressourcen für die KommAustria zur effektiven Durchsetzung
  • Ergänzung des Gesetzentwurfs durch flankierende Maßnahmen, insbesondere den Ausbau der Medien- und Demokratiebildung
  • Stärkung der Plattformverantwortung im Sinne des DSA
  • Einbeziehung weiterer digitaler Dienste mit vergleichbaren Gefährdungspotenzialen
  • Ausbau präventiver und diversioneller Angebote
  • ausreichende personelle Ausstattung der zuständigen Regulierungsbehörden
  • Anstreben einer möglichst einheitlichen europäischen Regelung
  • Aktives Einsetzen Österreichs für einen verbindlichen kinderrechtskonformen Rechtsrahmen auf EU-Ebene

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport MDR-1055315-2026-11 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert werden, Begutachtung; Stellungnahme zu GZ: 2026-0.537.620 Amt der Wiener Landesregierung MDR | Rathaus 1010 Wien Telefon: +43 1 4000 82350 Fax: post@md-r.wien.gv.at wien.gv.at +43 1 4000 99 82310 Wien, 18. September 2026 Zu dem mit Schreiben vom 27. Juli 2026 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird wie folgt Stellung genommen: Das Amt der Wiener Landesregierung nimmt zu dem mit Schreiben vom 27. Juli 2026 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert werden, wie folgt Stel- lung: Allgemeine Bemerkungen Das Bestreben des Bundesgesetzgebers, junge Menschen besser vor den Risiken digitaler Plattfor- men zu schützen, wird ausdrücklich begrüßt. Digitale Medien sind heute ein selbstverständlicher Be- standteil des Aufwachsens, was sich auch in der hohen Nutzungsintensität (vgl. den Bericht des Eu- ropäischen Parlaments vom 4. November 2025 über den Schutz Minderjähriger in der Online- Umgebung, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-10-2025- 0213_EN.pdf) widerspiegelt. Während sie vielfältige Möglichkeiten zur Information, Bildung, sozialen Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung eröffnen, sind mit ihrer Nutzung gleichzeitig auch erhebli- che Risiken verbunden. Dazu zählen manipulative Plattformmechanismen, exzessive Nutzung und die algorithmische Verstärkung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ebenso wie Cybermobbing, sexualisierte Grenzverletzungen und Grooming. abrufbar unter Nach der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) haben junge Menschen sowohl Anspruch auf Schutz als auch auf Information, Beteiligung und Förderung ihrer Entwicklung. Diese Rechte stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern müssen in einem ausgewogenen Verhältnis verwirklicht werden. Daher ist bei allen Maßnahmen, die junge Menschen betreffen, gemäß Artikel 3 Abs. 1 UN- KRK und Artikel 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern („BVG Kinder- rechte“) das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Staatliche Maßnahmen müssen geeignet und verhältnismäßig sein und sowohl Schutz als auch Befähigungsmaßnahmen umfassen. Außerdem ist gemäß Artikel 12 UN-KRK und Artikel 4 BVG Kinderrechte eine angemessene Beteiligung junger Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 2/10 Menschen in allen sie betreffenden Angelegenheiten in einer ihrem Alter und ihrer Entwicklung ent- sprechenden Weise sicherzustellen. In diesem Zusammenhang positiv hervorzuheben ist, dass einige Vertreter*innen unterschiedlicher Jugendbeiräte und Jugendorganisationen im Juni im Rahmen eines Round Tables in die Diskussion über die geplanten Regelungen einbezogen wurden (vgl. https://www.ots.at/presseaussen- dung/OTS_20260609_OTS0122/bmwkms-round-table-diskussion-mit-jugendlichen-zum-social- media-verbot). Aus kinderrechtlicher Sicht sollte die Beteiligung junger Menschen bei Vorhaben, die so unmittelbar in ihre digitale Lebenswelt eingreifen, jedoch möglichst frühzeitig, breit und strukturiert erfolgen. Gerade bei Maßnahmen, die eine so große und Gruppe junger Menschen betreffen, ist es wesentlich, möglichst viele unterschiedliche Altersgruppen, Lebensrealitäten und Nutzungserfahrungen ange- messen abzubilden. Darüber hinaus wäre eine transparente Darstellung, inwiefern die von den jun- gen Menschen eingebrachten Perspektiven und Vorschläge bei der Ausgestaltung der konkreten Regelungen berücksichtigt wurden, begrüßenswert. Für zukünftige gesetzgeberische Vorhaben in diesem Bereich wäre daher eine noch breitere und frühzeitigere Einbindung junger Menschen wünschenswert. Eine solche Beteiligung trägt nicht nur dazu bei, Maßnahmen praxisnah auszugestalten, sondern kann auch ihre Akzeptanz und Wirksam- keit erhöhen. Bemerkungen zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt darauf ab, Minderjährige unter 14 Jahren vor schädlichen In- halten und suchtfördernden Plattformfunktionen zu schützen. Während das angestrebte Ziel des Bundesgesetzgebers wie bereits ausgeführt grundsätzlich begrüßt wird, ist allerdings kritisch zu betonen, dass eine reine Zugangsbeschränkung nicht geeignet erscheint, um die komplexen Her- ausforderungen digitaler Lebenswelten nachhaltig zu bewältigen bzw. Kinder und Jugendliche wirk- sam zu schützen. Die geplante Zugangsbeschränkung mag zwar eine unmittelbare Konfrontation mit diesen Gefähr- dungen temporär reduzieren, stellt aber im Wesentlichen eine Verlagerung dieser Gefährdungen auf die Zeit nach Vollendung des 14. Lebensjahres dar bzw. lässt die Möglichkeit von Umgehungen un- berücksichtigt. Da sich der Entwurf im Wesentlichen lediglich auf die Zugangsbeschränkung konzentriert, während wesentliche Ursachen von Gefährdungen im digitalen Raum sowie zentrale Voraussetzungen für einen nachhaltigen Schutz unberücksichtigt bleiben, greifen die vorgeschlage- nen Maßnahmen aus kinderrechtlicher Sicht zu kurz. Kinder wachsen heute in einer digital geprägten Gesellschaft auf. Ein wirksamer Schutz kann daher nicht ausschließlich darin bestehen, den Zugang zu einzelnen Plattformen bis zu einem bestimmten Alter zu untersagen. Ebenso notwendig sind Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche befähigen, digitale Angebote verantwortungsvoll, kritisch und sicher zu nutzen sowie Eltern und Erziehungsbe- rechtigte in ihrer Verantwortung und Aufgabe der Begleitung und Anleitung zu stärken. Kinderrechte verlangen deshalb einen umfassenderen Ansatz, der Prävention, Bildung, Plattform- verantwortung und wirksame Regulierung miteinander verbindet. Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 3/10 Zu Artikel 1 - Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes Zu Z 5 (§ 54e Abs. 3 Z 5 des Entwurfs) a) Kinderschutz braucht mehr als eine Altersgrenze Der neue § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G sieht vor, dass Kinder unter 14 Jahren bestimmte Video-Sharing- Plattformen aufgrund einer verpflichtenden Altersverifikation nicht mehr nutzen dürfen, sofern die- se über besonders risikobehaftete Funktionen verfügen, die ein suchtförderndes Potential aufwei- sen. Dazu zählen etwa Empfehlungssysteme, durch welche den Nutzer*innen zu mehr als einem Drittel „fremde“ Inhalte angezeigt werden, die automatische Wiedergabe von Inhalten (Autoplay), die fortlaufende Anzeige neuer Inhalte (Infinite Scroll) sowie die Gewährung von Vorteilen oder an- derer Anreize zur Erhöhung der Anzahl der Interaktionen. Wie in den Erläuterungen ausgeführt wird, zielt diese Maßnahme damit auf jene Video-Sharing- Plattformen ab, deren sichere Nutzung „schon wegen der grundsätzlichen inhaltlichen Ausrichtung der Plattform oder der Art der Inhalteorganisation nicht gewährleistet werden kann“ (siehe die Er- läuterungen, Seite 5). Während jedoch weiters ausgeführt wird, dass vor allem unmündige Minder- jährige aufgrund ihres Entwicklungsstandes noch nicht ausreichend in der Lage sind, verantwor- tungsvoll mit diesen Plattformen und Inhalten umzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass das weiter- hin existierende Sucht- und Gefährdungspotenzial der genannten Plattformfunktionen nicht nur auf diese Altersgruppe beschränkt ist, sondern auch ältere Jugendliche und auch Erwachsene betrifft. Eine bloße Zugangssperre für Kinder unter 14 Jahren reicht daher nicht aus, um einen nachhaltigen (Jugend-)Schutz sicherzustellen, da diese mit Erreichen der normierten Altersgrenze denselben Plattformmechanismen und Risiken ausgesetzt sind und nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie allein aufgrund des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze automatisch über die erfor- derlichen Kompetenzen verfügen, um mit den betreffenden Plattformen verantwortungsvoll umzu- gehen. b) Medienbildung Die fehlende Befähigung junger Menschen, einen sicheren, kritischen und verantwortungsvollen Umgang mit den betroffenen Plattformen zu erlernen, ist umso problematischer, als die schulische Vermittlung vertiefter Medien-, Demokratie- und Digitalkompetenzen in vielen Fällen von der Ziel- gruppe nicht ausreichend ankommt. Digitale Grundbildung ist zwar seit 2022 bereits in der Sekun- darstufe I als Pflichtgegenstand verankert, angesichts der zunehmenden Komplexität digitaler Platt- formen ist jedoch fraglich, ob der Umfang und die praktische Umsetzung ausreichen, um junge Menschen rechtzeitig und umfassend auf algorithmische Empfehlungssysteme, manipulative Gestal- tungselemente, digitale Interaktionsrisiken und mögliche strafrechtliche Folgen ihres Verhaltens vorzubereiten. Dadurch entsteht aus kinderrechtlicher Sicht eine erhebliche Schutzlücke: Jugendli- che erhalten umfassenden Zugang zu komplexen digitalen Plattformen ohne zuvor systematisch ausreichend auf die damit verbundenen Chancen, Risiken und Verantwortlichkeiten vorbereitet worden zu sein. ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil Jugendliche mit Vollendung des Dies 14. Lebensjahres strafmündig werden und damit erstmals strafrechtliche Verantwortung für ihr Ver- Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 4/10 halten – auch im digitalen Raum – tragen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, sie frühzeitig darauf vorzubereiten und entsprechend zu schulen, bevor sie sich eigenständig und rechtlich ver- antwortlich im digitalen Raum bewegen. Insoweit müssen Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz daher einerseits früher einset- zen und andererseits verbindlich ausgebaut werden. Medienbildung ist als wesentliche Präventi- onsmaßnahme bereits vor dem festgelegten Nutzungsalter erforderlich und muss junge Menschen rechtzeitig dazu befähigen, digitale Angebote sicher, kritisch und verantwortungsvoll zu nutzen. Insoweit wäre es insbesondere auch im Lichte des vorliegenden Gesetzesentwurfs zweckmäßig, die Medienbildung österreichweit einheitlich an Kindergärten sowie an allen Schulformen (bereits ab der Volksschule) und in außerschulischen Bildungseinrichtungen wie z. B. in der offenen Kinder- und Jugendarbeit weiter zu forcieren. Kinder und Jugendliche sollen frühzeitig lernen, Inhalte kritisch zu bewerten und soziale Medien selbstbestimmt zu nutzen. Nur ein Zusammenspiel aus Schutz, Aufklä- rung und klaren Regeln kann langfristig für einen sicheren Umgang mit Social Media sorgen. Ergän- zend erscheint ein Ausbau deliktbezogener sozial- und sexualpädagogischer Angebote nach dem Vorbild des Programms „sicher.net § 207a“ sinnvoll. Derartige pädagogische Interventionen können zur Auseinandersetzung mit problematischem Onlineverhalten beitragen, weiteren Grenzverletzun- gen entgegenwirken und damit einen wichtigen Beitrag im Kinderschutz leisten. Zudem ist flächendeckende Medienbildung für Eltern und Erziehungsberechtigte wesentlich, um ihre Rolle und Aufsichtspflicht auch im digitalen Bereich adäquat wahrnehmen zu können und Kinder zu sicherem Online-Verhalten anzuleiten. c) Zu enger sachlicher Anwendungsbereich Der Gesetzesentwurf beschränkt seinen Anwendungsbereich auf Video-Sharing-Plattformen im Sinne des AMD-G und erfasst damit nur einen Teil der digitalen Dienste, in denen junge Menschen Gefahren ausgesetzt sind. Messenger-, Community- und Gaming-Dienste, KI-basierte Chatbots so- wie sonstige Kommunikationsangebote sind davon nicht umfasst, obwohl gerade auch in diesen Bereichen erhebliche Risiken hinsichtlich Grooming und sonstiger unerwünschter manipulativer Kontaktaufnahme durch Erwachsene, problematischer KI-Interaktionen, Radikalisierung oder sucht- fördern- der Nutzungsmuster bestehen. Der vorliegende Entwurf bildet den tatsächlichen digitalen Risikoraum allerdings nur unzureichend ab. Es wird aus kinderrechtlicher Sicht darauf hingewiesen, dass sich ein wirksamer Kinderschutz nicht an einzelnen Plattformkategorien, sondern an den tat- sächlichen Gefährdungslagen orientieren sollte. Zu Z 6 (§ 54e Abs. 3a und 3b des Entwurfs) a) Altersgrenzen ersetzen keine Plattformverantwortung Positiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzesentwurf die Verantwortung der Plattformbetreiber für den Schutz Minderjähriger ausdrücklich hervorhebt und anerkennt, dass Gefährdungen nicht nur von den bereitgestellten Inhalten, sondern auch von der Gestaltung und den Mechanismen der Plattformen selbst ausgehen. Der Entwurf knüpft an diese suchtfördernden Funktionen allerdings ausschließlich die Verpflichtung, Kinder unter 14 Jahren auszuschließen. Die Plattformgestaltung bleibt dabei unberücksichtigt. Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 5/10 Aus kinderrechtlicher Sicht wäre es empfehlenswert, den Schwerpunkt noch stärker auf die Verant- wortung der Plattformbetreiber zu legen. Problematische und manipulative Gestaltungselemente sollten grundsätzlich reduziert und digitale Dienste von vornherein kinderrechtskonform gestaltet werden. Kinderschutz bedeutet nicht nur, Kindern den Zugang zu verwehren, sondern digitale Dienste nach den Grundsätzen “Safety by Design" bzw. "Child Rights by Design" auszurichten. Der Digital Services Act (DSA) sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 28 DSA bie- ten hierfür bereits einen geeigneten europäischen Rechtsrahmen. Ebenso Art. 28b Abs. 1 AVMD-RL, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, „dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video- Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige vor Inhalten, kon- kret Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können“. Auf die- ser Grundlage beruht auch die geplante Zugangskontrolle. Die Altersverifikation stellt dabei nur eine von mehreren in Art. 28b Abs. 3 AVMD-RL genannten Maßnahmen dar. Zusätzlich angeführt sind die Aufnahme von Anforderungen gemäß Absatz 1 in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, transparente und nutzerfreundliche Meldesysteme, nachvollziehbare Rückmeldungen über den Umgang mit Meldungen und wirksame Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der Medien- kompetenz und die Sensibilisierung der Nutzer*innen. Zwar enthält das geltende AMD-G bereits dahingehende Verpflichtungen, diese Funktionen müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass sie für junge Menschen tatsächlich leicht zugänglich, verständlich und wirksam sind. Insoweit wären verbindlichen Vorgaben für eine kinderrechtskonforme Plattformgestaltung erfor- derlich. Dazu zählen insbesondere altersgerechte Voreinstellungen, die standardmäßige Deaktivie- rung suchtfördernder Funktionen bei minderjährigen Nutzer*innen, altersgerechte Empfehlungssys- teme, Einschränkungen unerwünschter Kontaktaufnahmen sowie leicht zugängliche Melde-, Blo- ckier- und Beschwerdemöglichkeiten. Die Einhaltung dieser Vorgaben bedarf zudem einer wirksa- men Überprüfungsmöglichkeit. b) Zur Altersverifikationsmethode Es wird begrüßt, dass der Entwurf weitreichende datenschutzrechtliche Anforderungen an die Al- tersverifikationsmethode vorsieht und festlegt, dass die Plattform-Anbieter lediglich das erforderli- che Altersprädikat und nicht auch zusätzliche Informationen über die Nutzer*innen erhalten sollen. Auch die vorgesehene Trennung der beteiligten Stellen sowie die Nichtbeobachtbarkeit und Nicht- verfolgbarkeit der Altersnachweise sind aus kinderrechtlicher Sicht positiv zu bewerten. Hinsichtlich des Verweises in § 54e Abs. 3b AMD-G auf das FM-GwG und die Online-Identifikations- verordnung, mit welchem ein Sorgfaltsmaßstab für die verlässliche Feststellung des Alters festgelegt wird, ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sicherzustellen ist, dass die Altersverifikati- on nicht zu einer Benachteiligung von Personen führt, die über kein geeignetes Identitätsdokument verfügen. Als Beispiel sind etwa Minderjährige in laufenden Asylverfahren zu nennen, die über kei- nen Reisepass oder ein anderes anerkanntes Identitätsdokument, sondern lediglich über eine Ver- fahrens- oder Aufenthaltsberechtigungskarte des BFA verfügen. Diese Karten dienen lediglich dem Nachweis der Identität im Verfahren vor dem BFA und nicht als offizielles Identitätsdokument. Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 6/10 Schließlich erscheint es nicht zweckmäßig, dass sich die vorliegenden Regelungen bzgl. Altersverifi- kationsmethoden auf eine*n namentlich bestimmte*n Anbieter*in wie z. B. die ID Austria beschrän- ken. Hier besteht die Gefahr von Fehlbedienungen für junge Nutzer*innen, zumal gerade minderjäh- rigen Jugendlichen die Handhabung der ID Austria in der Praxis mitunter schwerfällt. Der Zugang zur ID-Austria ist überdies für Jugendliche mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft mit nicht unerheblichen bürokratischen Hürden verbunden. c) Praktische Umgehungsmöglichkeiten Die praktische Wirksamkeit des Gesetzes hängt entscheidend davon ab, ob die vorgesehenen Al- tersgrenzen tatsächlich durchgesetzt werden können. Der vorliegende Entwurf enthält zudem keine Aussagen dazu, wie typische Umgehungsszenarien verhindert werden sollen. Dazu zählen insbeson- dere die Weitergabe von Erwachsenenaccounts an Minderjährige, die Verwendung gefälschter Identitätsnachweise, das Teilen von Zugängen innerhalb sozialer Gruppen oder die Nutzung von VPN-Diensten zur Umgehung nationaler Regelungen. Aus kinderrechtlicher Sicht sollte daher be- reits im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar dargestellt werden, wie diesen vorhersehbaren Umgehungsmöglichkeiten entgegengewirkt werden soll. Zu Z 11 (§§ 54i und 54j des Entwurfs): a) Unionsrechtliche Grundlagen und Einordnung Die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Verpflichtungen zur Altersverifikation gegenüber Anbie- tern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat war lange Zeit mit erheblichen Unsicherheiten verbun- den. Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-188/24 und C-190/24 hat der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch klargestellt, dass Mitgliedstaaten unter den Vo- raussetzungen des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL Alterskontrollpflichten auch gegenüber digitalen Diensten aus anderen Mitgliedstaaten vorsehen können, ohne gegen das Herkunftslandprinzip zu verstoßen https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE- DESC&searchTerm=%2522C%252D188%252F24%2522&publishedId=C-188%2F24). Zentral dabei ist, dass nur individuell-konkrete Maßnahmen ergriffen werden dürfen, während eine generell- abstrakte Einbeziehung in den Anwendungsbereich nationaler Gesetze unzulässig ist. (vgl. Ergänzend ist auf eine jüngere Entscheidung des französischen Conseil constitutionnel vom 14. August 2026 hinzuweisen. Auch wenn diese auf Grundlage des französischen Verfassungs- rechts ergangen und für Österreich nicht unmittelbar bindend ist, sind die darin aufgezeigten An- forderungen an die Verhältnismäßigkeit altersbezogener Zugangsbeschränkungen auch für den vorliegenden Gesetzesentwurf von Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht insbesondere, dass das legitime und gewichtige Ziel des Schutzes von Kindern und Jugendlichen eine möglichst zielge- richtete und risikobezogene Ausgestaltung der Maßnahmen erfordert. Maßgeblich ist daher nicht allein das Alter der Nutzer*innen, sondern auch, welche konkreten Risiken von den jeweils erfassten Diensten und Funktionen ausgehen und ob die vorgesehenen Beschränkungen zur Erreichung des Schutzziels erforderlich und verhältnismäßig sind. Für den vorliegenden Entwurf spricht in diesem Zusammenhang, dass dieser – anders als die in Frankreich aufgehobene Regelung – nicht unterschiedslos sämtliche sozialen Netzwerke erfasst, sondern an Video-Sharing-Plattformen und bestimmte jugendgefährdende Inhalte bzw. Funktionen Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 7/10 anknüpft. Gleichzeitig sollte jedoch auch für eine österreichische Regelung nachvollziehbar darge- legt werden, warum gerade die erfassten Dienste und Funktionen einer Zugangsbeschränkung be- dürfen, weshalb die Altersgrenze von 14 Jahren sachlich gerechtfertigt ist und in welchem Verhältnis die Zugangsbeschränkung zu weniger eingriffsintensiven Jugendschutzmaßnahmen steht. Das legi- time Ziel eines wirksamen Kinderschutzes wird nicht in Frage gestellt, vielmehr ist sicherzustellen, dass die gewählten Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen und verhältnis- mäßig sind. Besondere Relevanz kommt der französischen Entscheidung zudem im Hinblick auf die Altersverifi- kation zu. Eine Zugangsbeschränkung für unter 14-Jährige setzt zwangsläufig voraus, dass auch andere Nutzer*innen nachweisen müssen, dass sie die maßgebliche Altersgrenze überschritten ha- ben. Die konkrete technische Ausgestaltung der Altersverifikation berührt damit nicht nur die Rech- te von Kindern und Jugendlichen, sondern potenziell die Privatsphäre sämtlicher Nutzer*innen. Für den vorliegenden Entwurf ist daher sicherzustellen, dass das Verfahren möglichst datensparsam ausgestaltet ist und die Voraussetzungen, Grenzen und Verwendung der für den Altersnachweis erforderlichen Daten hinreichend bestimmt geregelt sind. Vor diesem Hintergrund ist positiv hervorzuheben, dass mit dem vorgeschlagenen § 54c Abs. 1a in Verbindung mit §§ 54i und 54j AMD-G die Möglichkeit geschaffen wird, im Einzelfall auch gegen- über Plattform-Anbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Maßnahmen zum Schutz Minder- jähriger in Österreich zu ergreifen. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil zahlreiche der für junge Menschen relevanten Video-Sharing-Plattformen nicht in Österreich, sondern vorwiegend in Irland niedergelassen sind. Das vorgesehene Verfahren berücksichtigt dabei das Herkunftslandprinzip und stellt eine wesentliche Stärkung der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Jugendschutzes dar. Gleichzeitig ist jedoch anzumerken, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Durchsetzungs- möglichkeit teilweise unklar bleibt. § 54i Abs. 1 AMD-G stellt zwar allgemein auf den begründeten Verdacht einer Beeinträchtigung des Jugendschutzes in Österreich ab, nennt als jedenfalls erfassten Anwendungsfall jedoch das Fehlen einer wirksamen Altersverifikation bei bestimmten schädlichen Inhalten gemäß § 54e Abs. 3 Z 2 oder bei den in § 54e Abs. 3 Z 5 genannten Plattformfunktionen. Auch die Erläuterungen (vgl. die Erläuterungen auf Seite 12: „§ 54i AMD-G trägt diesen Vorgaben vollumfänglich Rechnung, weil die Regulierungsbehörde nur dann zu einem Tätigwerden ermächtigt wird, wenn ein Anbieter einer (auch) auf den österreichischen Markt ausgerichteten Plattform den Jugendschutz im Inland durch die Zugänglichmachung einer jugendgefährdenden Video-Sharing- Plattform an Minderjährige unter 14 Jahren schwerwiegend beeinträchtigt.“) und die vorgesehenen Sanktionen sind deutlich auf die Durchsetzung der Zugangssperre und der Altersverifikation ausge- richtet. Welche weiteren Mängel eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes im Sinne dieser Be- stimmung begründen und damit ein Verfahren nach § 54i auslösen können, wird hingegen nicht näher konkretisiert. § 54i Abs. 3 Z 1 sieht als geeignete Maßnahme den Auftrag an den Plattform-Anbieter vor, einen dem § 54e Abs. 3 und 3a entsprechenden Zustand herzustellen und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung künftiger Beeinträchtigungen zu treffen. Der Verweis auf § 54e Abs. 3 umfasst damit grundsätzlich nicht nur die Verpflichtungen zur Zugangskontrolle und Altersverifikation, sondern unter anderem auch Angebote zur Erhöhung der Medienkompetenz gemäß § 54e Abs. 3 Z 3 sowie ein transparentes und leicht handhabbares Beschwerdeverfahren gemäß § 54e Abs. 3 Z 4. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen geht jedoch hinreichend klar hervor, ob das Feh- Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 8/10 len dieser Schutzmaßnahmen für sich genommen eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes im Sinne des § 54i Abs. 1 begründen und damit ein Tätigwerden der österreichischen Regulierungsbe- hörde gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Plattform-Anbieter recht- fertigen kann. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass § 54i Abs. 3 die in § 54e Abs. 1 geregelten Melde- und Bewer- tungssysteme nicht erfasst. Da die Einführung einer verpflichtenden Altersverifikation allein, wie bereits erläutert, nicht ausreicht, um junge Menschen auf digitalen Plattformen hinreichend zu schützen, sind gerade diese Systeme von wesentlicher Bedeutung. Sie ermöglichen jungen Nut- zer*innen, rechtswidrige, gewaltvolle oder sonstige schädliche Inhalte leicht zu melden und nachzu- vollziehen, wie mit ihrer Meldung umgegangen wurde. Diese Beschränkung ist insofern nicht nachvollziehbar, als Art. 28b Abs. 3 AVMD-RL die Altersverifi- kation lediglich als eine von mehreren möglichen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugend- lichen vorsieht. Es sollte daher ausdrücklich klargestellt werden, welche Verstöße gegen die vorge- sehenen Jugendschutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes im Sinne des § 54i Abs. 1 AMD-G darstellen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren nach §§ 54i und 54j AMD-G auch zur Durchsetzung anderer wesentlicher Jugendschutzmaßnahmen gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten herangezogen werden kann. Sollte dies mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht beabsichtigt sein, wird angeregt, den sachlichen Anwendungs- bereich entsprechend zu erweitern. Dies sollte insbesondere wirksame Melde-, Bewertungs- und Beschwerdesysteme, nachvollziehbare Rückmeldungen über den Umgang mit Meldungen sowie Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz umfassen. Auch ist anzumerken, dass angesichts der grenzüberschreitenden Tätigkeit digitaler Plattformen eine möglichst einheitliche europäische Regulierung langfristig als der wirksamste Weg erscheint, um unterschiedliche Schutzstandards zu vermeiden und junge Menschen nachhaltig zu schützen. b) Vollzug und effektive Durchsetzung Der Gesetzesentwurf überträgt der KommAustria als Regulierungsbehörde zusätzliche Aufgaben hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Altersverifikation, der Durchführung des Verfahrens gemäß § 54i, sowie die Verhängung von Sanktionen gegenüber Plattform-Anbietern. Es ist zwar positiv zu bewerten, dass der dadurch entstehende zusätzliche Personalbedarf zwar grund- sätzlich anerkannt wird. Da diese Verfahren technisch, unionsrechtlich und verfahrensrechtlich au- ßerordentlich komplex sind, stellt sich jedoch die Frage, ob eine zusätzliche halbe juristische Vollzeit- stelle für eine wirksame Wahrnehmung der neuen Aufgaben ausreicht. Insoweit ist daher sicherzustellen, dass die KommAustria über ausreichende personelle, technische und finanzielle Ressourcen verfügt, um die ihr übertragenen Aufgaben wirksam und zeitnah wahr- nehmen zu können. Effektiver Kinderschutz setzt voraus, dass Verstöße rasch geprüft und festge- stellte Rechtsverletzungen konsequent sanktioniert werden können. Abschließende Bemerkungen Das Ziel des Bundesgesetzgebers, junge Menschen wirksamer vor den Risiken sozialer Medien zu schützen, wird ausdrücklich unterstützt. Ein ausschließliches Nutzungsverbot für unter 14-Jährige Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 9/10 wird den komplexen Herausforderungen digitaler Lebenswelten jedoch nicht gerecht. Insbesondere da auch Jugendliche über 14 Jahre mit Suchtmechanismen, Cybermobbing, Desinformation und problematischen Algorithmen konfrontiert sind. Kinderschutz endet nicht mit einer Altersgrenze und nachhaltiger Schutz erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der Schutz, Befähigung und Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt. Aus kinderrechtlicher Sicht sollte der Gesetzesentwurf daher durch flankierende Maßnahmen er- gänzt werden. Dazu zählen insbesondere der frühzeitige und verbindliche Ausbau der Medien- und Demokratiebildung, die Stärkung der Plattformverantwortung im Sinne des DSA, die Einbeziehung weiterer digitaler Dienste mit vergleichbaren Gefährdungspotenzialen, der Ausbau präventiver und diversioneller Angebote sowie eine ausreichende personelle Ausstattung der zuständigen Regulie- rungsbehörden. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters digitaler Plattformen ist darüber hinaus eine möglichst einheitliche europäische Regelung anzustreben. Es wird nachdrücklich empfohlen, dass sich Österreich daher auf europäischer Ebene weiterhin aktiv für einen verbindlichen kinderrechts- konformen Rechtsrahmen einsetzt, der ein vergleichbares Schutzniveau für junge Menschen inner- halb der Europäischen Union gewährleistet. Nur das Zusammenwirken von Bildung, Prävention, wirksamer Plattformregulierung und konse- quentem Vollzug wird dem Anspruch der UN-KRK sowie des BVG Kinderrechte gerecht, Kinder bestmöglich zu schützen und gleichzeitig ihre Rechte auf Entwicklung, Information und gesellschaft- liche Teilhabe zu gewährleisten. Für den Landesamtsdirektor (elektronisch gefertigt) Mag. Martin Hassfurther Senatsrat Ergeht an: 1. Präsidium des Nationalrates 2. alle Ämter der Landesregierungen 3. Verbindungsstelle der Bundesländer 4. MA 64 (zu GZ: MA64-1098704-2026) mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die einbezogenen Dienststellen 5. MA 53 zur Veröffentlichung auf der Stadt Wien-Website ##signaturplatzhalter## Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Seite 10/10 Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr