Private.coffee - Verein zur Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität (213/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- Nationalrat – XXVIII. GP, 132/ME
- Bericht des Europäischen Parlaments vom 4. November 2025 über den Schutz Minderjähriger im Internet (A-10-0213/2025)
- §54e Abs. 3 Z5 lit. a AMD-G
- §54e Abs. 3 Z5 lit. b AMD-G
- §54e Abs. 3 Z5 lit. c AMD-G
- §54e Abs. 3 Z5 lit. d AMD-G
- §54e Abs. 3 Z5 lit. e AMD-G
- Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP
- §54c Abs. 1b AMD-G
- §54h AMD-G
- §54i AMD-G
- §54j AMD-G
- Online Safety Amendment (Social Media Minimum Age) Act 2024
- Digital Economy Act 2017
- §54e Abs. 3 Z5
- §54i
- §54j
- Digital Services Act (DSA / Verordnung (EU) Nr. 2022/2065)
- DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679)
- §54e Abs. 3a AMD-G
- §54e Abs. 3b AMD-G
- Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)
- Section 301 (USA)
- Art. 28 Abs. 1 DSA
- Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 (Digital Services Act – DSA)
- FM-GwG
- Art. 9 DSGVO
- Art. 10 Abs. 1 EMRK
- Art. 8 EMRK
- §2 Z1 AMD-G
- §6 Abs. 1 Z1, Abs. 2 Z1 und Abs. 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 8 und Art. 10
- VfGH G 72-74/2019
- UN-Kinderrechtskonvention (KRK) Art. 13, Art. 17, Art. 31
- Art. 18 B-VG
- EGMR Handyside ./. Vereinigtes Königreich
- §54e Abs. 3 Z5 lit. a bis e AMD-G
- Digital Services Act (DSA) / Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 (Art. 28 Abs. 1, Art. 34, Art. 35)
- Conseil constitutionnel, Décision n° 2026-911 DC
- EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
- GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7, 8, 11)
- Datenschutzgesetz (DSG), §1
- Digitalsteuergesetz 2020
- Art. 34 DSA
- Art. 35 DSA
- Verordnung (EU) Nr. 2022/2065
- §67a AMD-G
- EU KIDS Act
Forderungen
- Gesetzgeberisches Handeln gegen schädliche Geschäftsmodelle und Designentscheidungen der Plattformen anstelle einer Regulierung des Nutzerzugangs
- Direkte Regulierung der schädlichen Designpraktiken und Mechanismen (z. B. algorithmische Empfehlungssysteme, Endlos-Feeds, Streak-Systeme) statt bloßer Altersbeschränkungen
- Vermeidung einer flächendeckenden Altersverifikation/Identitätsprüfung für alle Nutzer zur Wahrung der Anonymität im Netz
- Fokus der Regulierung auf die Plattformbetreiber statt auf die Nutzer
- Verzicht auf Grundrechtseinschränkungen, sofern der Schutzzweck des Gesetzes aufgrund trivialer Umgehbarkeit nicht erreicht werden kann
- Nachbesserung der Durchsetzungsmechanismen gegenüber Drittstaatenanbietern, um eine Verdrängung auf unregulierte Plattformen zu verhindern
- Schutz kleiner Plattformen vor übermäßiger Regulierungslast
- Aktive Förderung von gut moderierten, gemeinschaftlich betriebenen und werbefreien Plattformen
- Durchführung einer Folgenabschätzung hinsichtlich Marktkonzentration und Pluralismus
- Weiterentwicklung der Digitalsteuer durch differenzierte Abgabensätze für problematische Mechanismen (z.B. Endlos-Feeds, Push-Benachrichtigungen)
- Verwendung der Steuereinnahmen für die Förderung der psychischen Gesundheit von Jugendlichen und den Ausbau alternativer Angebote
- Aktives Drängen Österreichs auf eine harmonisierte EU-weite Besteuerung schädlicher Geschäftsmodelle
- Kritische Überprüfung von Altersverifikationssystemen, da diese den regulatorischen Druck auf Plattformen zur Implementierung von Sicherheitssystemen schwächen könnten
- Vermeidung unverhältnismäßiger Identitätsfeststellungen bei Videozugängen
- Differenzierung zwischen Bildungsvideos und suchtfördernden Plattformen
- Präzisere Definition von Begriffen wie „spezifische Funktionen“ und „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte“
- Feststellung der Anwendbarkeit per Bescheid oder Verordnung nach Einzelfallprüfung
- Direktverbot schädlicher Mechanismen statt pauschaler Zugangsbeschränkungen
- Verpflichtung zur standardmäßigen Deaktivierung problematischer Funktionen (Opt-In)
- Umsetzung von Schutzmaßnahmen (z. B. Verbot von Direktnachrichten an Fremde) ohne Altersverifikation
- Einführung von Altersverifikationsoptionen ohne vollständige Identitätsoffenbarung
- Zurückziehung des vorliegenden Gesetzentwurfs
- Direktes Verbot oder Standard-Deaktivierung schädlicher Features statt Zugangsverbote
- Ersatzlose Streichung der Anforderung zur Identitätsfeststellung nach FM-GwG Standard (§54e Abs. 3b AMD-G)
- Schutz des Rechts auf anonyme und pseudonyme Internetnutzung
- Durchführung einer unabhängigen Folgenabschätzung bezüglich Markkonzentration und kleinerer Plattformen
- Ausnahme kleiner Plattformen von den vorgesehenen Beschränkungen
- Präzisere und zielgerichtetere Formulierung der betroffenen Plattformen
- Aktive Förderung alternativer Plattformen und Entwicklung einer Strategie zur digitalen Unabhängigkeit
- Weiterentwicklung des Digitalsteuergesetzes 2020 zur Besteuerung schädlicher Geschäftsmodelle (z.B. algorithmische Engagement-Optimierung)
- Rückzug des vorliegenden Gesetzentwurfs
- EU-weite Harmonisierung von Regeln für soziale Netzwerke statt nationaler Alleingänge
- Änderung von §67a AMD-G zur Einführung einer unabhängigen Evaluierung mit automatischer Außerkrafttretungsklausel
- Prioritäre Finanzierung von öffentlich geförderten Medienkompetenzprogrammen und Suchtpräventionsangeboten
- Regulierung von Plattform-Geschäftsmodellen und süchtigmachenden Funktionen anstatt eines Zugangsverbots für Kinder
Volltext ↗ Parlament.gv.at
STELLUNGNAHME
zum Entwurf
des Social-Media-Verbots 2026
eingebracht von
Private.coffee
Verein zur Förderung von Privatsphäre
und digitaler Souveränität
private.coffee
ZVR-Zahl: 1758485319
21. September 2026
Kontakt: office@private.coffee
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung und Zusammenfassung
1.1 Zusammenfassung in aller Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Das eigentliche Problem:
Schädliche Geschäftsmodelle
2
2
3
6
3 Warum der Entwurf nicht nur sein Ziel verfehlt, sondern schadet
6
3.1 Der Entwurf reguliert die Falschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
3.2 Verlust eines öffentlichen Kommunikationsraums . . . . . . . . . . . .
7
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3 Triviale Umgehbarkeit
8
3.4 Verdrängung auf unregulierte Plattformen . . . . . . . . . . . . . . .
9
3.5 Zementierung der Marktmacht der größten Plattformen . . . . . . . .
3.6 Profite auf Kosten unserer psychischen Gesundheit
. . . . . . . . . . 11
3.7 Verlust des Moderations-Drucks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
3.8 Potenzial für Datenpannen bei Verifikationsanbietern . . . . . . . . . 14
4 Rechtliche Einordnung
15
4.1 Meinungs- und Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
4.2 Recht auf Privatleben und Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
4.3 Grundrechte von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
4.4 Bestimmtheitsgebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
4.5 Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
4.5.1 Legitimes Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
4.5.2 Geeignetheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
4.5.3 Erforderlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
4.5.4 Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
5 Forderungen und Empfehlungen
6 Fazit
19
22
1
1 Einleitung und Zusammenfassung
Im Namen von Private.coffee bedanken wir uns für die Möglichkeit, im gegenständli-
chen Begutachtungsverfahren zum „Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit
dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert
werden“ 1 Stellung zu nehmen. Als zivilgesellschaftlicher Verein, der sich der digita-
len Selbstbestimmung und dem Recht auf Privatsphäre verschrieben hat, sehen wir
den vorliegenden Gesetzesentwurf äußerst kritisch.
Wir erkennen an, dass bestimmte soziale Medien durch bewusstes Design erhebli-
che Risiken für Kinder, Jugendliche und Erwachsene darstellen. Wir fordern deshalb
entschlossenes gesetzgeberisches Handeln — aber gegen die schädlichen Geschäfts-
modelle und Designentscheidungen der Plattformen selbst, nicht gegen die Nutzung
des offenen Internets durch die gesamte Bevölkerung, jung und alt.
Der vorliegende Entwurf tut das Gegenteil. Er nennt die schädlichen Mechanis-
men beim Namen, anstatt sie aktiv zu bekämpfen belastet er aber stattdessen die
Nutzer∗innen — Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen. Wir lehnen
diesen Ansatz aus den nachfolgend dargelegten Gründen ab.
1.1 Zusammenfassung in aller Kürze
• Der Entwurf reguliert den Zugang für alle Nutzer∗innen, nicht die problema-
tischen Plattformfunktionen selbst.
• Die geplanten Maßnahmen sind nicht geeignet, die beabsichtigten Ziele zu er-
reichen, da eine Umgehung trivial ist und Jugendliche auf unregulierte Platt-
formen verdrängt werden.
• Der Entwurf greift unverhältnismäßig in die Grundrechte aller Nutzer∗innen
ein, insbesondere in Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Datenschutz.
• Der Entwurf stärkt strukturell die Marktmacht jener Konzerne, die für die
zurecht identifizierten Probleme verantwortlich sind.
1Nationalrat – XXVIII. GP, 132/ME, https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/
ME/132
2
2 Das eigentliche Problem:
Schädliche Geschäftsmodelle
Der Schaden, den bestimmte Plattformen anrichten, ist aus unserer Sicht offen-
sichtlich und unumstritten. Beispiel Nutzungsverhalten: Laut dem Bericht des Eu-
ropäischen Parlaments vom 4. November 2025 über den Schutz Minderjähriger im
Internet2 „checken“ 78 % der 13- bis 17-Jährigen ihr Gerät mindestens stündlich,
46 % „fast ständig“.
Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass bestimmte Nutzungsmuster — pas-
siver, algorithmisch gesteuerter Konsum in den Abend- und Nachtstunden; Inhal-
te, in denen ein unrealistisches Körperbild vermittelt wird; permanente Erreichbar-
keit durch Benachrichtigungssysteme — mit erhöhten Raten depressiver Symptome,
Schlafstörungen und sozialer Isolation in Verbindung gebracht werden.3
Das Verhalten dieser Plattformen ist jedenfalls kein Zufall, sondern die Konse-
quenz der bewussten Einführung abhängigmachender Funktionen seitens der großen
Plattformen.
Die Plattformbetreiber wissen um die Probleme, die durch ihre Produkte ver-
ursacht werden, wie interne Dokumente belegen. Die im September 2021 vom Wall
Street Journal veröffentlichten Facebook Files, geleakt von der Whistleblowerin Fran-
ces Haugen, zeigen, dass Metas eigene Forschungsteams konkrete Belege für die Schä-
den, die ihre Plattformen anrichten, ermittelt hatten: 32 % der Mädchen, die bereits
ein schlechtes Körperbild hatten, gaben an, Instagram mache es noch schlimmer;
13,5 % der Mädchen berichteten, die Plattform verschlimmere suizidale Gedanken.4
Das Unternehmen unterdrückte diese Erkenntnisse intern, leugnete öffentlich jegliche
Kenntnis davon und lobbyierte gleichzeitig gegen wirksame Regulierung.
Dieses Muster ist aus anderen Industrien bekannt. Die Tabakindustrie wusste seit
den 1950er Jahren, dass ihre Produkte Krebs verursachen, und begegnete dem mit
2Europäisches Parlament, Bericht vom 4. November 2025 über den Schutz Minder-
jähriger im Internet, A-10-0213/2025, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/
A-10-2025-0213_DE.pdf.
3Vgl. Europäisches Parlament, Bericht vom 4. November 2025 über den Schutz Min-
derjähriger im Internet, A-10-0213/2025, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/
A-10-2025-0213_DE.pdf.
4Vgl.
Business
Insider,
eating
doing
gram,
not
facebook-knows-data-instagram-eating-disorders-suicidal-thoughts-whistleblower-2021-10;
Time,
„Instagram’s Body Image Problem May Be Unfixable, Experts Say“, https:
//time.com/6098771/instagram-body-image-teen-girls/.
its
thoughts. Whistleblowers
Insta-
it’s
https://www.businessinsider.com/
„Facebook
suicidal
disorders
enough“,
and
Oktober
knows
2021,
data
say
on
3
Jahrzehnten gezielter Desinformation, der Finanzierung gefälliger Studien und in-
tensivem Lobbying gegen Regulierung, alles mit dem erklärten Ziel, öffentlich Zweifel
zu säen, während intern längst Gewissheit herrschte.5 Die Ölindustrie folgte dersel-
ben Strategie: Eine 2023 in Science veröffentlichte Harvard-Studie belegt auf Basis
interner Dokumente, dass ExxonMobils eigene Wissenschaftler die globale Erwär-
mung durch fossile Brennstoffe seit den späten 1970er Jahren korrekt prognosti-
zierten, während das Unternehmen öffentlich genau diese Prognosen bestritt und
Klimaleugnung finanzierte.6 Konzerne, die über die Probleme ihres Produkts bes-
ser informiert sind als jede Aufsichtsbehörde, haben natürlich einen Anreiz, diese
Probleme kleinzureden, Forschung zu verzerren und Regulierung durch Desinforma-
tion und Lobbyarbeit so zu beeinflussen, dass das eigene Geschäftsmodell möglichst
unberührt bleibt.
Das Geschäftsmodell der großen Social-Media-Plattformen beruht auf Aufmerk-
samkeitsmonetarisierung: Werbeumsatz ist direkt proportional zur Verweildauer der
Nutzer∗innen. Daraus folgt ein struktureller Anreiz, Nutzer∗innen möglichst lan-
ge zu binden. Algorithmische Empfehlungssysteme, auf die §54e Abs. 3 Z5 lit. a
AMD-G abstellt, verstärken deshalb emotional aufwühlende Inhalte und drängen
Nutzer∗innen in sogenannte Rabbit Holes aus Extremismus, Radikalisierung und
Desinformation.7 Autoplay und Endlos-Feed gemäß lit. b beseitigen natürliche Ab-
bruchpunkte. Streak-Systeme und Interaktionsanreize nach lit. c nutzen die Verlu-
staversion der Nutzer∗innen, um möglichst häufige Interaktionen zu erwirken. Ag-
gressive Push-Benachrichtigungen nach lit. d ziehen die Aufmerksamkeit während
Schule, Arbeit und Freizeit auf sich.
Wer die bestehenden Probleme ernst nimmt, muss diese Mechanismen regu-
lieren. Der vorliegende Entwurf benennt einige davon korrekt in §54e Abs. 3 Z5 lit.
a bis e, lässt sie aber grundsätzlich unberührt weiter bestehen, als wären sie bloß für
Kinder bis 14 schädlich. Dabei sind die beschriebenen Mechanismen keineswegs bloß
eine Bedrohung für Kinder und Jugendliche. Wer je beobachtet hat, wie ältere Gene-
rationen, die nicht mit dem Internet aufgewachsen sind, Plattformen wie Facebook
nutzen, weiß: Auch sie sind für Desinformationskampagnen und suchtfördernde Al-
5Proctor, R. N., Golden Holocaust: Origins of the Cigarette Catastrophe and the Case for Abo-
lition, University of California Press (2011).
6Supran, G. / Rahmstorf, S. / Oreskes, N., „Assessing ExxonMobil’s global warming projec-
tions“, Science 379/6628 (13. Januar 2023), https://www.science.org/doi/10.1126/science.
abk0063.
7Vgl. Erläuterungen zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP (Besonderer Teil, zu Z5 §54e
Abs. 3 Z5 lit. a), https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/132/fname_1773883.
pdf.
4
gorithmen höchst anfällig, teilweise sogar stärker als jüngere Nutzer∗innen, die mit
digitaler Medienkompetenz aufgewachsen sind. In einer Untersuchung teilten etwa
Nutzer∗innen ab 65 Jahren auf Facebook fast siebenmal so viele Falschmeldungen
wie die jüngste untersuchte Altersgruppe.8
Ein gesetzlicher Rahmen, der bloß auf junge Menschen abstellt, ignoriert diese
Realität und lässt die übrige Bevölkerung mit denselben schädlichen Mechanismen
allein. Statt die schädlichen Designpraktiken, allesamt aktive Geschäftsentscheidun-
gen der Plattformbetreiber, zu verbieten, verpflichtet er die gesamte Bevölkerung,
sich auszuweisen, bevor sie das Internet nutzt.
8Guess, A. / Nagler, J. / Tucker, J., „Less than you think: Prevalence and predictors of fake
news dissemination on Facebook“, Science Advances 5 (2019), eaau4586, https://doi.org/10.
1126/sciadv.aau4586.
5
3 Warum der Entwurf nicht nur sein Ziel verfehlt,
sondern schadet
3.1 Der Entwurf reguliert die Falschen
Das Gesetz trifft die Falschen: Nicht die Plattformen, die manipulative Mechanis-
men einsetzen, sondern die Nutzer∗innen, die ihnen ausgesetzt sind. §54e Abs. 3
Z5 lit. a bis e benennt bereits einige problematische Funktionen — algorithmische
Empfehlungssysteme, Interaktionsanreize, Endlos-Feeds —, reguliert sie aber nicht
direkt. Wer mit 13 von einer Plattform ausgesperrt wird, trifft am 14. Geburtstag
auf dieselben Algorithmen, denselben Endlos-Feed, dieselben Streak-Systeme. Der
Schaden wird bestenfalls verschoben, aber sicher nicht beseitigt.
Gleichzeitig trifft der Entwurf durch sehr breite Formulierungen auch Plattfor-
men, die grundsätzlich kein hohes Risiko bergen, nur weil etwa ein simpler Empfeh-
lungsalgorithmus vorhanden ist. Das ist ein klassischer Fall von „regulatory overkill“.
Der Kollateralschaden ist dabei enorm. Das Altersverifikationssystem, das der
Entwurf vorsieht, betrifft eben nicht nur Minderjährige: Es zwingt alle Nutzer∗innen,
auch Erwachsene, dazu, ihre Identität gegenüber Plattformen oder zwischengeschal-
teten Diensten offenzulegen, bevor sie Zugang zu legalen, zumeist sicheren Inhalten
erhalten. Das anonyme/pseudonyme Surfen im Internet, wie wir es alle Tag für Tag
praktizieren, wäre für die erfassten Dienste de facto abgeschafft. Erwachsene, die
sich über ein politisches Thema informieren, eine Selbsthilfegruppe aufsuchen oder
schlicht mit Freunden kommunizieren wollen, müssten sich dafür ausweisen. Das ist
kein gezielter Eingriff zum Schutz von Kindern vor konkreten Plattformen, sondern
der erste Schritt in Richtung einer flächendeckenden Online-Überwachung.
3.2 Verlust eines öffentlichen Kommunikationsraums
Soziale Medien sind das „Wirtshaus“ des 21. Jahrhunderts: der Ort, an dem politi-
sche Diskussionen geführt werden, Neuigkeiten geteilt werden, Meinungen gebildet
und angetastet werden, und an dem Menschen aller Altersklassen sozial verbunden
bleiben. Laut Digital News Report 2025 des Reuters Institute for the Study of Jour-
nalism geben 44 % der 18- bis 24-Jährigen an, soziale Medien seien ihre Hauptquelle
für Nachrichten.9 Wer von diesen Räumen ausgesperrt wird, verliert nicht nur eine
9Reuters Institute for the Study of Journalism, Digital News Report 2025, Oxford, Juni 2025,
https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/digital-news-report/2025.
6
Unterhaltungsplattform, sondern Zugang zu einem wesentlichen Teil des öffentlichen
Lebens.
Niemand käme ernsthaft auf den Gedanken, den Einlass ins Wirtshaus von einer
Ausweispflicht abhängig zu machen und ganze Altersgruppen grundsätzlich auszu-
sperren. Wer sich im Wirtshaus unangemessen verhält, wird hinausgeworfen, und
wenn das Wirtshaus selbst gefährlich ist, wird es behördlich geschlossen. Die Ver-
antwortung liegt beim Betreiber, nicht bei allen Gästen, die sich erst ausweisen
müssen, bevor sie eintreten dürfen, und auch nicht bei anderen Wirt∗innen, die sich
an die Regeln halten.
Marginalisierte Gruppen, etwa queere Jugendliche, die gegenüber ihren Eltern
nicht geoutet sind, trifft der Entwurf mit besonderer Schärfe. Soziale Medien sind
für diese jungen Menschen oft der einzige Ort, an dem sie ihre Identität erkunden,
Gleichgesinnte finden und Unterstützung erhalten können, und zwar ohne, dass die
Eltern und das direkte soziale Umfeld davon erfahren. Eine systematische Überprü-
fung von 26 Studien im Journal of Medical Internet Research kommt zum Ergebnis,
dass soziale Medien die psychische Gesundheit queerer Jugendlicher durch Vernet-
zung, Identitätsmanagement und soziale Unterstützung stärken können, wobei An-
onymität eine zentrale Rolle spielt.10 Ein Gesetz, das den Plattformzugang vom
Alter und einer potenziell nachverfolgbaren Identitätsüberprüfung abhängig macht,
entzieht genau diesen Gruppen den einzigen Safe Space, den sie oftmals haben.
3.3 Triviale Umgehbarkeit
Jede auf Plattformsperren — egal ob technisch durch netzwerkseitige Sperren oder,
wie in diesem Fall, durch juristisch-organisatorische Maßnahmen — beruhende Zu-
gangsbeschränkung ist nicht nur für technisch versierte Nutzer∗innen trivial umgeh-
bar. VPN-Dienste (Virtual Private Network) sind kostenlos, weit verbreitet und in
wenigen Minuten eingerichtet.
Kein mit Österreich vergleichbares Land11 konnte bislang eine flächendeckend
wirksame Alterszugangskontrolle ohne massive Umgehung etablieren. Australiens
10Berger, M. N. et al., „Social Media Use and Health and Well-being of Lesbian, Gay, Bisexual,
Transgender, and Queer Youth: Systematic Review“, Journal of Medical Internet Research 24/9
(2022), e38449, https://doi.org/10.2196/38449.
11Die Einschränkung „mit Österreich vergleichbar“ bedeutet hier: Eine mehr oder minder lücken-
lose Durchsetzung wäre technisch vielleicht möglich, setzt jedoch eine staatliche Infrastruktur zur
flächendeckenden Überwachung und Filterung des gesamten Internetverkehrs voraus, wie sie die
Volksrepublik China mit der Great Firewall oder der Iran mit vergleichbaren Systemen betreiben.
Innerhalb der Grenzen eines demokratischen Rechtsstaats ist eine wirksame Durchsetzung nicht
erreichbar.
7
Online Safety Amendment (Social Media Minimum Age) Act 2024 12 verzeichnet
nach drei Monaten, dass über 85 % der Unter-16-Jährigen weiterhin auf gesperrte
Plattformen zugriffen, etwa mittels Fake-Accounts und geteilter Zugänge.13 Im Verei-
nigten Königreich wurden die Altersverifikationsbestimmungen des Digital Economy
Act 2017 14 nach gravierenden Datenschutzbedenken nie in Kraft gesetzt15.
Ein Gesetz, das seinen Schutzzweck nicht erreichen kann, darf Grundrechte je-
denfalls nicht in dem Umfang beschränken, den der Entwurf vorsieht.
3.4 Verdrängung auf unregulierte Plattformen
Ein gravierender und im Entwurf vollständig unberücksichtigter Einwand ist: Ju-
gendliche (und Erwachsene), die von bestimmten Plattformen ausgesperrt werden,
werden deshalb nicht aufhören, das Internet zu nutzen, sondern weichen auf Alter-
nativen aus. Diese Alternativen können weit gefährlicher sein, wenn sie durch unsere
Gesetzgebung nicht regulierbar sind.
Neben der technisch trivialen Umgehung durch VPN-Dienste ist das entscheiden-
de Szenario die Abwanderung auf Plattformen, die außerhalb der österreichischen
und europäischen Regulierungsreichweite liegen. §54c Abs. 1b AMD-G erstreckt die
materiellen Bestimmungen zwar formal auf Drittstaatenanbieter, spezifische Durch-
setzungsmechanismen enthält der Entwurf für diese Anbieter jedoch nicht. Die §§54i
und 54j AMD-G — die einzigen im Entwurf vorgesehenen grenzüberschreitenden
Vollzugsinstrumente — sind nach ihrem ausdrücklichen Anwendungsbereich auf
„Plattform-Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten“ der EU beschränkt.16 Gegenüber
Drittstaatenanbietern verbleibt allein §54h AMD-G (Geldstrafen) als formale Hand-
habe — vollstreckbar aber nur, wenn ein österreichischer oder europäischer Anknüp-
fungspunkt besteht. Plattformen mit Sitz außerhalb der EU, die keinen Werbe- oder
Vermarktungspartner im Inland oder zumindest einem anderen EU-Staat haben,
sind faktisch unantastbar.
12Online Safety Amendment
(Social Media Minimum Age) Act 2024, https://www.
legislation.gov.au/C2024A00127/asmade.
13Barnes, C. et al., „Australia’s social media age restrictions show limited early impact“, BMJ
(Juni 2026), https://doi.org/10.1136/bmj-2026-363695.
14Digital Economy Act 2017, Part 3, https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2017/30/
contents
15vgl. DCMS, Government
Oktober
2019,
phy,
uq-on-online-pornography-age-verification/.
for Online Pornogra-
Statement
https://www.parliament.uk/business/news/2019/october/
on Age Verification
16Erläuterungen zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP (Besonderer Teil, zu Z4 §54c
Abs. 1a und 1b, zu Z5 §54e Abs. 3 Z5 und zu §54i/j), https://www.parlament.gv.at/dokument/
XXVIII/ME/132/fname_1773883.pdf.
8
Das bedeutet: Der Entwurf treibt einen Teil der betroffenen Jugendlichen von
Plattformen, die zumindest theoretisch den Pflichten des Digital Services Act17, den
Rechten der DSGVO18 und österreichischem Behördenzugriff unterliegen, hin zu
Plattformen, auf denen keinerlei solche Schutzstandards gelten. Das Gesetzesvorha-
ben verfehlt seinen erklärten Schutzzweck nicht nur, es verschlechtert die Schutzlage
der Betroffenen aktiv.
3.5 Zementierung der Marktmacht der größten Plattformen
Es ist eine tiefe Ironie des Entwurfs, dass jene Konzerne, die für den Großteil der
identifizierten Probleme verantwortlich sind, von seiner Umsetzung wohl am meisten
profitieren dürften.
Die Implementierung einer gesetzeskonformen Altersverifikation nach §54e Abs.
3a und 3b AMD-G ist mit erheblichem administrativem, technischem und rechtli-
chem Aufwand verbunden. Meta, Google, X und TikTok verfügen über die juristi-
schen Abteilungen, die technische Infrastruktur und die finanziellen Mittel, um diese
Anforderungen zu erfüllen. Für kleine Plattformen, Nischendienste, gemeinnützige
Angebote, föderierte Plattformen und nicht-kommerzielle Community-Projekte ist
derselbe Aufwand existenzbedrohend.
Hinzu kommen Netzwerkeffekte: Wenn Nutzer∗innen jedes Mal eine aufwändige
Altersverifikation durchlaufen müssen, sinkt der Anreiz, sich für eine kleinere, un-
bekanntere Plattform zu registrieren, erheblich. Die Hürde ist überall dieselbe, aber
der gefühlte „Gegenwert“ ist für die großen Plattformen ungleich höher, weil dort
„alle sind“. Der Entwurf lenkt Nutzer∗innen damit strukturell genau dorthin, wo
die Suchtmechanismen am stärksten ausgeprägt und am professionellsten eingesetzt
werden, und wo die meisten Ressourcen für die kreative Interpretation rechtlicher
Vorgaben verfügbar sind.
Dieselbe Dynamik trifft Content-Creator∗innen: Wer Inhalte produziert, wird
dort publizieren, wo die Reichweite am größten ist, und die Reichweite ist dort am
größten, wo die Nutzerbasis bereits konzentriert ist. Müssen Interessierte auf einer
kleineren Plattform zuerst eine Identitätsprüfung absolvieren, um Inhalte ansehen
17Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Okto-
ber 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act – DSA), ABl. Nr. L
277 vom 27. Oktober 2022, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:
32022R2065.
18Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
(Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, https://eur-lex.
europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679.
9
zu können, sinkt deren Bereitschaft zur Registrierung, damit sinkt die Reichweite,
und damit der Anreiz für Creator∗innen, diese Plattformen überhaupt zu bespielen.
Das Ergebnis ist ein Teufelskreis: Weniger Nutzer∗innen auf kleineren Plattformen
führen zu weniger Inhalten, weniger Inhalte zu noch weniger Nutzer∗innen, und am
Ende zur weiteren Konzentration auf jenen wenigen großen Plattformen multina-
tionaler Tech-Konzerne, deren schädliche Geschäftsmodelle der Entwurf eigentlich
bekämpfen möchte.
Im Gegensatz zur Belastung kleinerer Plattformen ergibt sich sogar ein weite-
rer Vorteil für die großen Anbieter: Altersverifikation bedeutet zwangsläufig auch
die Verifikation einer realen menschlichen Identität. Der digitale Werbemarkt „lei-
det“ unter dem Problem von Bots und gefälschten Accounts: Schätzungen zufolge
ist ein erheblicher Anteil aller gemessenen Werbeimpressionen nicht-menschlichen
Ursprungs, und durch die zunehmende Verbreitung von Large Language Models
verschärft sich dieses Problem, während klassische Ansätze zur Bot-Erkennung in-
effektiver werden.19 Werbetreibende zahlen entsprechend deutlich höhere Preise für
nachweislich menschliche, verifizierte Zugriffe. Eine Plattform, die gegenüber Wer-
bekunden belegen kann, dass jede Nutzerin und jeder Nutzer durch ein staatlich
anerkanntes Identitätsverfahren verifiziert wurde, kann ihre Werbefläche zu signifi-
kant höheren Preisen verkaufen. Die Compliance-Kosten des Entwurfs werden für
diese Plattformen damit durch Mehrerlöse aus dem Werbemarkt kompensiert — ein
finanzieller Anreiz, das Gesetz nicht nur zu tolerieren, sondern aktiv zu befürwor-
ten. Kleinere, weniger aggressiv monetarisierte oder gar gemeinschaftlich betriebene
Plattformen haben von diesem Effekt wenig bis gar nichts. Für sie bleibt nur die
Kostenseite.
Solche Alternativen, die auf gesteuerte Empfehlungsalgorithmen und Engagement-
Maximierung zumeist bewusst verzichten, werden durch dieses Gesetz aus dem
Markt gedrängt. Der Entwurf produziert damit das Gegenteil des gewünschten Er-
gebnisses: mehr Marktkonzentration, stärkere Abhängigkeit von wenigen globalen
Konzernen, weniger Wahlmöglichkeit. Er enthält keinerlei Folgenabschätzung für
Marktkonzentration und Pluralismus.
Der richtige Gegenentwurf ist nicht nur der Schutz bestehender kleiner Platt-
formen vor übermäßiger Regulierungslast, sondern ihre aktive Förderung. Gut mo-
derierte, gemeinschaftlich betriebene und werbefreie Plattformen sind strukturell
weniger schädlich, weil ihr „Geschäftsmodell“ keine Aufmerksamkeitsmaximierung
19vgl.
auch
CHEQ,
State
of
Fake
Traffic
2024,
state-of-fake-traffic-2024/.
https://cheq.ai/blog/
10
erfordert. Zugleich stärkt eine lebendige Landschaft europäischer Plattformange-
bote Österreichs und Europas digitale Souveränität gegenüber einer Handvoll US-
amerikanischer und chinesischer Technologiekonzerne, deren Interessen sich zumeist
nicht mit denen der Gesellschaft decken.
3.6 Profite auf Kosten unserer psychischen Gesundheit
Solange die Monetarisierung von Aufmerksamkeit höhere Erträge abwirft als die
Abwehr rechtlicher Hürden kostet, besteht kein struktureller Anreiz zur Verhaltens-
änderung. Compliance wird billig erkauft, das Geschäftsmodell bleibt unangetastet.
Besteuerung ist das erprobte Instrument, um diese Asymmetrie zu korrigieren: Wenn
Schaden teuer wird, werden Schutzmaßnahmen profitabel.
Österreich hat mit dem Digitalsteuergesetz 202020 gezeigt, dass eine wirksame na-
tionale Besteuerung digitaler Werbeumsätze möglich und umsetzbar ist: 2023 erzielte
die Digitalsteuer ein Aufkommen von € 103 Millionen.21 Dieser Ansatz ist weiterzu-
entwickeln: Abgabensätze, die problematische Mechanismen, insbesondere algorith-
mische Engagement-Optimierung, Endlos-Feed-Systeme und Push-Benachrichtigungen,
stärker belasten als simplere, datenschutzkonforme Angebote, könnten das Geschäfts-
modell der großen Plattformen grundlegend verändern. Zugleich könnten die Einnah-
men aus diesen Abgaben für Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit
von Jugendlichen sowie zum Ausbau alternativer Angebote verwendet werden.
Auf EU-Ebene erfährt dieser Ansatz jedoch Gegenwind. Die Europäische Kom-
mission hat den wiederholten Ruf nach einer europäischen Digitalabgabe, etwa zu-
letzt von Frankreich mit Unterstützung des Europäischen Parlaments, bislang stets
zurückgewiesen. Kommissar Wopke Hoekstra verwies auf eine globale Lösung im
Rahmen der OECD, für die angesichts der US-amerikanischen Blockadehaltung aber
faktisch kaum Aussicht auf Erfolg besteht.22 Gleichzeitig wurde Aura Salla, ehema-
lige EU-Cheflobbyistin von Meta (2020–2023), als Berichterstatterin für das Digi-
tal Omnibus-Paket im Europäischen Parlament ernannt — eben jenes Regelwerk,
das wesentliche Teile der europäischen Datenschutz- und Plattformregulierung neu
20Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020), BGBl.
in Kraft seit 1. Jän-
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&
I Nr. 91/2019,
2020,
ner
Gesetzesnummer=20010780.
21Bundesministerium für Finanzen, Digitalsteuer 2023, https://www.bmf.gv.at/presse/
pressemeldungen/2024/jaenner/digitalsteuer-2023.html.
22Financial Times, 19. September 2026: „Brussels rebuffs calls for EU-wide digital services tax“,
https://www.ft.com/content/e5a76494-71df-4ee0-a85f-b28f2c94ded6.
11
gestaltet.23 Österreich, das für seine Digitalsteuer bereits US-amerikanische Vergel-
tungsuntersuchungen nach Section 301 auf sich gezogen hat (ein Instrument, mit
dem die USA einseitig Strafzölle gegen Handelspartner verhängen können, die ih-
re Unternehmen nach US-Auffassung „diskriminieren“), sollte seine Vorreiterrolle
nutzen und auf EU-Ebene aktiv auf eine harmonisierte Besteuerung schädlicher Ge-
schäftsmodelle drängen, statt auf eine globale Lösung zu warten, die von den USA
auch weiterhin blockiert werden wird.
3.7 Verlust des Moderations-Drucks
Ein in der Diskussion des Entwurfs weitgehend übersehener Effekt: Kinder förmlich
von einer Plattform zu verbannen kann diese unsicherer machen.
Plattformen investieren in Sicherheitssysteme nicht aus Herzensgüte, sondern
unter dem Druck gesetzlicher Pflichten, öffentlicher Aufmerksamkeit und regulato-
rischer Kontrolle, weil Minderjährige sichtbar auf ihren Diensten präsent sind. Dass
externer Druck entscheidend ist, demonstriert das Beispiel Twitter/X: Kurz nach
der Übernahme durch Elon Musk im Oktober 2022 wurden 80 % der für Trust und
Safety zuständigen Ingenieure entlassen24, der Trust-and-Safety-Beratungsrat aufge-
löst sowie der Vertrag mit Thorn, einer auf die Erkennung von Kindesmissbrauchs-
material spezialisierten gemeinnützigen Organisation, beendet, nachdem die Platt-
form aufgehört hatte, dafür zu bezahlen.25 Hate Speech stieg in den Folgemonaten
um bis zu 50 % an;26 die Stanford Internet Observatory dokumentierte schwerwie-
gende Mängel in den Kinderschutzsystemen der Plattform.27 Nicht Eigeninteresse
der Plattformen, sondern Regulierungsdruck schützt Nutzer∗innen vor solchen Ent-
scheidungen, und dieser Druck wird durch einen formal bescheinigten „kinderfreien“
Status nicht gestärkt, sondern geschwächt: Eine Plattform ohne Kinder muss nicht
„kindersicher“ sein. Nur eine gesetzliche Verpflichtung großer Plattformen zur Ein-
23Brussels Times,
oligarchy
ex-meta-lobbyist-put-in-charge-of-eus-digital-rules-tech-oligarchy-writing-its-own-rulebook.
writing
own
„Ex-Meta lobbyist put
rulebook“,
its
in charge of EU’s digital
rules – tech
https://www.brusselstimes.com/1992574/
24Forbes, 10. Januar 2024: „Musk’s X Fired 80% Of Engineers Working On Trust And Safety,
Australian Government Says“, https://www.forbes.com/sites/thomasbrewster/2024/01/10/
elon-musk-fired-80-per-cent-of-twitter-x-engineers-working-on-trust-and-safety/.
abuse
some X hashtags
https://www.nbcnews.com/tech/tech-news/
as
x-accounts-peddle-child-abuse-musk-material-thorn-cuts-ties-rcna212107.
peddling
cuts
25NBC News,
„Accounts
partner
content
Thorn
safety
flood
ties“,
child
26„X under Musk’s leadership: Substantial hate and no reduction in inauthentic activity“, PLOS
One (2025), https://doi.org/10.1371/journal.pone.0313293.
27Stanford Internet Observatory, „Serious failings with the child protection systems at Twitter“,
Juni 2023, https://cyber.fsi.stanford.edu/news/update-sg-csam-ecosystem.
12
haltung bestimmter Standards und die Aussicht auf Sanktionen bei Nichteinhaltung
schützt alle Nutzer∗innen vor Entscheidungen, die auf Profitmaximierung (oder die
politischen Interessen des Eigentümers) ausgerichtet sind, anstatt auf die Sicherheit
der Nutzer∗innen.
Art. 28 Abs. 1 DSA28 verpflichtet Anbieter explizit zum Schutz von Minder-
jährigen vor schädlichen Inhalten; diese Pflicht entsteht aus der tatsächlichen oder
vernünftigerweise vorhersehbaren Präsenz von Minderjährigen. Wenn eine Plattform
aber nachweisen kann, dass sie ein formelles Altersverifikationssystem im Sinne des
§54e Abs. 3a AMD-G betreibt und (zumindest in der Theorie) alle Nutzer∗innen
über 14 sind, ergibt sich daraus ein anderes „Schutzniveau“ als wenn mit jüngeren
Nutzer∗innen zu rechnen ist, unabhängig davon, ob die Verifikation in der Praxis
zuverlässig funktioniert oder ob Kinder über die in Abschnitt 3 beschriebenen Wege
dennoch Zugang haben.
Die gesellschaftlichen und rechtlichen Ansprüche an Plattformen sinken, womit
der Anreiz entfällt, Moderationskapazitäten und -funktionen für jugendgefährdende
Inhalte, etwa sexualisierte Darstellungen, Radikalisierung oder Kontaktanbahnun-
gen durch Erwachsene, aufrechtzuerhalten. Kinder, die die Altersschranke umgehen,
treffen auf eine Plattform, die noch weniger als heute für sie ausgelegt ist und deren
Sicherheitsinfrastruktur für Minderjährige schon aus Kostengründen nicht mehr im
selben Umfang aufrecht erhalten wird.
Hinzu kommt die Signalwirkung für die Öffentlichkeit und für Werbetreibende:
Eine Plattform, die sich als „kinderfrei“ zertifiziert hat, verringert ihren Reputati-
onsdruck, auf Beschwerden über jugendgefährdende Inhalte zu reagieren. Die ge-
sellschaftliche Kontrolle, die mit der sichtbaren Mitnutzung durch Minderjährige
einhergeht, fällt weg, gleichzeitig steigt der Wert von Werbeflächen, da nur noch
die „werberelevanten Zielgruppen“ präsent sind. Der Entwurf produziert eine Um-
gebung, in der Kinder faktisch natürlich präsent, rechtlich aber offiziell inexistent
sind. Das Ergebnis ist eine unsicherere Plattform für Kinder und Jugendliche, die
natürlich weiterhin existieren werden, und für Erwachsene, die bislang selbst ebenso
von Jugendschutz- und Moderationsmaßnahmen profitiert haben.
28Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Okto-
ber 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act – DSA), ABl. Nr. L
277 vom 27. Oktober 2022, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:
32022R2065.
13
3.8 Potenzial für Datenpannen bei Verifikationsanbietern
Jede Altersverifikation nach FM-GwG-Standard erfordert die Anbindung an einen
Registrierungsdienstleister, der reale Identitäten vorhält. Das schafft eine neue Kate-
gorie hochsensibler Datenbanken: Verzeichnisse, die nicht nur Namen und Geburts-
daten enthalten, sondern potenziell auch Rückschlüsse auf die Online-Aktivitäten
ihrer Inhaber ermöglichen. Für allgemeine soziale Netzwerke ist das bereits bedenk-
lich. Für Plattformen, die spezifisch vulnerable oder marginalisierte Gruppen an-
sprechen, kann es existenzielle Konsequenzen haben.
Der Entwurf unterscheidet nicht nach der Art der erfassten Plattform. Eine Platt-
form für queere Jugendliche, ein Forum für Personen mit psychischen Erkrankungen,
eine Community für Suchtbetroffene, ein Dienst mit pornografischem Inhalt — sie
alle fallen potenziell unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Mitgliedschaft
bei einer solchen Plattform ist für viele Nutzer∗innen aus begreiflichen Gründen
eine Tatsache, die sie in ihrem sozialen, beruflichen oder familiären Umfeld nicht
offenbaren können oder wollen. Wird der Verifikationsanbieter kompromittiert, sind
die daraus resultierenden Verknüpfungen, Person X ist Mitglied von Plattform Y,
nicht mehr rückholbar. Das Beispiel des Datingportals Ashley Madison, dessen Da-
tenpanne 2015 zur Veröffentlichung der Daten von rund 37 Millionen Nutzer∗innen
führte und Erpressung, persönliche Krisen und Suizide zur Folge hatte,29 illustriert
eindrücklich, was auf dem Spiel steht, wenn sensible Registrierungsdaten in falsche
Hände geraten.
Daten, die mittelbar die Gesundheit, die sexuelle Orientierung oder das Sexual-
verhalten einer Person offenbaren, sind nach Art. 9 DSGVO30 als besondere Katego-
rien personenbezogener Daten einzustufen, auch dann, wenn die Datenbank selbst
nur Plattformzugehörigkeiten verzeichnet, aus denen sich diese Rückschlüsse ziehen
lassen. Der Entwurf behandelt Altersverifikation als technisches Detail. In Wirk-
lichkeit schafft er eine Infrastruktur zur Verknüpfung realer Identitäten mit dem
Online-Verhalten der gesamten Bevölkerung.
29Vgl. Krebs, B., „Online Cheating Site AshleyMadison Hacked“, KrebsOnSecurity, 19. Juli 2015,
https://krebsonsecurity.com/2015/07/online-cheating-site-ashleymadison-hacked/;
BBC News,
„Ashley Madison:
//www.bbc.com/news/technology-34044506.
’Suicides’ over website hack“, 24. August 2015, https:
30Verordnung (EU) 2016/679, Art. 9 Abs. 1 (besondere Kategorien personenbezogener Daten),
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679.
14
4 Rechtliche Einordnung
4.1 Meinungs- und Informationsfreiheit
Art. 10 Abs. 1 EMRK31 schützt nicht nur das aktive Äußern von Meinungen,
sondern ausdrücklich auch das Recht, Informationen zu empfangen. Social-Media-
Plattformen sind heute ein zentraler Ort des politischen Diskurses, journalistischer
Berichterstattung, wissenschaftlicher Bildung und zivilgesellschaftlicher Mobilisie-
rung. Ein Gesetz, das den Zugang zu diesen Diensten allgemein von einer Identi-
tätsprüfung abhängig macht, schränkt diese Rechte enorm ein.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass bereits das Gefühl der Überwa-
chung geeignet ist, Menschen von der Ausübung verfassungsrechtlich garantierter
Rechte abzuhalten32. Wer weiß, dass der Zugang zu einer Plattform eine Identitäts-
prüfung erfordert, getätigte Äußerungen also potenziell der Person zuordenbar sind,
ist also rein dadurch bereits einer Einschränkung der Meinungsfreiheit ausgesetzt.
4.2 Recht auf Privatleben und Datenschutz
Art. 8 EMRK schützt die informationelle Selbstbestimmung, also das Recht, selbst
zu bestimmen, welche persönlichen Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden.
Auch Systeme, die nur ein „Altersprädikat“ im Sinne des neu eingefügten §2 Z1
AMD-G übertragen, müssen dieses Prädikat selbst an eine reale Person knüpfen, und
bieten daher einen Punkt, an dem die Identität einer Person mit einer Registrierung
bei einer Plattform verknüpfbar ist. Die erzwungene Preisgabe der eigenen Identität,
wenn auch nur gegenüber einem Verifikationssystem, als Bedingung für den Zugang
zu legalen Inhalten, und die nicht von vornherein technisch ausgeschlossene Möglich-
keit der Verknüpfung zwischen Identitätsdaten und Plattformregistrierungen greifen
also in dieses Grundrecht ein.
§54e Abs. 3b AMD-G verpflichtet Plattformbetreiber, einen Sorgfaltsmaßstab
anzuwenden, der den Anforderungen des §6 Abs. 1 Z1, Abs. 2 Z1 und Abs. 4
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)33 entspricht oder diesen gleichwertig ist.
31Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i.d.g.F., Art. 8 (Recht
auf Achtung des Privatlebens) und Art. 10 (Meinungsfreiheit), https://www.ris.bka.gv.at/
GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000308.
32VfGH 11.12.2019, G 72-74/2019, https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_
G_181-182_2019-18_G_72-74_2019.pdf.
33Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanz-
markt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016 i.d.g.F., https://www.
ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009769.
15
Das FM-GwG regelt die Identitätsfeststellung zur Geldwäscheprävention bei der Er-
öffnung von Bankkonten und Finanzdienstleistungen. Der Entwurf verlangt damit
denselben Aufwand für den möglicherweise einmaligen Zugang zu einem Video wie
für die Eröffnung eines Bankkontos. Dies ist ganz offensichtlich ein unverhältnismä-
ßiger Eingriff in die Privatsphäre.
4.3 Grundrechte von Kindern
Der Entwurf behandelt Kinder de facto ausschließlich als Schutzobjekte. Das ist
verfassungsrechtlich unvollständig, denn auch Kinder haben Grundrechte, die durch
diesen Entwurf beschnitten werden.
Art. 13 UN-Kinderrechtskonvention (KRK)34 garantiert Kindern das Recht auf
freie Meinungsäußerung und den Empfang von Informationen. Art. 17 KRK ver-
pflichtet den Staat, den Zugang von Kindern zu Informationen aus nationalen und
internationalen Quellen zu fördern. Art. 31 KRK schützt das Recht des Kindes auf
Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, wozu im Jahr 2026 auch die
Teilhabe an digitalen Kommunikationsräumen zählt.
Ein pauschales Verbot, das nicht zwischen dem Ansehen eines Bildungsvideos
und dem Konsum einer Plattform unterscheidet, die aktiv suchtfördernde Mecha-
nismen einsetzt um ihre Werbeeinnahmen zu erhöhen, verletzt diese Rechte klar.
Die Erläuterungen betonen, dass „kein Totalausschluss“ der Altersgruppe beabsich-
tigt sei35, tatsächlich werden aber alle Plattformen mit Empfehlungssystemen über
dem 1/3-Schwellenwert des §54e Abs. 3 Z5 lit. a AMD-G erfasst, was de facto alle
existierenden sozialen Netzwerke einschließt, die etwa „globale Feeds“ anbieten.
4.4 Bestimmtheitsgebot
Ein weiteres strukturelles Problem des Entwurfs liegt in seiner normativen Unschär-
fe: Es ist nicht hinreichend bestimmbar, welche Plattformen überhaupt von seinen
Pflichten erfasst werden. Begriffe wie „spezifische Funktionen“ oder „entwicklungsbe-
einträchtigende Inhalte und Verhaltensweisen“ werden nicht ausreichend definiert,
die aufgezählten Beispiele sind nicht abschließend und selbst nicht näher definiert.
Für Anbieter ist damit kaum verlässlich zu beurteilen, ob sie unter das Gesetz fallen
34Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention – KRK), BGBl. Nr.
7/1993, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/7.
35Vgl. Erläuterungen zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP, https://www.parlament.
gv.at/dokument/XXVIII/ME/132/fname_1773883.pdf.
16
oder nicht. Das aus Art. 18 B-VG36 abgeleitete Bestimmtheitsgebot verlangt, dass
Gesetze so klar formuliert sind, dass ihre Adressaten ihr Verhalten daran ausrichten
können; eine derart vage Beschreibung genügt diesem Anspruch nicht. Beschränkun-
gen jedweder Art müssen klar formuliert und zielgerichtet sein. Idealerweise ist die
Anwendbarkeit für konkret benannte Plattformen nach einer Einzelfallprüfung nach
gesetzlich konkret definierten Kriterien per Bescheid oder Verordnung festzustellen.
4.5 Verhältnismäßigkeit
Grundrechtseingriffe sind nach österreichischem und unionsrechtlichem Verfassungs-
recht nur zulässig, wenn das gewählte Mittel einem legitimen Ziel dient sowie geeig-
net, erforderlich und verhältnismäßig ist.
4.5.1 Legitimes Ziel
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihre psychische Gesund-
heit ist ein legitimes Ziel von erheblichem Gewicht. Dieser Prüfpunkt ist erfüllt.
4.5.2 Geeignetheit
Das gewählte Mittel erreicht sein Ziel aus den in Abschnitt 3 dargelegten Gründen
höchstens zum Teil: Das Design der Plattformen bleibt unverändert, Umgehung ist
trivial, und ein Teil der betroffenen Jugendlichen wird in unkontrollierbare Räume
verdrängt, wodurch das zu lösende Problem potenziell sogar verschärft wird. Ein in
Grundrechte eingreifendes Mittel muss zur Zielerreichung tatsächlich geeignet sein;
ein überwiegend symbolisches Mittel genügt diesem Anspruch nicht.37
4.5.3 Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit scheitert daran, dass mildere, mindestens gleich wirksame Mittel
bestehen.
a) Direktverbot der schädlichen Mechanismen: §54e Abs. 3 Z5 lit. a bis e
AMD-G benennt gewisse problematische Funktionen bereits konkret. Diese könnten
36Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., Art. 18 Abs. 1 (Le-
galitätsprinzip), https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&
Gesetzesnummer=10000138.
37Vgl. EGMR (Plenum), Handyside ./. Vereinigtes Königreich, 7. Dezember 1976, Appl. No.
5493/72, Rn. 48–50, https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57499.
17
direkt verboten werden, oder Plattformen könnten verpflichtet werden, diese Funk-
tionen standardmäßig zu deaktivieren und von der aktiven, freiwilligen Zustimmung
der Nutzer∗innen abhängig zu machen (Opt In). Dieser Ansatz trifft das eigentliche
Problem (das Design) und nicht das Symptom (den Zugang). Besonders lit. e, das
Verbot von Direktnachrichten an nicht gegenseitig verbundene Kontakte, und lit.
c, das Verbot von Interaktionsanreizen, sind sinnvolle Schutzmaßnahmen, die ohne
jede Altersverifikation umgesetzt werden könnten und sollten.
b) Altersverifikation ohne Identitätsoffenbarung: Der Entwurf sieht keine
Optionen vor, das Alter ohne eine vollständige Offenlegung der Identität zu überprü-
fen. Die Verwendung bestehender Kinderschutzmechanismen auf Endgeräten oder ei-
ne technisch nachvollziehbare und nachweisbare Trennung zwischen Identitätsnach-
weis und Plattformregistrierung sind nicht vorgesehen.
c) Durchsetzung bestehenden EU-Rechts: Der Digital Services Act38 ver-
pflichtet Online-Plattformen in Art. 28 Abs. 1, Minderjährige besonders zu schützen.
Er sieht in Art. 34 und 35 auch eine Verpflichtung zur Risikobewertung und Risi-
kominderung vor. Auf eine konsequente Durchsetzung dieser Verpflichtungen ist zu
hoffen, und Österreich kann aktiv darauf hinwirken.
4.5.4 Verhältnismäßigkeit
Das Gewicht des Eingriffs steht offensichtlich außer Verhältnis zum erwartbaren Nut-
zen. Der Entwurf verpflichtet die gesamte österreichische Bevölkerung, sich beim Zu-
gang zu einem wesentlichen Teil des digitalen öffentlichen Raums nach Geldwäsche-
präventions-Standard zu identifizieren, zur Erreichung eines Schutzziels, das offen-
sichtlich nicht erreicht werden kann. Der Conseil constitutionnel hat zuletzt im Be-
zug auf die französische Umsetzung eines ähnlichen Ansatzes genau diese Unverhält-
nismäßigkeit festgestellt.39
38Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Okto-
ber 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act – DSA), ABl. Nr. L
277 vom 27. Oktober 2022, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:
32022R2065.
39Conseil constitutionnel, Décision n° 2026-911 DC, 14. August 2026, https://www.
conseil-constitutionnel.fr/decision/2026/2026911DC.htm.
18
5 Forderungen und Empfehlungen
Wir fordern den Gesetzgeber auf, den vorliegenden Entwurf zurückzuziehen und
durch ein Regelwerk zu ersetzen, das die eigentlichen Ursachen der identifizierten
Probleme adressiert, nämlich die schädlichen Designentscheidungen der Plattform-
betreiber.
1. Schädliche Features können direkt verboten werden. Die in §54e Abs. 3
Z5 lit. a bis e AMD-G genannten Funktionen sind grundsätzlich ein guter Re-
gulierungsansatz. Sie sollen aber nicht als Auslöser eines Zugangsverbots die-
nen, sondern unmittelbar verboten oder zumindest standardmäßig deaktiviert
sein. Insbesondere lit. e (Verbot von Direktnachrichten an nicht gegenseitig
verbundene Kontakte) und lit. c (Verbot von Interaktionsanreizen) könnten
als eigenständige Schutzmaßnahmen sofort in Kraft treten.
2. Videos anzusehen ist keine Bankkontoeröffnung. Ein absurd anmuten-
der Satz, der dennoch notwendig ist. Die Anforderung des §54e Abs. 3b AMD-
G, wonach das Alter nach dem Standard des FM-GwG festgestellt werden
muss, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip augenscheinlich unvereinbar.
Das Ansehen eines Videos sollte nicht denselben Identifizierungsaufwand er-
fordern wie die Eröffnung eines Bankkontos. Diese Bestimmung ist ersatzlos
zu streichen.
3. Das offene Internet muss geschützt werden. Der Zugang zu legalen In-
halten im Internet darf nicht von einer Identitätsprüfung abhängig gemacht
werden. Das Recht auf anonyme und pseudonyme Internetnutzung ist zu schüt-
zen, es ist eine Konsequenz des Grundrechts auf Privatheit und informationelle
Selbstbestimmung sowie der Meinungsfreiheit, verankert in EMRK,40 GRC41
und österreichischem Datenschutzgrundrecht42 gleichermaßen.
4. Die Maßnahme darf den Markt nicht weiter konzentrieren. Vor einer
Umsetzung des Entwurfs ist eine unabhängige Folgenabschätzung zu den Aus-
40Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i.d.g.F., https://www.
ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000308.
41Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 326 vom 26. Oktober
2012, Art. 7 (Achtung des Privatlebens), Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 11
(Freiheit der Meinungsäußerung), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=
CELEX:12012P/TXT.
42Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl.
I Nr. 165/1999 i.d.g.F., §1 (Grundrecht auf Datenschutz), https://www.ris.bka.gv.at/
GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597.
19
wirkungen auf kleinere Plattformen, nicht-kommerzielle Dienste und föderierte
Netzwerke vorzunehmen. Kleine Plattformen sollten von den vorgesehenen Be-
schränkungen ausgenommen werden, um die Entstehung und das Wachstum
alternativer Plattformen nicht zu behindern.
5. Es muss klar sein, wer warum wie betroffen ist. Etwaige Beschrän-
kungen jedweder Art müssen klar formuliert und zielgerichtet sein, also etwa
nach einer Einzelfallprüfung für konkret benannte Plattformen erlassen wer-
den. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist zu vage formuliert, als dass eindeutig
bestimmbar wäre, welche Plattformen überhaupt betroffen wären.
6. Aktive Förderung alternativer Plattformen und digitaler Souveräni-
tät. Österreich soll die Entstehung und das Wachstum kleiner, gut moderier-
ter Alternativplattformen aktiv fördern, etwa durch öffentliche Fördergelder,
Infrastruktur, Forschungsförderung und regulatorische Erleichterungen. Platt-
formen ohne Aufmerksamkeitsmaximierung als Geschäftsmodell sind der wirk-
samste strukturelle Schutz vor den identifizierten Problemen. Darüber hinaus
ist eine Strategie zur digitalen Unabhängigkeit zu entwickeln, die die Abhän-
gigkeit österreichischer Nutzer∗innen von einer Handvoll außereuropäischer
Technologiekonzerne schrittweise verringert. Jugendschutz, das Recht auf an-
onyme Nutzung des Internets und digitale Souveränität sind keine getrennten
Ziele — sie werden alle durch eine pluralistische, europäische Medienlandschaft
gestärkt.
7. Besteuerung schädlicher Geschäftsmodelle. Es darf nicht profitabel sein,
der Gesellschaft Schaden zuzufügen. Das Digitalsteuergesetz 2020 ist weiterzu-
entwickeln, sodass Mechanismen mit nachweislich süchtigmachendem Poten-
zial wie algorithmische Engagement-Optimierung, Endlos-Feed-Systeme, und
unaufgeforderte Push-Benachrichtigungen höher belastet werden als sichere
und datenschutzkonforme Angebote. Auf EU-Ebene ist aktiv auf eine harmo-
nisierte Besteuerung schädlicher Geschäftsmodelle hinzuwirken.
8. EU-Engagement statt nationalem Alleingang. Österreich soll auf EU-
Ebene auf eine konsequente Durchsetzung von Art. 34 und 35 DSA43 sowie
43Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Okto-
ber 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act – DSA), ABl. Nr. L
277 vom 27. Oktober 2022, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:
32022R2065.
20
auf eine europäische Harmonisierung von Regeln für soziale Netzwerke drän-
gen. Ein wirksames, europaweit koordiniertes Vorgehen schützt Kinder besser
als eine national begrenzte Maßnahme, die über VPNs und Plattformverlage-
rung umgehbar ist. Der unlängst vorgestellte „EU KIDS Act“ der Europäischen
Kommission44 scheint leider in dieselbe Richtung zu gehen wie der vorliegende
Entwurf. Eine europäische Debatte über die Wirksamkeit von Zugangssperren
ist dringend erforderlich.
9. Echte Evaluierung mit Außerkrafttretungsklausel. Sollte ein Gesetz be-
schlossen werden, in welcher finalen Ausgestaltung auch immer, muss §67a
AMD-G so geändert werden, dass die Evaluierung durch eine unabhängige
externe Stelle erfolgt, Umgehungsraten, Marktkonzentrationseffekte und tat-
sächliche Wirksamkeit für die psychische Gesundheit und die Sicherheit von
Kindern gemessen werden, und das Gesetz automatisch außer Kraft tritt, wenn
die Evaluierung die Wirksamkeit nicht belegt. Eine Verpflichtung zur Evalu-
ierung, die keine Konsequenz benennt, ist zahnlos.
10. Investition in Medienkompetenz und Suchtprävention. Öffentlich fi-
nanzierte Medienkompetenzprogramme für Kinder, Eltern und Lehrkräfte so-
wie ausreichende Ressourcen für Beratungs- und Suchtpräventionsangebote
sind in ihrer Wirksamkeit belegt und müssen prioritär finanziert werden. Ei-
ne gut begleitete aktive Verwendung von regulierten Plattformen sorgt dafür,
dass junge Menschen den Umgang mit dem Internet und sozialen Medien ler-
nen und nicht nach ihrem 14. Geburtstag ins kalte Wasser geworfen werden,
oder davor schon in unregulierte Räume ausweichen.
44Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 17. September 2026, IP/26/1890, EU KIDS
Act to restrict social media platforms’ access to children in the EU, https://ec.europa.eu/
commission/presscorner/detail/en/ip_26_1890.
21
6 Fazit
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Problematik des Überwa-
chungskapitalismus und der algorithmischen Manipulation von Kindern und Jugend-
lichen erkannt hat. Die Antwort darauf sollte jedoch diejenigen bestrafen, die diese
Probleme verursachen, und nicht diejenigen, die von ihnen betroffen sind. Mutige
und vor allem wirksame Maßnahmen gegen süchtigmachende Funktionen, Desinfor-
mation und algorithmische Manipulation wären gefragt, die direkt auf die Praktiken
und Geschäftsmodelle der Plattformen abzielen. Ein Verbot von sozialen Medien für
junge Menschen ändert nichts an den zugrunde liegenden Problemen und macht die
Plattformen auch für Erwachsene nicht sicherer.
Insgesamt würden wir uns Ehrlichkeit und Mut von der Politik wünschen: Ehr-
lichkeit, dass die vorgeschlagene Maßnahme für den Schutz von Kindern und Ju-
gendlichen nicht geeignet ist. Solange diese Scheinlösung propagiert wird, werden
die eigentlichen Probleme nicht angegangen. Ebenso lange muss sich die Politik
auch den Vorwurf gefallen lassen, dass die Interessen der Kinder beim Entwurf die-
ses Gesetzes möglicherweise nicht wirklich im Vordergrund standen. Und Mut, die
eigentlichen Ursachen der Probleme anzugehen. Und zwar auch dann, wenn man
sich dafür mit mächtigen Konzernen anlegen und dieser Tage auch Stärke gegenüber
der US-amerikanischen Regierung zeigen muss.
In diesem Sinne schließen wir uns dem Menschenrechtskommissar des Europa-
rats, Michael O’Flaherty, an: „Regulate online platforms, not children“ 45. Wir fordern
den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport auf, den vorlie-
genden Entwurf zurückzuziehen und stattdessen wirksame Maßnahmen zu ergreifen,
damit multinationale Konzerne nicht weiterhin Profite auf Kosten der psychischen
Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, mit Desinformation und
strukturellen Datenschutzverletzungen machen können. Wir und sicherlich viele an-
dere zivilgesellschaftliche Initiativen und Expert∗innen aus Technik, Internetpolitik,
Jugendarbeit und Psychologie wären jederzeit bereit, bei der Ausarbeitung eines
wirksamen, verhältnismäßigen und grundrechtskonformen Regelwerks mitzuwirken.
45Menschenrechtskommissar
not
platforms,
des
Europarats,
Stellungnahme
on-
https://www.coe.int/en/web/portal/-/
„Regulate
line
regulate-online-platforms-not-children (abgerufen September 2026).
children“,
22
Kontakt: office@private.coffee
https://private.coffee
23