Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Friedenspraxis - Verein für präventive Friedensbildung und Kompetenztraining i.G. (214/SN-132/ME)

📋 214/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP
  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • § 54e Abs. 3 Z 5
  • § 69 Abs. 18
  • Art. 28 DSA
  • § 54e Abs. 3a
  • § 54e Abs. 3b
  • Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
  • § 2 Z 1
  • § 67a
  • § 35 Abs. 1i KOG
  • § 54h Abs. 2a

Forderungen

  • Ausdrückliche Benennung des Zusammenhangs zwischen geschütztem Zugang und der Entwicklung von Regulationsfähigkeiten in den Erläuterungen und der Ressortabstimmung
  • Ergänzung der kognitiven Medienbildung durch übungsorientierte Formate, die an der Selbstregulation ansetzen
  • Einführung abgestufter Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige, insbesondere die standardmäßige Deaktivierung von Autoplay, Endlos-Scrollen und Push-Benachrichtigungen
  • Prüfung der Reichweite der Regelung hinsichtlich KI-Chatbots über die Kategorie der Video-Sharing-Plattformen hinaus
  • Anknüpfungspunkt für Dienste auf die eingesetzten Funktionen statt auf die Kategorie legen
  • Sorgfaltsmaßstab der Altersverifikation am Schutzzweck ausrichten und Kriterien des § 54e Abs. 3a Z 1 bis 7 als maßgeblichen Maßstab heranziehen
  • Plattformbasierte Altersnachweise ausdrücklich zulassen, sofern nur das Altersattribut übermittelt wird
  • Zumutbare Wege der Altersverifikation für Personen ohne gängige Ausweisdokumente oder digitale Routine sicherstellen
  • Durchführung einer öffentlichen Informationskampagne zur Datenminimierung bei der Verifikation
  • Vermutung der Altersprüfung bei bestehenden Konten/Zahlungsmitteln widerlegbar gestalten und an Anhaltspunkte für geteilte Nutzung koppeln
  • Ergänzung von § 67a um eine Evaluierung gemeinsam mit Jugendlichen und der Bundesjugendvertretung sowie Erhebung von Wirkungsindikatoren (z. B. Umgehungsquoten)
  • Zweckgebundene, gesetzlich abgesicherte Finanzierung von Prävention, Medienbildung, Forschung und Beratung unter finanzieller Beteiligung der Plattform-Anbieter
  • Mehrjährige und planbare Mittelzuweisung, die an Qualitätskriterien gebunden ist
  • Ausgestaltung der geschützten Zeit bis 14 Jahre als Übungszeit
  • Berücksichtigung übungsorientierter Formate zur Selbstregulation bei Befähigungsangeboten
  • Einführung abgestufter Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige mit Schutz in der Voreinstellung
  • Fokus der Anknüpfungspunkte auf Funktionen statt Dienstekategorien (einschließlich KI-Chatbots)
  • Niederschwellige, anonyme und zugängliche Gestaltung der Altersverifikation
  • Ergänzung von § 67a um eine Evaluierung gemeinsam mit Jugendlichen sowie die Erhebung von Wirkungsindikatoren

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Friedenspraxis Stellungnahme Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden Einbringende Organisation: Friedenspraxis — Verein Kompetenztraining, Wien Datum: 21. September 2026 für präventive Friedensbildung und Vorbemerkung Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Friedenspraxis ist ein gemeinnütziger Verein in Wien. Wir arbeiten präventiv mit Kindern und Jugendlichen der Sekundarstufe I — also mit der Altersgruppe, die dieser Entwurf betrifft. Aus dieser Praxis kommen die wenigen Punkte, die wir beitragen möchten. Zu den rechtstechnischen Fragen des Entwurfs äußern sich andere Stellungnehmende kompetenter, als wir es könnten. 1. Zustimmung zur Zielrichtung Wir begrüßen den Entwurf. Zwei Weichenstellungen halten wir für besonders gelungen. Der Entwurf verlagert Verantwortung dorthin, wo die Gestaltungsmacht liegt — zu den Plattform-Anbietern —, statt sie Kindern und Erziehungsberechtigten zuzuschreiben. Und § 54e Abs. 3 Z 5 knüpft nicht an Inhalte an, sondern an Funktionen: Push- Benachrichtigungen. Das trifft den Mechanismus, um den es geht. Endlos-Scrollen, Autoplay, Empfehlungssysteme, Interaktionsanreize, Unsere Anmerkungen betreffen nicht die Richtung, sondern zwei Fragen der Umsetzung: was in der geschützten Zeit vor dem 14. Geburtstag geschehen sollte, und wie die Altersverifikation gestaltet sein muss, damit das Vorhaben in der Bevölkerung getragen wird. 2. Die Zeit bis 14 als Übungszeit Die Bundesarbeitskammer formuliert in ihrer Stellungnahme einen Satz, dem wir uns anschließen: Die Zeit bis zum 14. Geburtstag muss genutzt werden, um junge Menschen auf die Welt der Plattformen vorzubereiten. Wir möchten dazu eine Beobachtung aus unserer Arbeit beisteuern. Der Entwurf schützt eine Altersspanne, die entwicklungspsychologisch dicht ist. In diesen Jahren entsteht — oder entsteht nicht — die Fähigkeit, eigene Anspannung zu bemerken, auszuhalten und zu steuern, statt ihr sofort nachzugeben. Diese Fähigkeit ist die Voraussetzung für fast alles Weitere: einen Streit austragen, Widerspruch ertragen, sich einigen. Sie entsteht durch Übung, nicht durch Einsicht, und geübt wurde sie bisher beiläufig, in Situationen, aus denen man nicht aussteigen konnte. Friedenspraxis · ZVR 1071938222 Seite 1 Friedenspraxis Stellungnahme Was wir in der Praxis sehen, ist, dass diese beiläufigen Gelegenheiten seltener werden. Das ist der eigentliche Grund, warum uns der Entwurf beschäftigt. Er nimmt für vier Jahre eine Umgebung weg, die das Ausweichen einübt. Was in diesen vier Jahren stattdessen geübt wird, entscheidet aber nicht das Gesetz. Ein gesperrter Zugang schafft Freiraum. Ob daraus Fertigkeit wird, hängt davon ab, ob der Freiraum gefüllt wird. Wir regen an, diesen Zusammenhang in den Erläuterungen und in der begleitenden Ressortabstimmung ausdrücklich zu benennen. Die Übergangsfrist bis 31. März 2027 (§ 69 Abs. 18) ist dafür ein nutzbares Zeitfenster. 3. Eine Ergänzung zur Medienkompetenz In der Begutachtung wird ausführlich beschrieben, was Medienbildung leisten soll: Inhalte kritisch bewerten, Informationsquellen einordnen, die Rolle von Medien in der Demokratie verstehen. Wir halten das für richtig und unterstützen die geforderte Verankerung in Lehrplänen und Lehrkräfteausbildung. Wir möchten einen Punkt danebenstellen. Die in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e beschriebenen Mechanismen wirken nicht über das Verstehen, sondern über Aufmerksamkeitslenkung, variable Belohnung und unmittelbare soziale Rückmeldung. In unserer Arbeit begegnet uns regelmäßig, dass Kinder sehr genau erklären können, wie ein Empfehlungssystem funktioniert und was es mit ihnen macht — und dem Impuls trotzdem folgen. Wissen und Können fallen hier auseinander. Deshalb regen wir an, bei der Förderung begleitender Angebote neben kognitiver Medienbildung auch übungsorientierte Formate mitzudenken, die an Selbstregulation ansetzen. Beides zusammen wirkt, keines allein. 4. Zum Übergang an der Altersgrenze Der Entwurf kennt zwei Zustände: gesperrt und frei. Am 14. Geburtstag wechselt ein Kind ohne Zwischenstufe von vollständiger Abschirmung in die unregulierte Umgebung, und zwar ohne Erfahrung mit ihr, weil diese Erfahrung zuvor untersagt war. Wir regen daher abgestufte Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige an, wie sie in der Begutachtung mehrfach vorgeschlagen wurden. Denkbar wäre, dass für 14- bis 16-Jährige insbesondere die Mechanismen nach lit. b (Autoplay, Endlos-Scrollen) und lit. d (Push-Benachrichtigungen zur Nutzungsanregung) standardmäßig deaktiviert bleiben und aktiv zugeschaltet werden müssen. Auf die Voreinstellung kommt es dabei an: Standardeinstellungen werden erfahrungsgemäß selten geändert. Das entspräche zugleich der Regelungslogik der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 28 DSA, in denen diese Funktionen als für Minderjährige standardmäßig zu deaktivierende Einstellungen adressiert sind. Friedenspraxis · ZVR 1071938222 Seite 2 Friedenspraxis Stellungnahme 5. Zur Reichweite der Regelung Der Entwurf geht funktional vor, bindet dies aber an die Kategorie „Video-Sharing-Plattform". Wir möchten auf eine Entwicklung hinweisen, die in der Debatte bisher kaum vorkommt. Der Jugend-Internet-Monitor 2026 von Saferinternet.at weist für KI-Chatbots eine Nutzung durch 94 % der befragten Jugendlichen aus, bei zugleich rückläufigem klassischem Social-Media-Konsum. Diese Dienste arbeiten mit personalisierter Ansprache, permanenter Verfügbarkeit und sozialer Rückmeldung. Sie erzeugen Bindung, fallen aber nicht unter die Definition einer Video-Sharing- Plattform. Ein Gesetz, das 2027 in Kraft tritt und 2028 evaluiert wird, sollte diese Verschiebung mitdenken. Wir regen an, den Anknüpfungspunkt so weit wie möglich auf die eingesetzten Funktionen zu legen, unabhängig von der Kategorie, unter der ein Dienst auftritt. 6. Zur Altersverifikation: Niederschwelligkeit entscheidet über die Akzeptanz Dieser Punkt ist uns der wichtigste, und er betrifft nicht den Jugendschutz selbst, sondern seine gesellschaftliche Tragfähigkeit. § 54e Abs. 3a ist aus unserer Sicht überzeugend konstruiert: Trennung zwischen Plattform und Verifikationsanbieter, Nichtbeobachtbarkeit, Datenminimierung, kein zentrales Logging, Verifikation nur einmal pro Konto. In der Begutachtung wurde allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass § 54e Abs. 3b mit dem Verweis auf den Sorgfaltsmaßstab des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes in Spannung dazu steht, und dass nach dem aktuellen Forschungsstand noch keine zufriedenstellende datenschutzkonforme Lösung verfügbar ist. Wir teilen diese Einschätzung und möchten sie um eine Überlegung ergänzen, die uns aus der Arbeit mit Familien und Schulen wichtig erscheint. Eine Maßnahme zum Schutz von Kindern trifft in der Umsetzung fast ausschließlich Erwachsene. Jede erwachsene Person muss sich künftig ausweisen, damit Kinder es nicht können. Wird dieser Nachweis als Kontrolle erlebt, richtet sich der entstehende Widerstand nicht gegen die Altersgrenze, sondern gegen das Gesetz als Ganzes, und die Debatte verschiebt sich von der Frage, wie Kinder geschützt werden, zu der Frage, wie Überwachung abzuwehren ist. Diese Sorge halten wir für ernst zu nehmen. Menschen, die misstrauisch auf ausgeweitete Identifizierungspflichten reagieren, sind keine Gegner:innen des Jugendschutzes — es sind weitgehend dieselben Personen, die als Eltern, Lehrkräfte und Jugendarbeiter:innen die Maßnahme im Alltag mittragen müssten. Ob sie das tun, entscheidet sich an einer scheinbar technischen Frage: wie viel Aufwand und wie viel Preisgabe der Zugang von ihnen selbst verlangt. Je weniger das Verfahren von Erwachsenen verlangt, desto eher wird das Gesetz von ihnen getragen statt bekämpft. Wir schließen uns daher folgenden Anregungen an: ● Sorgfaltsmaßstab am Schutzzweck ausrichten. Ein Altersnachweis ist kein Identitätsnachweis; der Entwurf definiert das „Altersprädikat" in § 2 Z 1 selbst zutreffend. Wir unterstützen den in der Begutachtung vorgebrachten Vorschlag, die Kriterien des § 54e Abs. 3a Z 1 bis 7 als maßgeblichen Maßstab heranzuziehen und geräte- oder Friedenspraxis · ZVR 1071938222 Seite 3 Friedenspraxis Stellungnahme plattformbasierte Altersnachweise ausdrücklich zuzulassen, sofern sie ausschließlich das erforderliche Altersattribut übermitteln. ● Zugänglichkeit sicherstellen. Für Personen ohne gängige Ausweisdokumente, ohne geeignetes Endgerät oder mit wenig digitaler Routine braucht es zumutbare Wege. Das betrifft gerade jene Haushalte, in denen Unterstützung ohnehin knapp ist — und damit die Kinder, um deren Schutz es geht. ● Begleitende Information. Dass niemand seine Identität gegenüber einer Plattform offenlegen muss, ist die eigentliche Leistung der Konstruktion in Abs. 3a. Sie geht im Vorwurf eines „digitalen Ausweiszwangs" derzeit unter. Wir unterstützen die dazu vorgeschlagene öffentliche Informationskampagne. Eine Abweichung möchten wir anmerken. In der Begutachtung wurde vorgeschlagen, lange bestehende Konten sowie Konten mit hinterlegtem Zahlungsmittel als hinreichend altersgesichert zu behandeln. Das Anliegen dahinter — das gelindeste Mittel zu wählen — teilen wir. Nach unserer Erfahrung mit dieser Altersgruppe sind allerdings genau diese beiden Merkmale schwache Indikatoren: Kinder nutzen häufig Konten älterer Geschwister oder Elternteile, und auf Geräten, die Kinder mitbenutzen, sind Zahlungsmittel der Eltern regelmäßig hinterlegt. Beides sind bekannte aus Umgehungswege. Wir Verhältnismäßigkeitsgründen vorgesehen wird — widerlegbar auszugestalten und an Anhaltspunkte für eine geteilte Nutzung zu koppeln, wie sie § 54e Abs. 3a letzter Satz bereits kennt. Vermutung — wenn solche regen eine an, sie 7. Zur Evaluierung (§ 67a) § 67a sieht zwei Evaluierungen vor: eine zum Vollzug, eine zur Altersverifikation. Beide prüfen, ob das Instrument rechtlich und technisch funktioniert. Ob es bei den Kindern und Jugendlichen etwas bewirkt, prüft keine von beiden. Wir unterstützen daher die Anregung, § 67a um eine Evaluierung gemeinsam mit Jugendlichen und der Bundesjugendvertretung zu ergänzen, und regen an, dabei auch Wirkungsindikatoren zu erheben: tatsächliches Nutzungsverhalten der unter 14-Jährigen, Umgehungsquoten, Verlagerung auf nicht erfasste Dienste, Zugänglichkeit des Verifikationsverfahrens sowie, sofern begleitende Angebote umgesetzt werden, deren Reichweite. Der Grund für diese Anregung ist ein praktischer. Aus Australien liegen erste Daten zum dortigen Verbot für unter 16-Jährige vor, die auf erhebliche Umgehung hindeuten. Eine formal eingehaltene Altersgrenze ist nicht dasselbe wie eine erreichte Schutzwirkung. Ob der österreichische Weg besser funktioniert, ist eine empirische Frage, und sie wird nur beantwortet, wenn sie gestellt wird. Bestehende Erhebungen wie die HBSC-Studie und der Jugend-Internet-Monitor reichen dafür aus; es braucht keine neue Datenarchitektur, sondern einen Auftrag. 8. Zur Finanzierung begleitender Angebote § 35 Abs. 1i KOG regelt die Finanzierung des Vollzugs: Der Aufwand von KommAustria und RTR für Prüfung und Durchsetzung wird aus Bundesmitteln getragen. Für die begleitende Befähigung, die in den Erläuterungen wie in mehreren Stellungnahmen als notwendig beschrieben wird, gibt es keine Friedenspraxis · ZVR 1071938222 Seite 4 Friedenspraxis Stellungnahme vergleichbare Vorkehrung. Schulen, außerschulische Jugendarbeit und Familien sollen leisten, wofür keine Mittel zugeordnet sind. Der Bedarf ist dokumentiert. In Österreich stieg der Anteil jener, die fünf Stunden täglich und mehr nutzen, zwischen 2017/18 und 2021/22 von 23 % auf 38 % (HBSC Österreich). Die Zahl der Schulsuspendierungen ist auf 2.440 im Schuljahr 2025/26 gestiegen. Auf einen Platz in der Wiener Kinder- und Jugendpsychiatrie wartet man bis zu 90 Tage; im September 2026 sind 24 ÖGK- Vertragsorganisationen mit der Forderung nach dem Ausbau kostenloser Psychotherapie an die Öffentlichkeit getreten und haben dabei unzumutbare Wartelisten beklagt. Das kurative System ist ausgelastet. Wir schließen uns der Anregung der Wiener Sucht- und Drogenkoordination an, eine zweckgebundene, gesetzlich abgesicherte Finanzierung von Prävention, Medienbildung, Forschung und Beratung zu prüfen, und zwar unter finanzieller Beteiligung der Plattform-Anbieter. § 54h Abs. 2a sieht Geldstrafen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes vor; es wäre folgerichtig, Erlöse daraus jener Präventionsaufgabe zuzuführen, die durch dieselben Geschäftsmodelle mitentsteht. Zwei Hinweise zur Ausgestaltung. Die Mittel sollten mehrjährig und planbar sein: Einmalige Impulsveranstaltungen erzeugen keine Fertigkeiten, weil Fertigkeiten Wiederholung brauchen. Und sie sollten an Qualitätskriterien gebunden sein. Das ist kein formaler Zusatz: Universelle Programme zur psychischen Gesundheit können auch schaden, bei etwa zehn Prozent sind Verschlechterungen dokumentiert, am ehesten bei jüngeren und benachteiligten Burschen. Sinnvolle Bedingungen wären Kompetenzsprache statt Diagnosesprache, Freiwilligkeit bei jeder einzelnen Übung, zwei erwachsene Personen im Raum, verpflichtende Supervision und eine Evaluation, die Kompetenzen misst statt Symptome abzufragen. Eine Förderung ohne solche Bindung wäre nicht im Interesse der Kinder — auch dann nicht, wenn sie Anbietern wie uns zugutekäme. 9. Zu den Grenzen unserer Aussagen Wir behaupten nicht, dass Bildschirmnutzung krank macht. Die vorliegenden Effekte sind klein und überwiegend korrelativ, und auch die zweite Lancet-Kommission (2025) räumt die begrenzte Kausalevidenz zur Digitalfrage ein. Ebenso wenig ist die Wirksamkeit kompetenzorientierter Präventionsprogramme belegt — auch nicht die unserer eigenen. Für schulische Programme dieser Art ist die Evidenzlage dünn, für die jüngeren Jahrgänge besonders. Wer sie öffentlich finanziert, finanziert einen fachlich begründeten, aber nicht bewiesenen Ansatz. Uns erscheint es richtig, das offen zu sagen, und es ist der Grund, warum wir die Qualitätsbindung in Punkt 8 ausdrücklich mitfordern. Was aus unserer Sicht tragfähig bleibt, ist schlichter: Die Entwicklungsaufgabe, um die es geht, steht in diesen Jahren unabhängig von der Digitalfrage an. Und Kompetenztraining kann Regulierung nicht ersetzen. Wer die Verantwortung allein auf die Befähigung Einzelner verschiebt, entlastet die Plattformen zu Unrecht. Friedenspraxis · ZVR 1071938222 Seite 5 Friedenspraxis Stellungnahme Zusammenfassung Wir begrüßen den Entwurf, insbesondere die Verlagerung der Verantwortung zu den Plattform- Anbietern und die funktionale Anknüpfung in § 54e Abs. 3 Z 5. Ergänzend regen wir an: 1. Die geschützte Zeit bis 14 ausdrücklich als Übungszeit begreifen und die begleitende Befähigung in Erläuterungen und Ressortabstimmung mitdenken. 2. Bei Befähigungsangeboten neben kognitiver Medienbildung auch übungsorientierte Formate berücksichtigen, die an Selbstregulation ansetzen. 3. Abgestufte Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige, mit Schutz in der Voreinstellung. 4. Den Anknüpfungspunkt so weit wie möglich auf Funktionen legen statt auf Dienstekategorien; KI-Chatbots mitdenken. 5. Die Altersverifikation niederschwellig, anonym und zugänglich ausgestalten, begleitet von öffentlicher Information. Bestandskonten und hinterlegte Zahlungsmittel sind dabei schwache Altersindikatoren; eine entsprechende Vermutung sollte widerlegbar sein. 6. § 67a um eine Evaluierung gemeinsam mit Jugendlichen ergänzen und Wirkungsindikatoren erheben. 7. Eine zweckgebundene Finanzierung begleitender Angebote unter Beteiligung der Plattform- Anbieter prüfen — mehrjährig, planbar und an Qualitätskriterien gebunden. Wir bedanken uns für die Prüfung unserer Anliegen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Für den Vorstand: Stefan Casanova Stua, Obmann David Schwarz, Obmann-Stellvertreter Friedenspraxis — Verein für präventive Friedensbildung und Kompetenztraining · Gisela-Legath- Gasse 5/1, 1220 Wien · office@friedenspraxis.at · www.friedenspraxis.at ·ZVR 1071938222, Sitz Wien Friedenspraxis · ZVR 1071938222 Seite 6