Friedenspraxis - Verein für präventive Friedensbildung und Kompetenztraining i.G. (214/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- § 54e Abs. 3 Z 5
- § 69 Abs. 18
- Art. 28 DSA
- § 54e Abs. 3a
- § 54e Abs. 3b
- Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
- § 2 Z 1
- § 67a
- § 35 Abs. 1i KOG
- § 54h Abs. 2a
Forderungen
- Ausdrückliche Benennung des Zusammenhangs zwischen geschütztem Zugang und der Entwicklung von Regulationsfähigkeiten in den Erläuterungen und der Ressortabstimmung
- Ergänzung der kognitiven Medienbildung durch übungsorientierte Formate, die an der Selbstregulation ansetzen
- Einführung abgestufter Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige, insbesondere die standardmäßige Deaktivierung von Autoplay, Endlos-Scrollen und Push-Benachrichtigungen
- Prüfung der Reichweite der Regelung hinsichtlich KI-Chatbots über die Kategorie der Video-Sharing-Plattformen hinaus
- Anknüpfungspunkt für Dienste auf die eingesetzten Funktionen statt auf die Kategorie legen
- Sorgfaltsmaßstab der Altersverifikation am Schutzzweck ausrichten und Kriterien des § 54e Abs. 3a Z 1 bis 7 als maßgeblichen Maßstab heranziehen
- Plattformbasierte Altersnachweise ausdrücklich zulassen, sofern nur das Altersattribut übermittelt wird
- Zumutbare Wege der Altersverifikation für Personen ohne gängige Ausweisdokumente oder digitale Routine sicherstellen
- Durchführung einer öffentlichen Informationskampagne zur Datenminimierung bei der Verifikation
- Vermutung der Altersprüfung bei bestehenden Konten/Zahlungsmitteln widerlegbar gestalten und an Anhaltspunkte für geteilte Nutzung koppeln
- Ergänzung von § 67a um eine Evaluierung gemeinsam mit Jugendlichen und der Bundesjugendvertretung sowie Erhebung von Wirkungsindikatoren (z. B. Umgehungsquoten)
- Zweckgebundene, gesetzlich abgesicherte Finanzierung von Prävention, Medienbildung, Forschung und Beratung unter finanzieller Beteiligung der Plattform-Anbieter
- Mehrjährige und planbare Mittelzuweisung, die an Qualitätskriterien gebunden ist
- Ausgestaltung der geschützten Zeit bis 14 Jahre als Übungszeit
- Berücksichtigung übungsorientierter Formate zur Selbstregulation bei Befähigungsangeboten
- Einführung abgestufter Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige mit Schutz in der Voreinstellung
- Fokus der Anknüpfungspunkte auf Funktionen statt Dienstekategorien (einschließlich KI-Chatbots)
- Niederschwellige, anonyme und zugängliche Gestaltung der Altersverifikation
- Ergänzung von § 67a um eine Evaluierung gemeinsam mit Jugendlichen sowie die Erhebung von Wirkungsindikatoren
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Friedenspraxis
Stellungnahme
Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz
geändert werden
Einbringende Organisation: Friedenspraxis — Verein
Kompetenztraining, Wien Datum: 21. September 2026
für präventive Friedensbildung und
Vorbemerkung
Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Friedenspraxis ist ein gemeinnütziger Verein in Wien. Wir arbeiten präventiv mit Kindern und
Jugendlichen der Sekundarstufe I — also mit der Altersgruppe, die dieser Entwurf betrifft. Aus dieser
Praxis kommen die wenigen Punkte, die wir beitragen möchten. Zu den rechtstechnischen Fragen
des Entwurfs äußern sich andere Stellungnehmende kompetenter, als wir es könnten.
1. Zustimmung zur Zielrichtung
Wir begrüßen den Entwurf.
Zwei Weichenstellungen halten wir für besonders gelungen. Der Entwurf verlagert Verantwortung
dorthin, wo die Gestaltungsmacht liegt — zu den Plattform-Anbietern —, statt sie Kindern und
Erziehungsberechtigten zuzuschreiben. Und § 54e Abs. 3 Z 5 knüpft nicht an Inhalte an, sondern an
Funktionen:
Push-
Benachrichtigungen. Das trifft den Mechanismus, um den es geht.
Endlos-Scrollen, Autoplay,
Empfehlungssysteme,
Interaktionsanreize,
Unsere Anmerkungen betreffen nicht die Richtung, sondern zwei Fragen der Umsetzung: was in der
geschützten Zeit vor dem 14. Geburtstag geschehen sollte, und wie die Altersverifikation gestaltet
sein muss, damit das Vorhaben in der Bevölkerung getragen wird.
2. Die Zeit bis 14 als Übungszeit
Die Bundesarbeitskammer formuliert in ihrer Stellungnahme einen Satz, dem wir uns anschließen:
Die Zeit bis zum 14. Geburtstag muss genutzt werden, um junge Menschen auf die Welt der
Plattformen vorzubereiten. Wir möchten dazu eine Beobachtung aus unserer Arbeit beisteuern.
Der Entwurf schützt eine Altersspanne, die entwicklungspsychologisch dicht ist. In diesen Jahren
entsteht — oder entsteht nicht — die Fähigkeit, eigene Anspannung zu bemerken, auszuhalten und
zu steuern, statt ihr sofort nachzugeben. Diese Fähigkeit ist die Voraussetzung für fast alles Weitere:
einen Streit austragen, Widerspruch ertragen, sich einigen. Sie entsteht durch Übung, nicht durch
Einsicht, und geübt wurde sie bisher beiläufig, in Situationen, aus denen man nicht aussteigen
konnte.
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Was wir in der Praxis sehen, ist, dass diese beiläufigen Gelegenheiten seltener werden. Das ist der
eigentliche Grund, warum uns der Entwurf beschäftigt. Er nimmt für vier Jahre eine Umgebung weg,
die das Ausweichen einübt. Was in diesen vier Jahren stattdessen geübt wird, entscheidet aber nicht
das Gesetz.
Ein gesperrter Zugang schafft Freiraum. Ob daraus Fertigkeit wird, hängt davon ab, ob der Freiraum
gefüllt wird. Wir regen an, diesen Zusammenhang in den Erläuterungen und in der begleitenden
Ressortabstimmung ausdrücklich zu benennen. Die Übergangsfrist bis 31. März 2027 (§ 69 Abs. 18)
ist dafür ein nutzbares Zeitfenster.
3. Eine Ergänzung zur Medienkompetenz
In der Begutachtung wird ausführlich beschrieben, was Medienbildung leisten soll: Inhalte kritisch
bewerten, Informationsquellen einordnen, die Rolle von Medien in der Demokratie verstehen. Wir
halten das für richtig und unterstützen die geforderte Verankerung
in Lehrplänen und
Lehrkräfteausbildung.
Wir möchten einen Punkt danebenstellen. Die in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e beschriebenen
Mechanismen wirken nicht über das Verstehen, sondern über Aufmerksamkeitslenkung, variable
Belohnung und unmittelbare soziale Rückmeldung. In unserer Arbeit begegnet uns regelmäßig, dass
Kinder sehr genau erklären können, wie ein Empfehlungssystem funktioniert und was es mit ihnen
macht — und dem Impuls trotzdem folgen. Wissen und Können fallen hier auseinander.
Deshalb regen wir an, bei der Förderung begleitender Angebote neben kognitiver Medienbildung
auch übungsorientierte Formate mitzudenken, die an Selbstregulation ansetzen. Beides zusammen
wirkt, keines allein.
4. Zum Übergang an der Altersgrenze
Der Entwurf kennt zwei Zustände: gesperrt und frei. Am 14. Geburtstag wechselt ein Kind ohne
Zwischenstufe von vollständiger Abschirmung in die unregulierte Umgebung, und zwar ohne
Erfahrung mit ihr, weil diese Erfahrung zuvor untersagt war.
Wir regen daher abgestufte Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige an, wie sie in der Begutachtung
mehrfach vorgeschlagen wurden. Denkbar wäre, dass für 14- bis 16-Jährige insbesondere die
Mechanismen nach lit. b (Autoplay, Endlos-Scrollen) und lit. d (Push-Benachrichtigungen zur
Nutzungsanregung) standardmäßig deaktiviert bleiben und aktiv zugeschaltet werden müssen. Auf
die Voreinstellung kommt es dabei an: Standardeinstellungen werden erfahrungsgemäß selten
geändert.
Das entspräche zugleich der Regelungslogik der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 28
DSA,
in denen diese Funktionen als für Minderjährige standardmäßig zu deaktivierende
Einstellungen adressiert sind.
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5. Zur Reichweite der Regelung
Der Entwurf geht funktional vor, bindet dies aber an die Kategorie „Video-Sharing-Plattform". Wir
möchten auf eine Entwicklung hinweisen, die in der Debatte bisher kaum vorkommt.
Der Jugend-Internet-Monitor 2026 von Saferinternet.at weist für KI-Chatbots eine Nutzung durch 94
% der befragten Jugendlichen aus, bei zugleich rückläufigem klassischem Social-Media-Konsum.
Diese Dienste arbeiten mit personalisierter Ansprache, permanenter Verfügbarkeit und sozialer
Rückmeldung. Sie erzeugen Bindung, fallen aber nicht unter die Definition einer Video-Sharing-
Plattform. Ein Gesetz, das 2027 in Kraft tritt und 2028 evaluiert wird, sollte diese Verschiebung
mitdenken.
Wir regen an, den Anknüpfungspunkt so weit wie möglich auf die eingesetzten Funktionen zu legen,
unabhängig von der Kategorie, unter der ein Dienst auftritt.
6. Zur Altersverifikation: Niederschwelligkeit entscheidet über die Akzeptanz
Dieser Punkt ist uns der wichtigste, und er betrifft nicht den Jugendschutz selbst, sondern seine
gesellschaftliche Tragfähigkeit.
§ 54e Abs. 3a ist aus unserer Sicht überzeugend konstruiert: Trennung zwischen Plattform und
Verifikationsanbieter, Nichtbeobachtbarkeit, Datenminimierung, kein zentrales Logging, Verifikation
nur einmal pro Konto. In der Begutachtung wurde allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass §
54e Abs. 3b mit dem Verweis auf den Sorgfaltsmaßstab des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes in
Spannung dazu steht, und dass nach dem aktuellen Forschungsstand noch keine zufriedenstellende
datenschutzkonforme Lösung verfügbar ist. Wir teilen diese Einschätzung und möchten sie um eine
Überlegung ergänzen, die uns aus der Arbeit mit Familien und Schulen wichtig erscheint.
Eine Maßnahme zum Schutz von Kindern trifft in der Umsetzung fast ausschließlich Erwachsene.
Jede erwachsene Person muss sich künftig ausweisen, damit Kinder es nicht können. Wird dieser
Nachweis als Kontrolle erlebt, richtet sich der entstehende Widerstand nicht gegen die Altersgrenze,
sondern gegen das Gesetz als Ganzes, und die Debatte verschiebt sich von der Frage, wie Kinder
geschützt werden, zu der Frage, wie Überwachung abzuwehren ist.
Diese Sorge halten wir für ernst zu nehmen. Menschen, die misstrauisch auf ausgeweitete
Identifizierungspflichten reagieren, sind keine Gegner:innen des Jugendschutzes — es sind
weitgehend dieselben Personen, die als Eltern, Lehrkräfte und Jugendarbeiter:innen die Maßnahme
im Alltag mittragen müssten. Ob sie das tun, entscheidet sich an einer scheinbar technischen Frage:
wie viel Aufwand und wie viel Preisgabe der Zugang von ihnen selbst verlangt. Je weniger das
Verfahren von Erwachsenen verlangt, desto eher wird das Gesetz von ihnen getragen statt
bekämpft.
Wir schließen uns daher folgenden Anregungen an:
● Sorgfaltsmaßstab am Schutzzweck ausrichten. Ein Altersnachweis ist kein
Identitätsnachweis; der Entwurf definiert das „Altersprädikat" in § 2 Z 1 selbst zutreffend.
Wir unterstützen den in der Begutachtung vorgebrachten Vorschlag, die Kriterien des § 54e
Abs. 3a Z 1 bis 7 als maßgeblichen Maßstab heranzuziehen und geräte- oder
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plattformbasierte Altersnachweise ausdrücklich zuzulassen, sofern sie ausschließlich das
erforderliche Altersattribut übermitteln.
● Zugänglichkeit sicherstellen. Für Personen ohne gängige Ausweisdokumente, ohne
geeignetes Endgerät oder mit wenig digitaler Routine braucht es zumutbare Wege. Das
betrifft gerade jene Haushalte, in denen Unterstützung ohnehin knapp ist — und damit die
Kinder, um deren Schutz es geht.
● Begleitende Information. Dass niemand seine Identität gegenüber einer Plattform
offenlegen muss, ist die eigentliche Leistung der Konstruktion in Abs. 3a. Sie geht im Vorwurf
eines „digitalen Ausweiszwangs" derzeit unter. Wir unterstützen die dazu vorgeschlagene
öffentliche Informationskampagne.
Eine Abweichung möchten wir anmerken. In der Begutachtung wurde vorgeschlagen, lange
bestehende Konten sowie Konten mit hinterlegtem Zahlungsmittel als hinreichend altersgesichert zu
behandeln. Das Anliegen dahinter — das gelindeste Mittel zu wählen — teilen wir. Nach unserer
Erfahrung mit dieser Altersgruppe sind allerdings genau diese beiden Merkmale schwache
Indikatoren: Kinder nutzen häufig Konten älterer Geschwister oder Elternteile, und auf Geräten, die
Kinder mitbenutzen, sind Zahlungsmittel der Eltern regelmäßig hinterlegt. Beides sind bekannte
aus
Umgehungswege. Wir
Verhältnismäßigkeitsgründen vorgesehen wird — widerlegbar auszugestalten und an Anhaltspunkte
für eine geteilte Nutzung zu koppeln, wie sie § 54e Abs. 3a letzter Satz bereits kennt.
Vermutung — wenn
solche
regen
eine
an,
sie
7. Zur Evaluierung (§ 67a)
§ 67a sieht zwei Evaluierungen vor: eine zum Vollzug, eine zur Altersverifikation. Beide prüfen, ob
das Instrument rechtlich und technisch funktioniert. Ob es bei den Kindern und Jugendlichen etwas
bewirkt, prüft keine von beiden.
Wir unterstützen daher die Anregung, § 67a um eine Evaluierung gemeinsam mit Jugendlichen und
der Bundesjugendvertretung zu ergänzen, und regen an, dabei auch Wirkungsindikatoren zu
erheben: tatsächliches Nutzungsverhalten der unter 14-Jährigen, Umgehungsquoten, Verlagerung
auf nicht erfasste Dienste, Zugänglichkeit des Verifikationsverfahrens sowie, sofern begleitende
Angebote umgesetzt werden, deren Reichweite.
Der Grund für diese Anregung ist ein praktischer. Aus Australien liegen erste Daten zum dortigen
Verbot für unter 16-Jährige vor, die auf erhebliche Umgehung hindeuten. Eine formal eingehaltene
Altersgrenze ist nicht dasselbe wie eine erreichte Schutzwirkung. Ob der österreichische Weg besser
funktioniert, ist eine empirische Frage, und sie wird nur beantwortet, wenn sie gestellt wird.
Bestehende Erhebungen wie die HBSC-Studie und der Jugend-Internet-Monitor reichen dafür aus; es
braucht keine neue Datenarchitektur, sondern einen Auftrag.
8. Zur Finanzierung begleitender Angebote
§ 35 Abs. 1i KOG regelt die Finanzierung des Vollzugs: Der Aufwand von KommAustria und RTR für
Prüfung und Durchsetzung wird aus Bundesmitteln getragen. Für die begleitende Befähigung, die in
den Erläuterungen wie in mehreren Stellungnahmen als notwendig beschrieben wird, gibt es keine
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vergleichbare Vorkehrung. Schulen, außerschulische Jugendarbeit und Familien sollen leisten, wofür
keine Mittel zugeordnet sind.
Der Bedarf ist dokumentiert. In Österreich stieg der Anteil jener, die fünf Stunden täglich und mehr
nutzen, zwischen 2017/18 und 2021/22 von 23 % auf 38 % (HBSC Österreich). Die Zahl der
Schulsuspendierungen ist auf 2.440 im Schuljahr 2025/26 gestiegen. Auf einen Platz in der Wiener
Kinder- und Jugendpsychiatrie wartet man bis zu 90 Tage; im September 2026 sind 24 ÖGK-
Vertragsorganisationen mit der Forderung nach dem Ausbau kostenloser Psychotherapie an die
Öffentlichkeit getreten und haben dabei unzumutbare Wartelisten beklagt. Das kurative System ist
ausgelastet.
Wir schließen uns der Anregung der Wiener Sucht- und Drogenkoordination an, eine
zweckgebundene, gesetzlich abgesicherte Finanzierung von Prävention, Medienbildung, Forschung
und Beratung zu prüfen, und zwar unter finanzieller Beteiligung der Plattform-Anbieter. § 54h Abs.
2a sieht Geldstrafen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes vor; es wäre folgerichtig, Erlöse
daraus jener Präventionsaufgabe zuzuführen, die durch dieselben Geschäftsmodelle mitentsteht.
Zwei Hinweise zur Ausgestaltung. Die Mittel sollten mehrjährig und planbar sein: Einmalige
Impulsveranstaltungen erzeugen keine Fertigkeiten, weil Fertigkeiten Wiederholung brauchen. Und
sie sollten an Qualitätskriterien gebunden sein. Das ist kein formaler Zusatz: Universelle Programme
zur psychischen Gesundheit können auch schaden, bei etwa zehn Prozent sind Verschlechterungen
dokumentiert, am ehesten bei jüngeren und benachteiligten Burschen. Sinnvolle Bedingungen
wären Kompetenzsprache statt Diagnosesprache, Freiwilligkeit bei jeder einzelnen Übung, zwei
erwachsene Personen im Raum, verpflichtende Supervision und eine Evaluation, die Kompetenzen
misst statt Symptome abzufragen. Eine Förderung ohne solche Bindung wäre nicht im Interesse der
Kinder — auch dann nicht, wenn sie Anbietern wie uns zugutekäme.
9. Zu den Grenzen unserer Aussagen
Wir behaupten nicht, dass Bildschirmnutzung krank macht. Die vorliegenden Effekte sind klein und
überwiegend korrelativ, und auch die zweite Lancet-Kommission (2025) räumt die begrenzte
Kausalevidenz zur Digitalfrage ein.
Ebenso wenig ist die Wirksamkeit kompetenzorientierter Präventionsprogramme belegt — auch
nicht die unserer eigenen. Für schulische Programme dieser Art ist die Evidenzlage dünn, für die
jüngeren Jahrgänge besonders. Wer sie öffentlich finanziert, finanziert einen fachlich begründeten,
aber nicht bewiesenen Ansatz. Uns erscheint es richtig, das offen zu sagen, und es ist der Grund,
warum wir die Qualitätsbindung in Punkt 8 ausdrücklich mitfordern.
Was aus unserer Sicht tragfähig bleibt, ist schlichter: Die Entwicklungsaufgabe, um die es geht, steht
in diesen Jahren unabhängig von der Digitalfrage an. Und Kompetenztraining kann Regulierung nicht
ersetzen. Wer die Verantwortung allein auf die Befähigung Einzelner verschiebt, entlastet die
Plattformen zu Unrecht.
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Stellungnahme
Zusammenfassung
Wir begrüßen den Entwurf, insbesondere die Verlagerung der Verantwortung zu den Plattform-
Anbietern und die funktionale Anknüpfung in § 54e Abs. 3 Z 5. Ergänzend regen wir an:
1. Die geschützte Zeit bis 14 ausdrücklich als Übungszeit begreifen und die begleitende
Befähigung in Erläuterungen und Ressortabstimmung mitdenken.
2. Bei Befähigungsangeboten neben kognitiver Medienbildung auch übungsorientierte Formate
berücksichtigen, die an Selbstregulation ansetzen.
3. Abgestufte Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige, mit Schutz in der Voreinstellung.
4. Den Anknüpfungspunkt so weit wie möglich auf Funktionen legen statt auf
Dienstekategorien; KI-Chatbots mitdenken.
5. Die Altersverifikation niederschwellig, anonym und zugänglich ausgestalten, begleitet von
öffentlicher Information. Bestandskonten und hinterlegte Zahlungsmittel sind dabei
schwache Altersindikatoren; eine entsprechende Vermutung sollte widerlegbar sein.
6. § 67a um eine Evaluierung gemeinsam mit Jugendlichen ergänzen und Wirkungsindikatoren
erheben.
7. Eine zweckgebundene Finanzierung begleitender Angebote unter Beteiligung der Plattform-
Anbieter prüfen — mehrjährig, planbar und an Qualitätskriterien gebunden.
Wir bedanken uns für die Prüfung unserer Anliegen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Für den Vorstand:
Stefan Casanova Stua, Obmann
David Schwarz, Obmann-Stellvertreter
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