KommAustria (210/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
- Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA)
- Richtlinie 2000/31/EG
- Richtlinie (EU) 2018/1808 (AVMD-RL)
- Richtlinie 2010/13/EU
- § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
- § 20a KOG
- Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (AMD-G)
- § 54e Abs. 3 Z 3 AMD-G
- § 54e Abs. 3a AMD-G
- § 54h Abs. 1 Z 3a AMD-G
- § 54h Abs. 1 Z 3b AMD-G
- § 2 AMD-G
- Art. 28 Abs. 4 DSA
- Leitlinien der Europäischen Kommission C/2025/5519
- § 39 Abs. 3 AMD-G
- § 54e Abs. 3a
- § 69
- § 67a Abs. 1 Z 2
- § 54d Abs. 2 AMD-G
- § 54c Abs. 3 Z 2 AMD-G
- DSGVO
- § 54g Abs. 1 Z 4 lit. c AMD-G
- § 54g Abs. 1 AMD-G
- Richtlinie (EU) 2022/2555
- § 54i Abs. 3 AMD-G
- AMD-G
- KoPl-G
- § 39 Abs. 1 Z 3 KOG
- § 54e Abs. 3 Z 2
- § 54e Abs. 3 Z 5
- § 54i
- § 54i Abs. 2 Z 2
- Art. 15 Verordnung (EU) 2024/1083 (EMFA)
- Art. 13 Abs. 1 lit. d ii) EMFA
- Art. 18 Geschäftsordnung des Gremiums (Media Board)
- § 54 Abs. 3 Z 2
- Richtlinie 2000/31/EG (ECRL)
- Art. 3 Abs. 4 ECRL
- Art. 3 Abs. 5 ECRL
- Art. 66 Abs. 2 DSA
- Art. 28 Abs. 1 DSA
- Art. 34 Abs. 1 und 2 DSA
- Art. 35 Abs. 1 DSA
- Art. 56 Abs. 4 DSA
- AVMD-RL
- DSA (Art. 11)
- § 54j AMD-G
- § 21 AVG
- § 1 ZustellG
- § 3 ZustellG
- § 67a
- KOG (§ 13 Abs. 4 Z 1 lit. l, § 13 Abs. 3, § 35 Abs. 1i, § 35a)
- AMD-G (§§ 54e, 54h, 54i, 54j)
- § 54e bis § 54j (AMD-G neu)
- § 54i (AMD-G neu)
- § 54e Abs. 3 Z 2 AMD-G
- Abschnitt 9b. AMD-G
- § 54e Abs. 3a (AMD-G)
- § 67a (AMD-G neu)
Forderungen
- Einfügung einer Definition des Begriffs „Altersverifikation“ in § 2, idealerweise angelehnt an die Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA
- Sicherstellung, dass technisch erfüllbare Altersverifikationsmethoden bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorliegen
- Umsetzung gezielter und flächendeckender Begleitmaßnahmen zur Unterstützung der Neuregelung
- Eventuelle Ausweitung des Zeitraums der Übergangsfrist über § 69 hinaus, um technische Umsetzbarkeit zu gewährleisten
- Prüfung einer spezifischen Regelung zur Altersverifikation für Video-Sharing-Plattformen
- Gewährleistung von technischen Alternativen zur elektronischen Altersverifikation zur Sicherstellung der gesellschaftlichen Inklusion
- Klarstellung, ob das gänzliche Fehlen von Maßnahmen eine amtswegige Überprüfung durch die KommAustria iSd § 54g Abs. 1 AMD-G ermöglicht
- Klarstellung, ob die amtswegige Überprüfung der Anforderungen gemäß § 54e AMD-G regelmäßig oder lediglich anlassbezogen erfolgt
- Einführung einer deutlich längeren Frist (jedenfalls zwei Monate), sofern der Verweis auf Art. 15 EMFA beibehalten wird.
- Normierung, dass die Zustellung von Bescheiden ausschließlich an die Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA zu erfolgen hat
- Verpflichtung für Diensteanbieter, eine elektronische Adresse bekanntzugeben, sofern die Kontaktstelle keine solche ist
- Präzisierung des Begriffs der „Weigerung“ (z.B. Gleichsetzung des Mangels einer Empfangsbestätigung binnen einer Woche mit einer Weigerung)
- Ausweitung des Evaluierungszeitraums auf zwei Jahre
- Klarstellung der Senatszuständigkeit in den Erläuterungen zu Z 1 (§ 13 Abs. 4 Z 1 KOG)
- Ergänzung der Senatszuständigkeit in § 13 Abs. 3 KOG bei Beibehaltung der Regelung
- Anpassung der Finanzierung, um den tatsächlichen Aufwand für die Überprüfung und Durchsetzung der Altersverifikation abzudecken
- Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands (insb. Litigation, Sachverständigenkosten und EU-Konsultationen) in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
- Abgeltung der Kosten von zwei Vollzeitäquivalenten (VZÄ) in der RTR-GmbH im ersten Jahr des Inkrafttretens
- Erweiterung der Evaluierungsklausel in § 67a (AMD-G neu) auf die Finanzierung nach einem Jahr auf Basis der tatsächlich anfallenden Aufwendungen
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Amtssigniert per E-Mail an medienrecht@bmwkms.gv.at UND Post.VII-2@bka.gv.at.
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien
und Sport
Radetzkystraße 2
1030 Wien
KOA 50.510 / 2026-0.636.923-2-A
Sachbearbeiter: Mag. Julia Berger / DW: 443
Seite 1/11
Wien, 21.09.2026
2026-0.636.923-2-A - Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und
das KommAustria-Gesetz (KOG) geändert werden (GZ 2026-0.537.620)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem vom Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport mit
Schreiben vom 27.07.2026, GZ 2026-0.537.620, übermittelten Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und das
KommAustria-Gesetz
die
sich
geändert
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wie folgt Stellung zu nehmen:
werden,
erlaubt
(KOG)
1. Zum Regelungsziel der geplanten AMD-G Novelle
Die KommAustria begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf, der darauf abzielt,
Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im digitalen Umfeld zu setzen. Die
negativen Auswirkungen übermäßiger Nutzung von algorithmisch verstärkten Inhalten
auf Video-Sharing-Plattformen, die besonders durch bestimmte Funktionalitäten zu
übermäßigem Konsum verleiten, wie auch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
referenziert, wurde mehrfach wissenschaftlich belegt. Vor diesem Hintergrund ist, wie
auch in den Erl ausgeführt, herauszustreichen, dass der Schutz Minderjähriger
grundsätzlich strukturell greifen muss (Jugendschutz by Design/Default) und nicht
allein auf Eltern oder Selbstkontrolle der Kinder und Jugendlichen setzen darf.
Im Bereich der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale
Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, im
Folgenden kurz „DSA“) ist die Europäischen Kommission kürzlich zur vorläufigen
Beurteilung gelangt, dass konkrete, sehr große Online-Plattformen (im Folgenden
„VLOPs“), die gemäß der rechtlich maßgeblichen Einordnung der zuständigen irischen
Medienregulierungsbehörde CnaM (Register of designated online services - Coimisiún
zur
2010/13/EU
na Meán) auch als Video-Sharing-Plattformen im Sinne der Richtlinie (EU) 1808/2018
des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. November 2018 zur Änderung der
Richtlinie
und
Koordinierung
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (Audiovisuelle
Mediendienste-Richtlinie, im Folgenden „AVMD-RL“) zu qualifizieren sind, aufgrund
ihrer
tatsächliche, nachteilige
Auswirkungen in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen sowie schwerwiegende
nachteilige Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person haben
bzw. haben können.
suchtfördernden Eigenschaften
spezifischen,
bestimmter
Rechts-
Die Europäische Kommission hat daher Aufsichtsverfahren gegen verschiedenen
Plattformbetreiber eingeleitet. Im Mittelpunkt dieser Verfahren steht die Tatsache,
dass die betroffenen Dienste explizit darauf ausgelegt sind, Aufmerksamkeit zu binden
und Nutzungszeiten zu maximieren, und dass für Kinder und Jugendliche, deren
Selbstregulierungs- und Belohnungssysteme sich noch im Aufbau befinden, solche
Anreize das Risiko
für Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, psychische
Belastungen und suchtähnliches Nutzungsverhalten erhöhen.
Nach vorläufiger Beurteilung des Dienstes TikTok durch die Europäische Kommission
am 06.02.2026 trage, wie durch wissenschaftliche Studien belegt, die andauernde
Belohnung mit neuen Inhalten dazu bei, das Gehirn von Nutzern in einen „Autopilot-
Modus“ zu versetzen, was zu Zwangsverhalten führe und die Selbstkontrolle von
Nutzern verringere.
Zu einer ähnlichen vorläufigen Beurteilung kam die Europäische Kommission in einer
Entscheidung vom 10.07.2026 gegen den Diensteanbieter Meta Platforms Ireland
Limited hinsichtlich der Video-Sharing-Plattformen Facebook und Instagram. Diese
Beurteilungen zeigen die Aktualität der Problematik der suchtfördernden Gestaltung
vieler Video-Sharing-Plattformen.
Die Notwendigkeit ergänzender, gezielter Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen im digitalen Umfeld ist daher nach Sicht der KommAustria angesichts der
verdichteten Problemstellung evident. Die AVMD-RL hat vor dem Hintergrund rapider
technologischer Veränderungen und der Änderung der Konsumgewohnheiten Kinder
und Jugendlicher den Entwicklungen Rechnung getragen, und im Jahr 2018 erstmals
über reine audiovisuelle Mediendienste hinaus auch Video-Sharing-Plattformen vom
Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, deren vorrangiges Merkmal im Verhältnis zu
Mediendiensten das Fehlen der redaktionellen Verantwortlichkeit darstellt. Diesen
wurden Verpflichtungen
im Hinblick auf die Bereitstellung schädlicher oder
verbotener Inhalte auferlegt, um ein Mindestschutzniveau für minderjährige Nutzer
zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der mittlerweile nachgewiesenen,
abträglichen Rolle bestimmter Funktionen von Video-Sharing-Plattformen
iSd
geplanten § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G bei der Amplifizierung derartiger Inhalte im Sinne
einer negativen Aufmerksamkeitsökonomie, und dem
insoferne bestehenden
intrinsischen Zusammenhang von Funktionen und Inhalten erscheint es folgerichtig,
dieser fortschreitenden Entwicklung durch gesetzliche Maßnahmen Rechnung zu
tragen.
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jedoch, dass durch die vorgesehene gesetzliche
Hervorhebenswert erscheint
Maßnahme eine Gestaltungsmöglichkeit für Anbieter betroffener Video-Sharing-
Plattformen eröffnet wird, welche durch Umgestaltung oder Verzicht auf die von der
geplanten Neuregelung umfassten, schädlichen Funktionalitäten das erforderliche
Maß an Schutz für unter 14-jährige Nutzer erreichen können und somit keine
Altersverifikation durchführen müssen. Dies schafft einen Anreiz für die Gestaltung
sichererer Video-Sharing-Plattformen, also auch die Möglichkeit des Zugangs zu
diesen für betroffene Altersgruppen (vgl. Erl, S 7). In diesem Zusammenhang sei auf
die einleitenden Ausführungen zur Bedeutung des Grundsatzes „Safety by Design“
verwiesen, der letztlich für alle Nutzer zu einem sichereren Online-Umfeld führen soll.
Aus Sicht der KommAustria kann eine solche Maßnahme zum Schutz der besonders
vulnerablen Gruppe der unter 14-jährigen Nutzer freilich nur einen Teilbereich der
gebotenen Maßnahmen darstellen. Daneben spielen Maßnahmen im Bereich der
Medienkompetenz, wie sie bereits gegenwärtig durch die Arbeit der Servicestelle
Medienkompetenz der RTR-GmbH Fachbereich Medien im Rahmen der ihr gemäß
§ 20a KOG zukommenden Aufgaben, diverser österreichischer Einrichtungen und
Stellen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum sowie Initiativen
im Bereich der Bewusstseinsbildung, insbesondere in Bezug auf die Handynutzung
durch Kinder und Jugendliche, eine maßgebliche Rolle. In diesem Zusammenhang sei
auf die bereits bestehende Verpflichtung der dem Bundesgesetz über audiovisuelle
Mediendienste
AMD-G)
BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 20/2026, unterfallenden Video-Sharing-Plattformen
gemäß § 54e Abs. 3 Z 3 AMD-G verwiesen, wonach Anbieter zur Sensibilisierung ihrer
Nutzer auf derartige Angebote hinzuweisen haben.
Mediendienste-Gesetz
(Audiovisuelle
–
Schließlich begrüßt die KommAustria die in § 54e Abs. 3a vorgesehene Auflage für
Plattformanbieter, eine Altersverifikationsmethode einzusetzen, die nach dem Stand
der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren Methoden zählt. Erfahrungen aus
anderen Jurisdiktionen zeigen, dass die Akzeptanz derartiger Maßnahmen im hohen
Ausmaß davon abhängt, mit welcher Preisgabe persönlicher Daten die
Altersfeststellung einhergeht.
Die KommAustria als zuständige Aufsichtsbehörde unterstreicht
in diesem
Zusammenhang die Bedeutung des Vorliegens von die technischen Anforderungen
des § 54e Abs. 3a erfüllenden Altersverifikationsmethoden zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, widrigenfalls die Androhung der von den in
§ 54h Abs. 1 Z 3a und 3b vorgesehenen Geldstrafen ins Leere läuft.
Abschließend erlaubt sich die KommAustria aufgrund des mit der Novellierung
vorgesehenen Paradigmenwechsels und Umstellungsbedarfs darauf hinzuweisen,
dass der Erfolg der geplanten Maßnahmen wesentlich von gezielten und
flächendeckenden Begleitmaßnahmen für die angestrebte Neuregelung abhängen
wird.
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2. Zu den Bestimmungen im Einzelnen
Zur Erläuterung wird darauf verwiesen, dass nachfolgend Zitate bereits in Geltung
befindlicher Bestimmungen des AMD-G
(im Gegensatz zu den geplanten
Bestimmungen) als solche bezeichnet werden.
Zu § 2
Gerade vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der Abgrenzung zu anderen Methoden
der Altersfeststellung erscheint es erforderlich, eine Definition des Begriffes
„Altersverifikation“ einzufügen. Dieser könnte beispielsweise an jener in Rz 29 lit. c der
Leitlinien der Europäischen Kommission für Maßnahmen zur Gewährleistung eines
hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutzes von Minderjährigen im
Internet gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA (C/2025/5519) angelehnt sein, wobei anzumerken
ist, dass darin der Begriff „Age Verification“ in der deutschen Fassung dieser Leitlinien
mit „Altersüberprüfung“ übersetzt wurde. Der Begriff „Altersüberprüfung“ wird darin
von den beiden anderen „Maßnahmen der Altersfeststellung“ abgegrenzt, nämlich
der „Eigenerklärung“ und der „Altersschätzung“ (vgl. dazu jeweils Rz 29 lit. a und lit. b
der Leitlinien).
Zu § 54e Abs. 3 Z 5
Zunächst begrüßt die KommAustria die demonstrative Aufzählung von Funktionen in
§ 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G, da ein gewisser Spielraum für die Einstufung neuer
Funktionen sowie neuer Erkenntnisse über deren entwicklungsbeeinträchtigende
Eigenschaften vor dem Hintergrund des sich rapide entwickelnden digitalen Umfelds
wesentlich erscheint. Begrüßt wird auch, dass Z 5 lit. e vorsieht, dass die Möglichkeit,
Inhalte mit Personen im Wege der direkten Übermittlung zu teilen, die keine Kontakte
des Nutzers sind, in diese Aufzählung aufgenommen wurde. Die Beschränkung kann
eine wirksame Maßnahme gegen das sogenannte „Grooming“, d.h. die gezielte
Kontaktaufnahme Erwachsener mit Kindern in Missbrauchsabsicht, darstellen (vgl.
Merkblatt des Bundeskriminalamts zu Grooming). Im Rahmen einer Saferinternet.at
Studie, die 2025 veröffentlicht wurde, gab rund die Hälfte der Befragten in der
Altersgruppe 11-17 Jahre an, zumindest fallweise mit Unbekannten in sozialen
Netzwerken ins Gespräch gekommen zu sein, bei mehr als der Hälfte davon war dies
sogar
(vgl.
der
ISPA_Sexuelle_Belästigung_Online_2025_A5_4_ES.pdf).
oder
sehr
Fall
oft
oft
Zu § 54e Abs. 3a
Wie eingangs erwähnt begrüßt die KommAustria die strengen Anforderungen, die der
Gesetzgeber für Altersverifikationsmethoden im Hinblick auf die Anonymität von
Nutzern und die Nichtverfolgbarkeit des Nutzungsverhaltens festlegt, insbesondere
deshalb, da diese Bestimmung durch den expliziten Verweis auf § 54e Abs. 3 Z 2
(zwingende Zugangskontrolle durch Altersverifikation für Inhalte mit grundloser
Gewalt oder mit der unreflektierten Darstellung sexueller Handlungen) auch in Bezug
auf die Altersverifikation für „schädlichste Inhalte“ iSd § 39 Abs. 3 AMD-G normiert
wird. Durch diese Erweiterung der bisherigen Voraussetzung der „bloßen“
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Wirksamkeit, insbesondere in Bezug auf datenschutzrechtliche Anforderungen von
Altersverifikationsmethoden, wird ein wesentlicher Beitrag zur gesellschaftlichen
Akzeptanz einer solchen Nachweispflicht geleistet.
Weiters herauszuheben ist, dass das anzuwendende Verfahren gemäß der Erl an der
von der Europäischen Kommission entwickelten EU Age Verification Solution (EU Age
Verification Solution | Shaping Europe’s digital future) angelehnt ist bzw. der
Altersverifikationsprozess hinsichtlich der Registrierungskomponente über eine
Funktion des angestrebten EUDI-Wallets erfolgen können soll: „Dementsprechend
können diese Anforderungen nach gegenwärtigem Stand der Technik insbesondere
durch Verfahren auf Basis des von der Europäischen Kommission veröffentlichten
Software-EU-Blueprints oder des EU Digital Identity Wallet Architecture and Reference
Frameworks mit Zero-Knowledge-Proofs oder vergleichbaren datenschutzfreundlichen
Nachweisverfahren erfüllt werden.“
Begrüßt wird, dass sämtliche angebotene Altersverifikationsmethoden nach den
gleichen gesetzlich festgelegten, strengen Maßstäben des § 54e Abs. 3a zu prüfen sein
werden.
Die KommAustria gibt jedoch zu bedenken, dass, obzwar § 54e Abs. 3a auf den „Stand
der Technik“ abstellt (demgegenüber aber die technischen Bedingungen der
Verifikation detailliert normiert), es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist,
ob bis zum Inkrafttreten gegenständlicher Novelle die in dieser Bestimmung
normierten Voraussetzungen von verfügbaren Altersverifikationsmethoden erfüllt
werden. Gegebenenfalls ist ein über die begrüßenswerter Weise in § 69 vorgesehene
Übergangsfrist hinausgehender Zeitraum vorzusehen, da die Situation vermieden
werden sollte, in welcher im Gesetz technische Voraussetzungen vorgegeben werden,
welche de facto (noch) nicht umgesetzt werden können. Derzeit sieht umgekehrt die
Evaluierungsbestimmung des geplanten § 67a Abs. 1 Z 2 vor, dass (erst) nach
Inkrafttreten der Bestimmung eine Evaluierung der Vorschriften über die
Altersverifikation vorgesehen ist, die sich auf Datenschutzaspekte zu beschränken
scheint.
Einen weiteren Aspekt stellt die Tatsache dar, dass, wie erwähnt, bereits gegenwärtig
Inhalte auf Video-Sharing-Plattformen, wie etwa die unreflektierte Darstellung
sexueller Handlungen, zwingend einer wirksamen Zugangskontrolle in Form einer
Altersverifikation unterliegen. Hier gilt freilich eine andere Altersgrenze, nämlich 18
Jahre. In Anbetracht der Tatsache, dass derzeit die gesetzlichen Vorgaben des § 54e
Abs. 3a noch nicht gelten, Anbieter von in § 54d Abs. 2 AMD-G beschriebenen Inhalten
gemäß § 54c Abs. 3 Z 2 AMD-G jedoch bereits die Bereitstellung von Video-Sharing-
Plattformen hinsichtlich der Altersverifikation einer wirksamen Zugangskontrolle im
Wege der Altersverifikation zu unterziehen haben, wäre speziell für diese Video-
Sharing-Plattformen eine Regelung zu erwägen. Dies insbesondere zumal diese
Anforderungen von der KommAustria gegenwärtig Gegenstand von Verfahren
darstellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass betreiberseitig den Vorgaben der
DSGVO bereits gegenwärtig Rechnung zu tragen ist, wenngleich deren Einhaltung
nicht von der KommAustria zu überprüfen sind.
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Die Prüfung geeigneter Altersverifikationsmethoden im Sinne des Abs. 3a sollte
schließlich im Sinne der gesellschaftlichen Inklusion ebenfalls deren Verfügbarkeit für
sämtliche Nutzergruppen in Österreich umfassen und insbesondere den Umstand
berücksichtigen, dass nicht alle diese Gruppen über die technischen Voraussetzungen
einer elektronischen Verifikation verfügen. Aus Sicht der KommAustria müssen die
Anforderungen an Altersverifikationsmethoden daher gewährleisten, dass für diese
Gruppen ebenfalls technische Möglichkeiten bzw. Alternativen der Altersverifikation
bestehen.
Die KommAustria begrüßt
in den
Erläuterungen auf die Einhaltung der bereits geltenden und anwendbaren
Vorschriften der Barrierefreiheit.
in diesem Zusammenhang den Verweis
Zu § 54g Abs. 1 Z 4 lit. c AMD-G-:
Die KommAustria regt aus Anlass dieser Novellierung an, klarzustellen, inwiefern das
gänzliche Fehlen einer Maßnahme zur Erfüllung der in § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
normierten Anforderungen einer amtswegigen Überprüfung durch die KommAustria
iSd Wortlaut des § 54g Abs. 1 AMD-G, welcher auf die Angemessenheit getroffener
Maßnahmen abstellt, zugänglich ist.
Weiters wird angeregt, klarzustellen, ob die amtswegige Überprüfung der Erfüllung
der in § 54e AMD-G normierten Anforderungen durch die KommAustria eine
regelmäßige oder lediglich anlassbezogene amtswegige Überprüfung der umfassten
in Form von
Video-Sharing-Plattformen umfasst. Erstere würde Kosten
IT-
Personalaufwand
Sicherheitsmaßnahmen (insbesondere die neuen Verpflichtungen hinsichtlich der
Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau
in der Union) hervorrufen.
seitens der RTR-GmbH und eventuell erforderliche
Zu § 54i AMD-G-:
zu
von
rechnen.
Aufwand
Erfahrungswerte
In Bezug auf die Prüfung der Geeignetheit der Maßnahmen nach § 54i Abs. 3 AMD-G
ist vor dem Hintergrund der Komplexität von Maßnahmen
im Bereich des
Jugendschutzes und der Zahl der betroffenen Video-Sharing-Plattformen mit
anderen
erheblichem
Regulierungsbehörden bei der Durchsetzung derartiger Gesetze sowie jener der
KommAustria im Bereich von AMD-G und KoPl-G, die ein grenzüberschreitendes
Tätigwerden der Behörde erfordert haben, haben gezeigt, dass Diensteanbieter
vielfach gegen jegliche Verfahrensschritte der Behörde rechtliche Mittel ergreifen.
Unbeschadet dessen, dass diese Rechte naturgemäß dem Anbieter offenstehen, soll
darauf verwiesen werden, dass dies Auswirkungen auf die Länge und Komplexität der
Verfahren hat, auch wenn begrüßenswerter Weise gemäß der geplanten Neufassung
von § 39 Abs. 1 Z 3 KOG die aufschiebende Wirkung bei Bescheiden zur Herstellung
des rechtskonformen Zustands gemäß § 54e Abs. 3 Z 2 oder Z 5 oder im Falle des § 54i
ausgeschlossen werden soll. Bei der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist seitens der
Betroffenen mit einer beachtlichen Menge an Eingaben und Beweismitteln zu
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rechnen, die auch in Hinblick darauf, dass es sich um individuelle Maßnahmen handelt,
einzeln geprüft werden müssen, wobei auch angenommen werden kann, dass in vielen
Fällen die Expertise von Sachverständigen in den jeweils einschlägigen Bereichen
hinzuzuziehen sein wird.
Bezüglich der Verfahrensvorschrift des § 54i Abs. 2 Z 2 iVm Art. 15 der Verordnung
(EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur
zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und
zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, im
Folgenden „EMFA“), welche die Möglichkeit per analogiam vorsieht, ein begründetes
Ersuchen an die örtlich für die betreffende Video-Sharing-Plattform zuständige
Regulierungsbehörde zu stellen, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu
ergreifen, ist Folgendes festzuhalten:
Als verfahrensrechtliche Norm sieht Art. 15 EMFA vor, dass im Falle von Video-Sharing-
Plattformen die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde unverzüglich über ihre
nach einem Ersuchen zur Durchsetzung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen oder
über die Gründe, aus denen keine Maßnahmen ergriffen wurden, unterrichtet.
in der
Weiters wird normiert, dass die Fristen für ein solches Verfahren
Geschäftsordnung des Europäischen Gremiums für Mediendienste festgelegt werden
müssen. Schließlich besagt Art. 13 Abs. 1 lit. d ii) EMFA, dass das Gremium über
Schlichtungsersuchen der ersuchten oder ersuchenden Behörde in Hinblick auf
geplante oder durchgeführte Maßnahmen gemäß Art. 15 EMFA zu befinden hat.
Art. 18 der Geschäftsordnung des Gremiums legt die Frist für ein Verfahren gemäß
Art. 15 EMFA – ebenso wie das Gesetz, allerdings im Hinblick auf eine ergriffene
Maßnahme – mit 30 Tagen fest (vgl. About us - The Media Board - European Union,
9c6bca26-5835-46cc-825b-e582f1672a99_en). Im Ergebnis bedeutet dies, dass diese
Frist auf Grundlage des EMFA lediglich eine Verpflichtung der ersuchten Behörde
auslöst, geplante – und nicht bereits ergriffene – Maßnahmen mitzuteilen.
Gleiches gilt für Dienste gemäß § 54i Abs. 1 iVm § 54 Abs. 3 Z 2, wo die bisherigen
Erfahrungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Tätigkeiten zeigen, dass diese
Fristen praktisch nicht realisierbar sind. Zwar besagen die Erl zu §§ 54i und 54j, dass
eine allfällige Stellungnahme des Gremiums vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 4 der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr, im Folgenden „ECRL“) nicht abgewartet werden
muss, allerdings stellt sich dann die Frage, warum eine Bezugnahme auf Art. 15 EMFA
erfolgt, zumal Art. 3 Abs. 5 ECRL im Falle der Dringlichkeit ein Eilverfahren vorsieht.
Weiters stellt sich jedenfalls in praktischer Hinsicht die Frage, was passiert, wenn das
Gremium – so es dazu eine Stellungnahme zu verfassen plant – zu einer von der
Einschätzung der KommAustria abweichenden Haltung kommt und in welchem
Verhältnis diese zu den Maßnahmen der KommAustria steht.
Sollte der Verweis auf Art. 15 EMFA daher verbleiben, empfiehlt es sich aus Sicht der
KommAustria, eine deutlich längere Frist, jedenfalls zwei Monate, welche sowohl dem
Seite 7/11
dieses Gesetzesentwurfes
verfahrensrechtlichen
als
Zweck
Zeiterfordernissen der Regulierungsbehörde am Niederlassungsort der betroffenen
Dienste entspricht, ins Auge zu fassen.
auch
den
In diesem Zusammenhang jedenfalls aus praktischer Sicht zu berücksichtigen ist die
Tatsache, dass, wie bereits eingangs erwähnt, die Europäische Kommission bereits
gegen eine Reihe von VLOPs, die auch als Video-Sharing-Plattform im Sinne der AVMD-
RL zu qualifizieren sind, Aufsichtsverfahren nach Art. 66 Abs. 2 DSA in Bezug auf den
Verdacht der Verletzung von Sorgfaltspflichten nach Art. 28 Abs. 1 DSA (Online-Schutz
Minderjähriger), Art. 34 Abs. 1 und 2 DSA (Risikobewertung) und Art. 35 Abs. 1 DSA
https://digital-
(Risikominderung)
Rahmen
Im
strategy.ec.europa.eu/en/policies/list-designated-vlops-and-vloses).
dieser Verfahren werden unter anderem Sorgfaltspflichtverletzungen in Bezug auf die
Verwendung von Funktionen, welche jenen der § 54e Abs. 3 Z 5 entsprechen, geprüft.
Dies hat zur Folge, dass die Regulierungsbehörde am Niederlassungsort der jeweiligen
Video-Sharing-Plattform in jenen Bereichen, die Gegenstand der Verfahren sind, von
ihren Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnissen gemäß Art. 56 Abs. 4 DSA
entbunden ist.
eingeleitet
(siehe
hat
Zu bedenken wäre somit, dass eine Aufforderung an die örtlich zuständige
Regulierungsbehörde nach § 54i Abs.2 Z 2 AMD-G, im Sinne des Jugendschutzes
geeignete Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter zu veranlassen,
vom Gegenstand anhängiger Aufsichtsverfahren der Europäischen Kommission nach
DSA umfasst sein könnte und sich, mangels Kompetenzabgrenzung in diesem
konkreten Bereich des Jugendschutzes nach DSA bzw. der AVMD-RL, daher nicht nur
in der
ressourcentechnisch,
Durchsetzung ergeben könnten.
sondern auch praktische Herausforderungen
Zu § 54j
In Hinblick auf die in Abs. 1 der Bestimmung verfügte Übermittlung von behördlichen
Dokumenten an die Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA stellt sich die Frage, in welchem
Verhältnis dies zu § 21 AVG iVm §§ 1 und 3 ZustellG steht, wobei offenkundig der
Realität Rechnung getragen werden soll, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten die
Ausstellung eines Zustellnachweises nicht vorgesehen ist. Um jeden diesbezüglichen
Zweifel auszuräumen, könnte normiert werden, dass die Zustellung von Bescheiden
diesfalls ausschließlich an die Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA zu erfolgen hat. Eher
nicht praktikabel erscheint aus Sicht der KommAustria, die Abwicklung der
Korrespondenz mit dem Diensteanbieter ausschließlich über die elektronische
Kontaktstelle vorzusehen, insbesondere, da bei solchen Kontaktstellen etwa die Zahl
der Beilagen o.ä. begrenzt sein kann und die Übermittlung schwierig gestaltet sein
wird. Dies könnte dadurch gelöst werden, dass der betreffende Diensteanbieter, so es
sich bei der Kontaktstelle nicht um eine elektronische Adresse handelt, dazu
verpflichtet wird, nach einem ersten behördlichen Schreiben eine solche
bekanntzugeben.
Weiters ist wie erwähnt in praktischer Hinsicht festzuhalten, dass Kontaktstellen
gemäß Art. 11 DSA bei den verschiedenen Diensteanbietern faktisch sehr
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unterschiedlich ausgestaltet sein können. Bei einigen Plattformen ist ein sogenanntes
„onboarding“ der jeweiligen Behörde im Vorfeld erforderlich. Ist ein solches nicht
bereits erfolgt, ist der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Zustellung nicht zweifelsfrei
feststellbar, was zu Unsicherheiten in Bezug auf das Laufen der Rechtsmittelfrist
führen kann.
Hinsichtlich der in Abs. 2 geregelten Ersatzzustellung bietet sich allenfalls an, den
Begriff der „Weigerung“ zu präzisieren, dies im Hinblick darauf, dass sich Probleme mit
der Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA häufig dadurch materialisieren, dass der
Diensteanbieter schlicht nicht antwortet. Es könnte also klarstellend hinzugefügt
werden, dass der Mangel einer Empfangsbestätigung z.B. binnen Wochenfrist einer
Weigerung gleichkommt.
Zur Drittschuldnerexekution im Sinne der Abs. 4 und 5 der geplanten Bestimmung wird
angemerkt, dass die Praxis gezeigt hat, dass häufig schwer feststellbar ist, wer bzw.
in Österreich mit der Vermarktung kommerzieller
welches Unternehmen
Kommunikation auch für Österreich des jeweiligen ausländischen Diensteanbieters
betraut ist, bzw. dass die Vermarktung ebenso im Ausland erfolgt, was der Effektivität
dieser Maßnahme Grenzen setzen kann.
Zu § 67a
Ausdrücklich begrüßt wird seitens der KommAustria die Evaluierungsklausel
hinsichtlich der geplanten Maßnahmen selbst sowie die von der Datenschutzbehörde
vorzunehmende Einschätzung der Bestimmungen zur Altersverifikation insbesondere
im Licht der europäischen Entwicklungen, welche Raum für allfällige Maßnahmen auf
der europäischen Ebene bei der in Aussicht genommenen Revision der AVMD-RL bzw.
allfälligen anderen Rechtsakten sowie deren Effektivität lässt. Es wird allerdings
angeregt, aufgrund der Komplexität der Thematik und des damit erforderlichen
Beobachtungsfensters, den Evaluierungszeitraum auf zwei Jahre zu erstrecken.
3. Zu den im KOG vorgesehenen Änderungen
Zu 13 Abs. 4 Z 1 lit. l
Die KommAustria verweist darauf, dass die vorgesehene Änderung, welche implizit
eine Senatszuständigkeit für die Durchsetzung gemäß §§ 54i und 54j AMD-G und die
Führung der auf Plattform-Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen
Verwaltungsstrafverfahren nach § 54h AMD-G vorsieht, nicht Deckung in den
Erläuterungen zu Z 1 (§ 13 Abs. 4 Z 1 KOG) findet, welche darauf verweisen, dass
„Verfahren wie bisher von einem Einzelmitglied zu führen sind“, weshalb hier eine
Klarstellung erforderlich erscheint. Zum anderen ist auf die durch die vorgesehene
Regelung entstehende Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen
Anbietern zu verweisen.
Bei Beibehaltung einer Senatszuständigkeit wird zudem angeregt, dies in § 13 Abs. 3
KOG, entsprechend der bisherigen Systematik, zu ergänzen.
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Zu § 35 Abs. 1i
Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung sieht vor, dass die „Finanzierung des in
Erfüllung der Aufgaben nach § 54e bis § 54j AMD-G im Zusammenhang mit der
Überprüfung und Durchsetzung der Altersverifikation entstehenden Aufwandes der
KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria
in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH […] aus den nach
§ 35a aus dem Bundeshaushalt überwiesenen Mitteln“ erfolgen soll. Geschätzt wird,
dass diese (zusätzliche) Tätigkeit im Ausmaß von einem „halben“ KommAustria-
Mitglied wahrgenommen werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass für die
in Aussicht genommenen Aufgaben keine zusätzliche Finanzierung des bei der RTR-
GmbH entstehenden Aufwands vorgesehen wird.
Der in Erfüllung der Aufgaben gemäß Abschnitt 9b. vorgesehene Finanzierungsbeitrag
des Bundes trägt nach Auffassung der KommAustria den oben in Zusammenhang mit
den einzelnen Bestimmungen geschilderten behördlichen Tätigkeiten nicht
ausreichend Rechnung. Zum einen erhöht sich die Anzahl der in teilweise aufwändiger
Weise zu regulierenden Video-Sharing-Plattformen von bisher rund fünf um
zumindest das Dreifache. So ist beispielsweise darauf zu verweisen, dass die
französische Regulierungsbehörde Arcom Stand Ende Juli 2026 31 Verfahren gegen
neue Porno-Plattformen (Protecting persons under 18 online: 31 new pornographic
websites targeted by Arcom | Arcom), die insbesondere die Bestimmungen über die
Altersverifikation nicht einhalten, eingeleitet hat.
Dazu kommt, wie bereits erwähnt, die hohe Bereitschaft zur Litigation seitens der
betroffenen Diensteanbieter. Es ist davon auszugehen, dass diese Bereitschaft bei
Verfahren gemäß § 54e bis § 54j (AMD-G neu) in Anbetracht potenziell hoher
Geldbußen noch erhöht sein wird. Weiters ist zu berücksichtigen, dass weitreichende
Konsultationen mit Regulierungsbehörden in der EU durchgeführt werden müssen,
ebenso mit der Europäischen Kommission, die ebenso nicht aus diesem Aufwand
gedeckt werden können. Die Annahme der KommAustria von erforderlichen zwei
zusätzlichen VZÄ in der RTR-GmbH erscheint hier äußerst konservativ geschätzt.
Dazu werden
in Zusammenhang mit derartigen Verfahren, einerseits die
suchtfördernden Funktionalitäten von Video-Sharing-Plattformen, andererseits auf
sehr granularer Ebene technische Einschätzungen etwa im Bereich der Kryptografie zu
beurteilen sein. Hier wird es in der Regel erforderlich sein, einschlägig spezialisierte
Sachverständige zuzuziehen, was ebenfalls mit hohen Kosten verbunden ist. Dazu
kommt der Verwaltungsaufwand, der mit den komplexen Verfahren gemäß § 54i
(AMD-G neu) verbunden ist.
Hinzukommt, dass im Rahmen laufender Verfahren gegen Anbieter von Video-
Sharing-Plattformen gemäß § 54e Abs. 3 Z 2 AMD-G gegenwärtig lediglich auf die
wird.
Wirksamkeit
Datenschutzrechtliche Anforderungen an Altersverifikationsmethoden sieht die
aktuelle Fassung des Abschnitt 9b. AMD-G nicht vor bzw. ist die KommAustria wie
erwähnt nicht für den Vollzug der DSGVO zuständig. Eine enge Abstimmung mit der
Altersverifikationsmethoden
verwendeter
abgestellt
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Datenschutzbehörde ist für die Beurteilung der Altersverifikationsmethoden gemäß
§ 54e Abs. 3a (AMD-G) unentbehrlich.
Diese Aspekte sollten in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in Bezug auf den
in Erfüllung der Aufgaben nach § 54e bis § 54j (AMD-G neu) entstehenden Aufwand
der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der
KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH
berücksichtigt werden. Vorgeschlagen wird daher, im ersten Jahr des Inkrafttretens
die Kosten von zwei VZÄ in der RTR-GmbH abzugelten, und die in § 67a (AMD-G neu)
vorgesehene Evaluierungsklausel auf die Finanzierung nach einem Jahr nach Maßgabe
der tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erweitern.
Abschließend wird seitens der KommAustria in Entsprechung des Schreibens vom
27.07.2026 mitgeteilt, dass diese Stellungnahme gleichzeitig auch dem Präsidium des
Nationalrats
Internetseite
https://www.parlament.gv.at/beteiligen/wissenswertes/begutachtungsverfahren#Ab
gabeStellungnahme übermittelt wurde.
über
die
Mit freundlichen Grüßen
Kommunikationsbehörde Austria
Mag. Michael Ogris
(Vorsitzender)
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