Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
← Zurück zur Übersicht

KommAustria (210/SN-132/ME)

📋 210/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz (KOG)
  • Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA)
  • Richtlinie 2000/31/EG
  • Richtlinie (EU) 2018/1808 (AVMD-RL)
  • Richtlinie 2010/13/EU
  • § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
  • § 20a KOG
  • Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (AMD-G)
  • § 54e Abs. 3 Z 3 AMD-G
  • § 54e Abs. 3a AMD-G
  • § 54h Abs. 1 Z 3a AMD-G
  • § 54h Abs. 1 Z 3b AMD-G
  • § 2 AMD-G
  • Art. 28 Abs. 4 DSA
  • Leitlinien der Europäischen Kommission C/2025/5519
  • § 39 Abs. 3 AMD-G
  • § 54e Abs. 3a
  • § 69
  • § 67a Abs. 1 Z 2
  • § 54d Abs. 2 AMD-G
  • § 54c Abs. 3 Z 2 AMD-G
  • DSGVO
  • § 54g Abs. 1 Z 4 lit. c AMD-G
  • § 54g Abs. 1 AMD-G
  • Richtlinie (EU) 2022/2555
  • § 54i Abs. 3 AMD-G
  • AMD-G
  • KoPl-G
  • § 39 Abs. 1 Z 3 KOG
  • § 54e Abs. 3 Z 2
  • § 54e Abs. 3 Z 5
  • § 54i
  • § 54i Abs. 2 Z 2
  • Art. 15 Verordnung (EU) 2024/1083 (EMFA)
  • Art. 13 Abs. 1 lit. d ii) EMFA
  • Art. 18 Geschäftsordnung des Gremiums (Media Board)
  • § 54 Abs. 3 Z 2
  • Richtlinie 2000/31/EG (ECRL)
  • Art. 3 Abs. 4 ECRL
  • Art. 3 Abs. 5 ECRL
  • Art. 66 Abs. 2 DSA
  • Art. 28 Abs. 1 DSA
  • Art. 34 Abs. 1 und 2 DSA
  • Art. 35 Abs. 1 DSA
  • Art. 56 Abs. 4 DSA
  • AVMD-RL
  • DSA (Art. 11)
  • § 54j AMD-G
  • § 21 AVG
  • § 1 ZustellG
  • § 3 ZustellG
  • § 67a
  • KOG (§ 13 Abs. 4 Z 1 lit. l, § 13 Abs. 3, § 35 Abs. 1i, § 35a)
  • AMD-G (§§ 54e, 54h, 54i, 54j)
  • § 54e bis § 54j (AMD-G neu)
  • § 54i (AMD-G neu)
  • § 54e Abs. 3 Z 2 AMD-G
  • Abschnitt 9b. AMD-G
  • § 54e Abs. 3a (AMD-G)
  • § 67a (AMD-G neu)

Forderungen

  • Einfügung einer Definition des Begriffs „Altersverifikation“ in § 2, idealerweise angelehnt an die Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA
  • Sicherstellung, dass technisch erfüllbare Altersverifikationsmethoden bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vorliegen
  • Umsetzung gezielter und flächendeckender Begleitmaßnahmen zur Unterstützung der Neuregelung
  • Eventuelle Ausweitung des Zeitraums der Übergangsfrist über § 69 hinaus, um technische Umsetzbarkeit zu gewährleisten
  • Prüfung einer spezifischen Regelung zur Altersverifikation für Video-Sharing-Plattformen
  • Gewährleistung von technischen Alternativen zur elektronischen Altersverifikation zur Sicherstellung der gesellschaftlichen Inklusion
  • Klarstellung, ob das gänzliche Fehlen von Maßnahmen eine amtswegige Überprüfung durch die KommAustria iSd § 54g Abs. 1 AMD-G ermöglicht
  • Klarstellung, ob die amtswegige Überprüfung der Anforderungen gemäß § 54e AMD-G regelmäßig oder lediglich anlassbezogen erfolgt
  • Einführung einer deutlich längeren Frist (jedenfalls zwei Monate), sofern der Verweis auf Art. 15 EMFA beibehalten wird.
  • Normierung, dass die Zustellung von Bescheiden ausschließlich an die Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA zu erfolgen hat
  • Verpflichtung für Diensteanbieter, eine elektronische Adresse bekanntzugeben, sofern die Kontaktstelle keine solche ist
  • Präzisierung des Begriffs der „Weigerung“ (z.B. Gleichsetzung des Mangels einer Empfangsbestätigung binnen einer Woche mit einer Weigerung)
  • Ausweitung des Evaluierungszeitraums auf zwei Jahre
  • Klarstellung der Senatszuständigkeit in den Erläuterungen zu Z 1 (§ 13 Abs. 4 Z 1 KOG)
  • Ergänzung der Senatszuständigkeit in § 13 Abs. 3 KOG bei Beibehaltung der Regelung
  • Anpassung der Finanzierung, um den tatsächlichen Aufwand für die Überprüfung und Durchsetzung der Altersverifikation abzudecken
  • Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands (insb. Litigation, Sachverständigenkosten und EU-Konsultationen) in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
  • Abgeltung der Kosten von zwei Vollzeitäquivalenten (VZÄ) in der RTR-GmbH im ersten Jahr des Inkrafttretens
  • Erweiterung der Evaluierungsklausel in § 67a (AMD-G neu) auf die Finanzierung nach einem Jahr auf Basis der tatsächlich anfallenden Aufwendungen

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Amtssigniert per E-Mail an medienrecht@bmwkms.gv.at UND Post.VII-2@bka.gv.at. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Radetzkystraße 2 1030 Wien KOA 50.510 / 2026-0.636.923-2-A Sachbearbeiter: Mag. Julia Berger / DW: 443 Seite 1/11 Wien, 21.09.2026 2026-0.636.923-2-A - Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und das KommAustria-Gesetz (KOG) geändert werden (GZ 2026-0.537.620) Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem vom Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport mit Schreiben vom 27.07.2026, GZ 2026-0.537.620, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und das KommAustria-Gesetz die sich geändert Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wie folgt Stellung zu nehmen: werden, erlaubt (KOG) 1. Zum Regelungsziel der geplanten AMD-G Novelle Die KommAustria begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf, der darauf abzielt, Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im digitalen Umfeld zu setzen. Die negativen Auswirkungen übermäßiger Nutzung von algorithmisch verstärkten Inhalten auf Video-Sharing-Plattformen, die besonders durch bestimmte Funktionalitäten zu übermäßigem Konsum verleiten, wie auch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf referenziert, wurde mehrfach wissenschaftlich belegt. Vor diesem Hintergrund ist, wie auch in den Erl ausgeführt, herauszustreichen, dass der Schutz Minderjähriger grundsätzlich strukturell greifen muss (Jugendschutz by Design/Default) und nicht allein auf Eltern oder Selbstkontrolle der Kinder und Jugendlichen setzen darf. Im Bereich der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, im Folgenden kurz „DSA“) ist die Europäischen Kommission kürzlich zur vorläufigen Beurteilung gelangt, dass konkrete, sehr große Online-Plattformen (im Folgenden „VLOPs“), die gemäß der rechtlich maßgeblichen Einordnung der zuständigen irischen Medienregulierungsbehörde CnaM (Register of designated online services - Coimisiún zur 2010/13/EU na Meán) auch als Video-Sharing-Plattformen im Sinne der Richtlinie (EU) 1808/2018 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie und Koordinierung Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie, im Folgenden „AVMD-RL“) zu qualifizieren sind, aufgrund ihrer tatsächliche, nachteilige Auswirkungen in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen sowie schwerwiegende nachteilige Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person haben bzw. haben können. suchtfördernden Eigenschaften spezifischen, bestimmter Rechts- Die Europäische Kommission hat daher Aufsichtsverfahren gegen verschiedenen Plattformbetreiber eingeleitet. Im Mittelpunkt dieser Verfahren steht die Tatsache, dass die betroffenen Dienste explizit darauf ausgelegt sind, Aufmerksamkeit zu binden und Nutzungszeiten zu maximieren, und dass für Kinder und Jugendliche, deren Selbstregulierungs- und Belohnungssysteme sich noch im Aufbau befinden, solche Anreize das Risiko für Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, psychische Belastungen und suchtähnliches Nutzungsverhalten erhöhen. Nach vorläufiger Beurteilung des Dienstes TikTok durch die Europäische Kommission am 06.02.2026 trage, wie durch wissenschaftliche Studien belegt, die andauernde Belohnung mit neuen Inhalten dazu bei, das Gehirn von Nutzern in einen „Autopilot- Modus“ zu versetzen, was zu Zwangsverhalten führe und die Selbstkontrolle von Nutzern verringere. Zu einer ähnlichen vorläufigen Beurteilung kam die Europäische Kommission in einer Entscheidung vom 10.07.2026 gegen den Diensteanbieter Meta Platforms Ireland Limited hinsichtlich der Video-Sharing-Plattformen Facebook und Instagram. Diese Beurteilungen zeigen die Aktualität der Problematik der suchtfördernden Gestaltung vieler Video-Sharing-Plattformen. Die Notwendigkeit ergänzender, gezielter Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Umfeld ist daher nach Sicht der KommAustria angesichts der verdichteten Problemstellung evident. Die AVMD-RL hat vor dem Hintergrund rapider technologischer Veränderungen und der Änderung der Konsumgewohnheiten Kinder und Jugendlicher den Entwicklungen Rechnung getragen, und im Jahr 2018 erstmals über reine audiovisuelle Mediendienste hinaus auch Video-Sharing-Plattformen vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, deren vorrangiges Merkmal im Verhältnis zu Mediendiensten das Fehlen der redaktionellen Verantwortlichkeit darstellt. Diesen wurden Verpflichtungen im Hinblick auf die Bereitstellung schädlicher oder verbotener Inhalte auferlegt, um ein Mindestschutzniveau für minderjährige Nutzer zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund der mittlerweile nachgewiesenen, abträglichen Rolle bestimmter Funktionen von Video-Sharing-Plattformen iSd geplanten § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G bei der Amplifizierung derartiger Inhalte im Sinne einer negativen Aufmerksamkeitsökonomie, und dem insoferne bestehenden intrinsischen Zusammenhang von Funktionen und Inhalten erscheint es folgerichtig, dieser fortschreitenden Entwicklung durch gesetzliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Seite 2/11 jedoch, dass durch die vorgesehene gesetzliche Hervorhebenswert erscheint Maßnahme eine Gestaltungsmöglichkeit für Anbieter betroffener Video-Sharing- Plattformen eröffnet wird, welche durch Umgestaltung oder Verzicht auf die von der geplanten Neuregelung umfassten, schädlichen Funktionalitäten das erforderliche Maß an Schutz für unter 14-jährige Nutzer erreichen können und somit keine Altersverifikation durchführen müssen. Dies schafft einen Anreiz für die Gestaltung sichererer Video-Sharing-Plattformen, also auch die Möglichkeit des Zugangs zu diesen für betroffene Altersgruppen (vgl. Erl, S 7). In diesem Zusammenhang sei auf die einleitenden Ausführungen zur Bedeutung des Grundsatzes „Safety by Design“ verwiesen, der letztlich für alle Nutzer zu einem sichereren Online-Umfeld führen soll. Aus Sicht der KommAustria kann eine solche Maßnahme zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der unter 14-jährigen Nutzer freilich nur einen Teilbereich der gebotenen Maßnahmen darstellen. Daneben spielen Maßnahmen im Bereich der Medienkompetenz, wie sie bereits gegenwärtig durch die Arbeit der Servicestelle Medienkompetenz der RTR-GmbH Fachbereich Medien im Rahmen der ihr gemäß § 20a KOG zukommenden Aufgaben, diverser österreichischer Einrichtungen und Stellen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum sowie Initiativen im Bereich der Bewusstseinsbildung, insbesondere in Bezug auf die Handynutzung durch Kinder und Jugendliche, eine maßgebliche Rolle. In diesem Zusammenhang sei auf die bereits bestehende Verpflichtung der dem Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste AMD-G) BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 20/2026, unterfallenden Video-Sharing-Plattformen gemäß § 54e Abs. 3 Z 3 AMD-G verwiesen, wonach Anbieter zur Sensibilisierung ihrer Nutzer auf derartige Angebote hinzuweisen haben. Mediendienste-Gesetz (Audiovisuelle – Schließlich begrüßt die KommAustria die in § 54e Abs. 3a vorgesehene Auflage für Plattformanbieter, eine Altersverifikationsmethode einzusetzen, die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren Methoden zählt. Erfahrungen aus anderen Jurisdiktionen zeigen, dass die Akzeptanz derartiger Maßnahmen im hohen Ausmaß davon abhängt, mit welcher Preisgabe persönlicher Daten die Altersfeststellung einhergeht. Die KommAustria als zuständige Aufsichtsbehörde unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Vorliegens von die technischen Anforderungen des § 54e Abs. 3a erfüllenden Altersverifikationsmethoden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, widrigenfalls die Androhung der von den in § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b vorgesehenen Geldstrafen ins Leere läuft. Abschließend erlaubt sich die KommAustria aufgrund des mit der Novellierung vorgesehenen Paradigmenwechsels und Umstellungsbedarfs darauf hinzuweisen, dass der Erfolg der geplanten Maßnahmen wesentlich von gezielten und flächendeckenden Begleitmaßnahmen für die angestrebte Neuregelung abhängen wird. Seite 3/11 2. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Zur Erläuterung wird darauf verwiesen, dass nachfolgend Zitate bereits in Geltung befindlicher Bestimmungen des AMD-G (im Gegensatz zu den geplanten Bestimmungen) als solche bezeichnet werden. Zu § 2 Gerade vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der Abgrenzung zu anderen Methoden der Altersfeststellung erscheint es erforderlich, eine Definition des Begriffes „Altersverifikation“ einzufügen. Dieser könnte beispielsweise an jener in Rz 29 lit. c der Leitlinien der Europäischen Kommission für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutzes von Minderjährigen im Internet gemäß Art. 28 Abs. 4 DSA (C/2025/5519) angelehnt sein, wobei anzumerken ist, dass darin der Begriff „Age Verification“ in der deutschen Fassung dieser Leitlinien mit „Altersüberprüfung“ übersetzt wurde. Der Begriff „Altersüberprüfung“ wird darin von den beiden anderen „Maßnahmen der Altersfeststellung“ abgegrenzt, nämlich der „Eigenerklärung“ und der „Altersschätzung“ (vgl. dazu jeweils Rz 29 lit. a und lit. b der Leitlinien). Zu § 54e Abs. 3 Z 5 Zunächst begrüßt die KommAustria die demonstrative Aufzählung von Funktionen in § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G, da ein gewisser Spielraum für die Einstufung neuer Funktionen sowie neuer Erkenntnisse über deren entwicklungsbeeinträchtigende Eigenschaften vor dem Hintergrund des sich rapide entwickelnden digitalen Umfelds wesentlich erscheint. Begrüßt wird auch, dass Z 5 lit. e vorsieht, dass die Möglichkeit, Inhalte mit Personen im Wege der direkten Übermittlung zu teilen, die keine Kontakte des Nutzers sind, in diese Aufzählung aufgenommen wurde. Die Beschränkung kann eine wirksame Maßnahme gegen das sogenannte „Grooming“, d.h. die gezielte Kontaktaufnahme Erwachsener mit Kindern in Missbrauchsabsicht, darstellen (vgl. Merkblatt des Bundeskriminalamts zu Grooming). Im Rahmen einer Saferinternet.at Studie, die 2025 veröffentlicht wurde, gab rund die Hälfte der Befragten in der Altersgruppe 11-17 Jahre an, zumindest fallweise mit Unbekannten in sozialen Netzwerken ins Gespräch gekommen zu sein, bei mehr als der Hälfte davon war dies sogar (vgl. der ISPA_Sexuelle_Belästigung_Online_2025_A5_4_ES.pdf). oder sehr Fall oft oft Zu § 54e Abs. 3a Wie eingangs erwähnt begrüßt die KommAustria die strengen Anforderungen, die der Gesetzgeber für Altersverifikationsmethoden im Hinblick auf die Anonymität von Nutzern und die Nichtverfolgbarkeit des Nutzungsverhaltens festlegt, insbesondere deshalb, da diese Bestimmung durch den expliziten Verweis auf § 54e Abs. 3 Z 2 (zwingende Zugangskontrolle durch Altersverifikation für Inhalte mit grundloser Gewalt oder mit der unreflektierten Darstellung sexueller Handlungen) auch in Bezug auf die Altersverifikation für „schädlichste Inhalte“ iSd § 39 Abs. 3 AMD-G normiert wird. Durch diese Erweiterung der bisherigen Voraussetzung der „bloßen“ Seite 4/11 Wirksamkeit, insbesondere in Bezug auf datenschutzrechtliche Anforderungen von Altersverifikationsmethoden, wird ein wesentlicher Beitrag zur gesellschaftlichen Akzeptanz einer solchen Nachweispflicht geleistet. Weiters herauszuheben ist, dass das anzuwendende Verfahren gemäß der Erl an der von der Europäischen Kommission entwickelten EU Age Verification Solution (EU Age Verification Solution | Shaping Europe’s digital future) angelehnt ist bzw. der Altersverifikationsprozess hinsichtlich der Registrierungskomponente über eine Funktion des angestrebten EUDI-Wallets erfolgen können soll: „Dementsprechend können diese Anforderungen nach gegenwärtigem Stand der Technik insbesondere durch Verfahren auf Basis des von der Europäischen Kommission veröffentlichten Software-EU-Blueprints oder des EU Digital Identity Wallet Architecture and Reference Frameworks mit Zero-Knowledge-Proofs oder vergleichbaren datenschutzfreundlichen Nachweisverfahren erfüllt werden.“ Begrüßt wird, dass sämtliche angebotene Altersverifikationsmethoden nach den gleichen gesetzlich festgelegten, strengen Maßstäben des § 54e Abs. 3a zu prüfen sein werden. Die KommAustria gibt jedoch zu bedenken, dass, obzwar § 54e Abs. 3a auf den „Stand der Technik“ abstellt (demgegenüber aber die technischen Bedingungen der Verifikation detailliert normiert), es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, ob bis zum Inkrafttreten gegenständlicher Novelle die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen von verfügbaren Altersverifikationsmethoden erfüllt werden. Gegebenenfalls ist ein über die begrüßenswerter Weise in § 69 vorgesehene Übergangsfrist hinausgehender Zeitraum vorzusehen, da die Situation vermieden werden sollte, in welcher im Gesetz technische Voraussetzungen vorgegeben werden, welche de facto (noch) nicht umgesetzt werden können. Derzeit sieht umgekehrt die Evaluierungsbestimmung des geplanten § 67a Abs. 1 Z 2 vor, dass (erst) nach Inkrafttreten der Bestimmung eine Evaluierung der Vorschriften über die Altersverifikation vorgesehen ist, die sich auf Datenschutzaspekte zu beschränken scheint. Einen weiteren Aspekt stellt die Tatsache dar, dass, wie erwähnt, bereits gegenwärtig Inhalte auf Video-Sharing-Plattformen, wie etwa die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen, zwingend einer wirksamen Zugangskontrolle in Form einer Altersverifikation unterliegen. Hier gilt freilich eine andere Altersgrenze, nämlich 18 Jahre. In Anbetracht der Tatsache, dass derzeit die gesetzlichen Vorgaben des § 54e Abs. 3a noch nicht gelten, Anbieter von in § 54d Abs. 2 AMD-G beschriebenen Inhalten gemäß § 54c Abs. 3 Z 2 AMD-G jedoch bereits die Bereitstellung von Video-Sharing- Plattformen hinsichtlich der Altersverifikation einer wirksamen Zugangskontrolle im Wege der Altersverifikation zu unterziehen haben, wäre speziell für diese Video- Sharing-Plattformen eine Regelung zu erwägen. Dies insbesondere zumal diese Anforderungen von der KommAustria gegenwärtig Gegenstand von Verfahren darstellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass betreiberseitig den Vorgaben der DSGVO bereits gegenwärtig Rechnung zu tragen ist, wenngleich deren Einhaltung nicht von der KommAustria zu überprüfen sind. Seite 5/11 Die Prüfung geeigneter Altersverifikationsmethoden im Sinne des Abs. 3a sollte schließlich im Sinne der gesellschaftlichen Inklusion ebenfalls deren Verfügbarkeit für sämtliche Nutzergruppen in Österreich umfassen und insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass nicht alle diese Gruppen über die technischen Voraussetzungen einer elektronischen Verifikation verfügen. Aus Sicht der KommAustria müssen die Anforderungen an Altersverifikationsmethoden daher gewährleisten, dass für diese Gruppen ebenfalls technische Möglichkeiten bzw. Alternativen der Altersverifikation bestehen. Die KommAustria begrüßt in den Erläuterungen auf die Einhaltung der bereits geltenden und anwendbaren Vorschriften der Barrierefreiheit. in diesem Zusammenhang den Verweis Zu § 54g Abs. 1 Z 4 lit. c AMD-G-: Die KommAustria regt aus Anlass dieser Novellierung an, klarzustellen, inwiefern das gänzliche Fehlen einer Maßnahme zur Erfüllung der in § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G normierten Anforderungen einer amtswegigen Überprüfung durch die KommAustria iSd Wortlaut des § 54g Abs. 1 AMD-G, welcher auf die Angemessenheit getroffener Maßnahmen abstellt, zugänglich ist. Weiters wird angeregt, klarzustellen, ob die amtswegige Überprüfung der Erfüllung der in § 54e AMD-G normierten Anforderungen durch die KommAustria eine regelmäßige oder lediglich anlassbezogene amtswegige Überprüfung der umfassten in Form von Video-Sharing-Plattformen umfasst. Erstere würde Kosten IT- Personalaufwand Sicherheitsmaßnahmen (insbesondere die neuen Verpflichtungen hinsichtlich der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union) hervorrufen. seitens der RTR-GmbH und eventuell erforderliche Zu § 54i AMD-G-: zu von rechnen. Aufwand Erfahrungswerte In Bezug auf die Prüfung der Geeignetheit der Maßnahmen nach § 54i Abs. 3 AMD-G ist vor dem Hintergrund der Komplexität von Maßnahmen im Bereich des Jugendschutzes und der Zahl der betroffenen Video-Sharing-Plattformen mit anderen erheblichem Regulierungsbehörden bei der Durchsetzung derartiger Gesetze sowie jener der KommAustria im Bereich von AMD-G und KoPl-G, die ein grenzüberschreitendes Tätigwerden der Behörde erfordert haben, haben gezeigt, dass Diensteanbieter vielfach gegen jegliche Verfahrensschritte der Behörde rechtliche Mittel ergreifen. Unbeschadet dessen, dass diese Rechte naturgemäß dem Anbieter offenstehen, soll darauf verwiesen werden, dass dies Auswirkungen auf die Länge und Komplexität der Verfahren hat, auch wenn begrüßenswerter Weise gemäß der geplanten Neufassung von § 39 Abs. 1 Z 3 KOG die aufschiebende Wirkung bei Bescheiden zur Herstellung des rechtskonformen Zustands gemäß § 54e Abs. 3 Z 2 oder Z 5 oder im Falle des § 54i ausgeschlossen werden soll. Bei der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist seitens der Betroffenen mit einer beachtlichen Menge an Eingaben und Beweismitteln zu Seite 6/11 rechnen, die auch in Hinblick darauf, dass es sich um individuelle Maßnahmen handelt, einzeln geprüft werden müssen, wobei auch angenommen werden kann, dass in vielen Fällen die Expertise von Sachverständigen in den jeweils einschlägigen Bereichen hinzuzuziehen sein wird. Bezüglich der Verfahrensvorschrift des § 54i Abs. 2 Z 2 iVm Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, im Folgenden „EMFA“), welche die Möglichkeit per analogiam vorsieht, ein begründetes Ersuchen an die örtlich für die betreffende Video-Sharing-Plattform zuständige Regulierungsbehörde zu stellen, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, ist Folgendes festzuhalten: Als verfahrensrechtliche Norm sieht Art. 15 EMFA vor, dass im Falle von Video-Sharing- Plattformen die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde unverzüglich über ihre nach einem Ersuchen zur Durchsetzung ergriffenen oder geplanten Maßnahmen oder über die Gründe, aus denen keine Maßnahmen ergriffen wurden, unterrichtet. in der Weiters wird normiert, dass die Fristen für ein solches Verfahren Geschäftsordnung des Europäischen Gremiums für Mediendienste festgelegt werden müssen. Schließlich besagt Art. 13 Abs. 1 lit. d ii) EMFA, dass das Gremium über Schlichtungsersuchen der ersuchten oder ersuchenden Behörde in Hinblick auf geplante oder durchgeführte Maßnahmen gemäß Art. 15 EMFA zu befinden hat. Art. 18 der Geschäftsordnung des Gremiums legt die Frist für ein Verfahren gemäß Art. 15 EMFA – ebenso wie das Gesetz, allerdings im Hinblick auf eine ergriffene Maßnahme – mit 30 Tagen fest (vgl. About us - The Media Board - European Union, 9c6bca26-5835-46cc-825b-e582f1672a99_en). Im Ergebnis bedeutet dies, dass diese Frist auf Grundlage des EMFA lediglich eine Verpflichtung der ersuchten Behörde auslöst, geplante – und nicht bereits ergriffene – Maßnahmen mitzuteilen. Gleiches gilt für Dienste gemäß § 54i Abs. 1 iVm § 54 Abs. 3 Z 2, wo die bisherigen Erfahrungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Tätigkeiten zeigen, dass diese Fristen praktisch nicht realisierbar sind. Zwar besagen die Erl zu §§ 54i und 54j, dass eine allfällige Stellungnahme des Gremiums vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, im Folgenden „ECRL“) nicht abgewartet werden muss, allerdings stellt sich dann die Frage, warum eine Bezugnahme auf Art. 15 EMFA erfolgt, zumal Art. 3 Abs. 5 ECRL im Falle der Dringlichkeit ein Eilverfahren vorsieht. Weiters stellt sich jedenfalls in praktischer Hinsicht die Frage, was passiert, wenn das Gremium – so es dazu eine Stellungnahme zu verfassen plant – zu einer von der Einschätzung der KommAustria abweichenden Haltung kommt und in welchem Verhältnis diese zu den Maßnahmen der KommAustria steht. Sollte der Verweis auf Art. 15 EMFA daher verbleiben, empfiehlt es sich aus Sicht der KommAustria, eine deutlich längere Frist, jedenfalls zwei Monate, welche sowohl dem Seite 7/11 dieses Gesetzesentwurfes verfahrensrechtlichen als Zweck Zeiterfordernissen der Regulierungsbehörde am Niederlassungsort der betroffenen Dienste entspricht, ins Auge zu fassen. auch den In diesem Zusammenhang jedenfalls aus praktischer Sicht zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass, wie bereits eingangs erwähnt, die Europäische Kommission bereits gegen eine Reihe von VLOPs, die auch als Video-Sharing-Plattform im Sinne der AVMD- RL zu qualifizieren sind, Aufsichtsverfahren nach Art. 66 Abs. 2 DSA in Bezug auf den Verdacht der Verletzung von Sorgfaltspflichten nach Art. 28 Abs. 1 DSA (Online-Schutz Minderjähriger), Art. 34 Abs. 1 und 2 DSA (Risikobewertung) und Art. 35 Abs. 1 DSA https://digital- (Risikominderung) Rahmen Im strategy.ec.europa.eu/en/policies/list-designated-vlops-and-vloses). dieser Verfahren werden unter anderem Sorgfaltspflichtverletzungen in Bezug auf die Verwendung von Funktionen, welche jenen der § 54e Abs. 3 Z 5 entsprechen, geprüft. Dies hat zur Folge, dass die Regulierungsbehörde am Niederlassungsort der jeweiligen Video-Sharing-Plattform in jenen Bereichen, die Gegenstand der Verfahren sind, von ihren Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnissen gemäß Art. 56 Abs. 4 DSA entbunden ist. eingeleitet (siehe hat Zu bedenken wäre somit, dass eine Aufforderung an die örtlich zuständige Regulierungsbehörde nach § 54i Abs.2 Z 2 AMD-G, im Sinne des Jugendschutzes geeignete Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter zu veranlassen, vom Gegenstand anhängiger Aufsichtsverfahren der Europäischen Kommission nach DSA umfasst sein könnte und sich, mangels Kompetenzabgrenzung in diesem konkreten Bereich des Jugendschutzes nach DSA bzw. der AVMD-RL, daher nicht nur in der ressourcentechnisch, Durchsetzung ergeben könnten. sondern auch praktische Herausforderungen Zu § 54j In Hinblick auf die in Abs. 1 der Bestimmung verfügte Übermittlung von behördlichen Dokumenten an die Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis dies zu § 21 AVG iVm §§ 1 und 3 ZustellG steht, wobei offenkundig der Realität Rechnung getragen werden soll, dass in vielen EU-Mitgliedstaaten die Ausstellung eines Zustellnachweises nicht vorgesehen ist. Um jeden diesbezüglichen Zweifel auszuräumen, könnte normiert werden, dass die Zustellung von Bescheiden diesfalls ausschließlich an die Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA zu erfolgen hat. Eher nicht praktikabel erscheint aus Sicht der KommAustria, die Abwicklung der Korrespondenz mit dem Diensteanbieter ausschließlich über die elektronische Kontaktstelle vorzusehen, insbesondere, da bei solchen Kontaktstellen etwa die Zahl der Beilagen o.ä. begrenzt sein kann und die Übermittlung schwierig gestaltet sein wird. Dies könnte dadurch gelöst werden, dass der betreffende Diensteanbieter, so es sich bei der Kontaktstelle nicht um eine elektronische Adresse handelt, dazu verpflichtet wird, nach einem ersten behördlichen Schreiben eine solche bekanntzugeben. Weiters ist wie erwähnt in praktischer Hinsicht festzuhalten, dass Kontaktstellen gemäß Art. 11 DSA bei den verschiedenen Diensteanbietern faktisch sehr Seite 8/11 unterschiedlich ausgestaltet sein können. Bei einigen Plattformen ist ein sogenanntes „onboarding“ der jeweiligen Behörde im Vorfeld erforderlich. Ist ein solches nicht bereits erfolgt, ist der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Zustellung nicht zweifelsfrei feststellbar, was zu Unsicherheiten in Bezug auf das Laufen der Rechtsmittelfrist führen kann. Hinsichtlich der in Abs. 2 geregelten Ersatzzustellung bietet sich allenfalls an, den Begriff der „Weigerung“ zu präzisieren, dies im Hinblick darauf, dass sich Probleme mit der Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA häufig dadurch materialisieren, dass der Diensteanbieter schlicht nicht antwortet. Es könnte also klarstellend hinzugefügt werden, dass der Mangel einer Empfangsbestätigung z.B. binnen Wochenfrist einer Weigerung gleichkommt. Zur Drittschuldnerexekution im Sinne der Abs. 4 und 5 der geplanten Bestimmung wird angemerkt, dass die Praxis gezeigt hat, dass häufig schwer feststellbar ist, wer bzw. in Österreich mit der Vermarktung kommerzieller welches Unternehmen Kommunikation auch für Österreich des jeweiligen ausländischen Diensteanbieters betraut ist, bzw. dass die Vermarktung ebenso im Ausland erfolgt, was der Effektivität dieser Maßnahme Grenzen setzen kann. Zu § 67a Ausdrücklich begrüßt wird seitens der KommAustria die Evaluierungsklausel hinsichtlich der geplanten Maßnahmen selbst sowie die von der Datenschutzbehörde vorzunehmende Einschätzung der Bestimmungen zur Altersverifikation insbesondere im Licht der europäischen Entwicklungen, welche Raum für allfällige Maßnahmen auf der europäischen Ebene bei der in Aussicht genommenen Revision der AVMD-RL bzw. allfälligen anderen Rechtsakten sowie deren Effektivität lässt. Es wird allerdings angeregt, aufgrund der Komplexität der Thematik und des damit erforderlichen Beobachtungsfensters, den Evaluierungszeitraum auf zwei Jahre zu erstrecken. 3. Zu den im KOG vorgesehenen Änderungen Zu 13 Abs. 4 Z 1 lit. l Die KommAustria verweist darauf, dass die vorgesehene Änderung, welche implizit eine Senatszuständigkeit für die Durchsetzung gemäß §§ 54i und 54j AMD-G und die Führung der auf Plattform-Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen Verwaltungsstrafverfahren nach § 54h AMD-G vorsieht, nicht Deckung in den Erläuterungen zu Z 1 (§ 13 Abs. 4 Z 1 KOG) findet, welche darauf verweisen, dass „Verfahren wie bisher von einem Einzelmitglied zu führen sind“, weshalb hier eine Klarstellung erforderlich erscheint. Zum anderen ist auf die durch die vorgesehene Regelung entstehende Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Anbietern zu verweisen. Bei Beibehaltung einer Senatszuständigkeit wird zudem angeregt, dies in § 13 Abs. 3 KOG, entsprechend der bisherigen Systematik, zu ergänzen. Seite 9/11 Zu § 35 Abs. 1i Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung sieht vor, dass die „Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 54e bis § 54j AMD-G im Zusammenhang mit der Überprüfung und Durchsetzung der Altersverifikation entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH […] aus den nach § 35a aus dem Bundeshaushalt überwiesenen Mitteln“ erfolgen soll. Geschätzt wird, dass diese (zusätzliche) Tätigkeit im Ausmaß von einem „halben“ KommAustria- Mitglied wahrgenommen werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass für die in Aussicht genommenen Aufgaben keine zusätzliche Finanzierung des bei der RTR- GmbH entstehenden Aufwands vorgesehen wird. Der in Erfüllung der Aufgaben gemäß Abschnitt 9b. vorgesehene Finanzierungsbeitrag des Bundes trägt nach Auffassung der KommAustria den oben in Zusammenhang mit den einzelnen Bestimmungen geschilderten behördlichen Tätigkeiten nicht ausreichend Rechnung. Zum einen erhöht sich die Anzahl der in teilweise aufwändiger Weise zu regulierenden Video-Sharing-Plattformen von bisher rund fünf um zumindest das Dreifache. So ist beispielsweise darauf zu verweisen, dass die französische Regulierungsbehörde Arcom Stand Ende Juli 2026 31 Verfahren gegen neue Porno-Plattformen (Protecting persons under 18 online: 31 new pornographic websites targeted by Arcom | Arcom), die insbesondere die Bestimmungen über die Altersverifikation nicht einhalten, eingeleitet hat. Dazu kommt, wie bereits erwähnt, die hohe Bereitschaft zur Litigation seitens der betroffenen Diensteanbieter. Es ist davon auszugehen, dass diese Bereitschaft bei Verfahren gemäß § 54e bis § 54j (AMD-G neu) in Anbetracht potenziell hoher Geldbußen noch erhöht sein wird. Weiters ist zu berücksichtigen, dass weitreichende Konsultationen mit Regulierungsbehörden in der EU durchgeführt werden müssen, ebenso mit der Europäischen Kommission, die ebenso nicht aus diesem Aufwand gedeckt werden können. Die Annahme der KommAustria von erforderlichen zwei zusätzlichen VZÄ in der RTR-GmbH erscheint hier äußerst konservativ geschätzt. Dazu werden in Zusammenhang mit derartigen Verfahren, einerseits die suchtfördernden Funktionalitäten von Video-Sharing-Plattformen, andererseits auf sehr granularer Ebene technische Einschätzungen etwa im Bereich der Kryptografie zu beurteilen sein. Hier wird es in der Regel erforderlich sein, einschlägig spezialisierte Sachverständige zuzuziehen, was ebenfalls mit hohen Kosten verbunden ist. Dazu kommt der Verwaltungsaufwand, der mit den komplexen Verfahren gemäß § 54i (AMD-G neu) verbunden ist. Hinzukommt, dass im Rahmen laufender Verfahren gegen Anbieter von Video- Sharing-Plattformen gemäß § 54e Abs. 3 Z 2 AMD-G gegenwärtig lediglich auf die wird. Wirksamkeit Datenschutzrechtliche Anforderungen an Altersverifikationsmethoden sieht die aktuelle Fassung des Abschnitt 9b. AMD-G nicht vor bzw. ist die KommAustria wie erwähnt nicht für den Vollzug der DSGVO zuständig. Eine enge Abstimmung mit der Altersverifikationsmethoden verwendeter abgestellt Seite 10/11 Datenschutzbehörde ist für die Beurteilung der Altersverifikationsmethoden gemäß § 54e Abs. 3a (AMD-G) unentbehrlich. Diese Aspekte sollten in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung in Bezug auf den in Erfüllung der Aufgaben nach § 54e bis § 54j (AMD-G neu) entstehenden Aufwand der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben der Unterstützung der KommAustria in diesen Angelegenheiten entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH berücksichtigt werden. Vorgeschlagen wird daher, im ersten Jahr des Inkrafttretens die Kosten von zwei VZÄ in der RTR-GmbH abzugelten, und die in § 67a (AMD-G neu) vorgesehene Evaluierungsklausel auf die Finanzierung nach einem Jahr nach Maßgabe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erweitern. Abschließend wird seitens der KommAustria in Entsprechung des Schreibens vom 27.07.2026 mitgeteilt, dass diese Stellungnahme gleichzeitig auch dem Präsidium des Nationalrats Internetseite https://www.parlament.gv.at/beteiligen/wissenswertes/begutachtungsverfahren#Ab gabeStellungnahme übermittelt wurde. über die Mit freundlichen Grüßen Kommunikationsbehörde Austria Mag. Michael Ogris (Vorsitzender) Seite 11/11