UNICEF Österreich & Jugendbeirat; Advocacy & Kinderrechte (209/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
- UN-Kinderrechtskonvention
- NAP Kinderrechte
- UNICEF child rights impact assessment in relation to the digital environment (D-CRIA)
- EU KIDS Act
- § 54e (3) Z5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- § 54e (3a) Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- Digital Services Act (DSA)
- § 67a AMD-G
- Art. 12 UN KRK
- §2 SchOG
- UN Kinderrechtskonvention
- Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern 2011 (BVG Kinderrechte)
- UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
- Art. 2 UN-KRK
- Art. 3 UN-KRK
- Art. 12 UN-KRK
- Art. 13 UN-KRK
- Art. 24 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta
- Art. 4 BVG Kinderrechte
- General Comment 25 des UN Kinderrechteausschusses
- § 2 SchOG
- Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention
Forderungen
- Einbettung der Altersbeschränkung in ein umfassendes Konzept zum digitalen Kinderschutz
- kinderrechtskonforme Umsetzung des Gesetzesentwurfs
- Sicherstellung, dass Plattformen nicht von ihrer Verantwortung für Kinderschutzmaßnahmen entbunden werden
- Vermeidung eines pauschalen unverhältnismäßigen Ausschlusses von Minderjährigen
- Umsetzung eines umfassenden Maßnahmenpakets statt eines reinen Social-Media-Verbots
- Einführung abgestufter, alters- und entwicklungsadäquater Nutzererlebnisse statt pauschaler Verbote
- Durchführung eines Child Rights Impact Assessment bei der Implementierung von Verifizierungsmethoden
- Stärkung der Plattformverantwortung durch Safety by Design und bessere Inhaltsmoderation
- Investitionen in Prävention, digitale Bildung und Unterstützung für Betroffene digitaler Gewalt
- Aktive und wirksame Beteiligung junger Menschen (z. B. über einen Jugendbeirat) an der Umsetzung und Evaluierung
- Förderung alternativer analoger und digitaler Angebote für junge Menschen
- Einrichtung einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe zur strukturierten Erarbeitung der Umsetzung
- Einbeziehung von Funktionen wie Streaks, Belohnungsserien und Gamification-Elementen in die Definition problematischer Inhalte
- Stärkung der digitalen Bildung als essenzieller Faktor für den digitalen Kinderschutz (inkl. Gewalt- und Diskriminierungsprävention)
- Durchführung eines Child Rights Impact Assessment (D-CRIA) bei der Umsetzung von Altersüberprüfungen
- Wahrung von Datenschutz und Nichtdiskriminierung bei der Altersverifikation
- Strukturierte und konsequente Kinder- und Jugendpartizipation bei der Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung von Schutzmaßnahmen
- Wissenschaftliche Begleitung und laufende Evaluierung der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
- Abkehr von pauschalen Verboten hin zu einer Regulierung, die soziale Medien und KI-Tools von Grund auf sicher, inklusiv und rechtskonform gestaltet
- Umsetzung einer Awareness-Kampagne zum digitalen Kinderschutz
- Förderung alternativer analoger und digitaler Angebote für Information, Austausch und Teilhabe
- Abschaffung von Funktionen wie dem 'Infinite Scroll'
- Einführung privater und standardmäßig sicherer Konten für Kinder
- Mehr Kontrolle für Nutzer:innen über Empfehlungssysteme
- Stufenweise Anpassung der Zugangsregeln an das Wachstum/Entwicklung der Kinder statt pauschaler Verbote
- Begleitung des Gesetzes durch Maßnahmen zur Medienkompetenz und digitalen Bildung
- Konsequente Durchsetzung von geltendem Recht im digitalen Raum
- Sicherstellung, dass Maßnahmen evidenzbasiert sind und regelmäßig evaluiert werden
- Orientierung aller Maßnahmen vorrangig am Kindeswohl
- Klarheit und Transparenz über die erfassten Plattformen und den Evaluierungsprozess
- Wissenschaftliche Fundierung von Mindestaltersgrenzen (Berücksichtigung kindlicher Entwicklung)
- Einsetzten der Bundesregierung für partizipative Entwicklung sicherer, entwicklungsgerechter Nutzerumgebungen
- Abkehr von der willkürlichen 'Drittel-Grenze' bei fremden Inhalten hin zu einer Regulierung problematischer algorithmischer Verstärkung
- Erweiterung der Formulierung zu Nutzungsanreizen um Mechanismen, die Nutzungsdruck erzeugen (z.B. Streaks, Gamification)
- Rechtskonforme und kinderrechtliche Umsetzung der Altersüberprüfung unter Beachtung von Datenschutz und Nicht-Diskriminierung
- Vorab-Bewertung der Auswirkungen digitaler Maßnahmen auf Kinderrechte (z.B. mittels D-CRIA)
- Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) durch Anbieter von Altersüberprüfungsdiensten
- Berücksichtigung spezifischer Schutzbedürfnisse von Kindern und anderen Gruppen in der DPIA
- Strikte Einhaltung des Double-Blind Ansatzes (nur Übermittlung der Information, ob Alterserfordernisse erfüllt sind)
- Diskriminierungsfreie und niederschwellige Verfügbarkeit von Verifikationstools (unabhängig von Herkunft/Staatsbürgerschaft)
- Vermeidung von Methoden mit hohem kinderrechtlichem Risiko, insbesondere der Erfassung biometrischer Daten
- Vorab-Bewertung der Auswirkungen auf Kinderrechte mittels Digital Child Rights Impact Assessment (D-CRIA)
- Plattformbetreiber dürfen nicht von ihrer Verpflichtung zu geeigneten Schutzmaßnahmen entbunden werden
- Verpflichtung der Unternehmen zur Durchführung von Sorgfaltsprüfungen und Folgenabschätzungen hinsichtlich der Kinderrechte (Digital Child Rights Impact Assessment)
- Konsequente Durchsetzung bestehender Gesetze (DSA, nationale Daten- und Jugendschutzvorgaben)
- Implementierung weiterer systemischer Maßnahmen gegen digitale Gewalt auf nationaler Ebene
- Schaffung vertrauenswürdiger Melde- und Unterstützungssysteme (inkl. Justiz-, Gesundheits- und Sozialdiensten)
- Investition in Forschung und wissenschaftliche Begleitung zum digitalen Kinderschutz
- Entwicklung von Kennzahlen und Bewertungsrahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit von Altersbeschränkungen
- Offenlegung von Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Kinderrechten in öffentlichen Finanz- oder Nachhaltigkeitsberichten
- Aufbau der Arbeit im digitalen Kinderschutz auf einem Nationalen Aktionsplan Kinderrechte
- Begleitende Bewusstseinsbildungskampagnen für junge Menschen, Eltern und Bezugspersonen
- own Angebot von Leitfäden, Workshops und Infoabenden zum Umgang mit dem Social Media Verbot
- Strukturelle und wirkungsvolle Einbindung von Jugendlichen in interministerielle Arbeitsgruppen und Expertengremien
- Etablierung kontinuierlicher Konsultationsmechanismen und regelmäßige Erhebungen bei Kindern und Jugendlichen
- Schaffung niederschwelliger Möglichkeiten zur Stellungnahme zum Entwurf sowie altersgerechte Erläuterungen
- Einrichtung eines Begleitgremiums inklusive Jugendbeteiligung für die Phase der Umsetzung und Evaluierung
- Implementierung echter Partizipationsformate und Qualitätskriterien zur Vermeidung von Youthwashing
- Ausweitung der geplanten Schulfächer (KI, Demokratie und Medienbildung) von der AHS Oberstufe auf alle Schulformen
- Verankerung von Medienkompetenz als verpflichtender Bestandteil eines aktuellen Lehrplans ab der Volksschule
- Laufend aktualisierte Aus- und Fortbildungen für Lehrkräfte
- Bereitstellung von Aufklärungs- und Unterstützungsangeboten für Eltern
- Zentrale Unterstützung und Bereitstellung aktueller Unterrichtsmaterialien durch das Bildungsministerium
- Schnellstmögliche Umsetzung von Maßnahmen und Initiativen für eine kinderfreundliche KI
- Ethikrichtlinien für KI-Systeme zur Regulierung
- Rechtliche Verantwortung und Haftung der Entwicklerkonzerne hinter KI- und Plattformsystemen
- Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen für den kritischen und sicheren Umgang mit KI-Tools
- Verpflichtende Transparenz und rechtliche Haftung der Konzerne für Schäden durch KI-Systeme
- Einstufung von Plattformen als Medienhäuser mit Haftung für Algorithmen
- Festlegung klarer Grenzen für manipulative Reichweitenmechanismen
- Einführung verbindlicher ethischer Leitlinien zur Durchsetzung von Kinderrechten
- Sicherstellung, dass Schutzmaßnahmen im digitalen Raum verhältnismäßig, evaluierbar und am Kindeswohl orientiert sind
- Realitätsnahe Fortbildungen für Lehrkräfte und Unterricht gemäß § 2 SchOG
- Strukturelle Verankerung und tatsächliche politische Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Konkrete Fahrpläne und Maßnahmen gegen digitale Ungleichheit und strukturelle Benachteiligung
- Berücksichtigung der Anmerkungen sowie Ergänzung, Evaluierung und Anpassung des Gesetzes
- Setzung entsprechender Begleitmaßnahmen
Volltext ↗ Parlament.gv.at
An das Bundesministerium für Wohnen,
Kunst, Kultur, Medien und Sport
Concordiaplatz 2
1010 Wien
Per Email: medienrecht@bmwkms.gv.at UND Post.VII-2@bka.gv.at
Sowie per Upload auf der Parlamentswebsite
Wien, am 21.09.2026
Geschäftszahl: 2026-0.537.620
Stellungnahme von UNICEF Österreich & Jugendbeirat
betreffend dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
und das KommAustria-Gesetz geändert werden
VORBEMERKUNG
UNICEF Österreich
Das Österreichische Komitee für UNICEF setzt sich für die Umsetzung der Kinderrechte in Österreich
im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention ein und meldet sich mit dieser Stellungnahme zum
kinderrechtlich relevanten Gesetzesentwurf gemeinsam mit dem UNICEF Österreich Jugendbeirat zu
Wort. UNICEF beschäftigt sich sowohl auf globaler als auch auf EU- und nationaler Ebene mit der
Thematik Kinderrechte im digitalen Bereich, etwa mittels Studien, Programm- Presse- und
Advocacyarbeit. UNICEF Österreich führt derzeit auch die Kampagne „Online sicher – für jedes Kind“1
durch, in welcher in Zusammenarbeit mit dem Jugendbeirat2 auf dringliche Forderungen hingewiesen
wird.
1 Petitionskampagne https://unicef.at/aktuelles/petition/
2 Jugendbeirat Aktion anlässlich Saferinternet Day 2026: https://unicef.at/news/forderung-jugendbeirat-saferinternetday/
Österreichisches Komitee für UNICEF, Mariahilfer Straße 176/10, 1150 Wien
Vorstand: Dr. Gudrun Berger (Vorsitzende), Werner Blach (Stv. Vorsitzender), Christian Pöttler (Schriftführer)
Präsidium: Dr. Hubert Schultes (Präsident), Mag. Thomas Arnoldner (Vize-Präsident), Mag. Alexandra Habeler-Drabek (Vize-Präsidentin)
ZVR: 286464129 | Datenschutz: Ihnen stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung,
Datenübertragbarkeit, Widerspruch (z.B. gegen Werbezusendungen) sowie Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu.
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten und Ihren Rechten unter unicef.at/datenschutz. Gerne können Sie unter 01/879 00 00 diese
Informationen als kostenfreie Postzusendung anfordern
UNICEF Österreich Jugendbeirat
Der UNICEF Österreich Jugendbeirat3 besteht aus 12 engagierten jungen Menschen aus ganz
Österreich, die sich in verschiedenen Projekten und Programmen von UNICEF Österreich einbringen.
Der UNICEF Österreich Jugendbeirat, welcher zum Teil durch das Bundeskanzleramt gefördert wird,
setzt sich aus 6 weiblichen und 6 männlichen Mitgliedern zwischen 18 und 24 Jahren aus 7
verschiedenen Bundesländern zusammen, die derzeit für eine Periode von 2 Jahren das Ehrenamt
innehaben.
Der UNICEF Österreich Jugendbeirat wurde vom entsprechenden Ministerium als Konsequenz der
Teilnahme eines Round Tables mit Vizekanzler und Medienminister Andreas Babler zur Social Media
Beschränkung am 09. Juni 20264 um eine Stellungnahme ersucht und äußert sich basierend auf dem
von den Jugendlichen gestalteten Forderungspapiers zum Digitalen Kinderschutz5 im Sinne der
Jugendpartizipation hier zum vorliegenden Gesetzesentwurf.
UNICEF Österreich sowie der UNICEF Österreich Jugendbeirat begrüßen die Gelegenheit, zum
vorliegenden Ministerialentwurf betreffend Änderungen des Audiovisuellen Mediendienste-
Gesetzes (AMD-G) und des KommAustria-Gesetzes (KOG) Stellung zu nehmen.
Der Entwurf sieht eine Altersbeschränkung auf Video-Sharing-Plattformen (VSP) für Minderjährige
unter 14 Jahren vor, sofern die Plattform bestimmte, potenziell entwicklungsbeeinträchtigende
Funktionen aufweist – etwa algorithmische Empfehlungssysteme, automatische Endlos-Wiedergabe,
Belohnungssysteme, aufmerksamkeitsbindende Push-Benachrichtigungen oder das ungefilterte
Teilen von Inhalten mit fremden Personen. Die Altersbeschränkung soll durch eine wirksame,
datensparsame Altersverifikation kontrolliert werden.
HAUPTASPEKTE DER STELLUNGNAHME
Altersbeschränkungen für Soziale Netzwerke spiegeln echte Besorgnis wieder: Kinder sind hier
Mobbing, Ausbeutung und schädlichen Inhalten und Funktionen ausgesetzt, was sich negativ auf
ihre psychische Gesundheit und ihr Wohlbefinden auswirkt. Der derzeitige Zustand gefährdet die
gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und überfordert die Familien.
Wir begrüßen daher generell Maßnahmen zum Kinderschutz Online und den politischen Fokus auf
diesen wichtigen Handlungsbereich, Altersbeschränkungen für Social Media bringen jedoch Risiken
mit sich und können sogar negative Auswirkungen für Kinder haben.6
Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Altersbeschränkung von Social-Media-Plattformen für unter
14-Jährige kann zum Schutz beitragen, jedoch nur als ein Baustein eines umfassenden Konzepts
zum digitalen Kinderschutz und bei kinderrechtskonformer Umsetzung. Die Altersbeschränkung
darf weiters weder dazu führen, dass Plattformen ihrer Verantwortung für
Kinderschutzmaßnahmen entbunden sind noch zu einem pauschalen unverhältnismäßigen
Ausschluss.
3 Aussendung zum Start des Jugendbeirats: https://unicef.at/news/unicef-osterreich-startet-jugendbeirat/
4 UNICEF Statement zu Jugendpartizipation anlässlich des Social Media Verbots: https://unicef.at/news/kinder-und-
jugendpartizipation-rund-um-geplantes-social-media-vorhaben/
5 UNICEF Österreich Jugendbeirat Forderungspapier Digitaler Kinderschutz https://unicef.at/wp-
content/uploads/2026/06/UNICEF-Oesterreich-Jugendbeirat_Forderungspapier-Digitaler-Kinderschutz.pdf
6 UNICEF Statement: Age restrictions alone won't keep children safe online (2025) https://www.unicef.org/press-
releases/age-restrictions-alone-wont-keep-children-safe-online
2
UNICEF Österreich fordert daher ein umfassendes Maßnahmenpaket für digitalen Kinderschutz
inklusive
• Plattformverantwortung stärken geeignete Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche
zu setzen wie Safety by design. Bereits bestehende Schutzvorschriften sind konsequent
durchzusetzen.
• Sichere digitale Räume mit alters- und entwicklungsadäquaten differenzierten
Nutzererlebnissen für Kinder; im Gegensatz zu pauschalen Verboten und einfachen
Altersgrenzen sollten Zugangsregeln festgelegt werden, die sich im Laufe der Zeit
entsprechend dem Wachstum und der Entwicklung der Kinder stufenweise anpassen
• Aktive Beteiligung junger Menschen bei Maßnahmen von Anfang an
• Fokus auf verlässliche digitale Bildung mit Fokus auf verantwortungsvolle Mediennutzung.
• Nationale Maßnahmen wie Investition in Prävention und Unterstützung für Betroffene
digitaler Gewalt sowie konsequente Durchsetzung bestehender Schutzbestimmungen
• NAP Kinderrechte inklusive digitaler Kinderschutz, welcher auch kindgerechte KI beinhaltet
• Förderung alternativer Angebote für junge Menschen in analoger und digitaler Welt
(partizipative Erarbeitung)
• Besonderer Fokus sollte bei den Maßnahmen auf Nicht-Diskriminierung und
Chancengerechtigkeit gelegt werden.
Investition in Forschung zum digitalen Kinderschutz
•
Umsetzung & Evaluierung der Altersbeschränkung
Das Vorhaben steht und fällt mit einer ganzheitlichen kinderrechtskonformen Umsetzung &
Evaluierung, für welche folgende Aspekte als wichtig empfunden werden:
• Verhältnismäßige Beschränkung
o Beschränkung sollte nicht zu einem pauschalen Ausschluss von den betroffenen
Plattformen führen, sondern in abgestufte alters- und entwicklungsadäquate
Erlebnisse münden
• Kinderrechtliche Umsetzung der Verifizierungsmethode(n)
o Es braucht rechtskonforme Instrumente zur Altersüberprüfung. Bei der Umsetzung
von Altersüberprüfungen müssen Kinderrechte wie Datenschutz und Nicht-
Diskriminierung beachtet werden, sowie ein Child Rights Impact Assessment
durchgeführt werden
• Awareness Kampagne zum digitalen Kinderschutz für Jugendliche und ihre Bezugspersonen,
o um Information zu den neuen Regelungen, Akzeptanz für einschränkende
Maßnahmen zu steigern und eigenes Social Media Verhalten zu reflektieren
•
Jugendpartizipation in Umsetzungs- und Evaluierungsphase
o Wirksame Jugendpartizipation für die Umsetzung, Kampagne & Evaluierung
• Strukturierte Erarbeitung der Umsetzung und Evaluierung in Arbeitsgruppe
o
Ressortübergreifend, neben fachlichen Expert:innen aus verschiedenen Bereichen
sowie Jugendlichen, etwa im Rahmen eines Jugendbeirats
• Wissenschaftliche Begleitung der laufenden Evaluierung,
o Umfragen mit jungen Menschen & Bezugspersonen, Pädagog:inne (Fragen zu
Verifikation, Social Media Verbot, psychische Gesundheit junger Menschen,
Bewusstsein zu digitalen Risiken etc)
3
• Alternative Angebote für junge Menschen in analoger und digitaler Welt fördern
o Alternativen
für
Vernetzung,
Meinungsäußerung, kreatives Gestalten, Spielen für junge Menschen in analoger
und digitaler Welt fördern (partizipativ mit Jugendlichen gestalten)
Austausch &
Information,
Teilhabe,
Altersbeschränkung allein keine ausreichende Lösung
Gesetze zur Einführung von Altersbeschränkungen bzw. Regulierung dürfen keinesfalls die
Plattformbetreiber
ihrer Verpflichtung für geeignete Schutzmaßnahmen für Kinder und
Jugendliche entbinden, wie Safety by design, bessere Moderation von Inhalten, Einschränkungen
sichere Empfehlungssysteme und vorgegebene
bei unerwünschten Kontaktaufnahmen,
Kinderschutzeinstellungen.
Auf nationaler Ebene sollten bestehende Schutzbestimmungen konsequent durchgesetzt werden,
sowie etwa im Bereich digitaler Gewalt Vorschriften neuen Entwicklungen angepasst werden und in
Präventions- aber auch in Unterstützung für Betroffene sowie in Fachkräfte u.a. in Beratung, Justiz
investiert werden.
Der Jugendbeirat meint grundlegend zum Social Media Verbot: „Da der digitale Raum zunehmend
von wirtschaftlichen Interessen und mangelnder Moral geprägt ist, fordert der UNICEF Österreich
Jugendbeirat konkrete, verbindliche Maßnahmen von politischen und wirtschaftlichen
Entscheidungsträgern. Ein Social-Media-Verbot allein reicht nicht aus: Es braucht neben
Regulierung vor allem Prävention und die konsequente Durchsetzung bestehender Gesetze. Die
Notwendigkeit eines Social Media - Verbots, entspringt jedoch einer zu späten Reaktion seitens der
Verantwortungträger:innen. Auf der anderen Seite wird das Gesetz aber auch von einzelnen
Mitgliedern aufgrund von Datenschutzbedenken und Eingriffen in Freiheitsrechten abgelehnt.“
Verhältnismäßige und zielgerichtete Ausrichtung der Altersbeschränkung durch differenzierte
Nutzererlebnisse
relevanten
Plattformfunktionen:
pauschalem Ausschluss
sowie Anknüpfen
statt
an
Der Ansatz des Gesetzesentwurf die Altersbeschränkung an schädlichen und suchtmachenden
Funktionen zu knüpfen und nicht an bestimmte Plattformen, wird begrüßt, sollte aber im Sinne der
Verhältnismäßigkeit und der Eingriffe etwa in Rechte auf Information, Meinungsfreiheit und Teilhabe
nicht zu einem pauschalen Ausschluss von den betroffenen Plattformen führen, sondern in
abgestufte alters- und entwicklungsadäquate Erlebnisse münden. Dadurch können Schutz- und
Teilhaberechte verhältnismäßig ausbalanciert werden und den jüngeren Nutzer:innen sicherere,
entwicklungsgerechte Umgebungen bieten, statt eine Altersgruppe pauschal auszuschließen. Junge
Menschen sind individuell in Bedürfnissen und Entwicklung, Plattformen und deren Funktionen sind
auch vielfältig. Es braucht daher passende unterschiedliche Schutzmaßnahmen und abgestufte
Lösungen.
Der UNICEF Österreich
Jugendbeirat betont bezüglich der erfassten Funktionen des
Gesetzesentwurfs: „Nicht die Herkunft von Inhalten ist entscheidend, sondern ob Algorithmen
problematische oder manipulative Inhalte verstärken. Die Formulierung sollte auch Funktionen
erfassen, die nicht unmittelbar die Anzahl der Interaktionen erhöhen, sondern einen Druck zur
regelmäßigen oder wiederkehrenden Nutzung erzeugen, wie Streaks, Belohnungsserien oder andere
Gamification-Elemente.“
Altersbeschränkungen für Soziale Netzwerke spiegeln echte Besorgnis wieder: Kinder sind hier
Mobbing, Ausbeutung und schädlichen Inhalten und Funktionen ausgesetzt, was sich negativ auf
4
ihre psychische Gesundheit und ihr Wohlbefinden auswirkt. Der derzeitige Zustand gefährdet die
gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und überfordert die Familien.
Soziale Medien sind aber kein Luxus – für viele Kinder, insbesondere für diejenigen, die isoliert oder
ausgegrenzt sind, bieten sie einen wichtigen Zugang zu Bildung, Gemeinschaft, Spiel und
Selbstentfaltung. Die Altersbeschränkung könnte dazu führen, dass Kinder von Informationen,
Freundschaften und Unterstützung abgeschnitten werden, die sie anderswo nicht finden können –
besonders bereits ohnehin marginalisierte Kinder. Zudem werden viele Kinder und Jugendliche
weiterhin auf soziale Medien zugreifen – sei es durch Umgehungsmöglichkeiten, gemeinsam
genutzte Geräte oder die Nutzung unsicherer, unregulierter Plattformen –, was es letztendlich
erschwert, sie zu schützen.
Verlässliche, aktuelle und ansprechende digitale Bildung für Junge und Erwachsene mit dem Fokus
auf verantwortungsvoller Mediennutzung:
Digitale Bildung sollte als essentieller Faktor für digitalen Kinderschutz jedenfalls gestärkt werden
und sichergestellt sein, dass alle Kinder den Umgang mit Plattformen lernen, bevor sie Zugang zu
diversen sozialen Netzwerken erhalten. Dies sollte auch gewalt- und diskriminierungspräventive
Aspekte enthalten wie Prävention von Mobbing, Sexualpädagogik bzw. Missbrauchsprävention und
Reflexion von Rollenbildern. Der Jugendbeirat dazu: „Das Bildungssystem darf digitale
Lebensrealitäten nicht länger ausklammern. Es bedarf einer proaktiven Aufklärung, die sowohl
technologische Kompetenzen als auch den Schutz der psychischen Gesundheit in den Fokus rückt. Es
braucht Bewusstseinsbildung über gefährliche und radikale Inhalte, manipulative Algorithmen,
Deepfakes und KI-generierte Inhalte – nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern auch für
Erwachsene und ältere Generationen, die gleichermaßen betroffen sind und gleichzeitig eine
Vorbildfunktion einnehmen.“
Altersüberprüfung muss Kinderrechte wie Datenschutz und Nichtdiskriminierung wahren:
Es braucht weiters rechtskonforme Instrumente zur Altersüberprüfung. Bei der Umsetzung von
Altersüberprüfungen müssen Kinderrechte gewahrt werden und sollte daher ein Child Rights Impact
Assessment durchgeführt werden (UNICEF child rights impact assessment in relation to the digital
environment, D-CRIA). Es dürfen im Sinne der Nichtdiskriminierung durch Erfordernisse wie
Dokumente oder zu hochschwellige Anforderungen und Prozedere keine Jugendlichen zu Unrecht
ausgeschlossen werden. Weiters besteht durch die Verifikation auch ein hohes Datenschutzrisiko,
das auch vom Jugendbeirat angesichts der potentiellen Sammlung einer Vielzahl sensibler Daten als
sehr kritisch gesehen wird, auch wenn grundsätzlich der Double-Blind Ansatz begrüßt wird.
Strukturierte Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung von Maßnahmen mit konsequenter
Jugendbeteiligung:
Es braucht konsequente Kinder- und Jugendpartizipation, strukturiert und von Anfang an, deren
Umsetzung und Evaluierung bei der Erarbeitung von Schutzmaßnahmen wie dieser. Dadurch wird
man einerseits dem entsprechenden Kinderrecht gerecht und andererseits werden Wirksamkeit und
Akzeptanz erhöht. Der Jugendbeirat dazu: „Es braucht strukturelle Verankerung und tatsächliche
in
politische Beteiligung
Beteiligungsprozessen. Partizipation ist in Österreich leider noch immer ein zartes Pflänzchen. Umso
wichtiger sind Beteiligungsprozesse wie dieser: Sie schaffen Vertrauen und zeigen jungen Menschen,
dass politische Mitwirkung mehr sein kann als ein bloßes Versprechen.“
von Kindern- und
Jugendvertretungen
Jugendlichen
sowie
Wichtig ist auch die wissenschaftliche Begleitung und laufende Evaluierung zur Wirksamkeit und
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie der erfassten Funktionen, etwa Umfragen mit jungen
5
Menschen & Bezugspersonen, sowie Pädagog:innen. Zu begrüßen ist die vorgesehene Evaluierung
der Wirksamkeit und Sachgerechtigkeit der Regelungen.
Wir müssen über pauschale Verbote hinausgehen und gemeinsam mit Kindern, Familien und
Fachexpert:innen strukturiert im Rahmen einer Arbeitsgruppe daran arbeiten, Social-Media-
Umgebungen, aber auch KI Tools und weitere digitale Räume zu schaffen und zu regulieren,
die von Grund auf sicher für Kinder, inklusiv und rechtskonform sind.
Awareness Kampagne ermöglicht Information und Bewusstseinsbildung
Weiters bedarf es einer Awareness Kampagne zum digitalen Kinderschutz für Jugendliche und ihre
Bezugspersonen, um über die neuen Regelungen zu informieren, die Akzeptanz für
einschränkende Maßnahmen zu steigern und das eigene Social Media Verhalten zu reflektieren.
Es sollten außerdem alternative Angebote für junge Menschen in der analogen und digitalen Welt
gefördert werden, etwa Alternativen für Information, Austausch & Teilhabe, Vernetzung,
Meinungsäußerung, kreatives Gestalten und Spielen (partizipativ mit Jugendlichen gestaltet).
UNICEF zum EU KIDS Act:
Der von der Europäischen Kommission angekündigte Entwurf des EU KIDS Acts würde viele
begrüßenswerte neue Vorschriften für Plattformen einführen, die sich auch mit einigen Aspekten
des Gesetzesentwurfs sowie in dieser Stellungnahme decken, darunter die Abschaffung von
Funktionen wie dem „Infinite Scroll“, bei denen die Bindung der Kinder Vorrang vor ihren Rechten
hat, private und standardmäßig sichere Konten für Kinder, sowie mehr Kontrolle für Nutzer:innen
über Empfehlungssysteme. Damit könnte die Plattformverantwortung gestärkt werden.
Der EU KIDS Act sieht auch einen altersgerechten Zugang zu bestimmten digitalen Diensten vor.
Hierzu betont UNICEF, wie auch in dieser Stellungnahme aufgezeigt, dass Zugangsregeln festgelegt
werden sollten, die sich im Laufe der Zeit entsprechend dem Wachstum und der Entwicklung der
Kinder stufenweise anpassen, im Gegensatz zu pauschalen Verboten und einfachen Altersgrenzen.
6
UNICEF Österreich Jugendbeirat Grundhaltung zum Social Media Verbot
Ein Social Media Verbot kann nicht alleine stehen, es braucht Maßnahmen wie
Medienkompetenz sowie Durchsetzung von geltendem Recht im digitalen Raum.
- Verbots, entspringt
Viele Jugendbeiratsmitglieder betrachten das Gesetzesvorhaben aufgrund der derzeitigen
Situation (Gefährdung von Kindern auf Sozialen Plattformen) als notwendige Maßnahme,
vorausgesetzt es wird von weiteren sinnvollen Maßnahmen wie digitaler Bildung und
Durchsetzung von geltendem Recht in digitalem Raum begleitet. Die Notwendigkeit eines
jedoch einer zu späten Reaktion seitens der
Social Media
Verantwortungträger:innen.
plädiert
UNICEF
notgedrungenermaßen für sowohl präventive Maßnahmen in Bildungseinrichtungen und
darüber hinaus, als auch für eine sinnvolle Regulierung des digitalen Raums, hierbei sollte die
Durchsetzung geltenden Rechts nicht außer Acht gelassen werden. Auf der anderen Seite wird
das Gesetz aber auch von einzelnen Mitgliedern aufgrund von Datenschutzbedenken und
Eingriffen in Freiheitsrechten abgelehnt.
Jugendbeirat
Österreich
Der
Moderne Technologien entwickeln sich rasant weiter und sind fester Bestandteil der
jugendlichen Lebensrealität und Generationenkultur. Deshalb reicht die Bedeutung sozialer
Medien weit über ihren reinen Unterhaltungswert hinaus. Sie erfüllen heute verbindende,
informierende und kulturelle Funktionen – ähnlich wie das Internet insgesamt für die heute
erwachsene Generation oder die Zeitung für ältere Generationen. Soziale Medien ermöglichen
Kommunikation, Community-Bildung und gesellschaftliche Teilhabe, bergen jedoch auch
massive Risiken wie Suchtmechanismen, Radikalisierung und digitale Gewalt.
Da der digitale Raum zunehmend von wirtschaftlichen Interessen und mangelnder Moral
geprägt ist, fordert der UNICEF Österreich Jugendbeirat konkrete, verbindliche Maßnahmen
von politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträgern.
EINZELASPEKTE IM DETAIL
Altersbeschränkung für Kinder unter 14 Jahren; Funktionen als Kriterien
Anmerkungen zum Gesetzesentwurf - Zugangsbeschränkung - betroffene Personengruppe,
betroffene Funktionen und Inhalte (§ 54e (3) Z5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (Geeignete
Maßnahmen))
Soziale Medien bieten auch Chancen für Kinderrechte (Bildung, Information, Austausch,..), welche
durch einen pauschalen Ausschluss unverhältnismäßig eingeschränkt werden könnten. Es ist eine
genaue Abwägung zwischen Schutz sowie Teilhabe und Förderung, und ein ganzheitlicher Ansatz
notwendig, welcher auch wie beschrieben besonders marginalisierte Kinder beachtet. Verbote bzw.
Beschränkungen müssen verhältnismäßig sein und nur soweit wie notwendig die Teilhabe- und
Förderrechte (Bildung, Information, Austausch,..) junger Menschen mit dem Ziel ihres Schutzes
einschränken, sowie evidenzbasiert sein und regelmäßig evaluiert werden. Entsprechende
Maßnahmen müssen an Kinderrechten und insbesondere vorrangig am Kindeswohl orientiert sein.
Das Hauptziel für die Einführung altersbezogener Beschränkungen sollte klar definiert werden,
damit alle umgesetzten Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig bleiben. Es ist entscheidend,
die spezifischen Schäden oder Bedenken zu identifizieren, die mit den Beschränkungen gemindert
7
werden sollen, wie zum Beispiel Mobbing im Internet, sexueller Missbrauch und Ausbeutung,
Kontakt mit schädlichen Inhalten, Auswirkungen auf die psychische Gesundheit.7 Im Gesetzesentwurf
wurde das Ziel festgelegt, die psychische Gesundheit junger Menschen zu schützen durch den Fokus
auf suchtfördernde Designfunktionen, entwicklungsschädliche Inhalte, sowie schädliche Kontakte.
Eine Analyse besonders entwicklungsschädlicher Funktionen sollte die erfassten Funktionen
regelmäßig nachschärfen und bei Bedarf ergänzen.
Die im Gesetz vorgesehenen Funktionen anhand deren die Beschränkung beurteilt wird, erscheinen
grundsätzlich jedoch sinnvoll gewählt, da sie süchtig machende Funktionen, sowie potentiell
schädliche Inhalte und Kontakte auf Plattformen für diese Altersgruppe beinhalten, welche die
eingangs erwähnten Risiken auf Social Media für junge Menschen gut widerspiegeln. Die
demonstrative Aufzählung ermöglicht weiters eine Erweiterung bei Bedarf.
Das Festmachen der Beschränkung an schädlichen bzw. suchtmachenden Funktionen statt dem
pauschalen Ausschluss bestimmter Altersgruppen von bestimmten Plattformen im Gesetzesentwurf
wird grundsätzlich begrüßt, da es zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beiträgt, da die
Einschränkung grundsätzlich nicht automatisch pauschal für alle Sozialen Plattformen gilt. Die
ausgewählten Funktionen sollten aber nicht zu einem generellen Ausschluss von jeglichen
Plattformen führen, sondern nur verhältnismäßig einschränken und tatsächlich Zugang zu sicheren
altersadäquaten digitalen Bereichen ermöglichen.
Weiters wird dadurch ermöglicht, auf Veränderungen in den digitalen Angeboten zu reagieren, sei es
auf neue Angebote oder Änderungen des Kinderschutzstandards auf Plattformen. Es braucht aber
Klarheit und Transparenz darüber, welche Plattformen erfasst sind und wie die laufende
diesbezügliche Evaluierung erfolgt.
Dass die Zugangsbeschränkungen mittels Altersverifikation für unter 18-Jährige auch im Bereich der
Pornografie Plattformen eingeführt werden sollen, wird angesichts der oben geschilderten
diesbezüglichen Risiken begrüßt.
Bezüglich der Altersgrenze von 14 Jahren ist für uns Folgendes relevant: Mindestaltersgrenzen
sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, unter anderem in Bezug auf die kindliche
Entwicklung, die Chancen und die Risikoexposition. Es besteht noch kein Konsens darüber, welche
psychologischen, emotionalen und kognitiven Faktoren bei der Festlegung des angemessenen Alters
für den Zugang zu sozialen Medien vorrangig berücksichtigt werden sollten. Altersgrenzen tragen
möglicherweise auch der Vielfalt unter den Kindern, ihren sich entwickelnden Fähigkeiten sowie
ihren unterschiedlichen Eigenschaften und Lebensumständen nicht ausreichend Rechnung.8
Tools zur Altersüberprüfung sollten in maßgeschneiderte differenzierte Nutzererlebnisse münden,
die jüngeren Nutzer:innen sicherere, entwicklungsgerechte Umgebungen bieten. Für die
partizipative Entwicklung und Bereitstellung dieser Angebote sollte sich die Bundesregierung
einsetzen.
Der pauschale Ausschluss unter 14 Jahren und der anschließende Zugang ab 14 Jahren zu
einheitlichen Versionen der Plattformen mit all den bereits bekannten Risiken für junge Menschen,
welche auch für diese Altersgruppe noch großteils relevant sind, kann kritisch hinterfragt werden.
7 UNICEF Statement: Age restrictions alone won't keep children safe online (2025) https://www.unicef.org/press-
releases/age-restrictions-alone-wont-keep-children-safe-online
8 UNICEF (2026), Drawing a line in digital spaces: 10 Taking stock of current and proposed age-based restrictions for social
media. https://www.unicef.org/media/179716/file/Drawing-line-digital-spaces-Rapid-analysis-2026.pdf
8
Junge Menschen sind individuell in Bedürfnissen und Entwicklung, Plattformen und deren
Funktionen sind auch vielfältig. Es braucht daher passende unterschiedliche Schutzmaßnahmen und
abgestufte Lösungen.
UNICEF Österreich Jugendbeirat zu Funktionen als Kriterien
Zu a) Empfehlungssysteme und „ein Drittel fremde Inhalte“
Die Grenze von einem Drittel nicht selbst ausgewählter Inhalte erscheint willkürlich. Entscheidend
für das Gefährdungspotenzial sollte nicht allein sein, von wem ein Inhalt stammt, sondern
insbesondere, welche Inhalte und Themen algorithmisch verstärkt werden und nach welchen
Kriterien dies geschieht.
Eine stärkere Beschränkung auf bereits selbst gewählte Kontakte und Inhalte kann bestehende
Filterblasen sogar verfestigen und dadurch Radikalisierungs- und Extremismusprozesse
begünstigen. Gleichzeitig können gerade Inhalte außerhalb des eigenen Netzwerks – etwa
Nachrichten-, Bildungs-, Kultur- oder Informationsangebote – einen wichtigen gesellschaftlichen
Mehrwert bieten. An süchtig machenden Algorithmen ändert die Drittel-Grenze ebenfalls nichts.
Fremde Inhalte sind daher nicht automatisch gefährlich und selbst ausgewählte Inhalte nicht
automatisch sicher. Sinnvoller wäre es, stärker auf problematische algorithmische Verstärkung -
welche auf eine regelmäßige Nutzung des Mediums abzielt -, bestimmte Risikoinhalte und
manipulative Empfehlungsmechanismen abzustellen.
Zu c) Vorteile, Anreize und regelmäßige Nutzung
Die Formulierung sollte auch Mechanismen erfassen, die nicht unmittelbar die Anzahl der
Interaktionen erhöhen, sondern einen Druck zur regelmäßigen oder wiederkehrenden Nutzung
erzeugen.
Dazu zählen etwa Streaks bzw. „Flammen“, Belohnungsserien oder vergleichbare Gamification-
Mechanismen. Bei solchen Funktionen besteht der Anreiz häufig nicht darin, möglichst oft zu
interagieren, sondern eine aufgebaute Serie nicht zu verlieren und die Plattform deshalb
regelmäßig wieder zu nutzen. Entscheidend sollte daher nicht nur die Anzahl der Interaktionen
sein, sondern auch, ob Plattformmechanismen gezielt habitualisierte Nutzung, Nutzungsdruck
oder Verlustängste fördern.
Altersüberprüfung
Zugangsbeschränkung - technische Umsetzung/Altersverifikation (§ 54e (3a) Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetzes (Geeignete Maßnahmen))
Es braucht rechtskonforme Instrumente und kinderrechtliche Umsetzung der Altersüberprüfung.
Bei der Umsetzung von Altersüberprüfungen müssen Kinderrechte wie Datenschutz und Nicht-
Diskriminierung beachtet werden – es gilt genau hinzuschauen: wie wird die Überprüfung
durchgeführt? Welche Informationen über die Kinder erhalten die Plattformen? Haben alle Kinder
die Möglichkeit, ihr Alter nachzuweisen, oder sind manche Kinder davon ausgeschlossen, weil etwa
Dokumente fehlen oder nur eine einzige zu komplizierte Methode zugelassen ist?
Digitale Tools für die Altersverifizierung sollten so geplant und designt sein, dass sie Kinderrechte
beachten. Für die Entwicklung von digitalen Maßnahmen muss vorab die Auswirkung auf
Kinderrechte bewertet werden. UNICEF hat mit D-CRIA (Digital Child Rights Impact
9
Assessment9) ein entsprechendes Tool geschaffen, um potentielle Risiken für Kinder
einschätzen und Maßnahmen ableiten zu können.
Jede Lösung zur Altersüberprüfung muss die Rechte achten und in einem angemessenen Verhältnis
zu dem Risiko und/oder Schaden stehen, dem sie entgegenwirken soll. Die Altersüberprüfung birgt
erhebliche Risiken für die Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern, wie die
Verarbeitung (sensibler) personenbezogener Daten, Diskriminierungsrisiko für schutzbedürftige
Gruppen (etwa beim Einsatz KI unterstützter Verifikationsmethoden, welche Verzerrungen der
Trainingsdaten aufweisen können), sowie die abschreckende Wirkung auf die Meinungsfreiheit
durch Verifikation mittels sensibler Daten.10
Wichtig ist, dass die Altersüberprüfung ein sich rasch entwickelnder Bereich ist, in dem jedes Jahr
neue Technologien auf den Markt kommen. Die Bewertung der Notwendigkeit und
Verhältnismäßigkeit verschiedener Arten von Instrumenten zur Altersüberprüfung erfordert
Fachwissen von Technolog:innen, Kinderschutzspezialist:innen und Datenschutzexpert:innen.11
Datenschutz bei der Altersverifikation
Die Altersüberprüfung erfordert häufig die Verarbeitung (sensibler) personenbezogener Daten, wie
beispielsweise biometrischer Informationen, amtlicher Ausweisdokumente oder Verhaltensmuster.
Dies wirft Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes auf. Um diese Risiken zu
mindern, sollten Anbieter von Altersüberprüfungsdiensten eine Datenschutz-Folgenabschätzung
(DPIA) durchführen, um ihre Datenverarbeitungsverfahren besser zu verstehen und Maßnahmen zur
Minderung der identifizierten Risiken zu erarbeiten. Eine solche DPIA sollte die spezifischen
Schutzbedürfnisse von Kindern und anderen Gruppen im jeweiligen Kontext berücksichtigen, in dem
das Altersüberprüfungstool eingesetzt wird.12
UNICEF Österreich begrüßt den vorgesehenen Datenschutz-orientierten Double-Blind Ansatz bei
der Altersverifikation. Besonders bei möglichen Drittanbietern, welche das Alter überprüfen und
dabei potentiell sensible Daten erhalten, muss auf starken Datenschutz und die Einhaltung des
Prinzips Plattformen lediglich die Information zu übermitteln, ob die Person die Alterserfordernisse
erfüllt, streng geachtet werden.
Ausschluss- bzw. Diskriminierungsrisiko minimieren
Durch technische Lösungen wie Altersverifikation könnten Kinder diskriminiert werden. Kinder
könnten ausgeschlossen werden, die Alter und Kriterien zwar entsprechen, aber auf Grund
fehlender Dokumente (z.B. Geflüchtete) oder einer zu komplexen Methode bzw. mangels
entsprechender Unterstützung die Altersüberprüfung nicht durchführen können.
Notwendige Tools wie Apps zur Altersverifikation sollten für Kinder ohne Diskriminierung etwa
aufgrund ihrer Herkunft bzw. Staatsbürgerschaft und ohne vermeidbare Hürden verfügbar und
anwendbar sein (u.a. geringe Wartezeiten für Registrierungstermine sowie niederschwellige
altersgerechte Stellen für die Registrierung).
9 UNICEF D-CRIA: https://www.unicef.org/childrightsandbusiness/workstreams/responsible-technology/D-CRIA
10 United Nations Children’s Fund, ‘Keeping children safe online: Trends in online platform regulation and emerging
lessons, Policy brief’, UNICEF, New York, December 2025 https://www.unicef.org/documents/keeping-children-safe-online
11 United Nations Children’s Fund, ‘Keeping children safe online: Trends in online platform regulation and emerging
lessons, Policy brief’, UNICEF, New York, December 2025 https://www.unicef.org/documents/keeping-children-safe-online
12 United Nations Children’s Fund, ‘Keeping children safe online: Trends in online platform regulation and emerging
lessons, Policy brief’, UNICEF, New York, December 2025 https://www.unicef.org/documents/keeping-children-safe-online
10
Methoden der Altersverifizierung
Die Methoden der Verifikation sollten klar an Kinderrechten orientiert sein. Mehrere mögliche
Methoden zur Verifikation zu ermöglichen wäre einerseits grundsätzlich positiv zu bewerten, da sie
mehr Zugangsmöglichkeiten ermöglichen und daher inklusiv wirken können. Andererseits sollten
jedoch Methoden, welche potenziell ein hohes kinderrechtliches Risiko bergen, etwa die Erfassung
biometrischer Daten, vermieden werden.
Digital Child Rights Impact Assessment
Für die Entwicklung von digitalen Tools & Maßnahmen muss vorab die Auswirkung auf Kinderrechte
bewertet werden. UNICEF hat mit D-CRIA (Digital Child Rights Impact Assessment13) ein
entsprechendes Tool geschaffen, um potentielle Risiken für Kinder einschätzen und entsprechende
Maßnahmen ableiten zu können.
UNICEF Österreich Jugendbeirat zur Altersverifikation
Um die Umsetzung des Gesetzes gewährleisten zu können, müsste jeder Nutzer eine
Altersverifikation durchlaufen. Hierbei würden extrem viele Daten von einem Anbieter, welcher
eine Monopolstellung genießt gesammelt werden. Hierbei bleibt fraglich, wie eine Verknüpfung
mit dem Benutzerprofil verhindert und der Datenschutz langfristig gesichert werden soll.
Eine Auslagerung an einen privaten Dienstleister wird äußerst kritisch betrachtet! Der Schutz von
Daten und Persönlichkeitsrechten könnte bei einem staatlichen Anbieter, wie der ID-Austria,
grundsätzlich besser gewährleistet werden. Dennoch kann der Zugriff auf diese sensiblen Daten
durch den Staat kritisch betrachtet werden.
Außer Acht gelassen wird hierbei, wie eine Verifikation mit gefälschten Ausweisdokumenten,
oder bei der ID-Austria, mit gefälschten Profilen verhindert werden soll. Ebenfalls ungeachtet
bleibt die Möglichkeit der Umgehung über das Ausland, insbesondere mit Hilfe von sog. VPNs.
Sichere digitale Räume – Plattformverantwortung und nationale Schutzmaßnahmen
Altersbeschränkungen lösen das Grundproblem unsicherer digitaler Räume nicht. Da Kinder
trotzdem Social Media Plattformen auch unter 14 Jahren nutzen werden, sowie auch 14 Jährige sowie
ältere Minderjährige zu schützen sind, braucht es sichere Plattformen.
Gesetze zur Einführung von Altersbeschränkungen bzw. Regulierung dürfen keinesfalls die
Plattformbetreiber
ihrer Verpflichtung für geeignete Schutzmaßnahmen für Kinder und
Jugendliche entbinden. Sie dürfen kein Ersatz dafür sein, dass Unternehmen in die Sicherheit von
Kindern investieren wie bessere Moderation von Inhalten, altersgerechte Designs und vorgegebene
Kinderschutzeinstellungen (Safety by Design), die ihre Daten schützen (privacy by default),
Einschränkungen bei unerwünschten Kontaktaufnahmen durch Erwachsene,
sichereren
Empfehlungssystemen sowie einer besseren Erkennung und niederschwelligen Meldung von
Missbrauch.
Die Entwicklung von differenzierten Nutzererlebnissen sollte ermöglichen jüngeren Nutzer:innen
sicherere und entwicklungsgerechte Umgebungen zu bieten. Junge Menschen sind individuell in
13 UNICEF Guidance on conducting child rights impact assessments in relation to the digital environment,
https://www.unicef.org/childrightsandbusiness/workstreams/responsible-technology/D-CRIA
11
Bedürfnissen und Entwicklung, Plattformen und deren Funktionen sind auch vielfältig. Es braucht
daher passende unterschiedliche Schutzmaßnahmen und abgestufte Lösungen.
Die Regulierung muss Unternehmen dazu verpflichten, Verantwortung zu übernehmen, indem sie
negative Auswirkungen auf die Rechte von Kindern proaktiv erkennen und bekämpfen. Dazu gehört
die Durchführung einer gründlichen Sorgfaltsprüfung im Bereich der Kinderrechte, einschließlich
Folgenabschätzungen hinsichtlich der Kinderrechte im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld
Digital Child Rights Impact Assessment14).
Jedenfalls gilt es bereits bestehenden Vorschriften zum digitalen Kinderschutz umzusetzen und
durchzusetzen und dafür klare zuständigkeiten und ausreichend Ressourcen zu schaffen.
Plattformverantwortliche müssen in die Pflicht genommen werden bestehende Gesetze, wie den
Digital Services Act (DSA) oder nationale Daten- und Jugendschutzvorgaben konsequent einzuhalten
und Verstößen muss konsequent nachgegangen werden.
Digitale Räume sind Teil des Alltags junger Menschen und bringen auch Entwicklungschancen mit
sich. Sie müssen dafür aber so gestaltet werden, dass sich junge Menschen dort selbstbestimmt und
sicher bewegen können.
Es müssen auch auf nationaler Ebene weitere systemische Maßnahmen gegen digitale Gewalt
gesetzt werden, um Online-Schäden, denen Kinder ausgesetzt sind, wirksam zu verhindern und zu
mindern.15
• Gesetze, Regulierung und Rechenschaftspflicht stärken, um über die notwendigen
Instrumente und Durchsetzungsmaßnahmen verfügen, um auf sich weiterentwickelnde
Formen des Missbrauchs zu reagieren, einschließlich sexueller Erpressung und KI-generierter
Darstellungen sexuellen Missbrauchs.
• Melde- und Unterstützungssysteme schaffen, denen Kinder vertrauen können, einschließlich
Justiz- und
in Kinderschutz-, Gesundheits-,
Investitionen & Bewusstseinsbildung
Sozialdienste.
• Die Verantwortung für den Schutz nicht allein den Kindern aufbürden, sondern sicherstellen,
dass Familien, Schulen und Gemeinschaften Offenlegungen von Missbrauchsfällen mit
Unterstützung begegnen und Kindern helfen, sicher Unterstützung zu suchen.
• Soziale und geschlechtsspezifische Normen bekämpfen, die die Sexualisierung von Mädchen
sowie Diskriminierung und Hass normalisieren oder Überlebende sexueller Gewalt
stigmatisieren.
Evidenzbasierte Maßnahmen, Wissenschaftliche Begleitung, Arbeitsgruppe, Evaluierung
Entscheidungen darüber, wie Kinder im digitalen Zeitalter am besten geschützt werden können,
müssen auf fundierten Erkenntnissen beruhen, darunter auch solchen, die direkt von den Kindern
selbst stammen.16 Die Investition in Forschung zum Tema digitaler Kinderschutz ist daher
unerlässlich.
Maßnahmen zum digitalen Kinderschutz sollten wissenschaftlich begleitet und laufend evaluiert
werden, etwa mittels Umfragen mit jungen Menschen & Bezugspersonen, Pädagog:innen
14 UNICEF D-CRIA: https://www.unicef.org/childrightsandbusiness/workstreams/responsible-technology/D-CRIA
15 UNICEF Office of Strategy and Evidence – Innocenti, Through Children's Eyes: How digital technologies enable child
sexual abuse, UNICEF Innocenti, Florence, September 2026, https://www.unicef.org/innocenti/reports/through-childrens-eyes
16 UNICEF Statement: Age restrictions alone won't keep children safe online (2025) https://www.unicef.org/press-
releases/age-restrictions-alone-wont-keep-children-safe-online
12
(Erhebungen zu Anwendung der Verifikation, Akzeptanz und Einhaltung Social Media Verbot,
psychische Gesundheit und Bildungserfolge junger Menschen, Bewusstsein zu digitalen Risiken etc)
Positiv zu bewerten ist die in § 67a AMD-G vorgesehene Evaluierung der Wirksamkeit und
Sachgerechtigkeit der Regelungen bis 30. Juni 2028.
Für eine wirksame Evaluierung der Maßnahme müssen Kennzahlen und Bewertungsrahmen
entwickelt werden, um zu beurteilen,
inwieweit die Altersbeschränkungen (und andere
Maßnahmen) ihre beabsichtigten Ziele und Ergebnisse erreichen. Dazu könnte beispielsweise die
Erfassung von Verhaltensänderungen, gemeldeten Schadensfällen und weiterreichenden
gesellschaftlichen Auswirkungen gehören, um die Wirksamkeit solcher Maßnahmen zu ermitteln.
Unternehmen sollten wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit
Kinderrechten
ihren relevantesten öffentlichen Finanzberichten,
Lageberichten und/oder Nachhaltigkeitsberichten offenlegen.17
im digitalen Umfeld
in
In Arbeitsgruppen zur weiteren Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung sollten neben
fachlichen Expert:innen aus verschiedenen Bereichen wie Psychologie, Pädagogik, (Kinder)Recht
und IT Jugendliche als Betroffene und Expert:innen ihrer Lebensrealität beinhalten, etwa im
Rahmen eines Jugendbeirats. Diese strukturierte Arbeit im Bereich digitaler Kinderschutz sollte
auf einem Nationalen Aktionsplan Kinderrechte fußen.
Bewusstseinsbildungskampagne
Eine Kampagnen für junge Menschen, Eltern bzw. andere Bezugspersonen sind begleitend zur
Einführung der Social Media Beschränkung wird als zielführend erachtet, um das Bewusstsein der
Gesellschaft betreffend digitaler Risiken für Kinder und verantwortungsvolle Mediennutzung zu
In die
erhöhen. Dadurch können auch Wirksamkeit und Akzeptanz erhöht werden.
Kampagnenentwicklung sollten junge Menschen einbezogen werden.
Leitfäden und Workshops, Infoabende etc für den Umgang mit dem Social Media Verbot bzw.
verantwortungsvoller Mediennutzung/Social Media Nutzung sollten angeboten werden.
Dabei ist auch die Vorbildwirkung von Erwachsenen wie Eltern und anderen Bezugspersonen durch
ihre Handynutzung auf die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen zu beachten bzw. zu
thematisieren.
Gerade auch die Awareness für mögliche entwicklungsschädliche Auswirkungen digitaler Tools auf
jüngere Kinder sollte durch Bewusstseinsbildung stärker thematisiert werden, etwa die
Auswirkungen mangelnder Aufmerksamkeit für die Kinder durch eigene Mediennutzung der Eltern
oder durch Überlassen digitaler Tools an sehr junge Kinder. Ermöglichen Eltern etwa jungen Kindern
Kurzvideoplattformen zu konsumieren, widerspricht dies auch dem Social Media Verbot.
Recht auf Partizipation
Kinder haben nach Art. 12 UN KRK ein Recht auf Beteiligung bei allen Maßnahmen, die sie betreffen.
Regulierungen des digitalen Raums greifen klar in die aktuelle Lebensrealität von Kindern und
Jugendlichen ein. Deshalb sollten Entscheidungen darüber, wie Kinder in digitalen Welt am besten
geschützt werden können, einerseits auf fundierten und evidenzbasierten Erkenntnissen beruhen
sollten, und andererseits Erkenntnisse einbeziehen, die direkt von Kindern stammen.
17 UNICEF (2026), Drawing a line in digital spaces: 10 Taking stock of current and proposed age-based restrictions for social
media. https://www.unicef.org/media/179716/file/Drawing-line-digital-spaces-Rapid-analysis-2026.pdf
13
Die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen müssen sinnvoll in die Politikgestaltung einbezogen
werden, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen
ihren Ansichten, Bedürfnissen und
Lebensrealitäten Rechnung tragen und ihre Rechte gewährleisten.18
Werden Kinder nicht direkt einbezogen bzw. konsultiert, kann dies zu Annahmen über ihre
Interessen, Bedürfnissen und Erfahrungen führen, die möglicherweise nicht mit ihren Ansichten
übereinstimmen. Es braucht daher eine sinnvolle, nicht bloß symbolische, Beteiligung. Aufgrund sich
rasch ändernden Technologien, ist die Etablierung kontinuierlicher Konsultationsmechanismen
unerlässlich, etwa im Rahmen eines Expert:innen Gremium zum digitalen Kinderschutz bzw.
Kinderrechten begleitenden Jugendbeirats sowie regelmäßige Erhebungen mit einer Vielzahl von
Kindern und Jugendlichen.
In den interministeriellen Arbeitsgruppen zur Erarbeitung von Maßnahmen und Gesetzen wie der
Social Media Altersbeschränkung müssen jedenfalls neben fachlichen Expert:innen, Jugendliche als
Betroffene und Expert:innen ihrer Lebensrealität von Anfang an wirkungsvoll einbezogen werden.
Dies sollte strukturell verankert sein, den Anforderungen wirksamer Partizipation entsprechen19 und
neben Befragungen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung zu Erfahrungen und Ansichten
wirkungsvolle Einbeziehung auf politischer Ebene beinhalten. So lässt sich neben der Umsetzung des
Kinderrechts auf Partizipation, Akzeptanz der Betroffenen und Wirksamkeit der erarbeiteten
Maßnahmen erhöhen.
Auch im derzeitigen Stadium bräuchte es niederschwellige Möglichkeiten für die Zielgruppe sich
zum Entwurf zu äußern, sowie altersgerechte Erläuterungen des Entwurfs.
Schließlich für das Stadium der Umsetzung und Evaluierung der Maßnahme wäre die Begleitung
durch ein Begleitgremium inklusive Jugendbeteiligung, etwa in Form eines Jugendbeirats, wichtig.
Hier könnten Fragen diskutiert werden, wie die Umsetzung der Altersverifizierung in der Praxis
funktioniert, sowie die Aufklärung in der Schule zum Social Media Verbot oder weitere Aspekte der
Umsetzung und Evaluierung des Gesetzes.
UNICEF Österreich Jugendbeirat zum Recht auf Partizipation
Da Kinder und Jugendliche digitale Räume direkt erleben und sie Teil ihrer Lebensrealität sowie
Generationenkultur sind, sind ihre Perspektiven für den digitalen Kinderschutz essenziell. Es
braucht echte Partizipation und Mitbestimmung, statt Youthwashing, bei welchem junge
Menschen höchstens beratend, aber selten ernsthaft in Entscheidungen eingebunden werden.
Daher braucht es für digitalen Kinderschutz:
• Echte Partizipationsformate
(wie Umfragen und Beteiligungsprozesse) des
Bundeskanzleramts und der zuständigen Ministerien sowie strukturell verankerte
Teilnahme junger Menschen in Expert:innenkreisen
• Die konsequente Umsetzung von Qualitätskriterien bei jeder Beteiligungsmaßnahme, um
Youthwashing aktiv zu verhindern
18 UNICEF Drawing a line in digital spaces: Age-based restriction of social media (April 2025),
https://www.unicef.org/media/170666/file/Policy%20note_age%20restrictions%20social%20media-new.pdf.pdf
19 UNICEF (2021): Guidance on Child and Adolescent Participation. New York: United Nations Children’s Fund.
https://www.unicef.org/eca/media/19426/file/Child%20and%20Adolescent%20Participation%20
in%20the%20CG%20Phase%20III_Version%201.0-Dec2021.pdf
UNICEF Österreich (2022) Kinder- und Jugendpartizipation in Gemeinden. https://unicef.at/wp-
content/uploads/2024/11/UNICEF-Toolkit-Partizipation-Gemeinden.pdf
14
Bestmögliche Digitale Bildung - für jedes Kind
Alle Kinder haben das Recht auf bestmögliche Bildung, auch bezüglich digitaler Kompetenzen. Dafür
ist neben aktueller, ansprechender Bildung für Kinder entsprechende Bildung der Eltern, anderer
Bezugspersonen sowie Pädagog:innen und anderer relevante Fachkräfte wichtig und
entsprechende Bildungsangebote notwendig.
Schon junge Kinder benötigen Aufklärung und Begleitung in den Bereichen digitale Kompetenz,
kritisches Denken und Online-Sicherheit. Dies ist unabhängig vom Mindestalter für den Zugang zu
sozialen Medien von entscheidender Bedeutung.20 Verantwortungsvolle Nutzung von Social Media
sollte jedenfalls unbedingt schon bei unter 14-Jährigen thematisiert werden, auch wenn diese
Gruppe diese Angebote (soweit potentiell schädlich) noch nicht nützen dürfen, um die Jugendlichen
gut auf die sichere Nutzung vorzubereiten und Jugendliche zu schützen, die trotz der Beschränkung
auf diese Angebote zugreifen.
Dies sollte auch gewalt- und diskriminierungspräventive Aspekte enthalten wie Prävention von
Mobbing, Sexualpädagogik bzw. Missbrauchsprävention und Reflexion von Rollenbildern.
Eltern und Pädagog:innen können eine entscheidende Rolle dabei spielen, Kinder im Umgang mit
digitalen Medien anzuleiten. Sie sollten mit korrekten Informationen und den notwendigen
Ressourcen ausgestattet sein, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.21
Digitale Bildung darf aber nicht davon abhängen, welche Unterstützung Kinder zuhause zur
Verfügung haben, weshalb sie jedenfalls auch in der Schule verankert werden sollten. Wir begrüßen
deshalb grundsätzlich die geplanten neuen Schulfächer im Bereich KI sowie Demokratie und
Medienbildung, es braucht aber eine Ausweitung neben der AHS Oberstufe auf alle Schulformen.
Im Bereich der Volksschule (Medienbildung) sowie der Unterstufe (digitale Grundbildung) bedarf
es eine verlässliche Umsetzung bzw. Sicherstellung der Vermittlung der
Inhalte der
verantwortungsvollen Mediennutzung, da der Fokus (auch angesichts des Zeitdrucks (nur 1 Stunde
digitale Grundbildung/Woche) teils stärker auf die Vermittlung technischer EDV Skills gelegt wird.
Hier darf es nicht von Schule bzw. Pädagog:in abhängen, ob Aspekte des digitalen Kinderschutzes
erarbeitet werden.
Folgende Ansätze wären denkbar für eine ansprechende wirksame Vermittlung dieser Inhalte:
gemeinsames Erarbeiten der Inhalte mit Schüler:innen auf Augenhöhe, Peer 2 Peer Angebote/Peer
Mediation
Inhalte oder stehen als
(zB ältere Schüler:innen vermitteln
Ansprechpersonen zur Verfügung für Fragen oder Anliegen zum Thema), Vermittlung einzelner
Aspekte in weiteren Unterrichtsfächern (z.B. Deutsch, Geschichte bzgl. Desinformation).
in der Schule
20 UNICEF Drawing a line in digital spaces: Age-based restriction of social media (April 2025),
https://www.unicef.org/media/170666/file/Policy%20note_age%20restrictions%20social%20media-new.pdf.pdf
21 UNICEF Drawing a line in digital spaces: Age-based restriction of social media (April 2025),
https://www.unicef.org/media/170666/file/Policy%20note_age%20restrictions%20social%20media-new.pdf.pdf
15
UNICEF Österreich Jugendbeirat zu bestmögliche Digitale Bildung - für jedes Kind
Die Prävention muss schon bei den Kleinsten ansetzen: Ein bloßes Verbot digitaler Medien greift
zu kurz und bekämpft nicht die Ursachen digitaler Gefahren. Da Schulen laut Gesetz (§2 SchOG)
auf das reale Leben vorbereiten müssen, darf das Bildungssystem digitale Lebensrealitäten nicht
länger ausklammern. Es bedarf einer proaktiven Aufklärung, die sowohl technologische
Kompetenzen als auch den Schutz der psychischen Gesundheit in den Fokus rückt. Es braucht
Bewusstseinsbildung über gefährliche und radikale Inhalte, manipulative Algorithmen, Deepfakes
und KI-generierte Inhalte – nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern auch für Erwachsene
und alte Generationen, die gleichermaßen betroffen sind und gleichzeitig eine Vorbildfunktion
einnehmen1.. Dieses Ziel hat sich auch die Bundesregierung gesteckt, greift jedoch in der
Konkretisierung zu kurz. Es betrifft der neue Lehrplan bisher nur die AHS Oberstufe. Volksschulen,
Mittelschulen und BMHSen bleiben außen vor.
Daher braucht es für digitalen Kinderschutz:
• Medienkompetenz als verpflichtender Bestandteil eines klar definierten und aktuellen
Lehrplans ab der Volksschule mit praxisnahen Lehrinhalten
Laufend aktualisierte Aus- und Fortbildungen für Lehrkräfte
•
• Aufklärungs- und Unterstützungsangebote für Eltern
• Zentrale Unterstützung
Bildungsministerium
und
aktuelle Unterrichtsmaterialien
durch
das
Kindgerechte KI – für jedes Kind
Das Thema Social Media bekommt zu Recht starke Beachtung im digitalen Kinderschutz, auch
angesichts der bereits angeführten zahlreichen Risiken für eine gesunde Entwicklung junger
Menschen. Jedoch braucht es auch für den Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) schnellstmöglich
Maßnahmen und Initiativen für eine kinderfreundliche KI22 (welche etwa betreffend Algorithmen,
Desinformation und Deep Fakes selbstverständlich auch für den Bereich Social Media essentiell sind),
angesichts der zunehmenden KI Nutzung junger Menschen (u.a Chatbots) sowie der diesbezüglichen
rasant fortschreitenden Entwicklungen und der damit verbundenen Risiken.23
22 UNICEF Innocenti – Global Office of Research and Foresight, UNICEF Guidance on AI and Children 3.0, UNICEF
Innocenti, Florence, December 2025. https://www.unicef.org/innocenti/reports/policy-guidance-ai-children
23 Saferinternet.at Studie Studie „KI-Chatbots als Alltagsbegleiter für Jugendliche“ (2026) https://www.saferinternet.at/presse-
detail/studie-werkzeug-ratgeber-bezugsperson-94-prozent-der-jugendlichen-nutzen-ki-chatbots
16
UNICEF Österreich Jugendbeirat zu kindgerechter KI – für jedes Kind
Künstliche Intelligenz fungiert heute als Lernhilfe, Informationsquelle und Instrument für digitale
Beteiligung, entwickelt sich
für Desinformation,
Meinungsmanipulation, Cybermobbing, Deepfakes sowie pornografische und diffamierende
Inhalte. Algorithmen verstärken extreme Emotionen und erschweren es jungen Menschen,
zwischen Realität und künstlichen Inhalten zu unterscheiden, was nachweislich psychische
Belastungen und Radikalisierungsprozesse fördert.1
jedoch parallel zu einem Werkzeug
Daher braucht es für digitalen Kinderschutz:
• Ethikrichtlinien für KI-Systeme zur Regulierung und eine rechtliche Verantwortung und
Haftung der Entwicklerkonzerne hinter KI- und Plattformsystemen
• Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen für den kritischen und sicheren Umgang
mit KI-Tools
Kontext Digitaler Kinderschutz
Risiken im digitalen Raum bzw. auf Sozialen Plattformen
Der Konsum schädlicher Inhalte sowie der übermäßige Konsum digitaler Inhalte insgesamt kann
Kinder in ihrer Entwicklung hemmen bzw. schädigen. Digitale Gefahren, vor denen Kinder und
Jugendliche geschützt werden müssen, sind u.a. Dark Patterns, irreführendes Influencer-Marketing,
süchtig machendes digitales Design und unfaire Personalisierung, die Konfrontation mit potenziell
schädlichen Inhalten, wie Gewaltdarstellungen, Mobbing, Belästigung oder sexueller Missbrauch.24
Besondere Risiken entstehen durch Künstliche Intelligenz (KI) durch Desinformation, emotionale
Abhängigkeit von Chatbots, reale Schäden durch KI-generierte explizite „Deepfakes” und KI-
generiertes Material über sexuellen Kindesmissbrauch (CSAM), das teilweise auf Bildern von echten
Kindern basiert.
Schädliche Inhalte können auch bestehende gesellschaftliche Tendenzen verstärken, die Gewalt
rechtfertigen oder verharmlosen. Frauen und Mädchen abwertende Stereotype tragen dazu bei,
dass Gewalt als akzeptabel wahrgenommen wird. Onlinepornografie beinhaltet vor allem
gewalttätigem oder extremem Inhalt und ist für Kinder derzeit leicht verfügbar. Insbesondere bei
männlichen Jugendlichen zeigen sich Zusammenhänge zwischen frühzeitiger bzw. regelmäßiger
Exposition
negativen
sexuellen
Geschlechterhaltungen und Gewalt.
Verhaltensweisen
problematischen
sowie
und
Laut Daten aus vier europäischen Ländern erhält ein hoher Anteil an Jugendlichen sexuelle Inhalte
von Erwachsenen oder Fremden, oft schon vor dem Alter von zwölf bzw. 14 Jahren. Mädchen sind
dabei deutlich stärker von unangenehmen oder unerwünschten Kontakten betroffen (80 Prozent
Mädchen vs. 65 Prozent Jungen).25
24 United Nations Children’s Fund, ‘Keeping children safe online: Trends in online platform regulation and emerging lessons,
Policy brief’, UNICEF, New York, December 2025. https://www.unicef.org/documents/keeping-children-safe-online
25 UNICEF Regional Office for Europe and Central Asia. (2025, Mai). Adolescence in Europe: The complex relationship
between harmful online content and children’s experiences of violence. UNICEF.
https://www.unicef.org/eca/media/40441/file/Adolescence%20in%20Europe%20Policy%20Brief.pdf
17
Studien zeigen, dass Social-Media-Plattformen im Vergleich zu anderen Plattformen mit großem
Abstand der Ort sind, an dem sexueller Missbrauch im Internet stattfindet.26
Laut dem Bericht „Through Children’s Eyes: How Digital Technologies Enable Child Sexual Abuse“27
waren schätzungsweise 20 Millionen Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren – also nahezu jedes fünfte
Kind –innerhalb eines einzigen Jahres in 21 Ländern mindestens einer Form technologiegestützter
sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs ausgesetzt. Mehr als 15 Millionen Kinder waren
unerwünschten sexuellen Inhalten ausgesetzt, 9 Millionen wurden dazu aufgefordert, gegen ihren
Willen sexuelle Gespräche zu führen oder sexuelle Bilder zu teilen, und bei 4 Millionen Kindern
wurden sexuelle Aufnahmen ohne ihre Zustimmung weiterverbreitet. Aufgrund mangelnder
Meldungen durch Kinder dürfte das tatsächliche Ausmaß des Problems jedoch deutlich höher liegen.
Den Ergebnissen zufolge ereigneten sich nahezu 60 Prozent der Fälle technologiegestützter
sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs auf Social-Media-Plattformen wie Facebook,
Instagram, Snapchat, TikTok und WhatsApp. Weitere 14 Prozent der Fälle fanden in Online-Spielen
statt. Dabei wurden laut Bericht die Funktionen, Mechanismen und das Design der Plattformen
genutzt, um Vertrauen auszunutzen.
Diese Erfahrungen verursachen tiefgreifende emotionale und psychische Belastungen. Viele Kinder
leiden schweigend, weil sie nicht wissen, an wen sie sich wenden können. Wir dürfen nicht wegsehen.
Auch die entwicklungsschädlichen Auswirkungen auf
junge Kinder (ca. 0-3 Jahre) als
Konsument:innen digitaler Medien oder aufgrund des digitalen Verhaltens ihrer Bezugspersonen,
dürfen nicht außer Acht gelassen werden (z.B. Sharenting, mangelnde Aufmerksamkeit der Eltern)28.
Kinderrechte gelten auch im digitalen Raum
Österreich verpflichtete sich durch die Ratifizierung 1992 die UN Kinderrechtskonvention
umzusetzen. Einige Kinderrechte wurden durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von
Kindern 2011 (BVG Kinderrechte) in den Verfassungsrang gehoben. Kinderrechte beinhalten Schutz-
, Förder- und Beteiligungsrechte, welche gemäß UN Kinderrechtskonvention für alle Menschen bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten. Sie sind gleichrangig zu berücksichtigen und können
nicht isoliert betrachtet werden, um die bestmögliche Entwicklung von Kindern zu gewährleisten. Die
Grundsätze der Kinderrechte, welche bei deren Umsetzung bzw. bei für Kinder relevanten
Maßnahmen zu berücksichtigen sind, sind das Recht auf Nichtdiskriminierung, das Recht auf Leben
und Entwicklung, das Recht auf Berücksichtigung der Meinung der Kinder und das Wohl des Kindes,
welches konsequent als Maßstab für Maßnahmen herangezogen werden sollte.
Diese Rechte und Prinzipien gelten neben Rechten wie Privatsphäre, Meinungsfreiheit, Information
und Gewaltschutz selbstverständlich auch im digitalen Raum. Zur Auslegung der Kinderrechte sind
General Comments des UN Kinderrechteausschusses heranzuziehen, wie für den digitalen Raum das
General Comment 25.29
26 Safe Online – Disrupting Harm. Evidence-based actions to end online child sexual exploitation and abuse, UNICEF,
ECPAT INTERPOL.
27 UNICEF Office of Strategy and Evidence – Innocenti, Through Children's Eyes: How digital technologies enable child
sexual abuse, UNICEF Innocenti, Florence, September 2026, https://www.unicef.org/innocenti/reports/through-childrens-eyes
28 Saferinternet Broschüre 0 bis 3 Bildschirmfrei: https://www.saferinternet.at/news-detail/bildschirmfrei-von-null-bis-drei-neue-
elternbroschuere-fuer-den-umgang-mit-digitalen-geraeten
29 Ausschuss für die Rechte des Kindes (2021). Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) über die Rechte der Kinder im digitalen
Umfeld. Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention & BAG Kinderinteressen e.V. (Hrsg.).
https://www.kinderrechte.digital/hintergrund/detail/allgemeine-bemerkung-nr-25-2021-ueber-die-rechte-der-kinder-im-
digitalen-umfeld-inhaltsverzeichnis-kr
18
Kinderrechtliche Abwägungsüberlegungen im digitalen Raum
Der digitale Raum ist Teil der Lebensrealität von Kindern und Jugendlichen, sei es in ihrer Freizeit, im
Bildungsbereich oder zur sozialen Teilhabe. Das Nutzungsverhalten unterscheidet sich dabei nach
individueller Lebenssituation.30 Kindern und
Alter,
Jugendlichen werden im digitalen Raum viele Chancen eröffnet, während sie gleichzeitig einer
Vielzahl von ernstzunehmenden Risiken ausgesetzt sind.
Interessen, sozialem Hintergrund und
Die digitale Welt bietet Chancen für Teilhabe, Bildung, Freizeitgestaltung und Mitbestimmung.
Soziale Netzwerke bieten Möglichkeiten für Meinungsäußerung, Information, demokratischen
Austausch und Meinungsbildung. Entsprechende Rechte sind in der UN Kinderrechtskonvention,
sowie in Art. 24 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verankert (Recht auf freie Meinungsäußerung),
sowie in Art. 4 BVG Kinderrechte (Recht auf Beteiligung).
Andererseits haben Minderjährige Schutzrechte (u.a. UN Kinderrechtskonvention, Art. 24 Abs. 1 der
EU-Grundrechtecharta auf Schutz und Fürsorge), auch betreffend Gefahren im digitalen Raum bzw.
auf soziale Plattformen. Eine sorgfältige Abwägung dieser Grundrechte erfordert es
Einschränkungen der Beteiligungs- und Förderrechte nur soweit vorzunehmen, wie es der
Kinderschutz erfordert und sich dabei vorrangig am Kindeswohl zu orientieren.
Der Grundsatz des Kindeswohlvorrangs stellt sicher, dass bei allen Entscheidungen, welche direkte
oder indirekte Auswirkungen auf Kinder haben können, deren Wohl an erster Stelle steht. Dies gilt
etwa auch bei neuen Maßnahmen und Gesetzen, Bereitstellung, Gestaltung, Betrieb und Verwaltung
digitaler Produkte und Dienste, die Kinder nutzen oder auf die sie Zugriff haben.
Kinderrechte sind, miteinander verbunden und unteilbar. Bei der Entwicklung von Maßnahmen zum
Schutz von Kindern vor Online-Risiken müssen auch die Rechte von Kindern auf freie
Meinungsäußerung, Zugang zu
Informationen und Teilhabe berücksichtigt werden. Die
Schutzmaßnahmen müssen den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern Rechnung tragen, je
älter sie werden und je mehr Unabhängigkeit sie erlangen. Die Auslegung des Wohls des Kindes muss
an das jeweilige Entwicklungsstadium, die sich entwickelnde Fähigkeiten, an soziale und kulturelle
Kontexte, digitale Kompetenz und Lebensumstände angepasst werden.31
Maßnahmen zum Kinderschutz im digitalen Raum müssen also verhältnismäßig und evaluierbar
sein, müssen Teilhabe, Datenschutz und Privatsphäre beachten und keine Verdrängung in unsichere
Räume erzeugen. Maßstab aller Maßnahmen ist dabei die UN-Kinderrechtskonvention unter
besonderer Beachtung der Art. 2 UN-KRK
(Nicht-Diskriminierung), Art. 3 UN-KRK
(Kindeswohlvorrang), Art. 12 UN-KRK (Beteiligung) und Art. 13 UN-KRK (freie Meinung).
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Özkul, D., Vosloo, S., & Baghdasaryan, B. (2025). Best interests of the child in relation to the digital environment.
UNICEF Office of Research – Innocenti. https://www.unicef.org/innocenti/media/10571/file/UNICEF-Innocenti-Best-interests-
child-digital-environment-brief-2025.pdf
31 Özkul, D., Vosloo, S., & Baghdasaryan, B. (2025). Best interests of the child in relation to the digital environment. UNICEF
Office of Research – Innocenti. https://www.unicef.org/innocenti/media/10571/file/UNICEF-Innocenti-Best-interests-child-
digital-environment-brief-2025.pdf
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UNICEF Österreich Jugendbeirat – 6 Schritte für den Digitalen Kinderschutz
1. Kindgerechte KI: Verpflichtende Transparenz und rechtliche Haftung der Konzerne für
Schäden durch KI-Systeme
2. Plattform-Verantwortung: Einstufung von Plattformen als Medienhäuser mit Haftung für
Algorithmen und klare Grenzen für manipulative Reichweitenmechanismen
3. Durchsetzung von Kinderrechten: Verbindliche ethische Leitlinien und angemessene,
gewinnorientierte Strafen bei Verstößen im digitalen Raum
4. Angepasster Bildungsauftrag: Realitätsnahe Fortbildungen für Lehrkräfte, gesellschaftliche
Aufklärung und ein Unterricht, der dem Bildungsauftrag des § 2 SchOG gerecht wird.
5. Echte Jugendbeteiligung: Strukturelle Verankerung und tatsächliche politische Beteiligung
von Kindern- und Jugendlichen sowie Jugendvertretungen in Beteiligungsprozessen
6. Gegen Ungleichheit: Konkrete Fahrpläne, Zwischenziele und Maßnahmen gegen digitale
Ungleichheit und strukturelle Benachteiligung
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SCHLUSSBEMERKUNG
UNICEF Österreich appelliert gemeinsam mit dem UNICEF Österreich Jugendbeirat an das zuständige
Ressort, die ausgeführten Anmerkungen zu berücksichtigen und das Gesetz diesbezüglich zu
sowie entsprechende
evaluieren und gegebenenfalls anzupassen und
Begleitmaßnahmen zu setzen.
zu ergänzen,
UNICEF wird sich weiterhin für und mit Kindern, Jugendlichen und Familien einsetzen, um
sicherzustellen, dass Gesetze, Vorschriften und die Gestaltung von Technologien die Ansichten,
Bedürfnisse und Rechte von Kindern widerspiegeln. Wir sind bereit, mit Regierungen, der Wirtschaft
und Gemeinden zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass jedes Kind im digitalen Zeitalter
sicher lernen, Kontakte knüpfen und sich entfalten kann.
UNICEF Österreich Jugendbeirat Schlussbemerkung
Als UNICEF Österreich Jugendbeirat sind wir sehr dankbar für die Möglichkeit, zu diesem Vorhaben
Stellung zu nehmen. Zu einem gesunden demokratischen Staat gehört es, die Zivilgesellschaft
einzubeziehen – und junge Menschen als Expert:innen ihrer eigenen Lebensrealität ernst zu
nehmen.
Unser Dank gilt daher allen, die sich die Zeit nehmen, dieses Papier zu lesen – ganz gleich, ob als
Minister:in, Mitarbeiter:in eines Kabinetts oder Ministeriums oder als engagierte:r Mitbürger:in.
Wenn unsere Perspektiven, Erfahrungen und Bedenken Eingang in die weitere Arbeit und
schließlich in politische Entscheidungen finden, wird damit eines der zentralen Kinderrechte mit
Leben erfüllt: das Recht auf Beteiligung und darauf, mit der eigenen Meinung gehört und
berücksichtigt zu werden, wie es Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention vorsieht.
Partizipation ist in Österreich leider noch immer ein zartes Pflänzchen. Umso wichtiger sind
Beteiligungsprozesse wie dieser: Sie schaffen Vertrauen und zeigen jungen Menschen, dass
politische Mitwirkung mehr sein kann als ein bloßes Versprechen.
Für Rückfragen stehen wir unter kinderrechte@unicef.at sowie unter +43 1 879 21 91–65 zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
MMag. Corinna Geißler
Mag. Katharina Skorpik
Leitung Advocacy & Kinderrechte
Österreichisches Komitee für UNICEF
Advocacy & Kinderrechte, Senior Specialist
Advocacy & Research
Österreichisches Komitee für UNICEF
Mitwirkende UNICEF Österreich Jugendbeiratsmitglieder (in alphabetischer Reihenfolge):
Eneas, Jad, Michael, Sabrina, Sarah, Simon
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