Wikimedia Österreich – Gesellschaft zur Förderung freien Wissens (208/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (132/ME)
- Digital Services Act
- § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. e AMD-G
Forderungen
- Risikobasierte und verhältnismäßige Ausgestaltung des Kinderschutzes statt pauschaler Einschränkungen
- Differenzierung regulatorischer Ansätze basierend auf konkreten Risikoprofilen und Designmerkmalen statt allgemeiner Plattformkategorien
- Vermeidung einer faktischen Identifizierungspflicht oder Klarnamenpflicht durch Alterskontrollen
- Wahrung der pseudonymer Nutzung zur Sicherstellung gleichberechtigter Teilhabe
- Klarstellung zur Definition der Inhaltsübermittlung an Nutzer ohne Kontaktverhältnis gemäß § 54e Abs. 3 Z 5 lit. e AMD-G
- Klarstellung, dass öffentlich einsehbare, dauerhaft protokollierte und gemeinschaftlich moderierbare Kommunikationsformen wie Benutzer:innen-Diskussionsseiten nicht als „direkte Übermittlung“ im Sinne der Bestimmung gelten.
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Wikimedia Österreich, Stolzenthalergasse 7/1, 1080 Wien
Bundesministerium für Wohnen, Medien, Kunst, Kultur und Sport
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Wien, 21. September 2026
Stellungnahme des Vereins Wikimedia Österreich zum Begutachtungsentwurf betreffend
der Novellierung des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) und des
KommAustria-Gesetzes (132/ME)
Der Verein Wikimedia Österreich bedankt sich für die Gelegenheit, im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens Stellung zu nehmen. Wir unterstützen das prinzipielle Ziel des
Gesetzgebers, Kinder besser vor den Risiken bestimmter Online-Dienste zu schützen. Ein
solches Instrument sollte unbedingt risikobasiert und verhältnismäßig ausgestaltet sein und
gezielt dort zum Einsatz kommen, wo ein nachweisbar hohes Risiko besteht – nicht pauschal.
Die Grundrechte auf freien Zugang zu Information und auf freie Meinungsäußerung müssen
dabei angemessen berücksichtigt werden. Entscheidend sollte daher das konkrete Risikoprofil
eines Dienstes sein, nicht seine bloße Zuordnung zu einer allgemeinen Plattformkategorie.
Dabei sollten Minderjährige im digitalen Raum nicht ausschließlich als zu schützende
Konsument:innen verstanden werden. Sie haben zugleich Rechte auf Information, Bildung und
gesellschaftliche Teilhabe und sind (zukünftige) Mitgestalter:innen digitaler Öffentlichkeit.
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sollten daher so ausgestaltet sein, dass
sie sichere und altersangemessene Teilhabe ermöglichen, anstatt Zugänge zu digitalen Räumen
und Wissen pauschal einzuschränken.
Kinderschutz ist für die Wikimedia-Bewegung kein Lippenbekenntnis, sondern gelebte Praxis:
Neben den Risikobewertungs- und Minderungspflichten nach dem Digital Services Act hat die
Wikimedia Foundation ein eigenes Child Rights Impact Assessment in Auftrag gegeben und
Stell dir eine Welt vor, in der jeder einzelne Mensch frei an der Summe allen Wissens teilhaben kann.
wikimedia.at · +43 1 9974220 · verein@wikimedia.at · ZVR 642058113 · DVR 401418
veröffentlicht und durchsucht die Projekte aktiv nach bekanntem Missbrauchsmaterial. 1
Parallel dazu entwickelt die globale ehrenamtliche Community eigene Schutzrichtlinien und
setzt sie autonom um. Wikimedia Europe finanziert zudem gezielte Kinderschutz-Schulungen
für ehrenamtliche Autor:innen. Strukturell verzichten Wikimedia Projekte auf Merkmale, die
für Minderjährige besonders risikoreich sind: Es gibt keinen Algorithmus, der zu endlosem
Scrollen anregt, kein werbe- oder datenbasiertes Geschäftsmodell das Prioritäten verschiebt
und keine private Nachrichtenfunktion zwischen Nutzer:innen. Inhalte werden transparent
und öffentlich einsehbar von einer ehrenamtlichen Community moderiert. Das bedeutet nicht,
dass die Projekte risikofrei sind – aber ihr Risikoprofil unterscheidet sich fundamental von
jenem kommerzieller sozialer Netzwerke. Gerade deshalb begrüßen wir grundsätzlich einen
regulatorischen Ansatz, der nicht pauschal bestimmte Formen digitaler Kommunikation
beschränkt, sondern an konkreten risikosteigernden Funktionen und Designmerkmalen
ansetzt. Diese Differenzierung sollte konsequent beibehalten werden, damit
gemeinwohlorientierte, nichtkommerzielle und kollaborative Wissensplattformen nicht allein
aufgrund einzelner Kommunikationsfunktionen denselben Zugangsbeschränkungen
unterliegen wie Dienste, die durch risikosteigernde Designmerkmale auf intensive und
fortgesetzte Nutzung ausgerichtet sind.
Bei der konkreten Ausgestaltung von Alterskontrollen ist aus unserer Sicht zudem wesentlich,
dass diese nicht zu einer faktischen Identifizierungspflicht gegenüber Plattformbetreiber:innen
führen und die Möglichkeit pseudonymer Nutzung durch die Alterskontrolle nicht
eingeschränkt wird. Wir begrüßen daher ausdrücklich die im Entwurf vorgesehenen
Grundsätze der Datenminimierung, Nichtverfolgbarkeit und Trennung zwischen
Altersverifikation und Plattform. Denn für offene Wissensprojekte ist Pseudonymität nicht bloß
eine Frage des Datenschutzes, sondern kann eine Voraussetzung für sichere und
gleichberechtigte Teilhabe sein. Sie ermöglicht es beispielsweise Menschen, sich an
öffentlicher Wissensproduktion zu beteiligen, ohne persönliche Merkmale oder ihre Identität
gegenüber anderen Nutzer:innen oder der Plattform offenzulegen. Dies kann insbesondere für
1 https://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Foundation_Child_Rights_Impact_Assessment
Stell dir eine Welt vor, in der jeder einzelne Mensch frei an der Summe allen Wissens teilhaben kann.
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Menschen von Bedeutung sein, die aufgrund von Diskriminierung, gesellschaftlichen
Machtverhältnissen oder persönlichen Gefährdungslagen besonderen Risiken ausgesetzt sind.
Technische und rechtliche Verfahren zur Altersfeststellung sollten deshalb so ausgestaltet sein,
dass daraus weder unmittelbar noch mittelbar eine Klarnamenpflicht oder eine dauerhafte
Verknüpfbarkeit von Online-Aktivitäten mit der Identität einer Person entsteht.
Wir gehen davon aus, dass die Wikimedia-Projekte nicht in den Anwendungsbereich der im
Entwurf vorgesehenen Alterskontrollpflichten fallen: Weder handelt es sich um audiovisuelle
Mediendienste, noch erfüllen sie unseres Erachtens die Definition einer
Video-Sharing-Plattform. Selbst im Fall einer solchen Einstufung weisen sie keine der in
§ 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G genannten Funktionen auf.
Eine kleine Unklarheit möchten wir dabei jedoch ausdrücklich ansprechen:
§ 54e Abs. 3 Z 5 lit. e nennt als eine der maßgeblichen Funktionen die Möglichkeit, Inhalte
direkt an gezielt ausgewählte Nutzer:innen zu übermitteln, zu denen kein gegenseitiges
Kontaktverhältnis besteht. Aus dem Entwurf und den Erläuterungen geht für uns nicht mit
ausreichender Klarheit hervor, ob damit ausschließlich plattformtypische private Nachrichten-
bzw. Weiterleitungsfunktionen gemeint sind, oder ob darunter auch das öffentliche, für alle
einsehbare und protokollierte Schreiben auf einer öffentlichen Benutzer:innen-
Diskussionsseite fallen könnte. Letzteres ist eine grundlegende Funktion jedes Wikis. Wir
ersuchen daher um eine Klarstellung, dass öffentlich einsehbare, dauerhaft protokollierte und
gemeinschaftlich moderierbare Kommunikationsformen wie Benutzer:innen-
Diskussionsseiten nicht als „direkte Übermittlung“ im Sinne dieser Bestimmung gelten. Sie
unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Risikoprofils grundlegend von
privaten Nachrichten- oder Weiterleitungsfunktionen.
Wir stehen für Rückfragen und einen fachlichen Austausch jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Hayden, Vorstandsmitglied
Stell dir eine Welt vor, in der jeder einzelne Mensch frei an der Summe allen Wissens teilhaben kann.
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