Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Wikimedia Österreich – Gesellschaft zur Förderung freien Wissens (208/SN-132/ME)

📋 208/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz (132/ME)
  • Digital Services Act
  • § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
  • § 54e Abs. 3 Z 5 lit. e AMD-G

Forderungen

  • Risikobasierte und verhältnismäßige Ausgestaltung des Kinderschutzes statt pauschaler Einschränkungen
  • Differenzierung regulatorischer Ansätze basierend auf konkreten Risikoprofilen und Designmerkmalen statt allgemeiner Plattformkategorien
  • Vermeidung einer faktischen Identifizierungspflicht oder Klarnamenpflicht durch Alterskontrollen
  • Wahrung der pseudonymer Nutzung zur Sicherstellung gleichberechtigter Teilhabe
  • Klarstellung zur Definition der Inhaltsübermittlung an Nutzer ohne Kontaktverhältnis gemäß § 54e Abs. 3 Z 5 lit. e AMD-G
  • Klarstellung, dass öffentlich einsehbare, dauerhaft protokollierte und gemeinschaftlich moderierbare Kommunikationsformen wie Benutzer:innen-Diskussionsseiten nicht als „direkte Übermittlung“ im Sinne der Bestimmung gelten.

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Wikimedia Österreich, Stolzenthalergasse 7/1, 1080 Wien Bundesministerium für Wohnen, Medien, Kunst, Kultur und Sport Radetzkystraße 2 1030 Wien Wien, 21. September 2026 Stellungnahme des Vereins Wikimedia Österreich zum Begutachtungsentwurf betreffend der Novellierung des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) und des KommAustria-Gesetzes (132/ME) Der Verein Wikimedia Österreich bedankt sich für die Gelegenheit, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens Stellung zu nehmen. Wir unterstützen das prinzipielle Ziel des Gesetzgebers, Kinder besser vor den Risiken bestimmter Online-Dienste zu schützen. Ein solches Instrument sollte unbedingt risikobasiert und verhältnismäßig ausgestaltet sein und gezielt dort zum Einsatz kommen, wo ein nachweisbar hohes Risiko besteht – nicht pauschal. Die Grundrechte auf freien Zugang zu Information und auf freie Meinungsäußerung müssen dabei angemessen berücksichtigt werden. Entscheidend sollte daher das konkrete Risikoprofil eines Dienstes sein, nicht seine bloße Zuordnung zu einer allgemeinen Plattformkategorie. Dabei sollten Minderjährige im digitalen Raum nicht ausschließlich als zu schützende Konsument:innen verstanden werden. Sie haben zugleich Rechte auf Information, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und sind (zukünftige) Mitgestalter:innen digitaler Öffentlichkeit. Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sollten daher so ausgestaltet sein, dass sie sichere und altersangemessene Teilhabe ermöglichen, anstatt Zugänge zu digitalen Räumen und Wissen pauschal einzuschränken. Kinderschutz ist für die Wikimedia-Bewegung kein Lippenbekenntnis, sondern gelebte Praxis: Neben den Risikobewertungs- und Minderungspflichten nach dem Digital Services Act hat die Wikimedia Foundation ein eigenes Child Rights Impact Assessment in Auftrag gegeben und Stell dir eine Welt vor, in der jeder einzelne Mensch frei an der Summe allen Wissens teilhaben kann. wikimedia.at · +43 1 9974220 · verein@wikimedia.at · ZVR 642058113 · DVR 401418 veröffentlicht und durchsucht die Projekte aktiv nach bekanntem Missbrauchsmaterial. 1 Parallel dazu entwickelt die globale ehrenamtliche Community eigene Schutzrichtlinien und setzt sie autonom um. Wikimedia Europe finanziert zudem gezielte Kinderschutz-Schulungen für ehrenamtliche Autor:innen. Strukturell verzichten Wikimedia Projekte auf Merkmale, die für Minderjährige besonders risikoreich sind: Es gibt keinen Algorithmus, der zu endlosem Scrollen anregt, kein werbe- oder datenbasiertes Geschäftsmodell das Prioritäten verschiebt und keine private Nachrichtenfunktion zwischen Nutzer:innen. Inhalte werden transparent und öffentlich einsehbar von einer ehrenamtlichen Community moderiert. Das bedeutet nicht, dass die Projekte risikofrei sind – aber ihr Risikoprofil unterscheidet sich fundamental von jenem kommerzieller sozialer Netzwerke. Gerade deshalb begrüßen wir grundsätzlich einen regulatorischen Ansatz, der nicht pauschal bestimmte Formen digitaler Kommunikation beschränkt, sondern an konkreten risikosteigernden Funktionen und Designmerkmalen ansetzt. Diese Differenzierung sollte konsequent beibehalten werden, damit gemeinwohlorientierte, nichtkommerzielle und kollaborative Wissensplattformen nicht allein aufgrund einzelner Kommunikationsfunktionen denselben Zugangsbeschränkungen unterliegen wie Dienste, die durch risikosteigernde Designmerkmale auf intensive und fortgesetzte Nutzung ausgerichtet sind. Bei der konkreten Ausgestaltung von Alterskontrollen ist aus unserer Sicht zudem wesentlich, dass diese nicht zu einer faktischen Identifizierungspflicht gegenüber Plattformbetreiber:innen führen und die Möglichkeit pseudonymer Nutzung durch die Alterskontrolle nicht eingeschränkt wird. Wir begrüßen daher ausdrücklich die im Entwurf vorgesehenen Grundsätze der Datenminimierung, Nichtverfolgbarkeit und Trennung zwischen Altersverifikation und Plattform. Denn für offene Wissensprojekte ist Pseudonymität nicht bloß eine Frage des Datenschutzes, sondern kann eine Voraussetzung für sichere und gleichberechtigte Teilhabe sein. Sie ermöglicht es beispielsweise Menschen, sich an öffentlicher Wissensproduktion zu beteiligen, ohne persönliche Merkmale oder ihre Identität gegenüber anderen Nutzer:innen oder der Plattform offenzulegen. Dies kann insbesondere für 1 https://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Foundation_Child_Rights_Impact_Assessment Stell dir eine Welt vor, in der jeder einzelne Mensch frei an der Summe allen Wissens teilhaben kann. wikimedia.at · +43 1 9974220 · verein@wikimedia.at · ZVR 642058113 · DVR 401418 Menschen von Bedeutung sein, die aufgrund von Diskriminierung, gesellschaftlichen Machtverhältnissen oder persönlichen Gefährdungslagen besonderen Risiken ausgesetzt sind. Technische und rechtliche Verfahren zur Altersfeststellung sollten deshalb so ausgestaltet sein, dass daraus weder unmittelbar noch mittelbar eine Klarnamenpflicht oder eine dauerhafte Verknüpfbarkeit von Online-Aktivitäten mit der Identität einer Person entsteht. Wir gehen davon aus, dass die Wikimedia-Projekte nicht in den Anwendungsbereich der im Entwurf vorgesehenen Alterskontrollpflichten fallen: Weder handelt es sich um audiovisuelle Mediendienste, noch erfüllen sie unseres Erachtens die Definition einer Video-Sharing-Plattform. Selbst im Fall einer solchen Einstufung weisen sie keine der in § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G genannten Funktionen auf. Eine kleine Unklarheit möchten wir dabei jedoch ausdrücklich ansprechen: § 54e Abs. 3 Z 5 lit. e nennt als eine der maßgeblichen Funktionen die Möglichkeit, Inhalte direkt an gezielt ausgewählte Nutzer:innen zu übermitteln, zu denen kein gegenseitiges Kontaktverhältnis besteht. Aus dem Entwurf und den Erläuterungen geht für uns nicht mit ausreichender Klarheit hervor, ob damit ausschließlich plattformtypische private Nachrichten- bzw. Weiterleitungsfunktionen gemeint sind, oder ob darunter auch das öffentliche, für alle einsehbare und protokollierte Schreiben auf einer öffentlichen Benutzer:innen- Diskussionsseite fallen könnte. Letzteres ist eine grundlegende Funktion jedes Wikis. Wir ersuchen daher um eine Klarstellung, dass öffentlich einsehbare, dauerhaft protokollierte und gemeinschaftlich moderierbare Kommunikationsformen wie Benutzer:innen- Diskussionsseiten nicht als „direkte Übermittlung“ im Sinne dieser Bestimmung gelten. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Risikoprofils grundlegend von privaten Nachrichten- oder Weiterleitungsfunktionen. Wir stehen für Rückfragen und einen fachlichen Austausch jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Hayden, Vorstandsmitglied Stell dir eine Welt vor, in der jeder einzelne Mensch frei an der Summe allen Wissens teilhaben kann. wikimedia.at · +43 1 9974220 · verein@wikimedia.at · ZVR 642058113 · DVR 401418