Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Arbeitsgemeinschaft für Klnische Ernährung (207/SN-132/ME)

📋 207/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz
  • § 36 Abs. 3
  • Resolution WHA63.14

Forderungen

  • Gesetzliche Verankerung verbindlicher Nährwertprofile für an Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung
  • Konkretisierung der Vorgaben für die ExpertInnenkommission des Werbrats durch Einbeziehung des Österreichischen Nährwertprofils
  • Ergänzung von § 36 Abs. 3 zur Herstellung der Verbindlichkeit
  • Ausweitung der Werberegelungen auf Inhalte, die bei Kindern und Jugendlichen besonders beliebt sind (z. B. Sportevents, Jugendsendungen, Tanz- und Singshows), über die klassischen Kindersendungen hinaus

Volltext ↗ Parlament.gv.at

An das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at sowie per Upload auf parlament.gv.at Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Klinische Ernährung (AKE) zum Ministerialentwurf zur Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) Die AKE begrüßt die vorliegende Novelle des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes ausdrücklich. Die Altersgrenze von 14 Jahren als Zugangsbeschränkung schützt Kinder in einer besonders sensiblen Entwicklungsphase, in der sich kognitive, emotionale und soziale Kompetenzen sowie die Fähigkeit zur Selbstregulation erst herausbilden – Prozesse, die maßgeblich durch Umwelteinflüsse, einschließlich sozialer Medien, mitgeprägt werden. Diese gesetzliche Schutzgrenze ist daher sehr zu befürworten. Die Novelle sollte jedoch, insbesondere im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz, auch dazu genutzt werden, die im selben Gesetz verankerte Regelung der an Kinder gerichteten Lebensmittelwerbung zu optimieren und verbindliche Nährwertprofile für an Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung gesetzlich zu verankern. Übergewicht und Adipositas bei Kindern und Jugendlichen stellen auch in Österreich ein wachsendes Problem dar [1]. An Kinder gerichtetes Marketing – generell und insbesondere in sozialen Medien – wirkt sich nachweislich negativ auf das Essverhalten von Kindern aus [2] und in der Folge auch auf deren Körpergewicht und Gesundheit. So beschäftigt sich rund ein Viertel der Social-Media-Beiträge von Influencer:innen, die von Kindern gesehen werden, mit dem Thema Essen; 70 % dieser Beiträge betreffen ungesunde, fett-, salz- und zuckerreiche Lebensmittel (high in fat, salt, sugar – HFSS) [3]. Da die Regulierung an Kinder gerichteter Werbung klarer Vorgaben für Werbetreibende bedarf, hat die Weltgesundheitsorganisation ein Set von Höchstwerten für Salz, Zucker und Fett in unterschiedlichen Lebensmittelgruppen erarbeitet. Auf dieser Grundlage hat auch die österreichische Nationale Ernährungskommission (NEK) entsprechende Nährwertprofile erarbeitet und im März 2021 verabschiedet. Die Resolution WHA63.14 „Set of recommendations on the marketing of foods and non-alcoholic beverages to children“ [4] die im Rahmen der 63. Weltgesundheitsversammlung beschlossen wurde, wurde auch von Österreich mitgetragen. Institutionen wie die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) und die Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) haben ebenfalls bereits auf diese Problematik hingewiesen. Arbeitsgemeinschaft Klinische Ernährung ZVR 565791754 Bacharnsdorf 1, 3621 Rossatz-Arnsdorf Tel.: +43 664 881 00 623 - office@ake-nutrition.at - www.ake-nutrition.at Die Umsetzung des AMD-G sowie die Bewertung einzelner, an Kinder gerichteter Werbemaßnahmen obliegt derzeit im Beschwerdefall dem österreichischen Werberat (Selbstkontrolle). Die bislang allgemein gehaltenen Vorgaben für die zuständige ExpertInnenkommission sollten durch die verbindliche Einbeziehung des „Österreichischen Nährwertprofils zur Lenkung von Lebensmittelwerbung an Kinder in audiovisuellen Medien“ konkretisiert werden. Diese Verbindlichkeit ließe sich durch eine entsprechende Ergänzung von § 36 Abs. 3 herstellen. Die Regelung sollte dabei nicht nur für die Zeit „vor, nach und in Kindersendungen“, sondern auch für Inhalte gelten, die bei Kindern und Jugendlichen besonders beliebt sind, etwa Sportevents, Jugendsendungen sowie Tanz- und Singshows. Wir hoffen davon ausgehen zu dürfen, dass, dass die Umsetzung der Empfehlungen der NEK in nationales Recht auch im Interesse der österreichischen Bundesregierung ist. _______________________________ _______________________________ Prim. Univ. Prof. Dr. Felix Keil Vorstand AKE PD Dr.in Karin Schindler 1. Stellvertreterin Literatur: 1. 2. 3. 4. Gesundheit.gv.At (2026) Übergewicht und Adipositas bei Kindern und Jugendlichen. h@ps://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/stoffwechsel/uebergewicht-adipositas-kinder.html Zugriff: 18.9.2026 Boyland E, Coates AE, Green M et al. (2026) The impact of food adverRsing on children's daily energy intake: does it differ by adverRsing content, format, or parRcipant characterisRcs? A cross-over randomised controlled trial. AppeRte 223:108566 Winzer E, Naderer B, Klein S et al. (2022) Promotion of Food and Beverages by German-Speaking Influencers Popular with Adolescents on TikTok, YouTube and Instagram. Int J Environ Res Public Health 19: 10911.doi: 10.3390/ijerph191710911 WHO (2010) Set of recommendaRons on the markeRng of foods and non-alcoholic beverages to children. WHO, Geneva. h@ps://www.who.int/publicaRons/i/item/9789241500210. Zugriff 18.9.2026 Arbeitsgemeinschaft Klinische Ernährung ZVR 565791754 Bacharnsdorf 1, 3621 Rossatz-Arnsdorf Tel.: +43 664 881 00 623 - office@ake-nutrition.at - www.ake-nutrition.at