Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Bundesjugendvertretung (206/SN-132/ME)

📋 206/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelles Medien-Dienste-Gesetz
  • KommAustria
  • Kids Act
  • EU-Recht

Forderungen

  • Klarheit und praktische Durchsetzbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen
  • Konkretisierung der technischen Umsetzung der Altersverifikation
  • Eindeutige und verlässliche Informationen für Jugendliche und Erziehungsberechtigte darüber, welche Apps/Plattformen vom Anwendungsbereich betroffen sind
  • Sicherstellung wirksamer Sanktionen gegenüber international agierenden Plattformkonzernen
  • Stärkere Beteiligung (Partizipation) von Kindern und Jugendlichen an der Ausgestaltung des Jugendschutzes im digitalen Raum
  • Kontinuierliche Beteiligung junger Menschen, insbesondere unter 14-Jähriger, am Gesetzgebungs-, Umsetzung- und Evaluierungsprozess
  • Implementierung von Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung auf einen sicheren Umgang mit Social Media
  • Verankerung von Medienbildung ab der 5. Schulstufe
  • Sicherstellung, dass die nationale Lösung im Einklang mit dem geltenden und künftigen EU-Recht steht
  • Anstrebung einer gesamt-europäischen Lösung

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Ergeht per E -Mail an: medienrecht@bmwkms.gv.at und Post.VII -2@bka.gv.at . Wien, am 21. September 2026 G eschäftszahl : 2026 -0.537.620 STELLUNGNAHME DER BUNDESJUGENDVERTRETUNG zum Entwurf eines Bundesgesetzes dienste -Gesetz und das KommAustria , mit dem das Audiovisuelle Medien- -Gesetz geändert werden Die Bundesjugendvertretung (BJV) nimmt wie folgt Stellung: zum vorliegenden Gesetzes entwurf Vorbemerkung Aufgrund der gesetzlich verankerten Aufgabe als Interessenvertretung dern und jungen Menschen bis 30 tung (BJV) fen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu kinder - und jugendrelevanten Jahre meldet sich die B zu Wort. von Kin- undesjugendvertre- Gesetzes - und Verordnungs entwür- Die BJV setzt sich seit ihrem Bestehen für die Rechte und Interessen von Kin- dern und Jugendlichen in Österreich ein. Eine differenzierte Auseinanderset- zung mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, aber auch mit ihrer Teil- habe am digitalen Raum, ist dab ei von besonderer Bedeutung. Anmerkungen zum Gesetzes entwurf 1. Allgemeine Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Die Bundesjugendvertretung (BJV) begrüßt grundsätzlich die Ausrichtung des vorliegenden Gesetzesentwurfs, eine funktionsbezogene Beschränkung für ter-14-Jährige einzuführen, anstatt ein pauschales Verbot sozialer Medien vor- zusehen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die Anknüpfung an fünf soge- nannte entwicklungsbeeinträchtigende Nutzung begünstigen. Funktionen , die eine suchtfördernde Un- Liechtensteinstr. 57|2 Austria – 1090 Wien Tel. + 43 1 214 44 99 Fax + 43 1 214 44 99 -10 www.bjv.at office@bjv.at ZVR -Zahl 902252246 für eine stärkere Regu- der jährlich von der BJV organisierten Ös- Auch die Perspektiven junger Menschen selbst sprechen lierung digitaler Räume. Im Rahmen terreichischen Jugendkonferenz Plattformen strenger reguliert und bei Verstößen werden müssen. Gerade süchtig machende Funktionen wie endloses Scrollen oder Push -Benachrichtigungen sollten eingeschränkt werden, so die Jugendli- chen – ein Aspekt, der sich den Gesetzesentwurf berichte ten die Teilnehmenden dabei in wesentlichen Punkten mit dem vorliegen- zur Verantwortung gezogen deckt. , dass digitale Gleichzeitig heben auch viele Jugendliche hervor, dass Kurz auch Orte für Vernetzung sind, wo man Nachrichten konsumiert, politische Meinungen ausbildet und sich gesellschaftlich engagiert. Für bräuchte es hier also sinnvolle Alternativen nen nicht konsumiert werden muss, sondern wo Begegnung, Austausch oder Sport kostenlos möglich sind. v ideo plattformen Unter -14 -Jährige ; etwa mehr Orte brauchen, an de- beim Gesetzesentwurf sieht die BJV insbesondere bei Unter -14 -Jährigen an der weiteren politischen Ausgestaltung Verbesserungsbedarf Beteiligung von und Umsetzung der Regelungen, der vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen gegenüber Plattformbetrei- bern, der datensparsamen und transparenten Ausgestaltung der Altersverifika- tion sowie der Berücksichtigung von sozialen Ungleichheiten bei der Umsetzung des Vorhabens. der Klarheit und praktischen Durchsetzbarkeit der 2. Klare Regelungen zu betroffenen Plattformen und Datenschutz Positiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzesentwurf eine Altersverifikationsme- thode vorsieht, die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten ver- fügbaren Methoden zählen soll. Die und Präsentationskomponente sowie die Anforderungen an Nichtbeobachtbar- keit, Kollusionsresistenz und Nutzertransparenz sind aus Sicht der BJV wichtige Voraussetzungen für eine datenschutzfreundliche Umsetzung. geplante Trennung von Registrierungs - Das entspricht auch den Anliegen der Teilnehmer*innen der Jugendkonferenz, die klare Forderungen formulierten und Jugendlichen auf das unbegrenzte Datenspeicherung betreiben dürfen und transparent erklären müssen, welche Daten sie wie verwenden. . So soll die Erhebung der Daten von Kindern N otwendigste beschränkt werden, Plattformen keine Entscheidend wird jedoch sein, wie die Altersverifikation in der Praxis tatsäch- lich umgesetzt wird. Der Gesetzesentwurf legt keine konkrete technische Lösung Seite 2|4 fest. Es bleibt also abzuwarten, welche Lösung für die Altersverifikation in der Praxis genügen kann. Die BJV kritisiert, dass es hier noch keine Klarheit gibt. umfasst sind. Gerade weil Kurz Darüber hinaus muss für Jugendliche und Erziehungsberechtigte in der Praxis klar und deutlich erkennbar sein, welche Apps dungsbereich des Verbots viele junge Menschen einen wesentlichen Teil ihres Alltags und ihrer sozialen Vernetzung ausmach en, braucht es hier eindeutige und verlässliche Informati- onen. Dabei sollte auch frühzeitig geklärt werden, wie diese Informationen die betroffenen Jugendlichen und ihre Erziehungsberechtigten tatsächlich errei- chen. bzw. Plattformen vom Anwen- videop lattformen für 3. Skepsis an praktischer Umsetzung und Durchsetzbarkeit gegenüber Plattformbetreibenden Die Entscheidung, die Beschränkung Jährige an bereits definierte entwicklungsbeeinträchtigende Funktionen zu knüpfen, ist aus Sicht der BJV grundsätzlich sinnvoll. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie zuverlässig dieser Ansatz in der Praxis kontrolliert und durchgesetzt werden kann. von Kurz videop lattformen für Unter -14 - Entscheidend für wirksamen Kinderschutz im digitalen Raum ist gesetzliche Vorgaben auch gegenüber durchgesetzt werden können. wie Verstöße großer, international agierender Plattformkonzerne tatsächlich sanktioniert werden. Offen bleibt aus Sicht der BJV international agierenden Konzernen dementsprechend , zudem , dass 4. Mehr Partizipation für U nter -14 -Jährige ist essenziell Für die BJV die sie unmittelbar betreffen, beteiligt werden. Das gilt auch für die Ausgestal- - und Jugendschutzes im digitalen Raum. tung des Kinder , dass j unge Menschen bei politischen Entscheidungen, Gerade bei eine r Regelung , die den Alltag und die digitale Lebenswelt von ter-14 -Jährigen unmittelbar verändert, wäre es notwendig gewesen, diese Altersgruppe systematisch in die Entwicklung des Gesetzesentwurfs einzu- beziehen. Kinder und Jugendliche verfügen selbst über wichtige Erfahrungen mit digitalen Räumen und können praktische Herausforderungen und mögli- che unbeabsichtigte Folgen eine s Verbots sichtbar machen. Un- gerade Seite 3|4 Die BJV spricht sich daher dafür aus, junge Menschen, insbesondere auch ter-14 -Jährige, im weiteren Gesetzgebungs der Evaluierung der Regelungen kontinuierlich zu beteiligen. - und Umsetzungsprozess sowie bei Un- 5. Schlussbemerkung vorliegenden Gesetzesentwurf grundsätzlich als sinnvol- Die BJV bewertet den len Schritt für einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen im digita- len Raum. Gleichzeitig bleiben Fragen zur praktischen Umsetzung und insbe- sondere zur wirksamen Durchsetzung und Sanktionierung von Verstöße Plattformbetreibende offen. n durch somit nur dann nachhaltig zu im digitalen Raum beitragen, wenn die gewonnene Zeit auch Der Gesetzesentwurf kann aus Sicht der BJV mehr Sicherheit genutzt wird, um junge Menschen besser auf einen sicheren und reflektierten Umgang mit Social Media vorzubereiten. Ein Verbot allein reicht dafür nicht aus – es braucht entsprechende Begleitmaßnahmen. auch unterschiedliche Lebensrealitäten berücksichtigt werden: Dabei müssen Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass alle Kinder zuhause die gleichen Voraussetzungen vorfinden. Nicht alle Erziehungsberechtigten können ihre Kinder gleichermaßen beim Umgang mit digitalen M edien begleiten aufgrund begrenzter zeitlicher und finanzieller Ressourcen oder unterschiedli- cher digitaler Kompetenzen. Umso essenzieller ist die enbildung ab der 5. Schulstufe , eine zentrale Forderung der BJV. Verankerung von Medi- – sei es des aktuellen Vorstoßes der Europäischen Kommission für eine In Anbetracht EU -weite Altersgrenze für soziale Medien im Rahmen des „Kids Acts“ sich die BJV zudem erneut dafür aus, dass die nationale Lösung im Einklang mit dem geltenden und künftigen EU gesamteuropäische Lösung von der BJV als sinnvoller mer eingeschätzt -Recht stehen muss. Allgemein wird eine und langfristig wirksa- . spricht Für Rückfragen stehen wir unter Verfügung. office@bjv.at sowie unter +43 1 214 44 99 zur Moritz Mittermann Vorsitzende r Ahmed Naief Vorsitzende r Seite 4|4