Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Konsumentenpolitik (203/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustriaGesetz
- Gesetz für digitale Dienste (DSA)
- Art 28 DSA
- Urheberrechtsreform (2018)
- Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet
- § 2 Z 26c
- § 2 Z 28c
- § 54e Abs 3a Z 2
- § 54e Abs 3 Z 5
- §54e Abs 3 Zif 5 lit a
- DSA
- Art 3 lit s DSA
- Art 25 Abs 1 DSA
- §54e
- §54e Abs 3a
- DSGVO
- ID-Austria
- Z 5
- Abs 3a
- Abs 3b
- Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
- Online-IDV
- § 54f Abs 1 Z 3, 4
- § 54e Abs 3a
- § 54h Abs 1 Zif 3b
- § 54e Abs. 3a
- § 54h Abs. 1 Z 3a
- § 54h Abs. 1 Z 3b
- § 54e Abs. 3 Z 5
- § 54g Abs. 3
- § 67a
- UN-Kinderrechtskonvention
- Digital Services Act (DSA)
- Digital Fairness Act
- AMD-G
- § 36 Abs 3 AMD-G
Forderungen
- Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zugangssperre mit Differenzierung im Einzelfall
- Wahl des gelindesten Mittels bei der Altersüberprüfung (z.B. Berücksichtigung bestehender Accounts oder hinterlegter Zahlungsmittel)
- Bereitstellung alternativer Zugangswege für Personen ohne mobile Geräte oder staatliche Identifizierungsmittel
- Verpflichtung der Anbieter, mehrere Verfahren der Altersfeststellung bereitzustellen und verständlich zu erläutern
- Einführung klarer Übergangsregelungen
- Darstellung und Berücksichtigung des technischen Status quo sowie Nennung eines Zeitplans für geeignete Lösungen (z.B. EUDI-Wallet) in den Erläuterungen
- Erhöhung der finanziellen Mittel für die Umsetzung, insbesondere für die KommAustria und die Datenschutzbehörde
- Festlegung von Übergangszeiten für die Maßnahme
- Konzeption und Durchführung einer begleitenden öffentlichen Informationskampagne (auch auf den Plattformen selbst)
- Beteiligung von Jugendlichen an der Ausgestaltung und Evaluierung der Regelung
- Ergänzung der Erläuterungen um Hinweise auf Schleichwerbung, gesundheitsgefährdende Trends (z.B. Looksmaxxing) und betrügerische Online-Coaching-Angebote
- Korrektur der pauschalen Aussage zur Unmöglichkeit einer allgemeinen Design- und Funktionsanpassung sozialer Netzwerke unter Berücksichtigung der DSA-Leitlinien
- Erklärung des „Double-Blind-Prinzips“ und dessen Einführung in Verbindung mit dem „Zero-Knowledge-Prinzip“ in den Erläuterungen.
- Detailliertere Informationen zur EUDI-Wallet und deren Umsetzung via ID-Austria in den Erläuterungen.
- Gesetzliche Sicherstellung, dass Daten zur Altersverifikation nach erfolgreicher Prüfung nicht weiter gespeichert werden.
- Verankerung des Einsatzkriteriums (statt des bloßen Vorhandenseins von Funktionen) im Gesetzestext von § 54e Abs 3 Z 5 (Fokus auf standardmäßig-aktivierte Funktionen).
- Nähere Ausführung und Benennung konkreter Beispiele für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (z. B. Fake-News, Glücksspiel, Pornografie) in den Erläuterungen.
- Ersetzung des Schwellenwerts von einem Drittel in §54e Abs 3 Zif 5 lit a durch ein qualitatives Kriterium (z. B. Vorhandensein eines algorithmischen Empfehlungssystems/Profiling)
- Harmonisierung der Definition von Empfehlungssystemen mit Art 3 lit s DSA
- Einführung eines neuen lit f in §54e zur Bekämpfung von Dark Patterns (angelehnt an Art 25 Abs 1 DSA)
- Ergänzung einer Bestimmung, die die Altersverifikation entfallen lässt, wenn aus dem Kontoalter oder hinterlegten Zahlungsmitteln auf ein Alter über 14 Jahre geschlossen werden kann
- Implementierung einer Rechenschaftspflicht in §54e Abs 3a analog zur DSGVO für Plattform- und Verifikationsanbieter
- Ergänzung von Z 5 um die Begriffe „Zweckbindung, Datenminimierung, selektive Offenlegung, Speicherung nur so lange, wie das für den Zweck erforderlich ist, und Löschung“
- Ergänzung der Erläuterungen (EB) zu Z 5 bezüglich der Übermittlung eines reinen Altersprädikats
- Ersetzung des Verweises auf die „datensparsamsten verfügbaren Methoden“ (Stand der Technik) in Abs 3a durch die Kriterien in Z 1-7
- Klarstellung in den EB, dass derzeit eingesetzte, nicht konforme Altersverifikationsmethoden nicht weiterverwendet werden dürfen
- Ersatzlose Streichung von Abs 3b aufgrund von Spannungen zum Datensparsamkeitsgebot
- Ersatzlose Streichung von § 54f Abs 1 Z 3 und 4 sowie der entsprechenden EB, da die Zuständigkeit bei der KommAustria bzw. Datenschutzbehörde liegt
- Ersatzlose Streichung von § 54h Abs 1 Zif 3b, da Sanktionen bei Datenschutzverstößen ausschließlich durch die Datenschutzbehörde erfolgen dürfen
- Einführung von Geldstrafen bis zu 150.000 Euro bei Einsatz nicht konformer Altersverifikationssysteme
- Richtigstellung der Erläuterungen (EB) zu Z 9 (§ 54h Abs. 1 Z 3a und 3b)
- Durchführung einer Evaluierung mit Jugendlichen und der Bundesjugendvertretung bis zum 30. Juni 2028 (§ 67a Z 3)
- Einsetzung auf EU-Ebene für regulatorische Maßnahmen zur Inhaltsbeschränkung von Plattformbetreibern
- Nachhaltige Förderung der Medienkompetenz bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
- Anpassung der Lehrerfortbildung und der Lehrpläne (insb. Digitale Grundbildung und Demokratie und Medien)
- Stärkung der Vernetzung und Weiterbildung im Bereich der digitalen Medienarbeit für Fachkräfte der Jugendarbeit und Eltern
- Einrichtung einer unabhängigen Zentrale für Demokratiebildung als Vermittlerin zwischen Bildungsinstitutionen und Staat
- Einführung eines ambitionierten, plattformübergreifenden Digital Fairness Act gegen schädliche Designpraktiken
- Konsequente und zügige Durchsetzung der bestehenden Pflichten des Digital Services Act (DSA)
- Nachhaltige finanzielle Stärkung der Trusted Flagger
- Einführung verbindlicher Nährwertprofile für Lebensmittelwerbung in audiovisuellen Medien (insb. Ergänzung von § 36 Abs 3 AMD-G) auf Basis der NEK-Empfehlungen
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur,
Medien und Sport
Radetzkystraße 2
1030 Wien
GZ: 2026-0.537.620
Datum
17.09.2026
Unser Zeichen
Bearbeiter/in
GEBU/BAK/2026/0686
Jakob KALINA
Louise BELTZUNG
Tel
+43 15016513720
E-Mail Jakob.KALINA@akwien.at
Louise.BELTZUNG@akwien.at
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das
KommAustriaGesetz geändert werden soll
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Zum Inhalt des Entwurfs:
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verpflichtet Video-Sharing-Plattformen („Social-
Media-Plattformen“) das Alter ihrer Nutzer und Nutzerinnen zu überprüfen, wenn diese
gefährdende Inhalte verbreiten oder suchtfördernde Mechanismen („Addictive Design“)
nutzen. Die Altersüberprüfung soll datenschutzfreundlich erfolgen. Kommt es zu einem
Gesetzesverstoß drohen hohe Strafen. Diese Regelungen dienen dem Kinder- und
Jugendschutz und sollen für diese ein sicheres Online-Umfeld schaffen.
Das Wichtigste in Kürze:
•
Social-Media-Plattformen, die gefährdende Inhalte verbreiten oder Addictive Design
nutzen, müssen das Alter ihrer Nutzer und Nutzerinnen überprüfen.
• Die Altersüberprüfung darf nur im Rahmen eines „Hat das Mindestalter von 14
Jahren erreicht: Ja oder nein?“ erfolgen.
Kommt es zu Verstößen, drohen Social-Media-Plattformen hohe Geldstrafen.
•
• Die Altersüberprüfung dient dem Kinder- und Jugendschutz.
Seite 2
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Die BAK teilt die dem Entwurf zugrunde liegende Sorge um das Wohlergehen von Kindern
und Jugendlichen auf Video-Sharing-Plattformen. Seit Jahren stellen wir in Studien wie auch
in der Beratung von Mitgliedern fest, dass soziale Plattformen ihren bestehenden Pflichten,
wie zum Beispiel dem Kinder- und Jugendschutz oder dem Löschen von rechtswidrigen
Inhalten, nicht nachkommen. Gleichzeitig verläuft die Rechtsdurchsetzung des Gesetzes für
digitale Dienste (DSA) auf europäischer Ebene schleppend und die vorhandenen Regelungen
für Plattformen gehen nicht weit genug. Die BAK begrüßt daher das Ziel der geplanten
Zugangssperre für unter 14-Jährige und dass die Maßnahme bei den Plattformen ansetzt.
Vor diesem Hintergrund nimmt die BAK zum vorliegenden Entwurf, wie folgt, Stellung.
Verhältnismäßigkeit beachten
Junge Menschen nutzen Social Media Plattformen, um sich zu vernetzen und mit Freunden
oder Freundinnen und der Familie – bspw. im Ausland – in Kontakt zu bleiben. Für viele
Jugendliche ist das sogar der Hauptgrund, sich auf Plattformen zu registrieren. Besonders für
von Marginalisierung bedrohte Gruppen, etwa LGBTQIA+-Jugendliche, junge Menschen mit
Behinderung oder jene in ländlichen Regionen, aber auch für politisch Interessierte können
digitale Räume wichtige Vernetzungsorte darstellen. Zu berücksichtigen ist auch ihr Recht auf
Information.
Eine Zugangssperre ist unter anderem aus den hier genannten Gründen ein massiver Eingriff
und daher hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dies erfordert eine Differenzierung
im Einzelfall und ein besonderes Augenmerk auf mögliche Ausschlusseffekte. Zu
berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Umgang mit seit langem bestehenden
Accounts sowie die Situation von Personen, die keine mobilen Geräte nutzen oder kein
staatliches Identifizierungsmittel, wie die ID Austria, verwenden. Dem steht die vorliegende
Gesetzesänderung jedoch nicht entgegen, sofern Plattformen rechtswidrige Inhalte entfernen
und die vom Gesetz sanktionierten Praktiken unterlassen.
Bei der Prüfung, ob Accountinhaber und Accountinhaberinnen die Altersgrenze von 14 Jahren
erreichen, muss stets das gelindeste Mittel gewählt werden. So sollte etwa ein seit vielen
Jahren bestehender Account mit hinreichender Sicherheit als altersgesichert gelten, ebenso
Accounts, bei denen Zahlungsmittel hinterlegt sind. Für Personen, die keine mobilen Geräte
oder kein staatliches
ist ein alternativer Zugangsweg
vorzusehen. Anbieter sollten entsprechend verpflichtet werden, mehrere Verfahren der
Altersfeststellung bereitzustellen und deren Funktionsweise sowie Implikationen verständlich
zu erläutern, sodass möglichst alle Nutzer und Nutzerinnen erreicht werden. Vorzusehen sind
auch klare Übergangsregelungen, die der vorliegende Gesetzesentwurf vermissen lässt.
Identifizierungsmittel nutzen,
Technische Machbarkeit
Die vorgesehenen Regelungen setzen voraus, dass datenschutzkonforme Verfahren der
Altersfeststellung in der geforderten Qualität und notwendigen Vielfalt verfügbar sind. Die
Erläuterungen setzen sich mit dem aktuellen Stand der Technik jedoch nicht auseinander. Wie
Seite 3
die AK-Studie zur Altersfeststellung festhält1, gibt es noch keine zufriedenstellenden Lösungen
für eine datenschutzkonforme Lösung. Abhilfe könnte die Altersfeststellung in der EUDI-Wallet
schaffen, deren finale Umsetzung jedoch noch nicht vorliegt. Aus Sicht der BAK ist in den
Erläuterungen eine Darstellung und Berücksichtigung des technischen Status quo insofern
unbedingt erforderlich, weil sie diesen Umstand nicht ausreichend berücksichtigen und auch
keinen Zeitplan nennen, bis wann mit einer geeigneten Lösung in Österreich zu rechnen ist,
die die Realisierung der gesetzlichen Bestimmung erlaubt. Insbesondere sollte dargestellt
werden, welche Verfahren derzeit bereits im Einsatz sind und inwiefern diese die notwendigen
daten- und grundrechtlichen Anforderungen erfüllen oder auch nicht. Ebenso wünschenswert
ist eine Information, wann mit der Ausrollung der EUDI-Wallet-Funktionen in der ID-Austria
und einer angepassten EU-Altersverifikations-App zu rechnen ist und wie das Zusammenspiel
von öffentlichen und privaten Lösungen aussehen wird. Andernfalls wird es den
Rechtsunterworfenen erschwert, das Gesetz richtig anwenden zu können.
Finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehenen finanziellen Mittel für die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung sind
zu gering bemessen. Die Implementierung datenschutzkonformer Altersverifikationssysteme
technischen und personellen Aufwand, der über die
verursacht einen erheblichen
veranschlagten Mittel hinausgeht. Neben der KommAustria
sind auch der
Datenschutzbehörde entsprechende Mittel bereitzustellen, damit sie die im Gesetzesentwurf
skizzierten Kriterien umfassend prüfen können.
Akzeptanz der Maßnahme sichern
Die geplante Maßnahme ist geeignet, weitreichende Folgen für alle Nutzerinnen und Nutzer
von Video-Sharing-Plattformen zu haben. Zu den adversen Effekten, die es zu vermeiden gilt,
zählen etwa Verunsicherung und Ängste in der Bevölkerung, die Verbreitung von
Falschinformationen über Zweck und Reichweite der Regelung sowie ein Vertrauensverlust
gegenüber der Maßnahme selbst, beispielsweise aus Sorge vor einer „Ausweispflicht“. Um
solchen Effekten vorzubeugen, braucht es jedenfalls die Festlegung von Übergangszeiten
sowie die Konzeption einer begleitenden öffentlichen Informationskampagne, um die
Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Maßnahmen ins Bewusstsein der Nutzer und Nutzerinnen
bringen zu können.
Wie schnell sich bei regulatorischen Eingriffen an Plattformen ein Informationsvakuum mit
Ängsten füllt, zeigt die Erfahrung rund um die Ende 2018 in der EU beschlossene
Urheberrechtsreform. YouTube startete damals eine weltweite Kampagne unter dem Hashtag
#SaveYourInternet, die gerade unter Kinder und Jugendlichen auch
in Österreich
unverhältnismäßige Ängste losgetreten hat.2 Solche Dynamiken können organisch entstehen,
aber auch von Akteuren befeuert werden – umso wichtiger ist es, dass aktiv sachliche
Information sichergestellt wird. Eine begleitende Informationskampagne sollte insbesondere
vermitteln, wie die Altersfeststellung ablaufen wird, welche Übergangsfristen gelten, wie mit
bestehenden Konten umgegangen wird, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt und welche
1 Vgl. Altersfeststellung im digitalen Raum
2 Artikel 13 – oder: Das Internet wird gelöscht!?!?- Saferinternet.at;
Seite 4
Unterstützungsangebote für jene bereitstehen, die sie benötigen. Die Information muss dabei
auch dort erfolgen, wo die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich erreichbar sind -
auf den Video-Sharing-Plattformen selbst. Für die Akzeptanz der Maßnahmen darf man sich
jedoch nicht auf die Kommunikation der bereits beschlossenen Maßnahme beschränken.
Gerade bei einer Regelung, die sich unmittelbar an Jugendliche richtet, sind die Betroffenen
auch an ihrer Ausgestaltung und Evaluierung zu beteiligen. Die Bundesregierung hat sich im
Regierungsprogramm zum Ausbau von Partizipationsformaten bekannt. Junge Menschen
sind Experten und Expertinnen für ihre Lebenswelt. Sie zu beteiligen, hebt nicht nur die
Qualität angestrebter Maßnahmen, sondern auch deren Akzeptanz und Einhaltung. Die BAK
spricht sich daher dafür aus, relevante Zukunftsthemen mit Jugendlichen zu verhandeln und
gemeinsam Maßnahmen in kontroversiellen und komplexen Themengebieten zu erarbeiten.
Zu dem Gesetzesentwurf und den erläuternden Bemerkungen im Einzelnen, nimmt die BAK
folgendermaßen Stellung:
Erläuterungen – Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Auf Seite 1 der Erläuterungen heißt es im 2. Absatz, dass „sich dem Bericht des Europäischen
Parlaments außerdem entnehmen lässt (vgl. das Kapitel über „Digitale Abhängigkeit“ auf den
Seiten 14 bis 16), (dass) algorithmische Empfehlungssysteme gezielt emotionale, extreme
oder hyperpersonalisierte Inhalte priorisieren können, um die Nutzerbindung zu maximieren,
und Minderjährige darüber hinaus in sogenannte „Rabbit Holes“ von Extremismen,
Radikalisierung, Hass, Desinformation und anderen schädlichen Inhalten drängen“. Die BAK
regt an, im Anschluss daran darauf hinzuweisen, dass Kinder und Jugendliche über diese
„Rabbit Holes“ hinaus durch die Funktionsweise der Video-Sharing-Plattformen
beispielsweise auch nicht gekennzeichneter kommerzieller (Schleich-) Werbung (durch
Influencer und Influencerinnen), gesundheitsgefährdenden Trends und Angeboten (etwa
„Looksmaxxing“ oder Botox-Werbung) sowie problematischen bis hin zu betrügerischen
Online-Coaching-Angeboten ausgesetzt sind. Sie können diese Inhalte als solche noch nicht
als verdeckte Beeinflussung erkennen und richtig einordnen. Nach diesem Hinweis kann der
Absatz wie bereits lautend, weiterhin heißen: „Solche suchtfördernde Designmerkmale …“.
Auf Seite 2, Absatz 2, heißt es unter anderem: „In diesem Zusammenhang ist auch zu
betonen, dass eine Verpflichtung zur allgemeinen, d.h. für alle Nutzerinnen und Nutzer
gleichermaßen geltenden Design- und Funktionsanpassung sozialer Netzwerke, (…). Sie
würde eine Einigung auf ebendiesen Ebenen voraussetzen, die derzeit allerdings nicht
absehbar ist“. Die BAK weist darauf hin, dass die Aussage in dieser Pauschalität nicht zutrifft.
Auf EU-Ebene adressieren die unverbindlichen Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung
eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet3
zu Art 28 DSA bereits einige Funktionen wie Autoplay oder Push-Benachrichtigungen und
setzen diesen einen Riegel vor. Ebenso wird Addictive Design in zwei von der Kommission
3 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202505519
Seite 5
geführten DSA-Verfahren adressiert – zum Beispiel in den vorläufigen Feststellungen gegen
TikTok (Februar 2026) und Meta (Juli 2026) – und festgestellt, dass Funktionen wie Endlos-
Scrolling ein Verstoß gegen die Pflichten zur Risikominderung sind. Aus den genannten
Gründen sollte der Absatz richtiggestellt und um diese Hinweise ergänzt werden.
Der für Q4 2026 geplante Digital Fairness Act hat Addictive Design ebenfalls auf seiner
Agenda. Dass es hier zu Verbesserungen für alle Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ihres
Alters kommen sollte, ist wichtig, denn wie die von der AK in Auftrag gegebene Studie von
Wiesböck et al. „ADDICT. Bewertungsansätze für das Risikomanagement suchtfördernder
Designs und Praktiken digitaler Plattformen“4 zeigt, sind alle Altersgruppen von abhängig
machenden Designelementen und Funktionen betroffen.
§ 2 Z 26c und Z 28c: Die EB führen auf Seite 4 „Zu Z 1 bs 3 (§2 Z 1, 26c und 28c)“ aus, dass
„(d)iese Unterscheidung (…) erforderlich (ist), um die Anforderungen des Double-Blind-
Prinzips,
technisch
insbesondere die Nichtverfolgbarkeit und Nichtbeobachtbarkeit,
umzusetzen“. Die BAK regt an, den Begriff „Double-Blind-Prinzip“ zu erklären und in
Verbindung mit dem „Zero-Knowledge-Prinzip“ einzuführen, da beide Prinzipien gemeinsam
gedacht werden müssen. Ergänzend dazu sollten die Erläuterungen den Anwendern und
Anwenderinnen ein klares und verständliches Bild darüber vermitteln, was unter diesen
Prinzipien zu verstehen ist und welche technischen Lösungen diesen entsprechen können.
Insbesondere sollten die EB auf die EUDI-Wallet eingehen, erklären, was es mit dieser auf
sich hat und wann mit ihrer Umsetzung in Österreich über die ID-Austria zu rechnen ist. Das
aus dem Grund, damit Rechtsunterworfene ein klares Bild davon bekommen, wann eine
mögliche Lösung verfügbar ist, die den gesetzlichen Vorgaben genügen kann. Das soll jedoch
nicht andere Formen der Altersverifikation ausschließen. Ebenso sollte
in diesem
Zusammenhang klargestellt werden, dass, falls andere Instrumente als die ID-Austria oder die
EUDI-Wallet eingesetzt werden, allenfalls für die Altersfeststellung zu erhebende Daten nach
insbesondere wenn die
einer erfolgreichen Altersverifikation zu
Registrierungskomponente von (privaten) Betreibern nur zum Zwecke der Dienstleistung für
die Altersverifikation erbracht wird. Das gilt ebenso für die Präsentation des Altersnachweises.
Neben der „Nichtbeobachtbarkeit und Nichtverfolgbarkeit der Alterspräsentation“ (§ 54e Abs
3a Z 2) sollte deshalb auch sichergestellt werden, dass nach erfolgter Verifikation diese Daten
nicht weiter gespeichert werden. Auf diese Aspekte gehen die EB aktuell nicht ein.
löschen sind,
in
§ 54e Abs 3 Z 5: Nach der Bestimmung gilt der Schutz von Minderjährigen unter 14 Jahren
als jedenfalls nicht gewährleistet, wenn „aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser
ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
Minderjährigen vor sie
ist
beeinträchtigenden
insbesondere dann der Fall, wenn eine Video-Sharing-Plattform eine der in lit a-e genannten
Funktionen einsetzt. Der Katalog an Funktionen deckt sich weitgehend mit jenen Funktionen,
die die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zu Art 28 DSA als für Minderjährige
standardmäßig zu deaktivieren empfiehlt, etwa Autoplay, Endlos-Scrolling oder Push-
Inhalten oder Verhaltensweisen“ nicht gewährleistet
ist. Das
4 Vgl. ADDICT - Bewertungsansätze für das Risikomanagement suchtfördernder Designs
und Praktiken digitaler Plattformen
Seite 6
teilweise übernommene Katalog wird allerdings
Benachrichtigungen5. Der
in seiner
Regelungslogik umgedreht: Was von der Europäischen Kommission als standardmäßig zu
deaktivierende Einstellung adressiert wird („Safe-by-Design“), wird im gegenständlichen
Gesetzesentwurf zum Ausschlussgrund für Minderjährige unter 14 Jahren, unabhängig davon,
ob diese unerwünschten Funktionen aktiviert oder deaktiviert sind. Damit werden auch Dienste
erfasst, die diese Funktionen für Minderjährige bereits standardmäßig deaktivieren. Safe-
Default-Design wird derselben Rechtsfolge unterworfen wie dessen Fehlen.
Die Erläuterungen zu diesem Punkt führen auf Seite 6 Absatz 5 jedoch richtigerweise aus,
dass es nicht auf das bloße Vorhandensein einer Funktion ankommt, sondern auf deren
tatsächlichen Einsatz im jeweiligen Zugangskontext. („[…] Funktionen zum Einsatz kommt.“)
Dieses einsatzbezogene Prinzip steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zum
präsenzbezogenen Prinzip im vorliegenden Gesetzesentwurf. Die BAK regt an, das in den
Erläuterungen angelegte Einsatzkriterium auch
im Gesetzestext zu verankern. Die
demonstrative Aufzählung im Gesetz soll deshalb mit dem neuen Satz: „Dieser Schutz ist
jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Plattform-Anbieter eine der folgenden
Funktionen als standardmäßig-aktiviert einsetzt“ erfolgen.
Nachdem die Bestimmung richtigerweise festhält, dass der Schutz von Minderjährigen auch
dann nicht gegeben ist, wenn sie ihrer „körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
beeinträchtigenden Inhalten“ ausgesetzt sind, regt die BAK an, diese Inhalte in den
Erläuterungen näher auszuführen und mit konkreten Beispielen zu benennen. Sodann könnte
sich in den EB nach dem Einführungssatz „§ 54e Abs. 3 Z 5 enthält in Umsetzung dieser
Vorgabe eine demonstrative Liste mit Funktionen, die eine für Minderjährige schädliche
Nutzung jedenfalls befördern und bei deren Vorliegen der Zugang zur Plattform für
Minderjährige unter 14 Jahren zu sperren ist.“ der nachfolgende Einschub finden: „Das ist
ebenso bei Inhalten der Fall, die nicht Kinder- und Jugendgerecht sind. Beispielhaft seien in
diesem Zusammenhang Fake-News, gewaltverherrlichende Beiträge, nicht gekennzeichnete
Anzeigen, Herabwürdigung von anderen, Glücksspielinhalte, Betrugsgefahren, Pornographie
oder Werbung für Alkohol genannt“. Diese Ergänzung in den EB dient dazu, darauf
aufmerksam zu machen, dass nicht nur Addictive Design, sondern auch gefährdende Inhalte
eine Altersverifikation erforderlich machen. Das sollte in diesem Zusammenhang nicht
untergehen, auch weil es einen Weg aufzeigt, keine Altersüberprüfung vornehmen zu müssen.
§54e Abs 3 Zif 5 lit a: Die AK regt an, die Bestimmung zu ändern, sodass sie neu heißt: „ein
allgemeines oder
spezifisch auf die angeführte Altersgruppe ausgerichtetes
Empfehlungssystem, das Nutzer Inhalte auf Grundlage anderer als ihrer expliziten
Auswahlentscheidungen, insbesondere auf Grundlage von Profiling, vorschlägt oder anzeigt.
Davon ausgenommen sind die auf eine eigene Suchanfrage zurück zu führende Anzeige und
Priorisierung von Suchergebnissen“.
Der in lit a angeführte Schwellenwert von einem Drittel ist als Abgrenzungskriterium
ungeeignet. Er lässt offen, worauf er sich bezieht, und ist nicht operationalisierbar: Bei
5 Seite 17.
Seite 7
personalisierten Systemen kann der Wert für ein und dasselbe Konto heute über und morgen
unter einem Drittel liegen, und je nach Nutzer und Nutzerin anders ausfallen. Die in den
Erläuterungen skizzierte Prüfmethode über ein Testkonto bestätigt dies: Ein Testkonto verfügt
über keine selbst gewählten Kontakte, sodass ihm zwangsläufig ausschließlich Fremdinhalte
zugespielt werden und die Ein-Drittel-Schwelle stets überschritten wird. Die Schwelle leistet
damit keine Abgrenzung, sondern kollabiert zu einer Ja/Nein-Frage. Aus diesem Grund regt
die BAK an, diesen Schwellenwert durch ein qualitatives Kriterium wie z. B. das
Vorhandenseins eines algorithmischen Empfehlungssystems, zu ersetzen. Das Schutzniveau
sinkt dadurch nicht, sondern gewinnt an Trennschärfe.
Hinzu kommt eine begriffliche Divergenz zum DSA. Die Definition von Empfehlungssystem ist
im vorliegenden Entwurf enger und abweichend von Art 3 lit s DSA geregelt. Der DSA schließt
ausdrücklich algorithmisch vorgeschlagene oder gereihte Inhalte infolge einer vom Nutzer
oder von der Nutzerin initiierten Suche mit ein, während der vorliegende Entwurf diese
pauschal ausnimmt. In der Praxis tragen auch personalisierte Suchergebnisse zu „Rabbit-
Hole“-Effekten bei, die gerade für Minderjährige problematisch sind. Die vorgeschlagene
Änderung auf ein profilbasiertes Kriterium behebt dies: Ein reines Ranking eigener Suchtreffer
ohne Profiling wird damit nicht erfasst, profilgesteuert gereihte Suchtreffer allerdings schon.
Die Ausnahme für Suchanfragen kann dadurch entfallen. Das Schutzniveau wird erhöht.
Die BAK regt in §54e die Einführung eines, an die Bestimmung des Art 25 Abs 1 DSA
angelehnten neuen lit f an, der da lauten kann: „die Video-Sharing-Plattform ist so konzipiert,
organisiert oder betrieben, dass Nutzer und Nutzerinnen getäuscht, manipuliert oder
anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich
beeinträchtigt oder behindert werden“. Damit finden Dark Patterns Eingang in die
demonstrative Liste der unerwünschten Praktiken, die gleichsam als Auffangtatbestand für
schädliche Designfunktionen dienen können.
Nach der demonstrativen Aufzählung der lit a bis lit f sollte die Bestimmung um den
nachfolgenden Hinweis ergänzt werden, damit die Regelungslücke, was mit Konten passieren
soll, die es schon länger gibt, geschlossen wird: „Gibt es Konten von Nutzer und Nutzerinnen
seit angemessener Zeit oder ist darin ein Zahlungsmittel hinterlegt, sodass aus den
Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Kontoinhaber älter als 14 Jahre ist, kann
die Altersverifikation entfallen.“ Die EB könnten dazu ausführen, dass das stichhaltige
Argumente dafür sind, dass der Konteninhaber oder die Konteninhaberin älter als 14 Jahre alt
ist.
§ 54e Abs 3a: Die BAK regt an, die Bestimmung in Satz 5 „Die Altersverifikationsmethode
und ihre Registrierungs- und Präsentationskomponente haben insbesondere folgende
Anforderungen zu erfüllen, deren Einhaltung vom Anbieter der Altersverifikationsmethode zu
dokumentieren
in der
vorgeschlagenen Fassung bestehen. An die Bestimmung im lt Unterabsatz, 2. Halbsatz „es
sei denn, der Plattform-Anbieter verfügt über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das
Nutzerkonto die Inhaberin bzw. den Inhaber gewechselt hat oder von mehreren Personen
genutzt wird“ sollte neu der nachfolgende Satz anschließen: „Die Video-Sharing-Plattform und
ist“, zu kürzen. Der daran anknüpfende Teil soll weiterhin
Seite 8
der Anbieter der Altersverifizierungsmethode sind für die Einhaltung des Absatzes
verantwortlich und müssen dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“)“.
Damit gibt es eine an die Rechenschaftspflicht der DSGVO orientierte Bestimmung, die beide
Akteure verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zu dokumentieren und
gegenüber der KommAustria oder der Datenschutzbehörde nachweisen zu können. In diesem
Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass im Entwurf auch Kontroll- und
sowie
Eingriffsmöglichkeiten
der
Registrierungskomponente
fehlen, da sich der Entwurf diesbezüglich nur an die
Plattformbetreiber selbst richtet und es ja gerade gewünscht ist, dass es eine Trennung von
Plattformen und Anbietern von Altersverifikationsmethoden gibt. Sollten Plattformen jedoch
andere Dienstleister nutzen, um die vorgeschriebene Trennung von Registrierung und
Verifikation
der
führen, sofern dieses nicht durch andere gesetzliche
Registrierungskomponente
Bestimmungen, wie etwa bei der Altersverifikation über die ID-Austria, abgedeckt sind.
Beschwerdemöglichkeiten
einem Aufsichtsdefizit
realisieren,
bezüglich
kann
bei
zu
zu
es
Z 5 der Bestimmung soll, wie nachfolgend vorgeschlagen, ergänzt werden: „Zweckbindung,
Datenminimierung, selektive Offenlegung, Speicherung nur so lange, wie das für den Zweck
erforderlich ist, und Löschung“. Mit dieser Änderung wird eindeutig geregelt, dass die
Altersverifikation nur diesem konkreten Zweck dienen und die damit zusammenhängende
Datenverarbeitung nur auf das dafür notwendige Maß beschränkt sein darf. Gleichzeitig nimmt
sie Bezug auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Speicherbegrenzung und hält fest,
dass die Angabe, ob ein Alter erreicht wurde oder nicht, zu löschen ist, wenn es dafür keine
Notwendigkeit mehr gibt.
Mit diesem Vorschlag zusammenhängend kann auch der dementsprechende Hinweis in den
EB zu Z 5 folgendermaßen ergänzt werden: „Die Video-Sharing-Plattform darf nur das
erforderliche Altersprädikat erhalten, etwa „14 Jahre oder älter“, ergänzt um die Information,
ob dies „wahr“ oder „falsch“ ist.“ Daran anknüpfend kann Bezug auf die Zweckmäßigkeit der
Datenverarbeitung genommen werden, sodass es anschließend an den Satz heißt: „Nur das
ist für diese Datenverarbeitung zweckmäßig und notwendig“. Die EB können nach dieser
Einfügung unverändert folgen: „Name, Geburtsdatum, … muss eine Informationstrennung
bestehen.“
Verfahren
Abs 3a: Die Anforderung, eine Altersverifikationsmethode einzusetzen, die nach dem Stand
der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren Methoden zählt, birgt Risiken für Nutzer
und Nutzerinnen. Die von der AK Wien beauftragte und vom ITA der ÖAW durchgeführte
Studie „Altersfeststellung im digitalen Raum“ (2026) zeigt, dass aktuell verfügbare und
oder
eingesetzte
datenschutzrechtlich problematisch sind. Beispielsweise haben KI-gestützte Verfahren zur
Altersschätzung per Gesichtsanalyse Abweichungen von rund drei Jahren, wobei die
Fehlerraten nach Geschlecht und Herkunft unterschiedlich ausfallen; datensparsame
Verfahren wie die EUDI-Wallet befinden sich demgegenüber noch in Entwicklung. Der Verweis
auf die „datensparsamsten verfügbaren Methoden“ eröffnet hiermit den Raum, entgegen den
in Z1-7 genannten Kriterien, unzuverlässige, diskriminierende bzw. datenschutzbedenkliche
Technologien einzusetzen. Die BAK schlägt deshalb vor, stattdessen die in Z 1-7 genannten
diskriminierungsanfällig
unzuverlässig,
teilweise
Seite 9
Kriterien als maßgeblichen Maßstab heranzuziehen; deren Erfüllung sollte jedenfalls
genügen, ohne darüberhinausgehenden Verweis auf einen nicht näher definierten Stand der
Technik. Die BAK regt zudem an, in den Erläuterungen klarzustellen, dass derzeit eingesetzte
Altersverifikationsmethoden, die den Anforderungen der Z 1-7 nicht entsprechen, nicht
weiterverwendet werden dürfen. Damit wird sichergestellt, dass nicht datensparsame oder
diskriminierungsanfällige Bestandssysteme nicht unter Berufung auf einen unbestimmten
„Stand der Technik" und „Verfügbarkeit“ fortgeführt werden.
Abs 3b: Der Verweis auf den Sorgfaltsmaßstab gemäß dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
(FM-GwG) und der Online-IDV steht in Spannung zum Datensparsamkeitsgebot des Abs 3a.
Dieser trennt gerade die einmalige Prüfung der Verlässlichkeit einer Altersangabe an der
Quelle (Registrierungskomponente) vom laufenden Nachweis gegenüber der Plattform, bei
dem nur das erforderliche Altersattribut offengelegt wird (Präsentationskomponente). Die BAK
weist darauf hin, dass die Anforderungen methodenoffen sind und nicht allein auf eine einzige
Lösung mit Identitätsprüfung hinauslaufen dürfen. Zulässig sollten alle Verfahren sein, die die
Kriterien der Z 1-7 erfüllen, dazu zählen könnten auch geräte- oder plattformbasierte
Altersnachweise, sofern diese ausschließlich das erforderliche Altersattribut ohne stabile
Identifier, ohne Rückkanal zum Anbieter und ohne beobachtbare Nutzung übermitteln. Damit
wird ein Lock-in an eine einzelne technische Lösung vermieden und zugleich das
Datensparsamkeitsgebot gewahrt. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der BAK der
Paragraf (3b) ersatzlos gestrichen werden.
§54f Abs 1 Z 3, 4: In der Bestimmung ist davon die Rede, dass ein Nutzer einen
Beschwerdefall über „die § 54e Abs. 3 Z 5 widersprechende Möglichkeit für Nutzerinnen und
Nutzer unter 14 Jahren, Zugang zu einer Video-Sharing-Plattform mit spezifischen Funktionen
zu erhalten, und die mangelnde Übereinstimmung der eingesetzten Altersverifikationssysteme
mit den Vorgaben des § 54e Abs. 3a der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen kann.“
Nachdem es sich dabei um regulatorische und datenschutzrechtliche Vorgaben handelt, sollte
diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden, da es einerseits Aufgabe der KommAustria
ist, die Einhaltung der
regulatorischen Kriterien zu überprüfen. Andererseits gilt
Vergleichbares im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben, deren Einhaltung
ausschließlich die Datenschutzbehörde kontrollieren kann. Ferner sind die Z 3, 4 nicht in
Einklang mit dem Hinweis der bereits bestehenden Bestimmung zu bringen, dass die
„Schlichtungsstelle
(…) eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines
Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall
mitzuteilen“ hat.
Die EB dazu können ersatzlos entfallen („Z 7 (§ 54f Abs. 1 Z 3 und 4“).
§ 54h. Abs 1 Zif 3b: Die Bestimmung legt fest, dass die KommAustria eine Verwaltungsstrafe
verhängen kann, wenn eine Video-Sharing Plattform „entgegen § 54e Abs. 3a ein
Altersverifikationssystem einsetzt, das den dort genannten Voraussetzungen nicht entspricht“.
Nachdem es sich dabei um einen datenschutzrechtlichen Verstoß handelt, den ausschließlich
die Datenschutzbehörde ahnden kann, regt die BAK an, diese Bestimmung ersatzlos zu
folgende neue Abs 1a eingefügt werden: „eine
streichen. Stattdessen kann der
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Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Datenschutzbehörde mit Geldstrafe in der
Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54e Abs. 3a ein
Altersverifikationssystem einsetzt, das den dort genannten Voraussetzungen nicht entspricht“.
Die EB wären dahingehend ebenso richtig zu stellen, sodass es neu einen eigenen Abschnitt
„Zu Z 9 (§ 54h Abs. 1 Z 3a und 3b“ und einen neuen eigenen Abschnitt zu „Zu Z 9 (§ 54h Abs.
1 Z 3b“ gibt. Die neuen EB zu Z 3a sollten dahingehend lauten: „Die bestehenden
Verwaltungsstrafbestimmungen für Plattform-Anbieter sollen wie folgt ergänzt werden: Es soll
das Fehlen einer wirksamen Zugangskontrolle zu einer Video-Sharing-Plattform, die die oben
bei § 54e Abs. 3 Z 5 dargestellten spezifischen Funktionen aufweist, einen neuen
Straftatbestand darstellen, den die KommAustria ahnden kann. Wirksam
ist eine
Zugangskontrolle dann, wenn sie im Einklang mit § 54g Abs. 3 geeignet und verhältnismäßig
ist, um Minderjährige unter 14 Jahren von der Nutzung der Video-Sharing-Plattform
auszuschließen.“ Die neuen EB zu Z 3b könnten sodann lauten: „Andererseits stellt auch das
Fehlen eines den Vorgaben des § 54e Abs. 3a entsprechenden Altersverifikationssystems
einen neuen Straftatbestand dar, der von der Datenschutzbehörde geahndet werden kann.“
§67a: Die BAK regt eine Ergänzung der Bestimmung um eine neue Zif 3 an, sodass sie lautet:
„(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur,
Medien und Sport im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für
Justiz (…) 3. eine Evaluierung mit Jugendlichen sowie der Bundesjugendvertretung zu der
Wirksamkeit und den möglichen negativen Folgen der gesetzlichen Maßnahmen
durchzuführen. Gemeinsam mit diesen soll ein Bericht über das Ergebnis der Evaluierung
erarbeitet und vorgelegt werden“.
Ergänzend notwendige Maßnahmen
Insgesamt weisen wir darauf hin, dass es einen wesentlich breiteren Ansatz braucht, der auch
berücksichtigt, dass viele der angesprochenen Probleme nicht direkt auf nationalrechtlicher
Ebene regulativ gelöst werden können. Eine gute Orientierung für die Beurteilung des
vorliegenden Entwurfes hinsichtlich dessen bietet die UN-Kinderrechtskonvention, die in
Österreich im Jahr 1992 ratifiziert wurde. Sie garantiert nicht nur Schutzrechte (Schutz vor
Gewalt und vor sexueller Ausbeutung), sondern auch Förder- und Beteiligungsrechte (Recht
Informationsfreiheit, Zugang zu Medien und
auf Beteiligung, auf Meinungs- und
Informationen).
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es verstärkt mittelbar wirkende
Maßnahmen braucht, insbesondere um im Bildungs- und Weiterbildungsbereich für einen
angemessen reflektierten Umgang mit den auf Social Media verbreiteten Informationen zu
sorgen. Zum anderen soll sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene verstärkt für
regulatorische Maßnahmen einsetzen, die Plattformbetreibern bestimmte Inhalte generell
untersagen oder diese
zumindest, etwa durch automatische Hinweis- und
Informationspflichten, einschränken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die EU für
internationale Plattformen einen „Markt“ darstellt und hierbei strengeren, territorial geltenden,
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Regeln unterworfen werden können. Weiter ist es sinnvoll, laufend zu evaluieren, wie
differenziert internationale Plattformen in EU- und Nicht-EU-Staaten agieren und dabei etwa
potenziell schädliche Inhalte stärker oder schwächer regulieren. Hier können einerseits
negative, andererseits „best practice“-Erkenntnisse gewonnen und für künftige Regelungen
genutzt werden.
Die BAK regt deshalb dazu an, dass sich die österreichische Regierung über diesen Entwurf
hinaus auch auf europäischer Ebene für weitreichende Maßnahmen einsetzt, um Nutzerinnen
und Nutzer jeden Alters besser zu schützen:
• Medienkompetenz: Eine Zugangsbeschränkung braucht begleitend eine nachhaltige
Förderung von Medienkompetenz bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die
Zeit bis zum 14. Geburtstag muss dafür genutzt werden, junge Menschen auf die Welt
der Plattformen vorzubereiten: Inhalte kritisch zu bewerten, unterschiedliche
Informationsquellen kennenzulernen und die Rolle von Medien in einer Demokratie in
Ansätzen zu verstehen. Dafür greifen die Unterrichtsfächer aber zu kurz. Der Lehrplan
des geplanten Unterrichtsfaches Demokratie und Medien würde zwar all diese
Themen umfassen, das Fach soll aber nur in der AHS-Oberstufe unterrichtet werden.
Im Unterrichtsfach Digitale Grundbildung hingegen fehlt die gesellschaftliche
Dimension digitaler Medien im Lehrplan, gleichzeitig ist die Umsetzung des Lehrplans
im Unterricht lückenhaft. Lehrkräfte müssten dazu befähigt werden, Jugendliche in
der Mediennutzung zu begleiten und mit
Inhalte und
Funktionsweisen von Plattformen kritisch zu hinterfragen. Dies sollte in der
Lehrer:innenausbildung aber auch laufenden Fortbildungen passieren. Auch das
Unterrichtsfach bzw. das übergreifende Thema Politische Bildung sollte
Medienbildung und -kompetenz stärker integrieren.
ihnen gemeinsam
• Qualität in der Medienbildung – Bundesweite Steuerung für Demokratiebildung:
Neben Lehrpersonen brauchen auch Eltern und Berufsgruppen, die mit Jugendlichen
arbeiten (Sozialpädagog:innen, Jugendarbeiter:innen u.a.) gewisse Informationen
und Kompetenzen, um Jugendliche kritisch bei der Mediennutzung zu begleiten. Die
im Regierungsprogramm vorgesehene „Stärkung der Vernetzung und Weiterbildung
im Bereich der digitalen Medienarbeit für Fachkräfte der Jugendarbeit“ muss nun
dringend umgesetzt werden. Medienbildungsangebote brauchen dabei einheitliche
Standards, Qualitätssicherung und bessere Vernetzung. Darum empfiehlt die AK die
für
Stelle
Eirichtung
Demokratiebildung), die als unabhängige Einrichtung als Vermittlerin zwischen
Bildungsinstitutionen, Staat
der
Demokratiebildung wirken kann.
Starke europäische Regulierung: Die Regierung sollte sich für einen ambitionierten
Digital Fairness Act einsetzen, der plattformübergreifend ansetzt und bestehende
Regelungslücken schließt.
Insbesondere schädliche Designpraktiken – von
suchtförderndem Design bis zu manipulativen Personalisierungspraktiken – sollten
dienstübergreifend adressiert werden, statt sie nur punktuell und plattformspezifisch
zu regeln. Die Rechtsdurchsetzung des Digital Services Act geht nur schleppend
und Einrichtungen
bzw. Angeboten
(Österreichische
bundesweiten
Zentrale
einer
•
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•
voran. Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass die bestehenden
Pflichten des DSA konsequent und zügig durchgesetzt werden.
Stärkung der Trusted Flagger: Österreich nimmt bei den Trusted Flaggern nach
dem DSA eine Vorreiterrolle in Europa ein; eine hohe Zahl an Stellen wurde bereits
benannt – unter anderem auch die AK Wien. Viele der Trusted Flagger arbeiten
jedoch mit sehr begrenzten finanziellen Ressourcen. Damit die Trusted Flagger ihre
Funktion als vertrauenswürdige Hinweisgeber wirksam erfüllen können, ist ihre
Ausstattung nachhaltig zu stärken.
Notwendige Zusatzmaßnahme im AMD-G: Regulierung der Lebensmittelwerbung
und
Jugendlichen
und Überernährung
Die Novelle dient dem Kinder- und Jugendschutz. Die BAK regt daher an, die Novelle zu
nutzen, um verbindliche Nährwertprofile für Lebensmittelwerbung festzulegen. Übergewicht
und Fettleibigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind ein wachsendes Gesundheitsproblem.
Ein ungesundes Gewicht ist mittlerweile das häufigste Gesundheitsproblem in diesen
Altersgruppen. Werbung für zu fette, zu süße oder zu salzige Lebensmittel trägt nachweislich
zu Fehl-
Laut
bei Kindern
Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist eine Werbelenkung eine wirksame Maßnahme, um
diese Entwicklung zu stoppen oder umzukehren. Die WHO hat für diesen Zweck ein Set von
Höchstgehalten für Zucker, Fett und Salz für die verschiedenen Lebensmitteluppen erarbeitet
(HFSS, high
in Fat, Sugar, Salt). Auf deren Grundlage hat die nationale
Ernährungskommission (NEK) nationale Empfehlungen erarbeitet und im Mai 2021
verabschiedet.6 Studien zur Lebensmittelwerbung in Audiovisuellen Medien, auch auf Social
Media und durch Influencer:innen, zeigen regelmäßig auf, dass überwiegend für Lebensmittel
geworben wird, zu deren Konsum Kinder und Jugendlichen nicht angeregt werden sollen, wie
beispielsweise Energydrinks, Limonaden, Süßigkeiten oder salzige Snacks.7 Eine deutsche
Studie zeigte bereits 2021 auf, dass ein mediennutzendes Kind im Alter von 3 bis 13 Jahren
durchschnittlich 15 Lebensmittelwerbungen für ungesunde Produkte pro Tag sieht – davon
etwa 5 im Internet und etwa 10 im Fernsehen.8
bei.
Statt der derzeit allgemein gehaltenen Vorgaben für Lebensmittelwerbung im AMD-G und der
Bewertung einzelner Werbungen ausschließlich nach Beschwerden beim österreichischen
Werberat durch eine Expert:innenkommission der Branche (Selbstkontrolle) sollten die NEK-
Empfehlungen verbindlich für Werbung in und rund um für Kinder gemachte und von Kindern
und Jugendlichen beliebte Inhalte in audiovisuellen Medien verbindlich festgelegt werden –
beispielweise durch eine Änderung und entsprechende Ergänzung in § 36 Abs 3. Einige
6 Vgl. https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:c5fb919b-4255-476d-a587-
768e379fb203/Empfehlung_der_Nationalen_Ern%C3%A4hrungskommission_%C3%96sterr
eichisches_N%C3%A4hrwertprofil_zur_Lenkung_von_Lebensmittelwerbung_an_Kinder_in_
Audiovisuellen_Medien.pdf
7 3 Vgl.
https://www.meduniwien.ac.at/web/ueber-uns/news/2024/news-im-jaenner-2024/zu-viel-salz-
fett-und-zucker-studie-bestaetigt-problematisches-lebensmittelmarketing-auf-social-media/
8 Vgl. https://deutsch.medscape.com/artikelansicht/4909809
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Europäische Länder haben national bereits vergleichbare verbindliche Regelungen eingeführt,
bis hin zu Verboten von HFSS-Werbung. In UK gilt beispielsweise seit heuer ein HFSS-
Werbeverbot zwischen 5:30 Uhr morgens und 21 Uhr abends für Fernseh- und on-demand
Programme und ein Verbot für bezahlte HFSS-Werbung im Internet ohne zeitliche Limits.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.