Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Konsumentenpolitik (203/SN-132/ME)

📋 203/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • KommAustriaGesetz
  • Gesetz für digitale Dienste (DSA)
  • Art 28 DSA
  • Urheberrechtsreform (2018)
  • Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet
  • § 2 Z 26c
  • § 2 Z 28c
  • § 54e Abs 3a Z 2
  • § 54e Abs 3 Z 5
  • §54e Abs 3 Zif 5 lit a
  • DSA
  • Art 3 lit s DSA
  • Art 25 Abs 1 DSA
  • §54e
  • §54e Abs 3a
  • DSGVO
  • ID-Austria
  • Z 5
  • Abs 3a
  • Abs 3b
  • Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
  • Online-IDV
  • § 54f Abs 1 Z 3, 4
  • § 54e Abs 3a
  • § 54h Abs 1 Zif 3b
  • § 54e Abs. 3a
  • § 54h Abs. 1 Z 3a
  • § 54h Abs. 1 Z 3b
  • § 54e Abs. 3 Z 5
  • § 54g Abs. 3
  • § 67a
  • UN-Kinderrechtskonvention
  • Digital Services Act (DSA)
  • Digital Fairness Act
  • AMD-G
  • § 36 Abs 3 AMD-G

Forderungen

  • Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zugangssperre mit Differenzierung im Einzelfall
  • Wahl des gelindesten Mittels bei der Altersüberprüfung (z.B. Berücksichtigung bestehender Accounts oder hinterlegter Zahlungsmittel)
  • Bereitstellung alternativer Zugangswege für Personen ohne mobile Geräte oder staatliche Identifizierungsmittel
  • Verpflichtung der Anbieter, mehrere Verfahren der Altersfeststellung bereitzustellen und verständlich zu erläutern
  • Einführung klarer Übergangsregelungen
  • Darstellung und Berücksichtigung des technischen Status quo sowie Nennung eines Zeitplans für geeignete Lösungen (z.B. EUDI-Wallet) in den Erläuterungen
  • Erhöhung der finanziellen Mittel für die Umsetzung, insbesondere für die KommAustria und die Datenschutzbehörde
  • Festlegung von Übergangszeiten für die Maßnahme
  • Konzeption und Durchführung einer begleitenden öffentlichen Informationskampagne (auch auf den Plattformen selbst)
  • Beteiligung von Jugendlichen an der Ausgestaltung und Evaluierung der Regelung
  • Ergänzung der Erläuterungen um Hinweise auf Schleichwerbung, gesundheitsgefährdende Trends (z.B. Looksmaxxing) und betrügerische Online-Coaching-Angebote
  • Korrektur der pauschalen Aussage zur Unmöglichkeit einer allgemeinen Design- und Funktionsanpassung sozialer Netzwerke unter Berücksichtigung der DSA-Leitlinien
  • Erklärung des „Double-Blind-Prinzips“ und dessen Einführung in Verbindung mit dem „Zero-Knowledge-Prinzip“ in den Erläuterungen.
  • Detailliertere Informationen zur EUDI-Wallet und deren Umsetzung via ID-Austria in den Erläuterungen.
  • Gesetzliche Sicherstellung, dass Daten zur Altersverifikation nach erfolgreicher Prüfung nicht weiter gespeichert werden.
  • Verankerung des Einsatzkriteriums (statt des bloßen Vorhandenseins von Funktionen) im Gesetzestext von § 54e Abs 3 Z 5 (Fokus auf standardmäßig-aktivierte Funktionen).
  • Nähere Ausführung und Benennung konkreter Beispiele für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (z. B. Fake-News, Glücksspiel, Pornografie) in den Erläuterungen.
  • Ersetzung des Schwellenwerts von einem Drittel in §54e Abs 3 Zif 5 lit a durch ein qualitatives Kriterium (z. B. Vorhandensein eines algorithmischen Empfehlungssystems/Profiling)
  • Harmonisierung der Definition von Empfehlungssystemen mit Art 3 lit s DSA
  • Einführung eines neuen lit f in §54e zur Bekämpfung von Dark Patterns (angelehnt an Art 25 Abs 1 DSA)
  • Ergänzung einer Bestimmung, die die Altersverifikation entfallen lässt, wenn aus dem Kontoalter oder hinterlegten Zahlungsmitteln auf ein Alter über 14 Jahre geschlossen werden kann
  • Implementierung einer Rechenschaftspflicht in §54e Abs 3a analog zur DSGVO für Plattform- und Verifikationsanbieter
  • Ergänzung von Z 5 um die Begriffe „Zweckbindung, Datenminimierung, selektive Offenlegung, Speicherung nur so lange, wie das für den Zweck erforderlich ist, und Löschung“
  • Ergänzung der Erläuterungen (EB) zu Z 5 bezüglich der Übermittlung eines reinen Altersprädikats
  • Ersetzung des Verweises auf die „datensparsamsten verfügbaren Methoden“ (Stand der Technik) in Abs 3a durch die Kriterien in Z 1-7
  • Klarstellung in den EB, dass derzeit eingesetzte, nicht konforme Altersverifikationsmethoden nicht weiterverwendet werden dürfen
  • Ersatzlose Streichung von Abs 3b aufgrund von Spannungen zum Datensparsamkeitsgebot
  • Ersatzlose Streichung von § 54f Abs 1 Z 3 und 4 sowie der entsprechenden EB, da die Zuständigkeit bei der KommAustria bzw. Datenschutzbehörde liegt
  • Ersatzlose Streichung von § 54h Abs 1 Zif 3b, da Sanktionen bei Datenschutzverstößen ausschließlich durch die Datenschutzbehörde erfolgen dürfen
  • Einführung von Geldstrafen bis zu 150.000 Euro bei Einsatz nicht konformer Altersverifikationssysteme
  • Richtigstellung der Erläuterungen (EB) zu Z 9 (§ 54h Abs. 1 Z 3a und 3b)
  • Durchführung einer Evaluierung mit Jugendlichen und der Bundesjugendvertretung bis zum 30. Juni 2028 (§ 67a Z 3)
  • Einsetzung auf EU-Ebene für regulatorische Maßnahmen zur Inhaltsbeschränkung von Plattformbetreibern
  • Nachhaltige Förderung der Medienkompetenz bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
  • Anpassung der Lehrerfortbildung und der Lehrpläne (insb. Digitale Grundbildung und Demokratie und Medien)
  • Stärkung der Vernetzung und Weiterbildung im Bereich der digitalen Medienarbeit für Fachkräfte der Jugendarbeit und Eltern
  • Einrichtung einer unabhängigen Zentrale für Demokratiebildung als Vermittlerin zwischen Bildungsinstitutionen und Staat
  • Einführung eines ambitionierten, plattformübergreifenden Digital Fairness Act gegen schädliche Designpraktiken
  • Konsequente und zügige Durchsetzung der bestehenden Pflichten des Digital Services Act (DSA)
  • Nachhaltige finanzielle Stärkung der Trusted Flagger
  • Einführung verbindlicher Nährwertprofile für Lebensmittelwerbung in audiovisuellen Medien (insb. Ergänzung von § 36 Abs 3 AMD-G) auf Basis der NEK-Empfehlungen

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Radetzkystraße 2 1030 Wien GZ: 2026-0.537.620 Datum 17.09.2026 Unser Zeichen Bearbeiter/in GEBU/BAK/2026/0686 Jakob KALINA Louise BELTZUNG Tel +43 15016513720 E-Mail Jakob.KALINA@akwien.at Louise.BELTZUNG@akwien.at Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustriaGesetz geändert werden soll Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung. Zum Inhalt des Entwurfs: Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verpflichtet Video-Sharing-Plattformen („Social- Media-Plattformen“) das Alter ihrer Nutzer und Nutzerinnen zu überprüfen, wenn diese gefährdende Inhalte verbreiten oder suchtfördernde Mechanismen („Addictive Design“) nutzen. Die Altersüberprüfung soll datenschutzfreundlich erfolgen. Kommt es zu einem Gesetzesverstoß drohen hohe Strafen. Diese Regelungen dienen dem Kinder- und Jugendschutz und sollen für diese ein sicheres Online-Umfeld schaffen. Das Wichtigste in Kürze: • Social-Media-Plattformen, die gefährdende Inhalte verbreiten oder Addictive Design nutzen, müssen das Alter ihrer Nutzer und Nutzerinnen überprüfen. • Die Altersüberprüfung darf nur im Rahmen eines „Hat das Mindestalter von 14 Jahren erreicht: Ja oder nein?“ erfolgen. Kommt es zu Verstößen, drohen Social-Media-Plattformen hohe Geldstrafen. • • Die Altersüberprüfung dient dem Kinder- und Jugendschutz. Seite 2 Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: Die BAK teilt die dem Entwurf zugrunde liegende Sorge um das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen auf Video-Sharing-Plattformen. Seit Jahren stellen wir in Studien wie auch in der Beratung von Mitgliedern fest, dass soziale Plattformen ihren bestehenden Pflichten, wie zum Beispiel dem Kinder- und Jugendschutz oder dem Löschen von rechtswidrigen Inhalten, nicht nachkommen. Gleichzeitig verläuft die Rechtsdurchsetzung des Gesetzes für digitale Dienste (DSA) auf europäischer Ebene schleppend und die vorhandenen Regelungen für Plattformen gehen nicht weit genug. Die BAK begrüßt daher das Ziel der geplanten Zugangssperre für unter 14-Jährige und dass die Maßnahme bei den Plattformen ansetzt. Vor diesem Hintergrund nimmt die BAK zum vorliegenden Entwurf, wie folgt, Stellung. Verhältnismäßigkeit beachten Junge Menschen nutzen Social Media Plattformen, um sich zu vernetzen und mit Freunden oder Freundinnen und der Familie – bspw. im Ausland – in Kontakt zu bleiben. Für viele Jugendliche ist das sogar der Hauptgrund, sich auf Plattformen zu registrieren. Besonders für von Marginalisierung bedrohte Gruppen, etwa LGBTQIA+-Jugendliche, junge Menschen mit Behinderung oder jene in ländlichen Regionen, aber auch für politisch Interessierte können digitale Räume wichtige Vernetzungsorte darstellen. Zu berücksichtigen ist auch ihr Recht auf Information. Eine Zugangssperre ist unter anderem aus den hier genannten Gründen ein massiver Eingriff und daher hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dies erfordert eine Differenzierung im Einzelfall und ein besonderes Augenmerk auf mögliche Ausschlusseffekte. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Umgang mit seit langem bestehenden Accounts sowie die Situation von Personen, die keine mobilen Geräte nutzen oder kein staatliches Identifizierungsmittel, wie die ID Austria, verwenden. Dem steht die vorliegende Gesetzesänderung jedoch nicht entgegen, sofern Plattformen rechtswidrige Inhalte entfernen und die vom Gesetz sanktionierten Praktiken unterlassen. Bei der Prüfung, ob Accountinhaber und Accountinhaberinnen die Altersgrenze von 14 Jahren erreichen, muss stets das gelindeste Mittel gewählt werden. So sollte etwa ein seit vielen Jahren bestehender Account mit hinreichender Sicherheit als altersgesichert gelten, ebenso Accounts, bei denen Zahlungsmittel hinterlegt sind. Für Personen, die keine mobilen Geräte oder kein staatliches ist ein alternativer Zugangsweg vorzusehen. Anbieter sollten entsprechend verpflichtet werden, mehrere Verfahren der Altersfeststellung bereitzustellen und deren Funktionsweise sowie Implikationen verständlich zu erläutern, sodass möglichst alle Nutzer und Nutzerinnen erreicht werden. Vorzusehen sind auch klare Übergangsregelungen, die der vorliegende Gesetzesentwurf vermissen lässt. Identifizierungsmittel nutzen, Technische Machbarkeit Die vorgesehenen Regelungen setzen voraus, dass datenschutzkonforme Verfahren der Altersfeststellung in der geforderten Qualität und notwendigen Vielfalt verfügbar sind. Die Erläuterungen setzen sich mit dem aktuellen Stand der Technik jedoch nicht auseinander. Wie Seite 3 die AK-Studie zur Altersfeststellung festhält1, gibt es noch keine zufriedenstellenden Lösungen für eine datenschutzkonforme Lösung. Abhilfe könnte die Altersfeststellung in der EUDI-Wallet schaffen, deren finale Umsetzung jedoch noch nicht vorliegt. Aus Sicht der BAK ist in den Erläuterungen eine Darstellung und Berücksichtigung des technischen Status quo insofern unbedingt erforderlich, weil sie diesen Umstand nicht ausreichend berücksichtigen und auch keinen Zeitplan nennen, bis wann mit einer geeigneten Lösung in Österreich zu rechnen ist, die die Realisierung der gesetzlichen Bestimmung erlaubt. Insbesondere sollte dargestellt werden, welche Verfahren derzeit bereits im Einsatz sind und inwiefern diese die notwendigen daten- und grundrechtlichen Anforderungen erfüllen oder auch nicht. Ebenso wünschenswert ist eine Information, wann mit der Ausrollung der EUDI-Wallet-Funktionen in der ID-Austria und einer angepassten EU-Altersverifikations-App zu rechnen ist und wie das Zusammenspiel von öffentlichen und privaten Lösungen aussehen wird. Andernfalls wird es den Rechtsunterworfenen erschwert, das Gesetz richtig anwenden zu können. Finanzielle Auswirkungen Die vorgesehenen finanziellen Mittel für die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung sind zu gering bemessen. Die Implementierung datenschutzkonformer Altersverifikationssysteme technischen und personellen Aufwand, der über die verursacht einen erheblichen veranschlagten Mittel hinausgeht. Neben der KommAustria sind auch der Datenschutzbehörde entsprechende Mittel bereitzustellen, damit sie die im Gesetzesentwurf skizzierten Kriterien umfassend prüfen können. Akzeptanz der Maßnahme sichern Die geplante Maßnahme ist geeignet, weitreichende Folgen für alle Nutzerinnen und Nutzer von Video-Sharing-Plattformen zu haben. Zu den adversen Effekten, die es zu vermeiden gilt, zählen etwa Verunsicherung und Ängste in der Bevölkerung, die Verbreitung von Falschinformationen über Zweck und Reichweite der Regelung sowie ein Vertrauensverlust gegenüber der Maßnahme selbst, beispielsweise aus Sorge vor einer „Ausweispflicht“. Um solchen Effekten vorzubeugen, braucht es jedenfalls die Festlegung von Übergangszeiten sowie die Konzeption einer begleitenden öffentlichen Informationskampagne, um die Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Maßnahmen ins Bewusstsein der Nutzer und Nutzerinnen bringen zu können. Wie schnell sich bei regulatorischen Eingriffen an Plattformen ein Informationsvakuum mit Ängsten füllt, zeigt die Erfahrung rund um die Ende 2018 in der EU beschlossene Urheberrechtsreform. YouTube startete damals eine weltweite Kampagne unter dem Hashtag #SaveYourInternet, die gerade unter Kinder und Jugendlichen auch in Österreich unverhältnismäßige Ängste losgetreten hat.2 Solche Dynamiken können organisch entstehen, aber auch von Akteuren befeuert werden – umso wichtiger ist es, dass aktiv sachliche Information sichergestellt wird. Eine begleitende Informationskampagne sollte insbesondere vermitteln, wie die Altersfeststellung ablaufen wird, welche Übergangsfristen gelten, wie mit bestehenden Konten umgegangen wird, welchen Zweck die Bestimmung verfolgt und welche 1 Vgl. Altersfeststellung im digitalen Raum 2 Artikel 13 – oder: Das Internet wird gelöscht!?!?- Saferinternet.at; Seite 4 Unterstützungsangebote für jene bereitstehen, die sie benötigen. Die Information muss dabei auch dort erfolgen, wo die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich erreichbar sind - auf den Video-Sharing-Plattformen selbst. Für die Akzeptanz der Maßnahmen darf man sich jedoch nicht auf die Kommunikation der bereits beschlossenen Maßnahme beschränken. Gerade bei einer Regelung, die sich unmittelbar an Jugendliche richtet, sind die Betroffenen auch an ihrer Ausgestaltung und Evaluierung zu beteiligen. Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm zum Ausbau von Partizipationsformaten bekannt. Junge Menschen sind Experten und Expertinnen für ihre Lebenswelt. Sie zu beteiligen, hebt nicht nur die Qualität angestrebter Maßnahmen, sondern auch deren Akzeptanz und Einhaltung. Die BAK spricht sich daher dafür aus, relevante Zukunftsthemen mit Jugendlichen zu verhandeln und gemeinsam Maßnahmen in kontroversiellen und komplexen Themengebieten zu erarbeiten. Zu dem Gesetzesentwurf und den erläuternden Bemerkungen im Einzelnen, nimmt die BAK folgendermaßen Stellung: Erläuterungen – Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: Auf Seite 1 der Erläuterungen heißt es im 2. Absatz, dass „sich dem Bericht des Europäischen Parlaments außerdem entnehmen lässt (vgl. das Kapitel über „Digitale Abhängigkeit“ auf den Seiten 14 bis 16), (dass) algorithmische Empfehlungssysteme gezielt emotionale, extreme oder hyperpersonalisierte Inhalte priorisieren können, um die Nutzerbindung zu maximieren, und Minderjährige darüber hinaus in sogenannte „Rabbit Holes“ von Extremismen, Radikalisierung, Hass, Desinformation und anderen schädlichen Inhalten drängen“. Die BAK regt an, im Anschluss daran darauf hinzuweisen, dass Kinder und Jugendliche über diese „Rabbit Holes“ hinaus durch die Funktionsweise der Video-Sharing-Plattformen beispielsweise auch nicht gekennzeichneter kommerzieller (Schleich-) Werbung (durch Influencer und Influencerinnen), gesundheitsgefährdenden Trends und Angeboten (etwa „Looksmaxxing“ oder Botox-Werbung) sowie problematischen bis hin zu betrügerischen Online-Coaching-Angeboten ausgesetzt sind. Sie können diese Inhalte als solche noch nicht als verdeckte Beeinflussung erkennen und richtig einordnen. Nach diesem Hinweis kann der Absatz wie bereits lautend, weiterhin heißen: „Solche suchtfördernde Designmerkmale …“. Auf Seite 2, Absatz 2, heißt es unter anderem: „In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass eine Verpflichtung zur allgemeinen, d.h. für alle Nutzerinnen und Nutzer gleichermaßen geltenden Design- und Funktionsanpassung sozialer Netzwerke, (…). Sie würde eine Einigung auf ebendiesen Ebenen voraussetzen, die derzeit allerdings nicht absehbar ist“. Die BAK weist darauf hin, dass die Aussage in dieser Pauschalität nicht zutrifft. Auf EU-Ebene adressieren die unverbindlichen Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet3 zu Art 28 DSA bereits einige Funktionen wie Autoplay oder Push-Benachrichtigungen und setzen diesen einen Riegel vor. Ebenso wird Addictive Design in zwei von der Kommission 3 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202505519 Seite 5 geführten DSA-Verfahren adressiert – zum Beispiel in den vorläufigen Feststellungen gegen TikTok (Februar 2026) und Meta (Juli 2026) – und festgestellt, dass Funktionen wie Endlos- Scrolling ein Verstoß gegen die Pflichten zur Risikominderung sind. Aus den genannten Gründen sollte der Absatz richtiggestellt und um diese Hinweise ergänzt werden. Der für Q4 2026 geplante Digital Fairness Act hat Addictive Design ebenfalls auf seiner Agenda. Dass es hier zu Verbesserungen für alle Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ihres Alters kommen sollte, ist wichtig, denn wie die von der AK in Auftrag gegebene Studie von Wiesböck et al. „ADDICT. Bewertungsansätze für das Risikomanagement suchtfördernder Designs und Praktiken digitaler Plattformen“4 zeigt, sind alle Altersgruppen von abhängig machenden Designelementen und Funktionen betroffen. § 2 Z 26c und Z 28c: Die EB führen auf Seite 4 „Zu Z 1 bs 3 (§2 Z 1, 26c und 28c)“ aus, dass „(d)iese Unterscheidung (…) erforderlich (ist), um die Anforderungen des Double-Blind- Prinzips, technisch insbesondere die Nichtverfolgbarkeit und Nichtbeobachtbarkeit, umzusetzen“. Die BAK regt an, den Begriff „Double-Blind-Prinzip“ zu erklären und in Verbindung mit dem „Zero-Knowledge-Prinzip“ einzuführen, da beide Prinzipien gemeinsam gedacht werden müssen. Ergänzend dazu sollten die Erläuterungen den Anwendern und Anwenderinnen ein klares und verständliches Bild darüber vermitteln, was unter diesen Prinzipien zu verstehen ist und welche technischen Lösungen diesen entsprechen können. Insbesondere sollten die EB auf die EUDI-Wallet eingehen, erklären, was es mit dieser auf sich hat und wann mit ihrer Umsetzung in Österreich über die ID-Austria zu rechnen ist. Das aus dem Grund, damit Rechtsunterworfene ein klares Bild davon bekommen, wann eine mögliche Lösung verfügbar ist, die den gesetzlichen Vorgaben genügen kann. Das soll jedoch nicht andere Formen der Altersverifikation ausschließen. Ebenso sollte in diesem Zusammenhang klargestellt werden, dass, falls andere Instrumente als die ID-Austria oder die EUDI-Wallet eingesetzt werden, allenfalls für die Altersfeststellung zu erhebende Daten nach insbesondere wenn die einer erfolgreichen Altersverifikation zu Registrierungskomponente von (privaten) Betreibern nur zum Zwecke der Dienstleistung für die Altersverifikation erbracht wird. Das gilt ebenso für die Präsentation des Altersnachweises. Neben der „Nichtbeobachtbarkeit und Nichtverfolgbarkeit der Alterspräsentation“ (§ 54e Abs 3a Z 2) sollte deshalb auch sichergestellt werden, dass nach erfolgter Verifikation diese Daten nicht weiter gespeichert werden. Auf diese Aspekte gehen die EB aktuell nicht ein. löschen sind, in § 54e Abs 3 Z 5: Nach der Bestimmung gilt der Schutz von Minderjährigen unter 14 Jahren als jedenfalls nicht gewährleistet, wenn „aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung Minderjährigen vor sie ist beeinträchtigenden insbesondere dann der Fall, wenn eine Video-Sharing-Plattform eine der in lit a-e genannten Funktionen einsetzt. Der Katalog an Funktionen deckt sich weitgehend mit jenen Funktionen, die die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zu Art 28 DSA als für Minderjährige standardmäßig zu deaktivieren empfiehlt, etwa Autoplay, Endlos-Scrolling oder Push- Inhalten oder Verhaltensweisen“ nicht gewährleistet ist. Das 4 Vgl. ADDICT - Bewertungsansätze für das Risikomanagement suchtfördernder Designs und Praktiken digitaler Plattformen Seite 6 teilweise übernommene Katalog wird allerdings Benachrichtigungen5. Der in seiner Regelungslogik umgedreht: Was von der Europäischen Kommission als standardmäßig zu deaktivierende Einstellung adressiert wird („Safe-by-Design“), wird im gegenständlichen Gesetzesentwurf zum Ausschlussgrund für Minderjährige unter 14 Jahren, unabhängig davon, ob diese unerwünschten Funktionen aktiviert oder deaktiviert sind. Damit werden auch Dienste erfasst, die diese Funktionen für Minderjährige bereits standardmäßig deaktivieren. Safe- Default-Design wird derselben Rechtsfolge unterworfen wie dessen Fehlen. Die Erläuterungen zu diesem Punkt führen auf Seite 6 Absatz 5 jedoch richtigerweise aus, dass es nicht auf das bloße Vorhandensein einer Funktion ankommt, sondern auf deren tatsächlichen Einsatz im jeweiligen Zugangskontext. („[…] Funktionen zum Einsatz kommt.“) Dieses einsatzbezogene Prinzip steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zum präsenzbezogenen Prinzip im vorliegenden Gesetzesentwurf. Die BAK regt an, das in den Erläuterungen angelegte Einsatzkriterium auch im Gesetzestext zu verankern. Die demonstrative Aufzählung im Gesetz soll deshalb mit dem neuen Satz: „Dieser Schutz ist jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Plattform-Anbieter eine der folgenden Funktionen als standardmäßig-aktiviert einsetzt“ erfolgen. Nachdem die Bestimmung richtigerweise festhält, dass der Schutz von Minderjährigen auch dann nicht gegeben ist, wenn sie ihrer „körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten“ ausgesetzt sind, regt die BAK an, diese Inhalte in den Erläuterungen näher auszuführen und mit konkreten Beispielen zu benennen. Sodann könnte sich in den EB nach dem Einführungssatz „§ 54e Abs. 3 Z 5 enthält in Umsetzung dieser Vorgabe eine demonstrative Liste mit Funktionen, die eine für Minderjährige schädliche Nutzung jedenfalls befördern und bei deren Vorliegen der Zugang zur Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren zu sperren ist.“ der nachfolgende Einschub finden: „Das ist ebenso bei Inhalten der Fall, die nicht Kinder- und Jugendgerecht sind. Beispielhaft seien in diesem Zusammenhang Fake-News, gewaltverherrlichende Beiträge, nicht gekennzeichnete Anzeigen, Herabwürdigung von anderen, Glücksspielinhalte, Betrugsgefahren, Pornographie oder Werbung für Alkohol genannt“. Diese Ergänzung in den EB dient dazu, darauf aufmerksam zu machen, dass nicht nur Addictive Design, sondern auch gefährdende Inhalte eine Altersverifikation erforderlich machen. Das sollte in diesem Zusammenhang nicht untergehen, auch weil es einen Weg aufzeigt, keine Altersüberprüfung vornehmen zu müssen. §54e Abs 3 Zif 5 lit a: Die AK regt an, die Bestimmung zu ändern, sodass sie neu heißt: „ein allgemeines oder spezifisch auf die angeführte Altersgruppe ausgerichtetes Empfehlungssystem, das Nutzer Inhalte auf Grundlage anderer als ihrer expliziten Auswahlentscheidungen, insbesondere auf Grundlage von Profiling, vorschlägt oder anzeigt. Davon ausgenommen sind die auf eine eigene Suchanfrage zurück zu führende Anzeige und Priorisierung von Suchergebnissen“. Der in lit a angeführte Schwellenwert von einem Drittel ist als Abgrenzungskriterium ungeeignet. Er lässt offen, worauf er sich bezieht, und ist nicht operationalisierbar: Bei 5 Seite 17. Seite 7 personalisierten Systemen kann der Wert für ein und dasselbe Konto heute über und morgen unter einem Drittel liegen, und je nach Nutzer und Nutzerin anders ausfallen. Die in den Erläuterungen skizzierte Prüfmethode über ein Testkonto bestätigt dies: Ein Testkonto verfügt über keine selbst gewählten Kontakte, sodass ihm zwangsläufig ausschließlich Fremdinhalte zugespielt werden und die Ein-Drittel-Schwelle stets überschritten wird. Die Schwelle leistet damit keine Abgrenzung, sondern kollabiert zu einer Ja/Nein-Frage. Aus diesem Grund regt die BAK an, diesen Schwellenwert durch ein qualitatives Kriterium wie z. B. das Vorhandenseins eines algorithmischen Empfehlungssystems, zu ersetzen. Das Schutzniveau sinkt dadurch nicht, sondern gewinnt an Trennschärfe. Hinzu kommt eine begriffliche Divergenz zum DSA. Die Definition von Empfehlungssystem ist im vorliegenden Entwurf enger und abweichend von Art 3 lit s DSA geregelt. Der DSA schließt ausdrücklich algorithmisch vorgeschlagene oder gereihte Inhalte infolge einer vom Nutzer oder von der Nutzerin initiierten Suche mit ein, während der vorliegende Entwurf diese pauschal ausnimmt. In der Praxis tragen auch personalisierte Suchergebnisse zu „Rabbit- Hole“-Effekten bei, die gerade für Minderjährige problematisch sind. Die vorgeschlagene Änderung auf ein profilbasiertes Kriterium behebt dies: Ein reines Ranking eigener Suchtreffer ohne Profiling wird damit nicht erfasst, profilgesteuert gereihte Suchtreffer allerdings schon. Die Ausnahme für Suchanfragen kann dadurch entfallen. Das Schutzniveau wird erhöht. Die BAK regt in §54e die Einführung eines, an die Bestimmung des Art 25 Abs 1 DSA angelehnten neuen lit f an, der da lauten kann: „die Video-Sharing-Plattform ist so konzipiert, organisiert oder betrieben, dass Nutzer und Nutzerinnen getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden“. Damit finden Dark Patterns Eingang in die demonstrative Liste der unerwünschten Praktiken, die gleichsam als Auffangtatbestand für schädliche Designfunktionen dienen können. Nach der demonstrativen Aufzählung der lit a bis lit f sollte die Bestimmung um den nachfolgenden Hinweis ergänzt werden, damit die Regelungslücke, was mit Konten passieren soll, die es schon länger gibt, geschlossen wird: „Gibt es Konten von Nutzer und Nutzerinnen seit angemessener Zeit oder ist darin ein Zahlungsmittel hinterlegt, sodass aus den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Kontoinhaber älter als 14 Jahre ist, kann die Altersverifikation entfallen.“ Die EB könnten dazu ausführen, dass das stichhaltige Argumente dafür sind, dass der Konteninhaber oder die Konteninhaberin älter als 14 Jahre alt ist. § 54e Abs 3a: Die BAK regt an, die Bestimmung in Satz 5 „Die Altersverifikationsmethode und ihre Registrierungs- und Präsentationskomponente haben insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen, deren Einhaltung vom Anbieter der Altersverifikationsmethode zu dokumentieren in der vorgeschlagenen Fassung bestehen. An die Bestimmung im lt Unterabsatz, 2. Halbsatz „es sei denn, der Plattform-Anbieter verfügt über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzerkonto die Inhaberin bzw. den Inhaber gewechselt hat oder von mehreren Personen genutzt wird“ sollte neu der nachfolgende Satz anschließen: „Die Video-Sharing-Plattform und ist“, zu kürzen. Der daran anknüpfende Teil soll weiterhin Seite 8 der Anbieter der Altersverifizierungsmethode sind für die Einhaltung des Absatzes verantwortlich und müssen dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“)“. Damit gibt es eine an die Rechenschaftspflicht der DSGVO orientierte Bestimmung, die beide Akteure verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zu dokumentieren und gegenüber der KommAustria oder der Datenschutzbehörde nachweisen zu können. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass im Entwurf auch Kontroll- und sowie Eingriffsmöglichkeiten der Registrierungskomponente fehlen, da sich der Entwurf diesbezüglich nur an die Plattformbetreiber selbst richtet und es ja gerade gewünscht ist, dass es eine Trennung von Plattformen und Anbietern von Altersverifikationsmethoden gibt. Sollten Plattformen jedoch andere Dienstleister nutzen, um die vorgeschriebene Trennung von Registrierung und Verifikation der führen, sofern dieses nicht durch andere gesetzliche Registrierungskomponente Bestimmungen, wie etwa bei der Altersverifikation über die ID-Austria, abgedeckt sind. Beschwerdemöglichkeiten einem Aufsichtsdefizit realisieren, bezüglich kann bei zu zu es Z 5 der Bestimmung soll, wie nachfolgend vorgeschlagen, ergänzt werden: „Zweckbindung, Datenminimierung, selektive Offenlegung, Speicherung nur so lange, wie das für den Zweck erforderlich ist, und Löschung“. Mit dieser Änderung wird eindeutig geregelt, dass die Altersverifikation nur diesem konkreten Zweck dienen und die damit zusammenhängende Datenverarbeitung nur auf das dafür notwendige Maß beschränkt sein darf. Gleichzeitig nimmt sie Bezug auf den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Speicherbegrenzung und hält fest, dass die Angabe, ob ein Alter erreicht wurde oder nicht, zu löschen ist, wenn es dafür keine Notwendigkeit mehr gibt. Mit diesem Vorschlag zusammenhängend kann auch der dementsprechende Hinweis in den EB zu Z 5 folgendermaßen ergänzt werden: „Die Video-Sharing-Plattform darf nur das erforderliche Altersprädikat erhalten, etwa „14 Jahre oder älter“, ergänzt um die Information, ob dies „wahr“ oder „falsch“ ist.“ Daran anknüpfend kann Bezug auf die Zweckmäßigkeit der Datenverarbeitung genommen werden, sodass es anschließend an den Satz heißt: „Nur das ist für diese Datenverarbeitung zweckmäßig und notwendig“. Die EB können nach dieser Einfügung unverändert folgen: „Name, Geburtsdatum, … muss eine Informationstrennung bestehen.“ Verfahren Abs 3a: Die Anforderung, eine Altersverifikationsmethode einzusetzen, die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren Methoden zählt, birgt Risiken für Nutzer und Nutzerinnen. Die von der AK Wien beauftragte und vom ITA der ÖAW durchgeführte Studie „Altersfeststellung im digitalen Raum“ (2026) zeigt, dass aktuell verfügbare und oder eingesetzte datenschutzrechtlich problematisch sind. Beispielsweise haben KI-gestützte Verfahren zur Altersschätzung per Gesichtsanalyse Abweichungen von rund drei Jahren, wobei die Fehlerraten nach Geschlecht und Herkunft unterschiedlich ausfallen; datensparsame Verfahren wie die EUDI-Wallet befinden sich demgegenüber noch in Entwicklung. Der Verweis auf die „datensparsamsten verfügbaren Methoden“ eröffnet hiermit den Raum, entgegen den in Z1-7 genannten Kriterien, unzuverlässige, diskriminierende bzw. datenschutzbedenkliche Technologien einzusetzen. Die BAK schlägt deshalb vor, stattdessen die in Z 1-7 genannten diskriminierungsanfällig unzuverlässig, teilweise Seite 9 Kriterien als maßgeblichen Maßstab heranzuziehen; deren Erfüllung sollte jedenfalls genügen, ohne darüberhinausgehenden Verweis auf einen nicht näher definierten Stand der Technik. Die BAK regt zudem an, in den Erläuterungen klarzustellen, dass derzeit eingesetzte Altersverifikationsmethoden, die den Anforderungen der Z 1-7 nicht entsprechen, nicht weiterverwendet werden dürfen. Damit wird sichergestellt, dass nicht datensparsame oder diskriminierungsanfällige Bestandssysteme nicht unter Berufung auf einen unbestimmten „Stand der Technik" und „Verfügbarkeit“ fortgeführt werden. Abs 3b: Der Verweis auf den Sorgfaltsmaßstab gemäß dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und der Online-IDV steht in Spannung zum Datensparsamkeitsgebot des Abs 3a. Dieser trennt gerade die einmalige Prüfung der Verlässlichkeit einer Altersangabe an der Quelle (Registrierungskomponente) vom laufenden Nachweis gegenüber der Plattform, bei dem nur das erforderliche Altersattribut offengelegt wird (Präsentationskomponente). Die BAK weist darauf hin, dass die Anforderungen methodenoffen sind und nicht allein auf eine einzige Lösung mit Identitätsprüfung hinauslaufen dürfen. Zulässig sollten alle Verfahren sein, die die Kriterien der Z 1-7 erfüllen, dazu zählen könnten auch geräte- oder plattformbasierte Altersnachweise, sofern diese ausschließlich das erforderliche Altersattribut ohne stabile Identifier, ohne Rückkanal zum Anbieter und ohne beobachtbare Nutzung übermitteln. Damit wird ein Lock-in an eine einzelne technische Lösung vermieden und zugleich das Datensparsamkeitsgebot gewahrt. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der BAK der Paragraf (3b) ersatzlos gestrichen werden. §54f Abs 1 Z 3, 4: In der Bestimmung ist davon die Rede, dass ein Nutzer einen Beschwerdefall über „die § 54e Abs. 3 Z 5 widersprechende Möglichkeit für Nutzerinnen und Nutzer unter 14 Jahren, Zugang zu einer Video-Sharing-Plattform mit spezifischen Funktionen zu erhalten, und die mangelnde Übereinstimmung der eingesetzten Altersverifikationssysteme mit den Vorgaben des § 54e Abs. 3a der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen kann.“ Nachdem es sich dabei um regulatorische und datenschutzrechtliche Vorgaben handelt, sollte diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden, da es einerseits Aufgabe der KommAustria ist, die Einhaltung der regulatorischen Kriterien zu überprüfen. Andererseits gilt Vergleichbares im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben, deren Einhaltung ausschließlich die Datenschutzbehörde kontrollieren kann. Ferner sind die Z 3, 4 nicht in Einklang mit dem Hinweis der bereits bestehenden Bestimmung zu bringen, dass die „Schlichtungsstelle (…) eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen“ hat. Die EB dazu können ersatzlos entfallen („Z 7 (§ 54f Abs. 1 Z 3 und 4“). § 54h. Abs 1 Zif 3b: Die Bestimmung legt fest, dass die KommAustria eine Verwaltungsstrafe verhängen kann, wenn eine Video-Sharing Plattform „entgegen § 54e Abs. 3a ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den dort genannten Voraussetzungen nicht entspricht“. Nachdem es sich dabei um einen datenschutzrechtlichen Verstoß handelt, den ausschließlich die Datenschutzbehörde ahnden kann, regt die BAK an, diese Bestimmung ersatzlos zu folgende neue Abs 1a eingefügt werden: „eine streichen. Stattdessen kann der Seite 10 Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Datenschutzbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54e Abs. 3a ein Altersverifikationssystem einsetzt, das den dort genannten Voraussetzungen nicht entspricht“. Die EB wären dahingehend ebenso richtig zu stellen, sodass es neu einen eigenen Abschnitt „Zu Z 9 (§ 54h Abs. 1 Z 3a und 3b“ und einen neuen eigenen Abschnitt zu „Zu Z 9 (§ 54h Abs. 1 Z 3b“ gibt. Die neuen EB zu Z 3a sollten dahingehend lauten: „Die bestehenden Verwaltungsstrafbestimmungen für Plattform-Anbieter sollen wie folgt ergänzt werden: Es soll das Fehlen einer wirksamen Zugangskontrolle zu einer Video-Sharing-Plattform, die die oben bei § 54e Abs. 3 Z 5 dargestellten spezifischen Funktionen aufweist, einen neuen Straftatbestand darstellen, den die KommAustria ahnden kann. Wirksam ist eine Zugangskontrolle dann, wenn sie im Einklang mit § 54g Abs. 3 geeignet und verhältnismäßig ist, um Minderjährige unter 14 Jahren von der Nutzung der Video-Sharing-Plattform auszuschließen.“ Die neuen EB zu Z 3b könnten sodann lauten: „Andererseits stellt auch das Fehlen eines den Vorgaben des § 54e Abs. 3a entsprechenden Altersverifikationssystems einen neuen Straftatbestand dar, der von der Datenschutzbehörde geahndet werden kann.“ §67a: Die BAK regt eine Ergänzung der Bestimmung um eine neue Zif 3 an, sodass sie lautet: „(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Justiz (…) 3. eine Evaluierung mit Jugendlichen sowie der Bundesjugendvertretung zu der Wirksamkeit und den möglichen negativen Folgen der gesetzlichen Maßnahmen durchzuführen. Gemeinsam mit diesen soll ein Bericht über das Ergebnis der Evaluierung erarbeitet und vorgelegt werden“. Ergänzend notwendige Maßnahmen Insgesamt weisen wir darauf hin, dass es einen wesentlich breiteren Ansatz braucht, der auch berücksichtigt, dass viele der angesprochenen Probleme nicht direkt auf nationalrechtlicher Ebene regulativ gelöst werden können. Eine gute Orientierung für die Beurteilung des vorliegenden Entwurfes hinsichtlich dessen bietet die UN-Kinderrechtskonvention, die in Österreich im Jahr 1992 ratifiziert wurde. Sie garantiert nicht nur Schutzrechte (Schutz vor Gewalt und vor sexueller Ausbeutung), sondern auch Förder- und Beteiligungsrechte (Recht Informationsfreiheit, Zugang zu Medien und auf Beteiligung, auf Meinungs- und Informationen). In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es verstärkt mittelbar wirkende Maßnahmen braucht, insbesondere um im Bildungs- und Weiterbildungsbereich für einen angemessen reflektierten Umgang mit den auf Social Media verbreiteten Informationen zu sorgen. Zum anderen soll sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene verstärkt für regulatorische Maßnahmen einsetzen, die Plattformbetreibern bestimmte Inhalte generell untersagen oder diese zumindest, etwa durch automatische Hinweis- und Informationspflichten, einschränken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die EU für internationale Plattformen einen „Markt“ darstellt und hierbei strengeren, territorial geltenden, Seite 11 Regeln unterworfen werden können. Weiter ist es sinnvoll, laufend zu evaluieren, wie differenziert internationale Plattformen in EU- und Nicht-EU-Staaten agieren und dabei etwa potenziell schädliche Inhalte stärker oder schwächer regulieren. Hier können einerseits negative, andererseits „best practice“-Erkenntnisse gewonnen und für künftige Regelungen genutzt werden. Die BAK regt deshalb dazu an, dass sich die österreichische Regierung über diesen Entwurf hinaus auch auf europäischer Ebene für weitreichende Maßnahmen einsetzt, um Nutzerinnen und Nutzer jeden Alters besser zu schützen: • Medienkompetenz: Eine Zugangsbeschränkung braucht begleitend eine nachhaltige Förderung von Medienkompetenz bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Zeit bis zum 14. Geburtstag muss dafür genutzt werden, junge Menschen auf die Welt der Plattformen vorzubereiten: Inhalte kritisch zu bewerten, unterschiedliche Informationsquellen kennenzulernen und die Rolle von Medien in einer Demokratie in Ansätzen zu verstehen. Dafür greifen die Unterrichtsfächer aber zu kurz. Der Lehrplan des geplanten Unterrichtsfaches Demokratie und Medien würde zwar all diese Themen umfassen, das Fach soll aber nur in der AHS-Oberstufe unterrichtet werden. Im Unterrichtsfach Digitale Grundbildung hingegen fehlt die gesellschaftliche Dimension digitaler Medien im Lehrplan, gleichzeitig ist die Umsetzung des Lehrplans im Unterricht lückenhaft. Lehrkräfte müssten dazu befähigt werden, Jugendliche in der Mediennutzung zu begleiten und mit Inhalte und Funktionsweisen von Plattformen kritisch zu hinterfragen. Dies sollte in der Lehrer:innenausbildung aber auch laufenden Fortbildungen passieren. Auch das Unterrichtsfach bzw. das übergreifende Thema Politische Bildung sollte Medienbildung und -kompetenz stärker integrieren. ihnen gemeinsam • Qualität in der Medienbildung – Bundesweite Steuerung für Demokratiebildung: Neben Lehrpersonen brauchen auch Eltern und Berufsgruppen, die mit Jugendlichen arbeiten (Sozialpädagog:innen, Jugendarbeiter:innen u.a.) gewisse Informationen und Kompetenzen, um Jugendliche kritisch bei der Mediennutzung zu begleiten. Die im Regierungsprogramm vorgesehene „Stärkung der Vernetzung und Weiterbildung im Bereich der digitalen Medienarbeit für Fachkräfte der Jugendarbeit“ muss nun dringend umgesetzt werden. Medienbildungsangebote brauchen dabei einheitliche Standards, Qualitätssicherung und bessere Vernetzung. Darum empfiehlt die AK die für Stelle Eirichtung Demokratiebildung), die als unabhängige Einrichtung als Vermittlerin zwischen Bildungsinstitutionen, Staat der Demokratiebildung wirken kann. Starke europäische Regulierung: Die Regierung sollte sich für einen ambitionierten Digital Fairness Act einsetzen, der plattformübergreifend ansetzt und bestehende Regelungslücken schließt. Insbesondere schädliche Designpraktiken – von suchtförderndem Design bis zu manipulativen Personalisierungspraktiken – sollten dienstübergreifend adressiert werden, statt sie nur punktuell und plattformspezifisch zu regeln. Die Rechtsdurchsetzung des Digital Services Act geht nur schleppend und Einrichtungen bzw. Angeboten (Österreichische bundesweiten Zentrale einer • Seite 12 • voran. Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass die bestehenden Pflichten des DSA konsequent und zügig durchgesetzt werden. Stärkung der Trusted Flagger: Österreich nimmt bei den Trusted Flaggern nach dem DSA eine Vorreiterrolle in Europa ein; eine hohe Zahl an Stellen wurde bereits benannt – unter anderem auch die AK Wien. Viele der Trusted Flagger arbeiten jedoch mit sehr begrenzten finanziellen Ressourcen. Damit die Trusted Flagger ihre Funktion als vertrauenswürdige Hinweisgeber wirksam erfüllen können, ist ihre Ausstattung nachhaltig zu stärken. Notwendige Zusatzmaßnahme im AMD-G: Regulierung der Lebensmittelwerbung und Jugendlichen und Überernährung Die Novelle dient dem Kinder- und Jugendschutz. Die BAK regt daher an, die Novelle zu nutzen, um verbindliche Nährwertprofile für Lebensmittelwerbung festzulegen. Übergewicht und Fettleibigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind ein wachsendes Gesundheitsproblem. Ein ungesundes Gewicht ist mittlerweile das häufigste Gesundheitsproblem in diesen Altersgruppen. Werbung für zu fette, zu süße oder zu salzige Lebensmittel trägt nachweislich zu Fehl- Laut bei Kindern Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist eine Werbelenkung eine wirksame Maßnahme, um diese Entwicklung zu stoppen oder umzukehren. Die WHO hat für diesen Zweck ein Set von Höchstgehalten für Zucker, Fett und Salz für die verschiedenen Lebensmitteluppen erarbeitet (HFSS, high in Fat, Sugar, Salt). Auf deren Grundlage hat die nationale Ernährungskommission (NEK) nationale Empfehlungen erarbeitet und im Mai 2021 verabschiedet.6 Studien zur Lebensmittelwerbung in Audiovisuellen Medien, auch auf Social Media und durch Influencer:innen, zeigen regelmäßig auf, dass überwiegend für Lebensmittel geworben wird, zu deren Konsum Kinder und Jugendlichen nicht angeregt werden sollen, wie beispielsweise Energydrinks, Limonaden, Süßigkeiten oder salzige Snacks.7 Eine deutsche Studie zeigte bereits 2021 auf, dass ein mediennutzendes Kind im Alter von 3 bis 13 Jahren durchschnittlich 15 Lebensmittelwerbungen für ungesunde Produkte pro Tag sieht – davon etwa 5 im Internet und etwa 10 im Fernsehen.8 bei. Statt der derzeit allgemein gehaltenen Vorgaben für Lebensmittelwerbung im AMD-G und der Bewertung einzelner Werbungen ausschließlich nach Beschwerden beim österreichischen Werberat durch eine Expert:innenkommission der Branche (Selbstkontrolle) sollten die NEK- Empfehlungen verbindlich für Werbung in und rund um für Kinder gemachte und von Kindern und Jugendlichen beliebte Inhalte in audiovisuellen Medien verbindlich festgelegt werden – beispielweise durch eine Änderung und entsprechende Ergänzung in § 36 Abs 3. Einige 6 Vgl. https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:c5fb919b-4255-476d-a587- 768e379fb203/Empfehlung_der_Nationalen_Ern%C3%A4hrungskommission_%C3%96sterr eichisches_N%C3%A4hrwertprofil_zur_Lenkung_von_Lebensmittelwerbung_an_Kinder_in_ Audiovisuellen_Medien.pdf 7 3 Vgl. https://www.meduniwien.ac.at/web/ueber-uns/news/2024/news-im-jaenner-2024/zu-viel-salz- fett-und-zucker-studie-bestaetigt-problematisches-lebensmittelmarketing-auf-social-media/ 8 Vgl. https://deutsch.medscape.com/artikelansicht/4909809 Seite 13 Europäische Länder haben national bereits vergleichbare verbindliche Regelungen eingeführt, bis hin zu Verboten von HFSS-Werbung. In UK gilt beispielsweise seit heuer ein HFSS- Werbeverbot zwischen 5:30 Uhr morgens und 21 Uhr abends für Fernseh- und on-demand Programme und ein Verbot für bezahlte HFSS-Werbung im Internet ohne zeitliche Limits. Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.