Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik (202/SN-132/ME)

📋 202/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz
  • § 2 Z 37b AMD-G
  • § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G
  • AVMD-Richtlinie
  • Regierungsvorlage 462 BlgNR XXVII. GP
  • § 2 Z 37b

Forderungen

  • Ergänzung von § 2 Z 37b AMD-G um einen Satz zur Negativabgrenzung: Dienste zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernsehprogrammen sollen nicht als VSPD gelten, sofern die redaktionelle Verantwortung bei den Mediendiensteanbietern verbleibt.
  • Anpassung der Erläuterungen zu § 2 Z 37b zur ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung der Abgrenzung zwischen VSPD und Weiterverbreitungsdiensten.
  • Klare gesetzliche Bestimmungen bei der Umsetzung der Zugangsbeschränkung zur Vermeidung von Interessenskonflikten hinsichtlich der Netzneutralität
  • Einbindung der Netz- und Serviceprovider in die technische Umsetzung im Vorfeld
  • Angemessener Kostenersatz für Netzbetreiber und Serviceprovider im Zusammenhang mit dem Social Media Verbot

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Bundesministerium für Wohnen, Medien, Kunst, Kultur und Sport z.Hd. Herrn MinR Mag. Dr. Matthias Traimer Concordiaplatz 2 1010 Wien per E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at Post.VII-2@bka.gv.at per Webformular: Parlamentarisches Begutachtungsverfahren Abteilung für Rechtspolitik Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 Wien T 0 5 90 900-4002 E rp@wko.at W https://wko.at/oe/rp Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen/Sachbearbeiter 2026-0.537.620 Rp 70.6.17.2/26/WP/CG Durchwahl 4002 Datum 14.9.2026 Dr. Winfried Pöcherstorfer Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria- Gesetz geändert werden; Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem im Betreff genannten Gesetzesvorschlag eine Rückmeldung zu übermitteln, und nimmt zu diesem wie folgt Stellung: I. Allgemein Die Zielsetzung der vorliegenden Novelle ist klar und nachvollziehbar. Konkret erscheint es dabei aber wesentlich, Klarstellungen im Sinne einer zweifelsfreien Abgrenzung zwischen den einschlägigen Begriffen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) vorzusehen, um sicherzustellen, dass die geplanten Nutzungsbeschränkungen für Social Media tatsächlich auf Social Media Plattformen beschränkt bleiben. II. Im Einzelnen zum Erfordernis deutlicherer Abgrenzung und weiterer Aspekte der Umsetzung 1. Abgrenzung Video-Sharing-Plattform-Dienst (VSPD) vs. Weiterverbreitung Die Bestimmung des § 2 Z 37b AMD-G in der geltenden Fassung definiert den Video-Sharing- Plattform-Dienst („VSPD") entsprechend der AVMD-Richtlinie weit: Erfasst sein können nicht nur nutzergenerierte Videos, sondern auch „Sendungen", wenn der Plattform-Anbieter dafür keine redaktionelle Verantwortung trägt und deren Organisation - etwa durch Anzeigen, Markieren oder Anordnen, auch mittels Algorithmen - bestimmt. - 2 - Gerade bei modernen TV-Weiterverbreitungsdiensten kann dieser Wortlaut zu Abgrenzungsfragen führen, weil diese neben der linearen Weiterverbreitung typischerweise EPG-, Replay-, Such-, Aufnahme- und Empfehlungsfunktionen anbieten. Bei Einführung der VSP-Regelungen 2020 war der gesetzgeberische Wille allerdings eindeutig: Betreiber von Diensten zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunk-programmen sollten nach den Erläuterungen nicht als Video-Sharing- Plattform (VSP) erfasst werden. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die inhaltliche Verantwortung für die über Multiplex, Kabelnetz oder online weiterverbreiteten Programme bei den jeweiligen Medien- diensteanbietern bzw TV-Sendern liegt und die Inhalte nicht unabhängig von Wissen und Willen des Weiterverbreiters durch Nutzer hochgeladen werden. Der aktuelle Entwurf zum sogenannten „Social-Media-Verbot" ändert die bestehende Definition des VSPD in § 2 Z 37b nicht. Er ergänzt insbesondere neue Begriffe zur Altersverifikation und knüpft die neue Unter-14-Zugangssperre in § 54e Abs 3 Z 5 gerade an das Vorliegen einer VSP an. Die vorgeschlagene Änderung soll daher die bereits 2020 erklärte Negativabgrenzung mit möglichst geringem Eingriff ausdrücklich im Gesetz abbilden. Wir regen daher an, in § 2 Z 37b AMD-G ganz am Ende der Definition folgenden Satz anzuschließen: „Nicht als Video-Sharing-Plattform-Dienst gilt die Bereitstellung von Sendungen im Rahmen eines Dienstes zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- programmen, sofern die redaktionelle Verantwortung für diese Programme bei den jeweiligen Mediendiensteanbietern verbleibt." Dieser Textvorschlag knüpft unmittelbar an die Formulierung und Begründung der Materialien aus 2020 an. Dort wurden gerade „Betreiber von Diensten zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen" vom VSPD-Begriff abgegrenzt; ausdrücklich angesprochen wurden dabei auch online weiterverbreitete Programme. Auf diese Weise werden nicht bestimmte Unternehmen oder Technologien privilegiert, sondern es wird auf eine bestimmte Tätigkeit abgestellt, wodurch auch eine klare Abgrenzung von anderen relevanten Vorgängen erzielt wird: TV-Sender -> redaktionelle Verantwortung -> Weiterverbreitungsdienst -> Endnutzer. Damit wird zugleich vermieden, dass ein Anbieter allein aufgrund moderner technischer Begleitfunktionen in den VSPD-Begriff „hineinrutscht". Die Regelung sollte bewusst nur die Bereitstellung im Rahmen des Weiterverbreitungsdienstes erfassen. Würde ein Anbieter daneben tatsächlich einen eigenständigen, abtrennbaren Video- Sharing-Bereich betreiben, könnte dieser weiterhin nach den allgemeinen Kriterien des § 2 Z 37b als VSPD beurteilt werden. Das ist auch deshalb wichtig, weil die VSPD-Definition ausdrücklich den Hauptzweck, einen trennbaren Teil oder eine wesentliche Funktion eines Dienstes erfassen kann. - 3 - Vor diesem Hintergrund schlagen wir die entsprechende Anpassung in den Erläuterungen wie folgt vor: Zu § 2 Z 37b „Die Ergänzung dient der ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung der bereits den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 462 BlgNR XXVII. GP zugrunde liegenden Abgrenzung zwischen Video-Sharing-Plattform-Diensten und Diensten zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh-programmen." Bereits die genannten Erläuterungen halten fest, dass Betreiber solcher Weiterverbreitungs- dienste entsprechend den einzelnen Elementen der Definition nicht als Video-Sharing-Plattform- Dienste zu qualifizieren sind. Maßgeblich ist insbesondere, dass die redaktionelle Verantwortung für die weiterverbreiteten Programme und die darin enthaltenen Sendungen bei den jeweiligen Mediendiensteanbietern verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterverbreitung insbesondere über Multiplex, Kabelnetz oder online erfolgt. Die Verwendung von Funktionen, die der Auffindbarkeit, Navigation oder individuellen Nutzung der weiterverbreiteten Programme und Sendungen dienen, ändert die Einordnung eines solchen Dienstes nicht für sich allein. Dies betrifft insbesondere elektronische Programmführer, Such- und Navigationsfunktionen, Favoriten, Start-/Stopp-, Replay- und Aufnahmefunktionen sowie Empfehlungssysteme. Voraussetzung ist, dass diese Funktionen dem Weiterverbreitungsdienst zugeordnet bleiben und dadurch kein eigenständiger, von diesem Dienst trennbarer Video- Sharing-Plattform-Dienst geschaffen wird. Zusammenfassend halten wir fest, dass diese Ergänzung keine neue Bereichsausnahme darstellt, sondern lediglich die bereits bei Einführung des § 2 Z 37b zum Ausdruck gebrachte tatbestandliche Abgrenzung im Gesetzestext abbildet. Die vorgeschlagene Änderung ist technologieneutral und stellt sicher, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Abgrenzung klar abgebildet wird: Ein TV-Weiterverbreiter stellt dem Nutzer bereits redaktionell verantwortete Fernsehprogramme zur Verfügung und ist strukturell etwas anderes als eine Plattform, auf der Dritte oder Nutzer Inhalte bereitstellen, deren Sichtbarkeit anschließend von der Plattform organisiert wird. Genau diese Unterscheidung liegt den Materialien von 2020 zugrunde. 2. Weitere Aspekte iZm der Umsetzung des Social Media Verbots aus Sicht der Netz- und Serviceprovider Wir möchten weiters vorsorglich darauf hinweisen, dass bei der technischen Umsetzung und der Einrichtung einer Zugangsbeschränkung für Social Media Dienste grundsätzlich die für Netz- und Service-Provider bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. Es braucht daher klare gesetzliche Bestimmungen bei der Umsetzung, um etwaige Interessenskonflikte für die Provider vor dem Hintergrund der Netzneutralität zu vermeiden. Erforderlichenfalls sollten die Netz- und Serviceprovider im notwendigen Umfang bei der technischen Umsetzung der Zugangsbeschränkung (Social Media Verbot) im Vorfeld eingebunden werden, um praktische technische Fragestellungen gegebenenfalls zeitgerecht mit ihnen abklären zu können. - 4 - Hinsichtlich etwaiger Kosten iZm der Umsetzung des geplanten Social Media Verbots ist für Netzbetreiber und Serviceprovider ein angemessener Kostenersatz vorzusehen. Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Überlegungen. Diese Stellungnahme wird auch per Webformular im Rahmen des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens übermittelt. Freundliche Grüße Martha Schultz Präsidentin Mag. Jochen Danninger Generalsekretär