Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik (202/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz
- § 2 Z 37b AMD-G
- § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G
- AVMD-Richtlinie
- Regierungsvorlage 462 BlgNR XXVII. GP
- § 2 Z 37b
Forderungen
- Ergänzung von § 2 Z 37b AMD-G um einen Satz zur Negativabgrenzung: Dienste zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernsehprogrammen sollen nicht als VSPD gelten, sofern die redaktionelle Verantwortung bei den Mediendiensteanbietern verbleibt.
- Anpassung der Erläuterungen zu § 2 Z 37b zur ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung der Abgrenzung zwischen VSPD und Weiterverbreitungsdiensten.
- Klare gesetzliche Bestimmungen bei der Umsetzung der Zugangsbeschränkung zur Vermeidung von Interessenskonflikten hinsichtlich der Netzneutralität
- Einbindung der Netz- und Serviceprovider in die technische Umsetzung im Vorfeld
- Angemessener Kostenersatz für Netzbetreiber und Serviceprovider im Zusammenhang mit dem Social Media Verbot
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Bundesministerium für Wohnen,
Medien, Kunst, Kultur und Sport
z.Hd. Herrn MinR Mag. Dr. Matthias Traimer
Concordiaplatz 2
1010 Wien
per E-Mail:
medienrecht@bmwkms.gv.at
Post.VII-2@bka.gv.at
per Webformular:
Parlamentarisches Begutachtungsverfahren
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2026-0.537.620
Rp 70.6.17.2/26/WP/CG
Durchwahl
4002
Datum
14.9.2026
Dr. Winfried Pöcherstorfer
Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-
Gesetz geändert werden; Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem im Betreff
genannten Gesetzesvorschlag eine Rückmeldung zu übermitteln, und nimmt zu diesem wie folgt
Stellung:
I. Allgemein
Die Zielsetzung der vorliegenden Novelle ist klar und nachvollziehbar. Konkret erscheint es dabei
aber wesentlich, Klarstellungen im Sinne einer zweifelsfreien Abgrenzung zwischen den
einschlägigen Begriffen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) vorzusehen, um
sicherzustellen, dass die geplanten Nutzungsbeschränkungen für Social Media tatsächlich auf
Social Media Plattformen beschränkt bleiben.
II. Im Einzelnen zum Erfordernis deutlicherer Abgrenzung und weiterer Aspekte der
Umsetzung
1. Abgrenzung Video-Sharing-Plattform-Dienst (VSPD) vs. Weiterverbreitung
Die Bestimmung des § 2 Z 37b AMD-G in der geltenden Fassung definiert den Video-Sharing-
Plattform-Dienst („VSPD") entsprechend der AVMD-Richtlinie weit: Erfasst sein können nicht nur
nutzergenerierte Videos, sondern auch „Sendungen", wenn der Plattform-Anbieter dafür keine
redaktionelle Verantwortung trägt und deren Organisation - etwa durch Anzeigen, Markieren
oder Anordnen, auch mittels Algorithmen - bestimmt.
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Gerade bei modernen TV-Weiterverbreitungsdiensten kann dieser Wortlaut zu Abgrenzungsfragen
führen, weil diese neben der linearen Weiterverbreitung typischerweise EPG-, Replay-, Such-,
Aufnahme- und Empfehlungsfunktionen anbieten.
Bei Einführung der VSP-Regelungen 2020 war der gesetzgeberische Wille allerdings eindeutig:
Betreiber von Diensten zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten
Fernseh- und Hörfunk-programmen sollten nach den Erläuterungen nicht als Video-Sharing-
Plattform (VSP) erfasst werden.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die inhaltliche Verantwortung für die über
Multiplex, Kabelnetz oder online weiterverbreiteten Programme bei den jeweiligen Medien-
diensteanbietern bzw TV-Sendern liegt und die Inhalte nicht unabhängig von Wissen und Willen
des Weiterverbreiters durch Nutzer hochgeladen werden.
Der aktuelle Entwurf zum sogenannten „Social-Media-Verbot" ändert die bestehende Definition
des VSPD in § 2 Z 37b nicht. Er ergänzt insbesondere neue Begriffe zur Altersverifikation und
knüpft die neue Unter-14-Zugangssperre in § 54e Abs 3 Z 5 gerade an das Vorliegen einer VSP an.
Die vorgeschlagene Änderung soll daher die bereits 2020 erklärte Negativabgrenzung mit
möglichst geringem Eingriff ausdrücklich im Gesetz abbilden.
Wir regen daher an, in § 2 Z 37b AMD-G ganz am Ende der Definition folgenden Satz
anzuschließen:
„Nicht als Video-Sharing-Plattform-Dienst gilt die Bereitstellung von Sendungen im Rahmen
eines Dienstes zur Weiterverbreitung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh-
programmen, sofern die redaktionelle Verantwortung für diese Programme bei den jeweiligen
Mediendiensteanbietern verbleibt."
Dieser Textvorschlag knüpft unmittelbar an die Formulierung und Begründung der Materialien
aus 2020 an. Dort wurden gerade „Betreiber von Diensten zur Weiterverbreitung von zum
öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen" vom VSPD-Begriff
abgegrenzt; ausdrücklich angesprochen wurden dabei auch online weiterverbreitete Programme.
Auf diese Weise werden nicht bestimmte Unternehmen oder Technologien privilegiert, sondern
es wird auf eine bestimmte Tätigkeit abgestellt, wodurch auch eine klare Abgrenzung von
anderen relevanten Vorgängen erzielt wird: TV-Sender -> redaktionelle Verantwortung ->
Weiterverbreitungsdienst -> Endnutzer.
Damit wird zugleich vermieden, dass ein Anbieter allein aufgrund moderner technischer
Begleitfunktionen in den VSPD-Begriff „hineinrutscht".
Die Regelung sollte bewusst nur die Bereitstellung im Rahmen des Weiterverbreitungsdienstes
erfassen. Würde ein Anbieter daneben tatsächlich einen eigenständigen, abtrennbaren Video-
Sharing-Bereich betreiben, könnte dieser weiterhin nach den allgemeinen Kriterien des § 2 Z 37b
als VSPD beurteilt werden. Das ist auch deshalb wichtig, weil die VSPD-Definition ausdrücklich
den Hauptzweck, einen trennbaren Teil oder eine wesentliche Funktion eines Dienstes erfassen
kann.
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Vor diesem Hintergrund schlagen wir die entsprechende Anpassung in den Erläuterungen wie
folgt vor:
Zu § 2 Z 37b
„Die Ergänzung dient der ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung der bereits den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage 462 BlgNR XXVII. GP zugrunde liegenden Abgrenzung
zwischen Video-Sharing-Plattform-Diensten und Diensten zur Weiterverbreitung von zum
öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh-programmen."
Bereits die genannten Erläuterungen halten fest, dass Betreiber solcher Weiterverbreitungs-
dienste entsprechend den einzelnen Elementen der Definition nicht als Video-Sharing-Plattform-
Dienste zu qualifizieren sind.
Maßgeblich ist insbesondere, dass die redaktionelle Verantwortung für die weiterverbreiteten
Programme und die darin enthaltenen Sendungen bei den jeweiligen Mediendiensteanbietern
verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterverbreitung insbesondere über Multiplex,
Kabelnetz oder online erfolgt.
Die Verwendung von Funktionen, die der Auffindbarkeit, Navigation oder individuellen Nutzung
der weiterverbreiteten Programme und Sendungen dienen, ändert die Einordnung eines solchen
Dienstes nicht für sich allein. Dies betrifft insbesondere elektronische Programmführer, Such-
und Navigationsfunktionen, Favoriten, Start-/Stopp-, Replay- und Aufnahmefunktionen sowie
Empfehlungssysteme. Voraussetzung ist, dass diese Funktionen dem Weiterverbreitungsdienst
zugeordnet bleiben und dadurch kein eigenständiger, von diesem Dienst trennbarer Video-
Sharing-Plattform-Dienst geschaffen wird.
Zusammenfassend halten wir fest, dass diese Ergänzung keine neue Bereichsausnahme darstellt,
sondern lediglich die bereits bei Einführung des § 2 Z 37b zum Ausdruck gebrachte
tatbestandliche Abgrenzung im Gesetzestext abbildet. Die vorgeschlagene Änderung ist
technologieneutral und stellt sicher, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Abgrenzung klar
abgebildet wird: Ein TV-Weiterverbreiter stellt dem Nutzer bereits redaktionell verantwortete
Fernsehprogramme zur Verfügung und ist strukturell etwas anderes als eine Plattform, auf der
Dritte oder Nutzer Inhalte bereitstellen, deren Sichtbarkeit anschließend von der Plattform
organisiert wird. Genau diese Unterscheidung liegt den Materialien von 2020 zugrunde.
2. Weitere Aspekte iZm der Umsetzung des Social Media Verbots aus Sicht der Netz- und
Serviceprovider
Wir möchten weiters vorsorglich darauf hinweisen, dass bei der technischen Umsetzung und der
Einrichtung einer Zugangsbeschränkung für Social Media Dienste grundsätzlich die für Netz- und
Service-Provider bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. Es braucht
daher klare gesetzliche Bestimmungen bei der Umsetzung, um etwaige Interessenskonflikte für
die Provider vor dem Hintergrund der Netzneutralität zu vermeiden.
Erforderlichenfalls sollten die Netz- und Serviceprovider im notwendigen Umfang bei der
technischen Umsetzung der Zugangsbeschränkung (Social Media Verbot) im Vorfeld eingebunden
werden, um praktische technische Fragestellungen gegebenenfalls zeitgerecht mit ihnen
abklären zu können.
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Hinsichtlich etwaiger Kosten iZm der Umsetzung des geplanten Social Media Verbots ist für
Netzbetreiber und Serviceprovider ein angemessener Kostenersatz vorzusehen.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Überlegungen.
Diese Stellungnahme wird auch per Webformular im Rahmen des parlamentarischen
Begutachtungsverfahrens übermittelt.
Freundliche Grüße
Martha Schultz
Präsidentin
Mag. Jochen Danninger
Generalsekretär