Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Der Katholische Familienverband Österreich (204/SN-132/ME)

📋 204/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz (KOG)
  • Art. 1 BVG Kinderrechte
  • AMD-G
  • KOG
  • § 67a
  • § 54e Abs 5
  • § 67a (1)

Forderungen

  • Ausdrückliche Benennung des Zusammenhangs zwischen medialer Überbeanspruchung und strukturellen Rahmenbedingungen (z. B. Arbeitszeitmodelle, Betreuungsstrukturen) in den Erläuterungen
  • Sicherstellung, dass die Maßnahmen nicht zu einem unangemessenen Ausschluss von Kindern aus digitalen Informations- und Kommunikationsräumen führen
  • Laufende Anpassung und Ausbau der Medienbildung in Schulen als flankierende Maßnahme
  • Altersverifikation muss einfach, barrierefrei, kostenlos und ausschließlich der Altersfeststellung dienen (kein Profiling, keine zentrale Speicherung)
  • Einbeziehung von Messenger-Diensten in den Jugendschutz, sofern sie schädliche Funktionsweisen aufweisen
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs auf KI-basierte Interaktions- und Begleitdienste
  • Einbeziehung von KI-Diensten in die Evaluierung nach § 67a
  • Gesetzliche Fixierung des Funktionskatalogs gemäß § 54e Abs 5 (keine Verlagerung in Verordnungen)
  • Ausweitung der Schutzmodelle auf Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren
  • Verbindliche gesetzliche Verankerung von 'Safety by Design'
  • Verknüpfung des Gesetzes mit einer verbindlichen und budgetierten Begleitstrategie
  • Implementierung verpflichtender Medien- und KI-Kompetenz im Lehrplan ab der Volksschule (kein Freigegenstand)
  • Stärkung und Finanzierung der offenen Jugendarbeit sowie von Vereins-, Musik- und Sportangeboten
  • Einführung niederschwelliger Elternbildung zur Medienerziehung
  • Erarbeitung eines öffentlich formulierten Leitbilds für das Aufwachsen junger Menschen in Österreich
  • Unabhängige Überprüfung der technischen Wirksamkeit der Altersverifikation vor vollständigem Inkrafttreten
  • Ergänzung von § 54e Abs 5 um Aspekte wie Belohnungssysteme, drohenden Entzug und Regelmäßigkeit der Nutzung
  • Erweiterung der Evaluierung gemäß § 67a (1) um Umgehungsmethoden, Auswirkungen auf Familien und die Einbeziehung von Eltern und Jugendlichen
  • Regelmäßige unabhängige Evaluation der tatsächlichen Wirksamkeit der Altersverifikation

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Familienverband Österreichs Der Katholische An das Bundesministerium Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (bmwkms.gv.at) Stellungnahme ergeht per Email an: medienrecht@bmwkms.gv.at und Post.VII-2@bka.gv.at Präsidium des Nationalrates https://www.parlament.gv.at/beteiligen/wissenswertes/begutachtungsverfahren#AbgabeStellungna hme Geschäftszahl: GZ 2026-0.537.620 Wien, am 17. September 2026 Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz (AMD-G) und das KommAustria-Gesetz (KOG) geändert werden Sehr geehrte Damen und Herren, der Katholische Familienverband bedankt sich für die Möglichkeit, zum o.a. Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu können und führt dazu wie folgt aus: 1. Vorbemerkung und Grundsätzliches zum Entwurf Soziale Netzwerke gehören heute – auch für Kinder und Jugendliche – ganz selbstverständlich zum Alltag. Ohne gesetzliche Regelung fällt es aber vielen Eltern schwer, sich dem sozialen Druck, dem ihre Kinder ausgesetzt sind, zu entziehen. Gibt es gleiche Rahmenbedingungen für alle, fällt die Umsetzung leichter. Der Katholische Familienverband begrüßt daher ausdrücklich das Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs, Kinder und Jugendliche vor schädlichen Inhalten sowie vor digitalen Nutzungsmechanismen zu schützen, die aufgrund ihrer Gestaltung zu einer übermäßigen und problematischen Nutzung sozialer Medien beitragen können. Denn Kinder benötigen einen besonderen Schutz im digitalen Raum, und diese Verantwortung darf nicht allein bei Eltern und Familien liegen. Aus unserer Sicht besteht hier dringender Handlungsbedarf, weil Eltern und Erziehungsberechtigte zunehmend vor der Herausforderung stehen, dass sie ihre Kinder in einer digitalen Umwelt begleiten sollen und müssen, deren Geschäftsmodelle und technische Gestaltung sich nicht am Kindeswohl orientieren. Insbesondere algorithmisch gesteuerte Empfehlungen, endloses Nachladen von Inhalten und andere aufmerksamkeitsbindende Funktionen können Kinder und Jugendliche erheblich beanspruchen. Wir begrüßen daher den im Entwurf gewählten funktionsbezogenen Ansatz, der nicht pauschal sämtliche Social-Media-Angebote verbietet, sondern an jene Video-Sharing-Plattformen anknüpft, deren konkrete Ausgestaltung für Kinder unter 14 Jahren besondere Risiken birgt. Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G u. das KOG geändert werden 1 Seite Familienverband Österreichs Der Katholische Wir begrüßen auch, dass die Erläuterungen ausdrücklich auf das Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip des Art. 1 BVG Kinderrechte Bezug nehmen. Gleichzeitig muss dieses Prinzip aber auch bei der konkreten technischen und praktischen Umsetzung konsequent berücksichtigt werden. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Selbstregulation, Risikoeinschätzung und ein reflektierter Umgang mit digitalen Medien können insbesondere bei jüngeren Kindern nicht vorausgesetzt werden. Daher ist es aus Sicht des Katholischen Familienverbandes legitim und notwendig, für Kinder unter 14 Jahren besondere Schutzstandards vorzusehen. Gleichzeitig müssen Kinderrechte im digitalen Raum umfassend verstanden werden. Dazu gehören neben dem Recht auf Schutz auch das Recht auf Information, Meinungsfreiheit, Beteiligung und altersgerechte digitale Teilhabe. Der Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass die geplanten Maßnahmen nicht zu einem unangemessenen Ausschluss von Kindern aus digitalen Informations- und Kommunikationsräumen führen. Wir begrüßen daher den Ansatz, dass in dem vorliegenden Gesetzesentwurf auch die Plattformbetreiber in die Pflicht genommen werden und nicht primär die Nutzung durch die Kinder reguliert wird. Aus familienpolitischer Sicht reicht es nicht aus, Eltern aufzufordern, die Bildschirmzeit ihrer Kinder zu kontrollieren, während Plattformen gleichzeitig Geschäftsmodelle einsetzen, die auf möglichst lange und intensive Nutzung ausgerichtet sind. Klare und einheitliche Rahmenbedingungen erleichtern dabei nicht nur Eltern und Erziehungsberechtigten die Umsetzung, sondern auch den Lehrkräften die Vermittlung und Einforderung entsprechender Regeln im schulischen Alltag. Gleichzeitig ist die Schule ein zentraler Lern- und Bildungsort für Medienkompetenz. Kinder und Jugendliche müssen dort dazu befähigt werden, digitale Inhalte und Mechanismen kritisch zu reflektieren und Risiken wie Fake News, manipulative Inhalte, Grooming oder einen problematischen Umgang mit Künstlicher Intelligenz zu erkennen und einzuordnen. Diese Medienbildung muss laufend an neue technische Entwicklungen und digitale Phänomene angepasst und ausgebaut werden und sollte daher als wichtige flankierende Maßnahme des gesetzlichen Schutzes verstanden werden. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass mediale Überbeanspruchung von Kindern nicht nur eine Folge der Plattformgestaltung ist. Sie ist auch eine Folge fehlender Zeit für Beziehung. Wo beide Elternteile Vollzeit arbeiten müssen und Betreuungslücken faktisch durch ein Gerät gefüllt werden, greift ein Zugangsverbot zu kurz. Ein Bildschirm ersetzt dann eine Begleitung, die aus strukturellen Gründen nicht stattfinden kann. Ein Gesetz zum Schutz von Kindern im digitalen Raum bleibt deshalb unvollständig, wenn es nicht von Maßnahmen begleitet wird, die Eltern real Zeit für ihre Kinder verschaffen: partnerschaftliche und planbare Arbeitszeitmodelle, Anerkennung von Betreuungsarbeit, verlässliche und leistbare Betreuungsstrukturen. Wir ersuchen, diesen Zusammenhang in den Erläuterungen ausdrücklich zu benennen. Wir begrüßen auch, dass der Entwurf hohe Anforderungen an Datenschutz und Nichtverfolgbarkeit formuliert. Insbesondere soll technisch verhindert werden, dass die Video-Sharing-Plattform die Identität der Nutzer/innen erfährt oder dass Nutzungen über verschiedene Plattformen hinweg miteinander verknüpft werden können. Vorgesehen sind unter anderem technische und kryptografische Trennungen sowie der Ausschluss einer zentralen Nutzungsprotokollierung. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber aber sicherstellen, dass die Altersverifikation  ausschließlich der Altersfeststellung dient, Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G u. das KOG geändert werden 2 Seite Familienverband Österreichs Der Katholische  keine Identifizierung des Nutzerverhaltens ermöglicht,  keine zentrale Speicherung von Nutzungsdaten erzeugt,  nicht zur Erstellung von Nutzerprofilen verwendet wird und  keine Rückschlüsse auf die Nutzung einzelner Plattformen zulässt Aus familienpolitischer Sicht ist außerdem darauf zu achten, dass die neuen Regelungen im Alltag praktikabel sind. Die Altersverifikation muss einfach, barrierefrei und kostenlos zugänglich sein. Familien mit geringeren finanziellen Möglichkeiten, Familien mit Behinderungen sowie Familien mit eingeschränktem Zugang zu digitalen Verwaltungsangeboten dürfen nicht benachteiligt werden. Es darf auch kein faktischer Zwang entstehen, für die Nutzung digitaler Angebote zusätzliche kostenpflichtige Identitäts- oder Verifikationsdienste in Anspruch nehmen zu müssen. 2. Ergänzungen Erweiterung des Anwendungsbereichs: Einbezug von Messenger-Diensten Messenger-Dienste sind im aktuellen Entwurf ausdrücklich nicht erfasst. Doch auch sie nutzen manipulative Mechanismen wie Push-Nachrichten, die zur vermehrten Nutzung animieren. Messenger sollten nicht per se ausgeschlossen sein. Vielmehr sollte der Gesetzestext einen Automatismus vorsehen, der Messenger unter den Jugendschutz fallen lässt, sobald sie dieselben potenziell schädlichen Funktionsweisen wie soziale Medien aufweisen. Das Gesetz sollte daher so ausgestaltet werden, dass auch Messenger-Dienste und künftig neu entstehende Angebote erfasst werden können, sobald sie vergleichbare schädliche oder potenziell suchtfördernde Funktionsweisen einsetzen. KI-basierte Dienste mitdenken Der Entwurf erfasst KI-basierte Dienste nicht. Das ist keine Lücke im Funktionskatalog, sondern eine Folge der gewählten Systematik: Ein Chatbot oder eine Companion-App ist keine Video-Sharing- Plattform und fällt damit durch die gesamte Regelungsarchitektur des AMD-G. Gerade diese Dienste setzen aber dieselben bindenden Mechanismen ein — personalisierte Ansprache, Push-Nachrichten, ständige Verfügbarkeit, endlose Fortsetzbarkeit — und ergänzen sie um eine simulierte persönliche Beziehung. Für Kinder ist die Grenze zwischen Werkzeug und Gegenüber kaum erkennbar. Wo ein System Zuwendung simuliert, entsteht eine Bindung, die ein Kind nicht einordnen kann. Hinzu kommt, dass Empfehlungssysteme sozialer Plattformen selbst zunehmend KI-gesteuert sind und Inhalte in wachsendem Ausmaß synthetisch erzeugt werden. Eine saubere Trennung der Regelungsbereiche wird damit auf Dauer nicht haltbar sein. Der Katholische Familienverband regt daher an, den geforderten Automatismus ausdrücklich auf KI- basierte Interaktions- und Begleitdienste zu erstrecken, sobald diese vergleichbare bindende Funktionsweisen einsetzen. Zusätzlich sollte die Evaluierung nach § 67a die Verbreitung und Wirkung solcher Dienste bei Kindern und Jugendlichen ausdrücklich miterfassen. Andernfalls schützt das Gesetz vor der Technologie von gestern, während die Kinder bereits mit der von morgen aufwachsen. Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G u. das KOG geändert werden 3 Seite Familienverband Österreichs Der Katholische Abgrenzung muss gesetzlich bestimmt bleiben Der funktionsbezogene Ansatz ist die Stärke des Entwurfs. Er knüpft an Gestaltungsmerkmale an und nicht an Inhalte oder Meinungen. Genau diese Stärke muss aber gesichert werden, wenn der Anwendungsbereich — wie von uns angeregt — dynamisch erweiterbar wird. Der Funktionskatalog des § 54e Abs 5 ist der eigentliche Eingriffstatbestand. Er gehört deshalb ins Gesetz und nicht in eine Verordnung, und seine Erweiterung darf nicht im Ermessen der Regulierungsbehörde liegen. Erfasst werden dürfen ausschließlich Gestaltungs- und Funktionsmerkmale, niemals Inhalte, Themen oder politische Positionen. Gegen die Einstufung eines Dienstes muss ein wirksamer und zügiger Rechtsbehelf offenstehen, und jede Ausweitung ist gesondert zu begründen und zu befristen. Diese Schranken sind kein Gegensatz zum Kinderschutz, sondern seine Voraussetzung. Ein Jugendschutzinstrument behält seine Legitimation nur, solange es nicht zu einem allgemeinen Medienzugangsregime werden kann. Kinder haben ein Recht auf Schutz und ein Recht auf Information. Beide Rechte stammen aus derselben Quelle, und ein Gesetz, das nur das erste kennt, wird auf Dauer auch das erste nicht halten können. Altersgrenze ausweiten Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren befinden sich weiterhin in einer sensiblen Entwicklungsphase und zählen gleichzeitig zu den intensivsten Nutzer/innen sozialer Medien. Wenn bestimmte Plattform Mechanismen aufgrund ihres Potenzials zur Steigerung von Nutzungsdauer, Nutzungsfrequenz und Nutzer/innenbindung bei unter 14-Jährigen als besonders problematisch bewertet werden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Risiken mit dem 14. Geburtstag grundsätzlich entfallen sollten. Aus unserer Sicht sind daher auch weiterführende Schutzmodelle für Jugendliche zwischen 14 und 16 in das Gesetz miteinzubeziehen. Safety by Design verbindlich verankern Ein wirksamer Schutz kann sich nicht darauf beschränken, den Zugang zu digitalen Angeboten zu kontrollieren. Die Gestaltung der Plattformen ist ebenso entscheidend. Digitale Angebote für Kinder und Jugendliche müssen daher von Beginn an so gestaltet werden, dass gesundheitliche Risiken reduziert werden. Der regulatorische Fokus muss damit stärker auf die Frage gerichtet werden, wie digitale Angebote gestaltet sein dürfen, und nicht ausschließlich darauf, wer Zugang zu ihnen erhält. Freiwillige Selbstverpflichtungen der Anbieter/innen reichen dafür nicht aus. Schutz braucht ein Ziel Der Entwurf beschreibt, wovor Kinder geschützt werden sollen. Er beschreibt nicht, wofür. Ein Zugangsverbot schafft freie Zeit, aber keinen Inhalt für diese Zeit. Österreich hat kein beschriebenes Leitbild dafür, wie junge Menschen erwachsen werden sollen: welche Erfahrungen, Fähigkeiten, Begegnungen und Freiräume dazugehören und warum. Solange dieses Leitbild fehlt, bleibt Jugendmedienpolitik reaktiv. Sie benennt jeweils die aktuelle Gefahr und wartet auf die nächste. Der Katholische Familienverband regt daher an, das Gesetz mit einer verbindlichen und budgetierten Begleitstrategie zu verknüpfen. Dazu zählen aus unserer Sicht:  verpflichtende Medien- und KI-Kompetenz im Lehrplan, altersgerecht ab der Volksschule und nicht als Freigegenstand, Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G u. das KOG geändert werden 4 Seite Familienverband Österreichs Der Katholische  Stärkung und Finanzierung der offenen Jugendarbeit sowie der Vereins-, Musik- und Sportangebote, die den freigewordenen Raum tatsächlich füllen können,  niederschwellige Elternbildung zur Medienerziehung, dort angeboten, wo Eltern ohnehin sind,ein öffentlich formuliertes Leitbild für das Aufwachsen junger Menschen in Österreich, erarbeitet unter Einbeziehung von Jugendlichen selbst. Ohne diese Ergänzung verlagert das Verbot die Nutzung lediglich in weniger regulierte Räume und erzeugt bei Eltern den Eindruck, das Problem sei gelöst. Umgehungsmöglichkeiten ernst nehmen Kinder und Jugendliche sind technisch versiert und werden versuchen, Zugangsbeschränkungen zu umgehen, wenn diese leicht überwindbar sind. Gleichzeitig darf die Antwort darauf nicht darin bestehen, immer umfangreichere personenbezogene Daten zu erheben. Der Katholische Familienverband regt daher an, die technische Wirksamkeit der Altersverifikation bereits vor dem vollständigen Inkrafttreten unabhängig überprüfen zu lassen. 3. Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes § 54e Abs 5 Digitale Plattformen arbeiten stark mit Belohnungen (z. B. Sterne, Flammen, Likes). Der drohende Entzug bereits erreichter Belohnungen stellt einen starken psychologischen Anreiz dar. Außerdem sind die Mechanismen digitaler Plattformen darauf ausgelegt, nicht nur die Anzahl der Interaktionen zu erhöhen, sondern auch die Frequenz des Einstiegs in die Plattform zu steigern. Daher sollte § 54e Abs 5 um Belohnungssysteme, drohenden Entzug und Regelmäßigkeit der Nutzung ergänzt werden. § 67a (1) Die Regulierungsbehörde soll bis zum 30. Juni 2028 für den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport einen Evaluierungsbericht vorlegen. Die geplante Evaluierung sollte u. a. untersuchen, wie häufig Alterskontrollen umgangen werden, welche Methoden zur Umgehung eingesetzt werden, welche Auswirkungen das Verbot auf Familien und Kinder hat oder welche Daten tatsächlich verarbeitet werden und in welchem Ausmaß Kinder und Jugendliche auf nicht erfasste Dienste ausweichen, insbesondere auf Messenger- und KI-basierte Angebote. Bei der Evaluierung müssen zum einen auch Eltern, Kinder und Jugendliche einbezogen werden; zum anderen müssen diese Regelungen aufgrund der Geschwindigkeit der digitalen Entwicklung regelmäßig überprüft werden. Darüber hinaus braucht es auch eine regelmäßige unabhängige Evaluation der tatsächlichen Wirksamkeit der Altersverifikation. Dabei muss insbesondere geprüft werden, in welchem Ausmaß Alterskontrollen umgangen werden und ob die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich zu einem verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen führen. Rosina Baumgartner Generalsekretärin Peter Mender Präsident Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G u. das KOG geändert werden 5 Seite