Gamsjäger MSc i.A. Dipl. LSB CCM, Mario (197/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Ministerialentwurf 132/ME
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- Bundeslandbezogene Jugendschutz-Rechtsbasis
- Urheberrecht
- Geschäftsgeheimnisschutz
- Vertragsrecht
- Lauterkeitsrecht
- technische Schutzrechte
- GZ 2026-0.537.620
Forderungen
- Ergänzung des Gesetzeszwecks um funktionalen Kinder- und Jugendschutz (Adressierung von Autoplay, Infinite Scroll, Belohnungsmechanismen, Lootboxen etc.)
- Schaffung eines starken, datensparsamen Schutzrahmens für Kinder unter 14 Jahren
- Schließung der Schutzlücke zwischen 14 und 18 Jahren durch transparente und anpassbare Schutzstufen
- Einführung eines Rechts auf Erklärung und Überprüfung jeder relevanten Schutzentscheidung
- Gestaltung der Altersprüfung nach dem Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung
- Gemeinsame Berücksichtigung von Kinderrechten, Beteiligung, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie Kindeswohl
- Unterstützung von Eltern durch Handlungsanleitungen und professionelle Gesprächshilfen statt alleiniger technischer Verantwortung
- Prüfung von CORTEMAL KIDS PASSAGE als unabhängiger österreichischer Funktionspilot in Schulen und Gemeinden
- Faire, vergütete Beauftragung für den Pilotversuch inklusive umfassender Audits
- Schriftliche Regelung von Schutzrechten, Vertraulichkeit und Vergütung vor Kooperationen
- Einsetzung einer unabhängigen, interdisziplinären Begleitung (Technik, Pädagogik, Psychologie, Datenschutz)
- Erweiterung des Schutzrahmens von bloßer Zugangskontrolle hin zu einem funktionalen Schutz, der riskante Funktionen (z. B. Autoplay, Infinite Scroll, Lootboxen) direkt adressiert
- Einführung von Transparenzpflichten bei der Nutzung von Belohnungsmechanismen und algorithmischen Systemen
- Verzicht auf automatisierte medizinische Diagnosen durch Software sowie Vermeidung von beschuldigender Kommunikation
- Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und Beteiligung der betroffenen Kinder/Jugendlichen ohne allgemeine Überwachungspflicht
- Implementierung eines entwicklungsbezogenen Stufenmodells für den Jugendschutz (6-9, 10-13, 14-15, 16-17 Jahre) anstatt eines abrupten Endes des Schutzes mit 14 Jahren
- Besonderer U14-Schutz durch altersgerechte Filter, Kontaktwarnungen und Genehmigungspflichten für Käufe
- Individuell anpassbare Nutzungs- und Schlafzeitunterstützung
- Begrenzung von Autoplay und Infinite Scroll
- Implementierung von sechs Pflichtfragen vor einer Begrenzung
- Einführung eines dreistufigen Entscheidungswegs (Information, Schutzpause, Sperre)
- Recht auf Überprüfung und begründete Entscheidung bei Sperren
- Ausschluss von Keylogging, vollständigen Chatmitschnitten und heimlichen Medienaufnahmen
- Datenminimierung (z. B. Speicherung der Altersgruppe statt Geburtsdatum)
- Verbot automatischer Meldungen an Polizei oder Behörden ohne rechtliche Prüfung
- Einrichtung eines versionierten Regelmodells für die länderspezifischen Jugendschutz-Rechtsbasen
- Unabhängige fachliche Validierung vor Bezeichnung als produktiv
- Stufenweiser, unabhängiger Prüfpfad für den Pilotbetrieb (Phase 0 bis 5)
- Verzicht auf den Einsatz realer Minderjährigendaten zu Beginn des Piloten
- Einfrierung und Archivierung des Referenzstandes RC13
- Vertiefung von Altersstufen, Rechtsregelmodellen und Entscheidungsüberprüfungen in RC14
- Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für Testinfrastruktur, Fachprüfungen und Dokumentation
- Einrichtung eines transparenten, vergüteten Pilot- oder Beschaffungsrahmens mit messbaren Meilensteinen und klaren Abbruchkriterien
- Prüfung eines funktionalen Schutzes vor suchtfördernden und manipulativen Plattformmerkmalen
- Berücksichtigung der Schutzperspektive für 14- bis 17-Jährige ohne pauschale Ausweitung der U14-Zugangssperre
- Vorsehen von Transparenz-, Erklärungs- und Überprüfungsrechten für Minderjährige und Erziehungsberechtigte
- Implementierung datensparsamer, nicht beobachtbarer Altersnachweise mit strenger Zweckbindung
- Ausschluss von allgemeiner Überwachung, pauschaler Inhaltskontrolle und automatisierter Behördenmeldung aus Schutzsystemen
- Anerkennung von Elternarbeit, Medienkompetenz, Schulen, Kinder- und Jugendhilfe sowie psychosoziale Unterstützung als komplementäre Säulen
- Einrichtung eines unabhängigen Expertengremiums unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- Prüfung eines vergüteten, klar abgegrenzten österreichischen Funktionspiloten (CORTEMAL KIDS PASSAGE)
- Ansetzung eines gesonderten Termins zu Schutzrechten, Vertraulichkeit, Leistungsumfang, Finanzierung und Prüfplan vor einer Pilotbeauftragung
Volltext ↗ Parlament.gv.at
STELLUNGNAHME UND ANTRAG
zum Ministerialentwurf 132/ME
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-
Gesetz geändert werden
Geschäftszahl: 2026-0.537.620
Einreicher
Angaben
Name
Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Mario Gamsjäger
Qualifikationen
Dipl. LSB · zertifizierter Case- und Care-Manager (ÖGCC/DGCC) · MSc Psychosoziale
Beratung i. A.
Ort
Götzens, Tirol
Fachlicher Hintergrund
Pädagogik und Unterricht; psychosoziale Beratung; Eltern- und Erziehungsberatung; Kinder-
und Jugendhilfe; Medienkompetenz und Safer Internet; Case Management; Training,
Coaching und Unternehmensberatung; Softwareentwicklung
Schutzrecht
Registrierte Wort-Bild-Marke CORTEMAL CORTEX TECHNIK MEDIENALLTAG ·
Registernummer 335938 · Aktenzeichen AM 11014/2026 · registriert am 14.07.2026
Datum
20. September 2026
Kernaussage
Der Entwurf setzt ein notwendiges Signal gegen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte und suchtfördernde
Plattformfunktionen. Ein wirksamer Schutz darf jedoch nicht bei einer Zugangssperre für Unter-14-Jährige
enden. Er braucht altersgestufete, datensparsame, nachvollziehbare und überprüfbare Schutzmaßnahmen,
die Technik, Kinderrechte, Medienkompetenz, Elternarbeit und professionelle Hilfe verbinden.
CORTEMAL KIDS PASSAGE liegt als lokal funktionsfähiger Windows-Pilot vor. Der Pilot demonstriert
altersgestufete Schutzreaktionen, nachvollziehbare Entscheidungen, Guardian-Minimierung, Eltern-
Coaching, verschlüsselte Mediennutzungspläne und eine manipulationsprüfbare lokale Schutzchronik.
Produktive Gefahrenanalyse, geräteweite Durchsetzung und rechtliche Konformität werden ausdrücklich
nicht als abgeschlossen behauptet.
Schutzrechts- und Vertraulichkeitshinweis
Diese Eingabe dient der fachlichen Begutachtung. Sie überträgt weder Marken-, Urheber-, Nutzungs-, Know-
how- noch Verwertungsrechte. Die Veröffentlichung der Stellungnahme oder die Kenntnisnahme durch
öffentliche Stellen begründet keine Lizenz. Technische Detailarchitektur, Quellcode, Trainingsdaten,
Sicherheitsmechanismen und Geschäftsgeheimnisse sind nicht Gegenstand dieser Eingabe.
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 1
1. Zusammenfassung und konkrete Anträge
1. Den Gesetzeszweck um funktionalen Kinder- und Jugendschutz zu ergänzen: Nicht nur Zugang, sondern
auch suchtfördernde und manipulative Funktionen wie Autoplay, Infinite Scroll,
Belohnungsmechanismen, Lootboxen, nächtliche Reaktivierung und riskante Kontaktanbahnung müssen
adressiert werden.
2. Für Kinder unter 14 Jahren einen starken, datensparsamen Schutzrahmen mit altersgerechten
Alternativen, verständlichen Hilfen sowie Schutz vor unkontrollierten Käufen, Downloads und Kontakten
vorzusehen.
3. Die Schutzlücke zwischen 14 und 18 Jahren durch transparente, verhältnismäßige und anpassbare
Schutzstufen mit wachsender Mitbestimmung, Privatsphäre und Selbststeuerung zu schließen – ohne die
pauschale U14-Zugangssperre auf Jugendliche auszuweiten.
4. Ein Recht auf Erklärung und Überprüfung jeder relevanten Schutzentscheidung vorzusehen: Was wurde
begrenzt, warum, auf welcher Datenbasis, durch wen, bis wann und mit welchem Rechtsbehelf?
5. Altersprüfung nach dem Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung zu gestalten; wo möglich
soll nur eine Altersgruppe bestätigt werden, nicht Identität, Geburtsdatum oder Ausweisdokument
offengelegt werden.
6. Kinderrechte, Beteiligung, Meinungs- und Informationsfreiheit, Kindeswohl, Verhältnismäßigkeit und
Schutz vor allgemeiner Überwachung ausdrücklich gemeinsam zu berücksichtigen.
7. Eltern und Erziehungsberechtigte durch verständliche Handlungsanleitungen, Mediennutzungspläne und
professionell geprüfte Gesprächshilfen zu unterstützen, statt ihnen unrealistische technische
Alleinverantwortung zuzuweisen.
8. CORTEMAL KIDS PASSAGE als klar abgegrenzten, unabhängig evaluierten österreichischen Funktionspilot
in Schulen, Gemeinden sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu prüfen.
9. Für einen Pilotversuch eine faire, vergütete Beauftragung mit Testinfrastruktur, Datenschutz-, Rechts-,
Pädagogik-, Psychologie-, Barrierefreiheits- und Security-Audits vorzusehen. Unbezahlte Vollzeitarbeit
oder existenzgefährdende Vorleistungen sind kein tragfähiges Innovationsmodell.
10. Vor jeder Kooperation Schutzrechte, Vertraulichkeit, Zweckbindung, Ergebnisnutzung, Vergütung,
Haftung, Datenrollen und die Abgrenzung öffentlicher Parallelentwicklungen schriftlich zu regeln.
11. Eine unabhängige, interdisziplinäre Begleitung mit Kinder- und Jugendvertretung, Datenschutz, Technik,
Pädagogik, Psychologie, Jugendhilfe und Barrierefreiheit einzusetzen.
2. Gegenstand und rechtliche Einordnung
Die offizielle Parlamentsseite bezeichnet 132/ME weiterhin als Ministerialentwurf. Die Begutachtungsfrist
endet am 21. September 2026. Der Entwurf zielt auf den Schutz von Minderjährigen unter 14 Jahren vor
schädlichen Inhalten und suchtfördernden Funktionen bestimmter Video-Sharing-Plattformen sowie auf
wirksame Altersverifikation und Aufsicht.
Diese Stellungnahme begrüßt das Schutzanliegen. Sie verlangt weder eine pauschale Ausweitung der
vorgesehenen U14-Zugangssperre auf 14- bis 17-Jährige noch eine allgemeine Inhaltsüberwachung. Sie
schlägt ergänzende, altersangemessene Schutzmaßnahmen vor. Minderjährige sind grundsätzlich Personen
unter 18 Jahren; die amtlichen Erläuterungen halten ausdrücklich fest, dass innerhalb dieser Altersgruppe
differenziert werden kann.
Rechtlicher Hinweis: Diese Stellungnahme ist ein fachlicher Beitrag und keine anwaltliche Rechtsberatung. Vor Produktivbetrieb sind
österreichische und unionsrechtliche Prüfungen erforderlich.
3. Fachlicher Hintergrund des Einreichers
Der Einreicher verbindet technische Entwicklung mit pädagogischer, psychosozialer und organisatorischer
Praxis. Der fachliche Hintergrund umfasst insbesondere:
• Dipl.-Wirt.-Ing. (FH), Lehrer und Trainer sowie Tätigkeit in Pädagogik, Unterricht und Medienkompetenz;
• Diplomierter Lebens- und Sozialberater (Dipl. LSB), Eltern- und Erziehungsberatung sowie Arbeit mit
Kindern, Jugendlichen und Familien;
• Case- und Care-Manager FIT2Work, Coaching, Training, Begleitung und Koordination komplexer Hilfen;
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 2
• MSc Psychosoziale Beratung i. A.; wissenschaftliche Beschäftigung bei exzessiven Medienkonsum im
Jugendalter;
• Safer Internet Botschafter, Unternehmensberatung, Projektentwicklung und Softwareentwicklung;
• Entwicklung der CORTEMAL-Produktfamilie an der Schnittstelle von Technik, Medienalltag, Beratung,
Lernen, Teilhabe und Schutz.
Die Qualifikationsangaben sind bewusst transparent formuliert: Der MSc ist ein laufendes Studium und wird nicht als bereits
abgeschlossener akademischer Grad dargestellt.
4. Fachliche Bewertung des Entwurfs
4.1 Funktionaler Schutz statt bloßer Zugangskontrolle
Der Entwurf benennt zentrale Risikofaktoren: algorithmische Empfehlungssysteme, endloses Scrollen,
automatische Wiedergabe, Belohnungssysteme und spielähnliche Elemente wie Lootboxen. Diese
Mechanismen beeinflussen Aufmerksamkeit, Entscheidungsverhalten, Schlaf, Impulskontrolle und
Nutzungsdauer. Daher sollte ein Schutzrahmen neben Zugangskontrollen auch die riskanten Funktionen
selbst adressieren.
Risikofunktion
Mögliche Schutzreaktion
Transparenzpflicht
Autoplay / Infinite Scroll
abschalten, Pausen, bewusste Fortsetzung
Grund, Dauer und Aufhebung anzeigen
Belohnungsmechanismen /
Streaks
altersabhängig begrenzen
Mechanismus verständlich erklären
Nächtliche Push-Nachrichten
Nachtruhe, gebündelte Zustellung
Zeitplan sichtbar und änderbar
Unbekannte Kontakte
Warnung, Kontaktpause, Hilfsweg
keine pauschale Chatüberwachung
Lootboxen / Abos / Käufe
Genehmigung, Kostenklarheit, Widerrufshinweis
Preis, Wiederholung und Entscheider
anzeigen
Unsichere KI-Erkennung
Hinweis, keine automatische Dauersperre
als nicht bestätigt kennzeichnen
4.2 Medizinische, neuropsychologische und psychosoziale Dimension
Exzessive oder dysfunktionale Mediennutzung kann mit Schlafproblemen, Konzentrations- und
Leistungsabfall, Konflikten, Rückzug, Stress, Angst, depressiver Symptomatik, Reizbarkeit und suchtähnlichen
Mustern zusammenhängen. Solche Zusammenhänge rechtfertigen Aufmerksamkeit und frühe Hilfe, aber
keine pauschale Diagnose durch Software. Ein digitales Schutzsystem darf weder medizinische Diagnosen
vortäuschen noch Eltern oder Kinder beschuldigen.
Erforderlich sind verständliche Hinweise, No-Blame-Kommunikation, Gesprächsanlässe, Hilfswege und – bei
tatsächlichem Bedarf – die Einbindung qualifizierter Fachstellen. Prävention, Erziehung und Beziehung können
technisch unterstützt, aber nicht durch eine App vollständig ersetzt werden.
4.3 Kinderrechte, Verhältnismäßigkeit und Beteiligung
Kindeswohl, Schutz, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie Beteiligung sind gemeinsam abzuwägen.
Schutzmaßnahmen müssen geeignet, erforderlich, verhältnismäßig, zeitlich überprüfbar und für die
betroffene Person verständlich sein. Sie dürfen keine allgemeine Überwachungspflicht, keinen heimlichen
Eingriff in private Kommunikation und keine manipulative Nutzerführung erzeugen.
Das Ziel einer Schutzoberfläche ist nicht: ‚Jemand beobachtet dich.‘ Das Ziel ist: ‚Ich bin geschützt, verstehe
die Entscheidung und kann sie überprüfen lassen.‘ Amtliche Hoheitszeichen, Polizeidarstellungen,
einschüchternde Warnästhetik oder unterschwellige Kontrollbotschaften sollen nicht eingesetzt werden.
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 3
5. Altersgestufeter Kinder- und Jugendschutz von 6 bis 18 Jahren
Schutz darf nicht abrupt mit dem 14. Geburtstag enden. CORTEMAL KIDS PASSAGE verfolgt ein
entwicklungsbezogenes Stufenmodell: besonders starker Schutz unter 14 Jahren, transparente und
verhältnismäßige Schutzfunktionen mit wachsender Mitentscheidung zwischen 14 und 17 Jahren sowie
vollständige Selbstbestimmung ab der Volljährigkeit.
Altersstufe
Grundprinzip
Schutzumfang
6–9 Jahre
stark geführter Kindermodus
Freigabelisten, Zeitplan, sichere Suche; Kontakte, Käufe und
Downloads streng begrenzen
10–13 Jahre
erweiterter U14-Schutz
Schutz vor ungeeigneten Plattformen, riskanten Kontakten,
Suchtmechanismen und unkontrollierten Käufen
14–15 Jahre
Jugendmodus mit Mitentscheidung
keine pauschale Kindersperre; transparente
Funktionsbegrenzungen und überprüfbare Entscheidungen
16–17 Jahre
Autonomiemodus
stärkere Privatsphäre und Selbststeuerung; Eingriffe nur
verhältnismäßig, begründet und befristet
ab 18 Jahren
selbstbestimmte Nutzung
keine elterliche Steuerung; geordneter Übergang und Löschung
oder Übernahme eigener Daten
5.1 Besonderer U14-Schutz
•
altersgerechte Suche und Inhaltsfilter sowie sichere Ersatzansichten für erfasste, besonders riskante
Angebote;
• Schutz vor Autoplay, endlosem Scrollen und manipulativen Belohnungsmechanismen;
• Kontaktwarnungen bei unbekannten Personen und Hilfen bei Grooming, Sextortion, Cybermobbing und
gefährlichen Challenges;
• Genehmigungspflicht für Käufe, Abonnements, Lootboxen und Downloads;
•
•
•
altersgerechte Nutzungszeiten und Nachtruhe;
verständliche Hilfsangebote statt bloßer Sperr- oder Fehlermeldungen;
keine Behauptung einer gesetzlichen Umsetzung, solange der Entwurf nicht beschlossen, kundgemacht
und anwendbar ist.
5.2 Ergänzende Schutzperspektive für 14- bis 17-Jährige
Jugendliche verfügen über wachsende Autonomie, bleiben aber minderjährig. Impulskontrolle,
Schlafrhythmus, soziale Orientierung, Risikoeinschätzung und emotionale Selbstregulation entwickeln sich
weiter. Ein Modell, das bis 14 weitreichend schützt und anschließend unverändert freigibt, kann eine
Schutzlücke erzeugen.
Ab 14 sollen keine pauschalen Kindersperren fortgeführt werden. Stattdessen braucht es individuell
anpassbare Nutzungs- und Schlafzeitunterstützung, Begrenzungen von Autoplay und Infinite Scroll, Schutz vor
nächtlichen Reaktivierungsimpulsen, Warnungen bei riskanten Kontakten, Hilfe gegen manipulative Käufe und
Abofallen sowie altersgerechte Krisenwege. Mit zunehmendem Alter müssen Mitentscheidung, Privatsphäre
und Selbststeuerung zunehmen.
5.3 Sechs Pflichtfragen vor einer Begrenzung
1. Was wird begrenzt?
2. Warum erfolgt die Begrenzung?
3. Welche Daten wurden dafür verwendet?
4. Hat die App, eine erziehungsberechtigte Person oder eine gesetzliche Regel entschieden?
5. Wie kann die Entscheidung überprüft oder ihr widersprochen werden?
6. Wann endet die Begrenzung?
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 4
5.4 Dreistufiger Entscheidungsweg
Stufe
Hinweis
Bedeutung
Mindestanforderung
Information und Selbstentscheidung
verständlich, ohne Zwang; Unsicherheit offenlegen
Schutzpause
zeitlich begrenzte Unterbrechung
Grund, Dauer, Hilfe und Überprüfung anzeigen
Sperre
stärkster Eingriff
nur bei eindeutiger Regel, bestätigter
Erziehungsentscheidung oder erheblicher Gefahr
Eine Sperre darf nicht allein auf einer ungesicherten KI-Vermutung beruhen. Unsichere Erkennungen sind als
„Hinweis – nicht bestätigt“ auszuweisen.
5.5 Recht auf Überprüfung
verständliche Begründung und angewandte Regel anzeigen;
Freigabe bei einer erziehungsberechtigten Person anfragen;
zeitlich begrenzte Ausnahme beantragen;
falsche Einstufung melden;
•
•
•
•
• Vertrauens- oder Hilfsperson auswählen;
• Entscheidung, Prüfung und Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren.
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 5
6. Eltern, Erziehungsberechtigte und professionelle Begleitung
Viele Erziehungsberechtigte sind angesichts komplexer Plattformmechanismen, Gerätewelten und
Gefahrenlagen überfordert. Daraus folgt nicht, dass Erziehungsverantwortung vollständig auf eine App
übertragen werden kann. Technik kann verlässliche Standards, Warnungen, Pläne und Gesprächshilfen
bereitstellen; Beziehung, Abwägung, Erziehung und fachliche Intervention bleiben menschliche Aufgaben.
Eine Guardian-Zentrale soll die notwendige Information reduzieren und handlungsorientiert aufbereiten. Sie
darf keine grenzenlose Überwachungskonsole werden.
Zulässige Guardian-Funktionen
Ausgeschlossene oder besonders eingriffsintensive
Funktionen
Schutzstufe, Zeit- und Nachtruheplan
Passwortauslesen oder Keylogging
Genehmigungen für Käufe, Abos und Downloads
vollständige Chat- oder Nachrichtenmitschnitte
minimierte Ereignishinweise und Freigabeanfragen
heimliche Screenshots, Kamera- oder Mikrofonaufnahmen
Gesprächshilfen, No-Blame-Hinweise und Hilfswege
Aufbrechen verschlüsselter Kommunikation
verständliche Entscheidungs- und Änderungsprotokolle
permanente Standortverfolgung oder automatische
Behördenmeldungen
Der Eltern-Coach soll nach einem Vorfall kurze, altersgerechte und nicht beschuldigende Gesprächseinstiege
anbieten – etwa: „Du hast nichts falsch gemacht. Wir schauen uns gemeinsam an, was passiert ist.“ Inhalte
müssen redaktionell, pädagogisch, psychologisch und rechtlich geprüft werden.
7. Akute Gefahrenlagen
Bei Hinweisen auf Grooming, Sextortion, Selbstgefährdung, Gewalt, massive Erpressung oder vergleichbare
Gefahren soll ein System:
1. die betroffene Person nicht beschuldigen;
2. unmittelbar verständliche Hilfe anbieten;
3. erklären, welches Signal erkannt wurde und wie sicher die Einschätzung ist;
4. eine Beweissicherung nur bewusst, zweckgebunden und rechtlich geprüft ermöglichen;
5. Kontakt zu einer Vertrauensperson oder anerkannten Hilfsstelle anbieten;
6. Eskalationsschritte nachvollziehbar dokumentieren;
7. keine automatische Meldung an Polizei oder Behörden und keine dauerhafte Totalüberwachung daraus
ableiten.
Software darf in diesen Bereichen keine professionelle Gefahreneinschätzung vortäuschen. Fehlalarme und
übersehene Gefahren sind als zentrale Risiken in Evaluation, Haftung und Kommunikation zu berücksichtigen.
8. Datenschutz und Privatsphäre
• Datenminimierung, Zweckbindung, Speicherbegrenzung, Zugriffsschutz und nachvollziehbare Löschung;
• nach Möglichkeit Speicherung nur der Altersgruppe statt vollständigem Geburtsdatum oder
Ausweisdokument;
lokale Verarbeitung vor Cloud-Verarbeitung, soweit funktional und sicher möglich;
keine Weiterverwendung von Schutzdaten für Werbung, Profiling oder Leistungsbewertung;
getrennte Rollen und Berechtigungen für Kind, Jugendliche, Erziehungsberechtigte, Schule, Beratung und
Administration;
keine pauschale Einsicht von Schulen oder Erziehungsberechtigten in private Inhalte;
keine Keylogs, Passwörter, heimlichen Medienaufnahmen, Vollchatmitschnitte, Entschlüsselung privater
Kommunikation oder permanenten Bewegungsprofile;
keine automatische Übermittlung an Polizei, Kinder- und Jugendhilfe oder andere Behörden.
•
•
•
•
•
•
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 6
9. Bundeslandbezogene Jugendschutz-Rechtsbasis
Österreich verfügt bei Jugendschutzfragen über Regelungen der Bundesländer. Ein technisches System darf
daher nicht pauschal behaupten, sämtliche jugendschutzrechtlichen Anforderungen automatisch zu erfüllen.
Erforderlich ist ein versioniertes Regelmodell mit:
ausgewähltem Bundesland und Altersgruppe;
konkreter Rechtsquelle, Versionsdatum und Datum der letzten Prüfung;
•
•
• Status GELTEND, ENTWURF, NICHT GEPRÜFT oder EXTERNE PRÜFUNG ERFORDERLICH;
•
• Änderungsprotokoll und geordnetem Aktualisierungsprozess;
•
externer juristischer Prüfung vor jeder Behauptung von Rechtskonformität.
verständlicher Erklärung der angewandten Regel;
10. Technische Ehrlichkeit und Plattformgrenzen
Bereich
Belastbare Aussage
Navigation und Inhalte im eigenen Browser
innerhalb der tatsächlich implementierten Browserfunktionen kontrollierbar
Andere Browser, Apps und
Systemfunktionen
nur mit geeigneter Betriebssystem- oder Geräteverwaltung kontrollierbar
Nicht umgehbarer Geräteschutz
auf Windows ohne entsprechende Verwaltung nicht garantiert
Android Device Owner, VPN/DNS oder
MDM
eigenes Plattformmodul; getrennt zu entwickeln, prüfen und freigeben
Gefahrenerkennung
nur nach unabhängiger fachlicher Validierung als produktiv bezeichnen
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 7
11. CORTEMAL KIDS PASSAGE und Produktabgrenzung
CORTEMAL KIDS PASSAGE ist der vorgeschlagene Kinder- und Jugendbrowser beziehungsweise
Funktionspilot. Er soll technisches Schutzverhalten, Medienkompetenz, Eltern-Coaching und
nachvollziehbare Entscheidungen verbinden. Die Bezeichnung „österreichischer Pilotansatz“ beschreibt
einen Vorschlag; sie behauptet keine amtliche Anerkennung.
Produkt / Modul
Zweck und Abgrenzung
CORTEMAL KIDS PASSAGE
altersgestufeter Browser- und Schutzpilot für Kinder, Jugendliche, Familien, Schulen
und Hilfeeinrichtungen
CORTEMAL KIDS
CORTEMAL SAFE
Werkzeug- und Lernkonzept für Volksschulen
integriertes Schutzsystem; nicht ausschließlich Kinderprodukt, auch für Seniorinnen
und Senioren sowie weitere Schutzbedarfe
CORTEMAL GUARD
eigenständiges Sicherheitswerkzeug; funktional und rechtlich getrennt zu beurteilen
12. RC13 – reproduzierbarer lokaler Funktionspilot
RC13 ist als lokaler technischer Pilot formal abnehmbar. Die Statusabgrenzung bleibt verbindlich:
Prüfgegenstand
LOCAL PILOT ACCEPTANCE
PRODUCTION RELEASE
LEGAL COMPLIANCE
FACHLICHE WIRKSAMKEIT
GERÄTEWEITER SCHUTZ
Status
PASS
NEIN
NICHT BESTÄTIGT
NOCH NICHT VALIDIERT
NICHT IMPLEMENTIERT
BEKANNTE INTERNE RC13-FEHLER
KEINE
12.1 Technischer Nachweis
• Browserkern REAL: WebView2, URL-Navigation und Google-Suche einschließlich Umlauten geprüft;
•
Funktionscheck PARTIAL/PILOT: zehn lokal bedienbare Risikobereiche;
• Kinder- und Jugendprofile mit unterschiedlichen Schutzreaktionen geprüft;
• Guardian: minimierte lokale Ereignisinformation, keine Vollüberwachung;
• Eltern-Coach PROTOTYPE: zwölf deutschsprachige Szenarien, No-Blame-Satz geprüft;
• Mediennutzungsplan REAL lokal und mit Windows-DPAPI verschlüsselt;
• Schutzchronik REAL lokal: Hashkette und ECDSA-Integrität geprüft;
• Panel- und Bedienlogik PASS: Master–Detail, Zurück, Escape, Fokus und maximal zwei Panelspalten;
• Build PASS: 0 Warnungen, 0 Fehler; 38 Shell-Verträge sowie ParserChecks und ProtectionChecks PASS;
• native Klickabnahme 85/85 PASS; Panel-/Responsive-Abnahme 102/102 PASS; 27 Screenshots;
Prüfsummen 467/467 PASS; passende Eventlog-Fehler 0.
Diese Zahlen belegen Bedienbarkeit, reproduzierbare technische Zustände und Paketintegrität. Sie belegen
nicht die reale Erkennungsqualität bei Grooming, Sextortion, Selbstgefährdung, Krise, Malware oder Phishing.
12.2 Verbindliche Reifegrade
Reifegrad
RC13-Einordnung
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 8
Reifegrad
RC13-Einordnung
REAL
PARTIAL
PROTOTYPE
SIMULATED
Browserkern, Navigation, lokale Speicherung, Mediennutzungsplan, Chronikintegrität
technische Funktionssignalerkennung, Form Shield, Nutzungszeit
Eltern-Coach und Schutzreaktionen
zehn gekennzeichnete Pilotseiten und nicht gekoppelte Guardian-Abläufe
NOT IMPLEMENTED
reale Gerätekopplung, Push, professionelle Grooming-/Krisenerkennung, Vorlesen
EXTERNALLY BLOCKED
fachliche, rechtliche und produktive Freigabe
RC13 soll unverändert eingefroren, mit ZIP und SHA-256-Prüfsummen archiviert und als reproduzierbarer
Referenzstand vorgeführt werden. Weitere Änderungen sind ausschließlich als RC14 zu entwickeln. RC13 darf
öffentlich nicht als fertige Kinderschutzlösung bezeichnet werden.
13. Vorgeschlagener RC14-Schwerpunkt
RC14 soll Altersstufen, Rechtsregelmodell und Entscheidungsüberprüfung vertiefen. Mindestumfang: 6–9, 10–
13, 14–15, 16–17 und 18+; versionierte Bundeslandregeln; Hinweis/Schutzpause/Sperre; feste
Überprüfungsfunktion; datensparsame Guardian-Rollen; barrierefreie Erklärungen; Missbrauchs- und
Umgehungstests; dokumentierte False-Positive- und False-Negative-Risiken.
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 9
14. Pilotprogramm, Evaluation und Governance
Ein seriöser Pilot soll nicht mit realen Minderjährigendaten beginnen. Vorgeschlagen wird ein stufenweiser,
unabhängiger Prüfpfad:
Phase
Inhalt
0 – Vertrag und Schutz
IP, Vertraulichkeit, Rollen, Haftung, Datenschutz,
Vergütung
Freigabekriterium
schriftlich vereinbart
1 – Labor
2 – Fachreview
synthetische Daten, Threat Model, Abuse Cases,
Barrierefreiheit
keine kritischen offenen Befunde
Pädagogik, Psychologie, Jugendhilfe, Kinderrechte,
Recht, Security
dokumentierte externe Stellungnahmen
3 – geschlossener
Pilot
kleine freiwillige Gruppe mit Einwilligung und
Abbruchrecht
Ethik-/Datenschutzfreigabe und Support
4 – Evaluation
Bedienbarkeit, Fehlalarme, Schutzwirkung, Belastung,
Teilhabe
unabhängiger Bericht
5 –
Skalierungsentscheid
ung
nur auf Basis belastbarer Ergebnisse
separate Produktionsfreigabe
• Kinder und Jugendliche werden altersgerecht beteiligt; ihre Kritik darf keine Nachteile auslösen.
•
• Obsorgekonflikte, Gewaltbeziehungen, Stalkerware-Missbrauch und unangemessene Kontrolle werden
Teilnahme ist freiwillig; Rückzug und Löschung sind klar geregelt.
als eigene Abuse Cases geprüft.
• Es gibt keinen stillen Funktionszuwachs und keine Zweckänderung ohne neue Prüfung.
• Wirksamkeit und Risiken werden unabhängig ausgewertet; negative Ergebnisse werden nicht unterdrückt.
15. Finanzierung und faire öffentliche Kooperation
Ein technisch, pädagogisch und rechtlich verantwortbarer Pilot benötigt sichere Testinfrastruktur,
Fachprüfungen, Dokumentation, Support und Zeit. Die Erwartung, eine Einzelperson müsse hierfür arbeitslos
werden, privat die Existenz riskieren oder unbezahlt vollzeitig vorleisten, ist weder fair noch nachhaltig.
Öffentliche Innovation darf nicht auf der unbezahlten Übernahme öffentlicher Entwicklungsrisiken beruhen.
Beantragt wird daher kein Blankoscheck, sondern ein transparenter, vergüteter Pilot- oder
Beschaffungsrahmen mit messbaren Meilensteinen, nachvollziehbaren Kosten, unabhängiger Kontrolle und
klaren Abbruchkriterien. Bestehende Förderprogramme können optional sein; sie dürfen nicht die einzige
Zugangsvoraussetzung bilden.
Erforderlicher Baustein
Begründung
bezahlter Pilotauftrag
professionelle Leistung, planbare Verantwortung und Existenzsicherung
Test- und Serverinfrastruktur
reproduzierbare Sicherheits-, Last-, Update- und Datenschutztests
externe Rechts- und Datenschutzprüfung
keine Selbstzertifizierung
Security- und Penetrationstest
Schutz vor Umgehung, Datenabfluss und Missbrauch
Pädagogik-/Psychologie-/Kinderrechte-Audit
fachliche Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit
Barrierefreiheitsprüfung
Teilhabe und rechtssichere Bedienbarkeit
Pilotkoordination und Support
sichere Einführung und dokumentierter Betrieb
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 10
16. Geistiges Eigentum und Kooperationsbedingungen
Die registrierte Wort-Bild-Marke CORTEMAL CORTEX TECHNIK MEDIENALLTAG schützt die eingetragene
Kennzeichnung in den registrierten Waren- und Dienstleistungsklassen. Sie schützt nicht abstrakt jede Idee
eines Kinderbrowsers. Ergänzend können Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisschutz, Vertragsrecht,
Lauterkeitsrecht und gegebenenfalls technische Schutzrechte relevant sein. Die konkrete Reichweite ist
anwaltlich zu prüfen.
Für jede Zusammenarbeit werden vor Offenlegung nicht öffentlicher Details mindestens folgende schriftliche
Regelungen verlangt:
keine stillschweigende Rechteübertragung und keine Nutzung außerhalb des vereinbarten Piloten;
gegenseitige Vertraulichkeit und klarer Zweck der Offenlegung;
•
• Bestätigung des vorbestehenden geistigen Eigentums des Einreichers;
•
• Vergütung, Lizenzmodell, Eigentum an Arbeitsergebnissen und Umgang mit Verbesserungen;
• Abgrenzung bereits bestehender öffentlicher oder dritter Entwicklungen;
• Dokumentation von Zugängen, Entscheidungen und weitergegebenen Unterlagen;
• Datenverantwortung, Auftragsverarbeitung, Haftung, Sicherheitsvorfälle und Beendigung;
•
keine Veröffentlichung von Quellcode, Sicherheitsarchitektur oder Geschäftsgeheimnissen ohne
Zustimmung.
Diese Stellungnahme darf fachlich ausgewertet und im gesetzlich vorgesehenen Begutachtungsverfahren
veröffentlicht werden. Daraus folgt keine Erlaubnis, CORTEMAL-Kennzeichen zu verwenden, nicht
veröffentlichte technische Unterlagen zu übernehmen oder eine Kooperation beziehungsweise Freigabe zu
behaupten.
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 11
17. Konkreter Antrag an Gesetzgebung und Verwaltung
1. Die Stellungnahme im Begutachtungsverfahren vollständig zu berücksichtigen und den Eingang schriftlich
zu bestätigen.
2. Funktionalen Schutz vor suchtfördernden und manipulativen Plattformmerkmalen im weiteren
Gesetzgebungsprozess ausdrücklich zu prüfen.
3. Die Schutzperspektive für 14- bis 17-Jährige in den Materialien oder ergänzenden Maßnahmen zu
behandeln, ohne die U14-Zugangssperre pauschal auszuweiten.
4. Transparenz-, Erklärungs- und Überprüfungsrechte für Minderjährige und Erziehungsberechtigte
vorzusehen.
5. Datensparsame, nicht beobachtbare Altersnachweise und strenge Zweckbindung vorzusehen.
6. Keine allgemeine Überwachung, keine pauschale Inhaltskontrolle und keine automatisierte
Behördenmeldung aus Schutzsystemen abzuleiten.
7. Elternarbeit, Medienkompetenz, Schulen, Kinder- und Jugendhilfe sowie psychosoziale Unterstützung als
komplementäre Säulen anzuerkennen.
8. Ein unabhängiges Expertengremium unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einzurichten.
9. Die Möglichkeit eines vergüteten, klar abgegrenzten österreichischen Funktionspiloten CORTEMAL KIDS
PASSAGE zu prüfen.
10. Vor einer Pilotbeauftragung einen gesonderten Termin zu Schutzrechten, Vertraulichkeit,
Leistungsumfang, Finanzierung und Prüfplan anzubieten.
11. Keine Produktiv-, Sicherheits-, Rechts- oder Wirksamkeitsfreigabe aus dem lokalen RC13-
Funktionsnachweis abzuleiten.
12. RC13 als eingefrorenen Referenzstand zu akzeptieren und Weiterentwicklung ausschließlich über
getrennte, versionierte Releases zu bewerten.
18. Bereitschaft zur Mitwirkung
Der Einreicher ist bereit, den fachlichen Ansatz, den eingefrorenen RC13-Funktionspilot und das geplante
RC14-Regelmodell in einem strukturierten Termin vorzustellen. Voraussetzung für die Offenlegung nicht
öffentlicher technischer Details sind schriftliche Vertraulichkeits-, Schutzrechts- und Vergütungsregelungen.
Der vorgeschlagene Beitrag ist kein Anspruch auf amtliche Anerkennung, Gesetzeskonformität oder
Beschaffung. Er ist das Angebot, einen vorhandenen lokalen Pilotstand unter fairen, überprüfbaren und
kinderrechtlich verantwortbaren Bedingungen fachlich zu evaluieren.
19. Schlussformulierung
Der Gesetzesentwurf definiert ein reales Problem. CORTEMAL KIDS PASSAGE zeigt als lokaler Funktionspilot,
wie ein Teil dieses Problems in einen altersgestuften, datensparsamen, pädagogisch begleiteten und
überprüfbaren Schutzalltag übersetzt werden könnte. Entscheidend ist nicht die Behauptung vollständiger
Sicherheit, sondern die nachweisbare Verbindung aus Schutz, Erklärung, Hilfe, Beteiligung und wachsender
Autonomie.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Mario Gamsjäger
Dipl. LSB · zertifizierter Case- und Care-Manager (ÖGCC/DGCC) · MSc Psychosoziale Beratung i. A.
Götzens, Tirol · 20. September 2026
20. Einreichung
Laut Begleitschreiben ist die Stellungnahme bis spätestens 21. September 2026 einlangend ausschließlich
per E-Mail an beide Adressen zu übermitteln:
• medienrecht@bmwkms.gv.at
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 12
• Post.VII-2@bka.gv.at
Betreff: Stellungnahme zu 132/ME – GZ 2026-0.537.620 – CORTEMAL KIDS PASSAGE
Zusätzlich wird um Übermittlung an das Präsidium des Nationalrates über die Beteiligungsseite des
Parlaments ersucht.
20.1 Kurzer E-Mail-Text
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übermittle ich fristgerecht meine Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME, GZ 2026-0.537.620.
Ich ersuche um Eingangsbestätigung und Berücksichtigung im Begutachtungsverfahren. Die Stellungnahme
wurde zusätzlich dem Präsidium des Nationalrates über die vorgesehene Beteiligungsseite übermittelt
beziehungsweise wird dort fristgerecht eingebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Mario Gamsjäger
Dipl. LSB · Case- und Care-Manager · MSc Psychosoziale Beratung i. A.
21. Quellen und Nachweise
Parlament Österreich – Ministerialentwurf 132/ME, Verfahrensstand und Frist:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/132?selectedStage=101
Begleitschreiben, GZ 2026-0.537.620, Einreichungsadressen und Frist:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/132/fnameorig_1773880.html
Amtliche Erläuterungen zu 132/ME: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/132/fnameorig_1773883.html
oesterreich.gv.at – Vorschriften für Jugendliche / Länderregelungen:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/vorschriften-fuer-jugendliche
Österreichisches Patentamt – See.IP Markenregister: https://seeip.patentamt.at
Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 13