Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Gamsjäger MSc i.A. Dipl. LSB CCM, Mario (197/SN-132/ME)

📋 197/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Ministerialentwurf 132/ME
  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • Bundeslandbezogene Jugendschutz-Rechtsbasis
  • Urheberrecht
  • Geschäftsgeheimnisschutz
  • Vertragsrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • technische Schutzrechte
  • GZ 2026-0.537.620

Forderungen

  • Ergänzung des Gesetzeszwecks um funktionalen Kinder- und Jugendschutz (Adressierung von Autoplay, Infinite Scroll, Belohnungsmechanismen, Lootboxen etc.)
  • Schaffung eines starken, datensparsamen Schutzrahmens für Kinder unter 14 Jahren
  • Schließung der Schutzlücke zwischen 14 und 18 Jahren durch transparente und anpassbare Schutzstufen
  • Einführung eines Rechts auf Erklärung und Überprüfung jeder relevanten Schutzentscheidung
  • Gestaltung der Altersprüfung nach dem Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung
  • Gemeinsame Berücksichtigung von Kinderrechten, Beteiligung, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie Kindeswohl
  • Unterstützung von Eltern durch Handlungsanleitungen und professionelle Gesprächshilfen statt alleiniger technischer Verantwortung
  • Prüfung von CORTEMAL KIDS PASSAGE als unabhängiger österreichischer Funktionspilot in Schulen und Gemeinden
  • Faire, vergütete Beauftragung für den Pilotversuch inklusive umfassender Audits
  • Schriftliche Regelung von Schutzrechten, Vertraulichkeit und Vergütung vor Kooperationen
  • Einsetzung einer unabhängigen, interdisziplinären Begleitung (Technik, Pädagogik, Psychologie, Datenschutz)
  • Erweiterung des Schutzrahmens von bloßer Zugangskontrolle hin zu einem funktionalen Schutz, der riskante Funktionen (z. B. Autoplay, Infinite Scroll, Lootboxen) direkt adressiert
  • Einführung von Transparenzpflichten bei der Nutzung von Belohnungsmechanismen und algorithmischen Systemen
  • Verzicht auf automatisierte medizinische Diagnosen durch Software sowie Vermeidung von beschuldigender Kommunikation
  • Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und Beteiligung der betroffenen Kinder/Jugendlichen ohne allgemeine Überwachungspflicht
  • Implementierung eines entwicklungsbezogenen Stufenmodells für den Jugendschutz (6-9, 10-13, 14-15, 16-17 Jahre) anstatt eines abrupten Endes des Schutzes mit 14 Jahren
  • Besonderer U14-Schutz durch altersgerechte Filter, Kontaktwarnungen und Genehmigungspflichten für Käufe
  • Individuell anpassbare Nutzungs- und Schlafzeitunterstützung
  • Begrenzung von Autoplay und Infinite Scroll
  • Implementierung von sechs Pflichtfragen vor einer Begrenzung
  • Einführung eines dreistufigen Entscheidungswegs (Information, Schutzpause, Sperre)
  • Recht auf Überprüfung und begründete Entscheidung bei Sperren
  • Ausschluss von Keylogging, vollständigen Chatmitschnitten und heimlichen Medienaufnahmen
  • Datenminimierung (z. B. Speicherung der Altersgruppe statt Geburtsdatum)
  • Verbot automatischer Meldungen an Polizei oder Behörden ohne rechtliche Prüfung
  • Einrichtung eines versionierten Regelmodells für die länderspezifischen Jugendschutz-Rechtsbasen
  • Unabhängige fachliche Validierung vor Bezeichnung als produktiv
  • Stufenweiser, unabhängiger Prüfpfad für den Pilotbetrieb (Phase 0 bis 5)
  • Verzicht auf den Einsatz realer Minderjährigendaten zu Beginn des Piloten
  • Einfrierung und Archivierung des Referenzstandes RC13
  • Vertiefung von Altersstufen, Rechtsregelmodellen und Entscheidungsüberprüfungen in RC14
  • Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für Testinfrastruktur, Fachprüfungen und Dokumentation
  • Einrichtung eines transparenten, vergüteten Pilot- oder Beschaffungsrahmens mit messbaren Meilensteinen und klaren Abbruchkriterien
  • Prüfung eines funktionalen Schutzes vor suchtfördernden und manipulativen Plattformmerkmalen
  • Berücksichtigung der Schutzperspektive für 14- bis 17-Jährige ohne pauschale Ausweitung der U14-Zugangssperre
  • Vorsehen von Transparenz-, Erklärungs- und Überprüfungsrechten für Minderjährige und Erziehungsberechtigte
  • Implementierung datensparsamer, nicht beobachtbarer Altersnachweise mit strenger Zweckbindung
  • Ausschluss von allgemeiner Überwachung, pauschaler Inhaltskontrolle und automatisierter Behördenmeldung aus Schutzsystemen
  • Anerkennung von Elternarbeit, Medienkompetenz, Schulen, Kinder- und Jugendhilfe sowie psychosoziale Unterstützung als komplementäre Säulen
  • Einrichtung eines unabhängigen Expertengremiums unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
  • Prüfung eines vergüteten, klar abgegrenzten österreichischen Funktionspiloten (CORTEMAL KIDS PASSAGE)
  • Ansetzung eines gesonderten Termins zu Schutzrechten, Vertraulichkeit, Leistungsumfang, Finanzierung und Prüfplan vor einer Pilotbeauftragung

Volltext ↗ Parlament.gv.at

STELLUNGNAHME UND ANTRAG zum Ministerialentwurf 132/ME Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria- Gesetz geändert werden Geschäftszahl: 2026-0.537.620 Einreicher Angaben Name Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Mario Gamsjäger Qualifikationen Dipl. LSB · zertifizierter Case- und Care-Manager (ÖGCC/DGCC) · MSc Psychosoziale Beratung i. A. Ort Götzens, Tirol Fachlicher Hintergrund Pädagogik und Unterricht; psychosoziale Beratung; Eltern- und Erziehungsberatung; Kinder- und Jugendhilfe; Medienkompetenz und Safer Internet; Case Management; Training, Coaching und Unternehmensberatung; Softwareentwicklung Schutzrecht Registrierte Wort-Bild-Marke CORTEMAL CORTEX TECHNIK MEDIENALLTAG · Registernummer 335938 · Aktenzeichen AM 11014/2026 · registriert am 14.07.2026 Datum 20. September 2026 Kernaussage Der Entwurf setzt ein notwendiges Signal gegen entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte und suchtfördernde Plattformfunktionen. Ein wirksamer Schutz darf jedoch nicht bei einer Zugangssperre für Unter-14-Jährige enden. Er braucht altersgestufete, datensparsame, nachvollziehbare und überprüfbare Schutzmaßnahmen, die Technik, Kinderrechte, Medienkompetenz, Elternarbeit und professionelle Hilfe verbinden. CORTEMAL KIDS PASSAGE liegt als lokal funktionsfähiger Windows-Pilot vor. Der Pilot demonstriert altersgestufete Schutzreaktionen, nachvollziehbare Entscheidungen, Guardian-Minimierung, Eltern- Coaching, verschlüsselte Mediennutzungspläne und eine manipulationsprüfbare lokale Schutzchronik. Produktive Gefahrenanalyse, geräteweite Durchsetzung und rechtliche Konformität werden ausdrücklich nicht als abgeschlossen behauptet. Schutzrechts- und Vertraulichkeitshinweis Diese Eingabe dient der fachlichen Begutachtung. Sie überträgt weder Marken-, Urheber-, Nutzungs-, Know- how- noch Verwertungsrechte. Die Veröffentlichung der Stellungnahme oder die Kenntnisnahme durch öffentliche Stellen begründet keine Lizenz. Technische Detailarchitektur, Quellcode, Trainingsdaten, Sicherheitsmechanismen und Geschäftsgeheimnisse sind nicht Gegenstand dieser Eingabe. Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 1 1. Zusammenfassung und konkrete Anträge 1. Den Gesetzeszweck um funktionalen Kinder- und Jugendschutz zu ergänzen: Nicht nur Zugang, sondern auch suchtfördernde und manipulative Funktionen wie Autoplay, Infinite Scroll, Belohnungsmechanismen, Lootboxen, nächtliche Reaktivierung und riskante Kontaktanbahnung müssen adressiert werden. 2. Für Kinder unter 14 Jahren einen starken, datensparsamen Schutzrahmen mit altersgerechten Alternativen, verständlichen Hilfen sowie Schutz vor unkontrollierten Käufen, Downloads und Kontakten vorzusehen. 3. Die Schutzlücke zwischen 14 und 18 Jahren durch transparente, verhältnismäßige und anpassbare Schutzstufen mit wachsender Mitbestimmung, Privatsphäre und Selbststeuerung zu schließen – ohne die pauschale U14-Zugangssperre auf Jugendliche auszuweiten. 4. Ein Recht auf Erklärung und Überprüfung jeder relevanten Schutzentscheidung vorzusehen: Was wurde begrenzt, warum, auf welcher Datenbasis, durch wen, bis wann und mit welchem Rechtsbehelf? 5. Altersprüfung nach dem Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung zu gestalten; wo möglich soll nur eine Altersgruppe bestätigt werden, nicht Identität, Geburtsdatum oder Ausweisdokument offengelegt werden. 6. Kinderrechte, Beteiligung, Meinungs- und Informationsfreiheit, Kindeswohl, Verhältnismäßigkeit und Schutz vor allgemeiner Überwachung ausdrücklich gemeinsam zu berücksichtigen. 7. Eltern und Erziehungsberechtigte durch verständliche Handlungsanleitungen, Mediennutzungspläne und professionell geprüfte Gesprächshilfen zu unterstützen, statt ihnen unrealistische technische Alleinverantwortung zuzuweisen. 8. CORTEMAL KIDS PASSAGE als klar abgegrenzten, unabhängig evaluierten österreichischen Funktionspilot in Schulen, Gemeinden sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu prüfen. 9. Für einen Pilotversuch eine faire, vergütete Beauftragung mit Testinfrastruktur, Datenschutz-, Rechts-, Pädagogik-, Psychologie-, Barrierefreiheits- und Security-Audits vorzusehen. Unbezahlte Vollzeitarbeit oder existenzgefährdende Vorleistungen sind kein tragfähiges Innovationsmodell. 10. Vor jeder Kooperation Schutzrechte, Vertraulichkeit, Zweckbindung, Ergebnisnutzung, Vergütung, Haftung, Datenrollen und die Abgrenzung öffentlicher Parallelentwicklungen schriftlich zu regeln. 11. Eine unabhängige, interdisziplinäre Begleitung mit Kinder- und Jugendvertretung, Datenschutz, Technik, Pädagogik, Psychologie, Jugendhilfe und Barrierefreiheit einzusetzen. 2. Gegenstand und rechtliche Einordnung Die offizielle Parlamentsseite bezeichnet 132/ME weiterhin als Ministerialentwurf. Die Begutachtungsfrist endet am 21. September 2026. Der Entwurf zielt auf den Schutz von Minderjährigen unter 14 Jahren vor schädlichen Inhalten und suchtfördernden Funktionen bestimmter Video-Sharing-Plattformen sowie auf wirksame Altersverifikation und Aufsicht. Diese Stellungnahme begrüßt das Schutzanliegen. Sie verlangt weder eine pauschale Ausweitung der vorgesehenen U14-Zugangssperre auf 14- bis 17-Jährige noch eine allgemeine Inhaltsüberwachung. Sie schlägt ergänzende, altersangemessene Schutzmaßnahmen vor. Minderjährige sind grundsätzlich Personen unter 18 Jahren; die amtlichen Erläuterungen halten ausdrücklich fest, dass innerhalb dieser Altersgruppe differenziert werden kann. Rechtlicher Hinweis: Diese Stellungnahme ist ein fachlicher Beitrag und keine anwaltliche Rechtsberatung. Vor Produktivbetrieb sind österreichische und unionsrechtliche Prüfungen erforderlich. 3. Fachlicher Hintergrund des Einreichers Der Einreicher verbindet technische Entwicklung mit pädagogischer, psychosozialer und organisatorischer Praxis. Der fachliche Hintergrund umfasst insbesondere: • Dipl.-Wirt.-Ing. (FH), Lehrer und Trainer sowie Tätigkeit in Pädagogik, Unterricht und Medienkompetenz; • Diplomierter Lebens- und Sozialberater (Dipl. LSB), Eltern- und Erziehungsberatung sowie Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien; • Case- und Care-Manager FIT2Work, Coaching, Training, Begleitung und Koordination komplexer Hilfen; Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 2 • MSc Psychosoziale Beratung i. A.; wissenschaftliche Beschäftigung bei exzessiven Medienkonsum im Jugendalter; • Safer Internet Botschafter, Unternehmensberatung, Projektentwicklung und Softwareentwicklung; • Entwicklung der CORTEMAL-Produktfamilie an der Schnittstelle von Technik, Medienalltag, Beratung, Lernen, Teilhabe und Schutz. Die Qualifikationsangaben sind bewusst transparent formuliert: Der MSc ist ein laufendes Studium und wird nicht als bereits abgeschlossener akademischer Grad dargestellt. 4. Fachliche Bewertung des Entwurfs 4.1 Funktionaler Schutz statt bloßer Zugangskontrolle Der Entwurf benennt zentrale Risikofaktoren: algorithmische Empfehlungssysteme, endloses Scrollen, automatische Wiedergabe, Belohnungssysteme und spielähnliche Elemente wie Lootboxen. Diese Mechanismen beeinflussen Aufmerksamkeit, Entscheidungsverhalten, Schlaf, Impulskontrolle und Nutzungsdauer. Daher sollte ein Schutzrahmen neben Zugangskontrollen auch die riskanten Funktionen selbst adressieren. Risikofunktion Mögliche Schutzreaktion Transparenzpflicht Autoplay / Infinite Scroll abschalten, Pausen, bewusste Fortsetzung Grund, Dauer und Aufhebung anzeigen Belohnungsmechanismen / Streaks altersabhängig begrenzen Mechanismus verständlich erklären Nächtliche Push-Nachrichten Nachtruhe, gebündelte Zustellung Zeitplan sichtbar und änderbar Unbekannte Kontakte Warnung, Kontaktpause, Hilfsweg keine pauschale Chatüberwachung Lootboxen / Abos / Käufe Genehmigung, Kostenklarheit, Widerrufshinweis Preis, Wiederholung und Entscheider anzeigen Unsichere KI-Erkennung Hinweis, keine automatische Dauersperre als nicht bestätigt kennzeichnen 4.2 Medizinische, neuropsychologische und psychosoziale Dimension Exzessive oder dysfunktionale Mediennutzung kann mit Schlafproblemen, Konzentrations- und Leistungsabfall, Konflikten, Rückzug, Stress, Angst, depressiver Symptomatik, Reizbarkeit und suchtähnlichen Mustern zusammenhängen. Solche Zusammenhänge rechtfertigen Aufmerksamkeit und frühe Hilfe, aber keine pauschale Diagnose durch Software. Ein digitales Schutzsystem darf weder medizinische Diagnosen vortäuschen noch Eltern oder Kinder beschuldigen. Erforderlich sind verständliche Hinweise, No-Blame-Kommunikation, Gesprächsanlässe, Hilfswege und – bei tatsächlichem Bedarf – die Einbindung qualifizierter Fachstellen. Prävention, Erziehung und Beziehung können technisch unterstützt, aber nicht durch eine App vollständig ersetzt werden. 4.3 Kinderrechte, Verhältnismäßigkeit und Beteiligung Kindeswohl, Schutz, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie Beteiligung sind gemeinsam abzuwägen. Schutzmaßnahmen müssen geeignet, erforderlich, verhältnismäßig, zeitlich überprüfbar und für die betroffene Person verständlich sein. Sie dürfen keine allgemeine Überwachungspflicht, keinen heimlichen Eingriff in private Kommunikation und keine manipulative Nutzerführung erzeugen. Das Ziel einer Schutzoberfläche ist nicht: ‚Jemand beobachtet dich.‘ Das Ziel ist: ‚Ich bin geschützt, verstehe die Entscheidung und kann sie überprüfen lassen.‘ Amtliche Hoheitszeichen, Polizeidarstellungen, einschüchternde Warnästhetik oder unterschwellige Kontrollbotschaften sollen nicht eingesetzt werden. Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 3 5. Altersgestufeter Kinder- und Jugendschutz von 6 bis 18 Jahren Schutz darf nicht abrupt mit dem 14. Geburtstag enden. CORTEMAL KIDS PASSAGE verfolgt ein entwicklungsbezogenes Stufenmodell: besonders starker Schutz unter 14 Jahren, transparente und verhältnismäßige Schutzfunktionen mit wachsender Mitentscheidung zwischen 14 und 17 Jahren sowie vollständige Selbstbestimmung ab der Volljährigkeit. Altersstufe Grundprinzip Schutzumfang 6–9 Jahre stark geführter Kindermodus Freigabelisten, Zeitplan, sichere Suche; Kontakte, Käufe und Downloads streng begrenzen 10–13 Jahre erweiterter U14-Schutz Schutz vor ungeeigneten Plattformen, riskanten Kontakten, Suchtmechanismen und unkontrollierten Käufen 14–15 Jahre Jugendmodus mit Mitentscheidung keine pauschale Kindersperre; transparente Funktionsbegrenzungen und überprüfbare Entscheidungen 16–17 Jahre Autonomiemodus stärkere Privatsphäre und Selbststeuerung; Eingriffe nur verhältnismäßig, begründet und befristet ab 18 Jahren selbstbestimmte Nutzung keine elterliche Steuerung; geordneter Übergang und Löschung oder Übernahme eigener Daten 5.1 Besonderer U14-Schutz • altersgerechte Suche und Inhaltsfilter sowie sichere Ersatzansichten für erfasste, besonders riskante Angebote; • Schutz vor Autoplay, endlosem Scrollen und manipulativen Belohnungsmechanismen; • Kontaktwarnungen bei unbekannten Personen und Hilfen bei Grooming, Sextortion, Cybermobbing und gefährlichen Challenges; • Genehmigungspflicht für Käufe, Abonnements, Lootboxen und Downloads; • • • altersgerechte Nutzungszeiten und Nachtruhe; verständliche Hilfsangebote statt bloßer Sperr- oder Fehlermeldungen; keine Behauptung einer gesetzlichen Umsetzung, solange der Entwurf nicht beschlossen, kundgemacht und anwendbar ist. 5.2 Ergänzende Schutzperspektive für 14- bis 17-Jährige Jugendliche verfügen über wachsende Autonomie, bleiben aber minderjährig. Impulskontrolle, Schlafrhythmus, soziale Orientierung, Risikoeinschätzung und emotionale Selbstregulation entwickeln sich weiter. Ein Modell, das bis 14 weitreichend schützt und anschließend unverändert freigibt, kann eine Schutzlücke erzeugen. Ab 14 sollen keine pauschalen Kindersperren fortgeführt werden. Stattdessen braucht es individuell anpassbare Nutzungs- und Schlafzeitunterstützung, Begrenzungen von Autoplay und Infinite Scroll, Schutz vor nächtlichen Reaktivierungsimpulsen, Warnungen bei riskanten Kontakten, Hilfe gegen manipulative Käufe und Abofallen sowie altersgerechte Krisenwege. Mit zunehmendem Alter müssen Mitentscheidung, Privatsphäre und Selbststeuerung zunehmen. 5.3 Sechs Pflichtfragen vor einer Begrenzung 1. Was wird begrenzt? 2. Warum erfolgt die Begrenzung? 3. Welche Daten wurden dafür verwendet? 4. Hat die App, eine erziehungsberechtigte Person oder eine gesetzliche Regel entschieden? 5. Wie kann die Entscheidung überprüft oder ihr widersprochen werden? 6. Wann endet die Begrenzung? Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 4 5.4 Dreistufiger Entscheidungsweg Stufe Hinweis Bedeutung Mindestanforderung Information und Selbstentscheidung verständlich, ohne Zwang; Unsicherheit offenlegen Schutzpause zeitlich begrenzte Unterbrechung Grund, Dauer, Hilfe und Überprüfung anzeigen Sperre stärkster Eingriff nur bei eindeutiger Regel, bestätigter Erziehungsentscheidung oder erheblicher Gefahr Eine Sperre darf nicht allein auf einer ungesicherten KI-Vermutung beruhen. Unsichere Erkennungen sind als „Hinweis – nicht bestätigt“ auszuweisen. 5.5 Recht auf Überprüfung verständliche Begründung und angewandte Regel anzeigen; Freigabe bei einer erziehungsberechtigten Person anfragen; zeitlich begrenzte Ausnahme beantragen; falsche Einstufung melden; • • • • • Vertrauens- oder Hilfsperson auswählen; • Entscheidung, Prüfung und Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren. Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 5 6. Eltern, Erziehungsberechtigte und professionelle Begleitung Viele Erziehungsberechtigte sind angesichts komplexer Plattformmechanismen, Gerätewelten und Gefahrenlagen überfordert. Daraus folgt nicht, dass Erziehungsverantwortung vollständig auf eine App übertragen werden kann. Technik kann verlässliche Standards, Warnungen, Pläne und Gesprächshilfen bereitstellen; Beziehung, Abwägung, Erziehung und fachliche Intervention bleiben menschliche Aufgaben. Eine Guardian-Zentrale soll die notwendige Information reduzieren und handlungsorientiert aufbereiten. Sie darf keine grenzenlose Überwachungskonsole werden. Zulässige Guardian-Funktionen Ausgeschlossene oder besonders eingriffsintensive Funktionen Schutzstufe, Zeit- und Nachtruheplan Passwortauslesen oder Keylogging Genehmigungen für Käufe, Abos und Downloads vollständige Chat- oder Nachrichtenmitschnitte minimierte Ereignishinweise und Freigabeanfragen heimliche Screenshots, Kamera- oder Mikrofonaufnahmen Gesprächshilfen, No-Blame-Hinweise und Hilfswege Aufbrechen verschlüsselter Kommunikation verständliche Entscheidungs- und Änderungsprotokolle permanente Standortverfolgung oder automatische Behördenmeldungen Der Eltern-Coach soll nach einem Vorfall kurze, altersgerechte und nicht beschuldigende Gesprächseinstiege anbieten – etwa: „Du hast nichts falsch gemacht. Wir schauen uns gemeinsam an, was passiert ist.“ Inhalte müssen redaktionell, pädagogisch, psychologisch und rechtlich geprüft werden. 7. Akute Gefahrenlagen Bei Hinweisen auf Grooming, Sextortion, Selbstgefährdung, Gewalt, massive Erpressung oder vergleichbare Gefahren soll ein System: 1. die betroffene Person nicht beschuldigen; 2. unmittelbar verständliche Hilfe anbieten; 3. erklären, welches Signal erkannt wurde und wie sicher die Einschätzung ist; 4. eine Beweissicherung nur bewusst, zweckgebunden und rechtlich geprüft ermöglichen; 5. Kontakt zu einer Vertrauensperson oder anerkannten Hilfsstelle anbieten; 6. Eskalationsschritte nachvollziehbar dokumentieren; 7. keine automatische Meldung an Polizei oder Behörden und keine dauerhafte Totalüberwachung daraus ableiten. Software darf in diesen Bereichen keine professionelle Gefahreneinschätzung vortäuschen. Fehlalarme und übersehene Gefahren sind als zentrale Risiken in Evaluation, Haftung und Kommunikation zu berücksichtigen. 8. Datenschutz und Privatsphäre • Datenminimierung, Zweckbindung, Speicherbegrenzung, Zugriffsschutz und nachvollziehbare Löschung; • nach Möglichkeit Speicherung nur der Altersgruppe statt vollständigem Geburtsdatum oder Ausweisdokument; lokale Verarbeitung vor Cloud-Verarbeitung, soweit funktional und sicher möglich; keine Weiterverwendung von Schutzdaten für Werbung, Profiling oder Leistungsbewertung; getrennte Rollen und Berechtigungen für Kind, Jugendliche, Erziehungsberechtigte, Schule, Beratung und Administration; keine pauschale Einsicht von Schulen oder Erziehungsberechtigten in private Inhalte; keine Keylogs, Passwörter, heimlichen Medienaufnahmen, Vollchatmitschnitte, Entschlüsselung privater Kommunikation oder permanenten Bewegungsprofile; keine automatische Übermittlung an Polizei, Kinder- und Jugendhilfe oder andere Behörden. • • • • • • Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 6 9. Bundeslandbezogene Jugendschutz-Rechtsbasis Österreich verfügt bei Jugendschutzfragen über Regelungen der Bundesländer. Ein technisches System darf daher nicht pauschal behaupten, sämtliche jugendschutzrechtlichen Anforderungen automatisch zu erfüllen. Erforderlich ist ein versioniertes Regelmodell mit: ausgewähltem Bundesland und Altersgruppe; konkreter Rechtsquelle, Versionsdatum und Datum der letzten Prüfung; • • • Status GELTEND, ENTWURF, NICHT GEPRÜFT oder EXTERNE PRÜFUNG ERFORDERLICH; • • Änderungsprotokoll und geordnetem Aktualisierungsprozess; • externer juristischer Prüfung vor jeder Behauptung von Rechtskonformität. verständlicher Erklärung der angewandten Regel; 10. Technische Ehrlichkeit und Plattformgrenzen Bereich Belastbare Aussage Navigation und Inhalte im eigenen Browser innerhalb der tatsächlich implementierten Browserfunktionen kontrollierbar Andere Browser, Apps und Systemfunktionen nur mit geeigneter Betriebssystem- oder Geräteverwaltung kontrollierbar Nicht umgehbarer Geräteschutz auf Windows ohne entsprechende Verwaltung nicht garantiert Android Device Owner, VPN/DNS oder MDM eigenes Plattformmodul; getrennt zu entwickeln, prüfen und freigeben Gefahrenerkennung nur nach unabhängiger fachlicher Validierung als produktiv bezeichnen Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 7 11. CORTEMAL KIDS PASSAGE und Produktabgrenzung CORTEMAL KIDS PASSAGE ist der vorgeschlagene Kinder- und Jugendbrowser beziehungsweise Funktionspilot. Er soll technisches Schutzverhalten, Medienkompetenz, Eltern-Coaching und nachvollziehbare Entscheidungen verbinden. Die Bezeichnung „österreichischer Pilotansatz“ beschreibt einen Vorschlag; sie behauptet keine amtliche Anerkennung. Produkt / Modul Zweck und Abgrenzung CORTEMAL KIDS PASSAGE altersgestufeter Browser- und Schutzpilot für Kinder, Jugendliche, Familien, Schulen und Hilfeeinrichtungen CORTEMAL KIDS CORTEMAL SAFE Werkzeug- und Lernkonzept für Volksschulen integriertes Schutzsystem; nicht ausschließlich Kinderprodukt, auch für Seniorinnen und Senioren sowie weitere Schutzbedarfe CORTEMAL GUARD eigenständiges Sicherheitswerkzeug; funktional und rechtlich getrennt zu beurteilen 12. RC13 – reproduzierbarer lokaler Funktionspilot RC13 ist als lokaler technischer Pilot formal abnehmbar. Die Statusabgrenzung bleibt verbindlich: Prüfgegenstand LOCAL PILOT ACCEPTANCE PRODUCTION RELEASE LEGAL COMPLIANCE FACHLICHE WIRKSAMKEIT GERÄTEWEITER SCHUTZ Status PASS NEIN NICHT BESTÄTIGT NOCH NICHT VALIDIERT NICHT IMPLEMENTIERT BEKANNTE INTERNE RC13-FEHLER KEINE 12.1 Technischer Nachweis • Browserkern REAL: WebView2, URL-Navigation und Google-Suche einschließlich Umlauten geprüft; • Funktionscheck PARTIAL/PILOT: zehn lokal bedienbare Risikobereiche; • Kinder- und Jugendprofile mit unterschiedlichen Schutzreaktionen geprüft; • Guardian: minimierte lokale Ereignisinformation, keine Vollüberwachung; • Eltern-Coach PROTOTYPE: zwölf deutschsprachige Szenarien, No-Blame-Satz geprüft; • Mediennutzungsplan REAL lokal und mit Windows-DPAPI verschlüsselt; • Schutzchronik REAL lokal: Hashkette und ECDSA-Integrität geprüft; • Panel- und Bedienlogik PASS: Master–Detail, Zurück, Escape, Fokus und maximal zwei Panelspalten; • Build PASS: 0 Warnungen, 0 Fehler; 38 Shell-Verträge sowie ParserChecks und ProtectionChecks PASS; • native Klickabnahme 85/85 PASS; Panel-/Responsive-Abnahme 102/102 PASS; 27 Screenshots; Prüfsummen 467/467 PASS; passende Eventlog-Fehler 0. Diese Zahlen belegen Bedienbarkeit, reproduzierbare technische Zustände und Paketintegrität. Sie belegen nicht die reale Erkennungsqualität bei Grooming, Sextortion, Selbstgefährdung, Krise, Malware oder Phishing. 12.2 Verbindliche Reifegrade Reifegrad RC13-Einordnung Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 8 Reifegrad RC13-Einordnung REAL PARTIAL PROTOTYPE SIMULATED Browserkern, Navigation, lokale Speicherung, Mediennutzungsplan, Chronikintegrität technische Funktionssignalerkennung, Form Shield, Nutzungszeit Eltern-Coach und Schutzreaktionen zehn gekennzeichnete Pilotseiten und nicht gekoppelte Guardian-Abläufe NOT IMPLEMENTED reale Gerätekopplung, Push, professionelle Grooming-/Krisenerkennung, Vorlesen EXTERNALLY BLOCKED fachliche, rechtliche und produktive Freigabe RC13 soll unverändert eingefroren, mit ZIP und SHA-256-Prüfsummen archiviert und als reproduzierbarer Referenzstand vorgeführt werden. Weitere Änderungen sind ausschließlich als RC14 zu entwickeln. RC13 darf öffentlich nicht als fertige Kinderschutzlösung bezeichnet werden. 13. Vorgeschlagener RC14-Schwerpunkt RC14 soll Altersstufen, Rechtsregelmodell und Entscheidungsüberprüfung vertiefen. Mindestumfang: 6–9, 10– 13, 14–15, 16–17 und 18+; versionierte Bundeslandregeln; Hinweis/Schutzpause/Sperre; feste Überprüfungsfunktion; datensparsame Guardian-Rollen; barrierefreie Erklärungen; Missbrauchs- und Umgehungstests; dokumentierte False-Positive- und False-Negative-Risiken. Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 9 14. Pilotprogramm, Evaluation und Governance Ein seriöser Pilot soll nicht mit realen Minderjährigendaten beginnen. Vorgeschlagen wird ein stufenweiser, unabhängiger Prüfpfad: Phase Inhalt 0 – Vertrag und Schutz IP, Vertraulichkeit, Rollen, Haftung, Datenschutz, Vergütung Freigabekriterium schriftlich vereinbart 1 – Labor 2 – Fachreview synthetische Daten, Threat Model, Abuse Cases, Barrierefreiheit keine kritischen offenen Befunde Pädagogik, Psychologie, Jugendhilfe, Kinderrechte, Recht, Security dokumentierte externe Stellungnahmen 3 – geschlossener Pilot kleine freiwillige Gruppe mit Einwilligung und Abbruchrecht Ethik-/Datenschutzfreigabe und Support 4 – Evaluation Bedienbarkeit, Fehlalarme, Schutzwirkung, Belastung, Teilhabe unabhängiger Bericht 5 – Skalierungsentscheid ung nur auf Basis belastbarer Ergebnisse separate Produktionsfreigabe • Kinder und Jugendliche werden altersgerecht beteiligt; ihre Kritik darf keine Nachteile auslösen. • • Obsorgekonflikte, Gewaltbeziehungen, Stalkerware-Missbrauch und unangemessene Kontrolle werden Teilnahme ist freiwillig; Rückzug und Löschung sind klar geregelt. als eigene Abuse Cases geprüft. • Es gibt keinen stillen Funktionszuwachs und keine Zweckänderung ohne neue Prüfung. • Wirksamkeit und Risiken werden unabhängig ausgewertet; negative Ergebnisse werden nicht unterdrückt. 15. Finanzierung und faire öffentliche Kooperation Ein technisch, pädagogisch und rechtlich verantwortbarer Pilot benötigt sichere Testinfrastruktur, Fachprüfungen, Dokumentation, Support und Zeit. Die Erwartung, eine Einzelperson müsse hierfür arbeitslos werden, privat die Existenz riskieren oder unbezahlt vollzeitig vorleisten, ist weder fair noch nachhaltig. Öffentliche Innovation darf nicht auf der unbezahlten Übernahme öffentlicher Entwicklungsrisiken beruhen. Beantragt wird daher kein Blankoscheck, sondern ein transparenter, vergüteter Pilot- oder Beschaffungsrahmen mit messbaren Meilensteinen, nachvollziehbaren Kosten, unabhängiger Kontrolle und klaren Abbruchkriterien. Bestehende Förderprogramme können optional sein; sie dürfen nicht die einzige Zugangsvoraussetzung bilden. Erforderlicher Baustein Begründung bezahlter Pilotauftrag professionelle Leistung, planbare Verantwortung und Existenzsicherung Test- und Serverinfrastruktur reproduzierbare Sicherheits-, Last-, Update- und Datenschutztests externe Rechts- und Datenschutzprüfung keine Selbstzertifizierung Security- und Penetrationstest Schutz vor Umgehung, Datenabfluss und Missbrauch Pädagogik-/Psychologie-/Kinderrechte-Audit fachliche Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit Barrierefreiheitsprüfung Teilhabe und rechtssichere Bedienbarkeit Pilotkoordination und Support sichere Einführung und dokumentierter Betrieb Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 10 16. Geistiges Eigentum und Kooperationsbedingungen Die registrierte Wort-Bild-Marke CORTEMAL CORTEX TECHNIK MEDIENALLTAG schützt die eingetragene Kennzeichnung in den registrierten Waren- und Dienstleistungsklassen. Sie schützt nicht abstrakt jede Idee eines Kinderbrowsers. Ergänzend können Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisschutz, Vertragsrecht, Lauterkeitsrecht und gegebenenfalls technische Schutzrechte relevant sein. Die konkrete Reichweite ist anwaltlich zu prüfen. Für jede Zusammenarbeit werden vor Offenlegung nicht öffentlicher Details mindestens folgende schriftliche Regelungen verlangt: keine stillschweigende Rechteübertragung und keine Nutzung außerhalb des vereinbarten Piloten; gegenseitige Vertraulichkeit und klarer Zweck der Offenlegung; • • Bestätigung des vorbestehenden geistigen Eigentums des Einreichers; • • Vergütung, Lizenzmodell, Eigentum an Arbeitsergebnissen und Umgang mit Verbesserungen; • Abgrenzung bereits bestehender öffentlicher oder dritter Entwicklungen; • Dokumentation von Zugängen, Entscheidungen und weitergegebenen Unterlagen; • Datenverantwortung, Auftragsverarbeitung, Haftung, Sicherheitsvorfälle und Beendigung; • keine Veröffentlichung von Quellcode, Sicherheitsarchitektur oder Geschäftsgeheimnissen ohne Zustimmung. Diese Stellungnahme darf fachlich ausgewertet und im gesetzlich vorgesehenen Begutachtungsverfahren veröffentlicht werden. Daraus folgt keine Erlaubnis, CORTEMAL-Kennzeichen zu verwenden, nicht veröffentlichte technische Unterlagen zu übernehmen oder eine Kooperation beziehungsweise Freigabe zu behaupten. Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 11 17. Konkreter Antrag an Gesetzgebung und Verwaltung 1. Die Stellungnahme im Begutachtungsverfahren vollständig zu berücksichtigen und den Eingang schriftlich zu bestätigen. 2. Funktionalen Schutz vor suchtfördernden und manipulativen Plattformmerkmalen im weiteren Gesetzgebungsprozess ausdrücklich zu prüfen. 3. Die Schutzperspektive für 14- bis 17-Jährige in den Materialien oder ergänzenden Maßnahmen zu behandeln, ohne die U14-Zugangssperre pauschal auszuweiten. 4. Transparenz-, Erklärungs- und Überprüfungsrechte für Minderjährige und Erziehungsberechtigte vorzusehen. 5. Datensparsame, nicht beobachtbare Altersnachweise und strenge Zweckbindung vorzusehen. 6. Keine allgemeine Überwachung, keine pauschale Inhaltskontrolle und keine automatisierte Behördenmeldung aus Schutzsystemen abzuleiten. 7. Elternarbeit, Medienkompetenz, Schulen, Kinder- und Jugendhilfe sowie psychosoziale Unterstützung als komplementäre Säulen anzuerkennen. 8. Ein unabhängiges Expertengremium unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. 9. Die Möglichkeit eines vergüteten, klar abgegrenzten österreichischen Funktionspiloten CORTEMAL KIDS PASSAGE zu prüfen. 10. Vor einer Pilotbeauftragung einen gesonderten Termin zu Schutzrechten, Vertraulichkeit, Leistungsumfang, Finanzierung und Prüfplan anzubieten. 11. Keine Produktiv-, Sicherheits-, Rechts- oder Wirksamkeitsfreigabe aus dem lokalen RC13- Funktionsnachweis abzuleiten. 12. RC13 als eingefrorenen Referenzstand zu akzeptieren und Weiterentwicklung ausschließlich über getrennte, versionierte Releases zu bewerten. 18. Bereitschaft zur Mitwirkung Der Einreicher ist bereit, den fachlichen Ansatz, den eingefrorenen RC13-Funktionspilot und das geplante RC14-Regelmodell in einem strukturierten Termin vorzustellen. Voraussetzung für die Offenlegung nicht öffentlicher technischer Details sind schriftliche Vertraulichkeits-, Schutzrechts- und Vergütungsregelungen. Der vorgeschlagene Beitrag ist kein Anspruch auf amtliche Anerkennung, Gesetzeskonformität oder Beschaffung. Er ist das Angebot, einen vorhandenen lokalen Pilotstand unter fairen, überprüfbaren und kinderrechtlich verantwortbaren Bedingungen fachlich zu evaluieren. 19. Schlussformulierung Der Gesetzesentwurf definiert ein reales Problem. CORTEMAL KIDS PASSAGE zeigt als lokaler Funktionspilot, wie ein Teil dieses Problems in einen altersgestuften, datensparsamen, pädagogisch begleiteten und überprüfbaren Schutzalltag übersetzt werden könnte. Entscheidend ist nicht die Behauptung vollständiger Sicherheit, sondern die nachweisbare Verbindung aus Schutz, Erklärung, Hilfe, Beteiligung und wachsender Autonomie. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Mario Gamsjäger Dipl. LSB · zertifizierter Case- und Care-Manager (ÖGCC/DGCC) · MSc Psychosoziale Beratung i. A. Götzens, Tirol · 20. September 2026 20. Einreichung Laut Begleitschreiben ist die Stellungnahme bis spätestens 21. September 2026 einlangend ausschließlich per E-Mail an beide Adressen zu übermitteln: • medienrecht@bmwkms.gv.at Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 12 • Post.VII-2@bka.gv.at Betreff: Stellungnahme zu 132/ME – GZ 2026-0.537.620 – CORTEMAL KIDS PASSAGE Zusätzlich wird um Übermittlung an das Präsidium des Nationalrates über die Beteiligungsseite des Parlaments ersucht. 20.1 Kurzer E-Mail-Text Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übermittle ich fristgerecht meine Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME, GZ 2026-0.537.620. Ich ersuche um Eingangsbestätigung und Berücksichtigung im Begutachtungsverfahren. Die Stellungnahme wurde zusätzlich dem Präsidium des Nationalrates über die vorgesehene Beteiligungsseite übermittelt beziehungsweise wird dort fristgerecht eingebracht. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Mario Gamsjäger Dipl. LSB · Case- und Care-Manager · MSc Psychosoziale Beratung i. A. 21. Quellen und Nachweise Parlament Österreich – Ministerialentwurf 132/ME, Verfahrensstand und Frist: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/132?selectedStage=101 Begleitschreiben, GZ 2026-0.537.620, Einreichungsadressen und Frist: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/132/fnameorig_1773880.html Amtliche Erläuterungen zu 132/ME: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/132/fnameorig_1773883.html oesterreich.gv.at – Vorschriften für Jugendliche / Länderregelungen: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/vorschriften-fuer-jugendliche Österreichisches Patentamt – See.IP Markenregister: https://seeip.patentamt.at Stellungnahme 132/ME · Mario Gamsjäger · 20.09.2026 · Seite 13