Netzwerk Kinderrechte Österreich - National Coalition (116/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- 132/ME XXVIII. GP
- Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
- § 54e Abs. 3, 3a und 3b AMD-G
- UN-Kinderrechtskonvention 1989 (Art. 2, 3, 6, 12, 13, 16, 17, 19, 28, 29)
- Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (2011)
- § 54e Abs. 3 AMD-G
- Art. 13 UN-KRK
- § 54e Abs. 3 Z 3 AMD-G
- § 54e Abs. 3a AMD-G
- § 54e Abs. 3b AMD-G
- § 67a AMD-G
- § 54i AMD-G
- § 54j AMD-G
- § 54h Abs. 2a AMD-G
- Art 4 BVG Kinderrechte
- Digital Services Act
Forderungen
- Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Umsetzung und Evaluierung
- Schutz der kindlichen Privatsphäre, auch gegenüber Erziehungsberechtigten
- Verpflichtung der Plattformen hinsichtlich Design und Umgang mit Kindern
- Ausbau staatlicher Präventionsaufgaben (Medienbildungsangebotsoffensive)
- Sicherstellung von Chancengleichheit im digitalen Raum
- Gleichrangige Berücksichtigung von Schutz, Befähigung und Beteiligung
- Ergänzung des Kriterienkatalogs um den Ausschluss von algorithmischen Belohnungssystemen für negative Emotionen
- Strengere Regulierungen für 'Kinder-Influencer' und das Posten von Inhalten ohne Konsens (Sharenting)
- Aktive Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in Entscheidungsprozesse über ihren digitalen Lebensraum
- Gezielte Adressierung schädlicher Mechanismen statt pauschaler Ausschluss aus dem digitalen Raum
- Ergänzung von § 54e Abs. 3 AMD-G um eine Ziffer zu Belohnungssystemen, die starke und häufig negative Emotionen zur Nutzerbindung nutzen
- Sorgfältige Prüfung der Anforderungen an die Altersverifikation durch die Datenschutzbehörde im Rahmen von § 67a AMD-G sowie Veröffentlichung der Ergebnisse
- Verstärkter Austausch mit europäischen Aufsichtsbehörden (DSA-Koordinatoren, Europäische Kommission) und Nutzung von zivilgesellschaftlichen Trusted-Flagger-Strukturen
- Strukturelle Einbeziehung der Perspektiven von Kindern und Jugendlichen in den Evaluierungsprozess gemäß § 67a AMD-G
- Technische Maßnahmen der Plattformen zur Einschränkung der Veröffentlichung von Inhalten mit Kindern, auch zum Schutz vor Erziehungsberechtigten
- Bereitstellung von Ressourcen für digitale Bildung und Medienkompetenz durch staatliche Akteure und Plattformen
- Beibehaltung des funktionsbezogenen Ansatzes der Zugangsbeschränkung statt eines generellen Nutzungsverbots
- Ergänzung von § 54e Abs. 3 AMD-G um ein Kriterium zu Belohnungssystemen, die negative Emotionen zur Nutzerbindung einsetzen
- Konsequente Durchsetzung und transparente Überprüfung von Datensparsamkeit und Nichtbeobachtbarkeit bei der Altersverifikation (§ 54e Abs. 3a und 3b AMD-G)
- Ausstattung der KommAustria mit ausreichenden Ressourcen zur grenzüberschreitenden Durchsetzung (§§ 54i, 54j AMD-G)
- Strukturierte und frühzeitige Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Evaluierung 2028 (§ 67a AMD-G)
- Verpflichtung der Plattformen zu Schutzmaßnahmen gegen die Veröffentlichung von Kinderinhalten durch Dritte sowie Prüfung strengerer Regeln für Kinder-Influencer
- Verpflichtung staatlicher Akteure und Plattformen zur Bereitstellung von Ressourcen für digitale Bildung
- Aktive Berücksichtigung von Chancengleichheit und digitaler Teilhabe bei der Umsetzung
- Weiterverfolgung der Transparenz algorithmischer Empfehlungssysteme und KI-Kennzeichnung in einem gesonderten Verfahren
- Dauerhafte Verankerung strukturierter digitaler Beteiligungsformate für Jugendliche in Gesetzgebungs- und Begutachtungsverfahren
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP)
Netzwerk Kinderrechte Österreich – National Coalition
Vivenotgasse 3, 1120 Wien
Wien, September 2026
STELLUNGNAHME
zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
(„Social-Media-Verbot“ – Zugangsbeschränkung für unter 14-Jährige auf Video-Sharing-Plattformen)
1. Einleitung und Zusammenfassung
Das Netzwerk Kinderrechte Österreich – National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
begrüßt die Gelegenheit, zum vorliegenden Ministerialentwurf betreffend Änderungen des Audiovisuellen
Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) und des KommAustria-Gesetzes (KOG) Stellung zu nehmen.
Der Entwurf verpflichtet Video-Sharing-Plattformen (VSP), Minderjährigen unter 14 Jahren den Zugang zu
sperren, sofern die Plattform bestimmte, potenziell entwicklungsbeeinträchtigende Funktionen aufweist –
etwa algorithmische Empfehlungssysteme, automatische Endlos-Wiedergabe, Belohnungssysteme,
aufmerksamkeitsbindende Push-Benachrichtigungen oder das ungefilterte Teilen von Inhalten mit fremden
Personen – und diesen Zugang nicht durch eine wirksame, datensparsame Altersverifikation kontrolliert (§
54e Abs. 3, 3a und 3b AMD-G).
Diese Stellungnahme berücksichtigt die Ergebnisse der 2. Österreichischen Kinderrechte-Konferenz
„Kinderrechte im digitalen Raum“, welche vom Netzwerk Kinderrechte Österreich am 16. Juni 2026 in Wien
veranstaltet, worden ist. Im Rahmen dieser Konferenz haben 15 Jugendliche aus vier Bundesländern sowie
zahlreiche Fachpersonen in acht Themenwerkstätten ihre Einschätzungen, Erfahrungen und Forderungen
zum Umgang mit dem digitalen Raum eingebracht. Die Perspektiven junger Menschen stehen im Zentrum
der vorliegenden Stellungnahme: denn sie betrachten sich selbst als erste Generation, die im digitalen Raum
aufwächst, und leiten daraus den Anspruch ab, an dessen Gestaltung beteiligt zu werden – nicht als Gunst,
sondern als Kinderrecht.
Das Netzwerk Kinderrechte bewertet den grundsätzlichen Ansatz des Ministerialentwurfs – eine
funktionsbezogene statt eine pauschale Zugangsbeschränkung – positiv, da er dem von Jugendlichen selbst
formulierten Bedürfnis entspricht, sicher, aber nicht ausgeschlossen im digitalen Raum aufzuwachsen.
Zugleich sieht das Netzwerk in mehreren Punkten Ergänzungs- und Nachschärfungsbedarf: bei der
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Umsetzung und Evaluierung, beim Schutz der kindlichen
Privatsphäre auch gegenüber Erziehungsberechtigten, bei der Verpflichtung der Plattformen im Hinblick auf
Design und Umgang mit Kindern, sowie weitergehender staatlicher Aufgaben insbesondere im Bereich der
Prävention ( Medienbildungsangebotsoffensive) sowie bei der Sicherstellung von Chancengleichheit im
digitalen Raum. Auf spezifisch EU-kompetenzrechtliche Aspekte der geplanten Regelung wird hier nicht
näher eingegangen.
2. Grundposition: Schutz, Befähigung und Beteiligung als gleichrangige Säulen
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Für Kinder und Jugendliche ist der Online-Raum ein zentraler Lebensraum – Ort sozialer Beziehungen, der
Persönlichkeitsentwicklung, des Lernens und zunehmend auch der beruflichen Zukunft. Eine
kinderrechtskonforme Regulierung dieses Raums kann sich daher nicht auf Schutz vor Gefahren beschränken.
Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention 1989 müssen Schutz, Befähigung/Empowerment und Beteiligung
als gleichrangige Säulen gedacht werden, notwendigerweise ergänzt durch effektiven Rechtsschutz für
Kinder zur Gewährleistung dieser Aufgaben denn die geplante Regulierung betrifft eine Vielzahl
kinderrechtlicher Ansprüche, einschließlich Art. 13 KRK (Meinungs- und Informationsfreiheit), Art. 17 (Zugang
zu qualitätsvollen Medien), Art. 16 (Schutz der Privatsphäre des Kindes), Art. 2 (Schutz vor Diskriminierung),
Art. 6 (Recht auf Entwicklung) und Art. 19 (Schutz vor jeglicher Form von Gewalt und Ausbeutung), sowie Art.
28 und 29 (Recht auf Bildung, Bildungsziele). Eine zentrale Rolle spielen außerdem die Verpflichtung zur
vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK) bei allen Kindern betreffenden Regelungen und
Maßnahmen, und damit in untrennbarer Verbindung das Kinderrecht auf Partizipation (Art. 12 KRK), als
wesentliches Instrument zur Ermittlung des Kindeswohl. Hervorzuheben ist im österreichischen Kontext
insbesondere, dass die vorgenannten Kinderrechte auf Kindeswohlvorrang, Entwicklung, Partizipation (inkl.
Verfahrensrechte) und Schutz vor Gewalt und Ausbeutung (inkl. Zugang zu Entschädigungen) sowie
Gleichstellung von Kindern mit Behinderungen in einem eigenen Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
(2011) als subjektive Rechte verankert sind.
Auch die Teilnehmenden der Kinderrechte-Konferenz 2026 bestätigten dies: Digitale Entwicklungen könnten
nur dann im Sinne von Kindern und Jugendlichen gestaltet werden, wenn Schutz, Beteiligung, Bildung und
Teilhabe gemeinsam gedacht werden. Kinder und Jugendliche seien dabei nicht bloß Zielgruppe digitaler
Angebote und Regulierung, sondern Expert*innen ihrer eigenen Lebenswelt. Ein Gesetz, das ausschließlich
auf der Schutzdimension ansetzt, greift zu kurz, wenn es nicht zugleich Beteiligung ermöglicht und
Kompetenzen stärkt. Das Netzwerk Kinderrechte begrüßt, dass der vorliegende Entwurf mit der
Beschränkung auf spezifisch entwicklungsbeeinträchtigende Funktionen – statt eines generellen
Nutzungsverbots – diesem Dreiklang grundsätzlich Rechnung trägt, und plädiert dafür, die Säulen Befähigung
und Beteiligung im weiteren Verfahren gezielt auszubauen.
3. Im Zentrum: die Perspektive der Jugendlichen
Die Beiträge der Jugendlichen bildeten einen wesentlichen Bestandteil der Kinderrechte-Konferenz 2026.
Ihre klaren, reflektierten Wortmeldungen zeigen, dass
junge Menschen den digitalen Raum als
selbstverständlichen Teil ihres Alltags erleben und gleichzeitig sowohl die Chancen als auch die Risiken der
Digitalisierung sehr bewusst wahrnehmen. Besonders deutlich wurde der Wunsch nach einer digitalen
Lebenswelt,
in der Kinderrechte konsequent berücksichtigt und Kinder und Jugendliche aktiv
in
Entscheidungen einbezogen werden, die diesen Lebensraum betreffen.
3.1 „Erste Generation im digitalen Raum“ – Beteiligung als Anspruch, nicht als Gunst
Für die befragten Jugendlichen sind der Online-Raum und damit die sozialen Netzwerke ein wichtiger
Lebensraum. Sie betrachten sich als die erste Generation, die im digitalen Raum aufwächst, und leiten daraus
einen klaren Anspruch ab: bei der Entwicklung dieses Raums einbezogen zu werden. Beteiligung wurde von
den Jugendlichen ausdrücklich nicht als freiwilliges Angebot verstanden, sondern als Kinderrecht, das online
ebenso gilt wie offline.
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Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP)
„Kinder sind die Zukunft. Wenn sie jetzt nicht lernen, ihre Meinung zu sagen, werden sie es auch
in Zukunft nicht machen.“
— Jugendliche Teilnehmerin, Kinderrechte-Konferenz 2026
Diese Haltung deckt sich mit den Ergebnissen der Themenwerkstatt „Beteiligung im digitalen Raum“: Digitale
Beteiligungsformate können analoge Formate sinnvoll ergänzen – etwa durch neue Zugänge, größere
Reichweite und zusätzliche Möglichkeiten, unterschiedliche Perspektiven einzubringen –, sie können
persönliche Begegnung und direkte Mitgestaltung jedoch nicht ersetzen. Voraussetzung für gelingende
Beteiligung sind aus Sicht der Jugendlichen ausreichende zeitliche und finanzielle Ressourcen, geeignete
Formate (etwa nach dem Zufallsprinzip zusammengesetzte digitale Jugendgremien), Bildung als Grundlage
selbstbestimmter Teilhabe sowie das Vertrauen, jungen Menschen frühzeitig Verantwortung zu übertragen
– auch in Zukunftsfragen wie der vorliegenden Gesetzesänderung.
3.2 Sicher, aber nicht ausgeschlossen aufwachsen
Der digitale Raum eröffnet aus Sicht der Jugendlichen viele Möglichkeiten, birgt aber auch Risiken. Genannt
wurden insbesondere Cybermobbing, Gewalt, Sexualisierung, problematische Schönheitsideale sowie der
immer frühere Kontakt mit digitalen Medien. Gleichzeitig wurden Social-Media- und Video-Sharing-
Plattformen ausdrücklich als wichtiger Ort
für
soziale Beziehungen, Zukunftschancen und
Persönlichkeitsentwicklung beschrieben. Für die
Jugendlichen
ist daher entscheidend, dass
Schutzmaßnahmen nicht zu einem faktischen Ausschluss aus diesem Lebensraum führen, sondern gezielt
jene Mechanismen adressieren, die schädlich wirken. In der vorliegenden Form entspricht das „Social-Media-
Verbot“ diesem Bedürfnis, „sicher im digitalen Raum“ aufzuwachsen, weil es Plattformen verbietet,
bestimmte schädliche Funktionen gegenüber Minderjährigen unter 14 Jahren auszuspielen, ohne ihnen
einen Online-Raum insgesamt zu verwehren.
3.3 Privatsphäre als eigenständiges Anliegen – auch gegenüber Erwachsenen
Ein wiederkehrendes Thema unter den Jugendlichen war der Schutz der eigenen Privatsphäre – ausdrücklich
auch gegenüber den eigenen Erziehungsberechtigten. Kritisch gesehen wurde insbesondere das ungefragte
Veröffentlichen von Fotos und Videos von Kindern durch Eltern und Angehörige („Sharenting“), teils zur
Erzielung von Reichweite oder Einnahmen. Als besonders schutzwürdig wurden dabei auch scheinbar private
Rückzugsorte wie das Kinderzimmer oder der Spielbereich benannt.
„Ich habe ein Recht auf Privatsphäre. Meine Eltern sollen nicht entscheiden, ob ein Bild von mir
im Internet landet oder nicht.“
— Jugendliche Teilnehmerin, Kinderrechte-Konferenz 2026
Aus den Rückmeldungen der Jugendlichen geht zudem hervor, dass strengere Regulierungen für „Kinder-
Influencer“ sowie für das Posten von Inhalten über Menschen, die keinen Konsens dazu geben können,
gefordert werden. Kritisiert wurde außerdem, dass persönliche Daten dazu genutzt würden, Nutzer*innen
möglichst lange auf Plattformen zu binden. Diese Perspektive geht über den Anwendungsbereich des
vorliegenden Entwurfs hinaus, der primär das Verhältnis zwischen Plattform und minderjähriger Nutzerin
bzw. minderjährigem Nutzer regelt, und wird später als eigenständige Forderung aufgegriffen.
4. Bewertung des Gesetzesentwurfs im Detail
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4.1 Grundsätzliche Ausrichtung: gezielte statt pauschale Zugangsbeschränkung
Der Entwurf verzichtet bewusst auf ein generelles Nutzungsverbot und beschränkt stattdessen den Zugang
für unter 14-Jährige auf jene Video-Sharing-Plattformen, die mindestens eine von fünf in § 54e Abs. 3 AMD-
G genannten, entwicklungsbeeinträchtigenden Funktionen aufweisen. Damit wird dem Grundsatz der
Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 13 UN-KRK) sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass Video-
Sharing-Plattformen für Jugendliche auch Lern-, Beziehungs- und Chancenraum sind. Das Netzwerk
Kinderrechte unterstützt diesen verhältnismäßigen Ansatz ausdrücklich.
4.2 Ergänzungsvorschlag zum Kriterienkatalog: Belohnungssysteme für negative Emotionen
Ein Zugangsverbot mit Fokus auf Video-Sharing-Plattformen muss aus Sicht des Netzwerk Kinderrechte
wirksamen Schutz vor Gewalt, Sexualisierung und negativen Einflüssen wie problematischen
Schönheitsidealen bieten. Plattformen müssen Angebote schaffen, die ohne algorithmische Belohnung
negativer Emotionen auskommen. Der bestehende Kriterienkatalog in § 54e Abs. 3 Z 3 AMD-G adressiert
zwar allgemein Vorteile und Anreize zur Steigerung der Interaktion, differenziert aber nicht danach, ob diese
Interaktion über positive oder gezielt negative emotionale Reize erzeugt wird. Das Netzwerk Kinderrechte
schlägt daher vor, § 54e Abs. 3 AMD-G um eine eigene Ziffer zu ergänzen:
Formulierungsvorschlag: „Belohnungssysteme, die starke und häufig negative Emotionen nutzen, um
Nutzer*innen zu binden.“
4.3 Altersverifikation: Datensparsamkeit als richtiger Ansatz, Umsetzung entscheidend
Der Entwurf verpflichtet Plattform-Anbieter, eine Altersverifikationsmethode einzusetzen, die nach dem
Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren Methoden zählt, und verlangt eine Trennung von
Registrierungs- und Präsentationskomponente sowie unter anderem Nichtbeobachtbarkeit, Schutz vor
Manipulation, Datenminimierung und den Ausschluss zentraler Nutzungsprotokollierung (§ 54e Abs. 3a und
3b AMD-G). Dieser Ansatz entspricht dem berechtigten Anliegen der Jugendlichen nach Schutz ihrer
Privatsphäre und digitalen Identität und wird vom Netzwerk Kinderrechte grundsätzlich begrüßt.
Entscheidend für die Kinderrechtskonformität der Umsetzung wird jedoch sein, dass die Anforderungen in
der Praxis auch tatsächlich durchgesetzt werden und keine Form der verdeckten Totalerfassung des
Nutzungsverhaltens Minderjähriger ermöglichen. Das Netzwerk Kinderrechte empfiehlt, die Einhaltung
dieser Anforderungen
im Rahmen der
in § 67a AMD-G vorgesehenen Evaluierung durch die
Datenschutzbehörde besonders sorgfältig zu prüfen und Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen.
4.4 Durchsetzung und Sanktionen
Das Netzwerk Kinderrechte begrüßt, dass der Entwurf mit den neuen §§ 54i und 54j AMD-G auch ein
Verfahren gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie über § 54h Abs. 2a AMD-
G die Möglichkeit von Geldstrafen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes für sehr große Online-
Plattformen vorsieht. Wirksamer Kinderschutz im digitalen Raum steht und fällt mit der tatsächlichen
Durchsetzbarkeit von Regeln gegenüber international agierenden Konzernen. Das Netzwerk Kinderrechte
regt an, im Rahmen der Durchsetzung verstärkt auf den Austausch mit europäischen Aufsichtsbehörden
(DSA-Koordinatoren, Europäische Kommission) sowie auf zivilgesellschaftliche „Trusted-Flagger“-Strukturen
zu setzen, wie sie von den Konferenzteilnehmenden vorgeschlagen wurden.
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4.5 Evaluierung: Jugendbeteiligung von Beginn an mitdenken
Positiv hervorzuheben
ist die
in § 67a AMD-G vorgesehene Evaluierung der Wirksamkeit und
Sachgerechtigkeit der Regelungen bis 30. Juni 2028. Das Netzwerk Kinderrechte fordert, dass in diesen
Evaluierungsprozess strukturiert die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen selbst einbezogen werden,
etwa durch die Einbindung bestehender Jugendbeteiligungsformate oder eigens geschaffener digitaler
Jugendgremien. Beteiligung an der Bewertung eines Gesetzes, das ihre eigene Lebenswelt unmittelbar
betrifft, ist aus Sicht des Netzwerks integraler Bestandteil des kinderrechtlichen Partizipationsrechts, damit
verfassungsrechtlicher Auftrag (vgl. Art 4 BVG Kinderrechte) und darf nicht erst nach Vorliegen der
Evaluierungsberichte der Regulierungsbehörde und der Datenschutzbehörde erfolgen.
5. Über den Gesetzestext hinaus: weitere Forderungen aus Kinderrechtsperspektive
Die folgenden weitergehenden Anliegen wurden im Rahmen der Kinderrechte-Konferenz 2026 von
Jugendlichen und Fachpersonen hervorgehoben, und sollten jedenfalls in weiteren Begleitmaßnahmen
Berücksichtigung finden, um dem Anspruch einer umfassend kinderrechtskonformen Gestaltung des
digitalen Raums gerecht zu werden.
5.1 Schutz der kindlichen Privatsphäre auch gegenüber Erziehungsberechtigten
Wie in Abschnitt 3.3 dargestellt, sehen Jugendliche ihre Privatsphäre nicht nur durch Plattformen und fremde
Dritte, sondern auch durch das eigene Umfeld gefährdet. Plattformen sollen stärker in die Pflicht genommen
werden, indem sie technisch dazu beitragen, die Veröffentlichung von Inhalten mit Kindern – insbesondere
kleinen Kindern – einzuschränken bzw. Erziehungsberechtigte bei der Veröffentlichung entsprechend zu
sensibilisieren. Dies betrifft ausdrücklich auch die persönliche Privatsphäre der Kinder in vermeintlich
geschützten Bereichen wie dem eigenen Kinderzimmer oder Spielbereich.
5.2 Verpflichtung zu Medienbildungsangeboten
Staatliche Akteure (zB. im Bereich Elternbildung, Kindergarten und Schule, Gewaltschutz/Kinder- und
Jugendhilfe etc.) sollten in Verbindung mit Plattformen Ressourcen bereitstellen, um die Aufklärung von
Jugendlichen und
ihren erwachsenen Bezugspersonen
im Bereich der digitalen Bildung durch
Fachexpert*innen zu ermöglichen. Bildung wird von Jugendlichen als das Zukunftsthema schlechthin
wahrgenommen und war auch in den Themenwerkstätten „Digitale Bildung & Empowerment“ sowie
„Information, Meinungsbildung & Demokratie“ durchgängig präsent: gefordert wurden unter anderem
Medienkompetenzvermittlung bereits ab der Volksschule, verständlichere Algorithmen, die konsequente
Kennzeichnung KI-generierter Inhalte sowie kindgerecht aufbereitete Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Datenschutzinformationen. Nur so kann digitale Entwicklung allen Kindern zugutekommen – unabhängig
vom jeweiligen Elternhaus.
5.3 Chancengleichheit und digitale Teilhabe für alle
Plattformen müssen dazu beitragen, dass ein gleichberechtigter Zugang für alle Jugendlichen langfristig
sichergestellt wird, statt durch ihre Angebote – vor allem durch Filterblasen – zu Exklusion und
Diskriminierung beizutragen. Die Themenwerkstatt „Digitale Ungleichheit & Zugang“ zeigte, dass digitale
Ungleichheit weit über den Zugang zu Geräten und Internetverbindung hinausgeht: Fehlende digitale
Kompetenzen, sprachliche Barrieren, mangelnde Barrierefreiheit oder fehlende Unterstützung im familiären
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und schulischen Umfeld können dazu führen, dass Kinder und Jugendliche digitale Chancen nicht
gleichermaßen nutzen können. Das Netzwerk Kinderrechte empfiehlt, diese Dimension bei der Umsetzung
und Evaluierung des Gesetzes mitzudenken, damit Schutzmaßnahmen nicht ungewollt bestehende
Ungleichheiten verstärken.
5.4 Transparenz von Algorithmen und Kennzeichnung von KI-Inhalten
Über die reine Alterskontrolle hinaus wurde in mehreren Themenwerkstätten die mangelnde Transparenz
algorithmischer Empfehlungssysteme kritisiert. Gefordert wurden nachvollziehbare Kriterien für die
Inhaltsauswahl, eine verlässliche Kennzeichnung KI-generierter
Inhalte, die Sichtbarmachung
vertrauenswürdiger
Informationsquellen
sowie
kindgerechte
Sicherheitseinstellungen
als
Standardeinstellung („Safety by Default“). Diese Anliegen betreffen alle Nutzer*innen unabhängig vom Alter
und sollten nach Auffassung des Netzwerk Kinderrechte in einem gesonderten Verfahren, etwa im
Zusammenhang mit der Umsetzung des Digital Services Act, weiterverfolgt werden.
5.5 Strukturierte Beteiligungsformate für Kinder und Jugendliche verankern
Schließlich empfiehlt das Netzwerk Kinderrechte, die im Rahmen dieser Konferenz erprobte Form der
Jugendbeteiligung – etwa durch nach dem Zufallsprinzip zusammengesetzte digitale Jugendgremien – auch
strukturell in künftigen Gesetzgebungs- und Begutachtungsverfahren im Medien- und Digitalbereich zu
verankern. Beteiligung wurde von den Jugendlichen selbst als Voraussetzung dafür benannt, Vertrauen in
ihre Fähigkeit zur Mitgestaltung auch zukünftiger Fragen aufzubauen.
6. Zusammenfassung der zentralen Forderungen
Das Netzwerk Kinderrechte Österreich fasst seine Position wie folgt zusammen:
1. Den gewählten, funktionsbezogenen Ansatz einer Zugangsbeschränkung statt eines generellen
Nutzungsverbots beibehalten, da er dem Bedürfnis der Jugendlichen entspricht, sicher, aber nicht
ausgeschlossen im digitalen Raum aufzuwachsen.
2.
§ 54e Abs. 3 AMD-G um ein Kriterium zu Belohnungssystemen ergänzen, die gezielt starke – häufig
negative – Emotionen zur Nutzerbindung einsetzen.
3. Die Anforderungen an Datensparsamkeit und Nichtbeobachtbarkeit der Altersverifikationsmethode
(§ 54e Abs. 3a und 3b AMD-G) konsequent durchsetzen und im Rahmen der Evaluierung transparent
überprüfen.
4. Die grenzüberschreitende Durchsetzung gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen
Mitgliedstaaten (§§ 54i, 54j AMD-G) mit ausreichenden Ressourcen bei KommAustria unterlegen und
den Austausch mit europäischen Aufsichtsstellen stärken.
5. Kinder und Jugendliche strukturiert und frühzeitig in die für 2028 vorgesehene Evaluierung des
Gesetzes (§ 67a AMD-G) einbeziehen.
6. Plattformen zu Schutzmaßnahmen gegenüber der Veröffentlichung von Kinderinhalten durch Dritte,
einschließlich Erziehungsberechtigter, verpflichten und strengere Regeln für „Kinder-Influencer“-
Inhalte prüfen.
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Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP)
7.
Staatliche Akteure und Plattformen zur Bereitstellung von Ressourcen für digitale Bildung – für
Jugendliche ebenso wie für ihre erwachsenen Bezugspersonen – verpflichten.
8. Chancengleichheit und digitale Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von
sozioökonomischem Hintergrund, bei der Umsetzung des Gesetzes aktiv mitdenken.
9.
Transparenz algorithmischer Empfehlungssysteme sowie eine verlässliche Kennzeichnung KI-
generierter Inhalte in einem gesonderten Verfahren weiterverfolgen.
10. Strukturierte, auch digitale Beteiligungsformate für Kinder und Jugendliche dauerhaft in
Gesetzgebungs- und Begutachtungsverfahren im Medien- und Digitalbereich verankern.
7. Schlussbemerkung
Das Netzwerk Kinderrechte Österreich dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und steht für Rückfragen
sowie für die Einbindung der Perspektiven von Kindern und Jugendlichen im weiteren Gesetzgebungsprozess
gerne zur Verfügung. Die Ergebnisse der Kinderrechte-Konferenz 2026 „Kinderrechte im digitalen Raum“ –
insbesondere die Wortmeldungen der teilnehmenden Jugendlichen – stehen dem Bundesministerium für
Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport auf Anfrage zur Verfügung.
Transparenzhinweis: diese Stellungnahme wurde KI-unterstützt erstellt, durch Fachkräfte des Netzwerks
überarbeitet und vom Vorstand genehmigt.
Für Rückfragen steht das Netzwerk Kinderrechte Österreich – National Coalition, Vivenotgasse 3, 1120 Wien, zur
Verfügung.
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