Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Netzwerk Kinderrechte Österreich - National Coalition (116/SN-132/ME)

📋 116/SN-132/ME 📅 10.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • 132/ME XXVIII. GP
  • Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz (KOG)
  • § 54e Abs. 3, 3a und 3b AMD-G
  • UN-Kinderrechtskonvention 1989 (Art. 2, 3, 6, 12, 13, 16, 17, 19, 28, 29)
  • Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (2011)
  • § 54e Abs. 3 AMD-G
  • Art. 13 UN-KRK
  • § 54e Abs. 3 Z 3 AMD-G
  • § 54e Abs. 3a AMD-G
  • § 54e Abs. 3b AMD-G
  • § 67a AMD-G
  • § 54i AMD-G
  • § 54j AMD-G
  • § 54h Abs. 2a AMD-G
  • Art 4 BVG Kinderrechte
  • Digital Services Act

Forderungen

  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Umsetzung und Evaluierung
  • Schutz der kindlichen Privatsphäre, auch gegenüber Erziehungsberechtigten
  • Verpflichtung der Plattformen hinsichtlich Design und Umgang mit Kindern
  • Ausbau staatlicher Präventionsaufgaben (Medienbildungsangebotsoffensive)
  • Sicherstellung von Chancengleichheit im digitalen Raum
  • Gleichrangige Berücksichtigung von Schutz, Befähigung und Beteiligung
  • Ergänzung des Kriterienkatalogs um den Ausschluss von algorithmischen Belohnungssystemen für negative Emotionen
  • Strengere Regulierungen für 'Kinder-Influencer' und das Posten von Inhalten ohne Konsens (Sharenting)
  • Aktive Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in Entscheidungsprozesse über ihren digitalen Lebensraum
  • Gezielte Adressierung schädlicher Mechanismen statt pauschaler Ausschluss aus dem digitalen Raum
  • Ergänzung von § 54e Abs. 3 AMD-G um eine Ziffer zu Belohnungssystemen, die starke und häufig negative Emotionen zur Nutzerbindung nutzen
  • Sorgfältige Prüfung der Anforderungen an die Altersverifikation durch die Datenschutzbehörde im Rahmen von § 67a AMD-G sowie Veröffentlichung der Ergebnisse
  • Verstärkter Austausch mit europäischen Aufsichtsbehörden (DSA-Koordinatoren, Europäische Kommission) und Nutzung von zivilgesellschaftlichen Trusted-Flagger-Strukturen
  • Strukturelle Einbeziehung der Perspektiven von Kindern und Jugendlichen in den Evaluierungsprozess gemäß § 67a AMD-G
  • Technische Maßnahmen der Plattformen zur Einschränkung der Veröffentlichung von Inhalten mit Kindern, auch zum Schutz vor Erziehungsberechtigten
  • Bereitstellung von Ressourcen für digitale Bildung und Medienkompetenz durch staatliche Akteure und Plattformen
  • Beibehaltung des funktionsbezogenen Ansatzes der Zugangsbeschränkung statt eines generellen Nutzungsverbots
  • Ergänzung von § 54e Abs. 3 AMD-G um ein Kriterium zu Belohnungssystemen, die negative Emotionen zur Nutzerbindung einsetzen
  • Konsequente Durchsetzung und transparente Überprüfung von Datensparsamkeit und Nichtbeobachtbarkeit bei der Altersverifikation (§ 54e Abs. 3a und 3b AMD-G)
  • Ausstattung der KommAustria mit ausreichenden Ressourcen zur grenzüberschreitenden Durchsetzung (§§ 54i, 54j AMD-G)
  • Strukturierte und frühzeitige Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in die Evaluierung 2028 (§ 67a AMD-G)
  • Verpflichtung der Plattformen zu Schutzmaßnahmen gegen die Veröffentlichung von Kinderinhalten durch Dritte sowie Prüfung strengerer Regeln für Kinder-Influencer
  • Verpflichtung staatlicher Akteure und Plattformen zur Bereitstellung von Ressourcen für digitale Bildung
  • Aktive Berücksichtigung von Chancengleichheit und digitaler Teilhabe bei der Umsetzung
  • Weiterverfolgung der Transparenz algorithmischer Empfehlungssysteme und KI-Kennzeichnung in einem gesonderten Verfahren
  • Dauerhafte Verankerung strukturierter digitaler Beteiligungsformate für Jugendliche in Gesetzgebungs- und Begutachtungsverfahren

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP) Netzwerk Kinderrechte Österreich – National Coalition Vivenotgasse 3, 1120 Wien Wien, September 2026 STELLUNGNAHME zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden („Social-Media-Verbot“ – Zugangsbeschränkung für unter 14-Jährige auf Video-Sharing-Plattformen) 1. Einleitung und Zusammenfassung Das Netzwerk Kinderrechte Österreich – National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention begrüßt die Gelegenheit, zum vorliegenden Ministerialentwurf betreffend Änderungen des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) und des KommAustria-Gesetzes (KOG) Stellung zu nehmen. Der Entwurf verpflichtet Video-Sharing-Plattformen (VSP), Minderjährigen unter 14 Jahren den Zugang zu sperren, sofern die Plattform bestimmte, potenziell entwicklungsbeeinträchtigende Funktionen aufweist – etwa algorithmische Empfehlungssysteme, automatische Endlos-Wiedergabe, Belohnungssysteme, aufmerksamkeitsbindende Push-Benachrichtigungen oder das ungefilterte Teilen von Inhalten mit fremden Personen – und diesen Zugang nicht durch eine wirksame, datensparsame Altersverifikation kontrolliert (§ 54e Abs. 3, 3a und 3b AMD-G). Diese Stellungnahme berücksichtigt die Ergebnisse der 2. Österreichischen Kinderrechte-Konferenz „Kinderrechte im digitalen Raum“, welche vom Netzwerk Kinderrechte Österreich am 16. Juni 2026 in Wien veranstaltet, worden ist. Im Rahmen dieser Konferenz haben 15 Jugendliche aus vier Bundesländern sowie zahlreiche Fachpersonen in acht Themenwerkstätten ihre Einschätzungen, Erfahrungen und Forderungen zum Umgang mit dem digitalen Raum eingebracht. Die Perspektiven junger Menschen stehen im Zentrum der vorliegenden Stellungnahme: denn sie betrachten sich selbst als erste Generation, die im digitalen Raum aufwächst, und leiten daraus den Anspruch ab, an dessen Gestaltung beteiligt zu werden – nicht als Gunst, sondern als Kinderrecht. Das Netzwerk Kinderrechte bewertet den grundsätzlichen Ansatz des Ministerialentwurfs – eine funktionsbezogene statt eine pauschale Zugangsbeschränkung – positiv, da er dem von Jugendlichen selbst formulierten Bedürfnis entspricht, sicher, aber nicht ausgeschlossen im digitalen Raum aufzuwachsen. Zugleich sieht das Netzwerk in mehreren Punkten Ergänzungs- und Nachschärfungsbedarf: bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Umsetzung und Evaluierung, beim Schutz der kindlichen Privatsphäre auch gegenüber Erziehungsberechtigten, bei der Verpflichtung der Plattformen im Hinblick auf Design und Umgang mit Kindern, sowie weitergehender staatlicher Aufgaben insbesondere im Bereich der Prävention ( Medienbildungsangebotsoffensive) sowie bei der Sicherstellung von Chancengleichheit im digitalen Raum. Auf spezifisch EU-kompetenzrechtliche Aspekte der geplanten Regelung wird hier nicht näher eingegangen. 2. Grundposition: Schutz, Befähigung und Beteiligung als gleichrangige Säulen 1 / 7 Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP) Für Kinder und Jugendliche ist der Online-Raum ein zentraler Lebensraum – Ort sozialer Beziehungen, der Persönlichkeitsentwicklung, des Lernens und zunehmend auch der beruflichen Zukunft. Eine kinderrechtskonforme Regulierung dieses Raums kann sich daher nicht auf Schutz vor Gefahren beschränken. Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention 1989 müssen Schutz, Befähigung/Empowerment und Beteiligung als gleichrangige Säulen gedacht werden, notwendigerweise ergänzt durch effektiven Rechtsschutz für Kinder zur Gewährleistung dieser Aufgaben denn die geplante Regulierung betrifft eine Vielzahl kinderrechtlicher Ansprüche, einschließlich Art. 13 KRK (Meinungs- und Informationsfreiheit), Art. 17 (Zugang zu qualitätsvollen Medien), Art. 16 (Schutz der Privatsphäre des Kindes), Art. 2 (Schutz vor Diskriminierung), Art. 6 (Recht auf Entwicklung) und Art. 19 (Schutz vor jeglicher Form von Gewalt und Ausbeutung), sowie Art. 28 und 29 (Recht auf Bildung, Bildungsziele). Eine zentrale Rolle spielen außerdem die Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK) bei allen Kindern betreffenden Regelungen und Maßnahmen, und damit in untrennbarer Verbindung das Kinderrecht auf Partizipation (Art. 12 KRK), als wesentliches Instrument zur Ermittlung des Kindeswohl. Hervorzuheben ist im österreichischen Kontext insbesondere, dass die vorgenannten Kinderrechte auf Kindeswohlvorrang, Entwicklung, Partizipation (inkl. Verfahrensrechte) und Schutz vor Gewalt und Ausbeutung (inkl. Zugang zu Entschädigungen) sowie Gleichstellung von Kindern mit Behinderungen in einem eigenen Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (2011) als subjektive Rechte verankert sind. Auch die Teilnehmenden der Kinderrechte-Konferenz 2026 bestätigten dies: Digitale Entwicklungen könnten nur dann im Sinne von Kindern und Jugendlichen gestaltet werden, wenn Schutz, Beteiligung, Bildung und Teilhabe gemeinsam gedacht werden. Kinder und Jugendliche seien dabei nicht bloß Zielgruppe digitaler Angebote und Regulierung, sondern Expert*innen ihrer eigenen Lebenswelt. Ein Gesetz, das ausschließlich auf der Schutzdimension ansetzt, greift zu kurz, wenn es nicht zugleich Beteiligung ermöglicht und Kompetenzen stärkt. Das Netzwerk Kinderrechte begrüßt, dass der vorliegende Entwurf mit der Beschränkung auf spezifisch entwicklungsbeeinträchtigende Funktionen – statt eines generellen Nutzungsverbots – diesem Dreiklang grundsätzlich Rechnung trägt, und plädiert dafür, die Säulen Befähigung und Beteiligung im weiteren Verfahren gezielt auszubauen. 3. Im Zentrum: die Perspektive der Jugendlichen Die Beiträge der Jugendlichen bildeten einen wesentlichen Bestandteil der Kinderrechte-Konferenz 2026. Ihre klaren, reflektierten Wortmeldungen zeigen, dass junge Menschen den digitalen Raum als selbstverständlichen Teil ihres Alltags erleben und gleichzeitig sowohl die Chancen als auch die Risiken der Digitalisierung sehr bewusst wahrnehmen. Besonders deutlich wurde der Wunsch nach einer digitalen Lebenswelt, in der Kinderrechte konsequent berücksichtigt und Kinder und Jugendliche aktiv in Entscheidungen einbezogen werden, die diesen Lebensraum betreffen. 3.1 „Erste Generation im digitalen Raum“ – Beteiligung als Anspruch, nicht als Gunst Für die befragten Jugendlichen sind der Online-Raum und damit die sozialen Netzwerke ein wichtiger Lebensraum. Sie betrachten sich als die erste Generation, die im digitalen Raum aufwächst, und leiten daraus einen klaren Anspruch ab: bei der Entwicklung dieses Raums einbezogen zu werden. Beteiligung wurde von den Jugendlichen ausdrücklich nicht als freiwilliges Angebot verstanden, sondern als Kinderrecht, das online ebenso gilt wie offline. 2 / 7 Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP) „Kinder sind die Zukunft. Wenn sie jetzt nicht lernen, ihre Meinung zu sagen, werden sie es auch in Zukunft nicht machen.“ — Jugendliche Teilnehmerin, Kinderrechte-Konferenz 2026 Diese Haltung deckt sich mit den Ergebnissen der Themenwerkstatt „Beteiligung im digitalen Raum“: Digitale Beteiligungsformate können analoge Formate sinnvoll ergänzen – etwa durch neue Zugänge, größere Reichweite und zusätzliche Möglichkeiten, unterschiedliche Perspektiven einzubringen –, sie können persönliche Begegnung und direkte Mitgestaltung jedoch nicht ersetzen. Voraussetzung für gelingende Beteiligung sind aus Sicht der Jugendlichen ausreichende zeitliche und finanzielle Ressourcen, geeignete Formate (etwa nach dem Zufallsprinzip zusammengesetzte digitale Jugendgremien), Bildung als Grundlage selbstbestimmter Teilhabe sowie das Vertrauen, jungen Menschen frühzeitig Verantwortung zu übertragen – auch in Zukunftsfragen wie der vorliegenden Gesetzesänderung. 3.2 Sicher, aber nicht ausgeschlossen aufwachsen Der digitale Raum eröffnet aus Sicht der Jugendlichen viele Möglichkeiten, birgt aber auch Risiken. Genannt wurden insbesondere Cybermobbing, Gewalt, Sexualisierung, problematische Schönheitsideale sowie der immer frühere Kontakt mit digitalen Medien. Gleichzeitig wurden Social-Media- und Video-Sharing- Plattformen ausdrücklich als wichtiger Ort für soziale Beziehungen, Zukunftschancen und Persönlichkeitsentwicklung beschrieben. Für die Jugendlichen ist daher entscheidend, dass Schutzmaßnahmen nicht zu einem faktischen Ausschluss aus diesem Lebensraum führen, sondern gezielt jene Mechanismen adressieren, die schädlich wirken. In der vorliegenden Form entspricht das „Social-Media- Verbot“ diesem Bedürfnis, „sicher im digitalen Raum“ aufzuwachsen, weil es Plattformen verbietet, bestimmte schädliche Funktionen gegenüber Minderjährigen unter 14 Jahren auszuspielen, ohne ihnen einen Online-Raum insgesamt zu verwehren. 3.3 Privatsphäre als eigenständiges Anliegen – auch gegenüber Erwachsenen Ein wiederkehrendes Thema unter den Jugendlichen war der Schutz der eigenen Privatsphäre – ausdrücklich auch gegenüber den eigenen Erziehungsberechtigten. Kritisch gesehen wurde insbesondere das ungefragte Veröffentlichen von Fotos und Videos von Kindern durch Eltern und Angehörige („Sharenting“), teils zur Erzielung von Reichweite oder Einnahmen. Als besonders schutzwürdig wurden dabei auch scheinbar private Rückzugsorte wie das Kinderzimmer oder der Spielbereich benannt. „Ich habe ein Recht auf Privatsphäre. Meine Eltern sollen nicht entscheiden, ob ein Bild von mir im Internet landet oder nicht.“ — Jugendliche Teilnehmerin, Kinderrechte-Konferenz 2026 Aus den Rückmeldungen der Jugendlichen geht zudem hervor, dass strengere Regulierungen für „Kinder- Influencer“ sowie für das Posten von Inhalten über Menschen, die keinen Konsens dazu geben können, gefordert werden. Kritisiert wurde außerdem, dass persönliche Daten dazu genutzt würden, Nutzer*innen möglichst lange auf Plattformen zu binden. Diese Perspektive geht über den Anwendungsbereich des vorliegenden Entwurfs hinaus, der primär das Verhältnis zwischen Plattform und minderjähriger Nutzerin bzw. minderjährigem Nutzer regelt, und wird später als eigenständige Forderung aufgegriffen. 4. Bewertung des Gesetzesentwurfs im Detail 3 / 7 Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP) 4.1 Grundsätzliche Ausrichtung: gezielte statt pauschale Zugangsbeschränkung Der Entwurf verzichtet bewusst auf ein generelles Nutzungsverbot und beschränkt stattdessen den Zugang für unter 14-Jährige auf jene Video-Sharing-Plattformen, die mindestens eine von fünf in § 54e Abs. 3 AMD- G genannten, entwicklungsbeeinträchtigenden Funktionen aufweisen. Damit wird dem Grundsatz der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 13 UN-KRK) sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass Video- Sharing-Plattformen für Jugendliche auch Lern-, Beziehungs- und Chancenraum sind. Das Netzwerk Kinderrechte unterstützt diesen verhältnismäßigen Ansatz ausdrücklich. 4.2 Ergänzungsvorschlag zum Kriterienkatalog: Belohnungssysteme für negative Emotionen Ein Zugangsverbot mit Fokus auf Video-Sharing-Plattformen muss aus Sicht des Netzwerk Kinderrechte wirksamen Schutz vor Gewalt, Sexualisierung und negativen Einflüssen wie problematischen Schönheitsidealen bieten. Plattformen müssen Angebote schaffen, die ohne algorithmische Belohnung negativer Emotionen auskommen. Der bestehende Kriterienkatalog in § 54e Abs. 3 Z 3 AMD-G adressiert zwar allgemein Vorteile und Anreize zur Steigerung der Interaktion, differenziert aber nicht danach, ob diese Interaktion über positive oder gezielt negative emotionale Reize erzeugt wird. Das Netzwerk Kinderrechte schlägt daher vor, § 54e Abs. 3 AMD-G um eine eigene Ziffer zu ergänzen: Formulierungsvorschlag: „Belohnungssysteme, die starke und häufig negative Emotionen nutzen, um Nutzer*innen zu binden.“ 4.3 Altersverifikation: Datensparsamkeit als richtiger Ansatz, Umsetzung entscheidend Der Entwurf verpflichtet Plattform-Anbieter, eine Altersverifikationsmethode einzusetzen, die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren Methoden zählt, und verlangt eine Trennung von Registrierungs- und Präsentationskomponente sowie unter anderem Nichtbeobachtbarkeit, Schutz vor Manipulation, Datenminimierung und den Ausschluss zentraler Nutzungsprotokollierung (§ 54e Abs. 3a und 3b AMD-G). Dieser Ansatz entspricht dem berechtigten Anliegen der Jugendlichen nach Schutz ihrer Privatsphäre und digitalen Identität und wird vom Netzwerk Kinderrechte grundsätzlich begrüßt. Entscheidend für die Kinderrechtskonformität der Umsetzung wird jedoch sein, dass die Anforderungen in der Praxis auch tatsächlich durchgesetzt werden und keine Form der verdeckten Totalerfassung des Nutzungsverhaltens Minderjähriger ermöglichen. Das Netzwerk Kinderrechte empfiehlt, die Einhaltung dieser Anforderungen im Rahmen der in § 67a AMD-G vorgesehenen Evaluierung durch die Datenschutzbehörde besonders sorgfältig zu prüfen und Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen. 4.4 Durchsetzung und Sanktionen Das Netzwerk Kinderrechte begrüßt, dass der Entwurf mit den neuen §§ 54i und 54j AMD-G auch ein Verfahren gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie über § 54h Abs. 2a AMD- G die Möglichkeit von Geldstrafen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes für sehr große Online- Plattformen vorsieht. Wirksamer Kinderschutz im digitalen Raum steht und fällt mit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit von Regeln gegenüber international agierenden Konzernen. Das Netzwerk Kinderrechte regt an, im Rahmen der Durchsetzung verstärkt auf den Austausch mit europäischen Aufsichtsbehörden (DSA-Koordinatoren, Europäische Kommission) sowie auf zivilgesellschaftliche „Trusted-Flagger“-Strukturen zu setzen, wie sie von den Konferenzteilnehmenden vorgeschlagen wurden. 4 / 7 Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP) 4.5 Evaluierung: Jugendbeteiligung von Beginn an mitdenken Positiv hervorzuheben ist die in § 67a AMD-G vorgesehene Evaluierung der Wirksamkeit und Sachgerechtigkeit der Regelungen bis 30. Juni 2028. Das Netzwerk Kinderrechte fordert, dass in diesen Evaluierungsprozess strukturiert die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen selbst einbezogen werden, etwa durch die Einbindung bestehender Jugendbeteiligungsformate oder eigens geschaffener digitaler Jugendgremien. Beteiligung an der Bewertung eines Gesetzes, das ihre eigene Lebenswelt unmittelbar betrifft, ist aus Sicht des Netzwerks integraler Bestandteil des kinderrechtlichen Partizipationsrechts, damit verfassungsrechtlicher Auftrag (vgl. Art 4 BVG Kinderrechte) und darf nicht erst nach Vorliegen der Evaluierungsberichte der Regulierungsbehörde und der Datenschutzbehörde erfolgen. 5. Über den Gesetzestext hinaus: weitere Forderungen aus Kinderrechtsperspektive Die folgenden weitergehenden Anliegen wurden im Rahmen der Kinderrechte-Konferenz 2026 von Jugendlichen und Fachpersonen hervorgehoben, und sollten jedenfalls in weiteren Begleitmaßnahmen Berücksichtigung finden, um dem Anspruch einer umfassend kinderrechtskonformen Gestaltung des digitalen Raums gerecht zu werden. 5.1 Schutz der kindlichen Privatsphäre auch gegenüber Erziehungsberechtigten Wie in Abschnitt 3.3 dargestellt, sehen Jugendliche ihre Privatsphäre nicht nur durch Plattformen und fremde Dritte, sondern auch durch das eigene Umfeld gefährdet. Plattformen sollen stärker in die Pflicht genommen werden, indem sie technisch dazu beitragen, die Veröffentlichung von Inhalten mit Kindern – insbesondere kleinen Kindern – einzuschränken bzw. Erziehungsberechtigte bei der Veröffentlichung entsprechend zu sensibilisieren. Dies betrifft ausdrücklich auch die persönliche Privatsphäre der Kinder in vermeintlich geschützten Bereichen wie dem eigenen Kinderzimmer oder Spielbereich. 5.2 Verpflichtung zu Medienbildungsangeboten Staatliche Akteure (zB. im Bereich Elternbildung, Kindergarten und Schule, Gewaltschutz/Kinder- und Jugendhilfe etc.) sollten in Verbindung mit Plattformen Ressourcen bereitstellen, um die Aufklärung von Jugendlichen und ihren erwachsenen Bezugspersonen im Bereich der digitalen Bildung durch Fachexpert*innen zu ermöglichen. Bildung wird von Jugendlichen als das Zukunftsthema schlechthin wahrgenommen und war auch in den Themenwerkstätten „Digitale Bildung & Empowerment“ sowie „Information, Meinungsbildung & Demokratie“ durchgängig präsent: gefordert wurden unter anderem Medienkompetenzvermittlung bereits ab der Volksschule, verständlichere Algorithmen, die konsequente Kennzeichnung KI-generierter Inhalte sowie kindgerecht aufbereitete Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzinformationen. Nur so kann digitale Entwicklung allen Kindern zugutekommen – unabhängig vom jeweiligen Elternhaus. 5.3 Chancengleichheit und digitale Teilhabe für alle Plattformen müssen dazu beitragen, dass ein gleichberechtigter Zugang für alle Jugendlichen langfristig sichergestellt wird, statt durch ihre Angebote – vor allem durch Filterblasen – zu Exklusion und Diskriminierung beizutragen. Die Themenwerkstatt „Digitale Ungleichheit & Zugang“ zeigte, dass digitale Ungleichheit weit über den Zugang zu Geräten und Internetverbindung hinausgeht: Fehlende digitale Kompetenzen, sprachliche Barrieren, mangelnde Barrierefreiheit oder fehlende Unterstützung im familiären 5 / 7 Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP) und schulischen Umfeld können dazu führen, dass Kinder und Jugendliche digitale Chancen nicht gleichermaßen nutzen können. Das Netzwerk Kinderrechte empfiehlt, diese Dimension bei der Umsetzung und Evaluierung des Gesetzes mitzudenken, damit Schutzmaßnahmen nicht ungewollt bestehende Ungleichheiten verstärken. 5.4 Transparenz von Algorithmen und Kennzeichnung von KI-Inhalten Über die reine Alterskontrolle hinaus wurde in mehreren Themenwerkstätten die mangelnde Transparenz algorithmischer Empfehlungssysteme kritisiert. Gefordert wurden nachvollziehbare Kriterien für die Inhaltsauswahl, eine verlässliche Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, die Sichtbarmachung vertrauenswürdiger Informationsquellen sowie kindgerechte Sicherheitseinstellungen als Standardeinstellung („Safety by Default“). Diese Anliegen betreffen alle Nutzer*innen unabhängig vom Alter und sollten nach Auffassung des Netzwerk Kinderrechte in einem gesonderten Verfahren, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung des Digital Services Act, weiterverfolgt werden. 5.5 Strukturierte Beteiligungsformate für Kinder und Jugendliche verankern Schließlich empfiehlt das Netzwerk Kinderrechte, die im Rahmen dieser Konferenz erprobte Form der Jugendbeteiligung – etwa durch nach dem Zufallsprinzip zusammengesetzte digitale Jugendgremien – auch strukturell in künftigen Gesetzgebungs- und Begutachtungsverfahren im Medien- und Digitalbereich zu verankern. Beteiligung wurde von den Jugendlichen selbst als Voraussetzung dafür benannt, Vertrauen in ihre Fähigkeit zur Mitgestaltung auch zukünftiger Fragen aufzubauen. 6. Zusammenfassung der zentralen Forderungen Das Netzwerk Kinderrechte Österreich fasst seine Position wie folgt zusammen: 1. Den gewählten, funktionsbezogenen Ansatz einer Zugangsbeschränkung statt eines generellen Nutzungsverbots beibehalten, da er dem Bedürfnis der Jugendlichen entspricht, sicher, aber nicht ausgeschlossen im digitalen Raum aufzuwachsen. 2. § 54e Abs. 3 AMD-G um ein Kriterium zu Belohnungssystemen ergänzen, die gezielt starke – häufig negative – Emotionen zur Nutzerbindung einsetzen. 3. Die Anforderungen an Datensparsamkeit und Nichtbeobachtbarkeit der Altersverifikationsmethode (§ 54e Abs. 3a und 3b AMD-G) konsequent durchsetzen und im Rahmen der Evaluierung transparent überprüfen. 4. Die grenzüberschreitende Durchsetzung gegenüber Plattform-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten (§§ 54i, 54j AMD-G) mit ausreichenden Ressourcen bei KommAustria unterlegen und den Austausch mit europäischen Aufsichtsstellen stärken. 5. Kinder und Jugendliche strukturiert und frühzeitig in die für 2028 vorgesehene Evaluierung des Gesetzes (§ 67a AMD-G) einbeziehen. 6. Plattformen zu Schutzmaßnahmen gegenüber der Veröffentlichung von Kinderinhalten durch Dritte, einschließlich Erziehungsberechtigter, verpflichten und strengere Regeln für „Kinder-Influencer“- Inhalte prüfen. 6 / 7 Stellungnahme – Social-Media-Verbot (132/ME XXVIII. GP) 7. Staatliche Akteure und Plattformen zur Bereitstellung von Ressourcen für digitale Bildung – für Jugendliche ebenso wie für ihre erwachsenen Bezugspersonen – verpflichten. 8. Chancengleichheit und digitale Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von sozioökonomischem Hintergrund, bei der Umsetzung des Gesetzes aktiv mitdenken. 9. Transparenz algorithmischer Empfehlungssysteme sowie eine verlässliche Kennzeichnung KI- generierter Inhalte in einem gesonderten Verfahren weiterverfolgen. 10. Strukturierte, auch digitale Beteiligungsformate für Kinder und Jugendliche dauerhaft in Gesetzgebungs- und Begutachtungsverfahren im Medien- und Digitalbereich verankern. 7. Schlussbemerkung Das Netzwerk Kinderrechte Österreich dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und steht für Rückfragen sowie für die Einbindung der Perspektiven von Kindern und Jugendlichen im weiteren Gesetzgebungsprozess gerne zur Verfügung. Die Ergebnisse der Kinderrechte-Konferenz 2026 „Kinderrechte im digitalen Raum“ – insbesondere die Wortmeldungen der teilnehmenden Jugendlichen – stehen dem Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport auf Anfrage zur Verfügung. Transparenzhinweis: diese Stellungnahme wurde KI-unterstützt erstellt, durch Fachkräfte des Netzwerks überarbeitet und vom Vorstand genehmigt. Für Rückfragen steht das Netzwerk Kinderrechte Österreich – National Coalition, Vivenotgasse 3, 1120 Wien, zur Verfügung. 7 / 7