Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat (117/SN-132/ME)

📋 117/SN-132/ME 📅 10.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

zustimmend

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz (KOG)
  • § 67a AMD-G

Forderungen

  • Einbindung der Kinder- und Jugendhilfe bei der Entwicklung und Umsetzung bundesweiter Informations- und Sensibilisierungskampagnen
  • Erweiterung der Evaluierung der neuen Regelungen auf die tatsächliche Verbesserung der physischen, psychischen und sozialen Gesundheit von Kindern
  • Erweiterung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Evaluierung um gesundheitsbezogene Aspekte (z.B. Schlafqualität, psychisches Wohlbefinden, Mediennutzungsverhalten)
  • Ergänzung der gesetzlichen Maßnahmen durch Medienkompetenzprogramme für Kinder, Eltern und Schulen
  • Ausweitung der neuen Unterrichtsfächer 'Medien und Demokratie' sowie 'Informatik und Künstliche Intelligenz' von der AHS-Oberstufe auch auf berufsbildende höhere Schulen und Berufsschulen
  • Regelmäßige Überprüfung der Funktionsweise von Video-Sharing-Plattformen durch Testkonten durch die Regulierungsbehörde
  • Erweiterung der Evaluation um die Auswirkungen auf die physische, psychische und soziale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
  • Durchführung einer Jugendstudie zur Umgehung von Zugangsbeschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Abstinenz von Plattformen wie TikTok und Instagram
  • Prüfung der Umsetzung und Wirkung von kindgerechten Bereichen auf Plattformen im Rahmen der Evaluation
  • Verstärkte und breitenwirksame Hinweise auf Beratungs- und Schulungsangebote für Eltern

Volltext ↗ Parlament.gv.at

......................................................................................................................................................... Rathaus, 1082 Wien ......................................................................................................................................................... Telefon +43 (0)1 4000 89980 Fax +43 (0)1 4000 7135 post@staedtebund.gv.at www.staedtebund.gv.at ......................................................................................................................................................... DVR 0656097 | ZVR 776697963 ......................................................................................................................................................... Unser Zeichen: 10-01-(2026-1068) ......................................................................................................................................................... bearbeitet von: Lisa Hammer, MA ........................................................................................................................................................ elektronisch erreichbar: post@staedtebund.gv.at ......................................................................................................................................................... Stellungnahme An das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Abt. I/10 – Medienangelegenheiten Concordiaplatz 2 1010 Wien Per E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at und Post.VII-2@bka.gv.at Wien, 09.09.2026 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und das KommAustria-Gesetz (KOG) geändert werden; Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Städtebund erlaubt sich höflich zum im Betreff angeführten Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben: Zweck des geplanten Vorhabens ist der Schutz von Minderjährigen unter 14 Jahren vor schädlichen Inhalten und suchtfördernden Plattformfunktionen sowie die Aufsicht und Durchsetzbarkeit dieser Schutzmaßnahmen. Die Stellungnahme zielt nicht auf die einzelnen Bestimmungen zu audiovisuellen Mediendiensten und die technische Umsetzbarkeit der Maßnahmen ab, sondern beurteilt den Entwurf aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialarbeit sowie aus ärztlicher, psychologischer und rechtlicher Sicht. Seite 1 von 7 Seiten 1. Sicht der Kinder- und Jugendhilfe Die Kinder- und Jugendhilfe Graz begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf ausdrücklich. Das angestrebte Ziel, Kinder und Jugendliche im digitalen Raum besser vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten und potenziell schädlichen Designmechanismen von Video-Sharing-Plattformen zu schützen, ist aus Sicht des Kinderschutzes von großer Bedeutung. Insbesondere die vorgesehene Verpflichtung der Plattformbetreiber:innen zur wirksamen Altersverifikation bei gleichzeitiger Sicherstellung des Schutzes persönlicher Daten sowie die stärkere Verantwortung der Anbieter:innen für den Schutz unmündiger Minderjähriger stellen wichtige Schritte dar. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Altersgrenzen und technische Zugangsbeschränkungen allein nicht ausreichen werden, um Kinder und Jugendliche nachhaltig vor Risiken im digitalen Raum zu schützen. Ein wirksamer Kinder- und Jugendschutz setzt auch die Förderung von Medienkompetenz voraus. Kinder und Jugendliche müssen befähigt werden, digitale Angebote kritisch zu nutzen und Risiken erkennen zu können. Gleichzeitig bedarf es einer kontinuierlichen Präventionsarbeit, die auf eine Stärkung der Medienkompetenz von Eltern und Erziehungsberechtigten fokussiert, damit diese ihre Kinder von Klein auf angemessen begleiten und unterstützen können. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Kinder- und Jugendhilfe bei der Entwicklung und Umsetzung bundesweiter Informations- und Sensibilisierungskampagnen einzubinden. Die Kinder- und Jugendhilfe verfügt einerseits über umfassende Expertise in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien und anderseits über fundiertes Fachwissen zu den Auswirkungen von Medienkonsum auf die kindliche Entwicklung. Die Expert:innen der Kinder- und Jugendhilfe können einen wesentlichen Beitrag zur Vermittlung altersgerechter Informationen sowie zur Erreichung relevanter Zielgruppen leisten. Positiv bewertet wird zudem die im Gesetzesentwurf vorgesehene Evaluierung der neuen Regelungen. Im Rahmen dieser Evaluierung sollte jedoch nicht nur die praktische Umsetzung der Altersverifikationssysteme und der behördlichen Verfahren untersucht werden. Vielmehr sollte auch erhoben werden, ob die gesetzlichen Maßnahmen tatsächlich zu einer Verbesserung der physischen, psychischen und sozialen Gesundheit von Kindern im Sinne des Kindeswohls beitragen, insbesondere ob sie zu einer Verringerung der Belastungen und Risiken Seite 2 von 7 Seiten für Kinder und Jugendliche im Zusammenhang mit der Nutzung von Video-Sharing-Plattformen führen. Besonders hervorzuheben ist, dass der Gesetzesentwurf die Verantwortung für die Einhaltung der Schutzstandards primär den Plattformbetreiber:innen überträgt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass diejenigen Akteur:innen, die digitale Angebote gestalten und von deren Nutzung wirtschaftlich profitieren, auch die Hauptverantwortung für deren sichere Ausgestaltung tragen. Eltern tragen eine wichtige Begleitungs- und Erziehungsverantwortung. Die primäre Verantwortung für technische und strukturelle Schutzmaßnahmen und eine sichere Ausgestaltung digitaler Angebote liegt jedoch bei den Plattformbetreiber:innen. 2. Ärztlich-medizinische und psychologische Sicht Positiv bewertet wird aus ärztlich-medizinischer Sicht, dass der Gesetzesentwurf die gesundheitlichen Risiken sozio-digitaler Plattformnutzung durch Kinder und Jugendliche berücksichtigt. Aus psychologischer Sicht sind die vorgeschlagenen Änderungen ebenfalls grundsätzlich sehr positiv zu bewerten. Sie tragen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, wonach Kinder unter 14 Jahren aufgrund ihres Entwicklungsstandes besonders anfällig für die negativen Auswirkungen sozialer Medien und deren suchtfördernder Mechanismen sind. Kinder unter 14 Jahren verfügen in der Regel noch nicht über die notwendigen Fähigkeiten zur Impulskontrolle, Selbstregulation und kritischen Reflexion digitaler Inhalte. Die geplanten Regelungen stärken somit den Schutz von Kindern in einer Entwicklungsphase, in der wichtige emotionale, soziale und kognitive Kompetenzen noch nicht vollständig ausgebildet sind. Internationale wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass insbesondere algorithmisch gesteuerte Empfehlungs- und Belohnungssysteme, endloses Scrollen, automatische Wiedergabefunktionen sowie nutzungsfördernde Benachrichtigungen mit einem erhöhten Risiko für problematische Mediennutzung, Schlafstörungen, Konzentrationsproblemen sowie psychischen Belastungen verbunden sein können. Kinder unter 14 Jahren sind aufgrund ihres Entwicklungsstandes besonders anfällig für diese Mechanismen. Die vorgesehene Altersverifikation für Plattformen mit entsprechenden Funktionen stellt daher einen wichtigen präventivmedizinischen und psychologischen Beitrag zum Schutz Seite 3 von 7 Seiten der körperlichen, psychischen und sozialen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen dar. Angeregt wird, die im Gesetzesentwurf vorgesehene Evaluierung auch um gesundheitsbezogene Aspekte zu erweitern. Neben der technischen Wirksamkeit der Altersverifikationssysteme sollte untersucht werden, ob die gesetzlichen Maßnahmen zu einer Verbesserung gesundheitsrelevanter und psychodiagnostischer Parameter wie Schlafqualität, psychischem Wohlbefinden, Mediennutzungsverhalten, sozialer Entwicklung und allgemeinem Gesundheitszustand von Kindern und Jugendlichen beitragen. Eine solche gesundheitliche Folgenabschätzung würde eine umfassende Beurteilung der Wirksamkeit der gesetzlichen Schutzmaßnahmen im Sinne des Kindeswohls sowie eine evidenzbasierte Weiterentwicklung der Regelung im Sinne eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes ermöglichen. Gleichzeitig ist aus psychologischer Sicht zu empfehlen, diese gesetzlichen Maßnahmen durch Medienkompetenzprogramme für Kinder, Eltern und Schulen zu ergänzen, da ein nachhaltiger Schutz nicht allein durch technische Beschränkungen, sondern auch durch die Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit digitalen Medien erreicht werden kann. 3. Jugendschutzrechtliche Sicht Auch aus Sicht des präventiven Jugendschutzes wird der Entwurf grundsätzlich positiv gesehen, da im Social-Media-Bereich nunmehr auch Anbieter:innen von Video-Sharing-Plattformen in die Pflicht genommen werden sollen. Wenn sich diese geschäftlich dafür entscheiden, ein Angebot mit Inhalten und Funktionen, die Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigen können, bereitzustellen, müssen sie auch ihren Beitrag zum Jugendschutz leisten. Diesem Prinzip trägt der vorliegende Entwurf Rechnung, da Plattform-Anbieter:innen künftig zur Durchführung einer Altersverifikation verpflichtet sind. Ein System, das vor allem Eltern in die Pflicht nimmt, für den Schutz ihrer Kinder vor Gefährdungen im digitalen Bereich zu sorgen, greift – wie auch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf festgehalten – zu kurz. Denn Jugendschutz geht alle an und braucht das Engagement aller Beteiligten – und zwar von Jugendlichen, Erziehungsberechtigten, sonstigen Erwachsenen und speziell auch von Unternehmer:innen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren für Zugangsbeschränkungen steht zum Teil in der Kritik. Sie wird als starr und Seite 4 von 7 Seiten willkürlich empfunden, da sich Jugendliche individuell unterschiedlich entwickeln und digitale Plattformen auch Ältere gefährden können. Zudem orten Kritiker:innen einen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit junger Menschen, da diese kaum noch klassische Medien nutzen und das Internet ihr primäres Informationsmedium ist. Der vorliegende Entwurf führt jedoch kein „allgemeines Internetverbot für unter 14-Jährige“ ein, sondern beschränkt lediglich den Zugang zu Plattformen, die suchtfördernde/jugendgefährdende Funktionen verwenden. Die Informationsbeschaffung auf „regulären“ Webseiten bleibt davon unberührt. Eine Zugangsbeschränkung sollte dem Prinzip „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“ entsprechen. Daher stellt die Altersgrenze von 14 Jahren einen verhältnismäßigen Kompromiss dar: Sie minimiert das Risiko für ein problematisches Nutzungsverhalten in der kritischen Entwicklungshase (siehe dazu auch bereits die Ausführungen unter Punkt 2.), ohne ältere Jugendliche unzulässig einzuschränken. Zudem ist es eines der wesentlichen Ziele des Jugendschutzes, die Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Daher sollte auch die Medienkompetenz junger Menschen generell gestärkt werden. Entscheidend ist dabei, mit Medienschulungen so früh wie möglich zu beginnen und diese jeweils in altersadäquater Weise zu durchzuführen. Kinder und Jugendliche müssen, bevor die Zugangsbeschränkungen enden, auf die von Video-Sharing-Plattformen ausgehenden Gefahren hingewiesen und entsprechend angeleitet werden. Die für die AHS-Oberstufe geplanten neuen Unterrichtsfächer „Medien und Demokratie“ sowie „Informatik und Künstliche Intelligenz“ sind zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch sollten die wichtigsten Inhalte dieser Fächer nicht nur in den AHS-Oberstufen, sondern auch in den berufsbildenden höheren Schulen und in Berufsschulen vermittelt werden. Nur so lässt sich eine gewisse Breitenwirkung bei jungen Menschen erzielen sowie die bereits in der Pflichtschulzeit erworbenen Medienkompetenzen erweitern und festigen. Auch Bildungsangebote im außerschulischen Bereich sind essenziell. Um Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen zu fördern, bedarf es auch fundierter Weiterbildungsangebote für Lehr- und Betreuungspersonal. Eine wesentliche Komponente ist auch die Elternbildung, denn nur wenn diesen die Gefahren und Risken von sozialen Medien kennen, können sie adäquat darauf reagieren. Aus jugendschutzrechtlicher Sicht sollte daher verstärkt und möglichst breitenwirksam auf diese Beratungs- und Schulungsangebote hingewiesen werden, um auch die Eltern im Rahmen ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern im Social-Media-Bereich zu stärken und zu unterstützen. Es bedarf insbesondere auch Seite 5 von 7 Seiten der Sensibilisierung der Eltern, dass die Überlassung eigener Smartphones an Kinder zu einer Umgehung der gesetzlichen Zugangsbeschränkungen führen kann. Aus Sicht des Jugendschutzes wird daher die von der Regierung geplante Aufstockung der Fördermittel im Bereich Medienkompetenz als „Begleitmaßnahme“ zu den geplanten Zugangsbeschränkungen auf Plattformen ausdrücklich begrüßt. Jugendschutz braucht aber nicht nur Ge- bzw. Verbote, sondern auch Kontrolle. Daher sollte die Regulierungsbehörde die Funktionsweise der Video-Sharing- Plattformen auch durch Testkonten regelmäßig überprüfen. Die gesetzlich vorgesehene Evaluierung 1 ½ Jahre nach In-Kraft-Treten der Novelle (siehe § 67a AMD-G in der Fassung des Entwurfs) soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Sachgerechtigkeit geprüft und bei Bedarf angepasst werden können, da sich der Bereich der audiovisuellen Mediendienste stetig wandelt und weiterentwickelt. Begleitend dazu sollte jedoch auch evaluiert werden, ob die gesetzlichen Maßnahmen tatsächlich zu einer Verbesserung der physischen und psychischen und sozialen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen beitragen (siehe dazu bereits die Ausführungen unter Punkt 1. und 2.). Zudem sollte im Rahmen einer Jugendstudie auch untersucht werden, • ob und inwieweit unter 14-Jährige die Zugangsbeschränkungen von Plattformen zu suchtfördernden/jugendgefährdenden Inhalten und Funktionen umgehen können, • wie sich die Abstinenz von TikTok, Instagram und Co. bei Jugendlichen, die diese Plattformen nicht (mehr) nutzen, auf ihren Tagesablauf und ihr subjektives Wohlempfinden auswirkt. Da für Anbieter:innen von Plattformen mit suchtfördernden/jugendgefährdenden Funktionen auch die Möglichkeit besteht, kindgerechte Bereiche zu schaffen bzw. vorhandene altersgerechte Angebote auszuweiten, sollte im Rahmen einer Evaluation zusätzlich geprüft werden, inwieweit solche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und welche Wirkung sie erzielt haben. Die Europäische Union will nach dem Sommer ebenfalls einen Vorschlag zu einem Mindestalter für die Nutzung von Social-Media-Plattformen vorlegen. Daher wird der Verstoß der österreichischen Bundesregierung zum Teil auch kritisiert. Seite 6 von 7 Seiten Kritiker:innen weisen insbesondere darauf hin, dass nur eine EU-weite Lösung ein echtes Signal setzen kann, während durch national-unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedsstaaten ein europäischer „Fleckerlteppich“ droht. Auch ist eine EU-weite einheitliche Regelung für Plattform-Anbieter:innen leichter umsetzbar als verschiedene nationale Modelle. Die Regierung hält jedoch vorerst an der geplanten österreichischen Lösung fest, bis es eine geltende Regelung auf EU-Ebene gibt. Aus Jugendschutzerwägungen kann dem nur zugestimmt werden. 4. Resümee • Der Gesetzesentwurf wird aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe, des präventiven Jugendschutzes sowie aus medizinischer und psychologischer Sicht grundsätzlich positiv bewertet. Er leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitlichen und psychischen Risiken intensiver Social-Media- Nutzung. • Besonders begrüßt wird, dass künftig auch Plattform- Anbieter:innen Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen übernehmen und Altersverifikationen durchführen müssen. • Die Zugangsbeschränkung für unter 14-Jährige wird als verhältnismäßiger Kompromiss angesehen. • Zugangsbeschränkungen allein reichen nicht aus. Wichtig sind daher Medienkompetenz, Präventionsarbeit, Elternbildung sowie Schulungen für Lehr- und Betreuungspersonal. • Die Maßnahmen sollten kontrolliert und umfassend evaluiert werden, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf die körperliche und seelische Gesundheit sowie das Kindeswohl. • Eine EU-weite Regelung wird zwar bevorzugt; jedoch wird eine nationale Regelung bis zu einer EU-weiten Lösung befürwortet. Der Österreichische Städtebund ersucht, die Anregungen in die gegenständliche Novelle einfließen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen OSR Mag. Dr. Thomas Weninger, MLS Generalsekretär Seite 7 von 7 Seiten