Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat (117/SN-132/ME)
Haltung
zustimmend
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
- § 67a AMD-G
Forderungen
- Einbindung der Kinder- und Jugendhilfe bei der Entwicklung und Umsetzung bundesweiter Informations- und Sensibilisierungskampagnen
- Erweiterung der Evaluierung der neuen Regelungen auf die tatsächliche Verbesserung der physischen, psychischen und sozialen Gesundheit von Kindern
- Erweiterung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Evaluierung um gesundheitsbezogene Aspekte (z.B. Schlafqualität, psychisches Wohlbefinden, Mediennutzungsverhalten)
- Ergänzung der gesetzlichen Maßnahmen durch Medienkompetenzprogramme für Kinder, Eltern und Schulen
- Ausweitung der neuen Unterrichtsfächer 'Medien und Demokratie' sowie 'Informatik und Künstliche Intelligenz' von der AHS-Oberstufe auch auf berufsbildende höhere Schulen und Berufsschulen
- Regelmäßige Überprüfung der Funktionsweise von Video-Sharing-Plattformen durch Testkonten durch die Regulierungsbehörde
- Erweiterung der Evaluation um die Auswirkungen auf die physische, psychische und soziale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
- Durchführung einer Jugendstudie zur Umgehung von Zugangsbeschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Abstinenz von Plattformen wie TikTok und Instagram
- Prüfung der Umsetzung und Wirkung von kindgerechten Bereichen auf Plattformen im Rahmen der Evaluation
- Verstärkte und breitenwirksame Hinweise auf Beratungs- und Schulungsangebote für Eltern
Volltext ↗ Parlament.gv.at
.........................................................................................................................................................
Rathaus, 1082 Wien
.........................................................................................................................................................
Telefon +43 (0)1 4000 89980
Fax +43 (0)1 4000 7135
post@staedtebund.gv.at
www.staedtebund.gv.at
.........................................................................................................................................................
DVR 0656097 | ZVR 776697963
.........................................................................................................................................................
Unser Zeichen:
10-01-(2026-1068)
.........................................................................................................................................................
bearbeitet von:
Lisa Hammer, MA
........................................................................................................................................................
elektronisch erreichbar:
post@staedtebund.gv.at
.........................................................................................................................................................
Stellungnahme
An das
Bundesministerium für Wohnen, Kunst,
Kultur, Medien und Sport
Abt. I/10 – Medienangelegenheiten
Concordiaplatz 2
1010 Wien
Per E-Mail:
medienrecht@bmwkms.gv.at und
Post.VII-2@bka.gv.at
Wien, 09.09.2026
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
(AMD-G) und das KommAustria-Gesetz
(KOG) geändert werden; Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Städtebund erlaubt sich höflich zum im Betreff angeführten
Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:
Zweck des geplanten Vorhabens ist der Schutz von Minderjährigen unter 14
Jahren vor schädlichen Inhalten und suchtfördernden Plattformfunktionen sowie
die Aufsicht und Durchsetzbarkeit dieser Schutzmaßnahmen.
Die Stellungnahme zielt nicht auf die einzelnen Bestimmungen zu audiovisuellen
Mediendiensten und die technische Umsetzbarkeit der Maßnahmen ab, sondern
beurteilt den Entwurf aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe, der Sozialarbeit
sowie aus ärztlicher, psychologischer und rechtlicher Sicht.
Seite 1 von 7 Seiten
1. Sicht der Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe Graz begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf
ausdrücklich. Das angestrebte Ziel, Kinder und Jugendliche im digitalen Raum
besser vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten und potenziell schädlichen
Designmechanismen von Video-Sharing-Plattformen zu schützen, ist aus Sicht des
Kinderschutzes von großer Bedeutung.
Insbesondere die vorgesehene Verpflichtung der Plattformbetreiber:innen zur
wirksamen Altersverifikation bei gleichzeitiger Sicherstellung des Schutzes
persönlicher Daten sowie die stärkere Verantwortung der Anbieter:innen für den
Schutz unmündiger Minderjähriger stellen wichtige Schritte dar.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Altersgrenzen und technische
Zugangsbeschränkungen allein nicht ausreichen werden, um Kinder und
Jugendliche nachhaltig vor Risiken im digitalen Raum zu schützen. Ein
wirksamer Kinder- und Jugendschutz setzt auch die Förderung von
Medienkompetenz voraus. Kinder und Jugendliche müssen befähigt werden,
digitale Angebote kritisch zu nutzen und Risiken erkennen zu können. Gleichzeitig
bedarf es einer kontinuierlichen Präventionsarbeit, die auf eine Stärkung der
Medienkompetenz von Eltern und Erziehungsberechtigten fokussiert, damit diese
ihre Kinder von Klein auf angemessen begleiten und unterstützen können.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Kinder- und Jugendhilfe bei der
Entwicklung und Umsetzung bundesweiter Informations- und
Sensibilisierungskampagnen einzubinden. Die Kinder- und Jugendhilfe
verfügt einerseits über umfassende Expertise in der Arbeit mit Kindern,
Jugendlichen und Familien und anderseits über fundiertes Fachwissen zu den
Auswirkungen von Medienkonsum auf die kindliche Entwicklung. Die
Expert:innen der Kinder- und Jugendhilfe können einen wesentlichen Beitrag zur
Vermittlung altersgerechter Informationen sowie zur Erreichung relevanter
Zielgruppen leisten.
Positiv bewertet wird zudem die im Gesetzesentwurf vorgesehene Evaluierung der
neuen Regelungen. Im Rahmen dieser Evaluierung sollte jedoch nicht nur die
praktische Umsetzung der Altersverifikationssysteme und der behördlichen
Verfahren untersucht werden. Vielmehr sollte auch erhoben werden, ob die
gesetzlichen Maßnahmen tatsächlich zu einer Verbesserung der physischen,
psychischen und sozialen Gesundheit von Kindern im Sinne des Kindeswohls
beitragen, insbesondere ob sie zu einer Verringerung der Belastungen und Risiken
Seite 2 von 7 Seiten
für Kinder und Jugendliche im Zusammenhang mit der Nutzung von
Video-Sharing-Plattformen führen.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Gesetzesentwurf die Verantwortung für die
Einhaltung der Schutzstandards primär den Plattformbetreiber:innen überträgt.
Dies entspricht dem Grundsatz, dass diejenigen Akteur:innen, die digitale
Angebote gestalten und von deren Nutzung wirtschaftlich profitieren, auch die
Hauptverantwortung für deren sichere Ausgestaltung tragen.
Eltern tragen eine wichtige Begleitungs- und Erziehungsverantwortung. Die
primäre Verantwortung für technische und strukturelle Schutzmaßnahmen und
eine sichere Ausgestaltung digitaler Angebote liegt jedoch bei den
Plattformbetreiber:innen.
2. Ärztlich-medizinische und psychologische Sicht
Positiv bewertet wird aus ärztlich-medizinischer Sicht, dass der Gesetzesentwurf
die gesundheitlichen Risiken sozio-digitaler Plattformnutzung durch Kinder und
Jugendliche berücksichtigt.
Aus psychologischer Sicht sind die vorgeschlagenen Änderungen ebenfalls
grundsätzlich sehr positiv zu bewerten. Sie tragen aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen Rechnung, wonach Kinder unter 14 Jahren aufgrund ihres
Entwicklungsstandes besonders anfällig für die negativen Auswirkungen sozialer
Medien und deren suchtfördernder Mechanismen sind. Kinder unter 14
Jahren verfügen in der Regel noch nicht über die notwendigen Fähigkeiten zur
Impulskontrolle, Selbstregulation und kritischen Reflexion digitaler Inhalte. Die
geplanten Regelungen stärken somit den Schutz von Kindern in einer
Entwicklungsphase, in der wichtige emotionale, soziale und kognitive
Kompetenzen noch nicht vollständig ausgebildet sind.
Internationale wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass insbesondere
algorithmisch gesteuerte Empfehlungs- und Belohnungssysteme, endloses
Scrollen, automatische Wiedergabefunktionen sowie nutzungsfördernde
Benachrichtigungen mit einem erhöhten Risiko für problematische
Mediennutzung, Schlafstörungen, Konzentrationsproblemen sowie psychischen
Belastungen verbunden sein können. Kinder unter 14 Jahren sind aufgrund ihres
Entwicklungsstandes besonders anfällig für diese Mechanismen. Die vorgesehene
Altersverifikation für Plattformen mit entsprechenden Funktionen stellt daher
einen wichtigen präventivmedizinischen und psychologischen Beitrag zum Schutz
Seite 3 von 7 Seiten
der körperlichen, psychischen und sozialen Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen dar.
Angeregt wird, die im Gesetzesentwurf vorgesehene Evaluierung auch um
gesundheitsbezogene Aspekte zu erweitern. Neben der technischen Wirksamkeit
der Altersverifikationssysteme sollte untersucht werden, ob die gesetzlichen
Maßnahmen zu einer Verbesserung gesundheitsrelevanter und
psychodiagnostischer Parameter wie Schlafqualität, psychischem Wohlbefinden,
Mediennutzungsverhalten, sozialer Entwicklung und allgemeinem
Gesundheitszustand von Kindern und Jugendlichen beitragen. Eine solche
gesundheitliche Folgenabschätzung würde eine umfassende Beurteilung der
Wirksamkeit der gesetzlichen Schutzmaßnahmen im Sinne des Kindeswohls sowie
eine evidenzbasierte Weiterentwicklung der Regelung im Sinne eines wirksamen
Kinder- und Jugendschutzes ermöglichen.
Gleichzeitig ist aus psychologischer Sicht zu empfehlen, diese gesetzlichen
Maßnahmen durch Medienkompetenzprogramme für Kinder, Eltern und Schulen
zu ergänzen, da ein nachhaltiger Schutz nicht allein durch technische
Beschränkungen, sondern auch durch die Förderung eines verantwortungsvollen
Umgangs mit digitalen Medien erreicht werden kann.
3. Jugendschutzrechtliche Sicht
Auch aus Sicht des präventiven Jugendschutzes wird der Entwurf grundsätzlich
positiv gesehen, da im Social-Media-Bereich nunmehr auch Anbieter:innen von
Video-Sharing-Plattformen in die Pflicht genommen werden sollen. Wenn sich
diese geschäftlich dafür entscheiden, ein Angebot mit Inhalten und Funktionen,
die Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen oder
sittlichen Entwicklung beeinträchtigen können, bereitzustellen, müssen sie auch
ihren Beitrag zum Jugendschutz leisten. Diesem Prinzip trägt der vorliegende
Entwurf Rechnung, da Plattform-Anbieter:innen künftig zur Durchführung einer
Altersverifikation verpflichtet sind. Ein System, das vor allem Eltern in die Pflicht
nimmt, für den Schutz ihrer Kinder vor Gefährdungen im digitalen Bereich zu
sorgen, greift – wie auch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf festgehalten
– zu kurz. Denn Jugendschutz geht alle an und braucht das Engagement aller
Beteiligten – und zwar von Jugendlichen, Erziehungsberechtigten, sonstigen
Erwachsenen und speziell auch von Unternehmer:innen.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren für
Zugangsbeschränkungen steht zum Teil in der Kritik. Sie wird als starr und
Seite 4 von 7 Seiten
willkürlich empfunden, da sich Jugendliche individuell unterschiedlich
entwickeln und digitale Plattformen auch Ältere gefährden können.
Zudem orten Kritiker:innen einen Eingriff in die Meinungs- und
Informationsfreiheit junger Menschen, da diese kaum noch klassische Medien
nutzen und das Internet ihr primäres Informationsmedium ist. Der vorliegende
Entwurf führt jedoch kein „allgemeines Internetverbot für unter 14-Jährige“ ein,
sondern beschränkt lediglich den Zugang zu Plattformen, die
suchtfördernde/jugendgefährdende Funktionen verwenden. Die
Informationsbeschaffung auf „regulären“ Webseiten bleibt davon unberührt. Eine
Zugangsbeschränkung sollte dem Prinzip „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“
entsprechen. Daher stellt die Altersgrenze von 14 Jahren einen
verhältnismäßigen Kompromiss dar: Sie minimiert das Risiko für ein
problematisches Nutzungsverhalten in der kritischen Entwicklungshase (siehe
dazu auch bereits die Ausführungen unter Punkt 2.), ohne ältere Jugendliche
unzulässig einzuschränken.
Zudem ist es eines der wesentlichen Ziele des Jugendschutzes, die
Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Daher sollte auch
die Medienkompetenz junger Menschen generell gestärkt werden.
Entscheidend ist dabei, mit Medienschulungen so früh wie möglich zu beginnen
und diese jeweils in altersadäquater Weise zu durchzuführen. Kinder und
Jugendliche müssen, bevor die Zugangsbeschränkungen enden, auf die von
Video-Sharing-Plattformen ausgehenden Gefahren hingewiesen und entsprechend
angeleitet werden. Die für die AHS-Oberstufe geplanten neuen Unterrichtsfächer
„Medien und Demokratie“ sowie „Informatik und Künstliche Intelligenz“ sind zwar
ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch sollten die wichtigsten Inhalte dieser
Fächer nicht nur in den AHS-Oberstufen, sondern auch in den berufsbildenden
höheren Schulen und in Berufsschulen vermittelt werden. Nur so lässt sich eine
gewisse Breitenwirkung bei jungen Menschen erzielen sowie die bereits in der
Pflichtschulzeit erworbenen Medienkompetenzen erweitern und festigen. Auch
Bildungsangebote im außerschulischen Bereich sind essenziell.
Um Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen zu fördern, bedarf es auch
fundierter Weiterbildungsangebote für Lehr- und Betreuungspersonal.
Eine wesentliche Komponente ist auch die Elternbildung, denn nur wenn diesen
die Gefahren und Risken von sozialen Medien kennen, können sie adäquat darauf
reagieren. Aus jugendschutzrechtlicher Sicht sollte daher verstärkt und möglichst
breitenwirksam auf diese Beratungs- und Schulungsangebote hingewiesen werden,
um auch die Eltern im Rahmen ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern im
Social-Media-Bereich zu stärken und zu unterstützen. Es bedarf insbesondere auch
Seite 5 von 7 Seiten
der Sensibilisierung der Eltern, dass die Überlassung eigener Smartphones
an Kinder zu einer Umgehung der gesetzlichen Zugangsbeschränkungen führen
kann.
Aus Sicht des Jugendschutzes wird daher die von der Regierung geplante
Aufstockung der Fördermittel im Bereich Medienkompetenz als
„Begleitmaßnahme“ zu den geplanten Zugangsbeschränkungen auf Plattformen
ausdrücklich begrüßt.
Jugendschutz braucht aber nicht nur Ge- bzw. Verbote, sondern auch Kontrolle.
Daher sollte die Regulierungsbehörde die Funktionsweise der Video-Sharing-
Plattformen auch durch Testkonten regelmäßig überprüfen.
Die gesetzlich vorgesehene Evaluierung 1 ½ Jahre nach In-Kraft-Treten der
Novelle (siehe § 67a AMD-G in der Fassung des Entwurfs) soll sicherstellen, dass
die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Sachgerechtigkeit geprüft und bei Bedarf
angepasst werden können, da sich der Bereich der audiovisuellen Mediendienste
stetig wandelt und weiterentwickelt.
Begleitend dazu sollte jedoch auch evaluiert werden, ob die gesetzlichen
Maßnahmen tatsächlich zu einer Verbesserung der physischen und psychischen
und sozialen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen beitragen (siehe dazu
bereits die Ausführungen unter Punkt 1. und 2.). Zudem sollte im Rahmen einer
Jugendstudie auch untersucht werden,
• ob und inwieweit unter 14-Jährige die Zugangsbeschränkungen von
Plattformen zu suchtfördernden/jugendgefährdenden Inhalten und
Funktionen umgehen können,
• wie sich die Abstinenz von TikTok, Instagram und Co. bei Jugendlichen, die
diese Plattformen nicht (mehr) nutzen, auf ihren Tagesablauf und ihr
subjektives Wohlempfinden auswirkt.
Da für Anbieter:innen von Plattformen mit suchtfördernden/jugendgefährdenden
Funktionen auch die Möglichkeit besteht, kindgerechte Bereiche zu schaffen bzw.
vorhandene altersgerechte Angebote auszuweiten, sollte im Rahmen einer
Evaluation zusätzlich geprüft werden, inwieweit solche Maßnahmen tatsächlich
umgesetzt wurden und welche Wirkung sie erzielt haben.
Die Europäische Union will nach dem Sommer ebenfalls einen Vorschlag zu einem
Mindestalter für die Nutzung von Social-Media-Plattformen vorlegen. Daher wird
der Verstoß der österreichischen Bundesregierung zum Teil auch kritisiert.
Seite 6 von 7 Seiten
Kritiker:innen weisen insbesondere darauf hin, dass nur eine EU-weite
Lösung ein echtes Signal setzen kann, während durch national-unterschiedliche
Regelungen in den Mitgliedsstaaten ein europäischer „Fleckerlteppich“ droht.
Auch ist eine EU-weite einheitliche Regelung für Plattform-Anbieter:innen leichter
umsetzbar als verschiedene nationale Modelle. Die Regierung hält jedoch vorerst
an der geplanten österreichischen Lösung fest, bis es eine geltende Regelung auf
EU-Ebene gibt. Aus Jugendschutzerwägungen kann dem nur zugestimmt werden.
4. Resümee
• Der Gesetzesentwurf wird aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe, des
präventiven Jugendschutzes sowie aus medizinischer und
psychologischer Sicht grundsätzlich positiv bewertet. Er leistet
einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
den gesundheitlichen und psychischen Risiken intensiver Social-Media-
Nutzung.
• Besonders begrüßt wird, dass künftig auch Plattform-
Anbieter:innen Verantwortung für den Schutz von Kindern
und Jugendlichen übernehmen und Altersverifikationen
durchführen müssen.
• Die Zugangsbeschränkung für unter 14-Jährige wird als
verhältnismäßiger Kompromiss angesehen.
• Zugangsbeschränkungen allein reichen nicht aus. Wichtig sind daher
Medienkompetenz, Präventionsarbeit, Elternbildung sowie
Schulungen für Lehr- und Betreuungspersonal.
• Die Maßnahmen sollten kontrolliert und umfassend evaluiert
werden, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf
die körperliche und seelische Gesundheit sowie das Kindeswohl.
• Eine EU-weite Regelung wird zwar bevorzugt; jedoch wird eine
nationale Regelung bis zu einer EU-weiten Lösung befürwortet.
Der Österreichische Städtebund ersucht, die Anregungen in die gegenständliche
Novelle einfließen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
OSR Mag. Dr. Thomas Weninger, MLS
Generalsekretär
Seite 7 von 7 Seiten