Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Österreichischer Seniorenrat (114/SN-132/ME)

📋 114/SN-132/ME 📅 10.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • § 54e Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • § 54e lit 3b Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Forderungen

  • Bereitstellung analoger Alternativen oder analoger Unterstützung (z. B. in Gemeinden, persönliche oder kostenlose Telefonhotline) für den Altersnachweis
  • Sicherstellung, dass Menschen ohne ID-Austria oder geringe digitale Kompetenz nicht digital diskriminiert oder ausgegrenzt werden

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Österreichischer Seniorenrat (Bundesaltenrat Österreichs) Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien GESCHÄFTSSTELLE DER SENIORENKURIE DES BUNDESSENIORENBEIRATES BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES, GESUNDHEIT, PFLEGE UND KONSUMENTENSCHUTZ Tel. 01/892 34 65 Fax 01/892 34 65-24 kontakt@seniorenrat.at http://www.seniorenrat.at An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Wien, am 10. September 2026 Betreff: 2026-0.537.620 Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden; Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung: Mit diesem Bundesgesetz soll die Nutzung von Video-Sharing-Plattformen, zu denen die meistgenutzten sozialen Netzwerke gehören, (TikTok, Facebook etc.) durch Kinder und Jugendliche beschränkt und reguliert werden. Die übermäßige Nutzung von Videoplattformen ist häufig Ursache von psychischen Problemen bei Kindern und Jugendlichen und kann zudem auch – bedingt durch die angebotenen Inhalte – zu Radikalisierung („Hass im Netz“) führen, Der Österreichische Seniorenrat unterstützt daher grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung, die Nutzung dieser Videoplattformen auf Personen über 14 zu beschränken. Im Sinne des Jugendschutzes ist dies zu begrüßen. Allerdings muss in Zukunft jeder Nutzer / jede Nutzerin dieser Pattformen zumindest einmal einen Altersnachweis erbringen. Im vorliegenden Gesetzesentwurf, insbesondere im § 54e Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, werden in ausführlicher Weise die Voraussetzungen beschrieben, wie die Plattforminhaber diesen Altersnachweis gestalten müssen. ZVR-Zahl 178231728 Dabei erfolgt eine Trennung zwischen dem Plattform-Anbieter und dem Anbieter, einer Altersverifikationsmethode. Die Altersverifikationsmethode setzt sich aus einer Registrierungsmethode und einer Präsentationskomponente zusammen, wobei die Registrierungskomponente eine Information über das Alter gemäß einer gesetzlich vorgesehenen Methode (§ 54e lit 3b) entgegenzunehmen hat und die notwendigen Altersprädikate umzuwandeln und der Präsentationskomponente zur Verfügung zu stellen hat. Die im Gesetzesentwurf enthaltene Altersverifikation basiert auf dem sogenannten Double-Blind-Modell, bei dem die Bereitsteller der Altersinformation nicht nachvollziehen können, wo oder wann ein Altersnachweis verwendet wird, und umgekehrt die Zielplattform nur die für die Prüfung erforderlichen Informationen erhält. Alle diese Bestimmungen des Altersnachweises setzten voraus, dass dieser digital zu erbringen ist, wobei keine bestimmte Methode angeführt wird. In Österreich wäre z.B. die ID-Austria dafür geeignet. Der Österreichische Seniorenrat fordert, dass es jedenfalls auch für jene Menschen, die nicht digital fit sind oder über keine ID-Austria verfügen, auch möglich sein muss, ihren Altersnachweis in einfacher Weise zu erbringen. Es bedarf daher analoger Alternativen bzw. zumindest einer analogen Unterstützung (z.B. in allen Gemeinden, österreichweite persönliche oder kostenlose Telefonhotline, etc.). Anderenfalls würden diese Menschen digital diskriminiert und ausgegrenzt werden, was für den Österreichischen Seniorenrat natürlich nicht akzeptabel ist. telefonische Beratung Mit freundlichen Grüßen LAbg Ingrid Korosec Präsidentin Birgit Gerstorfer, MBA Präsidentin Seite 2 von 2