Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Bundesverwaltungsgericht; Präsidium (106/SN-132/ME)

📋 106/SN-132/ME 📅 09.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • AMD-G
  • KOG
  • § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
  • § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a AMD-G

Forderungen

  • Ergänzung von § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G um die Formulierung 'möglicherweise beeinträchtigenden', um die Beweisführung zu vereinfachen
  • Überprüfung der praktischen Nachweisbarkeit der Bestimmung in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a AMD-G bezüglich des Anteils von Inhalten nicht selbst ausgewählter Kontakte
  • Berücksichtigung der zu erwartenden personellen Mehrbelastung des BVwG in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA)

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Der Präsident An Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Concordiaplatz 2 1010 Wien 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196 Tel.: +43 1 601 49 – 0 / DW Fax: +43 1 711 23 – 889 15 41 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at Bearbeiterin: Mag. Renate Geyer E-Mail: renate.geyer@bvwg.gv.at Durchwahl: 155606 Geschäftszahl: 2026-0.637.222 __ Betreff: Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert werden Wien, am 8. September 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) vom 27.07.2026, GZ. 2026-0.537.620, betreffend den obigen Gesetzesentwurf, merkt das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) Folgendes an: Die Umsetzung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens sollte auf leicht verständlichen Normen beruhen, um eine rasche Vollziehung zu ermöglichen, die dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Nach Ansicht des BVwG wären daher noch folgende Punkte bzw. Aspekte zu berücksichtigen: § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G sieht vor, dass „der Zugang zur Video-Sharing-Plattform für Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation gesperrt ist, wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist“. Zur Vermeidung der Klärung von Fragen über den Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung und damit verbundenen aufwendigen Beweisführungen wird angeregt, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung für die Erfüllung des Tatbestands genügt. Dies etwa durch die Einfügung von „möglicherweise beeinträchtigenden“ in dem Passus: „[…] vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung [möglicherweise] beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen […]“. Darüber hinaus scheint die Erfüllung des Tatbestandes des § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a AMD-G, dass mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammen muss – trotz diesbezüglichen Hinweisen in den Erläuterungen zur Anwendung – in der Praxis schwer nachweisbar zu sein bzw. ist unklar, wie die Überprüfung einer Flut an Beiträgen dahingehend, ob tatsächlich mehr als ein Drittel der angezeigten Beiträge nicht von Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammt, möglich sein soll, nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Abfragemöglichkeit der Nutzerin oder des Nutzers selbst in ihrem oder seinem Profil möglich ist. Zu erwartende Mehrbelastung des BVwG: Der dem Gesetzesentwurf angeschlossenen wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) ist zu entnehmen, dass die vorgeschlagenen Regelungen zu einem zusätzlichen Personalbedarf bei der KommAustria im Umfang von rund 0,5 VZÄ (Jurist:in) führen werden. Jedoch wurde für das BVwG als Beschwerdeinstanz der zusätzliche personelle Aufwand in diesen (komplexen) Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Da die KommAustria neue Kompetenzen erhält, insbesondere auch im Zusammenhang mit Plattform- Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, und aufgrund der erwartbaren Beschwerden gegen solche Bescheide, um diesbezügliche Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen, ist jedenfalls auch von einer signifikanten Mehrbelastung des BVwG auszugehen, die nicht durch interne Umschichtungen ausgeglichen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird dringend vorgeschlagen, auch die zu erwartenden Mehrbelastungen des BVwG im Rahmen der WFA entsprechend zu berücksichtigen. Andernfalls werden sich die Verfahrensdauern insgesamt (auch in anderen Verfahrensbereichen) weiter verlängern. Auch die effiziente Umsetzung des Gesetzesvorhabens wäre faktisch beeinträchtigt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Stellungnahme mittels des hierfür vorgesehenen Webformulars auf die Website des Parlaments hochgeladen und so auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht wurde. Der Präsident Filzwieser Elektronisch gefertigt