Bundesverwaltungsgericht; Präsidium (106/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- AMD-G
- KOG
- § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a AMD-G
Forderungen
- Ergänzung von § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G um die Formulierung 'möglicherweise beeinträchtigenden', um die Beweisführung zu vereinfachen
- Überprüfung der praktischen Nachweisbarkeit der Bestimmung in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a AMD-G bezüglich des Anteils von Inhalten nicht selbst ausgewählter Kontakte
- Berücksichtigung der zu erwartenden personellen Mehrbelastung des BVwG in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA)
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Der Präsident
An
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und
Sport
Concordiaplatz 2
1010 Wien
1030 Wien, Erdbergstraße 192-196
Tel.: +43 1 601 49 – 0 / DW
Fax: +43 1 711 23 – 889 15 41
E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at
Bearbeiterin: Mag. Renate Geyer
E-Mail: renate.geyer@bvwg.gv.at
Durchwahl: 155606
Geschäftszahl: 2026-0.637.222
__
Betreff: Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zum Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert werden
Wien, am 8. September 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst,
Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) vom 27.07.2026, GZ. 2026-0.537.620,
betreffend den obigen Gesetzesentwurf, merkt das Bundesverwaltungsgericht (im
Folgenden: BVwG) Folgendes an:
Die Umsetzung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens sollte auf
leicht
verständlichen Normen beruhen, um eine rasche Vollziehung zu ermöglichen, die
dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Nach Ansicht des BVwG wären daher
noch folgende Punkte bzw. Aspekte zu berücksichtigen:
§ 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G sieht vor, dass „der Zugang zur Video-Sharing-Plattform für
Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im Wege einer
Altersverifikation gesperrt ist, wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz
dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen
Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet
ist“. Zur Vermeidung der Klärung von Fragen über den Nachweis einer tatsächlichen
Beeinträchtigung und damit verbundenen aufwendigen Beweisführungen wird
angeregt, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass bereits die bloße
Möglichkeit einer Beeinträchtigung für die Erfüllung des Tatbestands genügt. Dies
etwa durch die Einfügung von „möglicherweise beeinträchtigenden“ in dem Passus:
„[…] vor sie
in
ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
[möglicherweise] beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen […]“.
Darüber hinaus scheint die Erfüllung des Tatbestandes des § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a
AMD-G, dass mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte
nicht von den selbst ausgewählten Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers
stammen muss – trotz diesbezüglichen Hinweisen in den Erläuterungen zur
Anwendung – in der Praxis schwer nachweisbar zu sein bzw. ist unklar, wie die
Überprüfung einer Flut an Beiträgen dahingehend, ob tatsächlich mehr als ein Drittel
der angezeigten Beiträge nicht von Kontakten der Nutzerin oder des Nutzers stammt,
möglich sein soll, nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine
entsprechende Abfragemöglichkeit der Nutzerin oder des Nutzers selbst in ihrem
oder seinem Profil möglich ist.
Zu erwartende Mehrbelastung des BVwG:
Der
dem
Gesetzesentwurf
angeschlossenen
wirkungsorientierten
Folgenabschätzung (WFA) ist zu entnehmen, dass die vorgeschlagenen Regelungen
zu einem zusätzlichen Personalbedarf bei der KommAustria im Umfang von rund
0,5 VZÄ
(Jurist:in)
führen werden. Jedoch wurde
für das BVwG als
Beschwerdeinstanz der zusätzliche personelle Aufwand in diesen (komplexen)
Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Da die KommAustria neue
Kompetenzen erhält, insbesondere auch im Zusammenhang mit Plattform-
Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, und aufgrund der erwartbaren
Beschwerden gegen solche Bescheide, um diesbezügliche Rechtsfragen einer
Klärung zuzuführen, ist jedenfalls auch von einer signifikanten Mehrbelastung
des BVwG auszugehen, die nicht durch interne Umschichtungen ausgeglichen
werden kann. Vor diesem Hintergrund wird dringend vorgeschlagen, auch die
zu erwartenden Mehrbelastungen des BVwG
im Rahmen der WFA
entsprechend
zu
berücksichtigen. Andernfalls werden
sich
die
Verfahrensdauern insgesamt (auch in anderen Verfahrensbereichen) weiter
verlängern. Auch die effiziente Umsetzung des Gesetzesvorhabens wäre faktisch
beeinträchtigt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Stellungnahme
mittels des hierfür vorgesehenen Webformulars auf die Website des Parlaments
hochgeladen und so auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht
wurde.
Der Präsident
Filzwieser
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