Datenschutzbehörde (107/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act)
- Richtlinie 2000/31/EG
- Art. 8 DSGVO
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
- § 54e Abs. 3 Z 5 iVm Abs. 3a
- Art. 28, 34 und 35 (DSA)
- EuGH C-638/23
- EDSA Erklärung 1/2025
- Art. 1 Z 6
- § 54e Abs. 3b
- Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO
- Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
- Art. 1 Z 13
- § 67a
- § 54e Abs. 3a
- KI-VO
- Verordnung über die Transparenz und das Targeting in der politischen Werbung
- IFG
- Richtlinie über Plattformarbeit
- § 15 Abs. 2 IFG
Forderungen
- Überprüfung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA)
- Klärung des Verhältnisses des Entwurfs zu Art. 8 DSGVO
- Anpassung des Wortlauts bezüglich des Nachweises des Alters hin zum Nachweis des Überschreitens des Mindestalters
- Präzisere Bestimmung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen
- Überprüfung des Sorgfaltsmaßstabs für die Altersfeststellung im Vergleich zum Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
- Abstandnahme von der Zuweisung der Berichterstellung zur Evaluierung der Altersverifikationsvorschriften aufgrund mangelnder personeller Ressourcen und fehlender Mitwirkungspflichten der Anbieter
Volltext ↗ Parlament.gv.at
GZ: D055.1413
2026-0.641.303
Sachbearbeiter: Mag. Markus STERNISTE
Barichgasse 40-42
A-1030 Wien
Tel.: +43-1-52152 0
E-Mail: dsb@dsb.gv.at
Stellungnahme der Datenschutzbehörde
per E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at; Post.VII-2@bka.gv.at
Betrifft: Stellungnahme der Datenschutzbehörde zum Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Die Datenschutzbehörde nimmt in o.a. Angelegenheit aus Sicht ihres Wirkungsbereiches wie folgt
Stellung:
I. Allgemeines
Die Europäische Kommission hat rezent im Zuge eines Notifizierungsverfahrens (zu 2026/185/FR)
betreffend einen französischen Gesetzesentwurf, mit dem Minderjährigen unter 15 Jahren der Zugang
zu sozialen Online-Netzwerken untersagt werden soll, (auszugsweise) festgehalten, dass der
„notifizierte Entwurf – um nicht in die durch das Gesetz über digitale Dienste vollständig harmonisierten
Bereiche einzugreifen – nicht so ausgelegt werden sollte, dass er den Anbietern von Online-Plattformen
Verpflichtungen auferlegt. […] Sollten diese Antworten der französischen Behörden darauf hindeuten,
dass der notifizierte Entwurf rechtliche Verpflichtungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten im
Hinblick auf die Umsetzung des Verbots des Zugangs Minderjähriger unter 15 Jahren zu bestimmten
sozialen Netzwerken enthält, würde die Kommission diese Verpflichtungen […] als mit der maximalen
Harmonisierungswirkung des Gesetzes über digitale Dienste und insbesondere mit seinen Artikeln 28,
34 und 35 unvereinbar ansehen“ (vgl. dazu die zur Notifizierung 2026/185/FR ergangene ausführliche
Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 6.7.2026, C(2026) 4682 final).
Angesichts dieser Einschätzung der Europäischen Kommission wird angeregt, den gegenständlichen
Entwurf im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2022/2065 des europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur
Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) einer (nochmaligen) Überprüfung
zu unterziehen. Schließlich stellt der vorliegende Entwurf in § 54e Abs. 3 Z 5 iVm Abs. 3a (und den
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Erläuterungen) klar darauf ab, dass die Plattform-Anbieter verpflichtet werden, zur wirksamen
Zugangskontrolle eine Altersverifikationsmethode einzusetzen.
Im Übrigen merkt die Datenschutzbehörde an, dass dem gegenständlichen Entwurf keine
Ausführungen zum Verhältnis zu Art. 8 DSGVO zu entnehmen sind. Damit bleibt unklar, in welchem
Verhältnis der Entwurf zu Art. 8 DSGVO steht. Sofern Art. 8 DSGVO anwendbar ist, hat dies eine
Vollzugszuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Folge.
II.
Zu Art. 1 Z 6 (§ 54e Abs. 3a)
Die Datenschutzbehörde weist zunächst – im Lichte der Erklärung 1/2025 des EDSA zur
Altersfeststellung (angenommen am 11. Februar 2025) – ausdrücklich darauf hin, dass angesichts der
Vielfalt und Schwere der Risiken, die mit Altersfeststellungssystemen verbunden sind, insbesondere
wenn Ausweisdokumente oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie biometrische
Daten verarbeitet werden, größte Aufmerksamkeit darauf verwendet werden sollte, jeden unnötigen
Zugang zu personenbezogenen Daten sowie jede unnötige Verarbeitung, gemeinsame Nutzung und
Speicherung von personenbezogenen Daten zu vermeiden. Zudem bieten Sicherheitsmaßnahmen im
Rahmen der Altersfeststellung auch keine Garantie dafür, dass ein berechtigter oder unberechtigter
Zugriff auf personenbezogene Daten nicht doch die Rechte natürlicher Personen beeinträchtigt.
Im Sinn des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dürfen nur jene
personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die aus technischer Sicht zwingend für die
Durchführung der Altersverifikation erforderlich sind. Die Datenschutzbehörde begrüßt vor diesem
Hintergrund und sieht es als wesentlich an, dass – wie im Entwurf auch zum Ausdruck gebracht wird –
einem Plattform-Anbieter nur das erforderliche Altersprädikat (etwa 14 Jahre oder älter) mitgeteilt wird,
weil sich eine Übermittlung weiterer personenbezogener Daten (etwa des genauen Alters oder des
Namens) zur Erfüllung der verpflichteten Zugangskontrolle nicht als erforderlich erweist. Zur Klarheit
könnte angedacht werden, den Passus „Für den Nachweis des Alters gegenüber einer Video-Sharing-
Plattform“ (Beginn des vierten Satzes) dahingehend anzupassen, dass das Überschreiten des
(vorgesehenen) Mindestalters gegenüber einer Video-Sharing-Plattform nachgewiesen werden muss.
Die Datenschutzbehörde begrüßt aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die im gegenständlichen
Entwurf an die Altersverifikationsmethoden gestellten Anforderungen und die Trennung zwischen
Plattform-Anbietern und den Anbietern von Altersverifikationsmethoden. Es wird im Zusammenhang
mit dieser Trennung jedoch angemerkt, dass dem Entwurf keine Benennung eines datenschutzrechtlich
Verantwortlichen zu entnehmen ist. Dies ist zwar im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht
erforderlich, weil die Vorgabe der Zwecke und Mittel der Verarbeitung und gegebenenfalls die
Benennung des Verantwortlichen durch das nationale Recht nicht nur explizit, sondern auch implizit
erfolgen kann. Im letzteren Fall ist es jedoch erforderlich, dass sich diese Vorgabe mit hinreichender
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Bestimmtheit aus der Rolle, dem Auftrag und den Aufgaben der betroffenen Person oder Einrichtung
ergibt (vgl. EuGH 27.2.2025, C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, Rn. 30). Angesichts der
Bedeutung für die betroffenen Personen (vgl. dazu auch die [bereits genannte] Erklärung 1/2025 des
EDSA zur Altersfeststellung) wären aus Sicht der Datenschutzbehörde zumindest in den Erläuterungen
Ausführungen zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung zu begrüßen.
III.
Zu Art. 1 Z 6 (§ 54e Abs. 3b)
Die Altersverifikationsmethode soll nach dem gegenständlichen Entwurf – dies in Einklang stehend mit
dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – auf datensparsamsten Weg
erfolgen. Dass die im Zuge mit der Altersverifikation verarbeiteten Daten sachlich richtig sein müssen,
ergibt sich aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO. Vor dem
Hintergrund, dass mit der Altersverifikationsmethode alleinig bezweckt wird, Minderjährigen bis zum
Überschreiten einer Altersgrenze den Zugang zu bestimmten Plattformen zu verwehren, ist für die
Datenschutzbehörde nicht (völlig) nachvollziehbar, weshalb – im Sinn des § 54e Abs. 3b – eine
„verlässliche“ Altersfeststellung dem im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (betreffend die Verhinderung
der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) vorgesehenen Sorgfaltsmaßstab entsprechend bzw.
gleichwertig sein muss. Eine diesbezügliche Überprüfung wird angeregt.
IV.
Zu Art. 1 Z 13 (§ 67a)
Die Evaluierungsbestimmung des § 67a sieht in Abs. 1 Z 2 leg. cit. vor, dass (bis zum Ablauf des
30. Juni 2028) der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Justiz auf der Grundlage eines von der
Datenschutzbehörde vorgelegten Berichts über die Anwendung des § 54e Abs. 3a und 3b eine
Evaluierung der Vorschriften über die Altersverifikation vorzunehmen hat, welche insbesondere die
Entwicklung auf europäischer Ebene berücksichtigt.
Die Datenschutzbehörde erinnert vor diesem Hintergrund daran, dass sie zuletzt im Tätigkeitsbericht
für das Jahr 2025 festgehalten hat, dass die Zusatzaufgaben im Zusammenhang mit der KI-VO, der
Verordnung über die Transparenz und das Targeting in der politischen Werbung, dem IFG sowie der
Richtlinie über Plattformarbeit ohne zusätzliches Personal nicht (vollständig) wahrgenommen werden
können. Eine weitere Zusatzaufgabe in Form der hier vorgesehenen Berichterstellung zur Evaluierung
der Vorschriften über die Altersverifikation führt – ohne entsprechende personelle Ausstattung der
Datenschutzbehörde – unvermeidbar zu einer weiteren Anspannung der Personalsituation.
Neben den erforderlichen personellen Ressourcen müssten der Datenschutzbehörde zudem die
relevanten Daten von den Plattform-Anbietern (die oftmals in Drittstaaten ansässig sind) zur Verfügung
gestellt werden, um einen gehaltvollen Bericht nach § 67a erstellen zu können. Im gegenständlichen
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Entwurf sind jedoch (soweit ersichtlich) weder Informationspflichten an die Datenschutzbehörde
vorgesehen, noch besteht gegenüber der Datenschutzbehörde eine Mitwirkungspflicht der
Plattform-Anbieter bzw. der Anbieter einer Altersverifikationsmethode im Zusammenhang mit der
Zurverfügungstellung des entsprechenden Datenmaterials. Die Datenschutzbehörde wäre daher bei
der Erstellung dieses Berichts (im Fall einer unzureichenden Mitwirkung dieser Akteure) vordergründig
auf öffentlich verfügbare Informationen angewiesen. Ob damit dem Ziel der vorgesehenen
Evaluierungsbestimmung Genüge getan wird,
ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde
zweifelhaft. Selbst wenn Mitwirkungspflichten vorgesehen wären, bleibt fraglich, inwiefern diese
gegenüber – oftmals in Drittstaaten ansässigen – Anbietern durchgesetzt werden können.
Aufgrund der Erfahrungen der Datenschutzbehörde bei der erstmaligen Evaluierung nach § 15 Abs. 2
IFG kann bereits
jetzt
festgehalten werden, dass eine Evaluierung ohne korrespondiere
Mitwirkungspflicht nicht sinnvoll durchgeführt werden kann.
Im Sinne der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Verwaltung sowie aufgrund der bereits jetzt angespannten Personalsituation ersucht die
Datenschutzbehörde dringend, von der Zuweisung weiterer Aufgaben – die, wie vorliegend,
zudem aller Voraussicht nach nicht zielführend durchgeführt werden können – Abstand zu
nehmen.
Eine Kopie der Erledigung geht an den Präsidenten des Nationalrates
9. September 2026
Der Leiter der Datenschutzbehörde:
SCHMIDL