Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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VIVID - Fachstelle für Suchtprävention (91/SN-132/ME)

📋 91/SN-132/ME 📅 14.08.2026 👍 1 Unterstützung pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • ADM-G
  • KOG
  • § 54e Abs 5 ADM-G
  • § 54e Abs 5 (c) ADM-G
  • § 54e Abs 5 (b)
  • § 54e Abs 5 (c)

Forderungen

  • Gewährleistung des höchstmöglichen Schutzes der Privatsphäre bei der Kontrolle (z. B. via EUDI-Wallet)
  • Sicherstellung der vollständigen Unabhängigkeit der zertifizierten Drittanbieter von den Plattformanbietern
  • Verbindliche Zweckbindung der erhobenen Daten auf die einmalige Alterszulassung
  • Einbezug von Messenger-Diensten in den Jugendschutz, sofern diese potenziell schädliche Funktionsweisen aufweisen
  • Einführung eines Automatismus, durch den Messenger bei entsprechenden Funktionsweisen unter den Jugendschutz fallen
  • Konkretisierung des Begriffs 'sonstige Anreize' in § 54e Abs 5 (c) durch 'erreichbare Belohnungen'
  • Ergänzung von § 54e Abs 5 (c) um die 'Regelmäßigkeit der Nutzung (Frequenz des Einstiegs in die Plattform)'
  • Ausweitung der Regulierung/Sperrung manipulativer Mechanismen (§ 54e Abs 5 (b) und (c)) auf die Altersgruppe von 14 bis 18 Jahren
  • Einbeziehung von Messengern in die Regulierung, sofern diese entsprechende Funktionen aufweisen
  • Verzicht auf Kürzungen oder Einschränkungen bei den bestehenden Beschreibungen der Funktionsweisen

Volltext ↗ Parlament.gv.at

VIVID – Fachstelle für Suchtprävention Zimmerplatzgasse 13 8010 Graz 0316 / 823300 info@vivid.at Graz, am 14.8.2026 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf ADM-G & KOG Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Audiovisuelle Mediendienstegesetz (ADM-G), KommAustria Gesetz (KOG) geändert wird 1. Grundsätzliches aus Sicht der Suchtprävention Als Fachstelle für Suchtprävention ist unser Auftrag daran mitzuwirken, dass möglichst wenig Menschen süchtig werden. Abhängigkeit zu verhindern, bevor sie entsteht, ist für den Staat um ein Vielfaches effektiver und kostengünstiger als eine Reparatur im Nachhinein. Wir begrüßen grundsätzlich, dass in Österreich der Jugendschutz vor sozialen Medien gesetzlich reguliert wird. Den vorliegenden Begutachtungsentwurf halten wir in weiten Bereichen für gut. Zu konkreten Punkten haben wir Veränderungsvorschläge. Der Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sollte immer über den wirtschaftlichen Interessen einzelner Unternehmen stehen. Wir finden es relevant und dringlich, dass Österreich den Jugendschutz vor sozialen Medien gesetzlich reguliert. 2. Darum ist eine Novelle von AMD-G und KOG so wichtig Fachleute gehen davon aus, dass man nicht „süchtig nach dem Internet“, sondern vielmehr „süchtig im Internet“ sein kann. Die Abhängigkeit besteht demnach nicht vom Smartphone, vom Computer oder Tablet, sondern von konkreten Internet-Anwendungen. Soziale Medien sind eine jener Formen von Internet-Anwendungen, von welchen eine erhöhte Suchtgefahr ausgeht. Zur Steigerung der Nutzungsdauer wenden Unternehmen manipulative Mechanismen an, etwa Push-Nachrichten, endloses Scrollen, soziale Vergleiche (z.B. Daumen hoch) und Streaks (Belohnungen für kontinuierliche Nutzung und Entzug bei zu wenig Nutzung, z.B. erlöschende Flammen). Manipulative Mechanismen wie diese führen dazu, dass Menschen möglichst viele soziale Medien nutzen, möglichst lange auf den einzelnen Plattformen bleiben und dort möglichst regelmäßig und möglichst viele Aktivitäten setzen. Sie machen es leicht, sich in sozialen Medien zu verlieren und schwer, von ihnen loszukommen. Das erhöht die Entwicklung einer Abhängigkeit drastisch. Da soziale Medien durch manipulative Mechanismen das Belohnungszentrum im Gehirn ansprechen, begünstigen sie die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Suchterkrankung. 3. Das merken wir zum Begutachtungsentwurf konkret an Im Folgenden streichen wir einzelne Aspekte hervor, die im Begutachtungsentwurf von ADM- G und KOG bereits berücksichtigt sind, und weiters nehmen wir Ergänzungen vor. 3.1 Grundsätzlicher Zugang Ausdrücklich unterstützen wir aus Sicht der Suchtprävention, dass Funktionsweisen statt konkreter Plattformen reguliert werden sollen. Dies halten wir angesichts immer neuer Produktentwicklungen für eine weitsichtige und praxisnahe Entscheidung. Für die Entwicklung einer Sucht ist die Funktion entscheidend, die eine Verhaltensweise hat. Insofern ist dies der genau richtige Ansatz. 3.2 Kontrolle und Zulassung Wir begrüßen, dass die Kontrolle und Zulassung durch unabhängige Stellen („zertifizierte Drittanbieter“) erfolgen soll, weder durch die Anbieter selbst noch durch staatliche Behörden. Ergänzend sollte eine Form der Kontrolle festgelegt werden, welche den höchstmöglichen Schutz der Privatsphäre gewährleistet. Hier könnte das EUDI-Wallet erste Wahl der Überprüfung sein, wie auch eine aktuelle Publikation empfiehlt.1 Weiters sollte sichergestellt werden, dass keinerlei Verbindung der zertifizierten Drittanbieter zu den Anbietern der Plattformen besteht, um Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die erhobenen Daten sollten ausdrücklich und verbindlich zu keinem anderen Zweck als der einmaligen Alterszulassung verwendet werden dürfen. 3.3 Messanger-Dienste Messanger-Dienste sind im Begutachtungsentwurf ausdrücklich nicht vorgesehen. Aus Sicht der Suchtprävention gibt es Überschneidungen von Funktionen von Messangern mit jenen von sozialen Medien. So arbeiten auch Messanger mit Push-Nachrichten, welche zur vermehrten Nutzung animieren. Messanger sollten vor diesem Hintergrund nicht per se ausgeschlossen sein. Ergänzend zum Entwurf schlagen wir vor, den Einbezug von Messangern zu gewährleisten, sofern diese dieselben potenziell schädlichen Funktionsweisen wie soziale Medien aufweisen. Es ist davon auszugehen, dass Messanger bei zunehmendem internationalem Jugendschutz vor sozialen Medien gewisse Funktionsweisen ausbauen. Insofern sollte im österreichischen Gesetz ausdrücklich ein Automatismus vorgesehen sein, dass auch Messanger bei entsprechenden Funktionsweisen unter den Jugendschutz fallen können. 1 Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2026): Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen: Für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt Handlungsempfehlungen der Unabhängigen Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“. https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/290236/32c7a742b1ee00b498fca42c37784c99/20260624- handlungsempfehlungen-expertenkommission-kinder-und-jugendmedienschutz-data.pdf 2 3.4 Konkrete dem Jugendschutz unterstehende Funktionsweisen Unter ADM-G § 54e Abs 5 werden die konkreten Funktionsweisen sozialer Medien beschrieben, die künftig dem Jugendschutz unterliegen sollen. Aus suchtpräventiver Sicht sind diese Funktionen professionell beschrieben und umfassen viele der oben beschriebenen manipulativen und suchterzeugenden Mechanismen, vor welchen Kinder künftig geschützt werden sollen. Zwei entscheidende Elemente fehlen, und wir ersuchen um dementsprechende Ergänzung. Beide betreffen § 54e Abs 5 (c): - Wir ersuchen um Konkretisierung des Begriffs „sonstige Anreize“ durch „erreichbare Belohnungen oder drohender Entzug von bereits erreichten Belohnungen“. Digitale Plattformen arbeiten stark mit Belohnungen (z.B. Sterne, Flammen), und deren drohender Entzug bzw. „Verlust“ stellt einen starken Anreiz zur Nutzung dar. - Es fehlt aus suchtpräventiver Sicht das Element der Regelmäßigkeit. Die Anreize der sozialen Medien sind so gestaltet, dass der Nutzer bzw. die Nutzerin nicht nur möglichst häufig, sondern auch möglichst regelmäßig die Plattformen besucht. Pausen sollen damit tunlichst vermieden werden. Es geht also zusätzlich zur Erhöhung der Anzahl der Interaktionen auch um die Erhöhung der Frequenz des Einstiegs in die Plattform. Daher schlagen wir als Ergänzung vor „sowie die Regelmäßigkeit der Nutzung (Frequenz des Einstiegs in die Plattform“. - Neu würde § 54e Abs 5 (c) lauten: „der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize (z.B. erreichbare Belohnungen oder drohender Entzug von bereits erreichten Belohnungen) geboten, um die Anzahl und der Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer sowie die Regelmäßigkeit der Nutzung (Frequenz des Einstiegs in die Plattform) zu erhöhen;“ Ergänzend fügen wir hinzu, dass in den bestehenden Beschreibungen der anderen Funktionsweisen keinerlei Kürzung oder Einschränkung vorgenommen werden sollte, sondern die beschriebenen Funktionen nur in ihrer Detailliertheit und Gesamtheit ausreichenden Schutz für Kinder zu geben vermögen. 3.5 Konkrete Altersgrenze – Eingeschränkte Weiterführung der Regulierung von 14 bis 18 Im Begutachtungsentwurf ist die Grenze von 14 Jahren für den Jugendschutz vorgesehen. Mangels Evidenz gibt es kein belegt „bestes“ Schutzalter. Dementsprechend beruht jede Grenze auf begründeten Annahmen und ist daher bis zu einem gewissen Grad willkürlich. Das Schutzalter bis 14 Jahre ist aus Sicht der Suchtprävention nicht ausreichend.2 Das Gehirn entwickelt sich bis zum Alter von 25. Soziale, kognitive und emotionale Reife nehmen im Jugendalter idealerweise kontinuierlich zu. Mehr Offline-Zeit bedeutet mehr offline eingeübte Bewältigungsstrategien und gefestigtere Lebenskompetenzen. Dementsprechend ist es zwar sinnvoll, das Schutzalter für die Gesamtheit der im Begutachtungsentwurf beschriebenen Funktionsweisen digitaler Medien wie vorgesehen auf 14 Jahren festzulegen, jedoch fehlt eine Regulierung für das Alter von 14 und 18 Jahren. 2 Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (2026), siehe Fußnote 1 3 Auch 14- bis 18-Jährige brauchen Schutz vor der digitalen Welt. Ihre Gehirnentwicklung ist bei weitem noch nicht abgeschlossen. Sie haben in diesem Alter noch keine ausreichende Impulskontrolle, um sich selbst zu regulieren. Sie sind den manipulativen Mechanismen ausgeliefert und wollen dementsprechend den nächsten Like bekommen, das nächste Feld ernten und möglichst häufig in die Plattform einsteigen, um zu verhindern, dass eine Flamme erlischt. Im Alter von 14 bis 18 Jahren sollten Jugendliche langsam an die digitale Welt herangeführt werden, indem von ihnen zwar viele digitalen Anwendungen genutzt werden können, aber die manipulativsten und potenziell suchterzeugendsten Mechanismen auch für diese Altersgruppe gesperrt bleiben. Aus Sicht der Suchtprävention sind in §54e Abs. 5 (b) und (c) die zentralsten beschriebenen Funktionen, die auch für 14- bis 18-Jährige unzugänglich sein sollten, um ihre gesunde Entwicklung zu gewährleisten. (c) sollte mit den unter 3.4 beschriebenen Ergänzungen ausgestattet werden. In der Realität ist davon auszugehen, dass Unternehmen mit diesen Vorgaben jugendfreie Versionen entwickeln würden. Es spricht nichts gegen Jugendversionen der Plattformen für das Alter von 14 bis 18 – ohne die in (b) und (c) beschriebenen besonders manipulativen und suchtsteigernden Funktionen. Es spricht fachlich jedoch viel gegen ein Freischalten jeglicher Funktionen in digitalen Medien für 14-Jährige. 4. Fazit Im Namen der Suchtprävention bedanken wir uns für den mutigen und in sehr weiten Teilen als sinnvoll einzustufenden Begutachtungsentwurf, dem wir zutrauen, den Jugendschutz vor sozialen Medien in Österreich voranzutreiben. Ausdrücklich bedanken wir uns für den dem Begutachtungsentwurf zugrundeliegenden Blickwinkel, dass soziale Medien ein Suchtverhalten und damit eine Abhängigkeitserkrankung auslösen können. Es ist nicht selbstverständlich, auch Sucht im Fokus zu haben. Wir ersuchen um Berücksichtigung der Verbesserungsvorschläge, insbesondere bezüglich der grundsätzlichen Möglichkeit, dass auch Messanger – bei entsprechenden Funktionen – umfasst sein können, der Erweiterung der beschriebenen Funktionsweise (c) und einer eingeschränkten weiterführenden Regulierung für 14- bis 18-Jährige. Darüber hinaus betonen wir grundsätzlich, dass Jugendschutz nur der Beginn einer Regulierung dieser Problematik sein sollte. Suchtverhalten im Internet macht nicht bei Jugendlichen Halt, weshalb uns weitere gesetzliche Regulierungen notwendig erscheinen. 4