VIVID - Fachstelle für Suchtprävention (91/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- ADM-G
- KOG
- § 54e Abs 5 ADM-G
- § 54e Abs 5 (c) ADM-G
- § 54e Abs 5 (b)
- § 54e Abs 5 (c)
Forderungen
- Gewährleistung des höchstmöglichen Schutzes der Privatsphäre bei der Kontrolle (z. B. via EUDI-Wallet)
- Sicherstellung der vollständigen Unabhängigkeit der zertifizierten Drittanbieter von den Plattformanbietern
- Verbindliche Zweckbindung der erhobenen Daten auf die einmalige Alterszulassung
- Einbezug von Messenger-Diensten in den Jugendschutz, sofern diese potenziell schädliche Funktionsweisen aufweisen
- Einführung eines Automatismus, durch den Messenger bei entsprechenden Funktionsweisen unter den Jugendschutz fallen
- Konkretisierung des Begriffs 'sonstige Anreize' in § 54e Abs 5 (c) durch 'erreichbare Belohnungen'
- Ergänzung von § 54e Abs 5 (c) um die 'Regelmäßigkeit der Nutzung (Frequenz des Einstiegs in die Plattform)'
- Ausweitung der Regulierung/Sperrung manipulativer Mechanismen (§ 54e Abs 5 (b) und (c)) auf die Altersgruppe von 14 bis 18 Jahren
- Einbeziehung von Messengern in die Regulierung, sofern diese entsprechende Funktionen aufweisen
- Verzicht auf Kürzungen oder Einschränkungen bei den bestehenden Beschreibungen der Funktionsweisen
Volltext ↗ Parlament.gv.at
VIVID – Fachstelle für Suchtprävention
Zimmerplatzgasse 13
8010 Graz
0316 / 823300
info@vivid.at
Graz, am 14.8.2026
Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf ADM-G & KOG
Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Audiovisuelle Mediendienstegesetz (ADM-G),
KommAustria Gesetz (KOG) geändert wird
1. Grundsätzliches aus Sicht der Suchtprävention
Als Fachstelle für Suchtprävention ist unser Auftrag daran mitzuwirken, dass möglichst
wenig Menschen süchtig werden. Abhängigkeit zu verhindern, bevor sie entsteht, ist für den
Staat um ein Vielfaches effektiver und kostengünstiger als eine Reparatur im Nachhinein.
Wir begrüßen grundsätzlich, dass in Österreich der Jugendschutz vor sozialen Medien
gesetzlich reguliert wird. Den vorliegenden Begutachtungsentwurf halten wir in weiten
Bereichen für gut. Zu konkreten Punkten haben wir Veränderungsvorschläge.
Der Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sollte immer über
den wirtschaftlichen Interessen einzelner Unternehmen stehen. Wir finden es relevant und
dringlich, dass Österreich den Jugendschutz vor sozialen Medien gesetzlich reguliert.
2. Darum ist eine Novelle von AMD-G und KOG so wichtig
Fachleute gehen davon aus, dass man nicht „süchtig nach dem Internet“, sondern vielmehr
„süchtig im Internet“ sein kann. Die Abhängigkeit besteht demnach nicht vom Smartphone,
vom Computer oder Tablet, sondern von konkreten Internet-Anwendungen.
Soziale Medien sind eine jener Formen von Internet-Anwendungen, von welchen eine
erhöhte Suchtgefahr ausgeht. Zur Steigerung der Nutzungsdauer wenden Unternehmen
manipulative Mechanismen an, etwa Push-Nachrichten, endloses Scrollen, soziale
Vergleiche (z.B. Daumen hoch) und Streaks (Belohnungen für kontinuierliche Nutzung und
Entzug bei zu wenig Nutzung, z.B. erlöschende Flammen).
Manipulative Mechanismen wie diese führen dazu, dass Menschen möglichst viele soziale
Medien nutzen, möglichst lange auf den einzelnen Plattformen bleiben und dort möglichst
regelmäßig und möglichst viele Aktivitäten setzen. Sie machen es leicht, sich in sozialen
Medien zu verlieren und schwer, von ihnen loszukommen. Das erhöht die Entwicklung einer
Abhängigkeit drastisch.
Da soziale Medien durch manipulative Mechanismen das Belohnungszentrum im Gehirn
ansprechen, begünstigen sie die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Suchterkrankung.
3. Das merken wir zum Begutachtungsentwurf konkret an
Im Folgenden streichen wir einzelne Aspekte hervor, die im Begutachtungsentwurf von ADM-
G und KOG bereits berücksichtigt sind, und weiters nehmen wir Ergänzungen vor.
3.1 Grundsätzlicher Zugang
Ausdrücklich unterstützen wir aus Sicht der Suchtprävention, dass Funktionsweisen statt
konkreter Plattformen reguliert werden sollen. Dies halten wir angesichts immer neuer
Produktentwicklungen für eine weitsichtige und praxisnahe Entscheidung.
Für die Entwicklung einer Sucht ist die Funktion entscheidend, die eine Verhaltensweise hat.
Insofern ist dies der genau richtige Ansatz.
3.2 Kontrolle und Zulassung
Wir begrüßen, dass die Kontrolle und Zulassung durch unabhängige Stellen
(„zertifizierte Drittanbieter“) erfolgen soll, weder durch die Anbieter selbst noch durch
staatliche Behörden.
Ergänzend sollte eine Form der Kontrolle festgelegt werden, welche den höchstmöglichen
Schutz der Privatsphäre gewährleistet. Hier könnte das EUDI-Wallet erste Wahl der
Überprüfung sein, wie auch eine aktuelle Publikation empfiehlt.1
Weiters sollte sichergestellt werden, dass keinerlei Verbindung der zertifizierten Drittanbieter
zu den Anbietern der Plattformen besteht, um Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Die erhobenen Daten sollten ausdrücklich und verbindlich zu keinem anderen Zweck als der
einmaligen Alterszulassung verwendet werden dürfen.
3.3 Messanger-Dienste
Messanger-Dienste sind im Begutachtungsentwurf ausdrücklich nicht vorgesehen. Aus
Sicht der Suchtprävention gibt es Überschneidungen von Funktionen von Messangern mit
jenen von sozialen Medien. So arbeiten auch Messanger mit Push-Nachrichten, welche zur
vermehrten Nutzung animieren.
Messanger sollten vor diesem Hintergrund nicht per se ausgeschlossen sein. Ergänzend
zum Entwurf schlagen wir vor, den Einbezug von Messangern zu gewährleisten, sofern diese
dieselben potenziell schädlichen Funktionsweisen wie soziale Medien aufweisen.
Es ist davon auszugehen, dass Messanger bei zunehmendem internationalem Jugendschutz
vor sozialen Medien gewisse Funktionsweisen ausbauen. Insofern sollte im österreichischen
Gesetz ausdrücklich ein Automatismus vorgesehen sein, dass auch Messanger bei
entsprechenden Funktionsweisen unter den Jugendschutz fallen können.
1 Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Auftrag des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2026): Entwicklung stärken,
Verantwortung übernehmen: Für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt
Handlungsempfehlungen der Unabhängigen Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen
Welt“. https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/290236/32c7a742b1ee00b498fca42c37784c99/20260624-
handlungsempfehlungen-expertenkommission-kinder-und-jugendmedienschutz-data.pdf
2
3.4 Konkrete dem Jugendschutz unterstehende Funktionsweisen
Unter ADM-G § 54e Abs 5 werden die konkreten Funktionsweisen sozialer Medien
beschrieben, die künftig dem Jugendschutz unterliegen sollen. Aus suchtpräventiver Sicht
sind diese Funktionen professionell beschrieben und umfassen viele der oben
beschriebenen manipulativen und suchterzeugenden Mechanismen, vor welchen Kinder
künftig geschützt werden sollen.
Zwei entscheidende Elemente fehlen, und wir ersuchen um dementsprechende Ergänzung.
Beide betreffen § 54e Abs 5 (c):
- Wir ersuchen um Konkretisierung des Begriffs „sonstige Anreize“ durch „erreichbare
Belohnungen oder drohender Entzug von bereits erreichten Belohnungen“. Digitale
Plattformen arbeiten stark mit Belohnungen (z.B. Sterne, Flammen), und deren
drohender Entzug bzw. „Verlust“ stellt einen starken Anreiz zur Nutzung dar.
- Es fehlt aus suchtpräventiver Sicht das Element der Regelmäßigkeit. Die Anreize der
sozialen Medien sind so gestaltet, dass der Nutzer bzw. die Nutzerin nicht nur
möglichst häufig, sondern auch möglichst regelmäßig die Plattformen besucht.
Pausen sollen damit tunlichst vermieden werden. Es geht also zusätzlich zur
Erhöhung der Anzahl der Interaktionen auch um die Erhöhung der Frequenz des
Einstiegs in die Plattform. Daher schlagen wir als Ergänzung vor „sowie die
Regelmäßigkeit der Nutzung (Frequenz des Einstiegs in die Plattform“.
- Neu würde § 54e Abs 5 (c) lauten: „der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile
oder sonstige Anreize (z.B. erreichbare Belohnungen oder drohender Entzug von
bereits erreichten Belohnungen) geboten, um die Anzahl und der Interaktionen der
Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer
Nutzerinnen und Nutzer sowie die Regelmäßigkeit der Nutzung (Frequenz des
Einstiegs in die Plattform) zu erhöhen;“
Ergänzend fügen wir hinzu, dass in den bestehenden Beschreibungen der anderen
Funktionsweisen keinerlei Kürzung oder Einschränkung vorgenommen werden sollte,
sondern die beschriebenen Funktionen nur in ihrer Detailliertheit und Gesamtheit
ausreichenden Schutz für Kinder zu geben vermögen.
3.5 Konkrete Altersgrenze – Eingeschränkte Weiterführung der Regulierung von 14 bis 18
Im Begutachtungsentwurf ist die Grenze von 14 Jahren für den Jugendschutz vorgesehen.
Mangels Evidenz gibt es kein belegt „bestes“ Schutzalter. Dementsprechend beruht jede
Grenze auf begründeten Annahmen und ist daher bis zu einem gewissen Grad willkürlich.
Das Schutzalter bis 14 Jahre ist aus Sicht der Suchtprävention nicht ausreichend.2 Das
Gehirn entwickelt sich bis zum Alter von 25. Soziale, kognitive und emotionale Reife nehmen
im Jugendalter idealerweise kontinuierlich zu. Mehr Offline-Zeit bedeutet mehr offline
eingeübte Bewältigungsstrategien und gefestigtere Lebenskompetenzen.
Dementsprechend ist es zwar sinnvoll, das Schutzalter für die Gesamtheit der im
Begutachtungsentwurf beschriebenen Funktionsweisen digitaler Medien wie vorgesehen auf
14 Jahren festzulegen, jedoch fehlt eine Regulierung für das Alter von 14 und 18 Jahren.
2 Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (2026), siehe Fußnote 1
3
Auch 14- bis 18-Jährige brauchen Schutz vor der digitalen Welt. Ihre Gehirnentwicklung ist
bei weitem noch nicht abgeschlossen. Sie haben in diesem Alter noch keine ausreichende
Impulskontrolle, um sich selbst zu regulieren. Sie sind den manipulativen Mechanismen
ausgeliefert und wollen dementsprechend den nächsten Like bekommen, das nächste Feld
ernten und möglichst häufig in die Plattform einsteigen, um zu verhindern, dass eine Flamme
erlischt.
Im Alter von 14 bis 18 Jahren sollten Jugendliche langsam an die digitale Welt herangeführt
werden, indem von ihnen zwar viele digitalen Anwendungen genutzt werden können, aber
die manipulativsten und potenziell suchterzeugendsten Mechanismen auch für diese
Altersgruppe gesperrt bleiben. Aus Sicht der Suchtprävention sind in §54e Abs. 5 (b) und (c)
die zentralsten beschriebenen Funktionen, die auch für 14- bis 18-Jährige unzugänglich sein
sollten, um ihre gesunde Entwicklung zu gewährleisten. (c) sollte mit den unter 3.4
beschriebenen Ergänzungen ausgestattet werden.
In der Realität ist davon auszugehen, dass Unternehmen mit diesen Vorgaben jugendfreie
Versionen entwickeln würden. Es spricht nichts gegen Jugendversionen der Plattformen für
das Alter von 14 bis 18 – ohne die in (b) und (c) beschriebenen besonders manipulativen
und suchtsteigernden Funktionen. Es spricht fachlich jedoch viel gegen ein Freischalten
jeglicher Funktionen in digitalen Medien für 14-Jährige.
4. Fazit
Im Namen der Suchtprävention bedanken wir uns für den mutigen und in sehr weiten Teilen
als sinnvoll einzustufenden Begutachtungsentwurf, dem wir zutrauen, den Jugendschutz vor
sozialen Medien in Österreich voranzutreiben.
Ausdrücklich bedanken wir uns für den dem Begutachtungsentwurf zugrundeliegenden
Blickwinkel, dass soziale Medien ein Suchtverhalten und damit eine
Abhängigkeitserkrankung auslösen können. Es ist nicht selbstverständlich, auch Sucht im
Fokus zu haben.
Wir ersuchen um Berücksichtigung der Verbesserungsvorschläge, insbesondere
bezüglich der grundsätzlichen Möglichkeit, dass auch Messanger – bei
entsprechenden Funktionen – umfasst sein können, der Erweiterung der
beschriebenen Funktionsweise (c) und einer eingeschränkten weiterführenden
Regulierung für 14- bis 18-Jährige.
Darüber hinaus betonen wir grundsätzlich, dass Jugendschutz nur der Beginn einer
Regulierung dieser Problematik sein sollte. Suchtverhalten im Internet macht nicht bei
Jugendlichen Halt, weshalb uns weitere gesetzliche Regulierungen notwendig erscheinen.
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