Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Senhofer, Martina (90/SN-132/ME)

📋 90/SN-132/ME 📅 12.08.2026 👍 1 Unterstützung inline Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

ablehnend

Forderungen

  • Verzicht auf die Einführung der verpflichtenden Alters- oder Identitätsfeststellung für die Nutzung von Internetangeboten durch Personen unter 14 Jahren

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Die geplante Einführung einer Altersverifikation für Personen unter 14 Jahren wirft neben Fragen des Jugendschutzes auch erhebliche datenschutzrechtliche und grundrechtliche Bedenken auf. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, sich im Internet anonym oder unter einem Pseudonym zu bewegen, eine wichtige Schutzfunktion erfüllt. Dies gilt in besonderem Maße für Minderjährige. Die Wahrung der Anonymität kann dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor unerwünschter Kontaktaufnahme, Belästigungen und sonstigen Übergriffen zu schützen. Zugleich ermöglicht die Nutzung eines Pseudonyms, sich an öffentlichen Diskussionen zu beteiligen und persönliche oder gesellschaftspolitische Ansichten zu äußern, ohne dass daraus zwangsläufig Rückschlüsse auf die eigene Identität gezogen werden können. Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn eine offene Äußerung gegenüber dem persönlichen Umfeld mit Nachteilen oder Konflikten verbunden sein könnte. Die anonyme bzw. pseudonyme Nutzung digitaler Angebote ist darüber hinaus als Bestandteil des Schutzes der Privatsphäre zu betrachten. Im alltäglichen Leben besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, bei jeder Meinungsäußerung, Informationssuche oder Teilnahme an einer öffentlichen Diskussion die eigene Identität offenzulegen. Es erscheint daher fraglich, weshalb für vergleichbare Vorgänge im digitalen Raum grundsätzlich strengere Anforderungen gelten sollten. Anonymität kann zudem verhindern, dass Personen aufgrund persönlicher Eigenschaften wie Geschlecht, Herkunft oder Name vorab beurteilt oder benachteiligt werden. Besonders relevant ist dieser Aspekt für Personen, die sich politisch, gesellschaftlich oder anderweitig öffentlich engagieren. Für Menschen, die aufgrund ihrer Ansichten mit Einschüchterung, Ausgrenzung oder sogar konkreten Bedrohungen rechnen müssen, kann die Möglichkeit einer nicht unmittelbar identifizierbaren Kommunikation einen wesentlichen Schutz darstellen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine verpflichtende Alters- oder Identitätsfeststellung für die Nutzung von Internetangeboten durch Personen unter 14 Jahren grundrechtlich besonders problematisch. Eine solche Maßnahme greift nicht nur in die Privatsphäre und den Datenschutz ein, sondern kann zugleich Auswirkungen auf die freie und unbeeinträchtigte Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung haben. Ein derartiger Eingriff müsste daher auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und insbesondere den Anforderungen an Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Unabhängig davon stellt sich auch die Frage nach der praktischen Umsetzung einer solchen Vorgabe. Wenn verhindert werden soll, dass Personen unter 14 Jahren bestimmte Internetangebote nutzen, muss zunächst festgestellt werden können, wer dieser Altersgruppe angehört. Ohne ein Verfahren zur Altersfeststellung wäre eine wirksame Durchsetzung einer solchen Altersgrenze kaum möglich. Wird hingegen eine zuverlässige Kontrolle vorausgesetzt, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob dafür nicht zumindest grundsätzlich das Alter sämtlicher Nutzer festgestellt oder überprüft werden müsste. Damit könnte eine Regelung, die ihrem Wortlaut nach lediglich Minderjährige unter 14 Jahren betrifft, in ihrer praktischen Wirkung letztlich einen wesentlich größeren Personenkreis erfassen. Außerdem sollte der Schutz und die altersgerechte Begleitung von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich in erster Linie im Verantwortungsbereich der Eltern und Erziehungsberechtigten liegen; staatliche Maßnahmen sollten nicht in Bereiche eingreifen, die primär der elterlichen Erziehung und Verantwortung vorbehalten sind. Fazit: Da die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Meinungsfreiheit, Privatsphäre und Datenschutz verletzt würden, lehne ich das gegenständliche Vorhaben striktest ab.