Microsoft (229/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
- § 54e Abs. 3a AMD-G
- § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G
- § 54e Abs. 3b AMD-G
- § 54h Abs. 2a AMD-G
- Kids Act (EU-Vorschlag)
- Geldwäscherecht
- Art. 18 StGG
- Art. 56 AEUV
- Art. 13 StGG
- Art. 10 EMRK
- Art. 11 GRC
- § 2 Z 37b AMD-G
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. c AMD-G
- Entscheidung des französischen Conseil constitutionnel Nr. 2026-911
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e AMD-G
- EUDI Wallet
- EU Age Verification Blueprint
- Entscheidung des französischen Conseil constitutionnel vom 14. August 2026
- § 54h Abs. 1 Z 3a AMD-G
- § 54h Abs. 1 Z 3b AMD-G
- § 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
- Online-Identifikationsverordnung
- Z 3b
- DSA
- § 54i AMD-G
- Art. 15 EMFG
- § 54f Abs. 1 Z 3 und 4 AMD-G
- § 39 Abs. 1 Z 3 KOG
- § 69 Abs. 18 AMD-G
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a AMD-G
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. e AMD-G
- § 6 FM-GwG
Forderungen
- Bevorzugung einer harmonisierten europäischen Regelung anstelle nationaler Alleingänge
- Ausnahme von Gaming-Diensten, beruflichen Netzwerken sowie Bildungs-, Gesundheits- und Softwareentwicklungsdiensten
- Einführung risikobasierter Designanforderungen anstelle einer vollständigen Zugangssperre für Kinder unter 14 Jahren
- Einsatz einer datensparsamen und technisch offenen Architektur der Altersverifikation
- Präzisere, evidenzbasierte und rechtlich fundierte Kriterien zur Feststellung von Verstößen
- Entfall des Verweises auf das Identifizierungsregime des Geldwäscherechts zugunsten eines technologieneutralen Zuverlässigkeitsstandards
- Verhältnismäßige Abmilderung von Strafbestimmungen, Sanktionsrahmen und Umsetzungsfristen
- Vermeidung nationaler Sonderregelungen zur Verhinderung der Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts
- Ablehnung eines starren, altersbasierten Ausschlusses Minderjähriger
- Ersetzung der Alles-oder-nichts-Zugangssperre durch einen risikobasierten Ansatz
- Implementierung von altersgerechtem Design statt vollständiger Sperrung (z.B. Deaktivierung von algorithmischen Empfehlungen, Endlos-Scrollen und Einschränkung von Kontaktaufnahmen durch Fremde)
- Verknüpfung der Verifikationsarchitektur mit einer Anforderung an altersgerechtes Design statt alleiniger Zugangssteuerung
- Ersetzung des pauschalen Verbots durch eine klar definierte Zustimmungsoption für Eltern
- Ausdrückliche gesetzliche Ausnahme für Gaming-Dienste
- Ausdrückliche Ausnahmebestimmung für berufliche Online-Netzwerke
- Ausdrückliche Ausnahme im Gesetzestext für Dienste, deren Hauptzweck berufliche Vernetzung, Stellenvermittlung, Bildung, Gesundheit oder Softwareentwicklung ist.
- Umsetzung eines verhältnismäßigen, technologieneutralen und die Privatsphäre schützenden Rahmens für die Altersverifikation.
- Beibehaltung der Dokumentationspflicht beim Anbieter der Altersverifikationsmethode anstelle des Plattformbetreibers.
- Verzicht auf die Einführung regelmäßiger Audits im Bereich des Minderjährigenschutzes.
- Klarstellung des Anwendungsbereichs von Interaktionsanreizen auf Mechanismen, die nachweislich das Engagement fördern
- Einführung sektorspezifischer Ausnahmen für Gaming-Dienste, berufliche Plattformen und Lernplattformen
- Streichung des Verweises auf das Geldwäscheregime und die Online-Identifikationsverordnung
- Etablierung eines technologieneutralen Zuverlässigkeitsstandards für die Altersverifikation
- Ablehnung der Strafbarkeit für die Verwendung nicht konformer Altersverifikationssysteme gemäß § 54h Abs. 1 Z 3b AMD-G
- Sanktionen nach Z 3b erst nach Ablauf einer behördlichen Nachfrist verhängen
- Anerkennung dokumentierter Umsetzungsbemühungen
- Deutliche Absenkung des Strafrahmens von 6 % des weltweiten Jahresumsatzes (§ 54h Abs. 2a AMD-G)
- Klarstellung des Verhältnisses zu DSA-Sanktionen (z. B. Anrechnungsregel)
- Verlängerung der unrealistisch kurzen Frist von 30 Tagen im Feststellungsverfahren (§ 54i AMD-G)
- Beschränkung der Beschwerdebefugnis auf unmittelbar betroffene Nutzer und anerkannte Einrichtungen
- Vereinfachte Erledigung offensichtlich unbegründeter Beschwerden
- Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Rechtsschutz
- Vorrang einer europäischen Lösung und Zurückstellung der materiellen Zugangsbeschränkung
- Einführung risikobasierter Designanforderungen (z. B. Deaktivierung von Endlos-Scroll) statt Zugangssperre
- Streichung der Ein-Drittel-Grenze in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a AMD-G
- Beschränkung von lit. c auf nachweislich suchtfördernde Mechanismen
- Ergänzung von lit. e um eine Gegenausnahme für berufliche Vernetzung
- Sektorspezifische Ausnahme für Gaming-Dienste und berufliche Netzwerke
- Ausnahme von der Regelung für Stellenvermittlung, fachlichen Austausch, Bildung, Gesundheitswesen und Softwareentwicklung
- Streichung des Verweises auf das Geldwäscheregime
- Beibehaltung eines technologieneutralen Sorgfaltsstandards in § 54e Abs. 3b AMD-G
- Streichung des Verweises auf § 6 FM-GwG und die Online-Identifikationsverordnung
- Abmilderung der mit dem Verifikationssystem verbundenen Strafen
- Verhängung von Sanktionen nach § 54h Abs. 1 Z 3b AMD-G erst nach ergebnislosem Ablauf einer behördlichen Nachfrist
- Ermöglichung verbindlicher Feststellungen zur Rechtskonformität durch die Regulierungsbehörde auf Antrag
- Reduzierung des Sanktionsrahmens in § 54h Abs. 2a AMD-G deutlich unter die DSA-Obergrenze
- Einführung einer Regel zur Anrechnung von nach dem DSA verhängten Strafen
- Vorrang einer harmonisierten europäischen Lösung gegenüber einem nationalen Alleingang
- Ersetzung der pauschalen Zugangssperre für unter 14-Jährige durch risikobasierte, altersgerechte Designanforderungen und elterliche Zustimmungsoptionen
- Stärkung von Medienkompetenz, Forschung und Einbindung junger Menschen als eigenständige Säulen des Jugendschutzes
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Microsoft Stellungnahme
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und das KommAustria-Gesetz
(KOG) geändert werden.
21.09.2026
Kinder wirksam schützen, den Binnenmarkt nicht fragmentieren
Ein Plädoyer für eine europäische Regelung des Mindestalters und für risikobasierte
Designanforderungen anstelle einer Alles-oder-nichts-Zugangssperre.
Ein Überblick über unsere Positionen
✓ Im Lichte des von der EU vorgeschlagenen Kids Act setzt sich Microsoft für eine
harmonisierte europäische Regelung anstelle nationaler Alleingänge ein.
✓ Gaming-Dienste, berufliche Netzwerke sowie Bildungs-, Gesundheits- und
Softwareentwicklungsdienste sollten ausdrücklich von der Regelung ausgenommen
werden.
✓ Eine datensparsame und technisch offene Architektur der Altersverifikation sollte als
europäisches Referenzmodell dienen.
✓ Risikobasierte Designanforderungen sind einer vollständigen Zugangssperre für Kinder
unter 14 Jahren vorzuziehen.
✓ Kriterien zur Feststellung von Verstößen müssen präziser, evidenzbasiert und rechtlich
fundiert formuliert werden.
✓ Der Verweis auf das Identifizierungsregime des Geldwäscherechts sollte zugunsten
eines technologieneutralen Zuverlässigkeitsstandards entfallen.
✓ Strafbestimmungen, Sanktionsrahmen und Umsetzungsfristen sollten verhältnismäßig
sein und deutlich abgemildert werden.
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1. Allgemeine Anmerkungen
Microsoft begrüßt die Gelegenheit zur Stellungnahme und unterstützt das mit dem Entwurf verfolgte
Ziel. Kinder und Jugendliche verdienen einen wirksamen Schutz vor Inhalten, die ihre Entwicklung
beeinträchtigen, sowie vor Designmustern, die darauf abzielen, die auf Plattformen verbrachte
Zeit und die Interaktion zu maximieren. Wir teilen die Einschätzung der österreichischen
Bundesregierung, dass der geltende Rechtsrahmen diesen Schutz nicht in jeder Hinsicht
gewährleistet, und wir begrüßen, dass der Entwurf die Abwägung der Grundrechte behandelt
und dabei ausdrücklich die Meinungs- und Informationsfreiheit Minderjähriger einbezieht.
Für Microsoft ist dies kein neues Anliegen. Microsoft investiert seit Langem in Funktionen zum Familien-
und Jugendschutz, die es Eltern und Kindern ermöglichen, gemeinsame Voreinstellungen zu Inhalten,
Kontakten und Nutzungszeiten festzulegen, ohne die alleinige Verantwortung den Eltern aufzubürden.
Unsere Global Online Safety Survey (bbb + Safer Internet Day + Xbox Youth Protection) untersucht seit
mehreren Jahren die Risiken, denen junge Menschen ausgesetzt sind. Diese Erkenntnisse fließen
beispielsweise in unser Microsoft Family Safety-Angebot ein, das Familien und Kindern einen
verantwortungsvollen und sicheren Zugang zu wichtigen Onlinediensten ermöglicht. Darüber hinaus
haben wir eine qualitative Studie zu den Erwartungen junger Menschen an die Altersverifikation in
Auftrag gegeben; ihre Ergebnisse fließen unmittelbar in unsere Position ein, etwa die klare Ablehnung
ausweisbasierter Verfahren durch die befragten Jugendlichen.
Wenngleich wir anerkennen, dass mehr getan werden kann, ist festzuhalten, dass Microsoft einem
einzelstaatlichen Regulierungsregime grundsätzlich kritisch gegenübersteht und sich
nachdrücklich für eine einheitliche Lösung auf europäischer Ebene einsetzt. Ein nationaler
Alleingang führt zu einer doppelten Fragmentierung – sowohl in materiellrechtlicher als auch in
technischer Hinsicht –, die das Risiko birgt, unterschiedliche Schutzniveaus für Kinder in der gesamten
Europäischen Union zu schaffen. Im Zuge des neu vorgeschlagenen europäischen Kids Act sprechen
gewichtige Argumente für eine vollständige Harmonisierung und damit für eine Verdrängung
nationaler Regelungen. Microsoft schlägt vor, die Ambitionen Österreichs in die Verhandlungen auf
europäischer Ebene einzubringen, anstatt sie an eine national eigenständige materielle
Zugangsbeschränkung zu knüpfen. Dies gewährleistet einen unionsweiten Gleichklang, erleichtert den
Anbietern die Rechtsbefolgung und stellt letztlich sicher, dass die Einführung von Altersfeststellung und
altersgerechten Nutzungserlebnissen auf dem europäischen Markt gelingt.
Da der europäische Vorschlag keine bestimmten Technologien zur Überprüfung des Alters einer
Nutzerin oder eines Nutzers vorschreibt, könnte die in § 54e Abs. 3a AMD-G vorgeschlagene technische
Architektur zur Altersverifikation eingesetzt werden, sofern sie für den österreichischen Markt relevant
ist – und wir ermutigen Österreich, in den bevorstehenden Verhandlungen zu prüfen, wann ein solcher
Einsatz sachgerecht ist. Demgegenüber knüpft die materielle Zugangsbeschränkung in § 54e Abs. 3
Z 5 AMD-G nicht an empirisch belegte Risiken an, sondern an weit verbreitete Funktionen
moderner Dienste, obwohl Gaming-Plattformen und berufliche Netzwerke ausdrücklich von
ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten. Aus Sicht von Microsoft ist ein
risikobasierter Ansatz mit zielführenden und konkreten Designanforderungen – anstelle eines Alles-
oder-nichts-Prinzips – der überzeugendere Ansatz; dies stützt auch unser Bestreben nach einer Lösung
auf europäischer Ebene. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch einen faktisch vollständigen Ausschluss
von Kindern unter 14 Jahren vor, den Microsoft aus grundrechtlicher Sicht für unverhältnismäßig
hält. Darüber hinaus droht der Verweis in § 54e Abs. 3b AMD-G auf das Identifizierungsregime des
in der Praxis einen erheblichen Teil der durch Absatz 3a erzielten
Geldwäscherechts
Datenschutzgewinne zunichtezumachen. Schließlich ist der Sanktionsrahmen gemäß § 54h Abs. 2a
AMD-G deutlich zu senken.
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2. Warum Microsoft eine einheitliche EU-weite Regelung bevorzugt
Nationale Alleingänge fragmentieren den digitalen Binnenmarkt
Microsoft steht nationalen Sonderregelungen
im Bereich des Jugendmedienschutzes kritisch
gegenüber. Voneinander abweichende Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten erhöhen den
Befolgungsaufwand in zweifacher Hinsicht: Sie zwingen die Anbieter, die inhaltliche Ausgestaltung ihrer
Dienste, die Schutzmaßnahmen und die Altersgrenzen je nach Mitgliedstaat unterschiedlich zu
gestalten und darüber hinaus die Altersverifikation technisch auf je nach Mitgliedstaat unterschiedliche
Weise umzusetzen. Dies alles unter der Annahme, dass sämtliche Mitgliedstaaten unterschiedliche
Grenzen abhängig vom Alter der Nutzerinnen und Nutzer sowie vom Umfang des Dienstes festlegen
würden. Ein solches Maß an Differenzierung ist für Unternehmen schlicht nicht realistisch umsetzbar.
Die materiellrechtliche Dimension dieser Fragmentierung ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand
selbst. Der Entwurf legt die Altersgrenze bei 14 Jahren fest, während andere Mitgliedstaaten
Altersgrenzen von 15 (zB Frankreich) oder 16 (zb Spanien) Jahren festgelegt haben oder erwägen. Er
definiert darüber hinaus eine eigene Liste von Funktionen, die Beschränkungen auslösen – eine
Zusammenstellung, die nur für dieses konkrete Gesetz gilt. So hat sich beispielsweise Österreich auf
Video-Sharing-Plattformen konzentriert, Frankreich auf sämtliche sozialen Medien und Spanien auf
Videospiele. Einige dieser Bestimmungen sind für sich genommen vertretbar; in ihrer Gesamtheit
schaffen sie jedoch einen „Fleckerlteppich“, in dem derselbe Dienst in benachbarten Mitgliedstaaten
unterschiedlich ausgestaltet werden muss. Der daraus resultierende Befolgungsaufwand
ist
unverhältnismäßig hoch, während der Schutzgewinn an der nationalen Grenze endet – und europäische
Kinder je nach dem, in welchem Staat sie sich befinden, mit unterschiedlichen Zugangsbeschränkungen
konfrontiert werden.
3. Risikobasierte Designanforderungen statt einer Alles-oder-nichts-
Zugangssperre
§ 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G begründet eine Zugangsbeschränkung für Minderjährige unter 14 Jahren.
Microsoft
lehnt einen altersbasierten Ausschluss Minderjähriger ab und befürwortet einen
risikobasierten Ansatz. Eine starre Altersgrenze folgt einer Alles-oder-nichts-Logik, die dem
grundrechtlich gebotenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entspricht.
a. Verhältnismäßigkeit: Die betroffenen Grundrechte
Interessen, die
Eine strikte Zugangsbeschränkung berührt mehrere grundrechtliche
in die
Verhältnismäßigkeitsprüfung und in die präzise Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes
einfließen sollten. Für die Anbieter zählen dazu die Erwerbsfreiheit nach Art. 18 StGG und, für
grenzüberschreitende Dienste, die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Für Minderjährige gehören
zu den relevanten Interessen die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 13 StGG, Art. 10 EMRK
und Art. 11 GRC, da Beschränkungen ihre Möglichkeit beeinträchtigen können, Informationen zu
erhalten und am öffentlichen Diskurs teilzunehmen. Besonders relevant ist der Zugang zu
journalistischen Inhalten: Laut dem Reuters Institute Digital News Report 2026 nutzen 52 Prozent der
jungen Menschen soziale Medien für Nachrichten, und 17 Prozent stoßen ausschließlich über soziale
Medien auf Nachrichten. Auch die Erwerbsfreiheit junger Menschen sollte berücksichtigt werden.
Berufliche Netzwerke können frühe künstlerische, wirtschaftliche, bildungsbezogene und berufliche
Chancen fördern. Diese Interessen schließen eine Regulierung nicht aus, verstärken jedoch die
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Notwendigkeit
Anwendungsbereichs, der zwischen Diensten nach ihrem Zweck und Risikoprofil unterscheidet.
verhältnismäßiger Maßnahmen
sorgfältig
eines
und
abgegrenzten
b. Altersgerechtes Design und Sorgfaltspflichten als gleich wirksame, aber
weniger eingriffsintensive Maßnahme
für
Maßnahmen, die zwischen Altersgruppen differenzieren, anstatt eine bestimmte Altersgruppe
auszuschließen, sind vorzuziehen. Konkret könnte dies bedeuten, jene spezifischen Designmerkmale zu
reduzieren, die nachweislich das größte Risiko für schutzbedürftige junge Nutzerinnen und Nutzer
verursachen. Dazu kann gehören: das standardmäßige Deaktivieren algorithmischer Empfehlungen und
von Funktionen des „Endlos-Scrollens“
jüngere Nutzergruppen; das Einschränken von
Benachrichtigungen und Kontaktaufnahmen durch Fremde; das Deaktivieren von Interaktionsanreizen
für diese Gruppe; sowie das entsprechende Anpassen der Standardeinstellungen für Sichtbarkeit und
Datenverarbeitung. Solche Anforderungen erreichen das Schutzziel des Entwurfs – sie setzen genau bei
jenen Mechanismen an, die die Erläuterungen als problematisch beschreiben – ohne den Zugang zu
anderen Arten von Diensten vollständig zu sperren, die möglicherweise nicht dieselben Risiken
aufweisen, aber unter den Begriff einer Video-Sharing-Plattform fallen. Diese Erwägung gewinnt
besondere Bedeutung, da der Gesetzesentwurf gezielt auf die Funktionsweise der Dienste und nicht auf
deren Inhalte abstellt. Ein risikobasierter Ansatz, der die für Minderjährige relevanten Funktionen
identifiziert und beschränkt, erreicht das Regelungsziel und ist aufgrund seiner geringeren
Eingriffsintensität vorzuziehen. Darüber hinaus kann ein risikobasierter Ansatz in Kombination mit
Leitlinien für altersgerechtes Design ein insgesamt höheres Schutzniveau aufrechterhalten. Microsoft
erkennt grundsätzlich die potenziell schädlichen Auswirkungen bestimmter Funktionalitäten an. Daher
haben wir uns für eine strikte Eingrenzung bei Diensten mit hohem Risiko eingesetzt, um jene
Funktionen zu adressieren, die für Kinder unsicher sind, während ihnen der Zugang zu jenen erhalten
bleibt, die ihnen soziale, bildungsbezogene und wirtschaftliche Vorteile bieten.
Zugleich ist anzunehmen, dass sich diese Auswirkungen mit zunehmendem Alter der jungen Menschen
allmählich entwickeln. Während sehr junge Kinder und Jugendliche ein besonders hohes Schutzniveau
benötigen, nimmt dieses Niveau mit steigendem Alter der Nutzerinnen und Nutzer kontinuierlich ab.
Spezifische Designleitlinien können ein abgestuftes und individualisiertes Schutzniveau erreichen, das
jeweils erforderlichen Höchstniveau
eine nachhaltige und angemessene Sicherheit auf dem
gewährleistet. Microsoft schlägt daher vor, die im Entwurf skizzierte Verifikationsarchitektur mit einer
Anforderung an altersgerechtes Design zu verbinden, anstatt sie ausschließlich als Mittel zur
Zugangssteuerung zu verwenden.
Zugleich setzt sich Microsoft für eine stärkere Unterstützung der Eltern bei der eigenständigen und
verantwortungsvollen Ausübung ihrer elterlichen Sorge ein. In den Randnummern 15 und 16 seiner
jüngsten Entscheidung betont der
im Rahmen seiner
Entscheidung der
Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass
Erziehungsberechtigten missachtet, ihrem Kind den Zugang zu einem bestimmten Dienst zu gewähren.
Die darin zum Ausdruck gebrachte Beurteilung ist auch für die verfassungsrechtliche Prüfung des
vorliegenden Entwurfs von Bedeutung. Microsoft schlägt daher vor, anstelle eines pauschalen Verbots
eine klar definierte Zustimmungsoption vorzusehen, die es Minderjährigen unterhalb der Altersgrenze
ermöglicht, den Dienst mit Zustimmung ihrer Eltern und unter angemessener Aufsicht zu nutzen.
Auch und gerade unter einem risikobasierten Rahmen bleiben jedoch ausdrückliche sektorspezifische
Ausnahmen erforderlich, wenn Zweck und Risikoprofil eines Dienstes außerhalb der Anliegen liegen, die
der Entwurf adressieren will.
französische Conseil constitutionnel
absolutes Zugangsverbot die
ein
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c. Notwendige Ausnahmen nach Sektoren
Gaming-Dienste
Der Entwurf enthält keine ausdrückliche sektorspezifische Ausnahme für Gaming-Dienste. Da die
Sperrverpflichtung über die Definition einer Video-Sharing-Plattform in § 2 Z 37b AMD-G festgelegt
wird, ist die Frage, ob solche Dienste in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, zunächst auf der
Ebene dieser Definition zu beantworten. Nach der Legaldefinition ist entscheidend, ob der Hauptzweck,
ein trennbarer Teil oder eine wesentliche Funktion des Dienstes in der Bereitstellung von Sendungen
oder nutzergenerierten Videos besteht. Bei einem Spiel ist dies nicht der Fall: Der Dienst stellt eine
interaktive Anwendung bereit, keinen Videodienst. Diese Schlussfolgerung ist jedoch rechtlich nicht
gesichert. Moderne Gaming-Plattformen enthalten regelmäßig Elemente, die bei isolierter Betrachtung
nahe an die Erfüllung der Definition heranreichen: Clip- und Highlight-Funktionen, die es Nutzerinnen
und Nutzern ermöglichen, eigene Spielszenen aufzuzeichnen und zu teilen, integrierte Streaming-
Dienste sowie Community-Bereiche mit nutzergenerierten Videoinhalten. Ob ein solcher Bereich als
trennbarer Teil oder wesentliche Funktion zu qualifizieren ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
Darüber hinaus führen die Erläuterungen ausdrücklich spielähnliche Elemente wie „Lootboxen“ als
problematisch an, und der Wortlaut des § 54e Abs. 3 Z 5 lit. c AMD-G legt nahe, dass er Punkte-, Erfolgs-
und Belohnungssysteme erfassen könnte, die im Gaming-Umfeld verbreitet sind.
Dies begründet ein Auslegungsrisiko, das die Anbieter unverhältnismäßig belastet – ein Sanktionsrisiko
und ohne vorherige Klarstellung durch die Behörden. Microsoft spricht sich daher für eine ausdrückliche
Ausnahme für Gaming-Dienste aus. Eine Klarstellung im Gesetzestext kann dieses Risiko beseitigen, das
andernfalls erst in Aufsichts- oder Strafverfahren geklärt würde. Diese Forderung findet eine zusätzliche
Stütze in der Entscheidung des französischen Conseil constitutionnel vom 14. August 2026. 1 In
Randnummer 12 kritisiert das Gericht den zu weit gefassten Anwendungsbereich der Regelung und
betont ausdrücklich, dass Online-Spiele von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen.
Diese verfassungsgerichtliche Entscheidung sollte auch bei der Ausarbeitung des österreichischen
Gesetzentwurfs berücksichtigt werden und spricht für eine klare gesetzliche Ausnahme für Gaming-
Dienste.
Berufliche Online-Netzwerke
Berufliche Online-Netzwerke fallen derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den Regelungsrahmen
des Gesetzesentwurfs. Die funktionalen Kriterien des § 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G dürften erfüllt sein: Ein
beruflicher Feed enthält Vorschläge aus dem erweiterten Netzwerk und überschreitet damit regelmäßig
die in lit. a genannte Ein-Drittel-Schwelle; überdies ist die Möglichkeit, ohne bestehende wechselseitige
Kontaktbeziehung direkt Kontakt aufzunehmen, wie in lit. e vorgesehen, für solche Dienste geradezu
konstitutiv. Aus unserer Sicht ist daher eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung unbedingt
erforderlich.
Die Begründung ergibt sich aus dem Schutzzweck der Regelung selbst. Der Entwurf zielt darauf ab,
Kinder vor Inhalten und Funktionen zu schützen, die sich besonders negativ auf Minderjährige
auswirken; die Erläuterungen stützen sich auf Erkenntnisse zu suchtfördernden Nutzungsmustern,
emotional aufgeladenen Empfehlungssystemen und sogenannten „Rabbit Holes“. Ein beruflicher
Netzwerkdienst richtet sich weder nach seiner Ausgestaltung noch nach seiner tatsächlichen
Nutzerbasis an sehr junge Kinder. Sein Fokus liegt auf beruflichen Profilen, Stellenausschreibungen,
1 Entscheidung Nr. 2026-911 DC vom 14. August 2026 | Verfassungsrat
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fachlichem Austausch und Branchennachrichten. Die den Feed prägenden Inhalte stehen einer
suchtartigen Nutzung durch schutzbedürftige Kinder strukturell entgegen: Sie setzen berufliche
in den Erläuterungen beschriebenen
Relevanz voraus und sprechen gerade nicht die
Einflussmechanismen an. Dass einzelne funktionale Kriterien formal erfüllt sind, rechtfertigt daher den
Eingriff nicht – eine ausdrückliche Ausnahme für diesen Sektor ist erforderlich und sollte im Gesetzestext
verankert werden. Darüber hinaus ist gerade im Kontext beruflicher Netzwerke die Erwerbsfreiheit von
Jugendlichen und jungen Berufstätigen – die von einem möglichen Social-Media-Verbot betroffen wäre
– zu berücksichtigen, und diese Freiheit darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden (siehe oben).
Microsoft schlägt daher vor, Dienste, deren Hauptzweck die berufliche Vernetzung, die
Stellenvermittlung oder der
ist, ausdrücklich vom Anwendungsbereich
auszunehmen. Dasselbe sollte für Dienste gelten, die auf Bildung, Gesundheit und Softwareentwicklung
ausgerichtet sind.
fachliche Austausch
4. Eine technische Ausgestaltung der Altersverifikation, die ausdrückliche
Anerkennung verdient
Microsoft erkennt die zentrale Rolle der Altersfeststellung beim Schutz von Kindern im Internet an.
Zugleich kann die Altersverifikation in hohem Maße in die Privatsphäre eingreifen, insbesondere dort,
wo sie von den Nutzerinnen und Nutzern die Offenlegung von Ausweisdokumenten, biometrischen
Informationen oder anderen sensiblen personenbezogenen Daten verlangt. Solche Systeme können
den Unternehmen zudem erhebliche technische, operative und Compliance-Hürden auferlegen,
insbesondere dort, wo nationale Anforderungen voneinander abweichen. Microsoft ermutigt die
politischen Entscheidungsträger daher, einen verhältnismäßigen, technologieneutralen und die
Privatsphäre schützenden Rahmen zu setzen, der die Datenverarbeitung auf das strikt Notwendige
beschränkt. Die Anforderungen sollten den Unternehmen ausreichende Rechtssicherheit und Flexibilität
bieten, um geeignete technische Lösungen auszuwählen, und zugleich über verschiedene Dienste und
Geschäftsmodelle hinweg wirtschaftlich und operativ umsetzbar bleiben. Ein harmonisierter Ansatz
sollte darauf abzielen, wirksamen Kinderschutz mit starken Datenschutzgarantien und einer praktischen
Umsetzung durch die Anbieter in Einklang zu bringen.
Die technische Ausgestaltung ist technologieneutral formuliert und schreibt kein bestimmtes Produkt
oder Verfahren vor. Sie schließt eine zentralisierte Nutzungsprotokollierung ausdrücklich aus und
verhindert damit, dass ein Instrument zum Schutz Minderjähriger zu einer Infrastruktur der
Nutzungsüberwachung wird. Darüber hinaus knüpft die Regelung das Verfahren an offene Standards
und standardisierte Altersfreigaben und wahrt damit die Interoperabilität mit der EUDI Wallet und dem
EU Age Verification Blueprint. Dies steht im Einklang mit der Forderung von Microsoft nach einer
datenschutzfreundlichen Altersverifikation. Wir schlagen vor, diesen Teil des Entwurfs als
österreichischen Beitrag in den europäischen Prozess einzubringen – dort kann er neue Standards
setzen. Die Bedeutung einer hinreichend bestimmten und datenschutzfreundlichen Ausgestaltung zeigt
sich auch an der Entscheidung des französischen Conseil constitutionnel vom 14. August 2026. In dieser
Entscheidung beanstandete das Gericht die gesetzlichen Zugangsbeschränkungen für soziale
Netzwerke unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber die Modalitäten der Identitäts- und
Altersüberprüfung nicht hinreichend bestimmt und damit die erforderlichen Garantien für das
verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Privatsphäre nicht vorgesehen hatte (Rn. 19–21). Die
Entscheidung stellt klar, dass die konkreten technischen und datenschutzrechtlichen Aspekte gesetzlich
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vorgeschriebener Altersverifikationsverfahren einer
strengen verfassungsrechtlichen Prüfung
unterliegen. Der nationale Gesetzgeber muss daher die technischen und datenschutzrechtlichen
Aspekte des Verifikationsverfahrens mit besonderer Sorgfalt regeln und ein angemessenes
Schutzniveau gewährleisten.
Zu begrüßen ist ferner, dass nach § 54e Abs. 3a letzter Satz AMD-G eine Altersverifikation grundsätzlich
nur einmal erforderlich ist, wenn ein Dienst über ein individuelles Nutzerkonto aufgerufen wird; die
Ausnahme bei konkreten Anhaltspunkten für einen Wechsel der Kontoinhaberschaft ist eng gefasst und
praktikabel. Die Dokumentationspflicht hinsichtlich der sieben Anforderungen trifft den Anbieter der
Altersverifikationsmethode und nicht den Plattformbetreiber, und der Gesetzestext selbst schreibt keine
regelmäßigen Audits vor. Microsoft schlägt vor, diese Zuordnung unverändert beizubehalten, da Audits,
die speziell den Schutz Minderjähriger betreffen und mit undefinierten Prüfstandards und
Kontrollmechanismen einhergehen, aus Sicht von Microsoft kritisch zu sehen sind.
5. Die funktionalen Kriterien des § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e AMD-G
Der Gesetzesentwurf enthält in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e AMD-G verschiedene funktionale Kriterien,
die bestimmen, welche Video-Sharing-Plattformen in den Anwendungsbereich des Zugangsverbots
fallen. Die einzelnen Kriterien knüpfen an bestimmte Funktionen an, die der österreichische Gesetzgeber
für besonders gefährlich für Minderjährige hält. Der Gesetzesentwurf folgt einem differenzierten
Funktionsansatz, der grundsätzlich zu begrüßen ist. Aus Sicht von Microsoft bestehen jedoch Zweifel,
ob bestimmte Kriterien geeignet sind, den richtigen Adressatenkreis wirksam zu bestimmen und den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Strafnorm zu entsprechen. Die jüngste
Entscheidung des französischen Conseil Constitutionnel unterstreicht, dass ein Zugangsverbot nur für
Anbieter gelten darf, deren Dienste nachweislich schädliche Funktionen aufweisen, und dass die
zugrundeliegenden funktionalen Kriterien einer strengen verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegen.
Eine klare, evidenzbasierte und rechtssichere Ausgestaltung des Gesetzes ist daher von entscheidender
Bedeutung.
a. Empfehlungssysteme und die Ein-Drittel-Schwelle (lit. a)
Nach lit. a unterliegt eine Video-Sharing-Plattform Altersbeschränkungen, sobald mehr als ein Drittel
der angezeigten Inhalte nicht von Kontakten stammt, die die Nutzerin oder der Nutzer selbst
ausgewählt hat. Dieses Kriterium erfasst faktisch jeden algorithmisch kuratierten Feed, einschließlich
eines beruflichen Netzwerk-Feeds mit Vorschlägen aus dem erweiterten Netzwerk. Die Erläuterungen
selbst räumen ein, dass die inneren Funktionsweisen von Empfehlungssystemen von außen häufig nicht
vollständig nachvollziehbar sind. Eine Schwelle, bei der der Anbieter nicht mit Rechtssicherheit
vorhersagen kann, ob sie erreicht wird, deren Überschreitung aber die Verpflichtung zur Zugangssperre
und damit die Strafbarkeit nach § 54h Abs. 1 Z 3a AMD-G auslöst, genügt nicht den Anforderungen an
die Bestimmtheit einer Strafnorm.
b. Automatische Wiedergabe, Endlosschleifen und Endlos-Scrollen (lit. b)
Die in lit. b genannten funktionalen Elemente erfassen die automatische Wiedergabe, Endlosschleifen
und das kontinuierliche Nachladen von Inhalten – und damit ein Standardmuster, das sich in nahezu
jeder modernen Feed-Oberfläche findet. Nach den Erläuterungen genügt selbst eine Unterbrechung
des Inhaltsstroms nicht, wenn die Intervalle zu lang sind oder die Benachrichtigung leicht mit einem
Klick weggeklickt werden kann. Dieser Maßstab ist vage und untergräbt die Rechtssicherheit. Die
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Bestimmung bestätigt die Kritik von Microsoft an Zugangsbeschränkungen, die an verbreiteten
Designmerkmalen ansetzen, anstatt altersgerechte Varianten dieser Funktionen zu verlangen, sowie an
fehlenden ausdrücklichen Ausnahmen für berufliche Plattformen, Lernplattformen und Gaming-
Anwendungen.
c. Interaktionsanreize, Benachrichtigungen und Direktnachrichten (lit. c bis e)
Lit. c erfasst jegliche Gewährung von Vorteilen oder sonstigen Anreizen, die darauf abzielen, die Zahl
der Interaktionen zu erhöhen. Die Erläuterungen führen „Streaks“ und „Flames“ als Beispiele an; der
Wortlaut reicht jedoch deutlich weiter und könnte Punkte-, Erfolgs- und Belohnungssysteme aus dem
Gaming-Umfeld erfassen, sofern der betreffende Dienst als Video-Sharing-Plattform zu qualifizieren ist.
Microsoft schlägt daher eine Klarstellung vor, die den Anwendungsbereich der Bestimmung auf
Mechanismen beschränkt, die nachweislich darauf ausgelegt sind, das Engagement zu fördern, und
bekräftigt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer sektorspezifischen Ausnahme für
Gaming-Dienste und, alternativ, einer zusätzlichen Gegenausnahme innerhalb der funktionalen
Definition (siehe oben). Lit. e unterwirft Dienste, die es nicht verbundenen Konten ermöglichen, Kontakt
herzustellen, dem Zugangsverbot. Die Bestimmung wirft ein grundlegendes Problem auf, da die
Möglichkeit, Inhalte unmittelbar an Personen zu übermitteln, zu denen keine vorbestehende
wechselseitige Kontaktbeziehung besteht, für berufliche Netzwerke und Gaming-Anwendungen
tatsächlich konstitutiv ist. Für solche Dienste sollte neben einer grundlegenden sektorweiten Ausnahme
eine weitere Ausnahme innerhalb der funktionalen Definition vorgesehen werden (siehe oben).
6. Verweis auf das Geldwäscheregime verwässert die eigene Struktur
§ 54e Abs. 3b AMD-G verweist zum Zweck der zuverlässigen Altersverifikation auf die Sorgfaltspflichten
nach § 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und der Online-Identifikationsverordnung, die in der
Praxis typischerweise auf die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und die Verwendung video-
oder NFC-basierter Identifikationsverfahren hinauslaufen. Damit droht faktisch die Einführung eines
Altersverifikationsverfahrens auf Grundlage eines amtlichen Identitätsdokuments – also genau das, was
die Struktur des Absatzes 3a in Bezug auf die Plattform vermeiden sollte. Was auf der
Präsentationsebene an Datenminimierung gewonnen wird, droht auf der Registrierungsebene wieder
verloren zu gehen. Es ist jedoch unbedingt zu verhindern, dass sich die Nutzerinnen und Nutzer
gegenüber der ausstellenden Behörde vollständig identifizieren müssen, nur um der Plattform
anschließend eine Altersangabe vorzulegen. In der Praxis würde dies eine Zugangshürde schaffen,
insbesondere für Familien, deren Kinder über keine eigenen Ausweisdokumente verfügen. Unsere
eigene Befragung junger Menschen zeigt ebenfalls, dass ausweisbasierte Verfahren von den
Betroffenen als unverhältnismäßiges Datenrisiko empfunden und entschieden abgelehnt werden.
Microsoft schlägt daher vor, den Verweis zu streichen und stattdessen auf einen technologieneutralen
Zuverlässigkeitsstandard zu setzen.
7. Eigenständige Strafen für nicht konforme Altersverifikationssysteme
§ 54h Abs. 1 Z 3b AMD-G stellt die Verwendung eines Altersverifikationssystems, das den
Anforderungen des § 54e Abs. 3a AMD-G nicht entspricht, unter Strafe. Microsoft lehnt diese
Bestimmung ab. Die sieben Anforderungen beruhen teilweise auf erheblichen Wertungsfragen: Ob eine
Methode als „nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten verfügbaren zählend“ gilt, wann
Nichtbeobachtbarkeit und Kollusionsresistenz hinreichend gewährleistet sind und welches Maß an
Metadatenminimierung genügt – diese Fragen lassen sich nicht anhand eines einzigen objektiven
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Maßstabs, sondern nur durch eine technische Bewertung beantworten, über die selbst Fachleute uneins
sein können. Dies betrifft auch die Verwendung einer Lösung, die
für sich genommen
datenschutzfreundlich ist, nach Auffassung der Behörden jedoch nicht nachweislich auch nur eine
einzige der sieben Anforderungen erfüllt. Microsoft schlägt daher vor, dass Sanktionen nach Z 3b –
wenn überhaupt – erst nach ergebnislosem Ablauf einer behördlichen Nachfrist verhängt werden sollten
und dass dokumentierte Umsetzungsbemühungen anzuerkennen sind.
8. Sanktionsrahmen von 6 % des weltweiten Jahresumsatzes
§ 54h Abs. 2a AMD-G ermöglicht es der Regulierungsbehörde, gegenüber als sehr große Online-
Plattform im Sinne des DSA benannten Anbietern Geldstrafen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes
zu verhängen. Diesen Rahmen hält Microsoft für unverhältnismäßig hoch. Er entspricht der Obergrenze,
die der Unionsgesetzgeber für Verstöße gegen den DSA insgesamt vorgesehen hat – also für ein
umfassendes Pflichtenprogramm einschließlich der Risikobewertung sehr großer Plattformen –,
während hier eine einzelne nationale Pflicht in Rede steht. Zum Vergleich sieht der portugiesische
Entwurf einen Sanktionsrahmen von bis zu 2 % vor. Microsoft spricht sich dafür aus, den Strafrahmen
deutlich abzusenken, sowie das bislang ungeklärte Verhältnis zu Sanktionen auf Grundlage des DSA
(beispielsweise durch eine ausdrückliche Anrechnungsregel) klarzustellen.
9. Weitere regulatorische Fragen
Feststellungsverfahren und Fristen (§ 54i AMD-G)
§ 54i AMD-G regelt das behördliche Feststellungsverfahren für den Fall, dass die Regulierungsbehörde
davon ausgeht, dass ein Anbieter die neuen Zugangs- oder Altersverifikationspflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt. Die Behörde kann dem Anbieter dabei auftragen, innerhalb einer Frist von
längstens 30 Tagen einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Für die Umstellung einer komplexen
Verifikationsarchitektur ist dieser Zeitraum unrealistisch kurz. Hinzu kommt, dass grenzüberschreitend
tätige Dienste grundsätzlich dem europäischen Kooperationsmechanismus nach Art. 15 EMFG
unterliegen, der eine Abstimmung mit dem Mitgliedstaat vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen
ist. Dass die österreichische Behörde den Abschluss dieses Verfahrens nicht abwarten muss und zudem
reduziert den
selbst beurteilt, ob die Maßnahmen des Sitzstaates unzulänglich sind,
Kooperationsmechanismus jedoch auf eine kurze Wartefrist mit nationalem Letztentscheid. Gerade der
europäische Abstimmungsweg, den der Entwurf an anderer Stelle in Anspruch nimmt, wird hier
verfahrensrechtlich entwertet.
Beschwerderecht bei der Schlichtungsstelle (§ 54f Abs. 1 Z 3 und 4 AMD-G)
Dass sich die Beschwerde gegen die Ausgestaltung des Dienstes und nicht gegen einzelne Inhalte
richtet, verringert das Risiko einer Verletzung der Meinungsfreiheit gegenüber einer allgemeinen
Inhaltsmeldebefugnis erheblich; dies bewertet Microsoft positiv. Der prozedurale Aufwand bleibt jedoch
bestehen, zumal nach Z 4 jede behauptete Abweichung von den sieben technischen Anforderungen
zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden kann. Wir regen an, die Beschwerdebefugnis auf
unmittelbar betroffene Nutzerinnen und Nutzer sowie anerkannte Einrichtungen zu begrenzen und
offensichtlich unbegründete Beschwerden einer vereinfachten Erledigung zuzuführen.
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Rechtsschutz und Übergangsfristen (§ 39 Abs. 1 Z 3 KOG, § 69 Abs. 18 AMD-G)
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung könnte Anbieter dazu zwingen, den Zugang zu sperren
und ihre Architektur umzustellen, bevor die Rechtmäßigkeit des Auftrags gerichtlich geklärt ist.
Angesichts der Irreversibilität der Investitionen halten wir dies für unverhältnismäßig. Auch der Zeitplan
ist zu eng: Inkrafttreten am 1. Januar 2027 und Erfüllungsfrist bis 31. März 2027 lassen kaum acht Monate
ab Ende der Begutachtung. Positiv ist, dass die Strafbestimmungen und § 54i AMD-G nur auf
Sachverhalte nach dem 31. März 2027 anwendbar sind und eine Rückwirkung damit ausgeschlossen ist.
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10. Handlungsempfehlungen
Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen werden für das weitere Verfahren die folgenden
Empfehlungen ausgesprochen.
Empfehlung
Konkreter Vorschlag
Einer europäischen Lösung
Vorrang einräumen
Die materielle Zugangsbeschränkung sollte zurückgestellt werden, bis eine
unionsweite Regelung besteht, und die österreichische Position zur
technischen Ausgestaltung sollte aktiv in den europäischen Prozess
eingebracht werden.
Risikobasierte
Designanforderungen statt
Zugangssperre
Anstelle einer Zugangssperre sollte beispielsweise die Verpflichtung
bestehen, Empfehlungs-, Endlos-Scroll- und Anreizfunktionen für jüngere
Nutzergruppen standardmäßig zu deaktivieren sowie Benachrichtigungen
und Kontaktaufnahmen zu beschränken.
Die Funktionsliste präzisieren
Die Ein-Drittel-Grenze in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a AMD-G sollte gestrichen
werden; lit. c sollte auf nachweislich suchtfördernde Mechanismen
beschränkt und lit. e um eine Gegenausnahme für die berufliche Vernetzung
ergänzt werden.
Eine sektorspezifische
Ausnahme für Gaming
aufnehmen
Gaming-Dienste sollten ausdrücklich vom Anwendungsbereich
ausgenommen werden, um das bestehende Auslegungsrisiko hinsichtlich
Clip-, Streaming- und Belohnungsfunktionen zu beseitigen.
Eine sektorspezifische
Ausnahme für berufliche
Netzwerke aufnehmen
Dienste, deren Hauptzweck die berufliche Vernetzung, die
Stellenvermittlung oder der fachliche Austausch ist, sollten ausdrücklich
ausgenommen werden; dasselbe sollte für Bildung, Gesundheitswesen und
Softwareentwicklung gelten.
Den Verweis auf das
Geldwäscheregime streichen
§ 54e Abs. 3b AMD-G sollte einen technologieneutralen Sorgfaltsstandard
beibehalten und den Verweis auf § 6 FM-GwG und die Online-
Identifikationsverordnung streichen.
Die mit dem Verifikationssystem
verbundenen Strafen abmildern
Sanktionen nach § 54h Abs. 1 Z 3b AMD-G sollten erst nach ergebnislosem
Ablauf einer behördlichen Nachfrist verhängt werden; die
Regulierungsbehörde sollte auf Antrag verbindliche Feststellungen zur
Rechtskonformität treffen können.
Den Sanktionsrahmen
reduzieren
Der Rahmen des § 54h Abs. 2a AMD-G sollte deutlich unter der DSA-
Obergrenze angesetzt und durch eine Regel zur Anrechnung von nach dem
DSA verhängten Strafen ergänzt werden.
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11. Fazit
verbinden
hohen Datenschutzstandards
Der Entwurf verfolgt ein wichtiges Ziel und enthält Ansätze, die einen wirksamen Kinder- und
können. Die materielle
Jugendschutz mit
Zugangsbeschränkung bedarf jedoch aus unserer Sicht grundlegender Überarbeitung. Sie knüpft an
weit verbreitete Funktionen moderner Dienste an, ist in zentralen Kriterien nicht hinreichend bestimmt
und erfasst potenziell auch berufliche Netzwerke, Gaming-Dienste sowie Bildungs-, Gesundheits- und
Softwareentwicklungsangebote, deren Zweck und Risikoprofil außerhalb des eigentlichen
Regelungszieles liegen.
Microsoft empfiehlt, einer harmonisierten europäischen Lösung Vorrang einzuräumen und von einem
nationalen Alleingang abzusehen. An die Stelle einer pauschalen Zugangssperre für Kinder unter 14
Jahren sollten risikobasierte, altersgerechte Designanforderungen und eine klar definierte elterliche
Zustimmungsoption treten. Ergänzend sollten sektorspezifische Ausnahmen für Gaming, Bildung- und
unverhältnismäßige
Berufsnetzwerke
Identifizierungsanforderungen vermieden sowie Sanktionen und Umsetzungsfristen angemessen
ausgestaltet werden.
Darüber hinaus schlagen wir vor, Medienkompetenz, Forschung und die Einbindung junger Menschen
als eigenständige Säulen des Kinder- und
technische
Schutzvorkehrungen ihre Grenzen haben.
Jugendschutzes zu stärken, da
funktionalen
geschaffen,
präzisiert,
Kriterien
die
Ihr Ansprechpartner bei Microsoft:
Mag. Mag. Martin H. Hörmann
Director Government Affairs
Microsoft Österreich
Martin.Hormann@Microsoft.com
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