Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Verein ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus Arbeit (228/SN-132/ME)

📋 228/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz (KOG)
  • Digital Services Act
  • EU KIDS Act

Forderungen

  • Fokus auf die Gestaltung von Plattformmechanismen (z. B. gegen Rabbit Holes, Infinite Scroll, Autoplay) statt auf ein pauschales Altersverbot
  • Konsequente Umsetzung und Durchsetzung bestehender europäischer Schutzregeln für Minderjährige
  • Einsetzung eines EU-weit abgestimmten Durchsetzungsrahmens gegenüber großen Plattformbetreibern
  • Ausweitung der Maßnahmen auf alle Plattformtypen, nicht nur Video-Sharing-Plattformen (insb. Messenger-Dienste und Gaming-Plattformen)
  • Sicherstellung, dass die Altersfeststellung nicht an den Besitz amtlicher Ausweisdokumente oder spezifische technische Ausstattung geknüpft ist
  • Wahrung der Möglichkeit zur anonymen oder pseudonymen Nutzung des Internets
  • Prüfung von Alternativen zur Altersverifikation, wie z.B. altersgerechte Gerätekonfigurationen ( own-device approach / Kids Wallet)
  • Stärkung von Prävention, Beratung und nachhaltiger Medienbildung ergänzend zur Regulierung
  • Konsequente Umsetzung und Durchsetzung des Digital Services Act
  • Einführung verbindlicher, datenschutzfreundlicher und diskriminierungsfreier technischer Lösungen
  • Ausbau von Medienkompetenz und Prävention
  • Bereitstellung ausreichend finanzierter, niederschwelliger Beratungs- und Unterstützungsangebote
  • Schaffung eines kohärenten EU-weiten Ansatzes zur Regulierung und Durchsetzung gegenüber Plattformbetreibern
  • Weiterbildungsangebote für Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte und Fachkräfte der offenen Jugendarbeit

Volltext ↗ Parlament.gv.at

An das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport BMWKMS - I/10 (Medienangelegenheiten) Concordiaplatz 2 1010 Wien Per Mail an: medienrecht@bmwkms.gv.at und Post.VII-2@bka.gv.at Wien, am 21.09.2026 Geschäftszahl: 2026-0.537.620 Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden Sehr geehrtes Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport! Der „Verein ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit“ freut sich über die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert werden, zu übermitteln. Der Fokus dieser Stellungnahme liegt auf jenen Bestimmungen und Aspekten, die aus Sicht des Vereins ZARA aus seiner Beratungspraxis sowie seiner Präventionsarbeit im Bereich Hass im Netz von besonderer Bedeutung sind. ZARA sieht die derzeitige Diskussion um das geplante sogenannte „Social-Media-Verbot für unter 14-Jährige“ als wichtiges Zeichen dafür, dass die Bundesregierung die Risiken der Nutzung von digitalen Plattformen für Kinder und Jugendliche ernst nimmt und dabei insbesondere problematische Empfehlungssysteme, wie „Doomscrolling“ oder Autoplay adressiert. Auch den Ansatz, Plattformbetreiber*innen für die Einführung und Einhaltung einer Altersgrenze verantwortlich zu machen – und nicht Kinder oder Erziehungsberechtigte –, begrüßt der Verein. Plattformmechanismen algorithmische Ein pauschaler Ausschluss von unter 14-Jährigen aus bestimmten digitalen Räumen greift aus unserer Sicht jedoch zu kurz. Die Risiken, die der Gesetzesentwurf adressieren möchte, entstehen nicht per se dadurch, dass Kinder Soziale Medien nutzen, sondern wesentlich durch die Art und Weise, wie Plattformen gestaltet sind. Auch sehen wir in den für die Umsetzung notwendigen Systemen zur Altersverifikation erhebliche Gefahren für Datenschutz, Anonymität und digitale Teilhabe. Schönbrunner Straße 119/13 1050 Wien Telefon: +43 (1) 929 13 99 E-Mail: office@zara.or.at Web: www.zara.or.at IBAN: AT 25 1100 0052 1136 2800 BIC: BKAUATWW 1 Mehr Fokus auf die Gestaltung von Plattformen, statt auf das Alter der Nutzer*innen Der Gesetzesentwurf erkennt an, dass bestimmte Funktionen von Social-Media-Plattformen Risiken bergen können. So können algorithmische Empfehlungssysteme dazu führen, dass Nutzer*innen fortlaufend ähnliche Inhalte angezeigt werden und in sogenannte „Rabbit Holes“ geraten. Webdesign-Techniken wie Infinite Scroll, Autoplay oder Push-Benachrichtigungen sind darauf ausgerichtet, die Interaktion von User*innen mit Inhalten und deren Verweildauer auf Plattformen zu erhöhen. Hasserfüllte oder anderweitig schädliche Inhalte erhalten durch die Funktionsweise von Algorithmen oft besonders viel Reichweite. Die Risiken solcher Techniken enden allerdings nicht mit dem 14. Geburtstag. Werden bestimmte Plattformmechanismen als problematisch für die Entwicklung und das Wohlbefinden junger Menschen erkannt, sollte daher aus Sicht von ZARA vorrangig bei der Gestaltung dieser Systeme angesetzt werden. Ein Schutzmodell, das die entsprechenden Funktionen für unter 14-Jährige durch eine Zugangssperre ausschließt, sie Jugendlichen im Anschluss aber weitgehend unverändert zugänglich macht, löst das zugrunde liegende strukturelle Problem nicht. Bestehende Regeln konsequent umsetzen und durchsetzen Mit dem „Digital Services Act“ besteht bereits ein europäischer Rechtsrahmen, der Online- Plattformen zum besonderen Schutz Minderjähriger verpflichtet. Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, müssen gewährleisten, dass diese vor ungeeigneten Inhalten geschützt werden, ihre Privatsphäre und persönlichen Daten gewahrt bleiben, keine personalisierte Werbung erhalten und Informationen für sie verständlich, transparent und nicht irreführend aufbereitet sind. Die im Jahr 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien zum Schutz Minderjähriger konkretisieren diese Vorgaben. Empfohlen werden unter anderem standardmäßig private Konten für Minderjährige, Änderungen von Empfehlungssystemen, um sogenannte „Rabbit Holes“ zu verhindern, sowie die standardmäßige Deaktivierung von Funktionen, die übermäßige Nutzung fördern können – darunter Autoplay, Push-Benachrichtigungen oder andere suchtgefährdende Designelemente. Viele der Maßnahmen, die derzeit im Zusammenhang mit einem Social-Media-Verbot diskutiert werden, sind somit zumindest in ihren Grundzügen bereits Teil des bestehenden europäischen Regulierungsrahmens. Aus Sicht von ZARA sollte deshalb ein besonderer Schwerpunkt darauf liegen, diese Verpflichtungen tatsächlich durchzusetzen und damit wirksam zu machen. rechtlichen Durchsetzung gegenüber großen, Gerade bei der tätigen Plattformbetreiber*innen ist aus Sicht von ZARA ein EU-weit abgestimmter Ansatz sinnvoll. Erst vor wenigen Tagen, am 17. September 2026, hat die Europäische Kommission hierzu einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Der sogenannte „EU KIDS Act“ soll bestehende Regelungen zum Schutz Minderjähriger ergänzen und einen kohärenten, unionsweiten Rechts- und Durchsetzungsrahmen schaffen. Ein solcher Rahmen kann dazu beitragen, Schutzstandards plattformübergreifend zu verankern und gegenüber international tätigen Anbietern wirksamer durchzusetzen. international Schönbrunner Straße 119/13 1050 Wien Telefon: +43 (1) 929 13 99 E-Mail: office@zara.or.at Web: www.zara.or.at IBAN: AT 25 1100 0052 1136 2800 BIC: BKAUATWW ZARA möchte insbesondere darauf hinweisen, dass regulatorische Maßnahmen nicht nur einzelne Plattformtypen wie Video-Sharing-Plattformen erfassen sollten, sondern überall dort ansetzen müssen, wo vergleichbare Risiken für Kinder und Jugendliche entstehen. Kinder- und Jugendschutz darf nicht an einzelnen Plattformtypen enden Der vorliegende Gesetzesentwurf, ebenso wie der „EU KIDS Act“, knüpft an den spezifischen Typ der Video-Sharing-Plattform mit Funktionsweisen wie Infinite Scroll oder automatischen Wiedergabe-Mechanismen an. Messenger-Dienste wie WhatsApp sind ausdrücklich nicht erfasst. Aus der Beratungsarbeit der ZARA-Beratungsstelle #GegenHassimNetz zeigt sich jedoch, dass digitale Gewalt nicht auf einen bestimmten Plattformtyp beschränkt ist. Hass im Netz – darunter Cybermobbing, sexualisierte Gewalt und Cybergrooming – treten auch in Messengern, auf Gaming-Plattformen oder anderen digitalen Diensten auf, die nicht den Logiken von Video- Sharing-Plattformen entsprechen. Auch für diese digitalen Räume müssen daher wirksame und zielgerichtete Maßnahmen geschaffen und umgesetzt werden, um Kinder und Jugendliche vor Hass und Gewalt im Netz zu schützen. Datenschutz ist Kinderschutz ist Eine datenschutzfreundliche Ausgestaltung des geplanten „Social-Media-Verbots“ wesentlich. Es ist begrüßenswert, dass der vorliegende Gesetzesentwurf datensparsame technische Verfahren wie den „Zero-Knowledge-Proof“ vorsieht, und eine verpflichtende Nutzung der ID Austria im vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen ist. Doch grundsätzliche Fragen der Zugänglichkeit, Anonymität und digitalen Teilhabe bleiben auch bei solchen Systemen bestehen. Bedenken ergeben sich aus der Sicht ZARAs daraus, dass auch der „Zero-Knowledge-Proof“ auf dem Hochladen eines amtlichen Ausweises oder Reisepasses basiert. Menschen ohne geeignete Ausweisdokumente oder ohne entsprechende technische Ausstattung laufen Gefahr, vom Zugang zu digitalen Angeboten ausgeschlossen zu werden. Auch Verfahren, die auf biometrischer Altersschätzung beruhen, können fehleranfällig sein und bergen Risiken von Diskriminierung und Fehlklassifikationen. Aus Sicht von ZARA muss außerdem die Möglichkeit zur anonymen oder pseudonymen Nutzung des Internets erhalten bleiben. Anonymität kann gerade für Betroffene von Hass, Gewalt und Diskriminierung, für Aktivist*innen und Journalist*innen sowie für Menschen, die sensible Informationen oder Unterstützung suchen, eine wichtige Schutzfunktion haben. Altersfeststellung darf daher weder dazu führen, die Identität aller Internetnutzer*innen zu erfassen, noch an den Besitz bestimmter Ausweisdokumente oder technischer Geräte geknüpft sein. Dass Altersfeststellung auch anders gedacht werden kann, zeigt etwa ein Vorschlag von „epicenter.works“. So könnte eine Alternative zur Altersverifikation die altersgerechte Konfiguration von Geräten Minderjähriger sein. Damit soll Kinderschutz ermöglicht werden, ohne eine flächendeckende Identifizierung von Internetnutzer*innen zu etablieren. Auch Griechenland arbeitet mit einem stärker gerätebezogenen Ansatz. Dort wurde mit dem „Kids Wallet“ ein System Schönbrunner Straße 119/13 1050 Wien Telefon: +43 (1) 929 13 99 E-Mail: office@zara.or.at Web: www.zara.or.at IBAN: AT 25 1100 0052 1136 2800 BIC: BKAUATWW entwickelt, über das Eltern auf dem Gerät eines Kindes Nutzungsgrenzen setzen und bestimmte Anwendungen sperren können. ZARA betont: Datenschutz darf nicht als Gegensatz zum Kinderschutz verstanden werden. Datenschutz ist vielmehr ein Bestandteil von Kinderschutz. Zugangsbeschränkungen können umgangen werden – und Risiken verlagern Ein weiteres Problem besteht darin, dass Altersgrenzen nicht zwangsläufig dazu führen, dass Kinder bestimmte Angebote tatsächlich nicht mehr nutzen. Technische Zugangsbeschränkungen können umgangen werden oder dazu führen, dass sich die Internet-Nutzung von Kindern in andere, womöglich weniger regulierte Räume verlagert. Erste Erfahrungen aus Australien verdeutlichen diese Herausforderung. Dort müssen bestimmte Social-Media-Plattformen seit Dezember 2025 angemessene Maßnahmen treffen, um Accounts von unter 16-Jährigen zu verhindern. Davon betroffen sind unter anderem Instagram, TikTok, Snapchat, YouTube und X, während etwa Messenger wie WhatsApp oder Gaming-Plattformen wie Steam nicht unter die Regelung fallen. Eine Studie zeigt, dass über 80 % der australischen Jugendlichen nach wie vor Social-Media-Apps nutzen, die Altersbeschränkungen unterliegen. Aus der Beratungsarbeit von ZARA wissen wir, wie wichtig es ist, dass sich Kinder und Jugendliche bei negativen Erfahrungen im Netz an erwachsene Vertrauenspersonen oder Beratungsstellen wenden. Benutzen junge Menschen Plattformen versteckt, besteht das Risiko, dass sie – etwa aus Angst vor Strafe – seltener mit Erwachsenen über ihr Online-Verhalten sprechen. Selbst dann, wenn sie dort mit Hass und Gewalt konfrontiert sind. Für erwachsene Bezugspersonen wäre es unter solchen Umständen noch schwieriger, Kinder und Jugendliche adäquat zu begleiten und im Notfall frühzeitig zu unterstützen. Prävention, Beratung und Unterstützung ausbauen Digitale Räume sind für Kinder und Jugendliche nicht ausschließlich mit Risiken verbunden. Sie dienen auch der Information, Kommunikation, politischen Bildung und gesellschaftlichen Teilhabe. Damit junge Menschen diese Möglichkeiten langfristig selbstbestimmt und sicher nutzen können, braucht es frühzeitige und nachhaltige Medienbildung. Aus Sicht von ZARA muss Kinder- und Jugendschutz daher neben Regulierung immer auch auf Prävention setzen. Kinder und Jugendliche sollten alters- und zielgruppengerecht lernen können, wie Algorithmen funktionieren, wie sie problematische Inhalte erkennen, Fehlinformationen einordnen, ihre Privatsphäre schützen und sich Unterstützung holen können, wenn sie schädlichen Online-Inhalten begegnen. Auch Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte oder Fachkräfte der offenen Jugendarbeit sollten die Möglichkeit erhalten, geeignete Weiterbildungsangebote zu besuchen. Fazit Aus Sicht von ZARA muss Kinder- und Jugendschutz im Netz auf einem umfassenden Konzept basieren: auf der konsequenten Umsetzung und Durchsetzung des Digital Services Act, Plattformgestaltung, verbindlichen datenschutzfreundlichen und diskriminierungsfreien technischen Lösungen, dem Ausbau von altersgerechte Standards sichere und für Schönbrunner Straße 119/13 1050 Wien Telefon: +43 (1) 929 13 99 E-Mail: office@zara.or.at Web: www.zara.or.at IBAN: AT 25 1100 0052 1136 2800 BIC: BKAUATWW Medienkompetenz und Prävention sowie ausreichend finanzierten, niederschwelligen Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Kinder- und Jugendschutz im Netz darf dabei weder an einzelnen Plattformen noch an bestimmten Altersgrenzen enden. Er muss langfristig, plattformübergreifend und umfassend gedacht werden – mit dem Ziel, digitale Räume nachhaltig sicherer zu gestalten. Für die Regulierung und Durchsetzung gegenüber Plattformbetreibern braucht es dabei insbesondere einen kohärenten EU-weiten Ansatz, der über einzelne Plattformtypen wie Video- Sharing-Plattformen hinausgeht und vergleichbare Risiken in unterschiedlichen digitalen Diensten berücksichtigt. Schönbrunner Straße 119/13 1050 Wien Telefon: +43 (1) 929 13 99 E-Mail: office@zara.or.at Web: www.zara.or.at IBAN: AT 25 1100 0052 1136 2800 BIC: BKAUATWW