Verein ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus Arbeit (228/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
- Digital Services Act
- EU KIDS Act
Forderungen
- Fokus auf die Gestaltung von Plattformmechanismen (z. B. gegen Rabbit Holes, Infinite Scroll, Autoplay) statt auf ein pauschales Altersverbot
- Konsequente Umsetzung und Durchsetzung bestehender europäischer Schutzregeln für Minderjährige
- Einsetzung eines EU-weit abgestimmten Durchsetzungsrahmens gegenüber großen Plattformbetreibern
- Ausweitung der Maßnahmen auf alle Plattformtypen, nicht nur Video-Sharing-Plattformen (insb. Messenger-Dienste und Gaming-Plattformen)
- Sicherstellung, dass die Altersfeststellung nicht an den Besitz amtlicher Ausweisdokumente oder spezifische technische Ausstattung geknüpft ist
- Wahrung der Möglichkeit zur anonymen oder pseudonymen Nutzung des Internets
- Prüfung von Alternativen zur Altersverifikation, wie z.B. altersgerechte Gerätekonfigurationen ( own-device approach / Kids Wallet)
- Stärkung von Prävention, Beratung und nachhaltiger Medienbildung ergänzend zur Regulierung
- Konsequente Umsetzung und Durchsetzung des Digital Services Act
- Einführung verbindlicher, datenschutzfreundlicher und diskriminierungsfreier technischer Lösungen
- Ausbau von Medienkompetenz und Prävention
- Bereitstellung ausreichend finanzierter, niederschwelliger Beratungs- und Unterstützungsangebote
- Schaffung eines kohärenten EU-weiten Ansatzes zur Regulierung und Durchsetzung gegenüber Plattformbetreibern
- Weiterbildungsangebote für Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte und Fachkräfte der offenen Jugendarbeit
Volltext ↗ Parlament.gv.at
An das
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
BMWKMS - I/10 (Medienangelegenheiten)
Concordiaplatz 2
1010 Wien
Per Mail an: medienrecht@bmwkms.gv.at
und Post.VII-2@bka.gv.at
Wien, am 21.09.2026
Geschäftszahl: 2026-0.537.620
Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Sehr geehrtes Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport!
Der „Verein ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit“ freut sich über die Gelegenheit, eine
Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert
werden, zu übermitteln. Der Fokus dieser Stellungnahme liegt auf jenen Bestimmungen und
Aspekten, die aus Sicht des Vereins ZARA aus seiner Beratungspraxis sowie seiner
Präventionsarbeit im Bereich Hass im Netz von besonderer Bedeutung sind.
ZARA sieht die derzeitige Diskussion um das geplante sogenannte „Social-Media-Verbot für unter
14-Jährige“ als wichtiges Zeichen dafür, dass die Bundesregierung die Risiken der Nutzung von
digitalen Plattformen für Kinder und Jugendliche ernst nimmt und dabei insbesondere
problematische
Empfehlungssysteme,
wie
„Doomscrolling“ oder Autoplay adressiert. Auch den Ansatz, Plattformbetreiber*innen für die
Einführung und Einhaltung einer Altersgrenze verantwortlich zu machen – und nicht Kinder oder
Erziehungsberechtigte –, begrüßt der Verein.
Plattformmechanismen
algorithmische
Ein pauschaler Ausschluss von unter 14-Jährigen aus bestimmten digitalen Räumen greift aus
unserer Sicht jedoch zu kurz. Die Risiken, die der Gesetzesentwurf adressieren möchte,
entstehen nicht per se dadurch, dass Kinder Soziale Medien nutzen, sondern wesentlich durch
die Art und Weise, wie Plattformen gestaltet sind. Auch sehen wir in den für die Umsetzung
notwendigen Systemen zur Altersverifikation erhebliche Gefahren für Datenschutz, Anonymität
und digitale Teilhabe.
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1050 Wien
Telefon: +43 (1) 929 13 99
E-Mail: office@zara.or.at
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Mehr Fokus auf die Gestaltung von Plattformen, statt auf das Alter der Nutzer*innen
Der Gesetzesentwurf erkennt an, dass bestimmte Funktionen von Social-Media-Plattformen
Risiken bergen können. So können algorithmische Empfehlungssysteme dazu führen, dass
Nutzer*innen fortlaufend ähnliche Inhalte angezeigt werden und in sogenannte „Rabbit Holes“
geraten. Webdesign-Techniken wie Infinite Scroll, Autoplay oder Push-Benachrichtigungen sind
darauf ausgerichtet, die Interaktion von User*innen mit Inhalten und deren Verweildauer auf
Plattformen zu erhöhen. Hasserfüllte oder anderweitig schädliche Inhalte erhalten durch die
Funktionsweise von Algorithmen oft besonders viel Reichweite.
Die Risiken solcher Techniken enden allerdings nicht mit dem 14. Geburtstag. Werden bestimmte
Plattformmechanismen als problematisch für die Entwicklung und das Wohlbefinden junger
Menschen erkannt, sollte daher aus Sicht von ZARA vorrangig bei der Gestaltung dieser Systeme
angesetzt werden. Ein Schutzmodell, das die entsprechenden Funktionen für unter 14-Jährige
durch eine Zugangssperre ausschließt, sie Jugendlichen im Anschluss aber weitgehend
unverändert zugänglich macht, löst das zugrunde liegende strukturelle Problem nicht.
Bestehende Regeln konsequent umsetzen und durchsetzen
Mit dem „Digital Services Act“ besteht bereits ein europäischer Rechtsrahmen, der Online-
Plattformen zum besonderen Schutz Minderjähriger verpflichtet. Plattformen, die
für
Minderjährige zugänglich sind, müssen gewährleisten, dass diese vor ungeeigneten Inhalten
geschützt werden,
ihre Privatsphäre und persönlichen Daten gewahrt bleiben, keine
personalisierte Werbung erhalten und Informationen für sie verständlich, transparent und nicht
irreführend aufbereitet sind.
Die im Jahr 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien zum Schutz
Minderjähriger konkretisieren diese Vorgaben. Empfohlen werden unter anderem standardmäßig
private Konten für Minderjährige, Änderungen von Empfehlungssystemen, um sogenannte
„Rabbit Holes“ zu verhindern, sowie die standardmäßige Deaktivierung von Funktionen, die
übermäßige Nutzung fördern können – darunter Autoplay, Push-Benachrichtigungen oder andere
suchtgefährdende Designelemente.
Viele der Maßnahmen, die derzeit im Zusammenhang mit einem Social-Media-Verbot diskutiert
werden, sind somit zumindest in ihren Grundzügen bereits Teil des bestehenden europäischen
Regulierungsrahmens. Aus Sicht von ZARA sollte deshalb ein besonderer Schwerpunkt darauf
liegen, diese Verpflichtungen tatsächlich durchzusetzen und damit wirksam zu machen.
rechtlichen Durchsetzung gegenüber großen,
Gerade bei der
tätigen
Plattformbetreiber*innen ist aus Sicht von ZARA ein EU-weit abgestimmter Ansatz sinnvoll. Erst
vor wenigen Tagen, am 17. September 2026, hat die Europäische Kommission hierzu einen
entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Der sogenannte „EU KIDS Act“ soll bestehende Regelungen
zum Schutz Minderjähriger ergänzen und einen kohärenten, unionsweiten Rechts- und
Durchsetzungsrahmen schaffen. Ein solcher Rahmen kann dazu beitragen, Schutzstandards
plattformübergreifend zu verankern und gegenüber international tätigen Anbietern wirksamer
durchzusetzen.
international
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ZARA möchte insbesondere darauf hinweisen, dass regulatorische Maßnahmen nicht nur
einzelne Plattformtypen wie Video-Sharing-Plattformen erfassen sollten, sondern überall dort
ansetzen müssen, wo vergleichbare Risiken für Kinder und Jugendliche entstehen.
Kinder- und Jugendschutz darf nicht an einzelnen Plattformtypen enden
Der vorliegende Gesetzesentwurf, ebenso wie der „EU KIDS Act“, knüpft an den spezifischen Typ
der Video-Sharing-Plattform mit Funktionsweisen wie Infinite Scroll oder automatischen
Wiedergabe-Mechanismen an. Messenger-Dienste wie WhatsApp sind ausdrücklich nicht
erfasst.
Aus der Beratungsarbeit der ZARA-Beratungsstelle #GegenHassimNetz zeigt sich jedoch, dass
digitale Gewalt nicht auf einen bestimmten Plattformtyp beschränkt ist. Hass im Netz – darunter
Cybermobbing, sexualisierte Gewalt und Cybergrooming – treten auch in Messengern, auf
Gaming-Plattformen oder anderen digitalen Diensten auf, die nicht den Logiken von Video-
Sharing-Plattformen entsprechen.
Auch für diese digitalen Räume müssen daher wirksame und zielgerichtete Maßnahmen
geschaffen und umgesetzt werden, um Kinder und Jugendliche vor Hass und Gewalt im Netz zu
schützen.
Datenschutz ist Kinderschutz
ist
Eine datenschutzfreundliche Ausgestaltung des geplanten „Social-Media-Verbots“
wesentlich. Es ist begrüßenswert, dass der vorliegende Gesetzesentwurf datensparsame
technische Verfahren wie den „Zero-Knowledge-Proof“ vorsieht, und eine verpflichtende Nutzung
der ID Austria im vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen ist. Doch grundsätzliche Fragen der
Zugänglichkeit, Anonymität und digitalen Teilhabe bleiben auch bei solchen Systemen bestehen.
Bedenken ergeben sich aus der Sicht ZARAs daraus, dass auch der „Zero-Knowledge-Proof“ auf
dem Hochladen eines amtlichen Ausweises oder Reisepasses basiert. Menschen ohne geeignete
Ausweisdokumente oder ohne entsprechende technische Ausstattung laufen Gefahr, vom
Zugang zu digitalen Angeboten ausgeschlossen zu werden. Auch Verfahren, die auf biometrischer
Altersschätzung beruhen, können fehleranfällig sein und bergen Risiken von Diskriminierung und
Fehlklassifikationen.
Aus Sicht von ZARA muss außerdem die Möglichkeit zur anonymen oder pseudonymen Nutzung
des Internets erhalten bleiben. Anonymität kann gerade für Betroffene von Hass, Gewalt und
Diskriminierung, für Aktivist*innen und Journalist*innen sowie für Menschen, die sensible
Informationen oder Unterstützung
suchen, eine wichtige Schutzfunktion haben.
Altersfeststellung darf daher weder dazu führen, die Identität aller Internetnutzer*innen zu
erfassen, noch an den Besitz bestimmter Ausweisdokumente oder technischer Geräte geknüpft
sein.
Dass Altersfeststellung auch anders gedacht werden kann, zeigt etwa ein Vorschlag von
„epicenter.works“. So könnte eine Alternative zur Altersverifikation die altersgerechte
Konfiguration von Geräten Minderjähriger sein. Damit soll Kinderschutz ermöglicht werden, ohne
eine flächendeckende Identifizierung von Internetnutzer*innen zu etablieren. Auch Griechenland
arbeitet mit einem stärker gerätebezogenen Ansatz. Dort wurde mit dem „Kids Wallet“ ein System
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entwickelt, über das Eltern auf dem Gerät eines Kindes Nutzungsgrenzen setzen und bestimmte
Anwendungen sperren können.
ZARA betont: Datenschutz darf nicht als Gegensatz zum Kinderschutz verstanden werden.
Datenschutz ist vielmehr ein Bestandteil von Kinderschutz.
Zugangsbeschränkungen können umgangen werden – und Risiken verlagern
Ein weiteres Problem besteht darin, dass Altersgrenzen nicht zwangsläufig dazu führen, dass
Kinder bestimmte Angebote tatsächlich nicht mehr nutzen. Technische Zugangsbeschränkungen
können umgangen werden oder dazu führen, dass sich die Internet-Nutzung von Kindern in
andere, womöglich weniger regulierte Räume verlagert.
Erste Erfahrungen aus Australien verdeutlichen diese Herausforderung. Dort müssen bestimmte
Social-Media-Plattformen seit Dezember 2025 angemessene Maßnahmen treffen, um Accounts
von unter 16-Jährigen zu verhindern. Davon betroffen sind unter anderem Instagram, TikTok,
Snapchat, YouTube und X, während etwa Messenger wie WhatsApp oder Gaming-Plattformen wie
Steam nicht unter die Regelung fallen. Eine Studie zeigt, dass über 80 % der australischen
Jugendlichen nach wie vor Social-Media-Apps nutzen, die Altersbeschränkungen unterliegen.
Aus der Beratungsarbeit von ZARA wissen wir, wie wichtig es ist, dass sich Kinder und Jugendliche
bei negativen Erfahrungen im Netz an erwachsene Vertrauenspersonen oder Beratungsstellen
wenden. Benutzen junge Menschen Plattformen versteckt, besteht das Risiko, dass sie – etwa aus
Angst vor Strafe – seltener mit Erwachsenen über ihr Online-Verhalten sprechen. Selbst dann,
wenn sie dort mit Hass und Gewalt konfrontiert sind. Für erwachsene Bezugspersonen wäre es
unter solchen Umständen noch schwieriger, Kinder und Jugendliche adäquat zu begleiten und im
Notfall frühzeitig zu unterstützen.
Prävention, Beratung und Unterstützung ausbauen
Digitale Räume sind für Kinder und Jugendliche nicht ausschließlich mit Risiken verbunden. Sie
dienen auch der Information, Kommunikation, politischen Bildung und gesellschaftlichen
Teilhabe. Damit junge Menschen diese Möglichkeiten langfristig selbstbestimmt und sicher
nutzen können, braucht es frühzeitige und nachhaltige Medienbildung.
Aus Sicht von ZARA muss Kinder- und Jugendschutz daher neben Regulierung immer auch auf
Prävention setzen. Kinder und Jugendliche sollten alters- und zielgruppengerecht lernen können,
wie Algorithmen funktionieren, wie sie problematische Inhalte erkennen, Fehlinformationen
einordnen, ihre Privatsphäre schützen und sich Unterstützung holen können, wenn sie
schädlichen Online-Inhalten begegnen. Auch Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte oder Fachkräfte
der offenen Jugendarbeit sollten die Möglichkeit erhalten, geeignete Weiterbildungsangebote zu
besuchen.
Fazit
Aus Sicht von ZARA muss Kinder- und Jugendschutz im Netz auf einem umfassenden Konzept
basieren: auf der konsequenten Umsetzung und Durchsetzung des Digital Services Act,
Plattformgestaltung,
verbindlichen
datenschutzfreundlichen und diskriminierungsfreien technischen Lösungen, dem Ausbau von
altersgerechte
Standards
sichere
und
für
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Medienkompetenz und Prävention sowie ausreichend finanzierten, niederschwelligen Beratungs-
und Unterstützungsangeboten.
Kinder- und Jugendschutz im Netz darf dabei weder an einzelnen Plattformen noch an
bestimmten Altersgrenzen enden. Er muss langfristig, plattformübergreifend und umfassend
gedacht werden – mit dem Ziel, digitale Räume nachhaltig sicherer zu gestalten.
Für die Regulierung und Durchsetzung gegenüber Plattformbetreibern braucht es dabei
insbesondere einen kohärenten EU-weiten Ansatz, der über einzelne Plattformtypen wie Video-
Sharing-Plattformen hinausgeht und vergleichbare Risiken
in unterschiedlichen digitalen
Diensten berücksichtigt.
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