Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) (222/SN-132/ME)
Haltung
zustimmend
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- AMD-G
- KOG
- § 2 Z 37b AMD-G
- § 2 Z 28b AMD-G
- § 1 Abs. 1 Z 8 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
Forderungen
- Klarstellung der Definition der Video-Sharing-Plattform gemäß § 2 Z 37b AMD-G
- Ergänzung von § 2 Z 28b AMD-G um eine Vermutungsregelung zur redaktionellen Verantwortung für Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes, sofern Moderationsgrundsätze im Einklang mit journalistischen Sorgfaltspflichten angewendet werden und eine inhaltliche Kontrolle vorbehalten bleibt
Volltext ↗ Parlament.gv.at
An das
Bundesministerium Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Concordiaplatz 2
1010 Wien
z.H. MR Mag.Dr. Matthias Traimer, Abt. I/10
Per E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at
Geschäftszahl: 2026-0.537.620
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert werden
Sehr geehrter Herr MR Dr. Traimer,
Wien, am 21.09.2026
der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) bedankt sich für die Einladung zur
Stellungnahme bezüglich des Entwurfs eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das
KOG geändert werden und nimmt zu diesem Stellung wie folgt:
1. Grundsätzliche Position
Der Verband Österreichischer Zeitungen begrüßt das Ziel des vorliegenden Entwurfs,
Minderjährige unter 14 Jahren vor besonders entwicklungsbeeinträchtigenden Funktionen
von Video-Sharing-Plattformen zu schützen. Ein wirksamer Jugendschutz im digitalen
Raum liegt auch im ureigenen Interesse einer vielfältigen, verlässlichen Medienlandschaft.
Je stärker Kinder und Jugendliche von algorithmisch getriebenen, suchtfördernden
Plattformen ferngehalten werden, desto eher können sie Medienkompetenz aufbauen und
sich altersgerechten, journalistisch verantworteten Angeboten zuwenden.
Medienkompetenz
ist eine wesentliche Qualifikation für die Teilhabe an einer
demokratischen Gesellschaft. Sie entscheidet darüber, ob junge Menschen Informationen
einordnen, Quellen kritisch bewerten und zwischen verlässlicher Berichterstattung und
Desinformation unterscheiden können. Zeitungen und Zeitschriften leisten dazu einen
unverzichtbaren Beitrag: Sie unterliegen journalistischen Sorgfaltspflichten, redaktioneller
Verantwortung und presseethischen Standards und stehen damit in einem grundlegenden
Gegensatz zu Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Aufmerksamkeitsmaximierung
durch algorithmische Personalisierung und suchtfördernde Funktionen ausgerichtet ist.
Eine Medienlandschaft, die Kindern und Jugendlichen frühzeitig den Zugang zu
verlässlichen, redaktionell verantworteten Angeboten ermöglicht, trägt damit unmittelbar
zur Stärkung von Medienkompetenz, Meinungsvielfalt und demokratischer Willensbildung
bei.
Der vorliegende Entwurf kann diesen Effekt verstärken, indem er die Aufmerksamkeit
junger Menschen von besonders vereinnahmenden Plattformfunktionen wegleitet. Aus
Sicht des Verbands ist dies ein wichtiger Schritt, der jedoch nur dann seine volle Wirkung
entfalten kann, wenn zugleich Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es Kindern
und
Jugendlichen erleichtern, sich altersgerechten
journalistischen Angeboten
zuzuwenden.
2. Klarstellung der Definition der Video-Sharing-Plattform (§ 2 Z 37b AMD-G)
Vor diesem Hintergrund regen wir an, im Zuge dieser Novelle auch eine Klarstellung der
Definition der Video-Sharing-Plattform gemäß § 2 Z 37b AMD-G vorzunehmen. Die
Definition knüpft entscheidend an das Fehlen redaktioneller Verantwortung des Anbieters
an (§ 2 Z 28b AMD-G) und stellt damit im Grundsatz sicher, dass journalistische Angebote
unabhängig von der eingesetzten Technologie nicht erfasst werden.
Da digitale Medienangebote zunehmend interaktive und algorithmisch unterstützte
Elemente enthalten, erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung sinnvoll, um
Rechtssicherheit für etablierte, medienrechtlich bereits regulierte Anbieter zu schaffen und
den Anwendungsbereich der Neuregelung auf jene Dienste zu konzentrieren, für die sie
vorgesehen ist – nämlich Social-Media-Plattformen ohne journalistische Verantwortung.
Wir schlagen daher vor, § 2 Z 28b AMD-G um folgenden Satz zu ergänzen:
„Bei Anbietern, die als Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 8 Mediengesetz, BGBl. Nr.
314/1981 gelten, wird die redaktionelle Verantwortung im Sinne dieser Ziffer auch für
Angebotsbereiche vermutet, in denen Nutzer Inhalte beitragen, sofern der Anbieter hierfür
Moderationsgrundsätze im Einklang mit den journalistischen Sorgfaltspflichten anwendet
und sich eine inhaltliche Kontrolle vorbehält."
Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für deren
Erörterung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Gerald Grünberger
(Verbandsgeschäftsführer)
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