Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) (222/SN-132/ME)

📋 222/SN-132/ME 📅 21.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

zustimmend

Rechtliche Verweise

  • AMD-G
  • KOG
  • § 2 Z 37b AMD-G
  • § 2 Z 28b AMD-G
  • § 1 Abs. 1 Z 8 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981

Forderungen

  • Klarstellung der Definition der Video-Sharing-Plattform gemäß § 2 Z 37b AMD-G
  • Ergänzung von § 2 Z 28b AMD-G um eine Vermutungsregelung zur redaktionellen Verantwortung für Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes, sofern Moderationsgrundsätze im Einklang mit journalistischen Sorgfaltspflichten angewendet werden und eine inhaltliche Kontrolle vorbehalten bleibt

Volltext ↗ Parlament.gv.at

An das Bundesministerium Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Concordiaplatz 2 1010 Wien z.H. MR Mag.Dr. Matthias Traimer, Abt. I/10 Per E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at Geschäftszahl: 2026-0.537.620 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert werden Sehr geehrter Herr MR Dr. Traimer, Wien, am 21.09.2026 der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) bedankt sich für die Einladung zur Stellungnahme bezüglich des Entwurfs eines Bundesgesetzes, mit dem das AMD-G und das KOG geändert werden und nimmt zu diesem Stellung wie folgt: 1. Grundsätzliche Position Der Verband Österreichischer Zeitungen begrüßt das Ziel des vorliegenden Entwurfs, Minderjährige unter 14 Jahren vor besonders entwicklungsbeeinträchtigenden Funktionen von Video-Sharing-Plattformen zu schützen. Ein wirksamer Jugendschutz im digitalen Raum liegt auch im ureigenen Interesse einer vielfältigen, verlässlichen Medienlandschaft. Je stärker Kinder und Jugendliche von algorithmisch getriebenen, suchtfördernden Plattformen ferngehalten werden, desto eher können sie Medienkompetenz aufbauen und sich altersgerechten, journalistisch verantworteten Angeboten zuwenden. Medienkompetenz ist eine wesentliche Qualifikation für die Teilhabe an einer demokratischen Gesellschaft. Sie entscheidet darüber, ob junge Menschen Informationen einordnen, Quellen kritisch bewerten und zwischen verlässlicher Berichterstattung und Desinformation unterscheiden können. Zeitungen und Zeitschriften leisten dazu einen unverzichtbaren Beitrag: Sie unterliegen journalistischen Sorgfaltspflichten, redaktioneller Verantwortung und presseethischen Standards und stehen damit in einem grundlegenden Gegensatz zu Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Aufmerksamkeitsmaximierung durch algorithmische Personalisierung und suchtfördernde Funktionen ausgerichtet ist. Eine Medienlandschaft, die Kindern und Jugendlichen frühzeitig den Zugang zu verlässlichen, redaktionell verantworteten Angeboten ermöglicht, trägt damit unmittelbar zur Stärkung von Medienkompetenz, Meinungsvielfalt und demokratischer Willensbildung bei. Der vorliegende Entwurf kann diesen Effekt verstärken, indem er die Aufmerksamkeit junger Menschen von besonders vereinnahmenden Plattformfunktionen wegleitet. Aus Sicht des Verbands ist dies ein wichtiger Schritt, der jedoch nur dann seine volle Wirkung entfalten kann, wenn zugleich Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es Kindern und Jugendlichen erleichtern, sich altersgerechten journalistischen Angeboten zuzuwenden. 2. Klarstellung der Definition der Video-Sharing-Plattform (§ 2 Z 37b AMD-G) Vor diesem Hintergrund regen wir an, im Zuge dieser Novelle auch eine Klarstellung der Definition der Video-Sharing-Plattform gemäß § 2 Z 37b AMD-G vorzunehmen. Die Definition knüpft entscheidend an das Fehlen redaktioneller Verantwortung des Anbieters an (§ 2 Z 28b AMD-G) und stellt damit im Grundsatz sicher, dass journalistische Angebote unabhängig von der eingesetzten Technologie nicht erfasst werden. Da digitale Medienangebote zunehmend interaktive und algorithmisch unterstützte Elemente enthalten, erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung sinnvoll, um Rechtssicherheit für etablierte, medienrechtlich bereits regulierte Anbieter zu schaffen und den Anwendungsbereich der Neuregelung auf jene Dienste zu konzentrieren, für die sie vorgesehen ist – nämlich Social-Media-Plattformen ohne journalistische Verantwortung. Wir schlagen daher vor, § 2 Z 28b AMD-G um folgenden Satz zu ergänzen: „Bei Anbietern, die als Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 8 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 gelten, wird die redaktionelle Verantwortung im Sinne dieser Ziffer auch für Angebotsbereiche vermutet, in denen Nutzer Inhalte beitragen, sofern der Anbieter hierfür Moderationsgrundsätze im Einklang mit den journalistischen Sorgfaltspflichten anwendet und sich eine inhaltliche Kontrolle vorbehält." Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für deren Erörterung gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Mag. Gerald Grünberger (Verbandsgeschäftsführer) 2