Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Nußmüller, Peter (171/SN-132/ME)

📋 171/SN-132/ME 📅 19.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-21

Haltung

ablehnend

Rechtliche Verweise

  • DSGVO

Forderungen

  • Vollständige Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für den Abschluss von Social-Media-Nutzungsverträgen
  • Ablehnung der Festlegung des Mindestalters für Social Media auf 14 Jahre

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, rechtsgültige Geschäfte – wie den Abschluss von Verträgen – selbstständig abzuschließen. In Österreich hängt diese Fähigkeit vom Alter und der geistigen Gesundheit ab, wobei das Gesetz zwischen Geschäftsunfähigkeit, beschränkter und voller Geschäftsfähigkeit unterscheidet. Kinder unter 7 Jahren sind beispielsweise vollkommen geschäftsunfähig und dürfen alleine nur taschengeldübliche Kleingeschäfte (wie den Kauf von Kaugummis) tätigen. Mündige Minderjährige (14 bis 17 Jahre) dürfen bereits über eigenes Geld verfügen und Dienstverträge abschließen, solange sie ihre Lebenshaltung nicht gefährden. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag) wird man im Regelfall voll geschäftsfähig und darf alle Verträge ohne Zustimmung der Eltern unterschreiben. Um sich bei einer Plattform wie Meta anmelden zu können, müssen Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung akzeptiert werden. Damit wird ein mehrere hundert Seiten langer unbefristeter Nutzungsvertrag abgeschlossen. Auf der einen Seite der Nutzer, auf der anderen ein Multinationaler Milliardenkonzern meist gänzlich ohne Sitz in Österreich (Betreiber). Diese Nutzungsverträge beinhalten unabhängig vom Plattformbetreiber im Grunde ein recht einfaches Geschäft. Der Nutzer darf die Plattform im Rahmen der vom Betreiber festgelegten Richtlinien kostenlos nutzen und der Betreiber darf ein Profil für jeden Nutzer anlegen, das beinhaltet sämtliche Aktivitäten des Nutzers, Zeitabläufe, alle Netzwerke und Kontakte mit denen kommuniziert wird, Geräte und Browserinformationen, GPS Standortdaten, Kameranutzung, Akkustand, Signalstärken, und Vieles mehr noch. Es dürfen die Nutzer mit den ausgewerteten Daten dann gezielt beworben werden, Empfehlungen abgegeben werden, KI-Modelle trainiert werden die Daten konzernweit ausgetauscht werden und noch Einiges mehr. Auch was in Zukunft mit den Daten passiert ist nicht wirklich absehbar, zwar darf der Betreiber laut DSGVO nicht einfach Daten willkürlich zweckentfremden, aber dann werden die Nutzungsbedingungen einfach angepasst und wer nicht zustimmt muss die Plattform verlassen. Natürlich werden von den Plattformen alle verfügbaren psychologischen Mechanismen eingesetzt, die dafür sorgen sollen, dass der Nutzer so viel Zeit wie irgend möglich auf der Plattform verbringt um mehr Daten zur Analyse zu erhalten. Es ist für den einzelnen Menschen eigentlich kaum überschaubar, was alles in diesem Nutzungsvertrag geregelt ist und was es für den Einzelnen bedeutet. An dieser Stelle stellt sich mir die Frage, wie geschäftsfähig ein Mensch sein muss, um so einen Vertrag abschließen zu können. Und die Antwort lautet meiner Meinung nach: „Ganz klar, voll geschäftsfähig.“ Das geplante Vorgehen der Österreichischen Bundesregierung zum Thema „Schutz von Jugendlichen“ hat einen äußerst gefährlichen Nebeneffekt. Würde man – wie vorgeschlagen – das Mindestalter für Social Media auf 14 Jahre festlegen, hieße das, es wäre ab dann ein alltägliches Geschäft. Das öffnet die wieder eine Büchse der Pandora und macht Kinder in Österreich zum Freiwild von Konzernen, die es schon mit den bestehenden Regeln nicht so genau nehmen. Fragen Sie Herrn Schrems von NOYB. Es ist also gar nicht notwendig Kinder Social Media zu verbieten, es ist eigentlich nie erlaubt gewesen sich bei eine Plattform anzumelden. Die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Nutzer kann wie angedacht über die ID Austria erfolgen. Dieses Vorgehen gäbe den Kindern, den Eltern und dem Bildungssystem die Chance vorbereitet zu sein, wenn es losgeht. Social Media ist ein knallhartes Milliardengeschäft, keine soziale Kindereinrichtung.