Nußmüller, Peter (171/SN-132/ME)
Haltung
ablehnend
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- DSGVO
Forderungen
- Vollständige Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für den Abschluss von Social-Media-Nutzungsverträgen
- Ablehnung der Festlegung des Mindestalters für Social Media auf 14 Jahre
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, rechtsgültige Geschäfte – wie den Abschluss
von Verträgen – selbstständig abzuschließen. In Österreich hängt diese Fähigkeit vom Alter und der
geistigen Gesundheit ab, wobei das Gesetz zwischen Geschäftsunfähigkeit, beschränkter und voller
Geschäftsfähigkeit unterscheidet. Kinder unter 7 Jahren sind beispielsweise vollkommen
geschäftsunfähig und dürfen alleine nur taschengeldübliche Kleingeschäfte (wie den Kauf von
Kaugummis) tätigen. Mündige Minderjährige (14 bis 17 Jahre) dürfen bereits über eigenes Geld
verfügen und Dienstverträge abschließen, solange sie ihre Lebenshaltung nicht gefährden. Mit dem
Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag) wird man im Regelfall voll geschäftsfähig und darf
alle Verträge ohne Zustimmung der Eltern unterschreiben.
Um sich bei einer Plattform wie Meta anmelden zu können, müssen Nutzungsbedingungen und die
Datenschutzerklärung akzeptiert werden. Damit wird ein mehrere hundert Seiten langer
unbefristeter Nutzungsvertrag abgeschlossen. Auf der einen Seite der Nutzer, auf der anderen ein
Multinationaler Milliardenkonzern meist gänzlich ohne Sitz in Österreich (Betreiber). Diese
Nutzungsverträge beinhalten unabhängig vom Plattformbetreiber im Grunde ein recht einfaches
Geschäft. Der Nutzer darf die Plattform im Rahmen der vom Betreiber festgelegten Richtlinien
kostenlos nutzen und der Betreiber darf ein Profil für jeden Nutzer anlegen, das beinhaltet sämtliche
Aktivitäten des Nutzers, Zeitabläufe, alle Netzwerke und Kontakte mit denen kommuniziert wird,
Geräte und Browserinformationen, GPS Standortdaten, Kameranutzung, Akkustand, Signalstärken,
und Vieles mehr noch. Es dürfen die Nutzer mit den ausgewerteten Daten dann gezielt beworben
werden, Empfehlungen abgegeben werden, KI-Modelle trainiert werden die Daten konzernweit
ausgetauscht werden und noch Einiges mehr. Auch was in Zukunft mit den Daten passiert ist nicht
wirklich absehbar, zwar darf der Betreiber laut DSGVO nicht einfach Daten willkürlich
zweckentfremden, aber dann werden die Nutzungsbedingungen einfach angepasst und wer nicht
zustimmt muss die Plattform verlassen. Natürlich werden von den Plattformen alle verfügbaren
psychologischen Mechanismen eingesetzt, die dafür sorgen sollen, dass der Nutzer so viel Zeit wie
irgend möglich auf der Plattform verbringt um mehr Daten zur Analyse zu erhalten. Es ist für den
einzelnen Menschen eigentlich kaum überschaubar, was alles in diesem Nutzungsvertrag geregelt
ist und was es für den Einzelnen bedeutet.
An dieser Stelle stellt sich mir die Frage, wie geschäftsfähig ein Mensch sein muss, um so einen
Vertrag abschließen zu können. Und die Antwort lautet meiner Meinung nach: „Ganz klar, voll
geschäftsfähig.“
Das geplante Vorgehen der Österreichischen Bundesregierung zum Thema „Schutz von
Jugendlichen“ hat einen äußerst gefährlichen Nebeneffekt. Würde man – wie vorgeschlagen – das
Mindestalter für Social Media auf 14 Jahre festlegen, hieße das, es wäre ab dann ein alltägliches
Geschäft. Das öffnet die wieder eine Büchse der Pandora und macht Kinder in Österreich zum
Freiwild von Konzernen, die es schon mit den bestehenden Regeln nicht so genau nehmen. Fragen
Sie Herrn Schrems von NOYB.
Es ist also gar nicht notwendig Kinder Social Media zu verbieten, es ist eigentlich nie erlaubt
gewesen sich bei eine Plattform anzumelden. Die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der Nutzer
kann wie angedacht über die ID Austria erfolgen. Dieses Vorgehen gäbe den Kindern, den Eltern
und dem Bildungssystem die Chance vorbereitet zu sein, wenn es losgeht. Social Media ist ein
knallhartes Milliardengeschäft, keine soziale Kindereinrichtung.