Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Koordinator für Psychiatrie, Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien (167/SN-132/ME)

📋 167/SN-132/ME 📅 18.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz (AMD-G)

Forderungen

  • Verpflichtende, unabhängige und regelmäßige Evaluation der Wirksamkeit der Altersverifikation
  • Einführung abgestufter Schutzmaßnahmen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
  • Regulierung basierend auf konkreten Funktionen und Designmechanismen statt auf Plattformkategorien
  • Einführung verbindlicher Safety-by-Design-Standards zur Begrenzung manipulativer und suchtfördernder Mechanismen
  • Systematische Vermittlung von Medienkompetenz sowie Bereitstellung ausreichender Ressourcen für Schule, Jugendarbeit und Familien
  • Langfristig abgesicherte Finanzierung von Präventionsstrategien
  • Nachhaltige Stärkung der strukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen für Prävention, Forschung und Beratung
  • Prüfung gesetzlich verankerter, zweckgebundener Finanzierungsmodelle unter Beteiligung digitaler Plattformanbieter
  • Unabhängige und regelmäßige Evaluation der Wirksamkeit von Altersverifikationssystemen
  • Einführung abgestufter Schutzmaßnahmen für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren
  • Regulierung basierend auf tatsächlichen Funktionsweisen statt Plattformkategorien
  • Verbindliche Safety-by-Design-Vorgaben und Begrenzung manipulativer sowie suchtfördernder Designmechanismen
  • Systematischer Ausbau von Medien-, Schutz- und Risikokompetenz
  • Ausweitung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen auf Erwachsene
  • Gesetzliche Absicherung der Finanzierung unabhängiger Prävention, Forschung und Medienbildung

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Stellungnahme des Koordinators für Psychiatrie, Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien zum Ministerialentwurf zur Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste- Gesetzes (AMD-G) 1. Grundsätzliche Einschätzung Der Koordinator für Psychiatrie, Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien begrüßt die grundsätzliche Zielrichtung des vorliegenden Ministerialentwurfs. Kinder und Jugendliche müssen im digitalen Raum besser geschützt werden. Positiv ist insbesondere, dass Verantwortung stärker bei den Anbieter*innen digitaler Plattformen verankert und nicht ausschließlich Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten übertragen wird. Die Einführung verbindlicher Altersverifikationssysteme sowie die regulatorische Auseinandersetzung mit problematischen Plattformmechanismen sind wichtige Schritte. Aus suchtpräventiver und gesundheitsförderlicher Sicht greift der Entwurf jedoch zu kurz, wenn der Kinder- und Jugendschutz im Wesentlichen über eine Altersgrenze und Zugangskontrolle organisiert wird. Ein wirksamer und nachhaltiger Schutz muss drei Ebenen verbinden: Zugangsschutz, Plattformverantwortung und Befähigung der Nutzer*innen. 2. Altersverifikation ist sinnvoll – aber ihre Wirksamkeit muss sichergestellt werden Altersbeschränkungen sind ein legitimes und notwendiges Instrument des Kinder- und Jugendschutzes. Die vorgesehene Altersverifikation ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Entscheidend ist jedoch ihre tatsächliche Wirksamkeit. Der Entwurf beantwortet bislang nur unzureichend, wie mit Umgehungsstrategien – etwa über Konten älterer Personen, gemeinsam genutzte Geräte oder alternative Dienste – umgegangen werden soll. Es braucht daher eine verpflichtende, unabhängige und regelmäßige Evaluation, ob Altersverifikation in der Praxis tatsächlich zu einem besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen führt. Eine formal eingehaltene Altersgrenze darf nicht mit tatsächlicher Schutzwirkung gleichgesetzt werden. 3. Jugendschutz darf nicht mit dem 14. Geburtstag enden Problematische Plattformmechanismen verlieren ihre Wirkung nicht mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres. Gerade Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren befinden sich weiterhin in einer sensiblen Entwicklungsphase und zählen gleichzeitig zu den intensivsten Nutzer*innen sozialer Medien. Wenn algorithmische Empfehlungssysteme, Endlos-Scrollen, automatische Wiedergabe, Push- Benachrichtigungen oder digitale Belohnungsmechanismen aufgrund ihres Sucht- und Gefährdungspotenzials für unter 14-Jährige reguliert werden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Mechanismen ab dem 14. Geburtstag als unproblematisch gelten sollten. Wir empfehlen daher, abgestufte Schutzmaßnahmen für 14- bis 18-Jährige vorzusehen. Die Altersgrenze von 14 Jahren soll nicht als Endpunkt des Jugendschutzes verstanden werden. 4. Reguliert werden müssen problematische Funktionsweisen – nicht bloß Plattformkategorien Positiv ist, dass der Entwurf grundsätzlich an Funktionsweisen digitaler Angebote anknüpft. Dieser Ansatz sollte konsequent weitergeführt werden. Die Grenzen zwischen sozialen Medien, Messenger-Diensten, Video-Plattformen, Gaming- Angeboten und anderen digitalen Anwendungen verschwimmen zunehmend. Auch Messenger- Dienste verfügen über Funktionen wie Push-Benachrichtigungen, Gruppenmechanismen, soziale Rückmeldungen oder permanente Erreichbarkeit. Entscheidend muss daher sein, welche Funktionen und Designmechanismen ein Dienst verwendet – nicht, unter welcher Kategorie oder Bezeichnung er angeboten wird. Andernfalls entstehen Regulierungslücken und Ausweichbewegungen. 5. Problematische Plattformgestaltung stärker regulieren Problematische oder suchtartige Mediennutzung entsteht nicht allein aufgrund des Alters der Nutzer*innen. Sie ist das Ergebnis eines Zusammenspiels von individuellen Vulnerabilitäten, Nutzungsmotiven, sozialem Umfeld und der Gestaltung digitaler Plattformen. Der Entwurf identifiziert mit algorithmischen Empfehlungssystemen, Endlos-Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und digitalen Belohnungsmechanismen bereits zentrale Risikofaktoren. Diese Funktionen dienen häufig gezielt der Verlängerung von Nutzungsdauer, Nutzungsfrequenz und Nutzerbindung. Die regulatorische Debatte darf sich daher nicht darauf beschränken, wer Zugang zu sozialen Medien erhält, sondern muss stärker darauf ausgerichtet sein, wie digitale Plattformen gestaltet sein dürfen. Es braucht verbindliche Safety-by-Design-Standards, die manipulative und potenziell suchtfördernde Designmechanismen begrenzen. Plattformen müssen so gestaltet werden, dass Gesundheits- und Jugendschutz nicht nachträglich ergänzt, sondern von Beginn an berücksichtigt werden. 2 6. Medienkompetenz, Schutz und Teilhabe gemeinsam denken Technische Schutzmaßnahmen können Medien-, Schutz- und Risikokompetenz nicht ersetzen. Kinder und Jugendliche müssen lernen, digitale Inhalte kritisch einzuordnen, Desinformation und manipulative Mechanismen zu erkennen, ihre Privatsphäre zu schützen, digitale Belastungen wahrzunehmen sowie ihre eigene Mediennutzung zu reflektieren und zu steuern. Gerade wenn der Zugang zu sozialen Medien bis zu einem bestimmten Alter eingeschränkt wird, muss sichergestellt werden, dass diese Kompetenzen bereits davor systematisch vermittelt werden. Schule, außerschulische Jugendarbeit und Familien benötigen dafür geeignete Angebote und ausreichende Ressourcen. Darüber hinaus betrifft problematische Mediennutzung nicht ausschließlich Minderjährige. Digitale Belastungen, permanente Erreichbarkeit, soziale Vergleichsprozesse und manipulative Plattformmechanismen wirken auch bei Erwachsenen. Prävention und digitale Gesundheitsförderung müssen daher grundsätzlich die gesamte Bevölkerung in den Blick nehmen. 7. Prävention muss nachhaltig finanziert werden Eine wirksame Präventionsstrategie braucht eine langfristig abgesicherte Finanzierung von Medienbildung, Prävention, Forschung, Beratung und Unterstützungsangeboten. Wir regen daher an, die strukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen für diese Bereiche nachhaltig zu stärken und dabei auch gesetzlich verankerte, zweckgebundene Finanzierungsmodelle zu prüfen. Ziel sollte sein, Präventions-, Bildungs-, Forschungs- und Unterstützungsangebote dauerhaft, flächendeckend, unabhängig und qualitätsgesichert umsetzen und kontinuierlich weiterentwickeln zu können. Angesichts der raschen digitalen Entwicklungen und der zunehmenden Bedeutung sozialer Medien sollte dabei auch geprüft werden, in welcher Form Anbieter*innen digitaler Plattformen einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der damit verbundenen gesellschaftlichen Präventionsaufgaben leisten können. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Förderung von Medien- und Risikokompetenz, zielgruppenspezifische Präventionsangebote sowie unabhängige Forschung, Beratung und Unterstützung. Eine nachhaltige Investition in Prävention trägt dazu bei, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Risiken frühzeitig entgegenzuwirken, individuelle Handlungskompetenzen zu stärken und langfristig Folgekosten für das Gesundheits- und Sozialsystem zu reduzieren. 3 8. Schlussfolgerungen und zentrale Forderungen Wir begrüßen die grundsätzliche Zielrichtung des Entwurfs. Für einen wirksamen und nachhaltigen Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz braucht es jedoch über die vorgesehene Altersverifikation hinaus: • eine unabhängige und regelmäßige Evaluation der Wirksamkeit von Altersverifikationssystemen, • abgestufte Schutzmaßnahmen auch für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, • eine Regulierung nach tatsächlichen Funktionsweisen und nicht nach Plattformkategorien, • verbindliche Safety-by-Design-Vorgaben und eine stärkere Begrenzung manipulativer und potenziell suchtfördernder Designmechanismen, • einen systematischen Ausbau von Medien-, Schutz- und Risikokompetenz, • Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen auch für Erwachsene, • sowie eine gesetzlich abgesicherte Finanzierung unabhängiger Prävention, Forschung und Medienbildung unter finanzieller Beteiligung der Plattformanbieter. Altersverifikation kann ein wichtiger Baustein des Kinder- und Jugendschutzes sein. Ein zukunftsfähiger gesetzlicher Rahmen muss jedoch darüber hinausgehen: Nicht nur Kinder und Jugendliche müssen vor Risiken geschützt werden – auch digitale Plattformen selbst müssen gesundheitsförderlicher und schadensärmer gestaltet werden. 4