Datenschutzrat (157/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Art. 1 BVG Kinderrechte
- Art. 10 EMRK
- Art. 24 Abs. 1 GRC
- Art. 4 BVG Kinderrechte
- Richtlinie 2010/13/EU
- §§ 54c ff. AMD-G
- Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA)
- Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2000/31/EG
- Richtlinie (EU) 2015/1535
- Digital Service Act (DSA)
- E-Commerce-RL
- AVMD-RL
- DSA-Leitlinien zum Schutz Minderjähriger
- AMD-G (Audiovisuelles Medien-Gesetz)
- Art. 1 § 4 Abs. 4 DSG
- Artikel 8 DSGVO
- Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG
- Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG
- Art. 18 B-VG
- Art. 1 § 1 Abs. 2 DSG
- Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL
- § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e
- § 54e Abs. 3a
- § 54e Abs. 3b
- AMD-G
- Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
- § 54i Abs. 1
- § 67a Abs. 2
- Artikel 52 Abs. 4 DSGVO
- Artikel 52 DSGVO
- Art. 35 DSGVO
- Art. 35 Abs. 10 DSGVO
Forderungen
- Datenschutzrechtlich sensible Ausgestaltung der Altersverifikation (nur unbedingt erforderliche Daten)
- Vermeidung dauerhafter Speicherung sowie Erstellung von Nutzungs-, Identitäts- oder Bewegungsprofilen
- Einsatz verhältnismäßiger, datenschutzfreundlicher und wenig eingriffsintensiver Verfahren
- Technologieoffene Formulierung der gesetzlichen Vorgaben
- Implementierung klarer Anforderungen an Datenminimierung, Zweckbindung, Speicherbegrenzung und Datensicherheit
- Sicherstellung der unionsrechtlichen Vereinbarkeit und Einhaltung der Notifikationspflicht nach Richtlinie (EU) 2015/1535
- Aufnahme näherer Ausführungen zum Verhältnis des Vorhabens zu den genannten Unionsrechtsakten (DSA, E-Commerce-RL, AVMD-RL) in die Erläuterungen
- Darlegung des Verhältnisses der vorgeschlagenen Altersgrenze zur Altersgrenze für die Einwilligung nach Art. 1 § 4 Abs. 4 DSG iVm Artikel 8 DSGVO
- Prüfung der Kompetenzgrundlage hinsichtlich der materienspezifischen Sonderregelungen für Video-Sharing-Plattformanbieter
- Darlegung in den Erläuterungen, inwiefern die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Sachverhalte keinen Eingriff in die Regelungskompetenz der EU darstellt
- Präzisierung in den Erläuterungen, woraus die Schlussfolgerung zu Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL ergibt
- Überprüfung des Entwurfs auf Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 18 B-VG sowie Art. 1 § 1 Abs. 2 DSG
- Eingrenzung des Adressatenkreises auf die in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e genannten Fälle
- Detailliertere Erläuterungen zum Rechtsrahmen, zur Rollenverteilung und zur Zweckbindung bei der Datenverarbeitung durch Altersverifikationsanbieter
- Einführung von Zertifizierungen oder Leitlinien zur Prüfung von Altersverifikationsmethoden
- Präzisierung oder Etablierung eines eigenen Sorgfaltsmaßstabs für Altersverifikationen im AMD-G anstelle des Verweises auf das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
- Erläuterung zur praktischen Entstehung eines 'begründeten Verdachts' sowie Klärung, ob die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag tätig wird
- Gesetzliche Verankerung einer Mitwirkungspflicht der Plattformanbieter für die Evaluierung
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die zur Evaluierung heranzuziehenden Daten
- Sicherstellung der ausreichenden Ausstattung/Ressourcen der Datenschutzbehörde zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 52 DSGVO
- Darlegung in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, ob für die geplanten Datenverarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO erforderlich ist
- Prüfung, ob die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO im Rahmen der Gesetzgebung erfolgen kann
- Aufnahme einer kurzen Begründung im Vorblatt, sofern die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterbleibt
Volltext ↗ Parlament.gv.at
157/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme
1 von 8
An das
Bundesministerium für Wohnen, Kunst,
Kultur, Medien und Sport
Concordiaplatz 2
1010 Wien
Mit E-Mail:
medienrecht@bmwkms.gv.at
Post.VII-2@bka.gv.at
BMJ - Kompetenzstelle GDSR (Geschäftsstelle des
Datenschutzrates)
dsr@bmj.gv.at
+43 1 52152 2918
Museumstraße 7, 1070 Wien
E-Mail-Antworten sind bitte
unter Anführung der Geschäftszahl an
dsr@bmj.gv.at zu richten.
Geschäftszahl: 2026-0.774.911
GZ des Begutachtungsentwurfes:
2026-0.537.620
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-
Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden;
Stellungnahme des Datenschutzrates
Der Datenschutzrat hat in seiner 285. Sitzung des Datenschutzrates am 16. September 2026
einstimmig beschlossen, zu der im Betreff genannten Thematik folgende Stellungnahme
abzugeben:
I. Materialien und Entwurf
1
Laut den Erläuterungen dient der Gesetzentwurf dem verstärkten Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Auswirkungen sozialer Medien und
anderer digitaler Dienste. Die intensive Nutzung digitaler Angebote, insbesondere von
Video-Sharing-Plattformen, suchtähnliche Nutzungsmuster sowie aufmerksamkeits- und
bindungsfördernde Funktionen wie endloses Scrollen, automatische Wiedergabe und
spielähnliche Elemente
gäben Anlass
zu besonderer
Sorge. Algorithmische
Empfehlungssysteme könnten zudem die Verbreitung extremistischer, radikalisierender,
hetzerischer oder sonst schädlicher Inhalte begünstigen.
2
Vor diesem Hintergrund solle für bestimmte Social-Media- bzw. Video-Sharing-Plattformen
ein verpflichtendes Mindestalter von 14 Jahren vorgesehen werden. Die Maßnahme stehe
im Zusammenhang mit dem im Regierungsprogramm und im Vortrag an den Ministerrat
www.parlament.gv.at
1 von 8
2 von 8
157/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme
46c/1 vom 27. März 2026 bekundeten Ziel, den Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum
zu stärken, und trage dem Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip des Art. 1 BVG Kinderrechte
Rechnung.
3
Die Zugangsbeschränkung solle nicht zu einem allgemeinen Ausschluss Minderjähriger von
digitalen Informationen führen, sondern auf jene Plattformen oder Funktionen beschränkt
werden, bei denen aufgrund
ihrer konkreten Ausgestaltung eine besondere
Entwicklungsgefährdung bestehe. Bei der Ausgestaltung seien die Meinungs- und
Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK, Art. 24 Abs. 1 GRC sowie das Beteiligungsrecht von
Kindern nach Art. 4 BVG Kinderrechte zu berücksichtigen. Die Beschränkung wirke zudem
nur bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze. Auch die Verfügbarkeit alters-
gerechter
Informations- und Kommunikationsangebote
sei
in die Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung einzubeziehen.
4
Art. 28b der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste verpflichte die
Mitgliedstaaten, Minderjährige auf Video-Sharing-Plattformen vor Inhalten zu schützen, die
ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen könnten, und
ermögliche insbesondere wirksame Zugangskontrollen durch Altersverifikation. Diese
Vorgaben seien in Österreich im Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz, insbesondere in den
§§ 54c ff. AMD-G, umgesetzt worden.
5
Ergänzend verpflichte Art. 28 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) Anbieter von Online-Plattformen zu geeigneten
und verhältnismäßigen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger. Der DSA lege jedoch selbst
kein bestimmtes Mindestalter fest. Die spezifischeren Vorgaben der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste und die allgemeinen Verpflichtungen des DSA ergänzten
einander und stünden einer nationalen Regelung eines Mindestalters nicht entgegen.
6
Die vorgesehene Altersverifikation
sei datenschutzrechtlich besonders
sensibel
auszugestalten. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur
Feststellung der Altersberechtigung unbedingt erforderlich sind. Eine dauerhafte
Speicherung oder die Erstellung von Nutzungs-, Identitäts- oder Bewegungsprofilen ist zu
vermeiden. Die eingesetzten Verfahren müssen verhältnismäßig, datenschutzfreundlich
und möglichst wenig eingriffsintensiv sein. Die gesetzlichen Vorgaben sollen daher
technologieoffen formuliert werden, zugleich aber klare Anforderungen an Daten-
minimierung, Zweckbindung, Speicherbegrenzung und Datensicherheit enthalten.
7
Da die maßgeblichen Plattformen vielfach in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
ist die Durchsetzung österreichischer Vorschriften im Rahmen der unionsrechtlichen
www.parlament.gv.at
2 von 8
157/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme
3 von 8
Vorgaben,
insbesondere des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG über den
elektronischen Geschäftsverkehr, sicherzustellen.
8
Der Gesetzentwurf ist nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 zu notifizieren. Während der
daran anschließenden Stillhaltefrist darf die Regelung grundsätzlich nicht erlassen werden.
Eine Verletzung der Notifikationspflicht kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften
führen. Die unionsrechtliche Vereinbarkeit des Entwurfs ist daher vor seiner Erlassung
abschließend zu prüfen.
II. Inhaltliche Bemerkungen
Vorbemerkung:
9
a. Das Verhältnis des Entwurfs zum europäischen Rechtsrahmen betreffend Minder-
jährigenschutz online ist vorrangig vom federführenden Ressort zu prüfen. Dennoch sei an
dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission im Rahmen des
Notifikationsverfahrens zu einer nationalen Regelung zur Einführung verpflichtender
Altersverifikationsmethoden in Polen kritisch Stellung genommen hat (s. die Stellungnahme
der Europäischen Kommission vom 15.12.2025 zu Notifizierung 2025/545/PL,
DokNr. C[2025] 8957). Demnach erkennt die Europäische Kommission an, dass der Schutz
von Minderjährigen vor den Risiken verhaltensbedingter Abhängigkeiten und schädlicher
Auswirkungen pornografischer Inhalte ein legitimer Zweck ist, betont aber, dass dieses Ziel
bereits durch EU-Instrumente (insb. Digital Service Act, E-Commerce-RL, AVMD-RL sowie
DSA-Leitlinien zum Schutz Minderjähriger) verfolgt wird. Es wird daher angeregt, nähere
Ausführungen zum Verhältnis des Vorhabens zu den genannten Unionsrechtsakten in die
Erläuterungen aufzunehmen.
10
b. Zudem stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die vorgeschlagene Altersgrenze für
Video-Sharing-Plattformen nach dem AMD-G zur Altersgrenze für die Einwilligung eines
Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 1 § 4 Abs. 4 DSG iVm
Artikel 8 DSGVO steht. Art. 1 § 4 Abs. 4 DSG sieht bereits aktuell eine Altersgrenze von 14
Jahren für die wirksame Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des
Kindes für Angebote der Informationsgesellschaft vor. Darauf wäre in den Erläuterungen
näher einzugehen.
11
c. Der Entwurf stützt sich neben der Kompetenzgrundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post-
und Fernmeldewesen) hinsichtlich § 54e Abs. 3a und 3b auch auf Art. 10 Abs. 1 Z 13
(allgemeine Angelegenheiten des Datenschutzes). Die genannten Bestimmungen enthalten
www.parlament.gv.at
3 von 8
4 von 8
157/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme
jedoch materienspezifische Sonderregelungen für Video-Sharing-Plattformanbieter, die als
Annexmaterie auf den Kompetenztatbestand der jeweiligen Regelungsmaterie gestützt sind
(301 BlgNR 26. GP 4). Es wird angeregt, dies entsprechend zu prüfen.
Zu Artikel 1 (Änderung des Audiovisuelle Medien-Gesetzes – AMD-G)
Zu Z 4 (§ 54c Abs. 1a und 1b):
12
Laut den Erläuterungen sollen durch § 54c Abs. 1a und 1b AMD-G die bestehenden
Verpflichtungen für Video-Sharing-Plattformanbieter des 9b. Abschnitts auch für Anbieter
in anderen EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten ausgeweitet werden. Die Regelungen des
9b. Abschnitts seien selbst unionsrechtlich determiniert.
13
In diesem Zusammenhang wird angeregt, in den Erläuterungen darzulegen, inwiefern die
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Sachverhalte von
unionsrechtlich determinierten Regelungen hier keinen Eingriff in die Regelungskompetenz
der Europäischen Union darstellt.
Zu Z 5 (§ 54e Abs. 3 Z 5):
14
a. Gemäß § 54e Abs. 3 Z 5 des Entwurfs sollen Video-Sharing-Plattformanbieter verpflichtet
werden, den Zugang für Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im
Wege der Altersverifikation zu sperren, „wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz
dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist“. Danach
werden in den lit. a bis e demonstrativ Funktionen beschrieben, die laut den Erläuterungen
suchterzeugendes Potential aufweisen. Laut den Erläuterungen soll durch die nicht
abschließende Regelung der Regulierungsbehörde ermöglicht werden, auf neu entstehende
entwicklungsbeeinträchtigende Funktionalitäten zu reagieren. Zugleich stehe es Video-
Sharing-Plattformanbietern offen, innerhalb ihrer Plattformen Bereiche zu schaffen, in
denen diese Funktionalitäten nicht zum Einsatz kommen und daher keine Alters-
verifizierung erforderlich sei.
15
b. In den Erläuterungen wird festgehalten, dass Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL nicht so
verstanden werden könne, dass er an bestimmte schädliche Inhalte auf einer Video-
Sharing-Plattform anknüpfe, sondern vielmehr auf jene Video-Sharing-Plattformen abziele,
bei denen eine sichere Nutzung durch bestimmte Altersgruppen schon wegen der
grundsätzlichen inhaltlichen Ausrichtung der Plattform oder der Art der Inhalteorganisation
www.parlament.gv.at
4 von 8
157/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme
5 von 8
nicht gewährleistet werden könne. Es wird angeregt, in den Erläuterungen festzuhalten,
woraus sich diese Schlussfolgerung ergibt.
16
c. Die für die Altersverifikation erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten stellt
zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar, dieser kann jedoch
gerechtfertigt sein, wenn er sich auf ein legitimes Ziel stützt, zur Zielerreichung geeignet
und angemessen ist und bei Abwägung aller legitimen Interessen verhältnismäßig ist.
17
Durch den nicht abgeschlossenen Katalog an Funktionen bleibt es allein der Regulierungs-
behörde im Einzelfall überlassen zu beurteilen, wann Funktionen auf einer Video-Sharing-
Plattform Minderjährige unter 14 Jahre potentiell schädigen oder nicht. Dafür werden keine
weiteren Kriterien festgehalten und auch kein Prozedere für die Feststellung eines solchen
Effektes beschrieben.
18
Die Ermächtigung der Regulierungsbehörden einzuschreiten, wird dadurch nicht
abschließend geregelt. Zudem wird auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der
verpflichtenden Altersverifikationen in Fällen, die nicht in den in den Katalog gefährdender
Funktionen nach lit. a bis e fallen, nicht abschließend beantwortet. Es stellt sich daher die
Frage, ob § 54e Abs. 3 Z 5 den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 18 B-VG sowie des
Art. 1 § 1 Abs. 2 DSG entspricht.
19
Zudem wäre damit zu rechnen, dass auch solche Plattformanbieter, die keine der in § 54e
Abs. 3 Z 5 lit. a bis e genannten Funktionen verwenden, vorsorglich Altersverfikations-
komponenten in ihre Plattform einbetten, um sich gegen ein potentielles Einschreiten der
Regulierungsbehörde abzusichern. Derartige Altersverifizierungsmaßnahmen wären dann
aber nicht durch das legitime Ziel des Minderjährigenschutzes gerechtfertigt, weil in diesen
Fällen keine Gefährdung Minderjähriger vorhanden wäre und die Maßnahme daher weder
geeignet noch verhältnismäßig wäre, um das genannte Ziel zu erreichen.
20
Es wird daher angeregt, den Adressatenkreis auf die in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e genannten
Fälle einzugrenzen.
Im Fall von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die neue
Gefährdungslagen für Minderjährige aufweisen, wäre wie in den meisten anderen
Sektoren, die einem rasanten Wandel unterliegen, eine entsprechende Anpassung der
gesetzlichen Grundlagen vorzunehmen.
Zu Z 6 (§ 54e Abs. 3a und 3b):
21
a. Der Entwurf sieht eine verpflichtende Altersverifikation für Video-Sharing-Plattformen
vor, insbesondere wenn sie eine der in § 54e Abs. 3 Z 5 lit. a bis e beschriebenen
www.parlament.gv.at
5 von 8
6 von 8
157/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme
Funktionalitäten enthalten. Altersverifikationsmaßnahmen sind nur wirksam, wenn alle
Nutzer, die ein bestimmtes Angebot in Anspruch nehmen wollen, zuvor den Altersnachweis
erbringen müssen, damit die Nutzung Personen unterhalb der Altersgrenze verwehrt bleibt.
22
In diesem Zusammenhang kommt es somit definitionsgemäß zu einer flächendeckenden
Abfrage personenbezogener Nutzerdaten, dementsprechend sind der Umfang und die
Ausgestaltung der gesetzlichen Verpflichtung von besonderer Bedeutung für die
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
23
b. Zunächst wird festgehalten, dass die in § 54e Abs. 3a genannten Kriterien aus
datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich unterstützt werden.
24
Zugleich muss aber angemerkt werden, dass der Entwurf nur einen Teil der notwendigen
Regulierungen für eine verpflichtende Altersverifikation vornimmt und daher das
Gesamtbild der Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Altersverifikation aus dem
Entwurf nicht abgelesen werden kann.
25
Aus datenschutzrechtlicher Sicht bleibt zunächst unklar, auf welcher Basis und in welchem
Rechtsrahmen die Anbieter von Altersverifikationskomponenten die erforderlichen
personenbezogenen Daten verarbeiten. Auch die Art der (möglichen) Rechtsbeziehung
zwischen Video-Sharing-Plattformanbieter und Altersverifikationsanbieter bleibt offen,
ebenso die datenschutzrechtliche Rollenverteilung, die erforderliche Zweckbindung sowie
die maximale Speicherdauer in Hinblick auf die für die Altersverifikation erforderliche
Verarbeitung personenbezogener Daten.
26
Auch wenn das AMD-G nicht der einschlägige Rechtsakt für die Rechtsgrundlagen von
Altersverifikationsanbietern
ist, so
ist deren Tätigkeit dennoch die notwendige
Voraussetzung für die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. Es wäre daher in den
Erläuterungen zumindest auf die oben genannten Fragen einzugehen, um ein Gesamtbild
der vorgeschlagenen Zugangsbeschränkungen zu umreißen.
27
Zudem wird nicht ausgeführt, wie ein betroffener Video-Sharing-Plattformanbieter
sicherstellen kann, dass ein Altersverifikationsanbieter die erforderlichen Kriterien
tatsächlich erfüllt. Dabei stellt sich etwa die Frage, ob eine Zertifizierung entsprechender
Altersverifikationsanbieter vorgesehen ist oder ob zumindest Leitlinien im Zusammenhang
mit der Prüfung der Altersverifikationsmethoden erstellt werden sollen.
28
c. § 54e Abs. 3b verweist für die Altersverifikation auf den Sorgfaltsmaßstab der in Bezug
auf die Identifikationsfeststellung gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz angewandt wird.
Es wird angeregt, in den Erläuterungen näher darzustellen inwiefern der Sorgfaltsmaßstab
6 von 8
www.parlament.gv.at
157/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme
7 von 8
nach Geldwäschegesetz im vorliegenden Kontext sachgerecht erscheint. Alternativ wird
empfohlen für Altersverifikationen einen entsprechenden Sorgfaltsmaßstab im Rahmen des
AMD-G zu etablieren.
Zu Z 11 (§ 54i):
29
§ 54i Abs. 1 legt fest, dass die Regulierungsbehörde dann tätig wird, wenn sie zu einem
„begründeten Verdacht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassener Plattform-Anbieter den Jugendschutz in Österreich beeinträchtigt,“
kommt. Es wird angeregt in diesem Zusammenhang in den Erläuterungen auszuführen, wie
dieser begründete Verdacht in der Praxis bei der Behörde entstehen kann. Zudem wäre
klarzustellen, ob die Regulierungsbehörde ausschließlich von Amts wegen tätig werden soll
oder auch auf Antrag von (bestimmten) Nutzern von Video-Sharing-Plattformen ein
Feststellungsverfahren einleiten kann.
Zu Z 13 (§ 67a):
30
a. Der Entwurf sieht gemäß § 67a Abs. 2 vor, dass die Bundesministerin für Justiz auf
Grundlage eines von der Datenschutzbehörde erstellten Berichts über die Anwendung von
§ 54e Abs. 3a und 3b eine Evaluierung der Vorschriften über die Altersverifikation
vorzunehmen habe, welche insbesondere die Entwicklung auf europäischer Ebene
berücksichtige.
31
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine effektive Evaluierung der
praktischen Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen regelmäßig nur dann möglich ist,
wenn eine entsprechende Mitwirkungspflicht der betroffenen Plattformanbieter gesetzlich
verankert ist. Zudem sollte sichergestellt sein, dass diese Mitwirkungspflicht auch faktisch
durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage,
anhand welcher Daten die Evaluierung stattfinden soll und wie diese Daten von den
zuständigen Behörden verarbeitet werden dürfen. Diese wäre jedenfalls zu ergänzen.
32
b. Der durch die Zuweisung der Sonderzuständigkeit bei der Datenschutzbehörde
verursachte Mehraufwand findet in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung keinerlei
Erwähnung.
33
Die Mitgliedstaaten
sind gemäß Artikel 52 Abs. 4 DSGVO
verpflichtet, die
datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden mit ausreichend Ressourcen auszustatten, um
ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Das impliziert, dass jene Ressourcen, die
der Datenschutzbehörde zur Vollziehung ihrer Kernaufgaben nach der DSGVO zur
www.parlament.gv.at
7 von 8
8 von 8
157/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme
Verfügung gestellt wurden, nicht für die Vollziehung anderer Aufgaben herangezogen
werden können, wenn dadurch die effektive Vollziehung der DSGVO nicht mehr
sichergestellt werden kann.
34
Die
Zuweisung
der
Evaluierung
von Altersverifikationsmethoden
an
die
Datenschutzbehörde mag aus inhaltlichen Gründen zwar durchaus gerechtfertigt sein. Es
muss aber zugleich die Ausstattung der Datenschutzbehörde entsprechend gesichert sein,
um eine Verletzung des Artikel 52 DSGVO hintanzuhalten, zumal die Datenschutzbehörde
in ihrem Tätigkeitsbericht aus dem Jahr 2025 bereits auf die angespannte Personalsituation
hingewiesen hat.
35
Zur Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO wird im Entwurf nichts
Inhaltliches ausgeführt. Es wäre im Rahmen der (vereinfachten) wirkungsorientierten
Folgenabschätzung zumindest darzulegen, ob
für die
im Entwurf geregelten
Datenverarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO
erforderlich ist. Für diesen Fall wäre zu prüfen, ob eine Durchführung gemäß Art. 35 Abs. 10
DSGVO im Rahmen der Gesetzgebung erfolgen kann. Sofern die Durchführung einer
Datenschutz-Folgenabschätzung unterbleiben kann, sollte
jedenfalls eine
(kurze)
Begründung im Vorblatt aufgenommen werden.
Für den Datenschutzrat:
Der Vorsitzende
SCHILCHEGGER
17. September 2026
Elektronisch gefertigt
www.parlament.gv.at
8 von 8