Johannes Kepler Universität Linz; Institut für Netzwerke und Sicherheit (148/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- AMD-G
- KOG
- § 54e Abs 5 lit a-e
- AVMD-RL
- § 54j
- § 54e Abs 3a
- § 54e Abs 3a Z 7
- § 54e Abs 3a Z 1
- § 54e Abs 3a Z 6
- § 54e Abs 3a Z 3
- DSGVO
Forderungen
- Generelle Regulierung süchtig machender Elemente für alle Altersgruppen statt einer harten Grenze bei 14 Jahren
- Anregung an Plattformen, 'entschärfte' Versionen ohne problematische Elemente für Minderjährige anzubieten (ohne Altersprüfung)
- Vermeidung der Normalisierung ständiger Nutzeridentifikation zur Wahrung des offenen Internets
- Prüfung weniger invasiver Alternativen, wie z. B. die Hinterlegung der Altersstufe im Betriebssystem des Endgeräts
- Beschränkung der Einschränkungen auf einen angemessenen Umfang nach dem Aufbau der Infrastruktur
- Einbeziehung von Ausschüttungen an Content-Erzeuger bei der Durchsetzung (nicht nur Werbegelder)
- Präzisere Formulierung zur datensparsamsten Methode in § 54e Abs 3a
- Genauere Spezifizierung der erforderlichen Trennung zwischen Plattform-Anbieter und Altersverifikations-Anbieter
- Einführung einer Akzeptanzpflicht im Sinne von Interoperabilität und offenen Standards
- Befassung auf globaler oder zumindest europäischer Ebene
- genereller Schutz der Gesamtbevölkerung vor süchtig machenden Elementen
Volltext ↗ Parlament.gv.at
An: Das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Geschäftszahl: 2026-0.537.620
Per Email: medienrecht@bmwkms.gv.at und Post.VII-2@bka.gv.at
Sowie an das Präsidium des Nationalrates über
https://www.parlament.gv.at/beteiligen/wissenswertes/begutachtungsverfahren#AbgabeStellungnahme
10. September 2026
Stellungnahme zum „Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
AMD-G und das KOG geändert werden“
1. Vorbemerkung
Wir möchten uns bei den Urhebern dieses Gesetzesvorschlages dafür
bedanken, ein wichtiges und aktuelles Thema aufzugreifen. Der einleitenden
Problemanalyse des Vorblattes – besonders der Schädlichkeit süchtig
machender Elemente von Video-Sharing-Plattformen – können wir
vollkommen zustimmen. Die in § 54e Abs 5 lit a-e beschriebenen Aspekte
stellen eine gute Zusammenfassung problematischen algorithmischen
Verhaltens dar. Wichtig erscheint uns auch die explizite Berücksichtigung,
„dass Risiken nicht nur von Inhalten, sondern insbesondere von der
Funktionsweise der Plattformen (z. B. algorithmische Empfehlungssysteme
oder suchtfördernde Designs) ausgehen“. Auch die in den Erläuterungen
ausgeführte Berücksichtigung der Gefahr der Überforderung von Eltern, wenn
diese Frage als rein individuelles statt als gesamtgesellschaftliches Problem
gesehen wird, sehen wir als wichtige, nuancierte Betrachtung der Materie an.
Es ist ebenfalls zu würdigen, dass die Beschreibung der technischen
Grundlagen explizit die Eigenschaften von „Nichtbeobachtbarkeit und
Nichtverfolgbarkeit der Präsentation der Altersnachweise“,
„Kollusionsresistenz gegenüber der Video-Sharing-Plattform“,
„Datenminimierung und selektive Offenlegung“, „Ausschluss einer zentralen
Nutzungsprotokollierung“ sowie „Interoperabilität durch offene Standards und
standardisierte Altersprädikate“ verlangt und die Erläuterungen explizit auf
dafür existierende Mechanismen wie Zero-Knowledge-Proofs und die
technische Entkopplung der verschiedenen Komponenten hinweisen.
Besonders hervorzuheben sind die Erläuterungen auf Seiten 8 bis 11, z.B. „Zu
Z 6“ (auf Seite 10) mit der beispielhaften Auflistung explizit nicht zu
übertragender Daten. Diese Maßnahmen verringern das Risiko, dass Daten
aus einer solchermaßen konstruierten Altersverifikationsmethode zum
zusätzlichen Tracking von Nutzer:innen verwendet werden können. Dieser
technische Ansatz ist jedenfalls deutlich gegenüber einigen anderen
Vorschlägen wie z.B. Dienstanbieter-seitiger Abgleich von (hochzuladenden)
Ausweisdokumenten und Live-Kamerabild und deren viel größeren Gefahren
Univ.-Prof. Dr.
René Mayrhofer
Vorstand des Instituts für
Netzwerke und Sicherheit
https://ins.jku.at
Assoc.-Prof. Dr.
Michael Sonntag
Stellvertretender Vorstand des
Instituts für
Netzwerke und Sicherheit
T +43 732 2468 4121
rm@ins.jku.at
michael.sonntag@ins.jku.at
Sekretariat:
Severina Lachmair
DW 4120
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für die Privatsphäre zu bevorzugen.1 Wir bezweifeln jedoch, dass „sich die
Umstände seit der Umsetzung der AVMD-RL im Jahr 2020 grundlegend
verändert haben“ – derartige Methoden sind schon seit längerer Zeit Teil der
Diskussionen.
2. Detailanmerkungen
Gleichzeitig möchten wir allerdings mehrere Anmerkungen zum vorliegenden
Änderungsentwurf einbringen:
1. Die süchtig machenden Effekte treten nicht nur bei Kindern unter 14
Jahren auf, sondern ebenso bei Jugendlichen und Erwachsenen.
Sollte daher das Ziel der Maßnahme erreicht werden, Kinder unter 14
Jahren von solchen Plattformen und/oder Funktionen auszuschließen,
so wären Sie ab dem Erreichen des 14. Lebensjahres auf einmal –
und dann, da die vorgeschlagene Regelung eine harte, technisch
umzusetzende Grenze definiert, ohne langsam aufbauende
Vorbereitung – mit denselben Gefahren konfrontiert. Es scheint daher
zum Schutz der Gesamtgesellschaft deutlich zielführender, die
entsprechenden Plattformen in Bezug auf diese süchtig machenden
Elemente generell zu regulieren und das Problem damit
gesamtheitlich zu adressieren. Evtl. wäre auch anzudenken, die
Plattformen anzuregen (z.B. in den Erläuterungen), eine „entschärfte“
Version ohne die problematischen Elemente (und dann ohne
Altersprüfung; jedoch nicht-exklusiv, d.h. auch für Ältere zugänglich)
für Minderjährige anzubieten.
2. Die Verpflichtung zur Altersverifikation trifft nicht nur Kinder unter 14
Jahren, sondern alle Nutzer:innen – bei Diensten, deren Nutzung nicht
an den Login mit dort angelegten Accounts gebunden sind, sogar bei
jedem Besuch des entsprechenden Dienstes (d.h. jeder sog. Sitzung
bzw. „Session“). Es besteht daher die Sorge, dass
a) eine Altersverifikation bei Video-Sharing-Plattformen die
Normalisierung einer ständigen Nutzer:innen-Identifikation auch
bei anderen Arten von Diensten einleiten könnte (Nutzer:innen
würden dies „automatisch“ genehmigen; dieser „Reflex“ könnte
von durch die Regelung nicht betroffenen Diensten ausgenützt
werden, zusätzliche Informationen über Besucher zu erlangen);
und
b) damit das Konzept eines offenen Internets zur anonymen
Informationssuche ohne Login-Schranken nachhaltig gefährden
kann. Alters- bzw. Login-Schranken vor wichtigen Plattformen wie
Wikipedia könnten in nächsten Schritten leichter eingeführt
werden, wenn die Basis-Infrastruktur sowie die Interaktionsflüsse
1Noch weniger invasive Alternativen wie z.B. ein Hinterlegen der Altersstufe im
Betriebssystem des Endgeräts (bei ausreichenden Ausnahmen für Open Source
Systeme) würden jedoch einen vergleichsweise geringeren Eingriff darstellen.
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für Nutzer:innen breit verfügbar sind und zuvor bereits für VSPs
normalisiert wurden. Argumente dafür wurden schon genannt, z.B.
die (durch Alter oder andere Attribute) unbeschränkte
Verfügbarkeit von Information zu Geschlechtsumwandlungen oder
anderen politisch aufgeladenen Themen. Eine Forderung der
Ausweitung von Video-Plattformen auch auf textuelle und andere
Medien muss daher angenommen werden. Weiters ist denkbar –
und durch frühere Vorstöße in Österreich die politische Intention
dokumentiert – dass sogar eine vollständige Klarnamenpflicht als
weitere Entwicklung folgen könnte.
Diese „slippery slope“ stellt eine nachhaltige Gefahr für die
Informations- und Meinungsfreiheit dar. Wie einer solchen
Entwicklung entgegen gesteuert werden kann und die
Einschränkungen dieses Vorschlags auf einen angemessenen
Umfang – wie z.B. § 54e Abs 5 lit a-e – nach dem Aufbauen der
Infrastruktur beschränkt werden können, scheint unklar.
3. Ein auf Österreich beschränkter Wirkungsbereich wird kaum effektiv
umsetzbar bleiben, da die geographischen Einschränkungen des
betroffenen Nutzer:innenkreises leicht durch VPNs und andere
Technologien umgangen werden können. Die Hürden dafür sind
gering und auch von unter-14-Jährigen können diese
Umgehungsmechanismen leicht eingesetzt werden. Betroffene
Plattformen und Dienste könnten versuchen, den Einsatz von VPN-,
Proxy- oder anderen Relay-Servern zu erkennen. Aber selbst die
größten Videoplattformen wie Netflix mit signifikantem geschäftlichen
Interesse an solchen Geo-Sperren schaffen es seit deren Beginn nicht
zuverlässig, alle VPN-Varianten oder andere Netzwerk-Relays
zuverlässig zu detektieren. Da ein begleitendes, generelles Verbot des
VPN-Einsatzes in Österreich aber weder rechtlich angemessen noch
technisch praktikabel erscheint, ist die tatsächliche Effektivität dieser
Einzelmaßnahme – und damit wiederum die Angemessenheit der
aufzubauenden Infrastruktur – zu hinterfragen. Insb. wenn auch
andere Staaten ähnliche Regelungen erlassen, dürften die dann
kumulierten und jeweils unterschiedlichen Anforderungen an
Diensteanbieter leicht als unverhältnismäßig beurteilt werden können.
4.
Ist die Plattform nicht in Österreich ansässig (wohl praktisch alle), ist
die Durchsetzung schwierig (siehe § 54j). Dies soll über den „Einzug“
von Werbegeldern erfolgen, was österreichische Unternehmen u.U.
Haftungsansprüchen im Ausland aussetzt, da die Plattform für ihre
Leistungen „nicht bezahlt“ wurde. Gleichzeitig bedeutet dies indirekt
einen effektiven Ausschluss österreichischer Unternehmen von der
Plattform, und damit einen u.U. starken Wettbewerbsnachteil. Da nur
Werbegelder eingezogen werden können, sind z.B. Ausschüttungen
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an österreichische Content-Erzeuger nicht umfasst – eine
Einbeziehung wäre zu überlegen.
5. Laut § 54e Abs 3a ist „eine Altersverifikationsmethode einzusetzen,
die nach dem Stand der Technik zu den datensparsamsten
verfügbaren Methoden zählt“. Die Forderung zum Einsatz der
datensparsamsten Methode wäre hier besser, zumal es auch hiervon
mehrere Anbieter geben kann (vgl. offene Standards: § 54e Abs 3a Z
7). Auch ist die Bewertung unklar und schwierig, wann eine Methode
zu „den datensparsamsten“ gehört.
6. Laut § 54e Abs 3a Z 1 ist eine „Trennung zwischen Plattform-Anbieter
und Anbieter einer Altersverifikationsmethode“ erforderlich.
Inwieweit/wie diese getrennt sein müssen, ist nicht ausreichend
spezifiziert. Reicht z.B. ein Subunternehmen oder eine streng
getrennte Abteilung aus? Die Erläuterungen sprechen lediglich von
technischer und kryptographischer Trennung sowie einer
Rollen-/Informationstrennung. Auch zwei komplett getrennte
Unternehmen im gleichen Besitz stellen u.U. ein Problem in Hinblick
auf die lt. Vorschlag explizit auszuschließende Kollusion dar.
7. Laut § 54e Abs 3a Z 6 ist eine zentrale Nutzungsprotokollierung
verboten. Eine dezentrale Protokollierung der Nutzung ist jedoch
erlaubt? Dies bedeutet ebenso (bei exakter Protokollierung des
Zeitpunkts) dass Dritte (z.B. Strafverfolgungsbehörden) die Daten
ohne weiteres (aus technischer Sicht) zusammenführen und
abgleichen können. „Keine der beteiligten Stellen darf allein oder
durch normale Protokollabläufe nachvollziehen können, wann ein
konkreter Altersnachweis gegenüber welcher Video-Sharing-Plattform
verwendet wird.“ Dies bedeutet keinen Ausschluss für Dritte (z.B. ein
gemeinsames Mutterunternehmen; siehe oben) oder beide
zusammen. Nach § 54e Abs 3a Z 3 ist zwar Kollusionsresistenz
erforderlich, eine Zusammenarbeit wird jedoch nicht verboten (bzw.
muss aus anderen Vorschriften, z.B. der DSGVO, abgeleitet werden).
8.
Interoperabilität ist zu erfüllen, aber ein Plattform-Anbieter könnte
immer noch festlegen, dass er nur Altersnachweise des
Unternehmens X oder mittels Registrierungskomponenten aus Staat Y
akzeptiert – und somit Umgehungen erleichtert bzw. diesem
Unternehmen Kunden/jenem Staat Zusatzinformationen zuführt. Es
wäre evtl. sinnvoll, eine „Akzeptanzpflicht“ anzudenken (im Sinne von
Interoperabilität und offenen Standards).
9.
Im Falle eines Nutzerkontos muss der Kunde die Möglichkeit haben,
von sich aus eine Neu-Überprüfung zu beantragen, z.B. wenn die
Altersgrenze überschritten wurde. Hierfür scheint eine gesetzliche
Regelung verzichtbar (sofern die „Durchführung“ als „auf Anforderung
des Diensteanbieters“ interpretiert wird).
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Genauere Ausführungen zu einigen dieser und anderen Punkten wurden auch
in einem offenen Brief vieler Wissenschafter:innen im März 2026 unter
https://csa-scientist-open-letter.org/ageverif-Feb2026 veröffentlicht.
3. Zusammenfassende Bewertung
Zusammenfassend begrüßen wir daher explizit den wichtigen Vorstoß, süchtig
machende Effekte großer Plattformen einzudämmen, sehen aber die
Effektivität dieses Vorschlags aus technischer und gesamtgesellschaftlicher
Sicht als eher beschränkt, dafür aber Risiken für die freie Informationssuche
im Internet. Eine Befassung auf globaler, zumindest aber europäischer, Ebene
sowie ein genereller Schutz der Gesamtbevölkerung vor bekannt süchtig
machenden Elementen (vgl. Drogen und Glücksspiel) scheint
dementsprechend angebracht.
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