Österreichische ARGE Suchtvorbeugung (149/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
Forderungen
- Wirksame, datenschutzfreundliche und grundrechtsschonende Umsetzung der Altersverifikation (Ausschluss reiner Selbstauskünfte)
- Sicherstellung der institutionellen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Altersverifikationsdiensten
- Regelmäßige unabhängige Evaluation der tatsächlichen Wirksamkeit der Altersverifikation
- Einführung eines abgestuften Schutzes für 14- bis 18-Jährige (z. B. altersgerechte Jugendversionen ohne manipulative Mechanismen)
- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Messenger-Dienste, sofern diese schädliche oder suchtfördernde Funktionsweisen einsetzen
- Konsequente Begrenzung manipulativer und potenziell suchtfördernder Designmechanismen
- Explizite Erfassung von Belohnungssystemen (z.B. Streaks, Flammen) und der Regelmäßigkeit der Nutzung in den Schutzbestimmungen
- Verbindliche Verankerung von Safety-by-Design-Standards inkl. gesetzlicher Mindeststandards, Transparenzpflichten, unabhängiger Kontrolle und Sanktionen
- Strukturelle Verankerung und nachhaltige Finanzierung von Medienbildung, Lebenskompetenzförderung und Präventionsangeboten
- Implementierung einer wirksamen, datenschutzfreundlichen und unabhängig kontrollierten Altersverifikation
- Regelmäßige unabhängige Evaluation der Wirksamkeit von Alterskontrollen
- Einführung eines abgestuften Schutzes für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
- Regulierung basierend auf tatsächlichen Funktionsweisen und Risikomechanismen statt nach Plattformkategorien
- Einbezug von Messenger-Diensten bei vergleichbaren problematischen Funktionen
- Verpflichtung der Anbieter, digitale Angebote so zu gestalten, dass Kinder und Jugendliche manipulativen Mechanismen nicht ungeschützt ausgesetzt sind
- Beteiligung der Anbieter an unabhängiger Prävention, Forschung und Bildung
- Verknüpfung von Schutz, Befähigung und Verantwortung der Anbieter innerhalb des gesetzlichen Rahmens
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Stellungnahme der Österreichischen ARGE Suchtvorbeugung
zum Begutachtungsentwurf zur Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) und
des KommAustria-Gesetzes (KOG) (132/ME)
1. Grundsätzliche Einschätzung
Das Vorhaben, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum gesetzlich zu stärken, be-
grüßt die Österreichische ARGE Suchtvorbeugung ausdrücklich.
Digitale Medien sind selbstverständlicher Teil des Alltags von Kindern und Jugendlichen und ermögli-
chen soziale Teilhabe, Information, Bildung, Kommunikation und Kreativität. Regulierungsbedarf be-
steht dort, wo digitale Angebote mit Mechanismen arbeiten, die gezielt Aufmerksamkeit binden, Nut-
zungsdauer und -frequenz erhöhen, sozialen Druck erzeugen oder problematische bzw. suchtassozi-
ierte Nutzung fördern.
Kinder und Jugendliche sind dabei besonders schutzbedürftig. Fähigkeiten wie Impulskontrolle, Emo-
tionsregulation, Risikoeinschätzung und Selbststeuerung befinden sich noch in Entwicklung. Gleichzei-
tig werden digitale Angebote professionell darauf optimiert, Nutzer*innen möglichst lange und regel-
mäßig auf Plattformen zu halten.
Aus suchtpräventiver Sicht darf die Verantwortung für den Schutz vor solchen Mechanismen daher
nicht primär Kindern, Jugendlichen, Erziehungsberechtigten oder Schulen übertragen werden. Anbie-
ter*innen, die digitale Umgebungen gestalten und wirtschaftlich von Aufmerksamkeit, Nutzungs-
dauer und Nutzer*innenbindung profitieren, müssen gesetzlich in die Verantwortung genommen
werden.
Der vorliegende Entwurf enthält hierfür wichtige Ansätze. Positiv hervorzuheben sind insbesondere
die geplante Altersverifikation, die Orientierung an konkreten Funktionsweisen statt an einzelnen
Plattformen sowie die regulatorische Auseinandersetzung mit manipulativen und potenziell suchtför-
dernden Designmechanismen.
Für einen wirksamen und nachhaltigen Kinder- und Jugendschutz sind aus Sicht der Österreichischen
ARGE Suchtvorbeugung jedoch weitere Nachschärfungen erforderlich.
2. Altersverifikation wirksam und datenschutzfreundlich umsetzen
Altersbeschränkungen sind ein legitimes und notwendiges Instrument des Kinder- und Jugendschut-
zes. Die vorgesehene Altersverifikation wird daher grundsätzlich begrüßt.
Entscheidend ist jedoch, dass sie in der Praxis tatsächlich wirksam, datenschutzfreundlich und grund-
rechtsschonend umgesetzt wird. Reine Selbstauskünfte zum Alter sind dafür nicht ausreichend.
Die Trennung zwischen Plattformanbieter*innen und unabhängigen Altersverifikationsdiensten ist
grundsätzlich positiv zu bewerten. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass diese Anbieter*innen
institutionell und wirtschaftlich unabhängig von den Plattformunternehmen agieren. Personenbezo-
gene Daten dürfen ausschließlich für die Altersüberprüfung verarbeitet werden und müssen klaren
Zweckbindungs- und Löschpflichten unterliegen. Klarnamenpflichten, Tracking oder eine dauerhafte
Identifizierbarkeit des Onlineverhaltens sind abzulehnen.
Darüber hinaus braucht es eine regelmäßige unabhängige Evaluation der tatsächlichen Wirksamkeit
der Altersverifikation. Dabei muss insbesondere geprüft werden, in welchem Ausmaß Alterskontrollen
umgangen werden und ob die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich zu einem verbesserten Schutz
von Kindern und Jugendlichen führen.
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3. Jugendschutz darf nicht mit dem 14. Geburtstag enden
Die vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren kann einen sinnvollen ersten Schutzschritt darstellen. Sie
darf jedoch nicht als Endpunkt des Jugendschutzes verstanden werden.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren befinden sich weiterhin in einer sensiblen Entwicklungsphase
und zählen gleichzeitig zu den intensivsten Nutzer*innen sozialer Medien. Wenn bestimmte Plattform-
mechanismen aufgrund ihres Potenzials zur Steigerung von Nutzungsdauer, Nutzungsfrequenz und
Nutzer*innenbindung bei unter 14-Jährigen als besonders problematisch bewertet werden, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb diese Risiken mit dem 14. Geburtstag grundsätzlich entfallen sollten.
Die Österreichische ARGE Suchtvorbeugung empfiehlt daher einen abgestuften Schutz für 14- bis 18-
Jährige. Digitale Teilhabe soll weiterhin möglich sein, besonders manipulative und potenziell suchtför-
dernde Mechanismen sollten jedoch auch für diese Altersgruppe eingeschränkt bleiben.
Denkbar sind altersgerechte Jugendversionen von Plattformen mit verpflichtenden Schutzvoreinstel-
lungen und ohne besonders problematische Funktionen wie stark bindende Belohnungssysteme,
Streaks oder vergleichbare Mechanismen, die auf eine möglichst häufige und regelmäßige Nutzung
abzielen.
4. Funktionsweisen statt Plattformkategorien regulieren
Die Österreichische ARGE Suchtvorbeugung unterstützt ausdrücklich den Ansatz, nicht einzelne Platt-
formen, sondern deren tatsächliche Funktionsweisen zu regulieren.
Digitale Angebote entwickeln sich rasch weiter, und die Grenzen zwischen sozialen Medien, Messen-
ger-Diensten, Video-Plattformen, Gaming-Angeboten und anderen Anwendungen verschwimmen zu-
nehmend.
Messenger-Dienste sollten daher nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen wer-
den. Auch sie können mit Push-Benachrichtigungen, sozialen Rückmeldungen, Gruppenmechanismen
oder anderen bindungsfördernden Funktionen arbeiten.
Entscheidend muss sein, welche Risikomechanismen und Funktionen ein Angebot aufweist – nicht,
unter welcher Bezeichnung es angeboten wird.
Das Gesetz sollte daher so ausgestaltet werden, dass auch Messenger-Dienste und künftig neu entste-
hende Angebote erfasst werden können, sobald sie vergleichbare schädliche oder potenziell suchtför-
dernde Funktionsweisen einsetzen.
5. Manipulative und potenziell suchtfördernde Designmechanismen konsequent begrenzen
Der Entwurf benennt mit algorithmischen Empfehlungssystemen, Endlos-Scrollen, automatischer Wie-
dergabe sowie verschiedenen Interaktions- und Anreizsystemen bereits wesentliche Risikomechanis-
men.
Aus suchtpräventiver Sicht sollte diese Regelung an zwei Stellen präzisiert werden:
Zum einen müssen erreichbare Belohnungen und der drohende Verlust bereits erworbener Beloh-
nungen ausdrücklich erfasst werden. Mechanismen wie Streaks, Flammen oder vergleichbare Systeme
erzeugen einen starken Anreiz zur wiederholten Nutzung.
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Zum anderen ist die Regelmäßigkeit der Nutzung stärker zu berücksichtigen. Viele digitale Angebote
zielen nicht nur darauf ab, die Zahl einzelner Interaktionen zu erhöhen, sondern Nutzer*innen zu mög-
lichst häufigen und regelmäßigen Wiedereinstiegen zu bewegen.
Diese Mechanismen sind aus suchtpräventiver Sicht besonders relevant und sollten daher ausdrücklich
in den gesetzlichen Schutzbestimmungen berücksichtigt werden.
6. Safety by Design verbindlich verankern
Ein wirksamer Schutz kann sich nicht darauf beschränken, den Zugang zu digitalen Angeboten zu kon-
trollieren. Ebenso entscheidend ist die Gestaltung der Plattformen selbst.
Problematische oder suchtassoziierte Nutzung entsteht im Zusammenspiel von individuellen Voraus-
setzungen, sozialem Umfeld, Nutzungsmotiven sowie technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedin-
gungen. Viele digitale Angebote sind gezielt darauf ausgerichtet, Aufmerksamkeit zu binden, Nutzungs-
zeiten zu verlängern und wiederkehrende Nutzung zu fördern.
Die Österreichische ARGE Suchtvorbeugung fordert daher verbindliche Safety-by-Design-Standards.
Digitale Angebote für Kinder und Jugendliche müssen von Beginn an so gestaltet werden, dass gesund-
heitliche Risiken reduziert werden. Freiwillige Selbstverpflichtungen der Anbieter*innen reichen dafür
nicht aus.
Notwendig sind:
•
verbindliche gesetzliche Mindeststandards,
• Transparenz- und Dokumentationspflichten,
• unabhängige Kontrolle,
•
sowie wirksame und verhältnismäßige Sanktionen bei Verstößen.
Der regulatorische Fokus muss damit stärker auf die Frage gerichtet werden, wie digitale Angebote
gestaltet sein dürfen, und nicht ausschließlich darauf, wer Zugang zu ihnen erhält.
7. Prävention und Medienkompetenz strukturell verankern
Gesetzlicher Jugendschutz und technische Schutzmaßnahmen ersetzen keine Prävention.
Kinder und Jugendliche benötigen Medien-, Schutz- und Risikokompetenzen, um digitale Inhalte kri-
tisch einzuordnen, manipulative Mechanismen zu erkennen, ihre Privatsphäre zu schützen, digitale
Belastungen wahrzunehmen und die eigene Nutzung reflektieren und steuern zu können.
Diese Kompetenzen entstehen nicht automatisch mit dem Erreichen einer Altersgrenze. Gerade wenn
der Zugang zu bestimmten Angeboten bis zu einem bestimmten Alter eingeschränkt wird, muss sicher-
gestellt werden, dass Kinder und Jugendliche bereits davor auf eine sichere und selbstbestimmte Nut-
zung vorbereitet werden.
Dafür braucht es insbesondere:
• Medienbildung und digitale Risikokompetenz,
•
Lebenskompetenzförderung und Stärkung der Selbstregulation,
• Bildung und Unterstützung von Erziehungsberechtigten,
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•
•
•
schulische und außerschulische Präventionsangebote,
Jugendarbeit und gesundheitsfördernde analoge Freizeitangebote,
Früherkennung, Beratung und entsprechende Unterstützungsangebote.
Technische Schutzmaßnahmen und Kompetenzförderung sind dabei nicht als Alternativen, sondern als
komplementäre Strategien zu verstehen.
8. Prävention nachhaltig finanzieren – Anbieter*innen beteiligen
Eine wirksame Präventionsstrategie braucht eine langfristig abgesicherte Finanzierung von Medienbil-
dung, Prävention, Forschung, Beratung und Unterstützungsangeboten.
Die Österreichische ARGE Suchtvorbeugung regt daher an, die strukturellen und finanziellen Rahmen-
bedingungen für Präventionsarbeit nachhaltig zu stärken. Dabei sollte sichergestellt werden, dass Prä-
ventions-, Bildungs-, Forschungs- und Unterstützungsangebote dauerhaft, flächendeckend und quali-
tätsgesichert umgesetzt werden können.
Angesichts der raschen digitalen Entwicklungen und der zunehmenden Bedeutung digitaler Medien
für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bedarf es eines kontinuierlichen Ausbaus evidenzbasierter
Präventionsmaßnahmen. Dies umfasst insbesondere die Förderung von Medienkompetenz, die Wei-
terentwicklung zielgruppenspezifischer Angebote sowie die Sicherung unabhängiger Forschung und
Beratung.
Eine nachhaltige Investition in Prävention trägt dazu bei, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Ri-
siken frühzeitig entgegenzuwirken, individuelle Handlungskompetenzen zu stärken und langfristig Fol-
gekosten für das Gesundheits- und Sozialsystem zu reduzieren.
9. Schlussfolgerung und zentrale Forderungen
Die Österreichische ARGE Suchtvorbeugung begrüßt die grundsätzliche Ausrichtung des vorliegenden
Entwurfs. Er stellt einen wichtigen Schritt zu einem stärkeren Kinder- und Jugendschutz im digitalen
Raum dar.
Für einen wirksamen und zukunftsfähigen gesetzlichen Rahmen sind aus suchtpräventiver Sicht insbe-
sondere folgende Ergänzungen erforderlich:
1. wirksame, datenschutzfreundliche und unabhängig kontrollierte Altersverifikation,
2. regelmäßige unabhängige Evaluation der Wirksamkeit und Umgehbarkeit der Alterskontrol-
len,
3. abgestufter Schutz für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren,
4. Regulierung nach tatsächlichen Funktionsweisen und Risikomechanismen statt nach Platt-
formkategorien,
5. Einbezug von Messenger-Diensten, sofern diese vergleichbare problematische Funktionen
einsetzen,
6. explizite Berücksichtigung von Belohnungssystemen, drohendem Belohnungsverlust und
Mechanismen zur Förderung regelmäßiger Nutzung,
7. verbindliche Safety-by-Design-Standards mit Transparenz, unabhängiger Kontrolle und wirk-
samen Sanktionen,
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8. strukturelle Verankerung von Medienbildung, Lebenskompetenzförderung und Prävention,
9. sowie eine gesetzlich abgesicherte finanzielle Beteiligung der Anbieter*innen an unabhängi-
ger Prävention, Forschung und Bildung.
Kinder und Jugendliche sollten ihrem Alter entsprechend die Möglichkeit auf adäquate Teilhabe im
digitalen Raum haben. Sie haben aber vor allem ein Recht darauf, vor digitalen Geschäftsmodellen und
Designmechanismen geschützt zu werden, die ihre Aufmerksamkeit, Daten und Entwicklungsbedürf-
nisse wirtschaftlich verwerten.
Nicht Kinder und Jugendliche müssen lernen, sich gegen professionell entwickelte manipulative Me-
chanismen zu behaupten. Anbieter*innen müssen verpflichtet werden, digitale Angebote so zu ge-
stalten, dass Kinder und Jugendliche diesen Mechanismen nicht ungeschützt ausgesetzt sind.
Ein wirksamer gesetzlicher Rahmen muss daher Schutz, Befähigung und Verantwortung der Anbie-
ter*innen miteinander verbinden.
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