Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Fachstelle für Prävention NÖ; Suchtprävention (146/SN-132/ME)

📋 146/SN-132/ME 📅 15.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • KommAustria-Gesetz (KOG)

Forderungen

  • Umsetzung von technisch belastbaren Altersverifikationsverfahren statt bloßer Selbstauskunft
  • Sicherstellung der organisatorischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Altersverifikationsdiensten
  • Strikte Datenschutzvorgaben bei der Altersprüfung (Löschfristen, Verbot von Profilbildung, Ausschluss von Klarnamenpflicht und Nachverfolgbarkeit)
  • Regelmäßige Evaluation der Wirksamkeit von Altersverifikationssystemen durch unabhängige Stellen
  • Einführung eines gestuften Schutzmodells für alle Minderjährigen bis zur Volljährigkeit (statt Grenze bei 14 Jahren)
  • Verpflichtende jugendgerechte Voreinstellungen und Schutzstandards
  • Regulierung basierend auf Funktionen und Risikomechanismen statt rein nach Plattformkategorien
  • Einbeziehung von Messenger-Diensten, sofern diese nutzungslenkende oder bindungsfördernde Mechanismen einsetzen
  • Explizite Erfassung weiterer manipulativer Designmechanismen (z. B. Streak-Systeme, künstliche Verknappung, Gamification, soziale Ranking-Systeme)
  • Einführung von Transparenzpflichten für Empfehlungssysteme
  • Strenge Regulierung personalisierter Empfehlungen für Minderjährige
  • Bereitstellung chronologischer oder nicht-personalisierter Feeds als Wahlmöglichkeit
  • Beschränkung der Profilbildung von Minderjährigen auf ein Minimum
  • Ermöglichung unabhängiger Prüfungen algorithmischer Systeme
  • Regulierung von Push-Benachrichtigungen (z. B. datensparsame Standards, Ruhezeiten, zeitliche Beschränkungen)
  • Verbindliche Verankerung von 'Safety by Design' mit gesetzlichen Mindeststandards, Risikoanalysen und Sanktionen
  • Einführung verpflichtender Risiko- und Folgenabschätzungen für digitale Dienste
  • Gewährleistung des Datenzugangs für Aufsichtsbehörden und Forschungseinrichtungen
  • Regelmäßige wissenschaftliche Evaluation der gesetzlichen Regelungen
  • Dauerhafte Absicherung von Medienbildung und Präventionsangeboten
  • Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung für Prävention, Bildung und Unterstützung

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Fachstelle für Prävention NÖ | Linzer Straße 17/1, 3100 St. Pölten An das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport medienrecht@bmwkms.gv.at Post.VII-2@bka.gv.at St. Pölten, am 15. September 2026 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf betreffend die Novellierung des Audiovisuelle- Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) und des KommAustria-Gesetzes (KOG) Kinder- und Jugendschutz in digitalen Umgebungen wirksam, verhältnismäßig und zukunftsfähig gestalten 1. Grundsätzliche Bewertung Die geplanten gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in digitalen Umgebungen werden grundsätzlich begrüßt. Digitale Medien sind ein integraler Bestandteil des Aufwachsens junger Menschen und eröffnen vielfältige Möglichkeiten für Information, Bildung, Kommunikation, soziale Teilhabe und kreative Entfaltung. Gleichzeitig hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gezeigt, dass zahlreiche digitale Dienste und Plattformen nicht ausschließlich nach den Bedürfnissen ihrer Nutzer*innen gestaltet werden, sondern auch ökonomischen Anreizen folgen, die auf Aufmerksamkeit, Nutzungsdauer, Nutzerbindung und Datengenerierung ausgerichtet sind. Besonders Minderjährige sind gegenüber solchen Gestaltungsmechanismen vulnerabel, da zentrale Fähigkeiten wie Selbstregulation, Impulskontrolle, Emotionssteuerung und Risikoeinschätzung noch nicht vollständig entwickelt sind. Aus präventiver und gesundheitsförderlicher Sicht ist daher ein regulatorischer Ansatz zu begrüßen, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht allein als Aufgabe der Familien, Bildungseinrichtungen oder der jungen Menschen selbst versteht, sondern die Verantwortung der Anbieter digitaler Dienste ausdrücklich in den Mittelpunkt stellt. Der vorliegende Entwurf enthält hierfür wichtige Grundlagen. Für einen wirksamen und langfristig tragfähigen Schutzrahmen erscheinen jedoch zusätzliche Konkretisierungen erforderlich. 2. Altersverifikation wirksam und grundrechtskonform gestalten Altersbeschränkungen können einen wichtigen Beitrag zum Kinder- und Jugendschutz leisten, sofern sie in der Praxis wirksam umgesetzt werden. Hierfür ist sicherzustellen, dass Alterskontrollen nicht auf bloßen Selbstauskünften beruhen, sondern auf technisch belastbaren Verfahren, die gleichzeitig hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Besonders wichtig erscheint: • eine klare organisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Altersverifikationsdiensten, • die ausschließliche Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck der Altersfeststellung, • verbindliche Löschfristen, • das Verbot einer weitergehenden Profilbildung, • der Ausschluss von Klarnamenpflichten, • der Ausschluss einer dauerhaften Nachverfolgbarkeit des Nutzungsverhaltens. Darüber hinaus sollte gesetzlich vorgesehen werden, die tatsächliche Wirksamkeit von Altersverifikationssystemen regelmäßig durch unabhängige Stellen evaluieren zu lassen. Dabei sind insbesondere die Umgehbarkeit der Systeme sowie deren tatsächlicher Beitrag zum Schutz Minderjähriger zu untersuchen. 3. Schutzmaßnahmen für alle Minderjährigen vorsehen Die vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren kann einen sinnvollen Ausgangspunkt darstellen, sollte jedoch nicht als Ende besonderer Schutzmaßnahmen verstanden werden. Aus entwicklungspsychologischer und präventiver Sicht bestehen Schutzbedürfnisse weit über das 14. Lebensjahr hinaus. Gerade Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren zählen zu den intensivsten Nutzer*innen sozialer Plattformen und sind gleichzeitig besonders empfänglich für soziale Einflussmechanismen, digitale Vergleichsprozesse und belohnungsbasierte Nutzungsanreize. Es wird daher empfohlen, ein gestuftes Schutzmodell vorzusehen, das altersangemessene Freiheitsräume ermöglicht, gleichzeitig aber besonders risikobehaftete Designmechanismen weiterhin beschränkt. Denkbar wären verpflichtende jugendgerechte Voreinstellungen sowie Schutzstandards für alle Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. 2 4. Regulatorischer Fokus auf Funktionen und Risiken Digitale Angebote verändern sich kontinuierlich. Die Grenzen zwischen sozialen Netzwerken, Video- Plattformen, Messenger-Diensten, Gaming-Angeboten und hybriden Anwendungen verschwimmen zunehmend. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Regulierung nach Plattformkategorien allein nicht ausreichend. Entscheidend sollte sein, welche Funktionen und Risikomechanismen ein Dienst tatsächlich einsetzt. Dies gilt insbesondere für: • • • algorithmische Empfehlungssysteme, aufmerksamkeitssteigernde Interaktionsmechanismen, soziale Belohnungssysteme, • Reaktivierungsmechanismen, • personalisierte Verhaltenssteuerung, • Nutzungsanreize mit hohem Bindungspotenzial. Messenger-Dienste sollten jedenfalls dann in den Anwendungsbereich einbezogen werden, wenn sie über reine Kommunikationsfunktionen hinaus vergleichbare nutzungslenkende oder bindungsfördernde Mechanismen einsetzen. 5. Manipulative und nutzungsintensivierende Designmechanismen stärker berücksichtigen Der Entwurf benennt bereits zentrale Risikomechanismen wie Endlos-Scrollen, automatische Wiedergabe oder algorithmische Empfehlungen. Aus Sicht der Prävention sollten darüber hinaus ausdrücklich erfasst werden: • Streak-Systeme, • Verlust bereits erworbener digitaler Belohnungen, • • • • künstliche Verknappungen, tägliche Aufgaben- und Belohnungssysteme, variable Belohnungsmechanismen, soziale Ranking- und Vergleichssysteme, • Gamification-Elemente mit starkem Bindungspotenzial. Besonderes Augenmerk sollte auf Mechanismen gelegt werden, die nicht nur die Intensität, sondern vor allem die Regelmäßigkeit der Nutzung fördern. Die wiederholte Reaktivierung von Nutzer*innen stellt einen zentralen Einflussfaktor problematischer Nutzungsmuster dar. 3 6. Algorithmische Systeme transparent und kontrollierbar machen Ein besonderer Regelungsbedarf besteht bei algorithmischen Empfehlungssystemen. Diese bestimmen in erheblichem Ausmaß, welche Inhalte Minderjährigen präsentiert werden, welche Themen Aufmerksamkeit erhalten und welche Nutzungsdauer erzielt wird. Es wird daher angeregt, • Transparenzpflichten für Empfehlungssysteme vorzusehen, • personalisierte Empfehlungen für Minderjährige besonders streng zu regulieren, • chronologische oder nicht personalisierte Feeds als Wahlmöglichkeit anzubieten, • die Profilbildung von Minderjährigen auf das notwendige Minimum zu beschränken, • unabhängige Prüfungen solcher Systeme zu ermöglichen. 7. Push-Benachrichtigungen und Reaktivierungsmechanismen regulieren Push-Benachrichtigungen gehören zu den wirksamsten Instrumenten zur Rückgewinnung von Aufmerksamkeit und zur Förderung wiederkehrender Nutzung. Daher sollte geprüft werden, ob für Minderjährige besondere Schutzvorgaben erforderlich sind, etwa: • datensparsame Standardeinstellungen, • zeitliche Beschränkungen, • Ruhezeiten während der Nacht, • die Beschränkung automatisierter Reaktivierungsaufforderungen, • Hinweise auf längere Nutzungsdauer. Schlafqualität, Erholung und psychische Gesundheit sollten bei der Ausgestaltung entsprechender Regelungen ausdrücklich berücksichtigt werden. 8. Safety by Design als verbindliches Prinzip verankern Ein zukunftsorientierter Kinder- und Jugendschutz kann nicht ausschließlich über Zugangsbeschränkungen erfolgen. Vielmehr sollte die sichere Gestaltung digitaler Angebote selbst Gegenstand regulatorischer Anforderungen sein. Erforderlich erscheinen insbesondere: • verbindliche gesetzliche Mindeststandards, 4 • Transparenz- und Dokumentationspflichten, • regelmäßige Risikoanalysen, • unabhängige Kontrollen, • wirksame und verhältnismäßige Sanktionen. Besonders zu prüfen wäre die Einführung verpflichtender Risiko- und Folgenabschätzungen für digitale Dienste, deren Angebote in erheblichem Umfang von Minderjährigen genutzt werden. Anbieter*innen sollten nachweisen müssen, welche potenziellen Risiken für Kinder und Jugendliche bestehen und welche Maßnahmen zu deren Reduktion getroffen wurden. 9. Forschung, Evaluation und Datenzugang stärken Eine evidenzbasierte Regulierung setzt verlässliche Daten voraus. Zur Bewertung der Wirksamkeit gesetzlicher Maßnahmen sollten Aufsichtsbehörden und unabhängige Forschungseinrichtungen Zugang zu geeigneten, anonymisierten oder aggregierten Nutzungsdaten erhalten. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, • wie häufig Schutzmaßnahmen umgangen werden, • welche Funktionen besondere Risiken aufweisen, • welche regulatorischen Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Gleichzeitig sollte eine regelmäßige wissenschaftliche Evaluation der gesetzlichen Regelungen vorgesehen werden. 10. Medienkompetenz, Lebenskompetenzen und Prävention dauerhaft absichern Regulierung allein kann Kinder und Jugendliche nicht umfassend schützen. Ebenso erforderlich sind: • Medienbildung, • Datenschutz- und Risikokompetenz, • Förderung von Selbstregulation und Lebenskompetenzen, • Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten, • • schulische und außerschulische Präventionsangebote, Jugendsozialarbeit, 5 • Beratungs- und Unterstützungsangebote, • Früherkennung problematischer Nutzungsformen. Technische Schutzmaßnahmen und Prävention sind nicht als Gegensätze zu verstehen. Beide Ansätze ergänzen sich und müssen als gemeinsame Strategie verfolgt werden. 11. Nachhaltige Finanzierung sicherstellen Eine wirksame Regulierung digitaler Angebote kann ihre Schutzwirkung nur dann vollständig entfalten, wenn sie durch ausreichend ausgestattete Präventions-, Bildungs- und Unterstützungsstrukturen begleitet wird. Aus Sicht der Prävention bedarf es daher einer nachhaltigen Stärkung der Rahmenbedingungen für evidenzbasierte Präventionsarbeit. Angesichts der dynamischen Entwicklungen im digitalen Raum sind kontinuierliche Investitionen in Medienkompetenz, Gesundheitsförderung, Forschung, Beratung und zielgruppenspezifische Präventionsangebote erforderlich. Prävention ist dabei nicht nur eine Investition in die Gesundheit und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern auch ein wirksamer Beitrag zur Reduktion zukünftiger gesellschaftlicher und volkswirtschaftlicher Folgekosten. Schlussfolgerung Der Begutachtungsentwurf stellt einen wichtigen Schritt für den Kinder- und Jugendschutz in digitalen Umgebungen dar. Um einen nachhaltigen und wirksamen Regulierungsrahmen zu schaffen, sollten jedoch neben Alterskontrollen insbesondere die Gestaltung digitaler Dienste, algorithmische Steuerungsmechanismen, bindungsfördernde Designentscheidungen sowie die Förderung von Medienkompetenz und Prävention stärker berücksichtigt werden. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf digitale Teilhabe. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf digitale Umgebungen, die ihre Entwicklung unterstützen und sie nicht unnötigen Risiken durch manipulative oder übermäßig bindungsorientierte Gestaltung aussetzen. Ein zeitgemäßer gesetzlicher Rahmen sollte daher die Prinzipien Schutz, Befähigung, Transparenz, Evidenzorientierung und Anbieter*innenverantwortung gleichermaßen miteinander verbinden. Mit freundliche Grüßen, Dr.in Ursula Hörhan, MPH Geschäftsführung, Suchtkoordinatorin NÖ Mag.a Angela Riegler-Mandic Leitung Abteilung Suchtprävention 6