Fachstelle für Prävention NÖ; Suchtprävention (146/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
- KommAustria-Gesetz (KOG)
Forderungen
- Umsetzung von technisch belastbaren Altersverifikationsverfahren statt bloßer Selbstauskunft
- Sicherstellung der organisatorischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Altersverifikationsdiensten
- Strikte Datenschutzvorgaben bei der Altersprüfung (Löschfristen, Verbot von Profilbildung, Ausschluss von Klarnamenpflicht und Nachverfolgbarkeit)
- Regelmäßige Evaluation der Wirksamkeit von Altersverifikationssystemen durch unabhängige Stellen
- Einführung eines gestuften Schutzmodells für alle Minderjährigen bis zur Volljährigkeit (statt Grenze bei 14 Jahren)
- Verpflichtende jugendgerechte Voreinstellungen und Schutzstandards
- Regulierung basierend auf Funktionen und Risikomechanismen statt rein nach Plattformkategorien
- Einbeziehung von Messenger-Diensten, sofern diese nutzungslenkende oder bindungsfördernde Mechanismen einsetzen
- Explizite Erfassung weiterer manipulativer Designmechanismen (z. B. Streak-Systeme, künstliche Verknappung, Gamification, soziale Ranking-Systeme)
- Einführung von Transparenzpflichten für Empfehlungssysteme
- Strenge Regulierung personalisierter Empfehlungen für Minderjährige
- Bereitstellung chronologischer oder nicht-personalisierter Feeds als Wahlmöglichkeit
- Beschränkung der Profilbildung von Minderjährigen auf ein Minimum
- Ermöglichung unabhängiger Prüfungen algorithmischer Systeme
- Regulierung von Push-Benachrichtigungen (z. B. datensparsame Standards, Ruhezeiten, zeitliche Beschränkungen)
- Verbindliche Verankerung von 'Safety by Design' mit gesetzlichen Mindeststandards, Risikoanalysen und Sanktionen
- Einführung verpflichtender Risiko- und Folgenabschätzungen für digitale Dienste
- Gewährleistung des Datenzugangs für Aufsichtsbehörden und Forschungseinrichtungen
- Regelmäßige wissenschaftliche Evaluation der gesetzlichen Regelungen
- Dauerhafte Absicherung von Medienbildung und Präventionsangeboten
- Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung für Prävention, Bildung und Unterstützung
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Fachstelle für Prävention NÖ | Linzer Straße 17/1, 3100 St. Pölten
An das Bundesministerium für Wohnen, Kunst,
Kultur, Medien und Sport
medienrecht@bmwkms.gv.at
Post.VII-2@bka.gv.at
St. Pölten, am 15. September 2026
Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf betreffend die Novellierung des Audiovisuelle-
Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) und des KommAustria-Gesetzes (KOG)
Kinder- und Jugendschutz in digitalen Umgebungen wirksam, verhältnismäßig und zukunftsfähig
gestalten
1. Grundsätzliche Bewertung
Die geplanten gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in digitalen
Umgebungen werden grundsätzlich begrüßt. Digitale Medien sind ein integraler Bestandteil des
Aufwachsens junger Menschen und eröffnen vielfältige Möglichkeiten für Information, Bildung,
Kommunikation, soziale Teilhabe und kreative Entfaltung.
Gleichzeitig hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gezeigt, dass zahlreiche digitale Dienste und
Plattformen nicht ausschließlich nach den Bedürfnissen ihrer Nutzer*innen gestaltet werden, sondern
auch ökonomischen Anreizen folgen, die auf Aufmerksamkeit, Nutzungsdauer, Nutzerbindung und
Datengenerierung ausgerichtet sind. Besonders Minderjährige sind gegenüber solchen
Gestaltungsmechanismen vulnerabel, da zentrale Fähigkeiten wie Selbstregulation, Impulskontrolle,
Emotionssteuerung und Risikoeinschätzung noch nicht vollständig entwickelt sind.
Aus präventiver und gesundheitsförderlicher Sicht ist daher ein regulatorischer Ansatz zu begrüßen, der
den Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht allein als Aufgabe der Familien, Bildungseinrichtungen
oder der jungen Menschen selbst versteht, sondern die Verantwortung der Anbieter digitaler Dienste
ausdrücklich in den Mittelpunkt stellt.
Der vorliegende Entwurf enthält hierfür wichtige Grundlagen. Für einen wirksamen und langfristig
tragfähigen Schutzrahmen erscheinen jedoch zusätzliche Konkretisierungen erforderlich.
2. Altersverifikation wirksam und grundrechtskonform gestalten
Altersbeschränkungen können einen wichtigen Beitrag zum Kinder- und Jugendschutz leisten, sofern sie
in der Praxis wirksam umgesetzt werden.
Hierfür ist sicherzustellen, dass Alterskontrollen nicht auf bloßen Selbstauskünften beruhen, sondern
auf technisch belastbaren Verfahren, die gleichzeitig hohe Anforderungen an Datenschutz und
Datensicherheit erfüllen.
Besonders wichtig erscheint:
• eine klare organisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Altersverifikationsdiensten,
• die ausschließliche Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck der Altersfeststellung,
•
verbindliche Löschfristen,
• das Verbot einer weitergehenden Profilbildung,
• der Ausschluss von Klarnamenpflichten,
• der Ausschluss einer dauerhaften Nachverfolgbarkeit des Nutzungsverhaltens.
Darüber hinaus sollte gesetzlich vorgesehen werden, die tatsächliche Wirksamkeit von
Altersverifikationssystemen regelmäßig durch unabhängige Stellen evaluieren zu lassen. Dabei sind
insbesondere die Umgehbarkeit der Systeme sowie deren tatsächlicher Beitrag zum Schutz
Minderjähriger zu untersuchen.
3. Schutzmaßnahmen für alle Minderjährigen vorsehen
Die vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren kann einen sinnvollen Ausgangspunkt darstellen, sollte
jedoch nicht als Ende besonderer Schutzmaßnahmen verstanden werden.
Aus entwicklungspsychologischer und präventiver Sicht bestehen Schutzbedürfnisse weit über das 14.
Lebensjahr hinaus. Gerade Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren zählen zu den intensivsten
Nutzer*innen sozialer Plattformen und sind gleichzeitig besonders empfänglich für soziale
Einflussmechanismen, digitale Vergleichsprozesse und belohnungsbasierte Nutzungsanreize.
Es wird daher empfohlen, ein gestuftes Schutzmodell vorzusehen, das altersangemessene
Freiheitsräume ermöglicht, gleichzeitig aber besonders risikobehaftete Designmechanismen weiterhin
beschränkt.
Denkbar wären verpflichtende jugendgerechte Voreinstellungen sowie Schutzstandards für alle
Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit.
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4. Regulatorischer Fokus auf Funktionen und Risiken
Digitale Angebote verändern sich kontinuierlich. Die Grenzen zwischen sozialen Netzwerken, Video-
Plattformen, Messenger-Diensten, Gaming-Angeboten und hybriden Anwendungen verschwimmen
zunehmend.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Regulierung nach Plattformkategorien allein nicht ausreichend.
Entscheidend sollte sein, welche Funktionen und Risikomechanismen ein Dienst tatsächlich einsetzt.
Dies gilt insbesondere für:
•
•
•
algorithmische Empfehlungssysteme,
aufmerksamkeitssteigernde Interaktionsmechanismen,
soziale Belohnungssysteme,
• Reaktivierungsmechanismen,
• personalisierte Verhaltenssteuerung,
• Nutzungsanreize mit hohem Bindungspotenzial.
Messenger-Dienste sollten jedenfalls dann in den Anwendungsbereich einbezogen werden, wenn sie
über reine Kommunikationsfunktionen hinaus vergleichbare nutzungslenkende oder bindungsfördernde
Mechanismen einsetzen.
5. Manipulative und nutzungsintensivierende Designmechanismen stärker berücksichtigen
Der Entwurf benennt bereits zentrale Risikomechanismen wie Endlos-Scrollen, automatische
Wiedergabe oder algorithmische Empfehlungen.
Aus Sicht der Prävention sollten darüber hinaus ausdrücklich erfasst werden:
•
Streak-Systeme,
• Verlust bereits erworbener digitaler Belohnungen,
•
•
•
•
künstliche Verknappungen,
tägliche Aufgaben- und Belohnungssysteme,
variable Belohnungsmechanismen,
soziale Ranking- und Vergleichssysteme,
• Gamification-Elemente mit starkem Bindungspotenzial.
Besonderes Augenmerk sollte auf Mechanismen gelegt werden, die nicht nur die Intensität, sondern vor
allem die Regelmäßigkeit der Nutzung fördern. Die wiederholte Reaktivierung von Nutzer*innen stellt
einen zentralen Einflussfaktor problematischer Nutzungsmuster dar.
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6. Algorithmische Systeme transparent und kontrollierbar machen
Ein besonderer Regelungsbedarf besteht bei algorithmischen Empfehlungssystemen.
Diese bestimmen in erheblichem Ausmaß, welche Inhalte Minderjährigen präsentiert werden, welche
Themen Aufmerksamkeit erhalten und welche Nutzungsdauer erzielt wird.
Es wird daher angeregt,
• Transparenzpflichten für Empfehlungssysteme vorzusehen,
• personalisierte Empfehlungen für Minderjährige besonders streng zu regulieren,
•
chronologische oder nicht personalisierte Feeds als Wahlmöglichkeit anzubieten,
• die Profilbildung von Minderjährigen auf das notwendige Minimum zu beschränken,
• unabhängige Prüfungen solcher Systeme zu ermöglichen.
7. Push-Benachrichtigungen und Reaktivierungsmechanismen regulieren
Push-Benachrichtigungen gehören zu den wirksamsten Instrumenten zur Rückgewinnung von
Aufmerksamkeit und zur Förderung wiederkehrender Nutzung.
Daher sollte geprüft werden, ob für Minderjährige besondere Schutzvorgaben erforderlich sind, etwa:
• datensparsame Standardeinstellungen,
•
zeitliche Beschränkungen,
• Ruhezeiten während der Nacht,
• die Beschränkung automatisierter Reaktivierungsaufforderungen,
• Hinweise auf längere Nutzungsdauer.
Schlafqualität, Erholung und psychische Gesundheit sollten bei der Ausgestaltung entsprechender
Regelungen ausdrücklich berücksichtigt werden.
8. Safety by Design als verbindliches Prinzip verankern
Ein zukunftsorientierter Kinder- und Jugendschutz kann nicht ausschließlich über
Zugangsbeschränkungen erfolgen.
Vielmehr sollte die sichere Gestaltung digitaler Angebote selbst Gegenstand regulatorischer
Anforderungen sein.
Erforderlich erscheinen insbesondere:
•
verbindliche gesetzliche Mindeststandards,
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• Transparenz- und Dokumentationspflichten,
•
regelmäßige Risikoanalysen,
• unabhängige Kontrollen,
• wirksame und verhältnismäßige Sanktionen.
Besonders zu prüfen wäre die Einführung verpflichtender Risiko- und Folgenabschätzungen für digitale
Dienste, deren Angebote in erheblichem Umfang von Minderjährigen genutzt werden.
Anbieter*innen sollten nachweisen müssen, welche potenziellen Risiken für Kinder und Jugendliche
bestehen und welche Maßnahmen zu deren Reduktion getroffen wurden.
9. Forschung, Evaluation und Datenzugang stärken
Eine evidenzbasierte Regulierung setzt verlässliche Daten voraus.
Zur Bewertung der Wirksamkeit gesetzlicher Maßnahmen sollten Aufsichtsbehörden und unabhängige
Forschungseinrichtungen Zugang zu geeigneten, anonymisierten oder aggregierten Nutzungsdaten
erhalten.
Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden,
• wie häufig Schutzmaßnahmen umgangen werden,
• welche Funktionen besondere Risiken aufweisen,
• welche regulatorischen Maßnahmen tatsächlich wirksam sind.
Gleichzeitig sollte eine regelmäßige wissenschaftliche Evaluation der gesetzlichen Regelungen
vorgesehen werden.
10. Medienkompetenz, Lebenskompetenzen und Prävention dauerhaft absichern
Regulierung allein kann Kinder und Jugendliche nicht umfassend schützen.
Ebenso erforderlich sind:
• Medienbildung,
• Datenschutz- und Risikokompetenz,
•
Förderung von Selbstregulation und Lebenskompetenzen,
• Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten,
•
•
schulische und außerschulische Präventionsangebote,
Jugendsozialarbeit,
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• Beratungs- und Unterstützungsangebote,
•
Früherkennung problematischer Nutzungsformen.
Technische Schutzmaßnahmen und Prävention sind nicht als Gegensätze zu verstehen. Beide Ansätze
ergänzen sich und müssen als gemeinsame Strategie verfolgt werden.
11. Nachhaltige Finanzierung sicherstellen
Eine wirksame Regulierung digitaler Angebote kann ihre Schutzwirkung nur dann vollständig entfalten,
wenn sie durch ausreichend ausgestattete Präventions-, Bildungs- und Unterstützungsstrukturen
begleitet wird.
Aus Sicht der Prävention bedarf es daher einer nachhaltigen Stärkung der Rahmenbedingungen für
evidenzbasierte Präventionsarbeit. Angesichts der dynamischen Entwicklungen im digitalen Raum sind
kontinuierliche Investitionen in Medienkompetenz, Gesundheitsförderung, Forschung, Beratung und
zielgruppenspezifische Präventionsangebote erforderlich. Prävention ist dabei nicht nur eine Investition
in die Gesundheit und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, sondern auch ein wirksamer Beitrag
zur Reduktion zukünftiger gesellschaftlicher und volkswirtschaftlicher Folgekosten.
Schlussfolgerung
Der Begutachtungsentwurf stellt einen wichtigen Schritt für den Kinder- und Jugendschutz in digitalen
Umgebungen dar. Um einen nachhaltigen und wirksamen Regulierungsrahmen zu schaffen, sollten
jedoch neben Alterskontrollen insbesondere die Gestaltung digitaler Dienste, algorithmische
Steuerungsmechanismen, bindungsfördernde Designentscheidungen sowie die Förderung von
Medienkompetenz und Prävention stärker berücksichtigt werden.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf digitale Teilhabe. Gleichzeitig haben sie Anspruch auf
digitale Umgebungen, die ihre Entwicklung unterstützen und sie nicht unnötigen Risiken durch
manipulative oder übermäßig bindungsorientierte Gestaltung aussetzen.
Ein zeitgemäßer gesetzlicher Rahmen sollte daher die Prinzipien Schutz, Befähigung, Transparenz,
Evidenzorientierung und Anbieter*innenverantwortung gleichermaßen miteinander verbinden.
Mit freundliche Grüßen,
Dr.in Ursula Hörhan, MPH
Geschäftsführung, Suchtkoordinatorin NÖ
Mag.a Angela Riegler-Mandic
Leitung Abteilung Suchtprävention
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