Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren (143/SN-132/ME)
Haltung
zustimmend
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- Digital Service Act
- DSA
Forderungen
- Weiterer Ausbau von Medienbildung und digitaler Prävention als fester Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsbereichs
- Umsetzung breit angelegter Sensibilisierungs- und Informationskampagnen für Familien
- Bereitstellung niederschwelliger Unterstützung für Kinder, Jugendliche und deren Bezugspersonen
- Überprüfung, ob neue Plattformformen und hybride digitale Angebote durch bestehende Schutzmechanismen ausreichend erfasst werden
- Flexible Reaktion des Gesetzgebers auf neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse
- möglichst datensparsame Ausgestaltung von Altersverifikationssystemen
- Berücksichtigung der tatsächlichen Situation von Kindern und Jugendlichen bei der geplanten Evaluierung
- Verantwortung für den Schutz primär bei den Gestaltern digitaler Angebote und Geschäftsmodelle ansetzen
- Einbettung des Gesetzes in eine umfassende Strategie für digitalen Kinder- und Jugendschutz
- Konsequente Regulierung und Kontrolle der Plattformen
- Überprüfung der Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen (DSA)
- Implementierung flächendeckender Medienbildung sowie Prävention in Bildung und Erziehung
- Bereitstellung von Unterstützung und Beratung für Familien
- Kontinuierliche Beobachtung der sich verändernden digitalen Lebenswelten
- Aktive Unterstützung der europäischen Weiterentwicklung des digitalen Kinder- und Jugendschutzes
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Stellungnahme des Bundesverbandes Österreichischer
Kinderschutzzentren
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Einleitung
ausdrücklich. Mit
vorgeschlagenen Einführung
Der Bundesverband der Österreichischen Kinderschutzzentren begrüßt den vorliegenden
Gesetzesentwurf
einer
der
Altersbeschränkung für Video-Sharing-Plattformen setzt der Gesetzgeber einen wichtigen
Schritt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrer digitalen Lebenswelt und trägt
den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen sozialer Medien auf
die Entwicklung Heranwachsender Rechnung.
Bereits im Rahmen der öffentlichen Diskussion über Altersbeschränkungen für soziale
Medien hat sich der Bundesverband klar für wirksame gesetzliche Schutzmaßnahmen
ausgesprochen. Aus fachlicher Sicht wurde dabei eine Altersgrenze von 16 Jahren
befürwortet. Vor diesem Hintergrund ist die nun vorgeschlagene Altersgrenze von 14 Jahren
zwar zurückhaltender als ursprünglich gefordert, sie stellt aus unserer Sicht jedoch einen
wichtigen und begrüßenswerten ersten Schritt dar. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber
Verantwortung übernimmt und den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum
nicht länger ausschließlich der Eigenverantwortung junger Menschen oder ihrer Eltern
überlässt.
Besonders positiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf nicht bei einem bloßen Altersverbot
stehen bleibt, sondern einen umfassenderen Ansatz verfolgt. Er erkennt an, dass Risiken
im digitalen Raum nicht zufällig entstehen, sondern wesentlich durch die Gestaltung digitaler
Plattformen, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer technischen Funktionen beeinflusst werden.
Dieser Perspektivenwechsel ist aus Sicht des Bundesverbands ausdrücklich zu begrüßen.
Kinderschutz braucht wirksame Rahmenbedingungen
Die Österreichischen Kinderschutzzentren erleben in ihrer täglichen Arbeit die zunehmende
Bedeutung digitaler Lebenswelten für Kinder, Jugendliche und Familien. Digitale Medien
sind längst selbstverständlicher Bestandteil des Aufwachsens geworden. Sie eröffnen
vielfältige Möglichkeiten
für Bildung, Information, Kreativität, soziale Teilhabe und
Kommunikation. Gerade deshalb ist es wichtig, die digitale Lebenswelt weder zu verteufeln
noch grundsätzlich in Frage zu stellen.
Gleichzeitig zeigen sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse als auch die Erfahrungen aus
der Praxis der Kinderschutzzentren, dass insbesondere algorithmisch gesteuerte Video-
Sharing-Plattformen erhebliche Risiken für die Entwicklung junger Menschen mit sich
bringen können. Exzessive Nutzung, problematische Körperbilder, Cybergewalt,
sexualisierte Gewalt
im digitalen Raum, problematische Kontaktanbahnungen,
Radikalisierung sowie die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit stellen
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Herausforderungen dar, denen Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Entwicklungsstandes
nicht allein begegnen können.
Der Bundesverband begrüßt daher ausdrücklich, dass der Gesetzesentwurf auf einer
breiten wissenschaftlichen Evidenz aufbaut. Eine faktenbasierte Gesetzgebung ist gerade
in einem Bereich von besonderer Bedeutung, der oftmals emotional und ideologisch
diskutiert wird. Die im Entwurf dargestellten Risiken entsprechen den Erfahrungen der
österreichischen Kinderschutzzentren ebenso wie dem internationalen Forschungsstand.
Verantwortung dort verankern, wo Risiken entstehen
Besonders hervorzuheben ist aus Sicht des Bundesverbands der grundlegende Ansatz des
Gesetzesentwurfs, Verantwortung dort zu verankern, wo Risiken entstehen.
Wirksamer Kinderschutz bedeutet nicht, Kindern immer mehr Verantwortung für ihre eigene
Sicherheit zu übertragen. Wirksamer Kinderschutz bedeutet vielmehr, jene Lebenswelten,
in denen Kinder aufwachsen, so zu gestalten, dass sie ihrer Entwicklung förderlich und nicht
schädlich sind. Der digitale Raum bildet hiervon keine Ausnahme.
Kinder und Jugendliche verfügen entwicklungsbedingt noch nicht über jene Fähigkeiten zur
Impulskontrolle, Risikoeinschätzung und Selbstregulation, die erforderlich wären, um den
Mechanismen moderner Plattformen dauerhaft standzuhalten. Empfehlungsalgorithmen,
endloses Scrollen, automatische Wiedergabefunktionen, Push-Benachrichtigungen oder
andere aufmerksamkeitsbindende Gestaltungselemente sind keine zufälligen technischen
Eigenschaften. Sie sind Teil wirtschaftlicher Geschäftsmodelle, die auf möglichst lange
Nutzungsdauer und intensive Interaktion ausgerichtet sind.
Der Bundesverband sieht es somit sehr positiv, dass der Entwurf den Fokus auf die
Verantwortung der Plattformbetreiber legt. Kinder und Jugendliche dürfen nicht jene sein,
die die Folgen digitaler Geschäftsmodelle allein tragen müssen. Vielmehr müssen jene
Unternehmen, die digitale Plattformen entwickeln und wirtschaftlich von deren Nutzung
profitieren, verpflichtet werden, ihre Angebote so zu gestalten, dass Kinder und Jugendliche
wirksam geschützt werden.
Regulierungsbehörde als wesentliche Voraussetzung wirksamen Kinderschutzes
Besonders positiv bewertet der Bundesverband die vorgesehene Stärkung der behördlichen
Aufsicht und Durchsetzung.
Kinderschutz endet nicht mit der Schaffung gesetzlicher Bestimmungen. Entscheidend ist,
dass diese auch kontrolliert und wirksam durchgesetzt werden können. Die vorgesehene
Rolle der Regulierungsbehörde stellt daher einen wesentlichen Baustein des gesamten
Regelungskonzepts dar.
Aus Sicht des Bundesverbands braucht wirksamer digitaler Kinderschutz eine unabhängige,
ausreichend ausgestattete und handlungsfähige Regulierungsbehörde, die Verstöße
konsequent verfolgen und Plattformbetreiber zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen
anhalten kann. Gerade international tätige Plattformunternehmen verfügen über erhebliche
wirtschaftliche und technische Ressourcen. Umso wichtiger ist es, dass staatliche
Aufsichtsstrukturen entsprechend gestärkt werden.
Der Bundesverband hat bereits in der Vergangenheit eine konsequente Regulierung
digitaler Plattformen gefordert. Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass der Gesetzesentwurf
diesen Weg einschlägt und Plattformbetreiber nicht nur verpflichtet, sondern deren
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Verpflichtungen auch mit wirksamen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten verbindet.
Ein wichtiger Schritt im europäischen Kontext
Ebenso positiv bewertet der Bundesverband die europarechtliche Einbettung des
Gesetzesentwurfs. Digitale Plattformen agieren grenzüberschreitend. Nachhaltiger
Kinderschutz kann daher langfristig nur im europäischen beziehungsweise internationalen
Gleichklang gelingen.
Initiativen und europäische
Der vorliegende Entwurf zeigt, dass nationale
Rechtsentwicklung einander nicht widersprechen, sondern sinnvoll ergänzen können.
Österreich übernimmt mit diesem Gesetz Verantwortung und setzt gleichzeitig auf eine enge
Anbindung an bestehende europäische Regelungen.
Aus Sicht des Bundesverbands werden neben der effizienteren Durchsetzung des Digital
Service Act letztlich europaweit einheitliche Standards notwendig sein, um Kinder und
Jugendliche unabhängig vom Sitz eines Plattformunternehmens gleichermaßen schützen
zu können. Nationale Maßnahmen können und sollen hierfür wichtige Impulse setzen.
Altersbeschränkung als wichtiger Schritt – aber nicht als alleinige Maßnahme
So wichtig und richtig die Einführung einer verbindlichen Altersgrenze ist, so klar ist aus
Sicht des Bundesverbands: Ein Verbot allein kann keinen umfassenden Kinderschutz im
digitalen Raum gewährleisten.
Die Altersbeschränkung kann Kindern unter 14 Jahren einen wichtigen Schutzraum
eröffnen. Sie kann jedoch weder die vielfältigen digitalen Risiken beseitigen noch die
Notwendigkeit einer kompetenten Begleitung junger Menschen in ihrer digitalen Lebenswelt
ersetzen. Aus Sicht des Bundesverbands muss die gesetzliche Regelung daher Teil einer
umfassenderen Strategie des digitalen Kinder- und Jugendschutzes sein.
Eine solche Strategie braucht insbesondere drei miteinander verbundene Säulen:
Regulierung und Verantwortung der Plattformen, Prävention und Medienbildung
ihre
sowie niederschwellige Unterstützung
Bezugspersonen.
Gerade im Bereich der Prävention sehen wir noch erheblichen Handlungsbedarf.
für Kinder, Jugendliche und
Medienbildung und Prävention als unverzichtbare Ergänzung
Kinder und Jugendliche wachsen heute selbstverständlich in einer digitalen und analogen
Welt auf. Die Fähigkeit, sich sicher und selbstbestimmt in digitalen Räumen zu bewegen, ist
daher zu einer grundlegenden Kompetenz geworden.
technischer Fertigkeiten
Medienbildung darf sich dabei nicht auf die Vermittlung
beschränken. Kinder und Jugendliche müssen auch verstehen lernen, wie Plattformen
funktionieren, wie Algorithmen Inhalte auswählen und welche wirtschaftlichen Interessen
hinter digitalen Angeboten stehen. Ebenso wichtig sind Kompetenzen im Umgang mit
Inhalten, problematischen Kontakten,
Gruppendruck, Cybergewalt, sexualisierten
Desinformation und exzessiver Nutzung.
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Der Bundesverband fordert daher, Medienbildung und digitale Prävention als festen
Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsbereichs weiter auszubauen. Dies betrifft
nicht nur Kinder und Jugendliche. Auch Eltern, Erziehungsberechtigte und pädagogische
Fachkräfte benötigen entsprechende Informationen und Unterstützung, um junge Menschen
kompetent begleiten zu können.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Erwachsene die Funktionsweisen und
Risiken digitaler Plattformen nur unzureichend kennen. Gleichzeitig verändern sich
Plattformen und ihre technischen Möglichkeiten mit hoher Geschwindigkeit. Eltern und
andere Bezugspersonen können daher nicht allein dafür verantwortlich gemacht werden,
mit dieser Entwicklung Schritt zu halten.
Es
und
Informationskampagnen. Familien müssen niederschwellig Zugang zu verlässlichen
Informationen erhalten: Was passiert auf Plattformen tatsächlich? Welche Mechanismen
wirken auf Kinder und Jugendliche? Welche Warnsignale gibt es? Und an wen können sich
Kinder, Jugendliche und Eltern wenden, wenn Probleme entstehen?
Der Bundesverband sieht darin eine wesentliche Ergänzung zur gesetzlichen Regulierung.
Kinderschutz beginnt nicht erst bei der Durchsetzung eines Verbots, sondern bereits
bei der Befähigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, digitale
Lebenswelten zu verstehen und Risiken frühzeitig zu erkennen.
Sensibilisierungs-
angelegte
deshalb
braucht
auch
breit
Digitale Lebenswelten differenziert betrachten
Gleichzeitig ist es dem Bundesverband wichtig, nicht den Eindruck zu vermitteln, digitale
Medien seien grundsätzlich schädlich oder junge Menschen müssten vor der digitalen Welt
bewahrt werden.
Die digitale Welt ist längst ein selbstverständlicher Bestandteil des Aufwachsens. Sie bietet
Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten zur Information, Bildung, Kommunikation,
Kreativität und sozialen Teilhabe. Sie kann soziale Beziehungen stärken, Zugang zu Wissen
ermöglichen und gesellschaftliche Beteiligung fördern.
Aus Sicht des Bundesverbands geht es daher nicht um eine pauschale Verurteilung digitaler
Medien. Vielmehr braucht es ein angemessenes Verhältnis von Chancen und Schutz. Dort,
wo digitale Angebote Entwicklungsprozesse fördern und Teilhabe ermöglichen, sollen
Kinder und Jugendliche diese Möglichkeiten nutzen können. Dort, wo Geschäftsmodelle
und technische Funktionen gezielt auf exzessive Nutzung, Manipulation oder die
Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ausgerichtet sind, braucht es klare
Grenzen und Schutzmechanismen.
Gerade dieser differenzierte Blick ist für einen zeitgemäßen Kinder- und Jugendschutz
entscheidend.
Regelungslücken und die Dynamik digitaler Plattformen
Der Bundesverband begrüßt, dass der vorliegende Entwurf konkrete Funktionen von Video-
Sharing-Plattformen
in den Mittelpunkt stellt. Dazu gehören unter anderem
Empfehlungssysteme, automatische und endlose Wiedergabe, Anreize für verstärkte
Interaktion, nutzungsfördernde Benachrichtigungen sowie bestimmte Möglichkeiten zur
direkten Übermittlung von Inhalten.
Gleichzeitig zeigt gerade dieser funktionale Ansatz, wie schwierig es ist, digitale Angebote
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dauerhaft in klar voneinander abgrenzbare Kategorien einzuordnen.
Messenger-Dienste, soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen und Gaming-Angebote
verfügen zunehmend über ähnliche oder miteinander verbundene Funktionen. Messenger
werden zu Plattformen für das Teilen und Konsumieren von Inhalten; Videospiele beinhalten
umfangreiche Chat-, Community- und Interaktionsmöglichkeiten; andere digitale Angebote
verbinden Unterhaltung, Kommunikation und soziale Vernetzung.
Damit können auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des vorliegenden
Gesetzesentwurfs Risiken entstehen, die aus Sicht des Kinderschutzes vergleichbar sind.
Die im Entwurf vorgesehene Evaluierung ist daher besonders zu begrüßen. Sie sollte auch
dazu genutzt werden, zu überprüfen, ob neue Plattformformen und hybride digitale
Angebote von bestehenden Schutzmechanismen ausreichend erfasst werden. Der
Gesetzgeber sollte dabei flexibel auf neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche
Erkenntnisse reagieren können.
Altersverifikation: Kinderschutz und Persönlichkeitsrechte gemeinsam denken
Der Bundesverband begrüßt, dass der Entwurf die Altersverifikation nicht lediglich als
technische Zugangsschranke versteht, sondern konkrete Anforderungen an deren
Ausgestaltung vorsieht.
Insbesondere die vorgesehenen Prinzipien der Datenminimierung, selektiven
Offenlegung, Nutzertransparenz, Nichtverfolgbarkeit und des Ausschlusses einer
zentralen Nutzungsprotokollierung sind aus Sicht des Kinderschutzes von hoher
Bedeutung. Ebenso positiv ist die vorgesehene Trennung zwischen Plattformbetreiber und
Anbieter der Altersverifikationsmethode.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen darf nicht gegen den Schutz ihrer Privatsphäre
und Persönlichkeitsrechte ausgespielt werden. Kinder haben sowohl ein Recht auf Schutz
als auch ein Recht auf Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung und digitale
Teilhabe.
Der Bundesverband ist keine datenschutzrechtliche oder digitaltechnische Fachstelle und
möchte daher keine abschließende rechtliche Bewertung der konkreten technischen
Ausgestaltung vornehmen. Aus kinderschutzfachlicher Sicht ist jedoch wesentlich, dass
Altersverifikationssysteme möglichst datensparsam ausgestaltet werden und die
Rechte von Kindern und Jugendlichen umfassend berücksichtigt werden. Aus Sicht der
Kinderrechte und des Datenschutzes ist dies ein heikler Punkt und muss daher sorgfältig
überdacht und nach den schonendsten Kriterien umgesetzt werden.
Dass der Entwurf diese Aspekte ausdrücklich berücksichtigt und die Einhaltung der
Anforderungen an die Altersverifikationsmethode dokumentierbar machen will, sehen wir
sehr positiv.
Regelmäßige Evaluierung als Voraussetzung für zeitgemäße Regulierung
Hervorzuheben ist abschließend die vorgesehene Evaluierung der neuen Regelungen. Der
Entwurf sieht eine Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen bis spätestens 30. Juni
2028 vor und berücksichtigt dabei sowohl die Erfahrungen der Regulierungsbehörde als
auch die Entwicklung der Altersverifikation auf europäischer Ebene.
Aus Sicht des Bundesverbands ist eine solche regelmäßige Evaluierung unerlässlich. Die
Geschwindigkeit der digitalen Entwicklung stellt Gesetzgebung und Verwaltung vor
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besondere Herausforderungen. Technische Funktionen, Plattformmodelle
Nutzungsformen können sich innerhalb weniger Jahre grundlegend verändern.
Gesetzgebung zum digitalen Kinderschutz muss daher lernfähig sein. Regelungen, die
heute sinnvoll und wirksam sind, müssen morgen gegebenenfalls angepasst oder erweitert
werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Plattformen und Funktionen tatsächlich
erfasst werden und ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen in der Praxis ihre Wirkung
entfalten.
Der Bundesverband unterstützt hier, dass der Entwurf bereits eine entsprechende
Evaluierung vorsieht. Aus unserer Sicht sollte dabei neben der rechtlichen und technischen
Wirksamkeit insbesondere auch die tatsächliche Situation von Kindern und Jugendlichen
berücksichtigt werden.
und
Schlussfolgerung
Der Bundesverband der Österreichischen Kinderschutzzentren unterstützt den
vorliegenden Gesetzesentwurf und sieht darin einen wichtigen Schritt zu einem
zeitgemäßen und wirksameren Kinderschutz im digitalen Raum.
Besonders positiv bewerten wir die wissenschaftliche Fundierung des Entwurfs, die
Einführung einer verbindlichen Altersgrenze, die stärkere Verantwortung der
Plattformbetreiber, die vorgesehene Rolle der Regulierungsbehörde, die europarechtliche
Einbettung sowie die datenschutzorientierte Ausgestaltung der Altersverifikation. Ebenso
begrüßen wir ausdrücklich die vorgesehene regelmäßige Evaluierung.
Aus Sicht des Bundesverbands ist dabei entscheidend, dass der Entwurf einen
Perspektivenwechsel vollzieht: Die Verantwortung für den Schutz von Kindern darf nicht
überwiegend bei den Kindern selbst oder ihren Eltern liegen. Sie muss auch und
insbesondere dort übernommen werden, wo digitale Angebote gestaltet und
(schädliche) Geschäftsmodelle entwickelt werden.
Gleichzeitig darf die Einführung einer Altersbeschränkung nicht als Abschluss der
politischen Verantwortung verstanden werden. Sie kann nur ein Baustein einer
umfassenden Strategie für digitalen Kinder- und Jugendschutz sein. Notwendig sind ebenso
eine konsequente Regulierung und Kontrolle der Plattformen, die Überprüfung der
Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen (DSA), flächendeckende Medienbildung,
Prävention in Bildung und Erziehung, Unterstützung und Beratung für Familien sowie eine
kontinuierliche Beobachtung der sich verändernden digitalen Lebenswelten.
Der Bundesverband spricht sich daher dafür aus, den vorliegenden Gesetzesentwurf als
wichtigen ersten Schritt zu verstehen und gleichzeitig die weiteren notwendigen
Maßnahmen konsequent voranzutreiben. Insbesondere die europäische Weiterentwicklung
des digitalen Kinder- und Jugendschutzes sollte weiterhin aktiv unterstützt werden.
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf digitale Teilhabe. Sie sollen die Chancen
digitaler Medien für Bildung, Information, Kommunikation, Kreativität und gesellschaftliche
Beteiligung nutzen können. Gleichzeitig haben sie ein Recht auf Schutz vor digitalen
Umgebungen und Mechanismen, die ihre Entwicklung gefährden oder ihre besondere
Schutzbedürftigkeit ausnutzen.
Kinderschutz darf nicht erst dort beginnen, wo bereits Schaden entstanden ist. Er
muss dort ansetzen, wo Risiken entstehen – und das ist im digitalen Raum
zunehmend auch bei der Gestaltung der Plattformen selbst.
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Der Bundesverband der österreichischen Kinderschutzzentren steht für die weitere
fachliche Auseinandersetzung mit den notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen im digitalen Raum gerne zur Verfügung.
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