Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren (143/SN-132/ME)

📋 143/SN-132/ME 📅 15.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

zustimmend

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • Digital Service Act
  • DSA

Forderungen

  • Weiterer Ausbau von Medienbildung und digitaler Prävention als fester Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsbereichs
  • Umsetzung breit angelegter Sensibilisierungs- und Informationskampagnen für Familien
  • Bereitstellung niederschwelliger Unterstützung für Kinder, Jugendliche und deren Bezugspersonen
  • Überprüfung, ob neue Plattformformen und hybride digitale Angebote durch bestehende Schutzmechanismen ausreichend erfasst werden
  • Flexible Reaktion des Gesetzgebers auf neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse
  • möglichst datensparsame Ausgestaltung von Altersverifikationssystemen
  • Berücksichtigung der tatsächlichen Situation von Kindern und Jugendlichen bei der geplanten Evaluierung
  • Verantwortung für den Schutz primär bei den Gestaltern digitaler Angebote und Geschäftsmodelle ansetzen
  • Einbettung des Gesetzes in eine umfassende Strategie für digitalen Kinder- und Jugendschutz
  • Konsequente Regulierung und Kontrolle der Plattformen
  • Überprüfung der Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen (DSA)
  • Implementierung flächendeckender Medienbildung sowie Prävention in Bildung und Erziehung
  • Bereitstellung von Unterstützung und Beratung für Familien
  • Kontinuierliche Beobachtung der sich verändernden digitalen Lebenswelten
  • Aktive Unterstützung der europäischen Weiterentwicklung des digitalen Kinder- und Jugendschutzes

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Stellungnahme des Bundesverbandes Österreichischer Kinderschutzzentren zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden Einleitung ausdrücklich. Mit vorgeschlagenen Einführung Der Bundesverband der Österreichischen Kinderschutzzentren begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf einer der Altersbeschränkung für Video-Sharing-Plattformen setzt der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrer digitalen Lebenswelt und trägt den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen sozialer Medien auf die Entwicklung Heranwachsender Rechnung. Bereits im Rahmen der öffentlichen Diskussion über Altersbeschränkungen für soziale Medien hat sich der Bundesverband klar für wirksame gesetzliche Schutzmaßnahmen ausgesprochen. Aus fachlicher Sicht wurde dabei eine Altersgrenze von 16 Jahren befürwortet. Vor diesem Hintergrund ist die nun vorgeschlagene Altersgrenze von 14 Jahren zwar zurückhaltender als ursprünglich gefordert, sie stellt aus unserer Sicht jedoch einen wichtigen und begrüßenswerten ersten Schritt dar. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber Verantwortung übernimmt und den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum nicht länger ausschließlich der Eigenverantwortung junger Menschen oder ihrer Eltern überlässt. Besonders positiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf nicht bei einem bloßen Altersverbot stehen bleibt, sondern einen umfassenderen Ansatz verfolgt. Er erkennt an, dass Risiken im digitalen Raum nicht zufällig entstehen, sondern wesentlich durch die Gestaltung digitaler Plattformen, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer technischen Funktionen beeinflusst werden. Dieser Perspektivenwechsel ist aus Sicht des Bundesverbands ausdrücklich zu begrüßen. Kinderschutz braucht wirksame Rahmenbedingungen Die Österreichischen Kinderschutzzentren erleben in ihrer täglichen Arbeit die zunehmende Bedeutung digitaler Lebenswelten für Kinder, Jugendliche und Familien. Digitale Medien sind längst selbstverständlicher Bestandteil des Aufwachsens geworden. Sie eröffnen vielfältige Möglichkeiten für Bildung, Information, Kreativität, soziale Teilhabe und Kommunikation. Gerade deshalb ist es wichtig, die digitale Lebenswelt weder zu verteufeln noch grundsätzlich in Frage zu stellen. Gleichzeitig zeigen sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse als auch die Erfahrungen aus der Praxis der Kinderschutzzentren, dass insbesondere algorithmisch gesteuerte Video- Sharing-Plattformen erhebliche Risiken für die Entwicklung junger Menschen mit sich bringen können. Exzessive Nutzung, problematische Körperbilder, Cybergewalt, sexualisierte Gewalt im digitalen Raum, problematische Kontaktanbahnungen, Radikalisierung sowie die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit stellen Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, Josefstädter Straße 66/38, 1080 Wien info@oe-kinderschutzzentren.at - www.oe-kinderschutzzentren.at 1 Herausforderungen dar, denen Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht allein begegnen können. Der Bundesverband begrüßt daher ausdrücklich, dass der Gesetzesentwurf auf einer breiten wissenschaftlichen Evidenz aufbaut. Eine faktenbasierte Gesetzgebung ist gerade in einem Bereich von besonderer Bedeutung, der oftmals emotional und ideologisch diskutiert wird. Die im Entwurf dargestellten Risiken entsprechen den Erfahrungen der österreichischen Kinderschutzzentren ebenso wie dem internationalen Forschungsstand. Verantwortung dort verankern, wo Risiken entstehen Besonders hervorzuheben ist aus Sicht des Bundesverbands der grundlegende Ansatz des Gesetzesentwurfs, Verantwortung dort zu verankern, wo Risiken entstehen. Wirksamer Kinderschutz bedeutet nicht, Kindern immer mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit zu übertragen. Wirksamer Kinderschutz bedeutet vielmehr, jene Lebenswelten, in denen Kinder aufwachsen, so zu gestalten, dass sie ihrer Entwicklung förderlich und nicht schädlich sind. Der digitale Raum bildet hiervon keine Ausnahme. Kinder und Jugendliche verfügen entwicklungsbedingt noch nicht über jene Fähigkeiten zur Impulskontrolle, Risikoeinschätzung und Selbstregulation, die erforderlich wären, um den Mechanismen moderner Plattformen dauerhaft standzuhalten. Empfehlungsalgorithmen, endloses Scrollen, automatische Wiedergabefunktionen, Push-Benachrichtigungen oder andere aufmerksamkeitsbindende Gestaltungselemente sind keine zufälligen technischen Eigenschaften. Sie sind Teil wirtschaftlicher Geschäftsmodelle, die auf möglichst lange Nutzungsdauer und intensive Interaktion ausgerichtet sind. Der Bundesverband sieht es somit sehr positiv, dass der Entwurf den Fokus auf die Verantwortung der Plattformbetreiber legt. Kinder und Jugendliche dürfen nicht jene sein, die die Folgen digitaler Geschäftsmodelle allein tragen müssen. Vielmehr müssen jene Unternehmen, die digitale Plattformen entwickeln und wirtschaftlich von deren Nutzung profitieren, verpflichtet werden, ihre Angebote so zu gestalten, dass Kinder und Jugendliche wirksam geschützt werden. Regulierungsbehörde als wesentliche Voraussetzung wirksamen Kinderschutzes Besonders positiv bewertet der Bundesverband die vorgesehene Stärkung der behördlichen Aufsicht und Durchsetzung. Kinderschutz endet nicht mit der Schaffung gesetzlicher Bestimmungen. Entscheidend ist, dass diese auch kontrolliert und wirksam durchgesetzt werden können. Die vorgesehene Rolle der Regulierungsbehörde stellt daher einen wesentlichen Baustein des gesamten Regelungskonzepts dar. Aus Sicht des Bundesverbands braucht wirksamer digitaler Kinderschutz eine unabhängige, ausreichend ausgestattete und handlungsfähige Regulierungsbehörde, die Verstöße konsequent verfolgen und Plattformbetreiber zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen anhalten kann. Gerade international tätige Plattformunternehmen verfügen über erhebliche wirtschaftliche und technische Ressourcen. Umso wichtiger ist es, dass staatliche Aufsichtsstrukturen entsprechend gestärkt werden. Der Bundesverband hat bereits in der Vergangenheit eine konsequente Regulierung digitaler Plattformen gefordert. Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass der Gesetzesentwurf diesen Weg einschlägt und Plattformbetreiber nicht nur verpflichtet, sondern deren Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, Josefstädter Straße 66/38, 1080 Wien info@oe-kinderschutzzentren.at - www.oe-kinderschutzzentren.at 2 Verpflichtungen auch mit wirksamen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten verbindet. Ein wichtiger Schritt im europäischen Kontext Ebenso positiv bewertet der Bundesverband die europarechtliche Einbettung des Gesetzesentwurfs. Digitale Plattformen agieren grenzüberschreitend. Nachhaltiger Kinderschutz kann daher langfristig nur im europäischen beziehungsweise internationalen Gleichklang gelingen. Initiativen und europäische Der vorliegende Entwurf zeigt, dass nationale Rechtsentwicklung einander nicht widersprechen, sondern sinnvoll ergänzen können. Österreich übernimmt mit diesem Gesetz Verantwortung und setzt gleichzeitig auf eine enge Anbindung an bestehende europäische Regelungen. Aus Sicht des Bundesverbands werden neben der effizienteren Durchsetzung des Digital Service Act letztlich europaweit einheitliche Standards notwendig sein, um Kinder und Jugendliche unabhängig vom Sitz eines Plattformunternehmens gleichermaßen schützen zu können. Nationale Maßnahmen können und sollen hierfür wichtige Impulse setzen. Altersbeschränkung als wichtiger Schritt – aber nicht als alleinige Maßnahme So wichtig und richtig die Einführung einer verbindlichen Altersgrenze ist, so klar ist aus Sicht des Bundesverbands: Ein Verbot allein kann keinen umfassenden Kinderschutz im digitalen Raum gewährleisten. Die Altersbeschränkung kann Kindern unter 14 Jahren einen wichtigen Schutzraum eröffnen. Sie kann jedoch weder die vielfältigen digitalen Risiken beseitigen noch die Notwendigkeit einer kompetenten Begleitung junger Menschen in ihrer digitalen Lebenswelt ersetzen. Aus Sicht des Bundesverbands muss die gesetzliche Regelung daher Teil einer umfassenderen Strategie des digitalen Kinder- und Jugendschutzes sein. Eine solche Strategie braucht insbesondere drei miteinander verbundene Säulen: Regulierung und Verantwortung der Plattformen, Prävention und Medienbildung ihre sowie niederschwellige Unterstützung Bezugspersonen. Gerade im Bereich der Prävention sehen wir noch erheblichen Handlungsbedarf. für Kinder, Jugendliche und Medienbildung und Prävention als unverzichtbare Ergänzung Kinder und Jugendliche wachsen heute selbstverständlich in einer digitalen und analogen Welt auf. Die Fähigkeit, sich sicher und selbstbestimmt in digitalen Räumen zu bewegen, ist daher zu einer grundlegenden Kompetenz geworden. technischer Fertigkeiten Medienbildung darf sich dabei nicht auf die Vermittlung beschränken. Kinder und Jugendliche müssen auch verstehen lernen, wie Plattformen funktionieren, wie Algorithmen Inhalte auswählen und welche wirtschaftlichen Interessen hinter digitalen Angeboten stehen. Ebenso wichtig sind Kompetenzen im Umgang mit Inhalten, problematischen Kontakten, Gruppendruck, Cybergewalt, sexualisierten Desinformation und exzessiver Nutzung. Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, Josefstädter Straße 66/38, 1080 Wien info@oe-kinderschutzzentren.at - www.oe-kinderschutzzentren.at 3 Der Bundesverband fordert daher, Medienbildung und digitale Prävention als festen Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsbereichs weiter auszubauen. Dies betrifft nicht nur Kinder und Jugendliche. Auch Eltern, Erziehungsberechtigte und pädagogische Fachkräfte benötigen entsprechende Informationen und Unterstützung, um junge Menschen kompetent begleiten zu können. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Erwachsene die Funktionsweisen und Risiken digitaler Plattformen nur unzureichend kennen. Gleichzeitig verändern sich Plattformen und ihre technischen Möglichkeiten mit hoher Geschwindigkeit. Eltern und andere Bezugspersonen können daher nicht allein dafür verantwortlich gemacht werden, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten. Es und Informationskampagnen. Familien müssen niederschwellig Zugang zu verlässlichen Informationen erhalten: Was passiert auf Plattformen tatsächlich? Welche Mechanismen wirken auf Kinder und Jugendliche? Welche Warnsignale gibt es? Und an wen können sich Kinder, Jugendliche und Eltern wenden, wenn Probleme entstehen? Der Bundesverband sieht darin eine wesentliche Ergänzung zur gesetzlichen Regulierung. Kinderschutz beginnt nicht erst bei der Durchsetzung eines Verbots, sondern bereits bei der Befähigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, digitale Lebenswelten zu verstehen und Risiken frühzeitig zu erkennen. Sensibilisierungs- angelegte deshalb braucht auch breit Digitale Lebenswelten differenziert betrachten Gleichzeitig ist es dem Bundesverband wichtig, nicht den Eindruck zu vermitteln, digitale Medien seien grundsätzlich schädlich oder junge Menschen müssten vor der digitalen Welt bewahrt werden. Die digitale Welt ist längst ein selbstverständlicher Bestandteil des Aufwachsens. Sie bietet Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten zur Information, Bildung, Kommunikation, Kreativität und sozialen Teilhabe. Sie kann soziale Beziehungen stärken, Zugang zu Wissen ermöglichen und gesellschaftliche Beteiligung fördern. Aus Sicht des Bundesverbands geht es daher nicht um eine pauschale Verurteilung digitaler Medien. Vielmehr braucht es ein angemessenes Verhältnis von Chancen und Schutz. Dort, wo digitale Angebote Entwicklungsprozesse fördern und Teilhabe ermöglichen, sollen Kinder und Jugendliche diese Möglichkeiten nutzen können. Dort, wo Geschäftsmodelle und technische Funktionen gezielt auf exzessive Nutzung, Manipulation oder die Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ausgerichtet sind, braucht es klare Grenzen und Schutzmechanismen. Gerade dieser differenzierte Blick ist für einen zeitgemäßen Kinder- und Jugendschutz entscheidend. Regelungslücken und die Dynamik digitaler Plattformen Der Bundesverband begrüßt, dass der vorliegende Entwurf konkrete Funktionen von Video- Sharing-Plattformen in den Mittelpunkt stellt. Dazu gehören unter anderem Empfehlungssysteme, automatische und endlose Wiedergabe, Anreize für verstärkte Interaktion, nutzungsfördernde Benachrichtigungen sowie bestimmte Möglichkeiten zur direkten Übermittlung von Inhalten. Gleichzeitig zeigt gerade dieser funktionale Ansatz, wie schwierig es ist, digitale Angebote Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, Josefstädter Straße 66/38, 1080 Wien info@oe-kinderschutzzentren.at - www.oe-kinderschutzzentren.at 4 dauerhaft in klar voneinander abgrenzbare Kategorien einzuordnen. Messenger-Dienste, soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen und Gaming-Angebote verfügen zunehmend über ähnliche oder miteinander verbundene Funktionen. Messenger werden zu Plattformen für das Teilen und Konsumieren von Inhalten; Videospiele beinhalten umfangreiche Chat-, Community- und Interaktionsmöglichkeiten; andere digitale Angebote verbinden Unterhaltung, Kommunikation und soziale Vernetzung. Damit können auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzesentwurfs Risiken entstehen, die aus Sicht des Kinderschutzes vergleichbar sind. Die im Entwurf vorgesehene Evaluierung ist daher besonders zu begrüßen. Sie sollte auch dazu genutzt werden, zu überprüfen, ob neue Plattformformen und hybride digitale Angebote von bestehenden Schutzmechanismen ausreichend erfasst werden. Der Gesetzgeber sollte dabei flexibel auf neue technische Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse reagieren können. Altersverifikation: Kinderschutz und Persönlichkeitsrechte gemeinsam denken Der Bundesverband begrüßt, dass der Entwurf die Altersverifikation nicht lediglich als technische Zugangsschranke versteht, sondern konkrete Anforderungen an deren Ausgestaltung vorsieht. Insbesondere die vorgesehenen Prinzipien der Datenminimierung, selektiven Offenlegung, Nutzertransparenz, Nichtverfolgbarkeit und des Ausschlusses einer zentralen Nutzungsprotokollierung sind aus Sicht des Kinderschutzes von hoher Bedeutung. Ebenso positiv ist die vorgesehene Trennung zwischen Plattformbetreiber und Anbieter der Altersverifikationsmethode. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen darf nicht gegen den Schutz ihrer Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte ausgespielt werden. Kinder haben sowohl ein Recht auf Schutz als auch ein Recht auf Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung und digitale Teilhabe. Der Bundesverband ist keine datenschutzrechtliche oder digitaltechnische Fachstelle und möchte daher keine abschließende rechtliche Bewertung der konkreten technischen Ausgestaltung vornehmen. Aus kinderschutzfachlicher Sicht ist jedoch wesentlich, dass Altersverifikationssysteme möglichst datensparsam ausgestaltet werden und die Rechte von Kindern und Jugendlichen umfassend berücksichtigt werden. Aus Sicht der Kinderrechte und des Datenschutzes ist dies ein heikler Punkt und muss daher sorgfältig überdacht und nach den schonendsten Kriterien umgesetzt werden. Dass der Entwurf diese Aspekte ausdrücklich berücksichtigt und die Einhaltung der Anforderungen an die Altersverifikationsmethode dokumentierbar machen will, sehen wir sehr positiv. Regelmäßige Evaluierung als Voraussetzung für zeitgemäße Regulierung Hervorzuheben ist abschließend die vorgesehene Evaluierung der neuen Regelungen. Der Entwurf sieht eine Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen bis spätestens 30. Juni 2028 vor und berücksichtigt dabei sowohl die Erfahrungen der Regulierungsbehörde als auch die Entwicklung der Altersverifikation auf europäischer Ebene. Aus Sicht des Bundesverbands ist eine solche regelmäßige Evaluierung unerlässlich. Die Geschwindigkeit der digitalen Entwicklung stellt Gesetzgebung und Verwaltung vor Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, Josefstädter Straße 66/38, 1080 Wien info@oe-kinderschutzzentren.at - www.oe-kinderschutzzentren.at 5 besondere Herausforderungen. Technische Funktionen, Plattformmodelle Nutzungsformen können sich innerhalb weniger Jahre grundlegend verändern. Gesetzgebung zum digitalen Kinderschutz muss daher lernfähig sein. Regelungen, die heute sinnvoll und wirksam sind, müssen morgen gegebenenfalls angepasst oder erweitert werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Plattformen und Funktionen tatsächlich erfasst werden und ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen in der Praxis ihre Wirkung entfalten. Der Bundesverband unterstützt hier, dass der Entwurf bereits eine entsprechende Evaluierung vorsieht. Aus unserer Sicht sollte dabei neben der rechtlichen und technischen Wirksamkeit insbesondere auch die tatsächliche Situation von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden. und Schlussfolgerung Der Bundesverband der Österreichischen Kinderschutzzentren unterstützt den vorliegenden Gesetzesentwurf und sieht darin einen wichtigen Schritt zu einem zeitgemäßen und wirksameren Kinderschutz im digitalen Raum. Besonders positiv bewerten wir die wissenschaftliche Fundierung des Entwurfs, die Einführung einer verbindlichen Altersgrenze, die stärkere Verantwortung der Plattformbetreiber, die vorgesehene Rolle der Regulierungsbehörde, die europarechtliche Einbettung sowie die datenschutzorientierte Ausgestaltung der Altersverifikation. Ebenso begrüßen wir ausdrücklich die vorgesehene regelmäßige Evaluierung. Aus Sicht des Bundesverbands ist dabei entscheidend, dass der Entwurf einen Perspektivenwechsel vollzieht: Die Verantwortung für den Schutz von Kindern darf nicht überwiegend bei den Kindern selbst oder ihren Eltern liegen. Sie muss auch und insbesondere dort übernommen werden, wo digitale Angebote gestaltet und (schädliche) Geschäftsmodelle entwickelt werden. Gleichzeitig darf die Einführung einer Altersbeschränkung nicht als Abschluss der politischen Verantwortung verstanden werden. Sie kann nur ein Baustein einer umfassenden Strategie für digitalen Kinder- und Jugendschutz sein. Notwendig sind ebenso eine konsequente Regulierung und Kontrolle der Plattformen, die Überprüfung der Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen (DSA), flächendeckende Medienbildung, Prävention in Bildung und Erziehung, Unterstützung und Beratung für Familien sowie eine kontinuierliche Beobachtung der sich verändernden digitalen Lebenswelten. Der Bundesverband spricht sich daher dafür aus, den vorliegenden Gesetzesentwurf als wichtigen ersten Schritt zu verstehen und gleichzeitig die weiteren notwendigen Maßnahmen konsequent voranzutreiben. Insbesondere die europäische Weiterentwicklung des digitalen Kinder- und Jugendschutzes sollte weiterhin aktiv unterstützt werden. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf digitale Teilhabe. Sie sollen die Chancen digitaler Medien für Bildung, Information, Kommunikation, Kreativität und gesellschaftliche Beteiligung nutzen können. Gleichzeitig haben sie ein Recht auf Schutz vor digitalen Umgebungen und Mechanismen, die ihre Entwicklung gefährden oder ihre besondere Schutzbedürftigkeit ausnutzen. Kinderschutz darf nicht erst dort beginnen, wo bereits Schaden entstanden ist. Er muss dort ansetzen, wo Risiken entstehen – und das ist im digitalen Raum zunehmend auch bei der Gestaltung der Plattformen selbst. Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, Josefstädter Straße 66/38, 1080 Wien info@oe-kinderschutzzentren.at - www.oe-kinderschutzzentren.at 6 Der Bundesverband der österreichischen Kinderschutzzentren steht für die weitere fachliche Auseinandersetzung mit den notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum gerne zur Verfügung. Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, Josefstädter Straße 66/38, 1080 Wien info@oe-kinderschutzzentren.at - www.oe-kinderschutzzentren.at 7