Korecky, Paul (138/SN-132/ME)
Haltung
ablehnend
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Artikel 10 EMRK
- Artikel 14 EMRK
- Artikel 13 Kinderrechtskonvention
- § 54c AMD-G
- Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Richtlinie (EU) 2018/1972
- § 54e Abs. 3 AMD-G
- § 54e Abs. 3a AMD-G
- § 54e Abs. 3b AMD-G
- § 54i AMD-G
- Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- 132/ME
Forderungen
- Vollständige Ablehnung des Gesetzentwurfs
- Vermeidung von Eingriffen in die freie Meinungsäußerung und den Empfang von Nachrichten
- Prüfung der Europarechtskonformität der Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf das Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- Vermeidung vager Formulierungen in § 54e Abs. 3 AMD-G zur Herstellung von Rechtssicherheit
- Allgemeine Lockerung von Jugendschutzgesetzen in Bezug auf Medien
- Zurückhaltung des Staates bei der Regulierung internationaler Internet-Infrastrukturen und ausländischer Betreiber
- Ersatzlose Zurücknahme des Gesetzentwurfs
- Verzicht auf drakonische Regulierung wie Altersgrenzen
- Finanzielle Förderung oder staatlicher Betrieb von nicht-gewinnorientierten Plattformen als öffentlich-rechtliche Institutionen
- Förderung von Plattformen auf Basis offener Standards und freier Software (z.B. ActivityPub, ATproto, Matrix)
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Stellungnahme zu 132/ME
Paul Korecky, BSc.
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Sehr geehrte Damen und Herren Bundesminister und Abgeordnete zum Nationalrat!
Der vorliegende Entwurf für Altersgrenzen und -kontrollen im Internet ist bei weitem
die schlechteste Idee, die in dieser Gesetzgebungsperiode bisher eingebracht wurde.
Zukünftige Generationen werden uns wahrscheinlich völlig zu Recht fragen, was wir
gegen diesen gesellschaftlichen Rückschritt getan haben. Egal, in welchem Detailgrad
man die Idee analysiert, bleibt sie schlecht. Nichts am Leben junger oder erwachsener
Menschen oder an unserer Demokratie wird dadurch besser. Vieles wird schlechter.
In keinem Staat, der sich als liberale Demokratie bezeichnet, sollte die Regierung dar-
über auch nur ernsthaft nachdenken.
Verfassungsrecht und Völkerrecht
Europäische Menschenrechtskonvention
Die Republik Österreich hat sich verpflichtet, die Europäische Menschenrechtskonven-
tion einzuhalten. Sie steht auch innerstaatlich im Verfassungsrang.
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mit-
teilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und
ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß
die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Geneh-
migungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich
bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden,
wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Si-
cherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit,
der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des
Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder
der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen
Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der
Rechtsprechung zu gewährleisten.
– Artikel 10 EMRK
Offensichtlich stellt der vorliegende Gesetzesentwurf eine Einschränkung des Rechts
dar, Nachrichten ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landes-
grenzen zu empfangen und mitzuteilen.
Ziffer 2 erlaubt ausschließlich Einschränkungen, die in einer demokratischen Gesell-
schaft zum Schutz bestimmter Rechtsgüter unentbehrlich (nicht nur vielleicht zielfüh-
rend) sind. Es ist mehr als nur unklar, dass der vorliegende Entwurf diesen Kriterien
entspricht. Der Artikel gilt ausdrücklich für „jedermann“, nicht nur Erwachsene.
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Frei-
heiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Ge-
schlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder
sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zuge-
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hörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im
sonstigen Status begründet ist.
– Artikel 14 EMRK
Das Alter ist hier zwar nicht ausdrücklich „insbesondere“ aufgezählt, ist aber Teil des
„sonstigen Status“.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Österreich hat sich völkerrechtlich zur Einhaltung des UN-Übereinkommens über die
Rechte des Kindes („Kinderrechtskonvention“) verpflichtet.
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und
Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder
andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und wei-
terzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre
public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
– Artikel 13 Kinderrechtskonvention
Der Artikel erwähnt (als hätten seine Schöpfer geahnt, dass jemand einmal die vorlie-
gende Idee haben könnte) sogar ausdrücklich, dass alle „vom Kind gewählten Mittel“
(also eben auch das Internet) in dieses Recht einbezogen sind.
Einzelne Klauseln
Änderung an § 54c AMD-G
Hier wird der Rest des Gesetzes an die Definition einer „Video-Sharing-Plattform“ ge-
knüpft, was anderswo im Gesetz so definiert ist:
eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trenn-
barer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleis-
tung darin besteht, Sendungen (Z 30) oder nutzergenerierte Videos (Z 26b),
für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der
Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2
Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elek-
tronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, zur Informa-
tion, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisati-
on – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere
durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt
wird
Medial kommuniziert wurde, dass die Absicht ist, alle „sozialen Medien“ (also auch sol-
che, die primär text- oder fotobasiert sind) zu erfassen. Das zeigt, dass der sachliche
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Geltungsbereich schwammig ist: auf vielen Websites (etwa Support-Foren oder Wikis)
ist es prinzipiell auch möglich, Videos zu verbreiten.
Die substanzielle Änderung ist, dass der räumliche Geltungsbereich auf ausländische
Websites, die auf Nutzer im Inland ausgerichtet sind, ausgedehnt wird. Warum das
problematisch ist, wird weiter unten in dieser Stellungnahme noch ausgeführt; ganz
praktisch ist die Frage zu stellen, wie österreichische Behörden vorhaben, diese uni-
verselle Jurisdiktion tatsächlich durchzusetzen, wenn ausländische Betreiber keinen
Sitz, kein Kapital und keine Infrastruktur in Österreich oder gar der EU haben.
Änderung an § 54e Abs. 3 AMD-G
wenn aufgrund spezifischer Funktionen der Schutz dieser Minderjährigen vor
sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchti-
genden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist
Das ist derartig vage, dass niemand Rechtssicherheit haben kann, ob eine nicht nach-
folgend ausdrücklich aufgezählte Funktion darunter fällt. Der Umstand, dass dort
Funktionen aufgezählt werden, die nicht universell jedem als solche offensichtlich wä-
ren, sollte für diese Behauptung Beweis genug sein.
b) auf der Startseite oder in einer Beiträge-Übersicht werden Inhalte automa-
tisch abgespielt, endlos wiederholt, fortlaufend durch neue Inhalte ersetzt
oder bei Erreichen des Seitenendes bzw. des Endes der Beiträge-Übersicht
kontinuierlich neu geladen, bis die Nutzerin oder der Nutzer dies aktiv been-
det;
c) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize gebo-
ten, um die Anzahl der Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der
Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer
zu erhöhen;
d) der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Benachrichtigungen auf dem End-
gerät angezeigt, die zur verstärkten oder erneuten Nutzung der Video-Sha-
ring-Plattform anregen, ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle
Kommunikation mit selbst ausgewählten Kontakten, ausdrücklich abonnierte
Inhalte oder die Sicherheit des Nutzerkontos;
All diese Punkte gehen davon aus, dass der Betreiber der Video-Sharing-Plattform die-
selbe natürliche oder juristische Person ist wie der Entwickler der Software, die man
verwendet, um darauf zuzugreifen („Client-Software“). Das ist zwar bei den großen so-
zialen Medien (aus wirtschaftlichen Gründen) aktuell der Fall, aber weder technisch
notwendig noch universell der Fall. Bei Diensten mit offenen APIs kann es Client-Soft-
ware geben, die eines dieser Kriterien erfüllt – oder auch solche, die dies nicht tut. Ein
Plattformbetreiber, der offene APIs zur Verfügung stellt, kann weder wissen noch Kon-
trolle darüber ausüben, welche Client-Software dafür existiert und ob diese vielleicht
eine dieser Funktionen hat.
§ 54e Abs. 3a und 3b AMD-G
Dazu ist vor allem folgendes zu sagen: Die ursprüngliche Idee des WWW war, dass je-
der Normalbürger darin jede Website aufsetzen kann, die ihm in den Sinn kommt, und
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dabei seiner Kreativität freien Lauf lassen kann und soll. Es ist eine höchst traurige
Entwicklung, dass Staaten jetzt damit beschäftigt sind, derartig spezifisch Funktionen
vorzuschreiben und dadurch die Kosten für den Betrieb von Websites in die Höhe zu
treiben – um sich an diese Vorschriften halten zu können, muss man bereits ein eini-
germaßen finanzkräftiges Unternehmen sein.
§ 54i AMD-G
Eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes liegt jedenfalls dann vor, wenn
eine auf Nutzerinnen und Nutzer in Österreich ausgerichtete Video-Sharing-
Plattform Inhalte im Sinne des § 54e Abs. 3 Z 2 oder Funktionen im Sinne des
§ 54e Abs. 3 Z 5 aufweist und keiner wirksamen Zugangskontrolle im Wege
der Altersverifikation im Sinne des § 54e Abs. 3a unterliegt.
Hierdurch werden ganz nebenbei auch weltweit ansässige „Video-Sharing-Plattformen“
mit pornografischen Inhalten zu Alterskontrollen verpflichtet.
Zunächst wäre zu prüfen, ob das (auch schon die bestehende Formulierung) über-
haupt europarechtskonform ist, schließlich verbietet das Gesetz über digitale Dienste
allgemeine Überwachungspflichten bei Hosting-Anbietern (auch diesbezüglich, ob der-
artige Inhalte hochgeladen worden sind).
Zu erwarten ist, dass viele Benutzer (auch Erwachsene, die keinen komplexen und
zeitaufwändigen Verifikationsprozess durchlaufen wollen) dies durch Technologien, die
ihren Standort verbergen, umgehen werden.
Seit ungefähr 20 Jahren können wir empirisch beobachten, dass es Jugendlichen tat-
sächlich nicht besonders viel mehr als Erwachsenen schadet, wenn sie auf solche
Websites zugreifen können. Hier stellt sich also die Frage, was sich plötzlich geändert
haben soll, dass so etwas jetzt doch notwendig sein könnte – oder ob nicht angesichts
dieser Erkenntnis die Zeit reif wäre, Gesetze zum „Jugendschutz“ in Bezug auf Medien
allgemein als unnötige Freiheitseinschränkungen anzusehen und zu lockern.
Internet und Gesellschaft
Das Internet ist ein fundamental internationales Medium, das Menschen auf der gan-
zen Welt zusammenbringt. Es wirkt gegen Nationalismus, Autoritarismus, Informati-
onskontrolle, und viele andere schlechte Dinge. Die durch das Internet ermöglichte
Demokratisierung der Medienwelt – dass jeder Mensch sich an der Produktion von Me-
dien beteiligen kann – stellt beispiellosen gesellschaftlichen, zivilisatorischen und de-
mokratischen Fortschritt dar.
Sein Funktionieren als internationales Kommunikationsmedium hängt davon ab, dass
Staaten sich zurückhalten, Gesetze dafür zu beschließen oder sie durchsetzen zu wol-
len, insbesondere so, dass sie auch auf ausländische Akteure anwendbar sein sollen.
Wenn jeder Staat das Ziel verfolgt, dass seine Bürger im Internet nur das lesen, sehen,
hören und verwenden können sollen, was seinen nationalen Gesetzen entspricht, kann
das Internet nicht als internationales Medium funktionieren.
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Es sollte jedenfalls nicht so sein, dass jeder, der im Internet aktiv ist, sich an die Ge-
setze des restriktivsten Landes, dessen Einwohner das Internet verwenden können,
halten muss – denn das ist die Einstellung autoritärer Staaten und nicht liberaler De-
mokratien.
Aus diesem Grund sind Gesetze, die auf ausländische Betreiber von Internet-Infra-
struktur anwendbar zu sein vorgeben, ganz im Allgemeinen kritisch zu sehen. Der vor-
liegende Gesetzesentwurf ist ein solches.
Psychologische Auswirkungen des Internets
Behauptet wird manchmal, manche (insbesondere jungen) Menschen seien nach dem
Internet oder bestimmten Aspekten davon „süchtig“. Tatsächlich ist das Internet das
Hobby dieser Menschen und nicht typischerweise schädlicher als jedes andere Hobby;
es ist illiberal, wenn der Staat Menschen ihre Hobbys vorschreiben will.
Wenn man behauptet, dass aktuell junge Generationen an psychischen Problemen lei-
den, die schwerwiegender sind als die früherer Generationen, dann sollte man bei der
Ursachenforschung berücksichtigen, dass die Entwicklung aktuell junger Generationen
durch die – zweifellos besonders für junge Menschen sehr belastenden – COVID-19-
Maßnahmen geprägt wurde. Das Internet existiert schon viel länger und hat mit die-
sen Maßnahmen nichts zu tun.
Zustand und Entwicklung des Internets
Natürlich ist das heutige Internet in keinem wünschenswerten Zustand. Der Fokus auf
Gewinnmaximierung seitens der großen Plattformen ist zweifellos nicht gut für das In-
ternet oder die Gesellschaft. Diese Probleme haben aber mit dem Alter der Benutzer
nichts zu tun, sondern betreffen auch Erwachsene.
Wenn die Bundesregierung Teil der Lösung hiervon sein möchte, könnte sie in Erwä-
gung ziehen, Plattformen finanziell zu fördern (oder solche sogar als öffentlich-rechtli-
che Institutionen selbst zu betreiben), die diese Probleme nicht haben. Es ist zweifel-
los Ausdruck von Demokratie, wenn der Staat fördert, dass Bürger Orte für soziale
Kontakte, Gedankenaustausch und demokratischen Diskurs zur Verfügung haben; und
wenn das im Internet durch Gewinnorientierung nicht mehr gut funktioniert, dann soll-
te der Staat konstruktiv durch die Schaffung besserer Alternativen eingreifen und
nicht destruktiv durch Regulierung – erst recht nicht durch derart drakonische Regulie-
rung wie Altersgrenzen.
Solche Plattformen sollten dann idealerweise auf offenen Standards und freier Soft-
ware basieren und dezentralisiert sein (ActivityPub, ATproto, Matrix).
Internationale Erfahrungen
Österreich ist bekanntlich nicht das erste Land, das ähnliche Ideen hat. Im Vorreiter-
land Australien gehören zu den zweifellos negativen (aber völlig erwartbaren) Auswir-
kungen:
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• dass Jugendliche weniger Nachrichten über das Weltgeschehen erhalten haben:
https://theconversation.com/australian-teens-impacted-by-the-social-media-ban-
are-getting-less-news-new-research-281988
• dass Jugendliche mit Behinderungen sozial isoliert wurden:
https://www.techdirt.com/2026/02/17/australias-social-media-ban-is-isolating-
kids-with-disabilities-just-like-critics-warned/
Zum Autor
Ich wurde in den mittleren 1990er-Jahren geboren. Seit dem Alter von ungefähr 12
Jahren halte ich es für eines meiner wesentlichen Lebensziele, zum Aufbau, der Popu-
larisierung und der Bewahrung des Internets als freies, offenes und internationales
Kommunikationsmedium beizutragen.
Ich habe 2017 ein Bachelorstudium der Informatik an der TU Wien abgeschlossen und
arbeite aktuell als Software-Entwickler in der Telekommunikationsbranche.
Schlusswort
Ich hoffe, mit dieser Stellungnahme einen Teil dazu beigetragen zu haben, die Position
der Bundesregierung, des Nationalrats, oder zumindest die öffentliche Meinung dahin-
gehend zu beeinflussen, diese Idee für falsch zu halten. Sie sollte ersatzlos zurückge-
zogen werden.
Paul Korecky, BSc., 1200 Wien