Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
← Zurück zur Übersicht

Panwinkler, Herbert (130/SN-132/ME)

📋 130/SN-132/ME 📅 10.09.2026 👍 3 Unterstützungen inline Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

ablehnend

Rechtliche Verweise

  • Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789

Forderungen

  • Ablehnung des geplanten Zugangsverbots zu sozialen Netzwerken für Minderjährige unter 15 Jahren in der angestrebten Form

Volltext ↗ Parlament.gv.at

"Paris wollte Minderjährigen unter 15 Jahren den Zugang zu sozialen Netzwerken ganz verbieten. Der Verfassungsrat stoppt das Vorhaben als unverhältnismäßig. " Ich zitiere und schließe mich der Argumentation des Französischen Verfassungsrates an: " Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Zudem seien die im Gesetz vorgesehenen Garantien für den Schutz der Privatsphäre nicht ausreichend. Der Rat stellte fest, dass Onlinedienste eine wichtige Rolle für die demokratische Teilhabe sowie den Austausch von Ideen und Meinungen spielten. Zu weitreichende Regelung Nach Einschätzung der Richter war das Verbot zu allgemein gefasst. Es hätte auch Dienste erfasst, bei denen Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen nicht belegt seien. Die Regelung habe weder ausreichend zwischen den Funktionen und Inhalten einzelner Plattformen unterschieden noch zwischen dem Alter, dem Reifegrad oder der familiären Situation der betroffenen Jugendlichen. Auch hätten die Erziehungsberechtigten das Verbot nicht im Einzelfall lockern oder Ausnahmen erlauben können. Der Rat beanstandete zudem die vorgesehene Altersverifikation. Um die Regelung umzusetzen, hätten die Plattformen das Alter aller Nutzer feststellen müssen – also auch Erwachsener. Der Gesetzgeber habe die Bedingungen für diesen Altersnachweis nicht ausreichend geregelt und keine hinreichenden Schutzmaßnahmen für die Privatsphäre der Betroffenen vorgesehen. " Ich lehne also solche Pläne, in der Form wie sie hier angestrebt werden, strikt ab. Das heißt nicht, das Kindeswohl nicht anders mehr geschützt werden kann. Gruß, Herbert Panwinkler