Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Buhl-Aigner, Andrea (104/SN-132/ME)

📋 104/SN-132/ME 📅 07.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • AMD-G
  • KOG
  • § 54e Abs. 3, 3a, 3b
  • Jugendschutzgesetze
  • Pornographigesetz Art 1, § 2
  • Verbotsgesetz
  • Pornographiegesetz
  • § 54e Abs. 3

Forderungen

  • Ausweitung des Regulierungsbereichs über 'Videosharing-Plattformen' hinaus auf Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp), KI-Chat-Dienste (z.B. ChatGPT, character.ai), Online-Spiele (z.B. Roblox, Minecraft) und Abrufdienste.
  • Verpflichtung für Dienste wie WhatsApp, bestimmte Funktionsweisen userseitig deaktivierbar zu machen, um ungefilterte Videoinhalte oder Fremdkontakte zu verhindern.
  • Überprüfung und Anpassung der Altersgrenze von 14 Jahren, um auch Jugendliche in der Oberstufe (15-17 Jahre) vor manipulativen Mechanismen und psychischen Belastungen zu schützen.
  • Ausweitung des Schutzes über das 14. Lebensjahr hinaus zur Einhaltung geltender Jugendschutzbestimmungen
  • Priorisierung des Kinder- und Jugendschutzes gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung in sozialen Netzwerken
  • Ergänzung von § 54e Abs. 3 Z 5 um das Verbot von Funktionen, die die Kontaktaufnahme durch Fremde/Erwachsene ermöglichen
  • Verbot von Funktionen, die das öffentliche Teilen von Inhalten durch Kinder und Jugendliche erlauben
  • Regulierung der Interaktion mit KI-Diensten, die nicht spezifisch für Minderjährige konzipiert sind
  • Verbot von Funktionen, die durch automatisches Löschen (z.B. Snaps, Stories) die Sicherung von Beweismaterial verhindern
  • Verbot der Datenverarbeitung zu Werbezwecken, zur Re-Identifikation und zum Multi-Device-Tracking
  • Verbot der Synchronisation von Kontakten oder Verhaltensweisen mit anderen Diensten
  • Implementierung einer Altersverifikation beim Aufrufen von Videoinhalten über Suchmaschinen oder Browser

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung AMD-G und KOG, Geschäftszahl: 2026-0.537.620 Positiv zu beurteilen sind die Punkte unter “ 6. In § 54e werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:” (..), (Doubleblind, 2 Komponenten, Trennung aller Elemente) die technischen Vorgaben für eine Durchführung der Alterskontrolle sind aus meiner Sicht so angelegt, dass der Datenschutz und die Privatsphäre der Nutzer:innen gewahrt ist. Kritik an der Formulierung “Videosharing-Plattformen”; von der Verordnung betroffen sein müssten aufgrund ähnlicher oder weiterer schädlicher / manipulativer Funktionsweisen außerdem: - Messenger-Dienste wie zB WhatsApp, die als Chat-Apps bekannt sind, aber ebenfalls über Möglichkeiten zum Videosharing beinhalten und ebenfalls die meisten der genannten Funktionen beinhalten. Diese Funktionen sind im Detail: * WhatsApp-Kanäle (internationales, öffentliches Teilen von Videos durch die Nutzer:innen und Empfang / Ansicht von Videos fremder Nutzer:innen, Werbekanälen von Unternehmen) - diese Funktion kann nicht deaktiviert werden. * Teilen von Videos in Chats (privat), Chatgruppen (Teil-öffentlich) im Status (privat oder an alle, die meine Nummer besitzen) - keine dieser Funktionen kann eingeschränkt werden * Benachrichtigungen der App * Kontaktaufnahme durch Erwachsene * KI-Chat (Meta-AI - kann nicht deaktiviert werden) - KI-Chat-Dienste und insbesondere auch KI-Companions wie zB ChatGPT, Claude, Meta-AI (WhatsApp), MyAI (Snapchat) oder Companion-Dienste in Angeboten wie z.B. character.ai (und vielen anderen Plattformen) verfübar * die Nutzer:innen durch Antwort- und Rückfrage-Mechanismen zu einer langen Chat-Dauer animieren * die durch emotionalisierte, bestätigende Sprachmodelle scheinbar Nähe, Interesse und Empathie erzeugen und Nutzer:innen emotional binden * insbesondere Dienste mit romantischen und sexualisierten Chat-Inhalten (siehe entsprechende Kategorien in Apps wie zB character.ai), die partnerschaftlich-wirkende Beziehungen imitieren. - Online Spiele für Kinder und Jugendliche, bei denen fremde Nutzer:innen online in der gleichen Spielumgebung unterwegs sind und bei denen es implizit (zB durch Bearbeitung der Spielfigur oder der Spielumgebung) oder explizit (zB durch Sprachchat, Textchat) Möglichkeit zur Kontaktaufnahme oder Einschleusung kinder- und jugendgefährdender Inhalte möglich ist (bekannt z. B. aus beliebten Spielen wie Roblox oder Minecraft) Aus der in den Erläuterungen angeführten Unterscheidung zwischen “Videosharingplattformen” und “Abrufdiensten” geht nicht hervor, warum angenommen wird, dass ein sogenannter Abrufdienst keine jugendgefährdenden Inhalte enthalten kann. Eine Regulierung wird daher dringend auch für Abrufdienste und Apps, in denen User:innen derartige Inhalte erhalten oder bereitstellen können empfohlen. Die Regulierung müsste für Dienste wie WhatsApp zumindest die Vorgabe enthalten, dass bestimmte Funktionsweisen Andrea Buhl-Aigner | Smartphone Coach | www.smartphonecoach.org 1 Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung AMD-G und KOG, Geschäftszahl: 2026-0.537.620 userseitig deaktiviert werden können, um den Konsum von ungefilterten Videoinhalten oder die Kontaktaufnahme durch Fremde Nutzer:innen zu verhindern. Kritik an der Altersgrenzen “Nuterz:innen und Nutzer unter 14 Jahren” In den Erläuterungen stützen Sie sich auf Evidenz, die “13-17-Jährige” als stark betroffene Gruppe nennt - das ist auch meine Empfehlung, meiner Erfahrung in über 100 Schulen zufolge - alle in den Erläuterungen genannten Gefahren hinsichtlich Ablenkung, Sucht und psychischer Gesundheit, enden nicht mit dem 14. Lebensjahr. Eher im Gegenteil: in Versuchen in Schulen (siehe zB “Benachrichtigungsversuch” aus meinem Buch “Handyfreie Schule”, erschienen im August 2026, Buchschmiede https://www.buchschmiede.at/app/book/362972-Andrea-Buhl-Aigner-Handyfreie-Schule;book Type=PB ) zeigt sich, dass besonders in der Oberstufe zusätzlich Regulierungsbedarf besteht und besonder die Schüler:innen ab 15 von der hohen Last an Benachrichtigungen betroffen sind. In meinem Workshop-Format “Reality Check”, das ich mit über 500 Schüler:innen der Oberstufe in Wien und NÖ durchgeführt habe, geben zwischen 30 und 50% jeder Gruppe an, Handy-Bildschirmzeiten zwischen 5 und 12 Stunden täglich zu haben. Bei den Eltern zeigt sich, dass im Volksschul- und Unterstufenalter stellenweise (nicht überall) schon etwas mehr reguliert wird. Oberstufenschüler:innen sind mit ihrer Nutzung weitgehend allein gelassen und scheitern bei der Herausforderung, ihre Zeiten selbst zu regulieren und sich manipulativen Mechanismen in Apps, Netzwerken und Spielen zu entziehen. (siehe auch Daten aus dem Handy-Experiment aus 2025 und 2026 - lt. Anton Proksch Institut ist auch die Oberstufe stark betroffen). Mechanismen wie endless Scroll, Push-Notifications, Benachrichtigungen, Flammen oder Streaks wirken auf 15 oder 16-Jährige gleich stark wie bei 12 oder 14-Jährigen. In Bezug auf den Abschnitt “(...) Schutz dieser Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist. (..)” möchte ich auf gültige Regelungen in den Jugendschutzgesetzen, im Pornographigesetz und im Verbotsgesetz hinweisen. Z. B. dass sich lt. Art 1, §2 des Pornographigesetzes sich schuldig macht, wer wissentlich dort definierte Veröffentlichungen einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich macht. in Artikel 1, § 2. des Pornographiegesetzes https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=100052 26 Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung. 1. (1)Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich b) eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird, Andrea Buhl-Aigner | Smartphone Coach | www.smartphonecoach.org 2 Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung AMD-G und KOG, Geschäftszahl: 2026-0.537.620 Weiters gibt es in den Jugendschutzgesetzen der Länder geltende Regelungen zu Jugendgefährdenden Inhalten (zB hier aus Salzburg https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/vorschriften-fuer-jugendliche/ver haltensregeln-im-alltag-und-auf-reisen/1/Seite.1740545) , insbesondere zu Gewalt-Inhalten, diskriminierenden Inhalten und sexualisierten Inhalten: “Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung gefährden können. Darunter fallen Medien und Dienstleistungen, die ● ● ● eine gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt beinhalten, Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder Religion diskriminieren, oder die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen, die die Entwicklung von Jugendlichen gefährden, beinhalten.” In diesen Regelungen sind Gewaltinhalte und sexualisierte Inhalte als jugendgefährdend für Personen unter 18 Jahre eingestuft. Auf diversen Videosharingplattformen (aber auch in Messenger-Diensten wie zB WhatsApp) ist (trotz dahingehender Angaben der Betreiber) die Filterung und Sperre von pornografischen bzw. Gewaltinhalten nicht zuverlässig gegeben. Weiters sind durch internationalen Zugang und weltweite Verbreitung auch Inhalte radikaler politischer und religiöser Gruppen für junge Nutzer:innen zugänglich. Porno-Plattformen schalten dort (zum Teil codiert) Werbungen, die Nutzer:innen auf andere Plattformen locken sollen, diese Werbungen erreichen auch Kinder und Jugendliche. Auf Plattformen wie YouTube sind stark sexualisierte Videos und zum Teil pornografisches Material verfügbar, auf SnapChat treten “Sexy-Snap”-Accounts mit Jugendlichen in Kontakt, auf allen bekannten Plattformen mit Kommunikationsfunktionen treten Erwachsene mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt (Grooming). Gewaltinhalte (z.B. aktuelles Videomaterial aus internationalen Kriegs- und Krisengebieten) oder radikale politische Inhalte (z.B. aus Ländern ohne Verbotsgesetz) sind in Videosharingplattformen und über Messenger-Dienste frei zugänglich. Das neue Gesetz muss sicherstellen, dass die geltenden Jugendschutzbestimmungen, das Verbotsgesetz und das Pornographiegesetz eingehalten werden, ein Schutz für unter 14-Jährige ist daher nicht ausreichend. Kritik an der Priorisierung des Rechst auf freie Meinungsäußerung vor dem Kinder- und Jugendschutz (..) “Die durch soziale Netzwerke eröffnete Möglichkeit, eigene Meinungen und Ideen frei Andrea Buhl-Aigner | Smartphone Coach | www.smartphonecoach.org 3 Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung AMD-G und KOG, Geschäftszahl: 2026-0.537.620 zu äußern und die Ansichten anderer Nutzerinnen und Nutzer frei zu empfangen, birgt ein nicht zu vernachlässigendes Potenzial für demokratischen Austausch und die Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger.” (...) Genau das Gegenteil ist der Fall - es wird immer klarer, wie stark die algorithmisch gesteuerten Inhalte auf den besagen Plattformen missbräuchlich verwendet werden (z.B. zur Beeinflussung von Wahlen, Verbreitung radikaler politischer und religiöser Inhalte, zur Manipulation und Rekrutierung von jungen Menschen) und dass diese Mechanismen demokratische Prozesse nicht fördern, sondern verletzen und zerstören. Zur Zusatzinformation empfehle ich die Werke der Radikalisierungsforscherin Julia Ebner, “Radikalisierungsmaschinen” und “Massenradikalisierung” https://www.thalia.at/shop/home/artikeldetails/A1054577058 https://www.thalia.at/shop/home/artikeldetails/A1066477256 und eventuell auch eine Betrachtung der Wahlergebnisse in Europa in den vergangenen 4-6 Jahren. Solange die Plattformen nicht inhaltlich und mit allen Funktionsweisen “safe by Design” sind, steht für Kinder und Jugendliche kein sicherer Raum für den Konsum von Information oder den Austausch und die freie Meinungsäußerung zur Verfügung. Für Jugendliche stellen die Netzwerke aktuell auch keinen sicheren RAum zur Information (zB für Erstwähler:innen) dar, die Menge an gezielter Falschinformation ist hoch, KI-Deepfakes sind mittlerweile so gut, dass Durchschnittsuser:innen nicht beurteilen können, was real und was fake ist. Ergänzungen: zu 5. Dem § 54e Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt: (...)“Dieser Schutz ist jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Plattform-Anbieter eine der folgenden Funktionen einsetzt:” (..) In der übermittelten Auflistung fehlen Funktionen bzw. sind einige Formulierungen nicht ausführlich genug: ● Die Kontaktaufnahme durch Fremde / Erwachsene ermöglichen (zB durch Verknüpfung der Konten, Direktnachrichten, Kommentare, Audionachrichten oder Videochats mit Fremden / Erwachsenen. ● Die das öffentliche Teilen von Inhalten durch Kinder und Jugendliche ermöglichen (durch Chatgruppen, Status-Updates, Postings) ● Die das öffentliche Teilen von jugendgefährdenden Inhalten (lt. geltender Gesetze) beinhalten ● Interaktion mit KI-Diensten, die nicht für die Nutzung durch Kinder konzipiert oder nicht spezifisch für die Nutzung durch Minderjährige freigegeben sind ● Funktionen, die Übergriffe by Design fördern, wie zB Formate, die automatisiert nach einer festgelegten Zeitspanne verschwinden (Snaps, Stories, Status) oder by Design nicht speicherbare Nachrichten (Snaps, auf 1-malige Ansicht beschränkte Foto-Übertragung, automatische Löschunge der Nachrichten, automatische Löschung des Ki-Chatverlaufs nach Schließung des Chats), die verhindern, das Beweismaterial gespeichert werden kann. Andrea Buhl-Aigner | Smartphone Coach | www.smartphonecoach.org 4 Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung AMD-G und KOG, Geschäftszahl: 2026-0.537.620 ● Datensammlung zu Werbezwecken, zur Re-Identifikation, zum Multi-Device-Tracking, zur Synchronisation von Kontakten oder Verhaltensweisen mit anderen Diensten oder zur algorithmischen Ausspielung von Inhalten. ● Aufrufen und Zuverfügungstellen von Videoinhalten über Suchmaschinen oder Browser ohne Altersverifikation. Andrea Buhl-Aigner | Smartphone Coach | www.smartphonecoach.org 5