Brückner, Andreas (87/SN-132/ME)
Haltung
ablehnend
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Art. 10 EMRK
- Art. 8 EMRK
- § 1 DSG
- DSGVO
- Art. 5 DSGVO
Forderungen
- Ablehnung des geplanten Vorhabens in seiner derzeit vorgesehenen Form
- Vermeidung einer generellen Identifizierungspflicht im Internet
- Vorzug weniger eingriffsintensiver Lösungen gegenüber einer flächendeckenden Überwachung
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Eine verpflichtende Altersverifikation im Internet ist aus grundrechtlicher und datenschutzrechtlicher Sicht sehr kritisch zu beurteilen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist zweifellos ein legitimes Ziel. Er darf jedoch nicht dazu führen, dass die Privatsphäre und Grundrechte von Internetnutzern eingeschränkt werden. Meinungsfreiheit – Art. 10 EMRK: Die Möglichkeit, sich pseudonym oder anonym im Internet zu bewegen, ist ein wichtiger Bestandteil der freien Meinungsäußerung. Gerade Kinder u. Jugendliche müssen die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen, Erfahrungen auszutauschen und auch von ihrem sozialen Umfeld abweichende Ansichten zu äußern, ohne ihre Identität offenlegen zu müssen. Eine verpflichtende Altersverifizierung bzw. Identitätsprüfung entfaltet hier eine abschreckende Wirkung. Privatsphäre – Art. 8 EMRK: Eine verpflichtende Altersverifikation würde dazu führen, dass Nutzerinnen und Nutzer persönliche Informationen gegenüber Plattformen oder Verifikationsdiensten offenlegen müssen. Dies stellt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre dar. Gerade Minderjährige sollten nicht zur Preisgabe ihrer Identität gezwungen werden, wenn weniger eingriffsintensive Lösungen sicher möglich sind. Der Staat sollte daher auch nicht die private Verantwortung der Eltern durch eine flächendeckende Überwachung und Kontrolle der Internetnutzung ersetzen. Datenschutz – § 1 DSG und DSGVO: Auch das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG und die Vorgaben der DSGVO, insbesondere das Prinzip der Datenminimierung und Zweckbindung nach Art. 5 DSGVO, sind zu beachten. Für die bloße Feststellung des Alters dürfen nicht mehr personenbezogene Daten verarbeitet werden, als unbedingt erforderlich. Eine Altersprüfung darf daher nicht zu einer umfassenden Identifizierung oder Nachverfolgbarkeit der Internetnutzung führen. Entscheidend ist somit die Verhältnismäßigkeit. Kinder- bzw. Jugendschutz ist wichtig, rechtfertigt aber nicht automatisch eine generelle Verifikations- bzw. Identifizierungspflicht für diese Altersgruppe im Internet. Aus diesen Gründen ist das geplante Vorhaben in seiner derzeit vorgesehenen Form abzulehnen. Es steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit, Privatsphäre und Datenschutz sowie zu den Anforderungen der DSGVO. Eine Umsetzung in der vorgesehenen Form wäre mit den geltenden grund- und datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Der Schutz von Minderjährigen unter 14 Jahren darf auch nicht zum Einfallstor für eine generelle Identifizierungspflicht im Internet werden !