Glawischnig, Michaela (85/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- EuGH, C-604/22, IAB Europe
- Koalitionsvertrag 2025
- Artikel 17 der Konvention über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK)
- AEUV Art. 191
- EuGH, C-477/14 (Pillbox 38)
- EuGH, C-236/01 (Monsanto)
- EuGH, C-157/96 (National Farmers’ Union)
- Digital Services Act (DSA)
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL)
- EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verordnung (EU) 2016/679
- Artikel 8 DSGVO
- Artikel 12 Absatz 1 Halbsatz 2 DSGVO
- Verordnung (EU) 2022/2065
- Artikel 14 Absatz 3 DSA
- Artikel 27 DSA
- Artikel 28 DSA
- Artikel 34 DSA
- Artikel 35 DSA
- eIDAS-Verordnung
- eIDAS-2.0-Verordnung
- Verordnung (EU) 910/2014
- Verordnung (EU) 2024/1183
- DSA
- DSGVO
- AVMD-RL
- JMStV
- Online Safety Amendment (Social Media Minimum Age) Act 2024
- Florida House Bill 3 2024
- Louisiana Senate Bill 162
- Stop Addictive Feeds Exploitation (SAFE) For Kids Act (New York Bill No. S7694A)
- Utah Minor Protection in Social Media Act (S.B. 194)
- European Framework for the Digital Competence of Educators (DigCompEdu)
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Artikel 56 Absatz 5
- EU-KI-Verordnung (KI-VO)
- Verordnung (EU) 2024/1689
- EUDI-Wallet
- Leitlinien der EU-Kommission zum Jugendschutz im Kontext von Online-Plattformen
- Koalitionsvertrag von 2025
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) / Verordnung (EU) 2016/679
- Digital Services Act (DSA) / Verordnung (EU) 2022/2065
- Künstliche-Intelligenz-Verordnung (KI-VO) / Verordnung (EU) 2024/1689
- eIDAS / Verordnung (EU) 910/2014
- eIDAS 2.0 / Verordnung (EU) 2024/1183
- EUV
- AEUV
- Regulation (EU) 2022/2065
- Article 28(4) of Regulation (EU) 2022/2065
- KOM/2000/0001
- DS-GVO
- BDSG
- Digital Services Act
- Art. 8 DS-GVO
Forderungen
- Etablierung einer digitalen Infrastruktur zur Altersverifikation
- Altersabhängige Zugangsbeschränkungen bei sozialen Medien
- Elterliche Begleitung und Selbststeuerung
- Ausgestaltung sozialer Medien für Kinder und Jugendliche
- Maßnahmen für Bildungseinrichtungen
- Maßnahmen zur gesellschaftlichen Aufklärung
- Maßnahmen zur Stärkung unabhängiger Forschung
- Regulierung des Zugangs zu sozialen Medien für Minderjährige
- Implementierung sicherer Voreinstellungen
- Einführung verpflichtender Altersverifikationen bei digitalen Endgeräten und Angeboten
- Erarbeitung einer nationalen Strategie Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt
- Erarbeitung einer nationalen Strategie Mentale Gesundheit für junge Menschen
- Anwendung des Vorsorgeprinzips (Precautionary Principle) zum Umgang mit Unsicherheiten
- Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren sozialer Medien
- Befähigung von Minderjährigen zu einem souveränen, reflektierten und kompetenten Umgang mit digitalen Medien
- Durchführung zeitnaher Forschung zur verlässlichen Aufklärung des Zusammenhangs von sozialen Medien und psychischer Gesundheit
- Kontinuierliche Evaluation und Anpassung von Interventionen zum Risikoschutz und zur Kompetenzvermittlung
- Politischer Handlungsbedarf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit sozialen Medien
- Intensivierung der Forschung zur besseren Verständnis der Wirkmechanismen der Social-Media-Nutzung in der Altersgruppe von Kindern und Jugendlichen
- Sicherstellung, dass technische Altersverifikationsmaßnahmen mit klaren und durchsetzbaren Datenschutzanforderungen verbunden sind, um Missbrauch zu verhindern
- Striktes und wirksames Nutzungsverbot für Kinder unter 13 Jahren
- Altersgerechte Gestaltung sozialer Medien für 13- bis 17-Jährige mit deutlicher Einschränkung der Funktionalität
- Technische Verbesserung und bessere Nutzbarkeit der elterlichen Nutzungsbegleitung für 13- bis 15-Jährige
- Implementierung von Bildungsangeboten und Aufklärungskampagnen via Co-Design
- Regelmäßige Prüfung der Einbeziehung von Messengerdiensten
- Etablierung einer zuverlässigen, sicheren und datenschutzfreundlichen digitalen Infrastruktur zur Altersverifikation
- Engagement der deutschen Bundesregierung auf EU-Ebene für entsprechende gesetzliche Regelungen
- Verfügbarkeit der EUDI-Wallet mindestens ab 16 Jahren sowie Implementierung einer datensparsamen Altersverifikation
- Ermöglichung des Nachweises elterlicher Zustimmung und Bestätigung des Mindestalters von 13 Jahren
- Verbindliche Festlegung des Mindestalters für Social-Media-Accounts auf 13 Jahre
- Verpflichtung der Anbieter zur Überprüfung von Altersgrenzen und Elternzustimmung
- Bereitstellung technischer Möglichkeiten zur Nutzungsüberwachung und altersgemäßen Gestaltung für Eltern und Jugendliche
- Definition verbindlicher Mindestanforderungen für Konten Minderjähriger (z. B. Verbot personalisierter Werbung, Verbot von Profiling und Infinite Scrolling für unter 16-Jährige)
- Verpflichtung zur Implementierung systematischer Nutzungsunterbrechungen zur Vermeidung exzessiver Nutzung
- Verpflichtung für Plattformbetreiber, vor Einführung neuer Features empirische Risikoanalysen (insbes. für 13- bis 17-Jährige) durchzuführen
- Implementierung von nicht umgehbaren Nutzungsunterbrechungen/Hinweisen zur Bremsung impulsiven Verhaltens
- Untersagung der Smartphone-Nutzung in Kitas und Schulen bis einschließlich Klasse 10
- Verankerung und fächerübergreifender Unterricht eines digitalen Bildungskanons
- Partizipative Erarbeitung von Curricula unter Einbeziehung von Lehrkräften, Kindern und Jugendlichen
- Integration von Suchtpräventionsmaßnahmen in ganzheitliche Gesundheitskonzepte
- Gezielte Fortbildung und Kompetenzstärkung von Fachkräften im Bildungssystem zur Erkennung problematischer Social-Media-Nutzung
- Beschränkung der Nutzung sozialer Medien für schulische Zwecke auf ein Mindestmaß unter Bevorzugung datenschutzfreundlicher Alternativen
- Durchführung einer breit angelegten, evidenzbasierten Public-Health-Aufklärungskampagne durch das BIÖG
- Aufbau und Ausbau niedrigschwelliger Online- und Präsenz-Beratungsangebote zur Früherkennung und Frühintervention
- Intensivierung der Förderung unabhängiger Forschung zu den Auswirkungen sozialer Medien auf die psychische Gesundheit
- Gesetzliche Verpflichtung für Plattformanbieter zur Implementierung offener Schnittstellen (APIs) für wissenschaftliche Zwecke
- Einführung einer gerichtlichen Begründungspflicht sowie hoher Geldstrafen bei unrechtmäßiger Verweigerung der Datenfreigabe
- Entwicklung wissenschaftsbasierter und normativ fundierter Handlungsleitlinien zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt
- Implementierung einer kombinierten, altersdifferenzierten Schutzstrategie
- Verbot von Social-Media-Accounts für Kinder unter 13 Jahren
- Einschränkung von Plattformfunktionen für 13- bis 17-Jährige (insb. Ausschluss personalisierter Werbung und individueller Nutzungsprofile)
- Unterstützung elterlicher Begleitung für 13- bis 15-Jährige durch technische Lösungen
- Einführung einer verlässlichen Infrastruktur zur Altersverifikation
- Verbot der Smartphone-Nutzung in Bildungseinrichtungen bis einschließlich Klasse 10
- Etablierung eines verbindlichen Bildungskanons zur Förderung des souveränen Umgangs mit sozialen Medien
- Durchführung einer breit angelegten gesellschaftlichen Aufklärungskampagne
- Förderung weiterer Forschung zu den Folgen problematischer Social-Media-Nutzung und Wirksamkeit von Interventionen
- Einbettung des Jugendschutzes in eine umfassende deutsche und europäische Strategie für digitale Resilienz und Souveränität
Volltext ↗ Parlament.gv.at
2025 | Diskussion Nr. 40
Soziale Medien und die
psychische Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen
Julia Brailovskaia | Johannes Buchmann | Ralph Hertwig | Thomas Metzinger
Christian Montag | Ahmad-Reza Sadeghi | Silvia Schneider | Indra Spiecker
gen. Döhmann | Annie Waldherr
Impressum
Herausgeber
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.
– Nationale Akademie der Wissenschaften –
Präsidentin: Prof. Dr. Bettina Rockenbach
Jägerberg 1, 06108 Halle (Saale)
Redaktion
Dr. Charlotte Wiederkehr, Dr. Matthias Winkler
Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina
Kontakt: politikberatung@leopoldina.org
Lektorat
Jürgen Schreiber, Textkuss – Werkstatt für Sprache und Struktur, Halle (Saale)
Titelgrafik
Henrik Hofmeister, Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina,
unter Zuhilfenahme einer KI
Gestaltung und Satz
Klötzner Company Werbeagentur GmbH, Reinbek
Druck
Druck-Zuck GmbH, Seebener Str. 4, 06114 Halle (Saale)
DOI
https://doi.org/10.26164/leopoldina_03_01307
Lizenz
Veröffentlicht unter der Creative Commons Lizenz CC BY-ND 4.0
https://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie, detaillierte bibliografische Daten sind im
Internet unter https://portal.dnb.de abrufbar.
Zitiervorschlag
Brailovskaia, J., Buchmann, J., Hertwig, R., Metzinger, T., Montag, C., Sadeghi,
A.-R., Schneider, S., Spiecker gen. Döhmann, I. & Waldherr, A. (2025):
Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.
Diskussion Nr. 40, Halle (Saale): Nationale Akademie der Wissenschaften
Leopoldina.
Redaktionsschluss
Juli 2025
Soziale Medien und die
psychische Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen
Julia Brailovskaia | Johannes Buchmann | Ralph Hertwig | Thomas Metzinger
Christian Montag | Ahmad-Reza Sadeghi | Silvia Schneider | Indra Spiecker
gen. Döhmann | Annie Waldherr
Publikationen in der Reihe „Leopoldina Diskussion“ sind Beiträge der genannten
Autorinnen und Autoren. Sie stellen nicht zwingend in allen Punkten einen Konsens
aller Autorinnen und Autoren dar. Mit den Diskussionspapieren bietet die Akademie
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit, Denkanstöße zu geben
oder Diskurse anzuregen und hierfür auch Empfehlungen zu formulieren. Die in
Diskussionspapieren vertretenen Thesen und Empfehlungen stellen daher keine
inhaltliche Positionierung der Akademie dar.
2
Inhalt
Inhalt
1
2
Einleitung .......................................................... 4
Stand der Forschung ...................................... 10
2.1 Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen ........ 10
2.2 Chancen sozialer Medien ................................................ 13
2.3 Risiken sozialer Medien .................................................. 15
2.4 Zusammenfassung .......................................................... 19
3
Schutzmaßnahmen ........................................ 21
3.1 Staatliche Regulierung .................................................... 21
3.1.1 Rechtsrahmen in der EU und in Deutschland ........ 21
3.1.2 Regulierungsansätze außerhalb der EU ................. 26
3.2 Maßnahmen in Bildung und Wirtschaft .......................... 27
3.2.1 Bildungseinrichtungen ........................................... 27
3.2.2 Privatwirtschaftliche Unternehmen ....................... 29
3.3 Technische Umsetzung ................................................... 31
4
Handlungsempfehlungen ............................... 35
4.1 Maßnahmen zur Regulierung auf EU-Ebene und
in Deutschland ................................................................ 36
4.1.1 Etablierung einer digitalen Infrastruktur zur
Altersverifikation ................................................... 37
4.1.2 Altersabhängige Zugangsbeschränkungen bei
sozialen Medien .................................................... 38
4.1.3 Elterliche Begleitung und Selbststeuerung ........... 38
4.1.4 Ausgestaltung sozialer Medien für Kinder und
Jugendliche .......................................................... 38
4.2 Maßnahmen für Bildungseinrichtungen ......................... 40
4.3 Maßnahmen zur gesellschaftlichen Aufklärung .............. 42
4.4 Maßnahmen zur Stärkung unabhängiger Forschung ...... 44
Inhalt
3
5
Fazit und Ausblick ........................................... 45
Glossare ......................................................... 48
Methodisches Glossar ............................................................. 48
Juristisches Glossar ................................................................. 49
Technisches Glossar ............................................................... 51
Literaturverzeichnis ........................................ 54
Mitwirkende ................................................... 70
4
Einleitung
1 Einleitung
Gegenwärtig erleben wir eine globale Krise der psychischen Gesundheit
junger Menschen. Zu diesem Schluss kommt zum Beispiel die Lancet
Psychiatry Commission on Youth Mental Health. Die Autorinnen und
Autoren schreiben: „Die sich häufenden Forschungsergebnisse deuten
darauf hin, dass in vielen Ländern die psychische Gesundheit Heran-
wachsender in den letzten zwei Jahrzehnten stetig abgenommen hat“
und „die zunehmende Häufigkeit psychischer Erkrankungen bei jungen
Menschen […] eine fortgesetzte Vernachlässigung ihrer Bedürfnisse un-
tragbar [macht].“1 Auch in Deutschland geht es Kindern und Jugend-
lichen zwar psychisch besser als noch während der Corona-Pandemie
– aber deutlich schlechter als davor.2 Dabei bilden die möglichen Ursa-
chen dieser Krise laut Lancet-Kommission ein multikausales Geflecht;
sie umfassen unter anderem die Coronapandemie, die Maßnahmen zu
ihrer Eindämmung und ihre Folgen, sowie eine Reihe globaler Mega-
trends, darunter der Klimawandel und unregulierte soziale Medien.
Der zuletzt genannte Faktor – die Rolle sozialer Medien – steht im
Fokus des vorliegenden Diskussionspapiers. Wir – eine interdisziplinäre
Gruppe von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern – definieren
soziale Medien als digitale Plattformen, die es Nutzerinnen und Nutzern
ermöglichen, Inhalte zu erstellen und zu teilen und auf diese Weise so-
ziale Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen.3 Soziale Medien fördern
beinahe in Echtzeit den Austausch von Informationen, Meinungen, Bil-
dern, Videos und anderen Inhalten. Zur Kategorie der sozialen Medi-
en zählen soziale Netzwerkplattformen (z. B. Facebook, Instagram, X),
Diskussionsplattformen (z. B. Reddit), Plattformen, die nutzergenerierte
Inhalte streamen (z. B. YouTube, TikTok) sowie Berufsplattformen (z. B.
1 McGorry et al. 2024, S. 731.
2 Kaman et al. 2024.
3 Taddicken & Schmidt 2017, S. 5.
Einleitung
5
XING, LinkedIn). Messengerdienste (z. B. WhatsApp, Signal) für die Ver-
sendung und den Empfang von Textnachrichten werden von manchen
Forscherinnen und Forschern nicht als soziale Medien gesehen; andere
klassifizieren auch Messengerdienste als soziale Medien, weil eine Ein-
zelperson mit nutzergenerierten Inhalten zu vielen sprechen kann.4 In
unsere Definition sozialer Medien beziehen wir jene Messengerdienste
mit ein, deren Funktionalität der der klassischen sozialen Netzwerke
ähnelt. Das gilt etwa für Telegram, das neben privater Kommunikation
auch öffentliche Kanäle und Gruppenchats mit Tausenden Mitgliedern
umfasst, über die Inhalte schnell und weit verbreitet werden können –
ähnlich wie in sozialen Netzwerken. Und auch bei WhatsApp lässt sich
eine Entwicklung in diese Richtung beobachten, etwa bei der aktuell
diskutierten Einführung personalisierter Werbung auf Grundlage von
Nutzungsdaten. Beide Beispiele zeigen, dass die Grenzen zwischen so-
zialen Netzwerken und Messengerdiensten zunehmend verschwimmen
– eine erweiterte Definition erscheint daher angemessen.
Ein zentrales Merkmal fast aller sozialen Medien ist ihr Geschäftsmo-
dell: Es zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit und die Daten der Nutzerin-
nen und Nutzer zu monetarisieren. Typischerweise wird dabei das Nut-
zungsverhalten analysiert, um spezifische Merkmale, Präferenzen und
Verhaltensmuster von Einzelpersonen und Gruppen zu ermitteln.5 Auf
dieser Basis werden Nutzerinnen und Nutzern dann individualisierte
Inhalte zugespielt, Verhaltensweisen prognostiziert und gezielt Werbe-
anzeigen präsentiert, mit denen die Plattformanbieter entsprechende
Umsätze erwirtschaften.6
Die algorithmenbasierte Kuratierung und Sortierung von Inhalten
und Werbung hat aber nicht nur ökonomische Effekte – sie führt auch
dazu, dass soziale Medien von staatlichen und nichtstaatlichen Akteu-
ren systematisch verwendet werden, um politische Einstellungen bei
Nutzerinnen und Nutzern zu beeinflussen. Da soziale Medien allerdings
nur in begrenztem Maße öffentliche Räume darstellen, können diese
und andere Arten der Beeinflussung weitgehend unbeobachtet bleiben.
4 Zum Beispiel Carr & Hayes 2015.
5 Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina et al. 2021.
6 EuGH, C-604/22, IAB Europe, Urteil vom 7. März 2024, Rn. 21 ff., 63, 74.
Zur Personalisierung etwa Spiecker gen. Döhmann, 2018, S. 36ff.
6
Einleitung
Die politische Einflussnahme über soziale Medien ist also ein Pro-
blem von gesellschaftspolitischer Tragweite. Gleiches gilt aber auch für
die Zusammenhänge von sozialen Medien und psychischer Gesundheit
bei Kindern und Jugendlichen. Welche Rolle spielt nun also die Nutzung
sozialer Medien bei der zunehmenden Beeinträchtigung der psychi-
schen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen? Sowohl in der natio-
nalen als auch in der internationalen Debatte ist die Frage hochaktuell,
und die politische Diskussion um mögliche Konsequenzen ist Gegen-
stand kontroverser Einschätzungen. In Deutschland werden inzwischen
Forderungen laut, den Zugang zu sozialen Medien für Minderjährige
aufgrund der besorgniserregenden Entwicklung zu regulieren, um
langfristige Gesundheitsrisiken zu verringern. Andere Stimmen warnen
wiederum vor Aktionismus und plädieren stattdessen für Besonnenheit
und Abwägung. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von
2025 hat dabei grundsätzlich als Ziel verankert, den Kinder- und Jugend-
schutz in der digitalen Welt substanziell zu stärken. Hierzu zählen siche-
re Voreinstellungen, verpflichtende Altersverifikationen bei digitalen
Endgeräten und Angeboten sowie die angekündigte Erarbeitung zweier
nationaler Strategien, die vom Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) in der laufenden Legislatur-
periode in Auftrag gegeben werden sollen: die Strategie Kinder- und Ju-
gendschutz in der digitalen Welt und die Strategie Mentale Gesundheit
für junge Menschen.7
In der Wissenschaft wird die Frage nach den Auswirkungen sozialer
Medien ebenfalls kontrovers diskutiert.8 Der Großteil der verfügbaren
Evidenz ist korrelativer, nicht kausaler Natur. Als kausal gilt ein Studien-
ergebnis dann, wenn es methodisch einwandfrei eine Ursache-Wir-
kung-Beziehung zwischen zwei oder mehreren Variablen belegt, als kor-
relativ hingegen, wenn es einen statistischen Zusammenhang zwischen
zwei oder mehr Variablen anzeigt, ohne für diesen Zusammenhang
jedoch eine Ursache-Wirkung-Beziehung nachzuweisen. Trotz der ak-
tuell also noch unbefriedigenden Forschungslage (siehe Kapitel 2) for-
dern Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weltweit zunehmend,
7 Koalitionsvertrag 2025, S. 100–101.
8 Zum Beispiel Pearson 2025; Twenge et al. 2020; Orben & Przybylski 2019;
National Academies of Sciences, Engineering, and Medicine 2024.
Einleitung
7
robuste Maßnahmen zu ergreifen, um die potenziellen Risiken sozialer
Medien für die psychische Gesundheit Heranwachsender zumindest
zu reduzieren. So hat der amerikanische Sozialpsychologe Jonathan
Haidt jüngst argumentiert, dass die zunehmende Zeit, die Kinder mit
Smartphones und sozialen Medien verbringen, zu Lasten von Spiel und
Schlaf gingen und zusammen mit nicht altersangemessenen und durch
kommerzielle Algorithmen empfohlenen Inhalten die Kindheit neu ver-
kabeln würde. Dies verursache schließlich eine Epidemie psychischer
Erkrankungen.9 Andere Forscherinnen und Forscher haben diese Fest-
stellung scharf kritisiert und Haidt vorgeworfen, er interpretiere korre-
lative Zusammenhänge zwischen Technologienutzung und psychischen
Erkrankungen unzulässigerweise kausal.10 Und tatsächlich ist die Frage,
wie soziale Medien auf das Gehirn einwirken, bislang noch kaum neu-
rowissenschaftlich untersucht, die empirische Studienlage daher recht
dünn.11 Im vorliegenden Diskussionspapier nehmen wir hierzu folgende
Position ein: Die Geschwindigkeit des permanenten Technologiefort-
schritts in den digitalen und sozialen Medien übersteigt bei Weitem die
Geschwindigkeit des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns in diesem
Bereich. Dieses grundsätzlich bestehende Ungleichgewicht verstärkt
sich zudem noch dadurch, dass sich die großen digitalen Plattformen
der Schaffung von öffentlichem Wissen und dem Austausch von Daten
zum Zwecke der wissenschaftlichen Analyse häufig widersetzen – trotz
teilweise bestehender gesetzlicher Verpflichtung.12
Angesichts dieser Situation sowie in Anbetracht der bereits verfüg-
baren Evidenz und der möglichen Irreversibilität entsprechender psy-
chischer Schäden bei Kindern und Jugendlichen sprechen wir uns für
die Anwendung des Vorsorgeprinzips aus (Precautionary Principle).13
Dieses Prinzip – etabliert unter anderem im Technikrecht – ist ein allge-
mein anerkannter rechtlicher und ethischer Standard zum Umgang mit
Unsicherheit, dem sowohl die Vereinten Nationen als auch die Europäi-
sche Union (EU) und die Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen
9
„The Great Rewiring of Childhood“, Haidt 2024; aufbauend auf Twenge 2017.
10 Zum Beispiel Odgers 2024.
11 Montag et al. 2023.
12 Orben & Matias 2025; Bruns 2021.
13 Hansson 2023; deutlich so die jüngst verabschiedeten Leitlinien der European
Commission 2025a, Rn. 20.
8
Einleitung
Politikfeldern folgen. Dabei geht es im Grundsatz darum, wie sich eine
Gesellschaft verhalten soll, wenn der wissenschaftlich begründete Ver-
dacht einer erheblichen Schädigung der menschlichen Gesundheit oder
der Umwelt besteht, die empirischen Belege aber nicht ausreichen,
um die Existenz, die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Größe eines
Schadens schlüssig nachzuweisen. In solchen Fällen bedingt das Vorsor-
geprinzip, dass die verantwortlichen Akteure Maßnahmen gegen das
Risiko ergreifen können und oft auch sollen.14 Viele Rechtsgebiete wie
das Technikrecht, das Umweltrecht und das Datenschutzrecht basieren
auf diesem Prinzip.15 Wir betonen an dieser Stelle, dass die Nutzung
sozialer Medien – insbesondere Formen einer problematischen Nut-
zung – neben Gefahren für die psychische Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen auch andere bedeutsame Gefahren wie die Möglichkeit
kognitiver und motorischer Entwicklungsstörungen birgt (z. B. reduzier-
te Lese- und Schreibkompetenz). Diese Risiken, die wir im Rahmen des
vorliegenden Diskussionspapiers nicht im Detail diskutieren können,
sprechen gleichfalls für die Anwendung des Vorsorgeprinzips.
Das Vorsorgeprinzip bildet somit auch die rechtliche und ethische
Grundlage der in Kapitel 4 vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen
für politische Entscheidungsträgerinnen und -träger in Deutschland und
der EU. Das Leitprinzip dieser Empfehlungen lautet: Kinder und Jugend-
liche sollten einerseits vor den Gefahren sozialer Medien geschützt
werden; da ihnen gemäß Artikel 17 der Konvention über die Rechte des
Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK) andererseits aber auch digi-
tale Teilhabe zu ermöglichen ist und die Nutzung sozialer Medien auch
positive Effekte haben kann, sollten sie auch zu einem souveränen, re-
flektierten und kompetenten Umgang mit ihnen befähigt werden. Nicht
zuletzt empfehlen wir zudem zeitnahe Forschung, die den Zusammen-
hang von sozialen Medien und psychischer Gesundheit – sowohl korre-
lativ als auch kausal – verlässlich aufklärt und konkrete Interventionen
zum Risikoschutz wie zur Kompetenzvermittlung kontinuierlich evalu-
iert und diese gegebenenfalls anpasst.
14 Zum Beispiel EuGH, C-477/14, Pillbox 38, Urteil vom 4. Mai 2016; EuGH, C-236/01,
Monsanto, Urteil vom 9. September 2003, m. w. N.; EuGH, C-157/96, National Farmers’
Union, Urteil vom 5. Mai 1998; Müggenborg 2021, S. 18 f.; Calliess/Ruffert - Calliess,
6. Aufl. 2022, AEUV Art. 191 Rn. 29f.
15 Europäische Kommission 2000; Kahl & Gärditz 2023, § 4, Rn. 22.
Einleitung
9
Zunächst aber gilt es in Kapitel 2 den aktuellen Stand der Forschung
zur Häufigkeit der spezifischen Mediennutzung bei Kindern und Jugendli-
chen in Deutschland sowie zu Chancen und Risiken der Nutzung sozialer
Medien zusammenzufassen. Im Rahmen dieses Diskussionspapiers kön-
nen wir zwar keinen vollständigen Überblick über die rasant anwachsen-
de Forschungsliteratur und die aktuell bestehende Evidenz geben, aber
wir illustrieren unsere Sichtweise des gegenwärtigen Forschungsstands
mit wichtigen und relevanten Arbeiten zum Thema. Kapitel 3 bietet im
Anschluss sodann einen Überblick über bereits realisierte Rechtsvor-
schriften und technologische Schutzmaßnahmen.
10
Stand der Forschung
2 Stand der Forschung
2.1 Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen
In Deutschland nutzen immer mehr Kinder und Jugendliche immer frü-
her soziale Medien. Bereits 10 Prozent der 6- bis 7-Jährigen, 17 Prozent
der 8- bis 9-Jährigen, 46 Prozent der 10- bis 11-Jährigen und 71 Prozent
12- bis 13-Jährigen nutzen aktuellen Studien zufolge mindestens einmal
pro Woche TikTok.16 Dabei lässt sich die Nutzung von sozialen Medien
in zwei Dimensionen beschreiben: nach Quantität – das heißt nach Nut-
zungshäufigkeit und -dauer – sowie nach Qualität, also nach Art und
Weise der Nutzung, die aktiv (z. B. Hochladen von Inhalten, Austausch
von privaten und öffentlichen Nachrichten) oder passiv (z. B. Rezeption
von Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer) sein kann.17 Wie viel Zeit
aber verbringen Kinder und Jugendliche mit sozialen Medien? Bevöl-
kerungsrepräsentative Stichproben aus Deutschland zeigen, dass nicht
nur die Nutzungshäufigkeit, sondern auch die Nutzungsdauer mit dem
Alter zunehmen: In der Studie Kindheit – Internet – Medien (KIM) (6- bis
13-Jährige: n = 1.225)18 berichtete etwa die Hälfte der befragten Kinder
beziehungsweise ihrer Eltern von einer fast täglichen Nutzung sozialer
Medien. Die Ergebnisse der Studie Jugend – Internet – Medien (JIM)
(12- bis 19-Jährige: n = 1.200)19 zeigen, dass über 80 Prozent der Jugend-
lichen soziale Medien täglich durchschnittlich 3,5 Stunden nutzen. Eine
von der Krankenkasse DAK in Auftrag gegebene Längsschnittstudie hat
für Deutschland zudem einen deutlichen Anstieg der Nutzungsquanti-
tät bei Kindern und Jugendlichen (10- bis 17-Jährige) zwischen Herbst
2019 und 2024 festgestellt.20
16 Feierabend et al. 2024b.
17 Brailovskaia 2024.
18 Feierabend et al. 2024b.
19 Feierabend et al. 2024a.
20 DZSKJ 2025.
Stand der Forschung
11
Auch die Nutzungsqualität verändert sich in Bezug auf soziale
Medien von der Kindheit bis zur Jugend: Zunächst erfolgt eine aus-
schließlich passive Nutzung (z. B. Anschauen von Videos), die im späten
Kindes- und Jugendalter zunehmend durch intensive aktive Nutzung
(z. B. häufiges Posten von Beiträgen) ergänzt wird.21 Außerdem setzen
Eltern mit höherem Bildungsabschluss öfter Regeln fest und führen
häufiger Gespräche über Medieninhalte als Eltern mit geringerem Bil-
dungsabschluss.22 Allerdings nutzen Kinder Smartphones zunehmend
ohne elterliche Begleitung.23
Eine große internationale Befragung zur Nutzung sozialer Medien
und zur psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen im Alter
von 11, 13 und 15 Jahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 von der
Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) in 44
Ländern – darunter auch Deutschland – durchgeführt.24 Dafür wurden
in jedem Land bevölkerungsrepräsentative Stichproben generiert und
entsprechend befragt; im Fokus der Untersuchung stand ein sucht-
artiges Verhalten im Umgang mit sozialen Medien. Gemäß Studien-
methodik galt ein Verhalten dann als suchtartig, wenn 6 von 9 Kriterien
der Social Media Disorder Scale erfüllt waren.25 Zu den Kriterien zählen
unter anderem Kontrollverlust, Vernachlässigung anderer Aktivitäten,
Entzugserscheinungen sowie negative Auswirkungen auf das tägliche
Leben. In Deutschland wiesen demnach insgesamt 11 Prozent der be-
fragten Jugendlichen ein suchtartiges Nutzungsverhalten auf – bei einer
Spannbreite von 3 Prozent bis 20 Prozent zwischen den in der WHO-Stu-
die untersuchten Ländern. Dies stellt einen deutlichen Anstieg gegen-
über dem Jahr 2018 dar, in dem lediglich 7 Prozent der Jugendlichen
in dieser Altersgruppe betroffen waren.26 Besonders häufig zeigten der
WHO-Studie zufolge 13-jährige Jugendliche ein suchtartiges Nutzungs-
verhalten.27
21 So die KIM- und die JIM-Studien: Feierabend et al. 2023, 2024a, 2024b.
22 Feierabend et al. 2024a.
23 Feierabend et al. 2024b.
24 Boniel-Nissim et al. 2024.
25 Van den Eijnden et al. 2016.
26 Moor et al. 2020.
27 Boniel-Nissim et al. 2024.
12
Stand der Forschung
Hinweise auf riskante und pathologische Verhaltensmuster hat
neben allgemeineren Daten auch die DAK-Studie zur Nutzung sozi-
aler Medien bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland aus dem
Jahr 2024 erfasst, die vom Deutschen Zentrum für Suchtfragen des
Kindes- und Jugendalters (DZSKJ) durchgeführt wurde.28 Die Kategorie
„pathologisch“ entspricht dabei dem Begriff „suchtartig“ im Design der
WHO-Studie, auch wenn sich die Erhebungsmethoden in einzelnen
Punkten unterscheiden. Die Kategorie „riskant“ bezeichnet hingegen
ein Nutzungsverhalten, das als Vorstufe zur pathologischen Nutzung zu
betrachten ist. Die Ergebnisse der Studie sind in Tabelle 1 dargestellt.
Der Anteil der Kinder und Jugendlichen mit pathologischem Nutzungs-
verhalten liegt dem DAK-Befund zufolge zwar unter dem in der WHO-
Studie genannten Wert, dennoch ist die absolute Zahl der Betroffenen
auch hier sehr hoch. Hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Verteilung
zeigen sich keine signifikanten Unterschiede; es gibt jedoch altersbezo-
gene Unterschiede: Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren neigen
signifikant häufiger zu einem pathologischen Nutzungsverhalten als
Kinder im Alter von 10 bis 13 Jahren.29
Zudem hat die KIM-Studie für viele Kinder in Deutschland einen
Nutzungsbeginn nachgewiesen, der sogar das durch die Betreiber so-
zialer Medien häufig selbst definierte Mindestalter von 13 Jahren weit
unterschreitet. Das Smartphone ist dabei das beliebteste Endgerät für
die Nutzung; fast jedes zweite Kind zwischen 6 und 13 Jahren besitzt
ein eigenes Smartphone oder darf das Gerät der Eltern nutzen.30
28 DZSKJ 2025.
29 DZSKJ 2025.
30 Feierabend et al. 2024.
Stand der Forschung
13
Tabelle 1: Statistische Angaben zur Nutzung sozialer Medien
durch Kinder und Jugendliche (10- bis 17-Jährige, Selbstbericht) in
Deutschland (n > 1.200)31
Nutzungshäufigkeit 6 Tage pro Woche (70 % täglich)
Tägliche Nutzungsdauer
pro Schul-/Werktag
2 Stunden 37 Minuten
pro Tag am Wochenende/Ferientag
3 Stunden 47 Minuten
Riskantes Nutzungsverhalten
21,1 % (> 1 Million Kinder und Jugendliche*)
Suchtartiges Nutzungsverhalten
4.7 % (ca. 300.000 Kinder und Jugendliche*)
* Hochgerechnet auf die altersgleiche Gesamtbevölkerung in Deutschland mit
etwa 6,3 Millionen Kindern und Jugendlichen zum Zeitpunkt der Studie.
2.2 Chancen sozialer Medien
Soziale Medien sind wichtige Plattformen für junge Menschen, um
sich selbst und ihre Meinung auszudrücken und eine eigene politische
Stimme zu finden.32 Bekommen sie positives Feedback von anderen
oder nutzen sie soziale Medien, um über sich selbst zu reflektieren,
kann das ihr Selbstwertgefühl stärken.33 Insbesondere die authenti-
sche Selbstdarstellung im Netz hängt in mehreren Studien positiv mit
psychischem Wohlbefinden zusammen.34 Eine weitere wichtige Rolle
spielen soziale Medien bei der Pflege sozialer Kontakte. Wie eine Studie
mit 1.840 Jugend lichen im Jahr 2014 in Belgien zeigte, können vor allem
aktive Nutzende im Netz soziale Unterstützung erfahren: Der Austausch
privater Facebook-Nachrichten hing über die Zeit mit einer stärkeren
31 DZSKJ 2025.
32 Kligler-Vilenchik & Literat 2025.
33 Krause et al. 2021.
34 Erfani & Abedin 2018.
14
Stand der Forschung
Wahrnehmung sozialer Unterstützung zusammen; diese war wiederum
bei Mädchen mit einem Rückgang depressiver Symptome verbunden.35
Eine Metaanalyse über 14 empirische Studien aus Europa und China mit
insgesamt über 11.600 Jugendlichen im Alter von 10 bis 19 Jahren zeigte
einen signifikanten, moderat positiven Zusammenhang zwischen erleb-
ter sozialer Unterstützung im Online-Kontakt und dem Selbstvertrauen
von Jugendlichen.36 Junge Menschen können über soziale Medien auch
wichtige persönliche Netzwerke aufbauen, die ihnen als Sozial kapital
dienen und soziale Verbundenheit stiften.37 Dies ist insbesondere für
Minderheiten und vulnerable Gruppen wie LGBTQ+ wichtig.38 Darüber
hinaus nutzen viele junge Menschen soziale Medien als wichtige Infor-
mationsquelle bei Trends und mit Blick auf das Weltgeschehen.39 Den
eigenen Interessen auf Social-Media-Plattformen nachzugehen, kann
heranwachsende Nutzerinnen und Nutzer inspirieren und ihren Hori-
zont erweitern.40 Und schließlich ermöglichen entsprechende Medien
den Peer-to-Peer-Wissensaustausch unter Jugendlichen.41
Neuere Längsschnittstudien aus den Niederlanden legen außerdem
nahe, dass Effekte personenspezifisch auftreten.42 Eine mobile Studie
mit 387 Schülerinnen und Schülern der 8. bis 9. Klasse beobachtet z. B.
für 26 Prozent der Befragten einen positiven Zusammenhang der Nut-
zung sozialer Medien mit ihrem allgemeinen Wohlbefinden über die
Zeit, für 28 Prozent einen negativen Zusammenhang und für 45 Pro-
zent gar keinen Zusammenhang. Welche weiteren Faktoren für diese
Unterschiede verantwortlich sind, ist bisher nicht vollständig geklärt.
Eine Rolle spielt auch die Nutzungsintensität: Während eine geringe
35 Frison et al. 2019.
36 Zhou & Cheng 2022.
37 Erfani & Abedin 2018; Meier & Reinecke 2021.
38 Bond & Miller 2024; Craig et al. 2021.
39 Feierabend et al. 2024.
40 Weinstein 2018.
41 Asterhan & Bouton 2017.
42 Beyens et al. 2024; Valkenburg et al. 2021.
Stand der Forschung
15
bis moderate Nutzung sozialer Medien meist unbedenklich ist oder
sogar mit positiven Effekten einhergeht, treten negative Auswirkungen
vor allem bei intensiver Nutzung auf.43 Von intensiver Nutzung sozialer
Medien spricht man, wenn deren Gebrauch häufig, zeitlich ausgedehnt
sowie emotional bedeutsam und fest im Alltag verankert ist.44
2.3 Risiken sozialer Medien
Wie in Abschnitt 2.2 gezeigt, haben soziale Medien durchaus wichtige
Funktionen für Kinder und Jugendliche – dem stehen allerdings verschie-
dene Risiken gegenüber. Dazu gehören unter anderem das sogenannte
Cyberbullying (d.h. Versenden von belästigenden oder bedrohlichen
Nachrichten, das Veröffentlichen von erniedrigenden Kommentaren
oder das Bedrohen einer Person im Internet),45 Hasskommentare46
und Falschinformation,47 die Verschlechterung von Schulleistungen,48
Beeinträchtigungen der Lesekompetenz und Aufmerksamkeit sowie
körperliche (einschließlich möglicher neuronaler) Veränderungen.49
Von besonderer Bedeutung ist dabei der Zusammenhang zwischen
der Nutzung sozialer Medien durch Kinder und Jugendliche und deren
psychischer Gesundheit, denn diese stellt eine zentrale Voraussetzung
für deren Wohlbefinden und Entwicklungsmöglichkeiten dar. Zudem
entwickeln sich die meisten psychischen Erkrankungen bereits in der
Kindheit und Jugend.50 Die hohe Dichte biologischer, psychologischer
und sozialer Entwicklungsaufgaben in Kindheit und Jugend, etwa der
Aufbau von Beziehungen oder die Ausbildung von Impulskontrolle,
macht gerade diese Lebensphasen besonders anfällig für die Entste-
hung psychischer Störungen.
43 Frielingsdorf et al. 2025.
44 Ellison et al. 2007.
45 Zum Beispiel Zych et al. 2016; Modecki et al. 2014.
46 Zum Beispiel Obermaier & Schmuck 2022.
47 Lorenz-Spreen et al. 2023.
48 Zum Beispiel Sampasa-Kanyinga et al. 2019.
49 Zum Beispiel Montag 2019; Stevic & Schmuck 2024.
50 Kessler et al. 2005.
16
Stand der Forschung
Dies kommt prägnant in einem internationalen Konsensus-State-
ment zum Ausdruck, das über 120 Forscherinnen und Forscher in
diesem Jahr veröffentlicht haben.51 Dem Statement zufolge kann eine
intensive Nutzung von Smartphones und sozialen Medien unter ande-
rem entwicklungspsychologisch relevante Störungen wie z. B. Schlafpro-
bleme verursachen. Darüber hinaus wird dort ein Zusammenhang mit
Aufmerksamkeitsstörungen und suchtartigem Verhalten beschrieben.
Bei Mädchen kann die Nutzung sozialer Medien dem Befund nach zu-
dem mit Körperunzufriedenheit, Perfektionismus, psychischen Erkran-
kungen und einem erhöhten Risiko für sexuelle Belästigung und Über-
griffe einhergehen.52 Verschiedene Studien53 bestätigen und präzisieren
diese Befunde: Sie kamen zu dem Ergebnis, dass eine intensive oder
sucht artige Nutzung sozialer Medien mit einer Reihe psychischer Be-
lastungen verbunden sein kann. Dazu zählen unter anderem verstärkte
Depressions- und Angstsymptome, Stresserleben, Nervosität, Schlaf-
probleme, eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit, Essstörungen, Unzu-
friedenheit mit dem eigenen Körper und Selbstbild, suizidale Gedanken
sowie selbstverletzendes oder suizidales Verhalten.54
Auch das subjektive Wohlbefinden und die Lebenszufriedenheit
stehen häufig in einem negativen Zusammenhang mit der Nutzung so-
zialer Medien.55 Längsschnittanalysen mit 17.409 Teilnehmerinnen und
Teilnehmern aus Großbritannien im Alter von 10 bis 21 Jahren haben so
Hinweise auf unterschiedliche adoleszente Entwicklungsfenster für die
Sensibilität gegenüber sozialen Medien erbracht. In diesen Zeitfenstern
sagt eine intensivere – von den Befragten selbst eingeschätzte – Nut-
zung sozialer Medien einen Rückgang der Lebenszufriedenheit ein Jahr
später vorher, während eine geringere Nutzung eine höhere Lebens-
zufriedenheit vorhersagt. Diese Zeitfenster scheinen bei Jungen (14–15
Jahre und 19 Jahre) und Mädchen (11–13 Jahre und 19 Jahre) teilweise
leicht versetzt zu sein. Eine Abnahme der Lebenszufriedenheit schließ-
lich macht – unabhängig von Geschlecht und Alter – wiederum eine
51 Capraro et al. 2025.
52 Feierabend et al. 2024a.
53 Auch solche mit jungen Erwachsenen; zum Beispiel Braghieri et al. 2022.
54 Zum Beispiel Shannon et al. 2023; Liu et al. 2022.
55 Bozzola et al. 2022; Keles et al. 2020; Moss et al. 2023.
Stand der Forschung
17
spätere Zunahme der (selbst eingeschätzten) Mediennutzung wahr-
scheinlich.56 Die hier genannten ebenso wie die im Folgenden zitierten
Studien zeigen für die jeweiligen Stichproben in der Regel kleine bis
mittlere Effekte. Wenn man diese jedoch auf die Bevölkerungsgrup-
pen hochrechnet, auf die sich die Effekte beziehen lassen – etwa alle
Kinder eines bestimmten Alters in Deutschland –, dann bedeutet das,
dass eine sehr hohe Anzahl von Heranwachsenden tatsächlich von
den untersuchten Risiken betroffen sein kann.
Die negativen Folgen für die psychische Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen sind bei langer Nutzungsdauer oder sogar suchtartiger
Nutzung sozialer Medien noch ausgeprägter. Dies zeigen die bereits
erwähnten WHO- und DAK-Querschnittstudien für Deutschland: Kinder
und Jugendliche mit suchtartigem Nutzungsverhalten wiesen demnach
signifikant häufiger stark ausgeprägte Depressions- und Angstsymp-
tome, Stresserleben, Schlafprobleme und suizidale Gedanken auf als
Gleichaltrige mit nicht suchtartigem Nutzungsverhalten. Zudem war ihr
psychisches Befinden schlechter, und sie verfügten über weniger flexi-
ble Bewältigungsstrategien, um mit alltäglichen Anforderungen, etwa
in der Schule, zurechtzukommen. Besonders in stressreichen Situatio-
nen neigten sie dazu, ihre Nutzung sozialer Medien stark zu intensivie-
ren. Ähnliche Befunde finden sich auch in Querschnittstudien aus den
Niederlanden, Finnland und den USA.57 Längsschnittstudien ergänzen
die Querschnittbefunde und bestätigen, dass eine lange, insbesonde-
re aber eine suchtartige Nutzung sozialer Medien das Risiko für psy-
chische Probleme bei Jugendlichen erhöht und daher als Risikofaktor
gilt. Eine längsschnittlich angelegte US-Kohortenstudie (n = 6.595) konn-
te so über einen Untersuchungszeitraum von insgesamt drei Jahren ein
erhöhtes Risiko für Depression und Angststörungen bei Kindern und
Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 nachweisen.58 Eine Längsschnitt-
studie aus Israel, in der Forscherinnen und Forscher 3.697 Kinder und
Jugendliche (8- bis 14-Jährige) über einen Zeitraum von vier Jahren
begleitet hatten, zeigte im Verlauf einen deutlichen Anstieg der Social-
Media- Nutzungsdauer, der außerdem mit einem Anstieg negativer
56 Orben et al. 2022.
57 Boer et al. 2021; Kennard et al. 2025; Kim et al. 2024; Paakkari et al. 2021.
58 Riehm et al. 2019.
18
Stand der Forschung
psychischer Symptome und einer deutlichen Verschlechterung des
seelischen Befindens einherging.59
Querschnittstudien können aus grundsätzlichen methodischen
Gründen keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Nutzung so-
zialer Medien und der psychischen Gesundheit von Kindern und Ju-
gendlichen aufzeigen, sondern nur entsprechende Korrelationen.60
Anders verhält es sich mit Längsschnittstudien, die durchaus Hinweise
zu Ursache und Wirkung geben können. Ein anderer vielversprechen-
der Ansatz zur Untersuchung der Kausalität zwischen Mediennutzung
und psychischer Gesundheit sind sogenannte Interventionsstudien
zur kontrollierten Reduktion der Nutzungszeit von sozialen Medi-
en. In ihrem Rahmen werden die Teilnehmenden zufällig (z. B. nach
Alter und Geschlecht) der Interventions- und der Kontrollgruppe zu-
geordnet. Während die Interventionsgruppe die Aufgabe bekommt,
für einen bestimmten Zeitraum ihre Nutzungszeit beispielsweise um
30 Minuten pro Tag zu reduzieren, ändert die Kontrollgruppe ihre Nut-
zungszeit nicht. Vor und nach der Interventionsperiode beantworten
beide Gruppen Fragebögen zu Faktoren der psychischen Gesundheit,
z. B. Depressionssymptome. Zeigen sich statistisch relevante Verände-
rungen der Symptome zwischen der 1. und 2. Beantwortung nur in
der Interventionsgruppe, kann man vom Vorliegen von kausalen Ef-
fekten ausgehen. Erste Studien mit jungen Erwachsenen in Deutsch-
land und den USA zeigen, dass eine bewusste Reduktion der täglichen
Nutzungsdauer um 20 bis 30 Minuten bereits zu deutlichen Verbes-
serungen der psychischen Gesundheit führt.61 Wird diese Reduktion
außerdem mit alternativen Aktivitäten wie Sport oder Achtsamkeits-
übungen kombiniert, die positive Emotionen im Offline-Bereich för-
dern, verstärkt sich der positive Effekt langfristig sogar.62
Die aktuell publizierten Studien beziehen sich überwiegend auf
Jugend liche ab 13 Jahren. Wie in Abschnitt 2.1 gezeigt, werden soziale
Medien aber oft bereits von jüngeren Kindern genutzt. Für diese gibt
es bisher nur sehr wenige Forschungsergebnisse zum korrelativen und
59 Shoshani et al. 2024.
60 Kraemer et al. 1997.
61 Zum Beispiel Brailovskaia et al. 2020; Hunt et al. 2018.
62 Brailovskaia et al. 2022.
Stand der Forschung
19
auch kausalen Zusammenhang zwischen der Nutzung sozialer Medien
und der psychischen Gesundheit.63 Eltern scheinen bei der Mediennut-
zung der Kinder allerdings Vorbild und Verhaltensmodell zu sein, denn
die Mediennutzung der Kinder und Jugendlichen steht in einem signi-
fikant positiven Zusammenhang mit der Mediennutzung ihrer Eltern.64
Eltern, die selbst ein suchtartiges Nutzungsverhalten bei sozialen Me-
dien zeigen, dienen daher als negatives Vorbild und erhöhen somit das
Risiko, dass auch ihre Kinder ein suchtartiges Nutzungsverhalten entwi-
ckeln.65 Zudem hängt die Art und Weise, wie Eltern die Mediennutzung
ihrer Kinder regulieren, eng mit ihrer eigenen Einstellung zu Medien
und ihren eigenen Mediennutzungsgewohnheiten zusammen:66 Eine
Studie mit 1.415 Eltern von 3- bis 6-jährigen Kindern in China konnte
so zeigen, dass Eltern, die sich der Risiken intensiver Social-Media-
Nutzung bewusst sind, ihre eigene Nutzung stärker kontrollieren und
gezielt auch die Nutzung ihrer Kinder regulieren; deren Kinder nutzten
soziale Medien wiederum seltener suchtartig als Kinder weniger risiko-
bewusster Eltern.67 Weitere Untersuchungen bestätigten den Befund,
dass Kinder bei sozialen Medien seltener zu intensiver Nutzung und
suchtartigen Tendenzen neigen, wenn ihre Eltern sich aktiv mit deren
Mediennutzung auseinandersetzen und klare, konsistente Regeln fest-
legen. Umgekehrt zeigten Kinder und Jugendliche häufiger problemati-
sche Nutzungsmuster, wenn Eltern sich wenig engagierten oder inkon-
sistente und reaktive Erziehungspraktiken zeigten.68
2.4 Zusammenfassung
Soziale Medien sind allgegenwärtig und können für Kinder und Jugend-
liche wertvolle Funktionen erfüllen – etwa für soziale Teilhabe, Inspi-
ration und Horizonterweiterung. Zugleich, wie in Kapitel 1 dargestellt,
verschärft sich die Krise der psychischen Gesundheit bei jungen Men-
63 Rega et al. 2023.
64 Poulain et al. 2023.
65 Kattein et al. 2023.
66 Nikken & Schols 2015.
67 Li et al. 2025.
68 Vossen et al. 2024; Wang et al. 2024.
20
Stand der Forschung
schen. Zahlreiche Studien zeigen Zusammenhänge zwischen intensiver
oder sogar suchtartiger Social-Media-Nutzung und psychischen Belas-
tungen. Erste Längsschnitt- und Interventionsstudien deuten zudem auf
mögliche Kausalbeziehungen hin. Längere Nutzungszeiten gehen häufig
zulasten zentraler Entwicklungsbereiche wie Bewegung, Erholung, Sozi-
alkompetenz, Problemlösefähigkeit sowie die erfolgreiche Bewältigung
entwicklungspsychologischer Aufgaben. Zusätzlich werden Heranwach-
sende wie Erwachsene mit weiteren Risiken der Social-Media-Nutzung
konfrontiert, wie etwa Cybermobbing oder Hasskommentaren.
Nach unserer Auffassung sind damit die Voraussetzungen für die
Anwendung des Vorsorgeprinzips auf die Nutzung sozialer Medien
durch Kinder und Jugendliche mehr als erfüllt. Die Gefährdungen für
junge Menschen, für ihren Lebenserfolg und ihr Wohlbefinden sind
erheblich, und auch die Gesellschaft als Ganze ist potenziell betrof-
fen: etwa durch zusätzliche Belastungen des Gesundheitssystems
sowie negative Auswirkungen für den Arbeitsmarkt und den sozialen
Zusammenhalt der Gesellschaft. Es besteht daher politischer Hand-
lungsbedarf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit
sozialen Medien. Gleichzeitig bedarf es intensiverer Forschung als bis-
her, um die Wirkmechanismen der Nutzung sozialer Medien in dieser
Altersgruppe besser zu verstehen.
Schutzmaßnahmen
21
3 Schutzmaßnahmen
Deutschland, die EU sowie zahlreiche weitere Staaten haben bereits viel-
fältige Maßnahmen ergriffen, um Kinder und Jugendliche im Umgang
mit sozialen Medien zu schützen. Auch bieten einschlägige Unterneh-
men Lösungen an, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen ver-
bessern können. In diesem Kapitel geben wir einen Überblick über die
wesentlichen rechtlichen Bestimmungen sowie einige weitere Maßnah-
men zum Kinder- und Jugendschutz im Kontext sozialer Medien. Wir er-
läutern auch einige technologische Ansätze, die eine Umsetzung dieser
und weiterführender Schutzmaßnahmen ermöglichen. Eine Bewertung
der Zweckdienlichkeit und Effektivität der Maßnahmen können wir im
Rahmen des vorliegenden Diskussionspapiers nicht vornehmen.
3.1 Staatliche Regulierung
3.1.1 Rechtsrahmen in der EU und in Deutschland
Auf EU-Ebene und in Deutschland gibt es bereits mehrere Rechtsvor-
schriften, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in sozialen
Medien relevant sind. Im Anwendungsbereich des EU-Rechts kann der
nationale Gesetzgeber in der Regel nicht (mehr) tätig werden und kei-
ne eigenen Rechtsgrundlagen für einen weitergehenden Schutz schaf-
fen. Insbesondere steht der Digital Services Act (DSA) der EU in seinem
Anwendungsbereich strengeren nationalen Vorschriften – etwa im
deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) oder im Jugend-
schutzgesetz (JuSchG) – entgegen (sogenannte Vollharmonisierung),
sofern sie denselben Schutzzweck verfolgen.69
Eine wichtige Regelung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
ist die EU-Richtlinie über sogenannte audiovisuelle Mediendienste
(AVMD-RL),70 also insbesondere über solche sozialen Medien, die das
69 Hierzu beispielsweise Martini et al. i. E.
70 Richtlinie 2010/13/EU (AVMD-RL).
22
Schutzmaßnahmen
öffentliche Teilen von nutzergenerierten Videos erlauben. Sie legt fest,
dass die Anbieter „angemessene“ Maßnahmen treffen müssen, um
Kinder und Jugendliche vor schädlichen Inhalten71 zu schützen, zum
Beispiel vor pornografischen und indizierten Inhalten. Des Weiteren
enthält auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)72 Regeln,
die für den Jugendschutz in sozialen Medien wichtig sind. Nach Arti-
kel 8 DSGVO beispielsweise dürfen Jugendliche erst ab 16 Jahren selbst
entscheiden, ob ihre persönlichen Daten verarbeitet werden.73 Da das
Geschäftsmodell der meisten sozialen Medien darauf beruht, möglichst
viele persönliche Daten für kommerzielle Zwecke zu erfassen und zu ver-
arbeiten, dürfen unter 16-Jährige also nur mit Zustimmung der Eltern
solche Dienste überhaupt nutzen.74
Besonders wichtig ist darüber hinaus der schon genannte DSA.75 Er
enthält zahlreiche Vorgaben, die den Schutz von Kindern und Jugendli-
chen auf Online-Plattformen betreffen; dazu gehören auch die meisten
sozialen Medien, allerdings nicht die sogenannten Instant-Messenger-
Dienste. Konkret verpflichtet das europäische Gesetz die Anbieter von
Online-Plattformen erstens dazu, ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen so zu gestalten, dass sie auch für Minderjährige verständlich
sind.76 Sie müssen insbesondere erklären, wie Empfehlungssysteme
funktionieren und wie Nutzerinnen und Nutzer diese beeinflussen
können. Zweitens verlangt der DSA von den Plattformbetreibern die
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Minderjährige bei der
Mediennutzung.77 Anbieter müssen dazu „geeignete und angemesse-
71 Schädliche Inhalte sind solche, die Minderjährige in ihrer körperlichen, geistigen oder
sittlichen Entwicklung beeinträchtigen können beziehungsweise die rechtswidrig oder
gewaltverherrlichend sind.
72 Verordnung (EU) 2016/679.
73 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 DSGVO erlaubt Mitgliedstaaten, die Altersgrenze bis
zur Vollendung des dreizehnten Lebensjahres herabzusetzen. Deutschland hat von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
74 EuGH, C-252/21; Simitis et al. - Klement, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 8 Rn. 31 f.; Taeger
2021, S. 506; Kühling/Buchner - Buchner/Petri, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 40;
Radtke 2023, S. 164. Zu einem Teilaspekt der verarbeiteten Daten zum Beispiel:
https://www.facebook.com/about/ads
75 Verordnung (EU) 2022/2065.
76 Artikel 27 i. V. m. Artikel 14 Absatz 3 DSA. Ebenso hinsichtlich datenschutzrelevanter
Informationen Artikel 12 Absatz 1 Halbsatz 2 DSGVO.
77 Artikel 28 DSA.
Schutzmaßnahmen
23
ne Maßnahmen“ treffen, die je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen
können. In der Fachliteratur und in der Leitlinie der EU-Kommission zur
Umsetzung des im DSA geforderten Schutzes Minderjähriger werden
verschiedene mögliche Maßnahmen genannt;78 dazu zählen beispiels-
weise sichere Voreinstellungen für Accounts, bei denen nur Interakti-
onen mit bereits bestätigten Kontakten möglich sind, außerdem keine
Screenshots durch andere Nutzerinnen und Nutzer gemacht werden
können, Tracking-Funktionen zudem deaktiviert und für die Kinder und
Jugendlichen problematische Filter abgeschaltet sind. Auch sollen be-
sonders suchterzeugende Funktionen wie Autoplay, Push-Nachrichten
oder unendliches Scrollen standardmäßig deaktiviert werden. Ergän-
zend wird die Einführung von kindgerechten Zeitmanagement- und
Beschwerdefunktionen empfohlen. Elternkontrollfunktionen sollen
dagegen nur unterstützend eingesetzt werden. Zudem fordert die EU-
Kommission in ihren Leitlinien, dass Empfehlungssysteme so angepasst
werden, dass sie zum Beispiel weniger auf Klickverhalten reagieren
sowie altersgerechte Inhalte bevorzugt anzeigen und außerdem kein
Profiling zur Erstellung personalisierter Inhaltsempfehlungen erfolgt.
Drittens sieht der DSA vor, dass die Anbieter großer Online-Platt-
formen, das heißt solche mit mehr als 45 Millionen monatlich aktiven
Nutzerinnen und Nutzer in der EU – sogenannte Very Large Online
Platforms (VLOPs)79 –, regelmäßig selbst überprüfen, ob von ihrer
Plattform systemische Risiken für Kinder und Jugendliche ausgehen.
Die Überprüfung soll mindestens einmal jährlich erfolgen. Festgestell-
te Risiken sollen analysiert und bewertet werden und müssen durch
geeignete, wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen verringert
werden. Der DSA nennt als Beispiele Altersverifikationssysteme80 und
Elternkontrollfunktionen.
78 Zum Beispiel European Commission 2025a; Müller-Terpitz/Köhler - Holznagel 2024,
DSA Art. 28 Rn. 39, 42.
79 Artikel 34, 35 DSA. Dem vorliegenden Text liegt die Tatsache zugrunde, dass beinahe
alle relevanten sozialen Medien (Facebook, Instagram, Snapchat, TikTok, X, YouTube)
bereits jetzt als „sehr große Online-Plattformen“, also als sogenannte VLOPs, eingestuft
sind. Hierzu European Commission 2025b.
80 Altersverifikationsmechanismen sind auch taugliche Schutzmaßnahmen im Sinne des
Artikels 28b Absatz 3 Unterabsatz 3 littera f AVMD-RL.
24
Schutzmaßnahmen
Bei Altersverifikationssystemen verfolgt die EU-Kommission über
alle Gesetze hinweg grundsätzlich einen risikobasierten Ansatz: Je grö-
ßer das Nutzungsrisiko für Kinder und Jugendliche ist, desto strenger
muss der Altersnachweis sein.81 Erste Vorgaben für eine technische
Altersverifikation finden sich in der konsolidierten Fassung der eIDAS-
Verordnung,82 die durch die eIDAS-2.0-Verordnung83 im vergangenen
Jahr geändert worden ist. Nach der nun geltenden neuen Rechtslage
sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihren Bürgerinnen und Bürgern
mindestens eine digitale Brieftasche bis Ende 2026 bereitzustellen,
eine sogenannte European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet). Haupt-
zweck der EUDI-Wallet soll eine digitale Identifizierung durch Hinter-
legung von Identifizierungsmitteln sein, zum Beispiel die Hinterlegung
des Personalausweises zur Eröffnung eines Bankkontos. Zudem soll
die EUDI-Wallet auch verwendet werden, um einzelne Attribute – bei-
spielsweise das Alter einer Person – zu authentifizieren. Diese Funktion
ermöglicht die Verwendung der EUDI-Wallet für die Altersverifikation.
Für die Übergangszeit bis zur vollständigen Implementierung der EUDI-
Wallet wird eine EU-weite Lösung (allein) zur Altersverifikation entwi-
ckelt (sogenannte Mini-Wallet).84 Sowohl die EUDI-Wallet als auch die
Mini-Wallet sollen nach Ansicht der EU-Kommission den höchsten An-
forderungen an die Altersverifikation genügen.85 Unabhängige techno-
logische Einschätzungen dazu stehen allerdings noch aus.
Viele der bisher beschriebenen Vorgaben übertragen die Einschät-
zung von Risiken und die Verantwortung für etwaige Maßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Sphäre sozialer Medien auf
die Anbieter – und damit auf diejenigen, deren Geschäftsmodell die Ge-
fährdungslage verursacht. Aber auch Kindern und Jugendlichen selbst
oder ihren Eltern wird ein hohes Maß an Verantwortung übertragen.
Denn um Schutzfunktionen zur elterlichen und zur Selbstkontrolle oder
Möglichkeiten zur Anpassung von Empfehlungssystemen nutzen zu
81 European Commission 2025a.
82 Verordnung (EU) 910/2014.
83 Verordnung (EU) 2024/1183.
84 Hierzu fand bis zum 18. November 2024 eine Ausschreibung statt, vgl. European
Commission 2024.
85 European Commission 2025a und European Commission 2025c.
Schutzmaßnahmen
25
können, müssen die Betroffenen hiervon Kenntnis haben, selbst aktiv
werden und sie richtig anzuwenden wissen. Dies ist eine hohe Hürde.
Wer nicht gut informiert und sensibilisiert ist, wird durch die Regelun-
gen des DSA also kaum hinreichend geschützt, auch wenn die Pflicht
zur verständlichen Darstellung der Funktionsweise sozialer Medien und
Online-Plattformen hierbei unterstützen soll. Ein weiteres Problem ist
zudem der beträchtliche persönliche, zeitliche, technische, kognitive
und wissensmäßige Aufwand, der eine effektive Umsetzung der Vorga-
ben verhindert. Nicht zuletzt verzichten viele Eltern auf eine restriktive
Regulierung der sozialen Mediennutzung ihrer Kinder, um deren sozi-
ale Teilhabe nicht zu gefährden. Und schließlich nutzen auch Schulen,
sonstige Bildungseinrichtungen, Vereine und andere außerschulische
Akteure soziale Medien als Informations- und Teilhabeformat, was viele
Kinder und Jugendliche zur Teilnahme auf Social-Media-Plattformen ge-
wissermaßen verpflichtet.
Für die Durchsetzung der europäischen Vorschriften sind grundsätz-
lich die Behörden desjenigen Landes zuständig, in dem der Anbieter
des jeweiligen sozialen Mediums seinen Sitz hat.86 Dabei gibt es aber
– je nach anwendbarer Rechtsvorschrift – unterschiedliche Regelungen
zur Zusammenarbeit der Behörden in Europa: So muss zum Beispiel
die zuständige federführende Datenschutzbehörde vor allem mit den
Behörden im Wohnsitzland der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer
kooperieren,87 ist aber auch mit dem zentralen Koordinationsorgan des
europäischen Datenschutzes – dem European Data Protection Board
(EDPB) – zwingend in einen intensiven Abstimmungsprozess eingebun-
den.88 Aufgrund konkreter Beschwerden können zudem auch andere
Datenschutzbehörden initiativ tätig werden.89 Der DSA sieht dagegen
anders als die DSGVO vor, dass auch die Behörden anderer EU-Länder,
in denen die Online-Plattformen abrufbar sind, eine Prüfung durch
die zuständige Behörde anstoßen können.90 Außerdem überwacht die
86 Artikel 28a Absatz 1 AVMD-RL und § 2 I 1 JMStV; Artikel 56 Absatz 1, 6, 7 und Artikel 49
Absatz 1, 2 DSA; Artikel 56 DSGVO.
87 Artikel 60 DSGVO.
88 Sogenanntes Kohärenzverfahren, Artikel 63 ff. DSGVO.
89 Artikel 77 DSGVO.
90 Artikel 58 DSA.
26
Schutzmaßnahmen
EU-Kommission selbst die VLOPs und übernimmt hier die direkte Auf-
sicht.91 Die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen von
Aufsichtsbehörden und Anbietern sozialer Medien beziehungsweise
Online-Plattformen – insbesondere der VLOPs – sind allerdings äußerst
ungleich verteilt; die Wirkung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen
wird zudem durch Klagen der Plattformbetreiber oftmals jahrelang hin-
ausgezögert.
3.1.2 Regulierungsansätze außerhalb der EU
In den vergangenen Jahren haben mehrere Staaten außerhalb der EU,
darunter einige US-Bundesstaaten, neue Regelungen zum Schutz von
Minderjährigen im Umgang mit sozialen Medien eingeführt. Die Ansät-
ze unterscheiden sich dabei teils erheblich. In Australien gilt zum Bei-
spiel ein besonders strenges Modell, das weltweit Aufsehen erregt hat:
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist es grundsätzlich verbo-
ten, ein Konto in bestimmten sozialen Netzwerken92 zu erstellen – ohne
die Möglichkeit einer Ausnahme durch elterliche Zustimmung, wie sie
beispielsweise die DSGVO vorsieht.93 Andere Länder konzentrieren sich
hingegen stärker auf die Regulierung konkreter Funktionen, die als be-
sonders riskant eingeschätzt werden. So sind zum Beispiel bestimmte
Empfehlungssysteme verboten, die auf Nutzerdaten basieren und süch-
tig machen können.94 Außerdem wird teilweise die Nutzung sogenannter
Designelemente wie Push-Nachrichten, Autoplay oder endloses Scrol len
eingeschränkt beziehungsweise ganz untersagt – insbesondere in den
91 Artikel 56 Absatz 2, 3 DSA.
92 Die Regelung erfasst nicht alle sozialen Netzwerke, die unter die im vorliegenden
Diskussionspapier gewählte Definition der „sozialen Medien“ fallen.
93 Online Safety Amendment (Social Media Minimum Age) Act 2024, No. 127. Ein
ähnliches Gesetz mit einem strikten Verbot für unter 14-Jährige und einer Opt-out-
Möglichkeit für Eltern bei 14- und 15-Jährigen hat auch der US-Bundesstaat Florida
eingeführt, Florida House Bill 3 2024. Eine der DSGVO ähnelnde Regelung hat zudem
der US-Bundesstaat Louisiana eingeführt, Louisiana Senate Bill 162.
94 Siehe z. B. Stop Addictive Feeds Exploitation (SAFE) For Kids Act, eingeführt durch New
York Bill No. S7694A.
Schutzmaßnahmen
27
Nachtstunden.95 Teilweise gelten zusätzlich auch zeitliche Begrenzun-
gen für die tägliche Nutzung sozialer Netzwerke oder sogar vollständi-
ge Nutzungsverbote zu bestimmten Tageszeiten, etwa nachts.96 Einige
Staaten gehen aber noch weiter und schreiben vor, welche Inhalte
Kindern und Jugendlichen überhaupt angezeigt werden sollen – etwa
staatlicherseits ausgewählte altersgerechte Bildungsinhalte.97 In vielen
der hier genannten Fälle können Eltern zudem entscheiden, ob be-
stimmte voreingestellte Schutzmaßnahmen deaktiviert werden dürfen.
3.2 Maßnahmen in Bildung und Wirtschaft
3.2.1 Bildungseinrichtungen
Im Hinblick auf soziale Medien setzen Bildungseinrichtungen in Deutsch-
land perspektivisch auf die gezielte Förderung von Medienkompetenz.
Dafür gibt es sowohl in Deutschland wie auch international eine Rei-
he von bildungspolitischen Rahmenwerken, die sich mit der Förderung
von Medienbildung im schulischen Kontext befassen – insbesondere
mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen eine kritisch-reflektierte und
verantwortungsvolle Nutzung digitaler und sozialer Medien zu ermög-
lichen.98 Zu den bestehenden Rahmenwerken gehören der Europäische
Kompetenzrahmen für Lehrkräfte (European Framework for the Digital
Competence of Educators, DigCompEdu),99 die gemeinsame Strategie
der Kultusministerkonferenz Bildung in der digitalen Welt100 und auf
Länderebene zum Beispiel das Basiscurriculum Medienbildung für
95 Zum Beispiel New York: Stop Addictive Feeds Exploitation (SAFE) For Kids Act, einge-
führt durch New York Bill No. S7694A; Utah: Utah Minor Protection in Social Media
Act, eingeführt durch Utah Social Media Regulation Amendments, S.B. 194. Dieses
Gesetz ist derzeit aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen den ersten Zusatzartikel
der US-Verfassung vorläufig außer Kraft gesetzt, hierzu District Court, D. Utah, Case
No. 2:23-cv-00911-RJS-CMR.
96 Siehe z. B. Social Media Amendments, H.B.464.
97 Siehe zu den Vorstellungen von Leitlinien für die Entwicklung eines Minderjährigen-
modus im Internet, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/smartphone-kinder-
china-100.html
98 Zum Beispiel der finnische Lehrplan für Multiliteracy and Media Literacy oder der
deutsche DigitalPaktSchule.
99 European Commission 2025d.
100 Kultusministerkonferenz 2016.
28
Schutzmaßnahmen
Berlin und Brandenburg101 oder der Kompetenzrahmen zur Medienbil-
dung an bayerischen Schulen.102 Darüber hinaus gibt es auch zumindest
zum Teil empirisch abgesicherte Curricula und Materialien zum Umgang
mit problematischen Phänomenen wie Cyberbullying oder Falschinfor-
mation.103 Nach Einschätzung von Bildungsforscherinnen und -forschern
ist das vorrangige Problem der Medienbildung in Deutschland nicht der
Mangel an bildungspolitischen Absichtserklärungen, Rahmenwerken
und empirisch zum Teil abgesicherten Curricula und Materialien, son-
dern häufig scheitert schlicht die Umsetzung in den Schulen. Die Grün-
de dafür sind vielfältig – es fehlt unter anderem an Fachpersonal, Zeit,
an Fortbildungsmöglichkeiten für Lehrkräfte und an fachübergreifender
Behandlung als Querschnittskompetenz.
Der Einsatz privater Smartphones und anderer technischer Geräte
wird im Unterricht an vielen Schulen eingeschränkt oder ganz untersagt.
Die konkreten Regelungen unterscheiden sich dabei von Bundesland zu
Bundesland teils deutlich: Während einige Länder strikte Vorgaben er-
lassen haben, setzen andere auf die Eigenverantwortung der einzelnen
Schulen. In Hessen zum Beispiel ist ab dem Schuljahr 2025/2026 ein
landesweites Verbot privater Smartphone-Nutzung in Schulen geplant.
Die Geräte dürfen zwar mitgeführt, aber grundsätzlich weder im Schul-
gebäude noch auf dem Schulgelände genutzt werden – mit Ausnahmen
etwa für die Oberstufe, bei pädagogischem Bedarf oder in Notfällen.104
Das Saarland plant ein generelles Nutzungsverbot für private Mobiltele-
fone und Smartwatches an Grundschulen sowie in der Primarstufe der
Förderschulen, ebenfalls mit definierten Ausnahmen.105 Und auch Bay-
ern geht mit seiner gesetzlichen Regelung einen ähnlichen Weg; denn
nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswe-
sen (BayEUG) dürfen private Mobilgeräte auf dem Schulgelände nicht
verwendet werden; eine Nutzung im Unterricht ist nur auf ausdrückli-
che Anordnung der Lehrkraft erlaubt.106
101 Bildungsserver Berlin-Brandenburg 2025.
102 Mebis-Redaktion 2019.
103 Zum Beispiel Marten et al. 2025; Marten & Stadler 2025.
104 Kultus Hessen 2025.
105 MBK Saarland 2025.
106 Artikel 56 Absatz 5 BayEUG.
Schutzmaßnahmen
29
Demgegenüber überlassen die meisten anderen Bundesländer die
Regelung der Smartphone-Nutzung den einzelnen Schulen. Diese legen
in ihren Schulordnungen fest, ob und wie die Geräte im Unterricht, auf
dem Schulgelände oder in Pausen verwendet werden dürfen. In Sach-
sen-Anhalt beispielsweise zeigt sich in der Folge eine große Bandbreite:
Manche Schulen sprechen ein vollständiges Nutzungsverbot aus, wäh-
rend andere den gezielten pädagogischen Einsatz digitaler Geräte im
Unterricht erlauben.107 In Rheinland-Pfalz wird den Schulen hingegen
eine Musternutzungsordnung an die Hand gegeben, um trotz schuli-
scher Autonomie klare und einheitliche Rahmenbedingungen und Emp-
fehlungen für eine geregelte Nutzung zu schaffen.108
Die Evidenz zur Wirksamkeit von Smartphone-Verboten in Schu-
len ist bislang uneinheitlich. Eine aktuelle Untersuchung an britischen
Schulen fand keine Hinweise darauf, dass restriktive Schulrichtlinien
die tägliche Gesamtnutzung von Smartphones und sozialen Medien
verringern oder mit einem höheren psychischen Wohlbefinden von
Jugendlichen einhergehen.109 Allerdings zeigte sich ein Zusammen-
hang zwischen intensiver Nutzung von Smartphones und sozialen Me-
dien und einer Zunahme von depressiven Symptomen, Ängstlichkeit
und reduziertem Wohlbefinden. Andere Studien wiederum deuten
darauf hin, dass Smartphone-Verbote positive Effekte auf das Wohl-
befinden, das Sozialverhalten und die schulischen Leistungen haben
können.110 Der Einfluss genereller Smartphone-Verbote in Schulen auf
die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen bleibt Ge-
genstand laufender Forschung.
3.2.2 Privatwirtschaftliche Unternehmen
Auch einige Anbieter sozialer Medien haben Schutzmaßnahmen ent-
wickelt, um Kinder und Jugendliche vor Risiken und unangemessenen
Inhalten zu bewahren. Allerdings können die meisten entsprechenden
Funktionen von Kindern und Jugendlichen oder deren Eltern deaktiviert
werden, manche müssen sogar erst aktiviert werden.
107 Deutsche Presse-Agentur 2025.
108 Pädagogisches Landesinstitut RLP 2025.
109 Goodyear et al. 2025.
110 Zum Beispiel Zierer & Böttger 2024; Abrahamsson 2024.
30
Schutzmaßnahmen
Einige Betreiber sozialer Medien sehen für Nutzerinnen und Nutzer
unter einem bestimmten Alter strengere Privatsphäre-Einstellungen
vor. So sind beispielsweise Profile standardmäßig auf „privat“ gestellt,
und die Möglichkeit, Direktnachrichten zu senden oder zu empfangen,
kann eingeschränkt sein. Weitere Standardeinstellungen betreffen
etwa die Begrenzung der Nutzungsdauer durch Pausenhinweise oder
das automatische Abschalten von Push-Benachrichtigungen während
der Nachtstunden. Teilweise ist auch das Hosten von Livestreams un-
tersagt, und bestimmte Inhalte werden gezielt ausgeblendet. Darüber
hinaus bieten einige Plattformen spezielle Kontrollfunktionen für Eltern
an: Diese ermöglichen es etwa, die Account-Einstellungen der Kinder zu
konfigurieren, Zeiträume mit eingeschränktem Zugriff festzulegen oder
sich über bestimmte Aktivitäten – wie etwa neue Chatkontakte – be-
nachrichtigen zu lassen. Viele Anbieter stellen zudem Informationsma-
terialien bereit, um über Risiken wie Cybermobbing oder Datenschutz-
fragen aufzuklären.
Neben den Plattformen selbst stellen auch die gängigen Smartphone-
Betriebssysteme integrierte Schutzfunktionen bereit. Sie bieten Eltern
umfassende Werkzeuge, um die tägliche Nutzungsdauer festzulegen,
den Zugriff auf bestimmte Apps einzuschränken und Inhalte altersge-
mäß zu filtern. Zudem ermöglichen sie die Einrichtung von Kinderpro-
filen mit individuell anpassbaren Einschränkungen und betonen – laut
eigener Aussage – den Schutz der Privatsphäre. Darüber hinaus stehen
Apps von Drittanbietern zur Verfügung, die weitere Kontrollmöglichkei-
ten bieten. Diese umfassen unter anderem die Überwachung der App-
Nutzung, die Begrenzung der Bildschirmzeit, die Standortverfolgung
sowie Funktionen zur Filterung von Inhalten.
Zur technischen Altersverifikation entwickeln manche Anbieter digi-
tale Brieftaschen, die digitale Ausweise und Altersnachweise auf dem
Smartphone speichern. So lässt sich das Alter einfach nachweisen, was
den Zugang zu altersbeschränkten Diensten sicherer machen kann und
sozialen Medien die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erleichtert. Je
nach konkreter Ausgestaltung der Lösungen können jedoch Konflikte
mit dem Datenschutz und der IT-Sicherheit entstehen.
Es besteht die Gefahr, dass soziale Medien mit solchen Schutz-
systemen zusätzliche persönliche Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer
erfassen, die sie sonst nicht erhalten würden, und dass sie diese
Schutzmaßnahmen
31
Informationen für kommerzielle Zwecke oder zur Beeinflussung nutzen
könnten. Deshalb muss sichergestellt sein, dass solche Maßnahmen
mit klaren und durchsetzbaren Datenschutzanforderungen verbun-
den sind, um potenziellen Missbrauch zu verhindern.
3.3 Technische Umsetzung
Für eine effektive Umsetzung regulatorischer und anderer Schutzmaß-
nahmen in sozialen Medien und die Entlastung von Kindern, Jugend-
lichen und Eltern sind technische Lösungen erforderlich, die sicher,
datenschutzkonform und benutzerfreundlich sind. Im Folgenden wer-
den einige Ansätze vorgestellt und diskutiert, die bereits heute genutzt
werden oder künftig zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und
Jugendlichen beitragen können.
Eine Möglichkeit besteht darin, Schutzfunktionen direkt in die Gerä-
tehardware und das Betriebssystem zu integrieren. Bestimmte Smart-
phones bieten von sich aus Funktionen wie GPS-Tracking, Zugriffsbe-
schränkungen für soziale Medien, automatische Begrenzungen der
Nutzungsdauer sowie sogenannte Geofencing-Benachrichtigungen,
die Eltern informieren, wenn ihr Kind bestimmte Orte betritt oder ver-
lässt. Diese Funktionen werden unabhängig von den Anbietern sozialer
Medien durch die Geräte selbst bereitgestellt. Solche Lösungen werfen
jedoch Fragen hinsichtlich der internationalen Reichweite, des Daten-
schutzes, der IT-Sicherheit und der Transparenz auf.
Einige existierende Apps zielen darauf ab, die Nutzung sozialer Medien
bewusster zu gestalten und Nutzerinnen und Nutzer darin zu unterstüt-
zen, impulsives Nutzungsverhalten zu reduzieren. Sie können insbeson-
dere älteren Jugendlichen helfen, einen reflektierten und selbstbestimm-
ten Umgang mit sozialen Medien zu entwickeln. Erste Hinweise auf die
Wirksamkeit solcher Interventionen finden sich in einem Feldexperiment,
das die Danish Competition and Consumer Authority (DCCA) mit 13- bis
17-jährigen Nutzerinnen und Nutzern sozialer Medien durchgeführt
hat:111 Eine der Interventionen bestand darin, dass vor dem Öffnen ei-
ner App sechs Sekunden gewartet werden musste; die Wartezeit wurde
von einer beruhigenden Animation begleitet. Diese einfache Maßnah me
111 Danish Competition and Consumer Authority 2025.
32
Schutzmaßnahmen
verringerte die tägliche Social-Media-Aktivität um mehr als ein Drittel.
Für Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien mit einer durchschnittlichen
täglichen Nutzungsdauer von 3 Stunden würde dies bedeuten, dass mehr
als 1 Stunde pro Tag für andere Aktivitäten frei würde.
Technische Verfahren zur Altersverifikation werden bislang nur sel-
ten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet eingesetzt,
obwohl sie den unkontrollierten und potenziell schädlichen Zugang zu
problematischen Inhalten und Funktionen wirksam einschränken könn-
ten. Wir bereits erwähnt, entwickeln die EU-Mitgliedstaaten derzeit so-
genannte EUDI-Wallets, die unter anderem eine Altersprüfung erlauben
sollen. In Deutschland koordiniert die Bundesagentur für Sprunginno-
vationen (SPRIND) die Konzeption eines deutschen EUDI-Wallet-Öko-
systems sowie die Implementierung der entsprechenden Wallet. Dabei
ist eine Altersprüfung mittels der Personenidentitätsdaten-Funktion
(Personal Identity Data Function - PID) vorgesehen. Die PID erlaubt es
Personen, amtlich bestätigte digitale Identitätsdaten selektiv und sicher
weiterzugeben. Die entsprechende Altersverifikation wird zentrale Si-
cherheits- und Datenschutzanforderungen erfüllen. Dazu gehört zum
Beispiel Unbeobachtbarkeit (Unobservability): die bestätigende Behör-
de kann weder nachvollziehen, wann noch bei welchem Dienst der Al-
tersnachweis vorgelegt wurde. Gleichzeitig folgt das geplante Verfahren
dem Prinzip der Datenminimierung (Data Minimization): Nutzerinnen
und Nutzer legen nur das erforderliche Altersattribut – etwa „Ich bin
mindestens 16 Jahre alt“ – offen, ohne weitere personenbezogene
Angaben preiszugeben. Die Entscheidung über jede Verwendung des
Nachweises liegt vollständig bei den Nutzenden (User Control). Darüber
hinaus ist Unverknüpfbarkeit (Unlinkability) gewährleistet, solange die
ausstellende Behörde vertrauenswürdig ist: Mehrere Verwendungen
desselben Altersnachweises können nicht miteinander in Beziehung
gesetzt werden, sodass keine Nutzungsprofile entstehen. Soll auch die
genannte Vertrauensannahme vermieden werden, könnten alternative
Verfahren zum Einsatz kommen – etwa die Ausstellung des Altersnach-
weises unabhängig von der PID-Funktion oder der Einsatz kryptografi-
scher Verfahren wie Zero-Knowledge-Proofs (ZKP). Letztere sind beson-
ders fälschungssicher und reduzieren die Erhebung personenbezogener
Schutzmaßnahmen
33
Daten auf ein Minimum.112 Allerdings bestehen derzeit noch Herausfor-
derungen bei der sicheren und praktikablen Implementierung von ZKPs
auf Smartphones.
Schon heute kann für den Nachweis „Ich bin mindestens 18 Jahre alt“
auch der deutsche elektronische Personalausweis verwendet werden:
Dabei werden sogenannte Gruppenschlüssel genutzt, die sich mehre-
re Millionen Nutzerinnen und Nutzer teilen, weswegen das Verfahren
anonym ist. Wie bei allen elektronischen Identitätsnachweisen (eID)
bestehen jedoch Herausforderungen in Bezug auf Benutzerfreundlich-
keit und Akzeptanz in der Bevölkerung.113 Eine alternative Lösung bieten
Banken-Apps, die weit verbreitet und meist einfach zu bedienen sind.
Sie bringen jedoch Risiken mit sich, insbesondere die Möglichkeit des
sogenannten Data Profiling: Dabei werden Informationen über das Nut-
zerverhalten gesammelt und ausgewertet, um persönliche Profile zu er-
stellen, etwa zu Konsumverhalten oder Interessen. Dies ist im Hinblick
auf den Datenschutz, den Verbraucherschutz sowie die IT-Sicherheit
sehr problematisch. Die Nutzung von Lösungen großer Drittanbieter wie
Google oder Facebook wiederum wäre aus Sicht von Nutzerinnen und
Nutzern zwar sehr bequem; es müsste jedoch auch hier sichergestellt
werden, dass die entsprechenden Dienste nicht unter dem Vorwand
des Kinder- und Jugendschutzes zur Profilbildung oder Datengewinnung
verwendet werden. Einen solchen Missbrauch schließt die gegenwärtig
verwendete Technologie aber nicht aus.
Eine weitere Technik der Altersverifikation ist KI-basiert. Dabei ana-
lysieren Algorithmen biometrische Merkmale wie das Gesicht oder
das Nutzungsverhalten, um das Alter möglichst genau zu schätzen.
Moderne Systeme nutzen Deep Learning, um mit hoher Genauigkeit
Minderjährige zu erkennen und so den Zugang zu altersbeschränkten
Inhalten zu kontrollieren. Solche Verfahren sind allerdings im Hinblick
112 Die European Commission 2025a, Rn. 46, spricht sich bei der Durchführung von
Altersverifikationssystemen für eine sogenannte „double-blind“ Altersverifizierungs-
methode aus, wozu auch solche Zero-Knowledge-Proofs zählen.
113 IDnow 2023.
34
Schutzmaßnahmen
auf Daten- und Verbraucherschutz problematisch und können leicht für
andere Zwecke missbraucht werden, da sensible biometrische Daten
verarbeitet werden;114 sie dürften oftmals auch nicht im Einklang mit
der EU-KI-Verordnung (KI-VO)115 sein.
KI kann auch zur Inhaltsmoderation in sozialen Medien verwendet
werden, etwa für Keyword- und Hashtag-Filter zur Blockierung be-
stimmter Begriffe und Internetadressen (Uniform Resource Locators,
URLs) und für Bild- und Videoanalyse zur Erkennung von Nacktheit,
Gewalt oder Urheberrechtsverstößen. Ebenso erlaubt die KI-basierte
Verarbeitung natürlicher Sprache (Natural Language Processing, NLP)
die Identifizierung von Hassrede, Mobbing oder suizidbezogenen Inhal-
ten. Darüber hinaus können multimodale KI-Anwendungen, die Text-,
Bild-, Audio- und Video-Analyse kombinieren, verwendet werden, um
Bedrohungen für Minderjährige noch genauer zu erkennen.
Allerdings erhalten die Betreiber sozialer Netzwerke durch solche
Maßnahmen zusätzliche Informationen über ihre Nutzerinnen und Nut-
zer sowie mehr Kontrolle darüber, welche Inhalte zugänglich sind. Die
Algorithmen zur Sortierung und Empfehlung von Beiträgen lassen sich
dadurch noch gezielter einsetzen – was den Einfluss der Plattformen
auf ihre Nutzerinnen und Nutzer weiter verstärken kann. Eine Möglich-
keit, die notwendige Inhaltsmoderation ohne diesen Machtzuwachs zu
gestalten, wird in der Leopoldina-Stellungnahme „Digitalisierung und
Demokratie“ aufgezeigt.116
114 AVPA 2022.
115 Verordnung (EU) 2024/1689.
116 Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina et al. 2021.
Handlungsempfehlungen
35
4 Handlungsempfehlungen
Wie in Kapitel 2 dargestellt, gibt es deutliche Hinweise darauf, dass die
Nutzung sozialer Medien – trotz wichtiger Vorteile – die psychische Ge-
sundheit, das Wohlbefinden und die Entwicklungschancen von Kindern
und Jugendlichen erheblich beeinträchtigen kann. Das gilt, obwohl in
Deutschland, der EU und darüber hinaus bereits Schutzmaßnahmen be-
stehen (siehe Kapitel 3). Deshalb ist es notwendig, diese Maßnahmen
wirkungsvoller zu gestalten, gezielt zu ergänzen und Altersbeschränkun-
gen konsequent durchzusetzen.
Im Folgenden geben wir entsprechende Handlungsempfehlungen.
Ihr Leitprinzip lautet: Kinder und Jugendliche sollen einerseits vor den
potenziellen Gefahren sozialer Medien durch altersabhängige Zugangs-
beschränkungen und durch verbindliche Mindestanforderungen ge-
schützt werden, andererseits sollen sie zu einem souveränen, reflek-
tierten und kompetenten Umgang mit ihnen befähigt werden und es
soll ihnen eine angemessene digitale Teilhabe ermöglicht werden. Viele
derzeit diskutierte Maßnahmen greifen aus unserer Sicht noch zu kurz,
um beiden Zielen zugleich gerecht zu werden, und konzentrieren sich
vor allem auf die Altersbeschränkung.
Um diesen beiden Zielen gerecht zu werden, empfehlen wir einen
abgestuften, altersabhängigen Ansatz im Umgang mit sozialen Medien.
Für Kinder unter 13 Jahren sollte ein striktes und wirksames Nutzungs-
verbot gelten. Für 13- bis 17-jährige Jugendliche sollten soziale Medien
und Netzwerke altersgerecht gestaltet werden – was eine deutliche Ein-
schränkung der bisherigen Funktionalität bedeutet. Zudem halten wir
eine elterliche Nutzungsbegleitung der 13- bis 15-Jährigen für wichtig,
wie sie viele Eltern wünschen und teilweise bereits praktizieren.117 Diese
Begleitfunktion sollte technisch besser ausgestaltet und leichter nutzbar
117 Haidt et al. 2025.
36
Handlungsempfehlungen
gemacht werden. So kann eine selbstbestimmte Teilhabe von Jugend-
lichen in sozialen Medien schrittweise gewährleistet werden, ohne sie
durch eine unbeschränkte Konfrontation mit deren Risiken zu überfor-
dern. Bildungsangebote und Aufklärungskampagnen sollten dabei so-
wohl die Heranwachsenden als auch ihre erwachsenen Bezugspersonen
unterstützen und mit diesen gemeinsam entwickelt werden (Stichwort
Co-Design). Angesichts unserer weiten Definition sozialer Medien (sie-
he Kapitel 1) sollte zudem regelmäßig geprüft werden, ob bestimmte
Messengerdienste aufgrund ihrer Funktionen einzubeziehen sind.
Es ließe sich zweifellos argumentieren, dass wirksame Maßnahmen
grundsätzlicher am Geschäftsmodell der Aufmerksamkeitsökonomie
ansetzen müssten – schließlich betreffen dessen negative Folgen nicht
nur Kinder und Jugendliche, sondern auch Erwachsene. Ein solcher
Ansatz wäre jedoch ein langfristiges politisches Vorhaben, während
die akute Gefährdung von Kindern und Jugendlichen rasches Handeln
erfordert. Unsere Handlungsempfehlungen konzentrieren sich deshalb
auf den unmittelbaren Schutz dieser besonders vulnerablen Gruppe.
Die folgenden Handlungsempfehlungen beruhen zum einen auf
den vorliegenden Forschungsergebnissen zu den Auswirkungen der
Social-Media-Nutzung und zur Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Zum anderen wenden wir dort, wo belastbare Evidenz bislang noch
fehlt, das Vorsorgeprinzip an und empfehlen Maßnahmen, die uns
nach heutigem Wissensstand und unserer fachlichen Einschätzung als
sinnvoll erscheinen. Uns ist bewusst, dass angesichts der teils wider-
sprüchlichen und lückenhaften Evidenzlage auch andere Bewertun-
gen möglich sind. Daher sind eine kontinuierliche wissenschaftliche
Begleitung, Evaluation und Weiterentwicklung der Maßnahmen sowie
eine systematische Erforschung der positiven und negativen Folgen
der Nutzung sozialer Medien unerlässlich – einschließlich der zugrun-
deliegenden Mechanismen.
4.1 Maßnahmen zur Regulierung auf EU-Ebene
und in Deutschland
Wie in Kapitel 3 dargelegt, lässt insbesondere die vollharmonisierende
Wirkung des EU-Rechts – etwa in Gestalt des DSA – grundsätzlich keine
ergänzende nationale Regelung zu, die unmittelbar an die Anbieter
Handlungsempfehlungen
37
sozialer Medien beziehungsweise Online-Plattformen gerichtet wären.
Die folgenden Handlungsempfehlungen sind daher so zu verstehen,
dass sich die deutsche Bundesregierung auf EU-Ebene für entsprechen-
de gesetzliche Regelungen einsetzen sollte, wenn nicht ausnahmswei-
se im bestehenden europäischen Rechtsregime Möglichkeiten für eine
nationale Regulierung gegeben sind. Soweit sich die Handlungsemp-
fehlungen im Folgenden an die Betreiber der sozialen Medien richten,
sollte ihre Umsetzung zudem durch wirksame rechtliche Vorgaben und
Sanktionsmöglichkeiten abgesichert werden.
4.1.1 Etablierung einer digitalen Infrastruktur zur Altersverifikation
Um bestehende und künftige altersabhängige Regelungen wirksam
umsetzen zu können, sollte eine zuverlässige, sichere und daten-
schutzfreundliche technische Lösung zur Altersverifikation zur Verfü-
gung stehen. Wir empfehlen daher, die ab 2026 in allen EU-Mitglied-
staaten verpflichtend einzuführende EUDI-Wallet in Deutschland so
auszugestalten, dass sie allen Bürgerinnen und Bürgern mindestens
ab 16 Jahren zur Verfügung steht und eine datensparsame Alters-
verifikation ermöglicht. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit,
nachzuweisen, dass eine Person mindestens 16 oder 18 Jahre alt ist.
Darüber hinaus sollte sie den Nachweis der elterlichen Zustimmung
sowie die Bestätigung des Mindestalters von 13 Jahren ermöglichen,
um die Kontoeröffnung für Personen über 13 und unter 16 Jahren bei
einem sozialen Medium zu gestatten. Dabei sollten alle erforderli-
chen Sicherheits- und Datenschutzanforderungen erfüllt werden, ins-
besondere – wie in Abschnitt 3.3 beschrieben – Unbeobachtbarkeit,
Datenminimierung, Nutzendenkontrolle und Unverknüpfbarkeit. Wie
in Abschnitt 3.3 dargestellt, wird die deutsche EUDI-Implementierung
diese Eigenschaften haben, solange die ausstellende Behörde ver-
trauenswürdig ist. Wir empfehlen, auch den Einsatz der in 3.3 ge-
nannten Lösungen zu prüfen, die auf eine solche Vertrauensannahme
verzichten können.
Die bei der Altersprüfung übermittelte Information darf von den so-
zialen Medien ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. So-
fern soziale Medien auch ohne eigenen Account genutzt werden kön-
nen, sollten sie – wie in Kapitel 4.1.4 beschrieben – so gestaltet sein,
dass jugendliche Nutzerinnen und Nutzer ein entsprechend reduziertes
38
Handlungsempfehlungen
Angebot erhalten: ohne suchtfördernde Funktionen und ohne Inhalte
für Erwachsene. Wer die volle Funktionalität und den Zugang zu Inhal-
ten, die nicht für Kinder und Jugendliche geeignet sind, nutzen möchte,
sollte dafür einen Altersnachweis erbringen müssen.
4.1.2 Altersabhängige Zugangsbeschränkungen bei sozialen Medien
Das Mindestalter für die Einrichtung eines Social-Media-Accounts sollte
verbindlich auf 13 Jahre festgelegt werden. Nach unserer Einschätzung
spricht die in Kapitel 2 dargestellte Studienlage klar dafür, dass soziale
Medien für jüngere Kinder ungeeignet sind. Zu diesem Ergebnis und ei-
ner entsprechenden Empfehlung kommt auch das Global Mind Project,
ein weltweites Programm zur Erforschung der psychischen Gesundheit
im Internetzeitalter.118 Für 13- bis 15-jährige sollte eine Zustimmung
der Eltern sowie deren Bestätigung des Mindestalters von 13 Jahren
notwendig sein. Anbieter sollten künftig verpflichtet werden, die Al-
tersgrenzen und Elternzustimmung wie in Kapitel 4.1.1 beschrieben zu
überprüfen.
4.1.3 Elterliche Begleitung und Selbststeuerung
Accounts in sozialen Medien sollten Eltern und Jugendlichen technische
Möglichkeiten bieten, die Nutzung zu überwachen und altersgemäß zu
gestalten (z. B. durch Begrenzung der Nutzungszeit und durch Auswahl
altersgerechter Inhalte). Für eine wirksame Prävention suchtartigen
Verhaltens ist die Möglichkeit einer plattformübergreifenden Erfas-
sung und Steuerung erforderlich. Zwar stellen gängige Betriebssyste-
me Funktionen zur Bildschirmzeitkontrolle auf einem einzelnen Gerät
bereit, diese reichen jedoch nicht aus, um das tatsächliche Nutzungs-
verhalten über mehrere Geräte hinweg zu erfassen. Entscheidend ist
dabei, die Kontrollmöglichkeiten der Eltern so zu gestalten, dass sie die
Rechte ihrer Kinder auf Privatsphäre und freie Entfaltung wahren.119
4.1.4 Ausgestaltung sozialer Medien für Kinder und Jugendliche
Für die Gestaltung von Social-Media-Konten minderjähriger Personen
sollte eine Liste verbindlicher Mindestanforderungen im Sinne des DSA
118 Thiagarajan et al. 2025.
119 OHCHR 2021.
Handlungsempfehlungen
39
und anderer Regelungen und Leitlinien (z. B. die Leitlinien der EU-Kom-
mission zum Jugendschutz im Kontext von Online-Plattformen) definiert
werden.120 Solche Anforderungen werden von Anbietern sozialer Medi-
en heute teilweise schon freiwillig umgesetzt; gleichwohl erfordert der
hohe Stellenwert des Kinder- und Jugendschutzes eine verbindliche Re-
gulierung zur Ausgestaltung sozialer Medien. Diese Liste sollte in Zusam-
menarbeit mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
(BzKJ) erarbeitet werden und unter anderem Folgendes umfassen:
Für Konten von unter 18-Jährigen:
• Verbot von Werbung für Produkte und Inhalte, die die psychische
und physische Gesundheit gefährden können
• altersgerechte algorithmische Vorschläge
• keine personalisierte Werbung
• keine Generierung von Nutzungsprofilen
• keine Partneranzeigen
• keine Möglichkeit zur werbebasierten Monetarisierung
(z. B. bezahlte Produktplatzierung, Affiliate-Links, Sponsoring)
• Datenschutzrichtlinien und -einstellungen in einfacher und leicht
verständlicher Sprache
Für Konten von unter 16-Jährigen ergänzend:
• ausschließlich Inhalte und Interaktionen mit bereits bestätigten
Kontakten
• kein Live-Streaming (weder Hosting noch passiver Konsum)
• keine Push-Nachrichten, kein Autoplay und kein endloses
Scrollen („infinite scrolling“)
Plattformbetreiber sollten außerdem verpflichtet werden, in die Nut-
zungserfahrung von Jugendlichen systematisch Unterbrechungen ein-
zubauen, die nach bestimmten Zeitintervallen automatisch ausgelöst
werden. Ziel einer solchen Maßnahme ist es, Jugendliche bei der Ent-
wicklung einer reflektierten und selbstregulierten Mediennutzung durch
entsprechende Impulse von außen zu unterstützen und der Entstehung
120 European Commission 2025a.
40
Handlungsempfehlungen
von exzessiver oder suchtartiger Nutzung entgegenzuwirken. Eine dä-
nische Studie zeigt, dass eine solche Maßnahme wirksam sein kann.121
Konkret umsetzen ließe sich die entsprechende Funktion beispielswei-
se folgendermaßen: Nach 45 Minuten ununterbrochener Nutzung wird
der Zugang zum sozialen Medium automatisch pausiert. Ein bildschirm-
füllender Hinweis informiert über die bisherige Nutzungszeit und fragt:
„Möchtest Du weitermachen oder eine Pause einlegen?“ Die weitere
Nutzung ist erst nach aktiver Bestätigung möglich, zum Beispiel durch
Klicken auf einen Button mit der Aussage „Ich möchte weitermachen“.
Eine kurze Verzögerung oder eine zweite Rückfrage kann impulsives
Verhalten zusätzlich bremsen. Die Unterbrechung sollte so gestaltet
sein, dass sie nicht umgangen werden kann.
Schließlich sollten Plattformbetreiber vor der Einführung neuer Fea-
tures und Funktionen eine empirische Risikoanalyse durchführen und
ihre Unbedenklichkeit für alle Nutzerinnen und Nutzer, besonders aber
für Heranwachsende zwischen 13 und 17 Jahren demonstrieren.
4.2 Maßnahmen für Bildungseinrichtungen
Wir empfehlen, die Nutzung von Smartphones in Kitas und Schulen
bis einschließlich Klasse 10 zu untersagen. Smartphones sind die bei
Jugendlichen am häufigsten vorhandenen digitalen Endgeräte und da-
her zentral für die Nutzung sozialer Medien durch Kinder und Jugend-
liche.122 Wie in Abschnitt 3.2.1 dargestellt, zeigen Studien, dass ein
solches Verbot positive Effekte auf Wohlbefinden, Sozialverhalten und
schulische Leistungen haben kann.123 Auch wenn andere Untersuchun-
gen kaum Vorteile solcher Maßnahmen feststellen konnten,124 halten
wir ein Smartphoneverbot als Teil eines umfassenden Schutzkonzepts
für sinnvoll. Entscheidend sind dabei die pädagogische Begleitung so-
wie eine regelmäßige Evaluation der Wirkung.
121 Danish Competition and Consumer Authority 2025.
122 Feierabend et al. 2023, 2024a.
123 Zierer & Böttger, 2024; Abrahamsson 2024.
124 Goodyear et al. 2025.
Handlungsempfehlungen
41
Gleichzeitig sollte in Kindertageseinrichtungen und Schulen ein di-
gitaler Bildungskanon verankert und fächerübergreifend unterrichtet
werden, der auf zentrale Aspekte des digitalen Lebens vorbereitet.
Damit meinen wir sowohl den souveränen und reflektierten Umgang
mit sozialen Medien als auch das Wissen über Chancen und Risiken der
Digitalität in unserer Gesellschaft. In diesem Zusammenhang schlagen
wir vor, die Curricula und Materialien partizipativ unter Einbeziehung
von Lehrkräften sowie Kindern und Jugendlichen zu erarbeiten, um eine
hohe Akzeptanz zu erreichen. Darüber hinaus schlagen wir auch vor,
spezifische Suchtpräventionsmaßnahmen in ein ganzheitliches Konzept
zur Förderung der körperlichen und psychischen Gesundheit zu integ-
rieren.125 Für einen solch souveränen und reflektierten Umgang sollten
Lernende mithilfe von Schulgeräten, die allen in gleicher Art und Weise
zur Verfügung stehen, zum zielgerichteten Einsatz digitaler Infrastruktur
und digital vermittelter Inhalte befähigt werden. Im Kontext der digi-
talen Bildung ist es wichtig, ein Verständnis für die Geschäftsmodelle
von Social-Media-Anbietern und deren Umsetzung in Form konkreter
Nutzungsangebote zu entwickeln. Ebenso sollten Machtstrukturen im
Internet und in sozialen Medien thematisiert sowie Medienkompe-
tenzen vermittelt werden – etwa Methoden zur Identifizierung von
Falschnachrichten und vertrauenswürdigen Quellen. Darüber hinaus
sollten drängende Themen wie die weite Verbreitung von Künstlicher
Intelligenz (z. B. Large Language Models, KI-Chatbots) und deren Konse-
quenzen behandelt werden – einschließlich einer Auseinandersetzung
mit der Frage, in welchen Kontexten die Nutzung sinnvoll ist und wo sie
potenziell problematisch sein kann.126 Dazu gehört auch die Vermittlung
eines kritischen Bewusstseins: einerseits für die Auswirkungen digitaler
Technik und Technologie auf die Umwelt (CO₂-Fußabdruck, Nachhal-
tigkeit, Verbrauch seltener Erden etc.); andererseits für die kognitiven,
affektiven, motorischen, physischen und zeitökonomischen Auswirkun-
gen auf Nutzerinnen und Nutzer.
Des Weiteren sollten die Kompetenzen von Fachkräften auf allen
Stufen des Bildungssystems – einschließlich des Vorschul- und Elemen-
tarbereichs – gezielt gestärkt werden, um eine riskante beziehungs-
125 Popp et al. 2025.
126 Simon et al. 2024.
42
Handlungsempfehlungen
weise suchtartige Social-Media-Nutzung bei Kindern und Jugendlichen
frühzeitig erkennen und präventiv adressieren zu können. Dazu gehört
zum einen die Vermittlung von Wissen über Erscheinungsformen und
Auswirkungen problematischer Nutzung (z. B. durch Fortbildungen,
Schulungen oder Workshops), zum anderen der Aufbau praktischer
Handlungskompetenz im Umgang mit betroffenen Kindern und Ju-
gendlichen (z. B. durch anwendungsorientierte Trainings).127 Die Ganz-
tagsschule könnte dabei eine zentrale Rolle spielen, da sie den Raum
bietet, um Kompetenzen wie einen reflektierten Umgang mit digitalen
Angeboten einzuüben und bei weniger Mediennutzung die freiwerden-
de Zeit sinnvoll und strukturiert zu nutzen (z. B. körperliche Aktivität,
Spiel, Musik, Kunst, Theater). Zudem kann sie dabei auf ihr Personal mit
medienpädagogischer Expertise zurückgreifen, das im Ganztagsbetrieb
eher vorhanden sein dürfte.128
Die Nutzung sozialer Medien für schulische Zwecke (z. B. zur Orga-
nisation oder Kommunikation im Klassenverband) sollte hingegen kri-
tisch hinterfragt und auf das Mindestmaß beschränkt werden. Wenn
ein Einsatz erforderlich ist, sollten bevorzugt unproblematische An-
wendungen – etwa datenschutzfreundliche Messengerdienste – zum
Einsatz kommen.
4.3 Maßnahmen zur gesellschaftlichen Aufklärung
Wie in Kapitel 3 dargestellt, stehen Eltern, Jugendlichen und Kindern be-
reits heute zahlreiche technische Möglichkeiten zur Verfügung, um die
Nutzung sozialer Medien sicherer und vorteilhafter zu gestalten. Aller-
dings ist unklar, wie häufig diese Funktionen überhaupt genutzt werden
– und ob sie tatsächlich dazu beitragen, die negativen Auswirkungen
sozialer Medien zu reduzieren. Wir empfehlen daher eine breit ange-
legte, evidenzbasierte und präventionsorientierte Public-Health-Aufklä-
rungskampagne durch das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
(BIÖG), in die unter anderem auch Kinderärztinnen und -ärzte einbe-
zogen werden. Ziel sollte sein, Kinder, Jugendliche und Eltern konkret
über Nutzen, Risiken und Schutzmöglichkeiten im Umgang mit sozialen
127 Griffith et al. 2024.
128 DIPF 2019.
Handlungsempfehlungen
43
Medien zu informieren und die Anwendung entsprechender Funktio-
nen zu fördern. Die Kampagne sollte Empfehlungen geben, wie soziale
Medien sinnvoll genutzt werden können und worauf besser verzichtet
werden sollte, sowie grundlegende Hinweise zur Förderung der körper-
lichen und psychischen Gesundheit.
Im Zentrum der Kampagne sollten die kurz- und langfristigen Folgen
problematischer Mediennutzung stehen – in leicht verständlicher Spra-
che und damit zugänglich für Kinder und bildungsbenachteiligte Grup-
pen. Zudem sollte die Vorbildfunktion von Eltern deutlich benannt
werden. Regeln im Umgang mit sozialen Medien sollten klar, alltags-
tauglich und altersgerecht sein und Eltern, Kindern sowie Jugendlichen
gleichermaßen Orientierung bieten – ähnlich der bekannten und ein-
fach merkbaren AHA-Formel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske), mit
der während der Coronapandemie Schutzmaßnahmen verständlich
vermittelt wurden. Ergänzend sollten Heranwachsende, Eltern und Be-
zugspersonen praktische und realistische Anregungen für alternative,
altersgerechte Beschäftigungen erhalten (z. B. Bewegung, Spiel, soziale
Interaktion, Musik, kreatives Tun), um die durch Reduktion der Medien-
nutzung freiwerdende Zeit für eine gesunde Entwicklung zu nutzen.
Darüber hinaus sollten niedrigschwellige Online- und Präsenz-Bera-
tungsangebote zur Früherkennung und Frühintervention bei problema-
tischem Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen aufgebaut
oder ausgebaut werden. Bestehende Apps zur Begleitung der Medien-
nutzung von Kindern, Jugendlichen und Eltern, die bereits in Abschnitt
3.3 erwähnt worden sind, sollten außerdem benutzerfreundlicher und
motivierender gestaltet werden, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
Und schließlich sollte auch in Vereinen, Kirchen und anderen zivilge-
sellschaftlichen Einrichtungen der Umgang mit sozialen Medien kritisch
hinterfragt werden. Ihre öffentliche Präsenz auf diesen Plattformen ist
zwar grundsätzlich zu begrüßen, sie sollte jedoch nicht zur Verstärkung
der Risiken beitragen. Für die interne Kommunikation sollten zum Bei-
spiel möglichst unproblematische Anwendungen – etwa datenschutz-
freundliche Messengerdienste – bevorzugt werden.
44
Handlungsempfehlungen
4.4 Maßnahmen zur Stärkung unabhängiger Forschung
Wir empfehlen, die Förderung unabhängiger Forschung zu sozialen Me-
dien und deren positiven und negativen Auswirkungen auf die psychi-
sche Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu intensivieren. Dabei
sollten insbesondere bislang vernachlässigte Altersgruppen wie Kinder
unter 10 Jahren stärker in den Blick genommen werden. Zu erforschen
sind unter anderem sensible Entwicklungsfenster, Wechselwirkungen
mit der elterlichen Mediennutzung, die Rolle von Peers sowie die Aus-
wirkungen kommender KI-gestützter Social-Media-Formate – etwa so-
genannter virtueller Freunde oder sozialer Halluzinationen, bei denen
Künstliche Intelligenz den falschen, aber subjektiv absolut überzeugen-
den Eindruck authentischer sozialer Interaktion erzeugt.
Um eine unabhängige, öffentliche Forschung zu ermöglichen, müssen
die Zugangsbarrieren zu den Datenbeständen sozialer Medien wei-
terhin systematisch abgebaut werden – etwa durch gesetzliche Ver-
pflichtungen zur Implementierung offener Schnittstellen (Application
Programming Interfaces, APIs) für wissenschaftliche Zwecke. Ebenso
notwendig sind wirksame Mechanismen zur Durchsetzung solcher
Vorgaben: Plattformanbieter sollten verpflichtet sein, ihre Daten zügig
bereitzustellen – im Gegensatz zur aktuellen Praxis. Eine Verpflichtung
sollte eingeführt werden, dass Ausnahmen von der Datenfreigabe von
den Anbietern auf eigene Kosten gerichtlich beantragt und begründet
werden müssen. Eine unrechtmäßige Verweigerung der Datenfreigabe
sollte mit hohen Geldstrafen geahndet werden – verhängt durch die EU-
Kommission oder die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Mit Blick auf die Erarbeitung der im Koalitionsvertrag von 2025 ange-
kündigten Strategien zum Kinder- und Jugendschutz in der digitalen
Welt sowie zur Mentalen Gesundheit für junge Menschen schlagen wir
vor, wissenschaftsbasierte, normativ fundierte Handlungsleitlinien zu
entwickeln. Diese könnten die Grundlage für bundesweite Schulungs-
maßnahmen bilden, zunächst durch externe Fachkräfte, perspektivisch
verankert im Curriculum schulischer Bildung.
Fazit und Ausblick
45
5 Fazit und Ausblick
Soziale Medien sind bei Heranwachsenden äußerst beliebt und kön-
nen wichtige Funktionen der sozialen Teilhabe erfüllen. Es gibt jedoch
überzeugende Hinweise darauf, dass die Nutzung sozialer Medien
die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Entwicklungschancen von
Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigen kann – und zwar
trotz bereits bestehender Maßnahmen auf europäischer wie nationaler
Ebene und einzelner Initiativen von Social-Media-Anbietern. In An-
betracht der individuellen und gesellschaftlichen Risiken, die mit der
Nutzung sozialer Medien durch Kinder und Jugendliche somit einher-
gehen, besteht aus Sicht der Autorinnen und Autoren dieses Diskussi-
onspapiers daher kurzfristiger Handlungsbedarf. Bund und Länder soll-
ten wirksame Maßnahmen zum Schutz dieser besonders vulnerablen
Alters gruppe ergreifen. Heranwachsende sollten vor den Risiken sozia-
ler Medien geschützt werden – und zugleich die Chance erhalten, einen
reflektierten und selbstbestimmten Umgang mit ihnen zu entwickeln,
ohne überfordert zu werden. Strategien, die vorrangig auf Altersbe-
schränkungen setzen, greifen dabei aus unserer Sicht zu kurz. Wir schla-
gen stattdessen eine kombinierte, altersdifferenzierte Schutzstrategie
vor, die verschiedene Komponenten gezielt miteinander verbindet. Sie
bezieht alle sozialen Medien einschließlich Messenger-Dienste mit ein,
die entsprechende Funktionen aufweisen, und vereint regulatorische,
technische und pädagogische Maßnahmen sowie gesellschaftliche
Aufklärung zu einem abgestimmten Maßnahmenbündel. Für Kinder
unter 13 Jahren sollte unserem Vorschlag zufolge die Einrichtung ei-
gener Social-Media-Accounts untersagt sein, da entsprechende Ange-
bote für diese Altersgruppe grundsätzlich ungeeignet sind. Für 13- bis
17-jährige Jugendliche sind hingegen altersgemäße Einschränkungen
von Plattformfunktionen erforderlich – etwa der Ausschluss persona-
lisierter Werbung und der Verzicht auf die Erstellung individueller Nut-
zungsprofile. Für 13- bis 15-jährige Kinder und Jugendliche befürwor-
ten wir darüber hinaus eine elterliche Begleitung, die durch einfach zu
46
Fazit und Ausblick
handhabende Lösungen unterstützt wird. Die Einhaltung der Altersgren-
zen erfordert eine verlässliche Infrastruktur zur Altersverifikation, deren
Einführung wir empfehlen. In Bildungseinrichtungen sollte darüber hin-
aus die Nutzung von Smartphones bis einschließlich Klasse 10 untersagt
werden. Zugleich ist ein verbindlicher Bildungskanon zu etablieren, der
einen reflektierten und souveränen Umgang mit sozialen Medien bei
Heranwachsenden fördert. Zudem bedarf es einer breit angelegten ge-
sellschaftlichen Aufklärungskampagne – sowohl zu den Risiken als auch
zu den Potenzialen sozialer Medien. Und schließlich braucht es weitere
Forschung: zu den Folgen problematischer Social-Media-Nutzung eben-
so wie zur Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und Interventionen, um
diese evidenzbasiert weiterentwickeln zu können.
Die in diesem Diskussionspapier dargestellten Risiken sozialer Medi-
en für junge Menschen sind gleichwohl nicht isoliert als Problem eines
einzelnen Politikfeldes zu sehen; sie entstehen oder verstärken sich vor
dem Hintergrund tiefgreifender ökonomischer, technologischer und
geopolitischer Entwicklungen. Diese Entwicklungen verschärfen also
bestehende Gefahren und werfen neue Fragen nach Regulierungsmög-
lichkeiten, Verantwortung und Schutz auf – insbesondere mit Blick auf
vulnerable Gruppen wie Kinder und Jugendliche. Kritisch zu sehen ist
so etwa das Prinzip der Aufmerksamkeitsökonomie, das im Zentrum
vieler digitaler Geschäftsmodelle steht; denn die Extraktion und Mo-
netarisierung von Aufmerksamkeit fördert technologische Strategien
zur Maximierung der Nutzerbindung und schafft gezielt suchtfördernde
Strukturen im digitalen Raum. Die rasante technologische Entwicklung
im Digitalsektor befeuert diese ökonomisch motivierte Tendenz noch,
weshalb sich die sozialen Medien ebenso rasant weiterentwickeln: Im-
mer leistungsfähigere Algorithmen und KI-Systeme werden eingesetzt,
um Nutzerverhalten vorherzusagen und mittels emotionaler Bindung
zunehmend zu steuern. KI-basierte, mit Sprachmodellen verbundene
Avatare, die automatisierte Simulation zwischenmenschlicher Bezie-
hungen, mit dem Ziel, Vertrauen zu erzeugen und dann maßgeschnei-
derte Dienstleistungen für spezifische emotionale Bedürfnisse anbie-
ten zu können („Intimitätsökonomie“129), sowie die gezielte Erzeugung
sogenannter sozialer Halluzinationen eröffnen neue Dimensionen der
129 Bozdağ 2025.
Fazit und Ausblick
47
digitalen Einflussnahme. Sie sind regulatorisch bisher weitgehend un-
berührt und ihre psychologischen Konsequenzen sowohl für die so-
zioemotionale Entwicklung als auch für die psychische Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen wie Erwachsenen sind bislang unbekannt.
Geopolitisch problematisch ist zudem, dass zentrale Infrastrukturen
der globalen digitalen Kommunikation in Staaten verankert sind, deren
demokratische Stabilität fragil ist (z. B. USA) oder die autoritär regiert
werden (z. B. China). Die dort beheimateten Social-Media-Plattformen
spielen nicht nur eine wachsende Rolle in der politischen Meinungsbil-
dung, sondern schaffen auch strukturelle Abhängigkeiten, die negative
Auswirkungen auf unsere Demokratie und Sicherheit haben können. All
diese Entwicklungen verdeutlichen: Der Schutz junger Menschen vor
den Gefahren sozialer Medien erfordert nicht nur sektorale Maßnah-
men, sondern muss eingebettet sein in eine umfassende deutsche und
europäische Strategie für digitale Resilienz und digitale Souveränität. Es
geht um den Erhalt politischer und persönlicher Handlungsfähigkeit im
digitalen Zeitalter – durch klare Regeln, wirksame Kontrollen, internati-
onale Kooperation und einen normativen Rahmen, der den Schutz des
Kindeswohls ins Zentrum stellt.
48
Glossare
Glossare
Methodisches Glossar
Effektgröße
Effektgröße bezeichnet das quantifizierte Aus-
maß eines empirischen Effekts, z. B. im Hinblick
auf einen statistischen Zusammenhang zwischen
Variablen oder dem Unterschied zwischen Variab-
len. Kleine Effektgrößen weisen auf geringe Effekte,
mittlere Effektgrößen auf moderate Effekte und
große Effektgrößen auf starke Effekte hin.
Längsschnittstudie Wissenschaftliche Untersuchung, bei der quanti-
tative Daten über einen längeren Zeitraum zu
mehreren Zeitpunkten erfasst werden, um
Veränderungen bei oder Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Variablen im zeitlichen
Verlauf zu ermitteln.
Prädiktor
Eine Vorhersagevariable, die die Voraussage
eines bestimmten Ereignisses (z. B. das Eintreten
einer Erkrankung) ermöglicht.
Querschnittstudie Wissenschaftliche Untersuchung, bei der quanti-
tative Daten zu einem einzelnen Zeitpunkt erfasst
werden, um die Ausprägung von bestimmten
Variablen oder Zusammenhänge zwischen ver-
schiedenen Variablen zu ermitteln.
Stichprobengröße Die Stichprobengröße gibt an, wie viele Personen
oder Einheiten in einer Untersuchung tatsächlich
befragt oder gemessen wurden. Sie wird mit
dem Buchstaben n bezeichnet.
Variable
Merkmal oder Faktor, der unterschiedlich ausge-
prägt sein kann und beobachtet, gemessen oder
manipuliert wird – zum Beispiel Alter, Intelligenz,
Stimmung oder Reaktionszeit.
Glossare
49
Juristisches Glossar
Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO)
Digital Services Act (DSA)
Konsolidierte Fassung eines
Rechtsaktes
Künstliche-Intelligenz-
Verordnung (KI-VO)
Verordnung (EU) 2016/679, die
zum Zweck informationeller
Selbstbestimmung und zum Schutz
vor Datenmissbrauch und infor-
mationeller Machtasymmetrie,
aber auch zur Berücksichtigung
wirtschaftlicher Interessen regelt,
wie Private und der Staat mit per-
sonenbezogenen Daten umgehen
dürfen.
Verordnung (EU) 2022/2065, die
Anbieter und Betreiber digitaler
Dienste verpflichtet, Nutzerinnen
und Nutzer besser zu schützen –
zum Beispiel durch Entfernung
illegaler Inhalte, Regelsetzung für
Werbung und mehr Transparenz
bei Empfehlungssystemen.
Fassung eines Gesetzes, einer
Verordnung, einer Richtlinie oder
sonstigen Rechtsnorm, die den
ursprünglichen Rechtsakt mit allen
nachfolgenden, zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt geltenden Änderungen
und Berichtigungen enthält.
Verordnung (EU) 2024/1689, die
zum Zweck der Sicherheit von
Bürgerinnen und Bürgern und der
Grundrechtsgewährleistung die
Ent wicklung und Nutzung von
KI-Systemen in Europa regelt
und dabei einem risikobasierten
Ansatz folgt.
50
Glossare
Verordnung über elektronische
Identifizierung und Vertrauens-
dienste für elektronische Trans-
aktionen im Binnenmarkt (eIDAS)
Verordnung zur Schaffung des
europäischen Rahmens für eine
digitale Identität (eIDAS 2.0)
Very Large Online Platform (VLOP)
Vollharmonisierung
Verordnung (EU) 910/2014, die
zum Zweck der Sicherheit und
der Vertrauensstärkung bei
grenzüberschreitenden elektro-
nischen Transaktionen in der EU
die elektronische Identifizierung,
elektronische Signaturen und
Vertrauensdienste regelt.
Verordnung (EU) 2024/1183, die
eIDAS erweitert, neue Anforde-
rungen an digitale Identitäten,
Authentifizierung und Vertrauens-
dienste festlegt und hierfür unter
anderem die EU-Mitgliedstaaten
zur Bereitstellung der EUDI-Wallet
bis 2026, Behörden und Unterneh-
men außerdem zu deren Anerken-
nung verpflichtet.
Bezeichnung im Digital Services Act
(DSA) für sehr große Online-Platt-
formen mit mindestens 45 Millio-
nen monatlichen Nutzerinnen und
Nutzern in der EU, die besonderen
Anforderungen unterliegen.
Vollständige Rechtsvereinheitli-
chung durch die EU ohne Möglich-
keit einer abweichenden nationalen
Regelung durch die Mitgliedstaaten.
Der nationale Gesetzgeber darf
in diesem Bereich rechtlich keine
eigenständigen Regelungen mehr
treffen. Er kann allein seinen Ein-
fluss in der EU geltend machen zur
Änderung/Anpassung der dortigen
Regelung.
Glossare
51
Technisches Glossar
Affiliate Link
Betriebssystem
Chatbot
Deep Learning
European Digital Identity Wallet
(EUDI-Wallet)
Spezieller Link zur Nachverfolgung
eines empfehlungsbasierten,
provisionsgebundenen Produkt-
kaufs und zur Identifizierung des
Provisionsberechtigten.
Software, die die grundlegenden
Funktionen eines Computers steu-
ert, die Hardware verwaltet und
die Ausführung von Programmen
ermöglicht; Schnittstelle zwischen
Benutzer, Anwendungen und Com-
puterhardware.
Digitale Anwendung, die mensch-
liche Kommunikationsweisen
simuliert und in Interaktion mit
einem menschlichen oder digitalen
Gegenüber Informationen analy-
siert, vermittelt und gegebenen-
falls recherchiert – meist über Text-
oder Sprachschnittstellen.
Teilbereich des Maschinellen
Lernens, in dem künstliche neu-
ronale Netze mit vielen Schichten
(tiefe Netze) genutzt werden,
um komplexe Muster in großen
Datenmengen zu erkennen und zu
verarbeiten.
EU-initiierte digitale Anwendung,
die Bürgerinnen und Bürgern
sowie Unternehmen künftig die
sichere, europaweite Nutzung
einer digitalen Identität ermögli-
chen soll, um grenzüberschreiten-
den Zugang zu Online-Diensten
zu erleichtern sowie Datenschutz
und persönliche Datenkontrolle zu
gewährleisten.
52
Glossare
EU-Mini-Wallet
Geofencing
GPS-Tracking
Keyword- und Hashtag-Filter
Maschinelles Lernen
EU-weit geplante Anwendung
zur Altersverifikation, die bis zur
Einführung der altersverifikations-
fähigen EUDI-Wallet Ende 2026 als
Übergangslösung dienen soll.
Technologie, bei der ein virtueller
geografischer Bereich („Zaun“)
um einen bestimmten Standort
definiert wird und eine automati-
sche Aktion ausgelöst wird, sobald
ein GPS- oder RFID-fähiges Gerät
diesen Bereich betritt oder verlässt
– zum Beispiel eine Benachrich-
tigung, eine Warnung oder das
Starten eines Programms.
Methode, bei der mithilfe des GPS
der genaue Standort von Personen,
Fahrzeugen oder Objekten in Echt-
zeit erfasst und überwacht wird.
Automatisierte Funktionen, die
Inhalte anhand bestimmter Wörter
(Keywords) oder Schlagwörter
(Hashtags) filtern, um relevante
Beiträge zu erkennen oder uner-
wünschte Inhalte auszublenden.
Teilgebiet der Künstlichen Intelli-
genz, in dem Computer auf Basis
spezifischer Datensätze Muster-
erkennung betreiben und Lernpro-
zesse durchlaufen, die das jeweilige
System befähigen, eigenständig und
ohne entsprechende Programmie-
rung Entscheidungen zu treffen.
Natural Language Processing (NLP) Teilgebiet der Künstlichen Intelligenz,
das Computern ermöglicht, mensch-
liche Sprache zu verstehen, zu analy-
sieren und selbst zu erzeugen.
Glossare
53
Neuronale Netze
Sponsoring
Unlinkability
Unobservability
Zero-Knowledge Proofs (ZKP)
Zertifikat
Computermodelle, die insbesondere
im Rahmen des Maschinellen
Lernens der datenbasierten
Mustererkennung sowie der Lösung
komplexer Aufgaben dienen und
vom Aufbau des menschlichen Ge-
hirns inspiriert sind – also aus vielen
künstlichen Neuronen bestehen, die
durch gewichtete und anpassbare
Verbindungen ähnlich wie Synapsen
miteinander verknüpft sind.
Finanzierungsmodell für die Prä-
sentation digitaler Inhalte, bei dem
Unternehmen im Gegenzug für
Sichtbarkeit oder Bewerbung ihrer
Produkte und Marken zahlen.
Eigenschaft, die eine Verknüpfung
bestimmter (digitaler) Aktionen,
Transaktionen oder Daten dersel-
ben Person oder aus derselben
Quelle ausschließt.
Eigenschaft eines Systems, bei
der sich interne Zustände oder
Vorgänge nicht aus den beobacht-
baren Ausgaben ableiten lassen.
Verfahren in der Kryptografie, bei
dem eine Partei (Beweiser) einer
anderen Partei (Prüfer) beweist,
dass sie eine bestimmte Informa-
tion kennt oder eine Aussage wahr
ist, ohne dabei die Information oder
den unmittelbaren Beweis selbst
preiszugeben.
Digitales Dokument, das die Identität
einer Person, Organisation oder Web-
site bestätigt und von einer vertrau-
enswürdigen Stelle, einer sogenann-
ten Zertifizierungsstelle (Certificate
Authority, CA), ausgestellt wird.
54
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Mitwirkende
Mitwirkende
Autorinnen und Autoren
apl. Prof. Dr. Julia Brailovskaia
Prof. Dr. Johannes Buchmann ML
Prof. Dr. Ralph Hertwig ML
Prof. Dr. Thomas Metzinger ML
Prof. Dr. Christian Montag
Prof. Dr. Ahmad-Reza Sadeghi
Prof. Dr. Silvia Schneider
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am
Forschungs- und Behandlungszentrum
für psychische Gesundheit (FBZ),
Ruhr-Universität Bochum
Emeritierter Professor für Informatik,
Technische Universität Darmstadt
Direktor des Forschungsbereichs
Adaptive Rationalität, Max-Planck-
Institut für Bildungsforschung, Berlin
Emeritierter Professor für Theoretische
Philosophie, Johannes-Gutenberg-
Universität Mainz
Professor of Cognitive and Brain Sciences,
Institute of Collaborative Innovation,
University of Macau (Volksrepublik China)
Professor für Informatik,
Technische Universität Darmstadt
Professorin für Klinische Kinder- und
Jugend psychologie, Forschungs- und Be-
handlungszentrum für psychische Ge-
sundheit (FBZ), Ruhr-Universität Bochum
Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Öffent -
LL.M. (Georgetown Univ.)
liches Recht, Informationsrecht und
Rechtstheorie Institut für Digitalisierung,
Universität zu Köln
Prof. Dr. Annie Waldherr
ML – Mitglied der Leopoldina
Professorin für Computational
Communication Science, Institut für
Publizistik- und Kommunikationswissen-
schaft, Universität Wien (Österreich)
Die mitwirkenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wurden
entsprechend den veröffentlichten „Regeln für den Umgang mit Interes-
senkonflikten in der wissenschaftsbasierten Beratungstätigkeit der Natio-
nalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina“ verpflichtet, Tatsachen
zu benennen, die geeignet sein können, zu Interessenkonflikten zu füh-
ren. Außerdem wird auf die vorliegenden Regeln verwiesen.
Mitwirkende
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Wissenschaftliche Mitarbeit
Dr. Charlotte Wiederkehr
Dr. Matthias Winkler
Referentin der Abteilung Wissenschaft –
Politik – Gesellschaft, Nationale Akademie
der Wissenschaften Leopoldina
Referent der Abteilung Wissenschaft –
Politik – Gesellschaft, Nationale Akademie
der Wissenschaften Leopoldina
Danksagung
Die Autorinnen und Autoren danken folgenden Expertinnen und Exper-
ten für wertvolle Hinweise:
Dr. Isabel Brandhorst, Forschungsgruppenleiterin in der Abteilung
Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugend-
alter, Universitätsklinikum Tübingen
Dr. Mirjam Jenny, Wissenschaftliche Geschäftsführerin des Institute
for Planetary Health Behaviour, Universität Erfurt
Prof. Dr. Anja Lehmann, Fachgebietsleiterin Cybersecurity – Identity
Management, Hasso-Plattner-Institut, Universität Potsdam
Prof. Dr. Tobias Renner, Ärztlicher Direktor, Abteilung Psychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter,
Universitätsklinikum Tübingen
Prof. Dr. Katharina Scheiter, Professorin für digitale Bildung,
Universität Potsdam
Prof. Dr. Desirée Schmuck, Professorin für Medienwandel und Medien-
innovation, Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,
Universität Wien (Österreich)
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Mitwirkende
Martin Seifert, Senior Scientist, Fraunhofer-Institut für Angewandte und
Integrierte Sicherheit (AISEC)
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Bonn
Prof. Dr. Marc Stadtler, Leiter des Arbeitsbereichs Kompetenzentwick-
lung und Kompetenzmodellierung, Institut für Erziehungswissenschaft,
Ruhr-Universität Bochum
Wolfgang Studier, Teamleiter und Sicherheitsexperte, Fraunhofer-
Institut für Angewandte und Integrierte Sicherheit (AISEC)
Prof. Dr. Ulrich Trautwein, Professor für Empirische Bildungsforschung,
Hector-Institut für Empirische Bildungsforschung, Eberhard Karls Uni-
versität Tübingen
Erik Tuchtfeld, LL.M. (Glasgow), Leiter der humanet3-Gruppe, Max-
Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht,
Heidelberg
Weitere Veröffentlichungen aus der Reihe
„Leopoldina Diskussion“
Nr. 39: Konzepte für eine neue Medizin in einer alternden Gesellschaft –
P erspektiven für Forschung und medizinische Versorgung – 2025
Nr. 38: Ein neues Verfahren zur direkten Finanzierung und Evaluation wissen-
schaftlicher Zeitschriften – 2025
Nr. 37: Demografischen Wandel und Altern gestalten. Interdisziplinäre
Impulse für einen ressortübergreifenden Ansatz – 2025
Nr. 36: Mehr Freiheit – weniger Regulierung. Vorschläge für die
Entbürokra tisierung des Wissenschaftssystems – 2025
Nr. 35: Die gemeinsame Verantwortung für das archäologische Erbe.
Warum der archäologische Kulturgutschutz besser in die akademische
Ausbildung integriert werden muss – 2024
Nr. 34: Generative KI – jenseits von Euphorie und einfachen Lösungen – 2024
Nr. 33: Vernetzte Notfallvorsorge für Kulturgüter. Eine Umfrage unter den
Notfallverbünden Deutschland – 2023
Nr. 32: Ein öffentlicher Dialog zur Fortpflanzungsmedizin – 2023
Nr. 31: Den kritischen Zeitpunkt nicht verpassen. Leitideen für die
Transformation des Energiesystems – 2023
Nr. 30: Organisatorische Voraussetzungen der Notfallvorsorge für
Kulturgüter – 2022
Nr. 29: Die rechtlichen Grundlagen der Notfallvorsorge für Kulturgüter – 2022
Nr. 28: Ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung – für eine lebenslange
Wissenschaftskompetenz in der Medizin – 2022
Nr. 27: Nutzen von wissenschaftlicher Evidenz – Erwartungen an wissen-
schaftliche Expertise – 2021
Nr. 26: Neuregelung des assistierten Suizids – Ein Beitrag zur Debatte – 2021
Nr. 25: Ansatzpunkte für eine Stärkung digitaler Pandemiebekämpfung – 2021
Diese und weitere Diskussionspapiere der Leopoldina stehen kostenfrei
unter folgendem Link zum Download zur Verfügung:
www.leopoldina.org/publikationen/stellungnahmen/diskussionspapiere
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.
– Nationale Akademie der Wissenschaften –
Jägerberg 1
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Berliner Büros:
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Die 1652 gegründete Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina ist mit ihren rund
1.700 Mitgliedern aus nahezu allen Wissenschaftsbereichen eine klassische Gelehrten-
gesellschaft. Sie wurde 2008 zur Nationalen Akademie der Wissenschaften Deutschlands
ernannt. In dieser Funktion hat sie zwei besondere Aufgaben: die Vertretung der deut-
schen Wissenschaft im Ausland sowie die Beratung von Politik und Öffentlichkeit.
Die Leopoldina tritt auf nationaler wie internationaler Ebene für die Freiheit und Wert-
schätzung der Wissenschaft ein. In ihrer Politik beratenden Funktion legt die Leopoldina
fachkompetent, unabhängig, transparent und vorausschauend Empfehlungen zu gesell-
schaftlich relevanten Themen vor. Sie begleitet diesen Prozess mit einer kontinuierlichen
Reflexion über Voraussetzungen, Normen und Folgen wissenschaftlichen Handelns.
www.leopoldina.org