Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
← Zurück zur Übersicht

UX Melange GmbH (30/SN-132/ME)

📋 30/SN-132/ME 📅 04.08.2026 👍 1 Unterstützung pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Ministerialentwurf XXVIII/ME/132
  • Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • § 54e Abs. 3a Z 7
  • Ministerialentwurf 132/ME
  • § 54e Abs. 3
  • § 54e Abs. 3a
  • ISO 9241-210
  • Barrierefreiheits-Gesetz / EU Richtlinie

Forderungen

  • Vermeidung unverhältnismäßiger Zugangshürden (z.B. komplexe Logins oder manipulative Patterns) für Menschen mit Behinderungen und andere vulnerable Gruppen
  • Gewährleistung eines diskriminierungsfreien und barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten trotz technischer Überprüfungsmechanismen
  • Sicherstellung, dass Schutzmaßnahmen für Kinder nicht zur Benachteiligung oder zum Ausschluss anderer vulnerabler Gruppen führen
  • Gleichzeitige Gewährleistung von Schutz und digitaler Teilhabe
  • Nachweis der Barrierefreiheit für Altersverifikationslösungen durch Audits, Zertifizierungen oder Nutzertests (§ 54e Abs. 3a Z 7)
  • Barrierefreie Bereitstellung von Informationen zu Zweck und Verwendung nach Standards des Human-Centered Designs (§ 54e Abs. 3a Z 4)
  • Verbot von manipulativen Gestaltungsmustern ('Dark Patterns') zur Erschleichung von Zustimmungen
  • Einrichtung von Zugriffsprotokollen für Nutzer*innen zur Kontrolle des Datenzugriffs
  • Erweiterung von § 54e Abs. 3 Z 5 um eine nicht abschließende Liste künftiger manipulativer Gestaltungsmuster
  • Präzisierung der organisatorischen und technischen Trennung zwischen Plattform-Anbietern und Anbietern von Altersverifikationsmethoden (§ 54e Abs. 3a Z 6)
  • Sicherstellung, dass Entscheidungen zur Altersverifikation nicht durch wirtschaftliche Eigeninteressen beeinflusst werden
  • Nachweis, dass Altersdaten nicht für Werbe- oder Empfehlungsprogramme verwendet werden
  • Transparente und nachvollziehbare Überprüfbarkeit der verwendeten Datenquellen
  • Gewährleistung, dass vulnerable Gruppen durch technische Lösungen der Altersverifikation nicht ausgeschlossen werden

Volltext ↗ Parlament.gv.at

An das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Dr.-Karl-Renner-Ring 3 1017 Wien Wien, am 04. 08. 2026 Betreff: Stellungnahme zum Ministerialentwurf XXVIII/ME/132 Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes, Social Media-Verbot für Unter-14-Jährige / Zugangsbeschränkung zu Video-Sharing- Plattformen. Stellungnahme auf Basis zur Verfügung gestellter Dokumente unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/132, veröffentlicht am 27.07.2026 abgerufen am 03.08.2026 florence.adegeye@uxmelange.com Mit freundlichen Grüßen www.uxmelange.com UX Melange GmbH Postgasse 8b, 1010 Wien Dipl.-Ing. Florence Adegeye Geschäftsführerin Human-Centered Tech Expert Einleitung Als Unternehmen für menschenzentrierte Digitalisierung & Transformation unterstützen wir das Ziel, Kinder und Jugendliche im digitalen Raum zu schützen und Plattformen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Unsere Dienstleistungen befassen sich mit den Themen Responsible Tech, Accessibility und Human-Centered AI. Daher legen wir besonderen Wert auf klare und rechtssichere Vorgaben, um nutzer*innenzentrierte digitale Lösungen gestalten zu können - insbesondere für vulnerable Gruppen wie z.B.: Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Menschen mit internationaler Geschichte. Wir haben daher die Vorgaben zu suchtfördernden Designmerkmalen sowie die geplante Altersverifikation im Ministerialentwurf vom 27.07.2026 genauer unter die Lupe genommen. Unser Anliegen ist es sicherzustellen, dass mit dem neuen Gesetz alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden, damit trotz neuer technischer Überprüfungsmechanismen ein einfacher, diskriminierungsfreier und barrierefreier Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten gewährleistet bleibt. Das Gesetz soll Kinder und Jugendliche schützen, darf jedoch nicht dazu führen, dass andere vulnerable Gruppen von der Nutzung entsprechender Angebote ausgeschlossen oder benachteiligt werden. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf jene Punkte, die aus Sicht unseres Unternehmens besonders relevant sind. Sie stellt eine rein fachliche Bewertung in Bezug auf Human-Centered Design, technische Umsetzung und digitaler Barrierefreiheit (Accessibility) dar und ist weder als juristische Einschätzung noch als rechtliche Empfehlung zu verstehen. UX Melange GmbH ● UID: ATU82547479 ● Postgasse 8b, 1010 Wien, Österreich Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p Telefon: +43 677 63662993 ● E-Mail: office@uxmelange.com ● Web: www.uxmelange.com Bedeutung von Social Media für vulnerable Gruppen Laut den Erhebungsdaten 2024 von Statistik Austria verwenden ca. 58,4 % der Internetnutzer*innen mit starken und oder leichten gesundheitlichen Einschränkungen soziale Netzwerke. (Statistik Austria Bericht „Menschen mit Behinderungen in Österreich“, Stand 21.01.2026 , S. 141, abgerufen am 03.08.2026) Die Erhebung umfasst Personen im Alter von 15 bis 89 Jahren, für jüngere Altersgruppen konnten keine vergleichbaren Daten oder Studien gefunden werden. Jedoch zeigt diese Statistik, dass auch diese Personengruppe von den vorhergesehen Altersverifikationsmaßnahmen betroffen sein kann. Da für eine Nutzung zukünftig eine Bestätigung des Alters in Form der Rückmeldung „Altersprädikat: 14 Jahre oder älter = wahr“ erforderlich sein soll. Neben den vielfach diskutierten negativen Auswirkungen sozialer Medien können diese auch digitale Teilhabe fördern und werden von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Gruppen auch dazu genutzt. Beispielsweise profitieren Menschen mit Hörbeeinträchtigungen von Untertiteln oder Menschen mit Lernschwierigkeiten verwenden audiovisuelle Inhalte häufig für anschauliches, wiederholbares und selbstbestimmtes Lernen. Video-Sharing Plattformen können auch soziale Isolation verringern sowie den Zugang zu Peer- Groups, Wissen und Unterstützungsnetzwerken erleichtern. Weiters schaffen sie niederschwellige Zugänge zu Informationen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Politik und können die berufliche sowie gesellschaftliche Sichtbarkeit stärken. Ein Beispiel für diese positive Nutzung digitaler Plattformen zeigt die Studie „Please Understand My Disability: An Analysis of YouTubers' Discourse on Disability Challenges“ von Shuo Niu, Li Liu und Yali Bian (veröffentlicht am 8. November 2024 im ACM, abgerufen am 03.08.2026). Die Studie beschreibt, wie die Video-Sharing-Plattform YouTube innerhalb von Disability-Communities als Raum für Erfahrungsaustausch, gegenseitige Unterstützung und den Abbau von Stigmatisierung genutzt wird. UX Melange GmbH ● UID: ATU82547479 ● Postgasse 8b, 1010 Wien, Österreich Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p Telefon: +43 677 63662993 ● E-Mail: office@uxmelange.com ● Web: www.uxmelange.com Vor diesem Hintergrund sollten Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen so gestaltet werden, dass sie keine unverhältnismäßigen Zugangshürden durch z.B.: komplexe Logins oder manipulativen Patterns für Menschen mit Behinderungen und andere vulnerable Gruppen schaffen. Schutz und Teilhabe müssen gleichermaßen gewährleistet werden. Feedback zum Entwurf Die Zielsetzung des Entwurfs, Minderjährige vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder suchtfördernden Plattformmechanismen zu schützen, ist nachvollziehbar und grundsätzlich sehr zu begrüßen. Positiv sehen wir, dass in Z 7 des § 54e Abs. 3a festgehalten wird, dass die Vorschriften zu Barrierefreiheit für die Umsetzung der Präsentationskomponente im Trust/Wallet-System weiterhin eingehalten werden müssen (siehe Erläuterungen zum Ministerialentwurf 132/ME S. 11) und somit auch als Anforderung im Rahmen der Sanktionsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Wir sehen jedoch bei den folgenden Themen mögliche Erweiterungsbedarfe oder Klärungsbedarf: • Ergänzung zu Z 7 des § 54e Abs. 3a sollten Anbieter von Altersverifikationslösungen nicht nur die technischen Aspekte, sondern auch die Barrierefreiheit nachweisen müssen z.B.: durch unabhängige Audits, anerkannte Zertifizierungen oder Nutzer*innentests mit betroffenen Personengruppen. • Eine Ergänzung zu Barrierefreiheit wäre auch bei Z 4 des § 54e Abs. 3a als weitere Klarstellung und Stärkung wünschenswert. Damit Nutzer*innen klar erkennen können, welche Informationen zu welchem Zweck verwendet werden, müssen auch diese Information barrierefrei sowie nach Standards des Human-Centered Designs bereitgestellt werden. Andernfalls könnte die bewusste Freigabe „erschlichen werden“, weil nicht verständlich oder transparent ist, was genau freigegeben wurde. Als Negativbeispiel sind die Cookie-Banner mancher Hersteller zu nennen. Zwar besteht formal die Möglichkeit Cookies abzulehnen oder Einstellungen vorzunehmen. In der Praxis UX Melange GmbH ● UID: ATU82547479 ● Postgasse 8b, 1010 Wien, Österreich Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p Telefon: +43 677 63662993 ● E-Mail: office@uxmelange.com ● Web: www.uxmelange.com ist es leider häufig so konzipiert, dass Nutzer*innen zur Zustimmung bewegt werden. Eine solche „Schein-Freiwilligkeit“ sollte bei Altersverifikationssystemen vermieden und ggf. bei Verstößen entsprechend geahndet werden. • Nutzer*innen müssen nachvollziehen und einsehen können, ob auf ihre Verifikationsdaten oder andere technische Daten (z. B. die IP-Adresse) zugegriffen wurde, welche Organisation den Zugriff vorgenommen hat und zu welchem Zeitpunkt dieser erfolgt ist. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob es sich um private oder staatliche Organisationen handelt. • Die aufgelisteten Tatbestände laut § 54e Abs. 3, Z 5 stellen typische Beispiele manipulativer oder suchtfördernder Gestaltungsmuster dar. Aufgrund der raschen technologischen Entwicklung sowie neuer Design- und Interaktionskonzepte sollte die Regelung jedoch nicht ausschließlich auf die ausdrücklich genannten Funktionen beschränkt sein. Um einen wirksamen Schutz von Minderjährigen dauerhaft sicherzustellen, sollte die Möglichkeit bestehen, auch künftig neu entstehende manipulative Gestaltungsmuster und vergleichbare Mechanismen zu erfassen. UX Melange GmbH ● UID: ATU82547479 ● Postgasse 8b, 1010 Wien, Österreich Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p Telefon: +43 677 63662993 ● E-Mail: office@uxmelange.com ● Web: www.uxmelange.com Vorschlag Ergänzung im Gesetzesentwurf 5. § 54e Abs. 3, Z 5 Neuer Punkt f) sonstige technische, gestalterische oder verhaltensbeeinflussende Funktionen, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Minderjährigen gezielt zu binden, deren Nutzungsverhalten zu beeinflussen oder die eigenständige und informierte Entscheidungsfindung wesentlich zu beeinträchtigen. Die Aufzählung der lit. a bis e ist nicht abschließend. Der Begriff umfasst auch künftig entwickelte oder bisher nicht bekannte technische Verfahren, Interaktionsmodelle, Designansätze oder manipulative Gestaltungsmuster („Dark Patterns“), soweit diese eine vergleichbare Wirkung entfalten Vorschlag Ergänzung im Gesetzesentwurf 6. § 54e Abs. 3a ad.)4.) Nutzer*innentransparenz inkl. Zugriffsprotokoll und nutzer*innenkontrollierte Freigabe. Die Freigabe muss barrierefrei im Sinne der Barrierefreiheitsanforderungen erfolgen und darf nicht unter Verwendung von manipulativen Patterns (sog. „Dark Patterns“) gestaltet werden. Neuer Punkt 8.) Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen lt. [Verweis Barrierefreiheits-Gesetz oder EU Richtlinie] sowie Anwendung der Prinzipien des Human-Centered Designs nach ISO 9241-210. UX Melange GmbH ● UID: ATU82547479 ● Postgasse 8b, 1010 Wien, Österreich Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p Telefon: +43 677 63662993 ● E-Mail: office@uxmelange.com ● Web: www.uxmelange.com Weiters sehen wir auch noch folgenden Punkt kritisch bzw. möchten wir als Anregung mitgeben: Unter 6.) in § 54e Abs. 3a ist die „Trennung zwischen Plattform-Anbieter und Anbieter einer Altersverifikationsmethode“ vorgesehen. In den Erläuterungen zum Ministerialentwurf (S. 11, Z 7 Abs.3a) wird angeführt, dass andere Verfahren wie z.B.: „App-Stores, Browser, Apple & Google-basierte Age-Assurance-APIs“ herangezogen werden können. Zwar ist es grundsätzlich sinnvoll, neben staatlichen auch privaten Anbietern die Möglichkeit zur Bereitstellung von Altersverifikationslösungen einzuräumen. In der derzeitigen Form könnte diese Regelung jedoch eine potenzielle Lücke eröffnen. Daher wäre es aus unserer Sicht empfehlenswert, die Anforderungen an die organisatorische und technische Trennung zwischen Plattform-Anbietern und Anbietern von Altersverifikationsmethoden näher zu präzisieren. Insbesondere sollte geprüft werden, ob Systeme und Schnittstellen großer internationaler Plattformanbieter für Verifikationszwecke zugelassen werden sollten und welche Kontroll- und Präventionsmaßnahmen erforderlich sind, um eine unabhängige und datenschutzkonforme Umsetzung sicherzustellen. Nach unserer Einschätzung ist es derzeit schwierig zu überprüfen, ob internationale Technologiekonzerne eine strikte organisatorische und technische Trennung zwischen ihrer Rolle als Plattform-Anbieter und jener als Anbieter einer Altersverifikationsmethode tatsächlich gewährleisten können. Angesichts der starken Marktstellung einzelner Anbieter könnten dabei potenzielle Interessenkonflikte entstehen. Ein Beispiel dafür ist Google, der zugleich Betreiber von YouTube, des Chrome-Browsers und des Betriebssystems ist. Daraus ergeben sich folgende Fragestellungen: • Wie kann sichergestellt bzw. überprüft werden, dass Entscheidungen zu Altersverifikation nicht durch wirtschaftliche Eigeninteressen beeinflusst wird? • Wie kann nachgewiesen werden, dass Altersdaten nicht für Empfehlungsprogramme, Werbezwecke etc verwendet wurden? Hinzu kommt, dass in vielen Accounts bereits Altersangaben hinterlegt sind. Diese dürfen in der EU grundsätzlich nur auf Basis einer entsprechenden Einwilligung für weitere Zwecke genutzt werden. Werden Nutzer*innen dennoch altersbezogene Informationen, Empfehlungen oder UX Melange GmbH ● UID: ATU82547479 ● Postgasse 8b, 1010 Wien, Österreich Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p Telefon: +43 677 63662993 ● E-Mail: office@uxmelange.com ● Web: www.uxmelange.com Inhalte angezeigt, sollte transparent und nachvollziehbar überprüfbar sein, auf welcher Datenquelle diese beruhen. Dabei muss sowohl für Nutzer*innen als auch für Behörden klar feststellbar sein, ob die verwendeten Altersinformationen aus bestehenden Kontodaten stammen oder durch eine fehlerhafte bzw. unzulässige Übermittlung aus dem Altersverifikationssystem in die Verarbeitung eingeflossen sind. Zusammenfassung UX Melange unterstützt das Vorhaben, Kinder und Jugendliche im digitalen Raum wirksam zu schützen. Gleichzeitig sollte die gesetzliche Umsetzung so erfolgen, dass vulnerable Gruppen durch die technische Lösung für die Altersverifikation nicht ausgeschlossen werden. Wir ersuchen daher, die oben genannten Anmerkungen und Änderungsvorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. Florence Adegeye Transparenzhinweis: Die vorliegende Stellungnahme wurde von UX Melange eigenständig erarbeitet. Künstliche Intelligenz wurde lediglich unterstützend für Recherchezwecke sowie zur sprachlichen Optimierung einzelner Textpassagen eingesetzt. Die Auswahl der Inhalte, die fachliche Bewertung und die vertretenen Positionen stammen ausschließlich von UX Melange. UX Melange GmbH ● UID: ATU82547479 ● Postgasse 8b, 1010 Wien, Österreich Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p Telefon: +43 677 63662993 ● E-Mail: office@uxmelange.com ● Web: www.uxmelange.com