UX Melange GmbH (30/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Ministerialentwurf XXVIII/ME/132
- Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- § 54e Abs. 3a Z 7
- Ministerialentwurf 132/ME
- § 54e Abs. 3
- § 54e Abs. 3a
- ISO 9241-210
- Barrierefreiheits-Gesetz / EU Richtlinie
Forderungen
- Vermeidung unverhältnismäßiger Zugangshürden (z.B. komplexe Logins oder manipulative Patterns) für Menschen mit Behinderungen und andere vulnerable Gruppen
- Gewährleistung eines diskriminierungsfreien und barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten trotz technischer Überprüfungsmechanismen
- Sicherstellung, dass Schutzmaßnahmen für Kinder nicht zur Benachteiligung oder zum Ausschluss anderer vulnerabler Gruppen führen
- Gleichzeitige Gewährleistung von Schutz und digitaler Teilhabe
- Nachweis der Barrierefreiheit für Altersverifikationslösungen durch Audits, Zertifizierungen oder Nutzertests (§ 54e Abs. 3a Z 7)
- Barrierefreie Bereitstellung von Informationen zu Zweck und Verwendung nach Standards des Human-Centered Designs (§ 54e Abs. 3a Z 4)
- Verbot von manipulativen Gestaltungsmustern ('Dark Patterns') zur Erschleichung von Zustimmungen
- Einrichtung von Zugriffsprotokollen für Nutzer*innen zur Kontrolle des Datenzugriffs
- Erweiterung von § 54e Abs. 3 Z 5 um eine nicht abschließende Liste künftiger manipulativer Gestaltungsmuster
- Präzisierung der organisatorischen und technischen Trennung zwischen Plattform-Anbietern und Anbietern von Altersverifikationsmethoden (§ 54e Abs. 3a Z 6)
- Sicherstellung, dass Entscheidungen zur Altersverifikation nicht durch wirtschaftliche Eigeninteressen beeinflusst werden
- Nachweis, dass Altersdaten nicht für Werbe- oder Empfehlungsprogramme verwendet werden
- Transparente und nachvollziehbare Überprüfbarkeit der verwendeten Datenquellen
- Gewährleistung, dass vulnerable Gruppen durch technische Lösungen der Altersverifikation nicht ausgeschlossen werden
Volltext ↗ Parlament.gv.at
An das
Bundesministerium für Wohnen,
Kunst, Kultur, Medien und Sport
Dr.-Karl-Renner-Ring 3
1017 Wien
Wien, am 04. 08. 2026
Betreff: Stellungnahme zum Ministerialentwurf XXVIII/ME/132
Änderung des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes,
Social Media-Verbot für Unter-14-Jährige / Zugangsbeschränkung zu Video-Sharing-
Plattformen.
Stellungnahme auf Basis zur Verfügung gestellter Dokumente unter
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/132, veröffentlicht am 27.07.2026
abgerufen am 03.08.2026
florence.adegeye@uxmelange.com
Mit freundlichen Grüßen
www.uxmelange.com
UX Melange GmbH
Postgasse 8b, 1010 Wien
Dipl.-Ing. Florence Adegeye
Geschäftsführerin
Human-Centered Tech Expert
Einleitung
Als Unternehmen für menschenzentrierte Digitalisierung & Transformation unterstützen wir das
Ziel, Kinder und Jugendliche im digitalen Raum zu schützen und Plattformen stärker in die
Verantwortung zu nehmen.
Unsere Dienstleistungen befassen sich mit den Themen Responsible Tech, Accessibility und
Human-Centered AI. Daher legen wir besonderen Wert auf klare und rechtssichere Vorgaben,
um nutzer*innenzentrierte digitale Lösungen gestalten zu können - insbesondere für vulnerable
Gruppen wie z.B.: Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Menschen mit
internationaler Geschichte.
Wir haben daher die Vorgaben zu suchtfördernden Designmerkmalen sowie die geplante
Altersverifikation im Ministerialentwurf vom 27.07.2026 genauer unter die Lupe genommen. Unser
Anliegen ist es sicherzustellen, dass mit dem neuen Gesetz alle relevanten Aspekte
berücksichtigt werden, damit trotz neuer technischer Überprüfungsmechanismen ein einfacher,
diskriminierungsfreier und barrierefreier Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten gewährleistet
bleibt.
Das Gesetz soll Kinder und Jugendliche schützen, darf jedoch nicht dazu führen, dass andere
vulnerable Gruppen von der Nutzung entsprechender Angebote ausgeschlossen oder
benachteiligt werden.
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf jene Punkte, die aus Sicht unseres Unternehmens
besonders relevant sind. Sie stellt eine rein fachliche Bewertung in Bezug auf Human-Centered
Design, technische Umsetzung und digitaler Barrierefreiheit (Accessibility) dar und ist weder als
juristische Einschätzung noch als rechtliche Empfehlung zu verstehen.
UX Melange GmbH ● UID: ATU82547479 ● Postgasse 8b, 1010 Wien, Österreich
Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p
Telefon: +43 677 63662993 ● E-Mail: office@uxmelange.com ● Web: www.uxmelange.com
Bedeutung von Social Media für vulnerable Gruppen
Laut den Erhebungsdaten 2024 von Statistik Austria verwenden ca. 58,4 % der
Internetnutzer*innen mit starken und oder leichten gesundheitlichen Einschränkungen soziale
Netzwerke. (Statistik Austria Bericht „Menschen mit Behinderungen in Österreich“, Stand 21.01.2026
, S. 141, abgerufen am 03.08.2026)
Die Erhebung umfasst Personen im Alter von 15 bis 89 Jahren, für jüngere Altersgruppen konnten
keine vergleichbaren Daten oder Studien gefunden werden.
Jedoch zeigt diese Statistik, dass auch diese Personengruppe von den vorhergesehen
Altersverifikationsmaßnahmen betroffen sein kann. Da für eine Nutzung zukünftig eine
Bestätigung des Alters in Form der Rückmeldung „Altersprädikat: 14 Jahre oder älter = wahr“
erforderlich sein soll.
Neben den vielfach diskutierten negativen Auswirkungen sozialer Medien können diese auch
digitale Teilhabe fördern und werden von Menschen mit Behinderungen und anderen
vulnerablen Gruppen auch dazu genutzt. Beispielsweise profitieren Menschen mit
Hörbeeinträchtigungen von Untertiteln oder Menschen mit Lernschwierigkeiten verwenden
audiovisuelle Inhalte häufig für anschauliches, wiederholbares und selbstbestimmtes Lernen.
Video-Sharing Plattformen können auch soziale Isolation verringern sowie den Zugang zu Peer-
Groups, Wissen und Unterstützungsnetzwerken erleichtern. Weiters schaffen sie niederschwellige
Zugänge zu Informationen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Politik und können die
berufliche sowie gesellschaftliche Sichtbarkeit stärken.
Ein Beispiel für diese positive Nutzung digitaler Plattformen zeigt die Studie „Please Understand
My Disability: An Analysis of YouTubers' Discourse on Disability Challenges“ von Shuo Niu, Li Liu
und Yali Bian (veröffentlicht am 8. November 2024 im ACM, abgerufen am 03.08.2026). Die Studie
beschreibt, wie die Video-Sharing-Plattform YouTube innerhalb von Disability-Communities als
Raum für Erfahrungsaustausch, gegenseitige Unterstützung und den Abbau von Stigmatisierung
genutzt wird.
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Vor diesem Hintergrund sollten Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen so
gestaltet werden, dass sie keine unverhältnismäßigen Zugangshürden durch z.B.: komplexe
Logins oder manipulativen Patterns für Menschen mit Behinderungen und andere vulnerable
Gruppen schaffen. Schutz und Teilhabe müssen gleichermaßen gewährleistet werden.
Feedback zum Entwurf
Die Zielsetzung des Entwurfs, Minderjährige vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder
suchtfördernden Plattformmechanismen zu schützen, ist nachvollziehbar und grundsätzlich
sehr zu begrüßen.
Positiv sehen wir, dass in Z 7 des § 54e Abs. 3a festgehalten wird, dass die Vorschriften zu
Barrierefreiheit für die Umsetzung der Präsentationskomponente im Trust/Wallet-System
weiterhin eingehalten werden müssen (siehe Erläuterungen zum Ministerialentwurf 132/ME S. 11)
und somit auch als Anforderung im Rahmen der Sanktionsmaßnahmen Berücksichtigung
finden.
Wir sehen jedoch bei den folgenden Themen mögliche Erweiterungsbedarfe oder
Klärungsbedarf:
• Ergänzung zu Z 7 des § 54e Abs. 3a sollten Anbieter von Altersverifikationslösungen nicht
nur die technischen Aspekte, sondern auch die Barrierefreiheit nachweisen müssen z.B.:
durch unabhängige Audits, anerkannte Zertifizierungen oder Nutzer*innentests mit
betroffenen Personengruppen.
• Eine Ergänzung zu Barrierefreiheit wäre auch bei Z 4 des § 54e Abs. 3a als weitere
Klarstellung und Stärkung wünschenswert. Damit Nutzer*innen klar erkennen können,
welche Informationen zu welchem Zweck verwendet werden, müssen auch diese
Information barrierefrei sowie nach Standards des Human-Centered Designs
bereitgestellt werden. Andernfalls könnte die bewusste Freigabe „erschlichen werden“,
weil nicht verständlich oder transparent ist, was genau freigegeben wurde.
Als Negativbeispiel sind die Cookie-Banner mancher Hersteller zu nennen. Zwar besteht
formal die Möglichkeit Cookies abzulehnen oder Einstellungen vorzunehmen. In der Praxis
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ist es leider häufig so konzipiert, dass Nutzer*innen zur Zustimmung bewegt werden. Eine
solche „Schein-Freiwilligkeit“ sollte bei Altersverifikationssystemen vermieden und ggf. bei
Verstößen entsprechend geahndet werden.
• Nutzer*innen müssen nachvollziehen und einsehen können, ob auf ihre Verifikationsdaten
oder andere technische Daten (z. B. die IP-Adresse) zugegriffen wurde, welche
Organisation den Zugriff vorgenommen hat und zu welchem Zeitpunkt dieser erfolgt ist.
Dies sollte unabhängig davon gelten, ob es sich um private oder staatliche
Organisationen handelt.
• Die aufgelisteten Tatbestände laut § 54e Abs. 3, Z 5 stellen typische Beispiele
manipulativer oder suchtfördernder Gestaltungsmuster dar. Aufgrund der raschen
technologischen Entwicklung sowie neuer Design- und Interaktionskonzepte sollte die
Regelung jedoch nicht ausschließlich auf die ausdrücklich genannten Funktionen
beschränkt sein. Um einen wirksamen Schutz von Minderjährigen dauerhaft
sicherzustellen, sollte die Möglichkeit bestehen, auch künftig neu entstehende
manipulative Gestaltungsmuster und vergleichbare Mechanismen zu erfassen.
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Vorschlag Ergänzung im Gesetzesentwurf 5. § 54e Abs. 3, Z 5
Neuer Punkt f) sonstige technische, gestalterische oder verhaltensbeeinflussende
Funktionen, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Minderjährigen gezielt zu binden,
deren Nutzungsverhalten zu beeinflussen oder die eigenständige und informierte
Entscheidungsfindung wesentlich zu beeinträchtigen. Die Aufzählung der lit. a bis e ist nicht
abschließend. Der Begriff umfasst auch künftig entwickelte oder bisher nicht bekannte
technische Verfahren, Interaktionsmodelle, Designansätze oder manipulative
Gestaltungsmuster („Dark Patterns“), soweit diese eine vergleichbare Wirkung entfalten
Vorschlag Ergänzung im Gesetzesentwurf 6. § 54e Abs. 3a
ad.)4.) Nutzer*innentransparenz inkl. Zugriffsprotokoll und nutzer*innenkontrollierte
Freigabe. Die Freigabe muss barrierefrei im Sinne der Barrierefreiheitsanforderungen
erfolgen und darf nicht unter Verwendung von manipulativen Patterns (sog. „Dark
Patterns“) gestaltet werden.
Neuer Punkt 8.) Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen lt. [Verweis Barrierefreiheits-Gesetz oder EU Richtlinie] sowie Anwendung
der Prinzipien des Human-Centered Designs nach ISO 9241-210.
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Weiters sehen wir auch noch folgenden Punkt kritisch bzw. möchten wir als Anregung mitgeben:
Unter 6.) in § 54e Abs. 3a ist die „Trennung zwischen Plattform-Anbieter und Anbieter einer
Altersverifikationsmethode“ vorgesehen.
In den Erläuterungen zum Ministerialentwurf (S. 11, Z 7 Abs.3a) wird angeführt, dass andere
Verfahren wie z.B.: „App-Stores, Browser, Apple & Google-basierte Age-Assurance-APIs“
herangezogen werden können. Zwar ist es grundsätzlich sinnvoll, neben staatlichen auch
privaten Anbietern die Möglichkeit zur Bereitstellung von Altersverifikationslösungen
einzuräumen. In der derzeitigen Form könnte diese Regelung jedoch eine potenzielle Lücke
eröffnen.
Daher wäre es aus unserer Sicht empfehlenswert, die Anforderungen an die organisatorische
und technische Trennung zwischen Plattform-Anbietern und Anbietern von
Altersverifikationsmethoden näher zu präzisieren.
Insbesondere sollte geprüft werden, ob Systeme und Schnittstellen großer internationaler
Plattformanbieter für Verifikationszwecke zugelassen werden sollten und welche Kontroll- und
Präventionsmaßnahmen erforderlich sind, um eine unabhängige und datenschutzkonforme
Umsetzung sicherzustellen.
Nach unserer Einschätzung ist es derzeit schwierig zu überprüfen, ob internationale
Technologiekonzerne eine strikte organisatorische und technische Trennung zwischen ihrer Rolle
als Plattform-Anbieter und jener als Anbieter einer Altersverifikationsmethode tatsächlich
gewährleisten können. Angesichts der starken Marktstellung einzelner Anbieter könnten dabei
potenzielle Interessenkonflikte entstehen.
Ein Beispiel dafür ist Google, der zugleich Betreiber von YouTube, des Chrome-Browsers und des
Betriebssystems ist. Daraus ergeben sich folgende Fragestellungen:
• Wie kann sichergestellt bzw. überprüft werden, dass Entscheidungen zu Altersverifikation
nicht durch wirtschaftliche Eigeninteressen beeinflusst wird?
• Wie kann nachgewiesen werden, dass Altersdaten nicht für Empfehlungsprogramme,
Werbezwecke etc verwendet wurden?
Hinzu kommt, dass in vielen Accounts bereits Altersangaben hinterlegt sind. Diese dürfen in der
EU grundsätzlich nur auf Basis einer entsprechenden Einwilligung für weitere Zwecke genutzt
werden. Werden Nutzer*innen dennoch altersbezogene Informationen, Empfehlungen oder
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Geschäftsführerin: Dipl. Ing. Florence Adegeye ● Handelsgericht Wien, FN 662108p
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Inhalte angezeigt, sollte transparent und nachvollziehbar überprüfbar sein, auf welcher
Datenquelle diese beruhen.
Dabei muss sowohl für Nutzer*innen als auch für Behörden klar feststellbar sein, ob die
verwendeten Altersinformationen aus bestehenden Kontodaten stammen oder durch eine
fehlerhafte bzw. unzulässige Übermittlung aus dem Altersverifikationssystem in die Verarbeitung
eingeflossen sind.
Zusammenfassung
UX Melange unterstützt das Vorhaben, Kinder und Jugendliche im digitalen Raum wirksam zu
schützen. Gleichzeitig sollte die gesetzliche Umsetzung so erfolgen, dass vulnerable Gruppen
durch die technische Lösung für die Altersverifikation nicht ausgeschlossen werden.
Wir ersuchen daher, die oben genannten Anmerkungen und Änderungsvorschläge im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Florence Adegeye
Transparenzhinweis: Die vorliegende Stellungnahme wurde von UX Melange eigenständig erarbeitet. Künstliche Intelligenz
wurde lediglich unterstützend für Recherchezwecke sowie zur sprachlichen Optimierung einzelner Textpassagen eingesetzt.
Die Auswahl der Inhalte, die fachliche Bewertung und die vertretenen Positionen stammen ausschließlich von UX Melange.
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