Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst (161/SN-132/ME)

📋 161/SN-132/ME 📅 18.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011)
  • Art. 10 EMRK
  • EGMR (Kablis/Russland)
  • EGMR (Cengiz ua./Türkei)
  • Entscheidung des französischen Verfassungsrats Nr. 2026-911 DC
  • § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 165/1999)
  • Art. 8 Abs. 1 EMRK
  • EGMR (Standard Verlagsgesellschaft MBH/Österreich)
  • § 54i AMD-G
  • § 54j AMD-G
  • § 54e Abs. 3 Z 2 und Z 5 AMD-G
  • Art. 136 Abs. 2 B-VG
  • Verordnung (EU) 2022/2065
  • Richtlinie 2000/31/EG
  • Zustellgesetz – ZustG (§ 11)
  • Art. 11 Abs. 2 B-VG
  • VfSlg. 19.787/2013
  • VfSlg. 13.831/1994
  • VfSlg. 5318/1966
  • VfSlg. 12.776/1991
  • VfSlg. 13.583/1993
  • VfSlg. 15.784/2000
  • VfSlg. 18.726/2009
  • § 54b Abs. 1 VStG
  • § 54j Abs. 4
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG (BGBl. Nr. 53/1991)
  • § 3 Abs. 1 VVG
  • § 65 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung (BGBl. Nr. 104/1949)
  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G (BGBl. I Nr. 84/2001)
  • § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b
  • § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG (BGBl. Nr. 52/1991)
  • § 54i
  • Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste
  • § 39 Abs. 1 Z 3
  • § 54g Abs. 2 Z 1
  • § 54e Abs. 3 und 3a
  • E-Commerce-RL
  • EMFG / Verordnung (EU) 2024/1083
  • Legistische Richtlinien 1990 (LRL)
  • Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
  • EMFG-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 20/2026)
  • § 2 Z 1, 1a, 26c
  • § 54c Abs. 1a, 1b
  • § 54e Abs. 3, 3a, 3b
  • § 54f Abs. 1
  • § 54g Abs. 1 Z 4
  • § 54h Abs. 1 Z 3a, 3b, Abs. 2a
  • § 54j
  • § 67 Abs. 12
  • § 67a
  • § 69 Abs. 18
  • EU-Addendum (Rz. 55)
  • § 54f Abs. 1 (Z 4)
  • § 54g Abs. 1 Z 4 (lit. b)
  • Bundesministeriengesetz 1986 (§ 15)
  • Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA-601.876/0006-V/2/2007
  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001
  • § 13 Abs. 4 Z 1 lit. l
  • § 35 Abs. 1g, 1h, 1i
  • Legistische Richtlinien (LRL) 1990
  • Legistische Richtlinien (LRL) 1979
  • BVG Kinderrechte
  • § 54e Abs. 3 Z 5
  • Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL
  • § 54e Abs. 3a, 3b
  • Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV)
  • § 6 Abs. 1 Z 2 KDD-G
  • § 294 EO
  • § 6 Notifikationsgesetz 1999 (NotifG 1999)
  • § 54e Abs. 3a
  • § 54g Abs. 1 Z 4 lit. b
  • § 54i Abs. 2 Z 2
  • § 54j Abs. 5
  • § 67a Abs. 2
  • § 35 Abs. 1i
  • § 44 Abs. 41
  • Richtlinie 2010/13/EU
  • Europäisches Medienfreiheitsgesetz
  • AMD-G
  • BGBl I

Forderungen

  • Prüfung der Verhältnismäßigkeit des durch die funktionale Sperrverpflichtung bewirkten Eingriffs
  • Verfassungskonforme Ausgestaltung des Systems der Altersverifikation
  • Berücksichtigung der Anonymität im Internet zur Vermeidung eines 'chilling effect' auf die Meinungsäußerung
  • Eventuelle Anpassung des zeitlichen Geltungsbereiches
  • Klarstellung, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde nach § 54i tätig werden darf
  • Prüfung einer Einschränkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf Art. 136 Abs. 2 B-VG
  • Klärung des Verhältnisses von § 54j Abs. 1 bis 3 zum Zustellgesetz (ZustG)
  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung verbundener Unternehmen bei Zahlungsverboten (Vermeidung unsachlicher Regelungen)
  • Darlegung der Erforderlichkeit einer Abweichung von § 54b Abs. 1 VStG im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG in den Erläuterungen.
  • Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Abweichung vom VVG im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG.
  • Aufnahme des Verweises auf § 9 VStG in die Erläuterungen zu § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b zur Klarstellung.
  • Prüfung der Diskrepanz zwischen den Erläuterungen und dem Gesetzentwurf bezüglich der Voraussetzungen für ein Zahlungsverbot (§ 54j Abs. 4).
  • Einheitliche Bezeichnung in den Erläuterungen, dass das Zahlungsverbot sowohl gegenüber dem Schuldner des Plattform-Anbieters als auch gegenüber verbundenen Unternehmen ausgesprochen werden kann.
  • Aufnahme des Begriffs 'Vermitteln' in den Gesetzestext, sofern er eine eigenständige Tätigkeit erfasst, ansonsten dessen Entfernung.
  • Präzisierung der Erläuterungen zu § 39 Abs. 1 Z 3 im KommAustria-Gesetz hinsichtlich der Verletzung des § 54e Abs. 3 Z 2 oder 5.
  • Korrektur legistischer und sprachlicher Mängel (geschützte Leerzeichen, Bindestriche, Paarformen und korrekte Zitierung von Unionsrechtsakten).
  • Einheitliche Zitierung von Unionsrechtsakten und Datumsangaben (inkl. ABl.-Zitate)
  • Entfernung des Bindestrichs im Kurztitel 'Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz'
  • Anpassung der Novellierungsanordnungen (z.B. § 2, § 54e, § 54f, § 54g, § 54i, § 54j) an legistische Standards
  • Korrektur der Formatierung von Anführungszeichen (nicht kursiv)
  • Ersetzung der Abkürzung 'iVm.' durch den ausgeschriebenen Text
  • Angleichung der Formulierung in § 54j Abs. 4 bezüglich der Verhängung von Zahlungsverboten (Option vs. Pflicht)
  • Klarstellung des Bezugs zur kommerziellen Kommunikation auf Video-Sharing-Plattformen in § 54j Abs. 4 und 5
  • Punktuelle orthografische und grammatikalische Korrekturen (z.B. 'wird' zu 'werden' in § 54c, Entfernung von 'beiden' in § 67a Abs. 2)
  • Formale Anpassung veralteter Ressortbezeichnungen im Gesetzentwurf
  • Verwendung von Kurztiteln statt Abkürzungen bei Bezugnahmen auf Gesetze
  • Korrektur der Absatzbezeichnungen in § 35 (Tausch von Abs. 1g und 1h)
  • Anpassung der Novellierungsanordnung in § 39 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich Satzzeichen und Abkürzungen
  • Korrektur von Schreibversehen und Zitierweisen in den Erläuterungen (z. B. BVG Kinderrechte)
  • Anpassung der Formulierungen in den Erläuterungen gemäß LRL 28 (z. B. 'sollen klarstellen' statt 'dienen der Klarstellung')
  • Präzisierung der Wortwahl zur Altersfeststellung ('gleichwertige Methoden einer verlässlichen Altersfeststellung')
  • Anpassung der Zitierweise der Online-IDV, des KDD-G, der EO und des Notifikationsgesetzes 1999
  • Prüfung eines Hinweises auf § 54f Abs. 1 und § 54g Abs. 1 in § 69 Abs. 18
  • Übernahme der 'Vorgeschlagenen Fassung' zur Behebung textlicher Divergenzen (formale, orthografische und terminologische Korrekturen) in den genannten Paragraphen

Volltext ↗ Parlament.gv.at

161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 1 von 15 bundeskanzleramt.gv.at BKA - V (Verfassungsdienst) verfassungsdienst@bka.gv.at Mag. Stefanie Haller, BA LL.M. Sachbearbeiterin stefanie.haller@bka.gv.at +43 1 531 15-204272 Ballhausplatz 2, 1010 Wien E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an verfassungsdienst@bka.gv.at zu richten. An das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Mit E-Mail Geschäftszahl: 2026-0.636.536 Ihr Zeichen: 2026-0.537.620 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden; Begutachtung; Stellungnahme Zu dem übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung: I. Allgemeines Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundes- ministerium zu beurteilen ist. Insoweit der Entwurf Bestimmungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, wird auf die vornehmliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz für rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes verwiesen. www.parlament.gv.at 1 von 15 2 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme II. Inhaltliche Bemerkungen Zu Art. 1 (Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes): Zu Z 5 (§ 54e Abs. 3 Z 5): Nach der vorgeschlagenen Bestimmung haben Plattform-Anbieter den Zugang zu Video- Sharing-Plattformen für Minderjährige unter 14 Jahren durch eine wirksame Kontrolle im Wege einer Altersverifikation zu sperren, wenn auf Grund spezifischer Funktionen der Schutz der Minderjährigen vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist. Dieser Schutz ist beim Einsatz von bestimmten Funktionen (wie etwa Empfehlungssystemen, durch die zu mehr als einem Drittel „fremde“ Inhalte angezeigt werden) gemäß § 54e Abs. 3 Z 5 „jedenfalls […] nicht gewährleistet“. Das im Entwurf vorliegende Vorhaben greift vor allem erheblich in die durch Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, geschützte angemessene Beteiligung und Berücksichtigung der Meinung eines Kindes sowie in die von Art. 10 EMRK geschützte Kommunikationsfreiheit ein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK stellt nutzergenerierte, ausdrucksstarke Aktivität im Internet eine noch nie dagewesene Plattform für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit dar (vgl. nur etwa EGMR 30.4.2019, 48310/16 und 59663/17, Kablis/Russland, Rz. 81). Dabei fiel es für den Gerichtshof besonders ins Gewicht, wenn die betroffenen Internetdienste Informationen enthielten, die nicht ohne Weiteres auf andere Weise zugänglich waren, und eine bedeutende Kommunikationsquelle für die beschwerdeführenden Nutzer und Nutzerinnen darstellten (vgl. EGMR 1.12.2015, 48226/10 und 14027/11, Cengiz ua./Türkei, Rz. 51 f). Besondere Bedeutung kommt daher der Verhältnismäßigkeit des durch die funktionale Sperrverpflichtung bewirkten Eingriffs, insbesondere wenn das wesentliche Problem in der Verweildauer von Kindern auf derartigen Plattformen gesehen wird, und der hierfür relevanten Gesichtspunkte zu, etwa auch der Verfügbarkeit von konkreten Alternativen, die den betroffenen Kindern vergleichbare Informations- und Teilhabemöglichkeiten bieten, um Inhalte abzurufen, zu erstellen und zu teilen (siehe im Übrigen die jüngst ergangene Entscheidung des französischen Verfassungsrats Nr. 2026-911 DC vom 14. August 2026, der die Verfassungswidrigkeit des französischen Verbots, das bewirkte, dass Minderjährige zu zahlreichen Online-Kommunikationsdiensten keinen Zugang hatten, unter anderem damit begründete, dass den betroffenen Minderjährigen der Zugang pauschal verwehrt werde, ohne dabei die Situation der jeweiligen minderjährigen Person und das für sie bestehende www.parlament.gv.at 2 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 3 von 15 Risiko zu berücksichtigen [Rz. 15-17] bzw. die Stellungnahme des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 23. Februar 2026, Regulate platforms, not children – Commissioner urges caution over social media bans und die UNICEF Policy Note, Age-based restriction of social media [Stand April 2025]). Zu Z 6 (§ 54e Abs. 3a und 3b): Das im Entwurf vorliegende Vorhaben hat zur Folge, dass alle Personen, die die Dienste eines zur Zugangskontrolle verpflichteten Plattform-Anbieters nutzen wollen, einer Altersverifikation unterliegen. Im Hinblick auf den Stellenwert der Anonymität im Internet für die freie Meinungsäußerung und den „chilling effect“ auf die Beteiligung an öffentlichen Debatten, der mit einer Offenlegung von Nutzerdaten einhergehen kann (vgl. EGMR 7.12.2021, 39378/15, Standard Verlagsgesellschaft MBH/Österreich, Rz. 74-78 und 95), das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt einer verfassungskonformen Ausgestaltung des Systems der Altersverifikation besondere Bedeutung zu. Das im Entwurf vorliegende Vorhaben möchte diesen Gefahren insbesondere durch die technische und organisatorische Entkoppelung von Registrierungskomponente, Präsentationskomponente und Video-Sharing-Plattform begegnen. Mit Blick auf die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und die im Entwurf beschriebenen technischen Voraussetzungen erscheint eventuell eine Anpassung des zeitlichen Geltungsbereiches erforderlich, vor allem, wenn ansonsten der Zugang auf die entsprechenden Plattformen (übergangsweise) beschränkt wäre. Zu Z 11 (§ 54i und § 54j samt Überschriften): § 54i Abs. 1: Die Erläuterungen zu § 54i Abs. 1 („Individuelle Maßnahmen gegenüber Plattform- Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten“) scheinen nur die Bestimmung des § 54e Abs. 3 Z 5 vor Augen zu haben, wenn sie ausführen, dass die Regulierungsbehörde nur dann zu einem Tätigwerden nach § 54i AMD-G ermächtigt wird, wenn ein Anbieter einer (auch) auf den österreichischen Markt ausgerichteten Plattform den Jugendschutz im Inland durch die Zugänglichmachung einer jugendgefährdenden Video-Sharing-Plattform an Minderjährige unter 14 Jahren schwerwiegend beeinträchtigt. Der vorgeschlagene § 54i Abs. 1 legt aber nahe, dass eine solche Zugänglichmachung nur einen von mehreren Gründen für das Tätigwerden der Regulierungsbehörde nach § 54i darstellt („Eine Beeinträchtigung des Jugendschutzes liegt jedenfalls dann vor, wenn …“) und erfasst ausdrücklich auch § 54e www.parlament.gv.at 3 von 15 4 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme Abs. 3 Z 2. Zudem betrifft § 54i Abs. 3 Z 1 den Auftrag, „einen dem § 54e Abs. 3 und 3a entsprechenden Zustand herzustellen“, und beschränkt sich damit nicht auf die Z 2 und 5 des § 54e Abs. 3. Eine Klarstellung, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde nach § 54i tätig werden darf, wird angeregt. Sofern dem vorgeschlagenen § 54i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 ein solch weites Verständnis zu Grunde liegt, wäre mit Blick auf Art. 136 Abs. 2 B-VG diesbezüglich eine Einschränkung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. dazu auch die Anmerkung zu Art. 2 Z 3 [§ 39 Abs. 1 Z 3]). § 54j Abs. 1 bis 3: Die Bestimmung des § 54j Abs. 1 bis 3 sieht eine Reihenfolge vor, nach der Bescheide gemäß § 54i sowie damit im Zusammenhang stehende behördliche Dokumente zuzustellen sind und normiert in Abs. 1 die Zustellung an die zentrale elektronische Kontaktstelle des Diensteanbieters gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1. Für den Fall, dass sich der Plattform- Anbieter weigert, behördliche Dokumente an dieser Kontaktstelle entgegenzunehmen und eine rechtswirksame Zustellung behördlicher Dokumente im Ausland nicht oder nicht in angemessener Zeit durchführbar ist, sehen die Abs. 2 und 3 eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Regulierungsbehörde vor. Mangels Ausführungen in den Erläuterungen bleibt unklar, wie sich § 54j Abs. 1 bis 3 zum Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vor allem zu dessen § 11, verhält, der eine abgestufte Reihenfolge für die Vornahme von Zustellungen im Ausland festlegt und vor dem Hintergrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips zu sehen ist. Abweichungen vom Zustellgesetz müssen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG (vgl. VfSlg. 19.787/2013) „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ sein (vgl. VfSlg. 13.831/1994; zur Problematik, dass Zustellungen im Ausland als Hoheitsakte einen Eingriff in die Hoheitsrechte des ausländischen Staates bilden vgl. ErläutRV 162 d.B. XV. GP, 10 mwN). § 54j Abs. 4 und 5: Zur Einbeziehung von Forderungen verbundener Unternehmen: Mit § 54j Abs. 4 und 5 soll nach den Erläuterungen die Durchsetzbarkeit der bescheidmäßig nach § 54i Abs. 3 Z 2 verhängten Geldstrafe effektiviert werden. § 54j Abs. 4 soll es der Regulierungsbehörde ermöglichen, ein Zahlungsverbot auch gegenüber bekannten Schuldnern der mit einem Plattform-Anbieter verbundenen Unternehmen zu erlassen. Zu diesen verbundenen Unternehmen sollen einerseits das Mutterunternehmen eines Plattform-Anbieters mit allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit ihnen www.parlament.gv.at 4 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 5 von 15 wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen zählen (vgl. die verwiesene Definition der Unternehmensgruppe in § 2 Z 35a AMD-G). Andererseits gilt nach § 54j Abs. 5 als mit einem Plattform-Anbieter verbunden auch jedes Unternehmen, das – zusammengefasst – im Inland eine regelmäßige Geschäftstätigkeit ausübt und in einer Geschäftsbeziehung mit einem Plattform-Anbieter oder (wiederum) einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht (etwa indem es kommerzielle Kommunikation für die Veröffentlichung auf der Online-Plattform verkauft). Vor allem § 54j Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 erweitert somit den Kreis der Geldforderungen, die Gegenstand eines Zahlungsverbotes sein können, erheblich und wirft die Frage auf, ob eine ausreichend qualifizierte rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen einem Plattform-Anbieter und einem – nach diesem Verständnis – mit diesem verbundenen Unternehmen vorliegt (siehe dazu die – insbesondere zu abgabenrechtlichen Regelungen, die eine Haftung Dritter vorsehen, ergangene – Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach gesetzliche Regelungen unsachlich sind, wenn sie einen Rechtsträger dazu verhalten, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, also für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen; VfSlg. 5318/1966, 12.776/1991, 13.583/1993, 15.784/2000, 18.726/2009). Zu Art. 11 Abs. 2 B-VG: Nach § 54j Abs. 4 kann die Regulierungsbehörde von der dort vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeit bereits dann Gebrauch machen, wenn der Strafbescheid rechtskräftig geworden ist und der begründete Verdacht besteht, dass eine Zahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht erfolgen wird. Aus § 54b Abs. 1 VStG ergibt sich, dass die Geldstrafe (erst dann) zu vollstrecken ist, wenn die im Falle einer Mahnung gesetzte Frist oder – wenn eine Mahnung zu unterbleiben hat – die Leistungsfrist ungenützt verstrichen ist (so Wessely, § 54b, in: Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG3, Rz. 5). Ist § 54j Abs. 4 dahingehend zu verstehen, dass die Regulierungsbehörde bereits vor Ablauf der Leistungsfrist (und damit auch vor Ausspruch einer Mahnung) bei einem begründeten Verdacht einer Nichtzahlung den rechtskräftigen Bescheid vollstrecken kann, dürfte die Bestimmung insoweit von § 54b Abs. 1 VStG abweichen. In den Erläuterungen wäre daher darzulegen, inwiefern eine Abweichung im gegebenen Zusammenhang „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG ist. Sofern mit der Regelung des § 54j Abs. 4 außerdem vom Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991– VVG, BGBl. Nr. 53/1991, abgewichen werden soll, wären auch diesbezüglich entsprechende Ausführungen zur Erforderlichkeit dieser Abweichung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG aufzunehmen. Eine solche Abweichung www.parlament.gv.at 5 von 15 6 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme könnte insbesondere darin erblickt werden, dass es § 54j Abs. 4 der Regulierungsbehörde ermöglicht, gegenüber dem Schuldner eines mit einem Plattform-Anbieter verbundenen Unternehmens ein Zahlungsverbot auszusprechen (vgl. hingegen die fehlende Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches in § 3 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949). Zum Besonderen Teil der Erläuterungen: Zu Art. 1 (Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes): Zu Z 9 (§ 54h Abs. 1 Z 3a und 3b): Die Materialien zum bestehenden § 54h („Geldstrafen“) des Audiovisuelle Mediendienste- Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, in den sich die Straftatbestände der Z 3a und 3b einreihen sollen, verweisen auf § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (ErläutRV 462 d. B. XXVII. GP, 17). Ein solcher Verweis sollte zur Klarstellung auch in die Erläuterungen zu § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b aufgenommen werden. Zu Z 11 (§ 54i und § 54j): § 54j Abs. 4: Die Option, ein Zahlungsverbot auszusprechen, besteht nach den Erläuterungen zu § 54j Abs. 4 für die „Aufsichtsbehörde“ – im Gesetzesentwurf und in den sonstigen Ausführungen in den Erläuterungen wird stets von „Regulierungsbehörde“ gesprochen – in den Fällen, in denen Plattform-Anbieter den Strafbescheid nicht an der Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste entgegennehmen und für die Zustellung kein inländischer Anknüpfungspunkt vorliegt. Diese Kriterien finden sich im Gesetzentwurf nicht. Dort sind als Voraussetzungen die Rechtskraft des Bescheides und die nicht fristgerechte Bezahlung der Geldstrafe bzw. der begründete Verdacht, dass eine solche Zahlung nicht erfolgen wird, normiert. Eine Prüfung wird angeregt. Zudem sollte – um Missverständnisse zu vermeiden – in den Erläuterungen einheitlich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Zahlungsverbot sowohl gegenüber dem Schuldner eines Plattform-Anbieters als auch gegenüber dem Schuldner eines mit dem Plattform- Anbieter verbundenen Unternehmens ausgesprochen werden kann. www.parlament.gv.at 6 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 7 von 15 Wird mit dem in den Erläuterungen angesprochenen „Vermitteln“ eine eigenständige, über das „Vermarkten“ und „Verkaufen“ hinausgehende Tätigkeit erfasst, sollte der Begriff in den Gesetzestext aufgenommen werden; anderenfalls sollte er entfallen. Zu Art. 2 (Änderung des KommAustria-Gesetzes): Zu Z 3 (§ 39 Abs. 1 Z 3): Nach den Erläuterungen soll Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der KommAustria nach §§ 54g Abs. 2 Z 1 und 54i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen, weil der Auftrag geeigneter Maßnahmen zur Herstellung eines dem § 54e Abs. 3 und 3a entsprechenden Zustands mit einer akuten Beeinträchtigung einhergeht. § 39 Abs. 1 Z 3 bezieht sich aber nur insoweit auf § 54g Abs. 2 Z 1, als eine Verletzung des § 54e Abs. 3 Z 2 oder 5 in Verbindung mit Abs. 3a vorliegt. Dies sollte sich in den Erläuterungen entsprechend widerspiegeln. Siehe im Übrigen die Bemerkung zu Art. 1 Z 11 (§ 54i und § 54j samt Überschriften [§ 54i Abs. 1]). III. Legistische und sprachliche Bemerkungen Allgemeines: Die einheitliche Verwendung geschützter Leerzeichen (siehe etwa Art. I Z 10 [§ 54h Abs. 2a]) könnte sichergestellt werden, indem die E-Rechts-Legistik-Funktion „Sonstige Ersetzungen durchführen“ genutzt wird. Ebenso wäre auf die Verwendung geschützter Bindestriche (siehe etwa „Rs. C-188/24“ im Allgemeinen Teil der Erläuterungen) und die einheitliche Verwendung von Paarformen (siehe etwa „einer Nutzerin oder eines Nutzers“ in § 2 Z 28c [Art. I Z 3] bzw. „der Schuldner“ in § 54j Abs. 4 [Art. I Z 11]) zu achten. Zur korrekten Zitierung unionsrechtlicher Normen wird allgemein auf Punkt 53 ff des EU- Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 hingewiesen. Insbesondere sollten Unionsrechtsakte bei ihrer erstmaligen Zitierung stets vollständig (siehe etwa nur „E-Commerce-RL“ auf S. 3 der Erläuterungen oder nur „EMFG“ auf S. 4 der Erläuterungen [es hätte daher „Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste (Europäisches im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L 2024/1083 vom 17.04.2024,“ zu lauten]; die vollständige Zitierung des Rechtsakts auf S. 12 könnte sodann entfallen) sowie Datumsangaben von Unionsrechtsakten einheitlich zitiert (siehe etwa Art. 1 Z 10 [§ 54h Abs. 2a], aber Art. 1 Z 11 www.parlament.gv.at 7 von 15 8 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme [§ 54i] und Art. 1 Z 12 [§ 67 Abs. 12], wobei bei ABl.-Zitaten innerhalb von Datumsangaben der Monat nicht auszuschreiben ist, vgl. Rz. 55 des EU-Addendums) und stets mit der Fundstelle im Amtsblatt der EU angegeben werden (zB „ABl. Nr. L 2024/1083“). In den Erläuterungen sollten Abkürzungen zudem einheitlich verwendet werden (siehe etwa „E-Commerce-RL“ und „ECRl“). Zu Art. 1 (Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes): Zur Artikelüberschrift: Der Kurztitel des Gesetzes lautet „Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz“. Der erste Bindestrich sollte daher entfernt werden. Diese Anmerkung gilt auch für Z 12 (§ 67 Abs. 12) und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen. Zum Einleitungssatz: Im Einleitungssatz könnte die letzte Novelle mit ihrem Kurztitel bezeichnet werden („zuletzt geändert durch das EMFG-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 20/2026, wird wie folgt geändert:“). Zu Z 1 (§ 2 Z 1 und 1a): Die Novellierungsanordnung könnte lauten: 1. In § 2 erhält die Z 1 die Bezeichnung „1a.“; vor Z 1a wird folgende Z 1 (neu) eingefügt: Zu Z 2 (§ 2 Z 26c): Die Anführungszeichen sollten nicht kursiv formatiert werden. Zu Z 4 (§ 54c Abs. 1a und 1b): In der Novellierungsanordnung ist das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ zu ersetzen. Zu Z 5 (§ 54e Abs. 3 Z 5): Die Novellierungsanordnung sollte lauten: www.parlament.gv.at 8 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 9 von 15 5. In § 54e Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt: Zu Z 6 (§ 54e Abs. 3a und 3b): § 54e Abs. 3a: Die Ziffernaufzählung ist entsprechend zu formatieren. § 54e Abs. 3b: Die Zitierung einzelner Bestimmungen in Verbindung mit dem Titel oder Kurztitel hat nach dem Muster „§ … des …gesetzes“ zu erfolgen (vgl. Punkt 136 der Legistischen Richtlinien 1990 [im Folgenden: LRL]). Es sollte daher „des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes“ lauten. Zu Z 7 (§ 54f Abs. 1): Die Novellierungsanordnung sollte lauten: 7. In § 54f Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 2 ein Beistrich angefügt; nach der Z 2 werden folgende Z 3 und 4 eingefügt: Zu Z 8 (§ 54g Abs. 1 Z 4): Die Novellierungsanordnung der Z 8 besteht aus mehreren – jeweils durch einen Punkt getrennten – Sätzen. Es wird vorgeschlagen, die ersten beiden Sätze zusammenzuziehen sowie den zweiten und dritten Satz durch einen Strichpunkt zu trennen. Die Abkürzung „iVm.“ ist nicht Teil des von den Legistischen Richtlinien akzeptierten Kanons; sie sollte somit ausgeschrieben werden (vgl. LRL 148 in Verbindung mit dem Anhang der LRL). Es könnte daher lauten: 8. In § 54g Abs. 1 Z 4 wird in lit. b nach dem Wort „Wirksamkeit“ die Wortfolge „oder unzureichender Ausgestaltung“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 54e Abs. 3 Z 2)“ durch die Wortfolge „(§ 54e Abs. 3 Z 2 und 5 in Verbindung mit Abs. 3a) oder“ ersetzt; nach der lit. b wird folgende lit. c eingefügt: Zu Z 11 (§ 54i und § 54j): Die Novellierungsanordnung sollte lauten: www.parlament.gv.at 9 von 15 10 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 11. Nach § 54h werden folgende §§ 54i und 54j samt Überschriften eingefügt: § 54i Abs. 2: Im Einleitungssatz sollte es „einen Bescheid über geeignete Maßnahmen nach Abs. 3“ lauten. § 54j Abs. 4: Während in den Erläuterungen von einer „Option“ gesprochen wird, ein Zahlungsverbot zu verhängen, „hat“ die Regulierungsbehörde gemäß § 54j Abs. 4 zweiter Satz unter gewissen Voraussetzungen ein solches zu verhängen; dies wäre anzugleichen. Hauptwortphrasen („Gebrauch zu machen“) sind durch Zeitwörter zu ersetzen (LRL 28). Während § 54j Abs. 4 dritter Satz nur an eine regelmäßige Geschäftsbeziehung mit mit dem Plattform-Anbieter verbundenen Unternehmen „zu Zwecken der Vermarktung oder des Verkaufs kommerzieller Kommunikation in Österreich“ anknüpft, nennt § 54j Abs. 5 in seiner demonstrativen Aufzählung hingegen die Vermarktung oder den Verkauf kommerzieller Kommunikation „für die Veröffentlichung auf der Video-Sharing-Plattform“. Ist der Bezug zur kommerziellen Kommunikation auf der Video-Sharing-Plattform auch für Unternehmen, die in regelmäßiger Geschäftsbeziehung mit mit dem Plattform-Anbieter verbundenen Unternehmen stehen, eine Voraussetzung für die Schuldnereigenschaft im Sinne des Abs. 4 erster Satz, was mit Blick auf den Regelungszweck naheliegt, sollte dies im Gesetzestext und in den Erläuterungen klargestellt werden. § 54j Abs. 5: Es sollte „vermarktet“ lauten. Zu Z 12 (§ 67 Abs. 12): Nach dem Ausdruck „BGBl“ ist ein Punkt und ein geschütztes Leerzeichen zu setzen. Zu Z 13 (§ 67a samt Überschrift): Das Wort „beiden“ in Abs. 2 könnte entfallen. www.parlament.gv.at 10 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 11 von 15 Zu Z 14 (§ 69 Abs. 18): § 69 Abs. 18 erster Satz sollte (sofern auch die Anmerkung zu Z 5 [§ 54e Abs. 3 Z 5] übernommen wird) lauten: „(18) § 2 Z 1, 1a, 26c und 28c, § 54c Abs. 1a und 1b, § 54e Abs. 3 Z 4 und 5, Abs. 3a und 3b, § 54f Abs. 1 Z 1 bis 4, § 54g Abs. 1 Z 4 lit. b und c, § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b sowie Abs. 2a, §§ 54i und 54j samt Überschriften, § 67 Abs. 12 sowie § 67a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Plattform-Anbieter haben dafür zu sorgen, dass den Anforderungen hinsichtlich der Altersverifikation in § 54e Abs. 3 Z 2 und 5 bis spätestens 31. März 2027 entsprochen wird. § 54h Abs. 1 Z 3a und 3b sowie Abs. 2a und § 54i finden nur auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. März 2027 ereignet haben.“ Der Absatz sollte entsprechend formatiert werden. Außerdem wird angeregt zu prüfen, ob auf Grund des Zusammenhangs zur Altersverifikation in § 69 Abs. 18 letzter Satz, der den zeitlichen Geltungsbereich festlegt, auch ein Hinweis auf § 54f Abs. 1 (Z 4) und § 54g Abs. 1 Z 4 (lit. b) aufgenommen werden sollte. Zu Art. 2 (Änderung des KommAustria-Gesetzes): Wenn auf Grund von Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgenommen werden, gelten Zuständigkeits- vorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert (§ 15 des Bundes- ministeriengesetzes 1986). Aus Gründen der Klarheit wird empfohlen, mit dem Gesetzes- entwurf die nicht mehr aktuellen Ressortbezeichnungen auch formell anzupassen (vgl. Punkt 1.3.5 des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA-601.876/0006-V/2/2007 1 , betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen). Zu Z 1 (§ 13 Abs. 4 Z 1 lit. l): Bei Bezugnahmen auf ein Gesetz als Ganzes sollte der Kurztitel (statt der Abkürzung) verwendet werden. Es sollte daher „Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001,“ lauten. Diese Anmerkung gilt sinngemäß auch für die Erläuterungen. 1 https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Erlaesse&Dokumentnummer=ERL_01_000_20070301_BKA_601_876_0006_V_2_2007 www.parlament.gv.at 11 von 15 12 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme Zu Z 2 (§ 35 Abs. 1i): Das gegenständliche Vorhaben könnte zum Anlass genommen werden, eine fehlerhafte Anordnung zweier Absätze zu beheben (und rückwirkend mit 1. Mai 2026 in Kraft treten zu lassen). Die Novellierungsanordnung könnte daher lauten: 2. In § 35 erhält Abs. 1g die Bezeichnung „(1h)“ und der bisherige Abs. 1h die Absatzbezeichnung „(1g)“; vor Abs. 2 wird folgender Abs. 1i eingefügt: In Abs. 1i sollte es „nach den §§ 54e bis 54j AMD-G“ lauten. Zu Z 3 (§ 39 Abs. 1 Z 3): Steht ein Satzzeichen am Beginn eines den Gegenstand der Novellierungsanordnung bildenden Ausdrucks oder einer Wortfolge, so erleichtert es die Lesbarkeit, wenn vor und nach dem Satzzeichen jeweils ein geschütztes Leerzeichen gesetzt wird. Zudem sollten nur die in Anhang 1 der LRL 1990 genannten Abkürzungen verwendet werden (vgl. die Anmerkung zu Art. 1 Z 8 [§ 54g Abs. 1 Z 4]). Folgende Formulierung der Novellierungsanordnung wird daher vorgeschlagen: 3. In § 39 Abs. 1 Z 3 wird nach der Paragraphenbezeichnung „27b“ die Wortfolge „ , § 54g Abs. 2 Z 1, soweit der Bescheid eine Verletzung des § 54e Abs. 3 Z 2 oder 5 in Verbindung mit Abs. 3a betrifft, und § 54i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1“ eingefügt. IV. Zu den Materialien Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen: Auf folgende Schreibversehen wird aufmerksam gemacht: Dem Bericht des Europäischen Parlaments vom 4. November 2025 über den Schutz Minderjähriger in der Online-Umgebung … zufolge, gibt … … den Anspruch von Kindern, den Schutz und die Fürsorge zu erhalten, die für ihre Wohlergehen notwendig sind … … Einigung auf ebendiesen Ebenen voraussetzen, die derzeit allerdings nicht absehbar ist.. … vor dem Hintergrund des Entwicklungshorizonts von unter 14-jJährigen … Das „BVG Kinderrechte“ sollte bei seiner erstmaligen Zitierung mit seinem Langtitel zitiert werden. www.parlament.gv.at 12 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 13 von 15 Zum Besonderen Teil der Erläuterungen: Bei der Formulierung der Erläuterungen ist darauf zu achten, dass es sich um einen Entwurf und nicht um eine bereits erlassene Rechtsvorschrift handelt (Punkt 92 der Legistischen Richtlinien 1979). Demzufolge sollten in den gegenständlichen Erläuterungen Wendungen wie „dienen der Klarstellung“ durch Wendungen wie „sollen klarstellen …“ (LRL 28) zu ersetzen. Zu Z 4 (§ 54c Abs. 1a und 1b): Im zweiten Absatz sollte es im Klammerausdruck „siehe unten zu Z 11“ lauten. Zu Z 5 (§ 54e Abs. 3 Z 5): Im dritten Absatz sollte es „im Vergleich zu den Vorgaben des Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL strengeres nationales Recht“ lauten. Im fünften Absatz sollte es „Die Ergänzung um ein funktionales Zugangsverbot für Minderjährige unter 14 Jahren ist erforderlich …“. Zu Z 6 (§ 54e Abs. 3a und 3b): Im zweiten Absatz sollte es „Aus den genannten Gründen“ lauten. Abs. 3a: Dem Text der Erläuterungen ist grundsätzlich die Formatvorlage „83_ErlText“ zuzuordnen. Abs. 3b: Es sollte „gleichwertige Methoden einer verlässlichen Altersfeststellung“ lauten. Die „Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV)“ sollte im Einklang mit Punkt 131 der Legistischen Richtlinien 1990 zitiert werden. Dies gilt ebenso für die Zitierung des „§ 6 Abs. 1 Z 2 KDD-G“ in den Erläuterungen zu Z 10 (§ 54h Abs. 2a), des „§ 294 EO“ in den Erläuterungen zu Z 11 (§§ 54i und 54j) und auch im Hinblick auf „§ 6 Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999“ in den Erläuterungen zu Z 12 (§ 67 Abs. 12). Zu Z 11 (§§ 54i und 54j): Im ersten Absatz sollte es „Maßnahmen gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Plattform-Anbietern“ lauten. www.parlament.gv.at 13 von 15 14 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme Im vierten Absatz sollte das unter Anführungszeichen stehende wörtliche Zitat im Klammerausdruck dem tatsächlichen Gesetzestext angepasst werden. Im vierten Absatz sollte es „gegenüber dem Plattform-Anbieter bzw. dem mit diesem verbundenen Unternehmen Rückforderungsansprüche stellen“ und „an den Plattform- Anbieter (bzw. an ein mit diesem verbundenes Unternehmen) zu leisten“ lauten. Zur Textgegenüberstellung: Im Zusammenhang mit Artikel 1 wurden folgende Divergenzen zwischen dem „Novellenentwurf“ und der Spalte „Vorgeschlagene Fassung“ festgestellt: • § 54e Abs. 3a: „Erfolgt der Zugang zur Video-Sharing-Plattform über […] konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzerkonto…“/ „Erfolgt der Zugang zur Video- Sharing-Plattform über […] konkrete Anhaltspunkte, dass das Nutzerkonto…“ • § 54g Abs. 1 Z 4 lit. b: „(§ 54e Abs. 3 Z 2 und 5 iVm. Abs. 3a)“ / „(§ 54e Abs. 3 Z 2 und 5 in Verbindung mit Abs. 3a)“ • § 54i Abs. 2 Z 2: „… Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17.04.2024, aufzufordern…“ / „… Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L 2024/1083 vom 17. April 2024, aufzufordern…“ • § 54j Abs. 5: „… Veröffentlichung auf der Video-Sharing-Plattform vermarket oder verkauft.“ / „… Veröffentlichung auf der Video-Sharing-Plattform vermarktet oder verkauft.“ • § 67 Abs. 12: „Das Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz […], BGBl I Nr. …“ / „Das Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz […], BGBl. I Nr. …“ • § 67a Abs. 2: „Die beiden in Abs. 1 angeführten…“ / „Die in Abs. 1 angeführten…“ Im Zusammenhang mit Artikel 2 wurden folgende Divergenzen zwischen dem „Novellenentwurf“ und der Spalte „Vorgeschlagene Fassung“ festgestellt: • § 13 Abs. 4 Z 1 lit. l: „Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G…“ / „Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes …“ • § 35 Abs. 1i: „Die Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 54e bis § 54j AMD-G…“ / „Die Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 54e bis 54j AMD-G…“ www.parlament.gv.at 14 von 15 161/SN-132/ME XXVIII. GP - Stellungnahme 15 von 15 • § 39 Abs. 1 Z 3: „… soweit der Bescheid eine Verletzung des § 54e Abs. 3 Z 2 oder 5 iVm. Abs. 3a betrifft, und 54i Abs. 1 iVm. …“ / „… soweit der Bescheid eine Verletzung des § 54e Abs. 3 Z 2 oder 5 iVm. Abs. 3a betrifft, und 54i Abs. 1 in Verbindung mit…“ • § 44 Abs. 41: „… in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit…“ / „… in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit…“ Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht. Wien, am 17. September 2026 Für den Bundeskanzler: Dr. Erich Pürgy Elektronisch gefertigt www.parlament.gv.at 15 von 15