Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (155/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- § 54e Abs 3 Z 5
- § 54e Abs 3 Z 5 lit b
- § 54e Abs 3 Z 5 lit c
- § 54e Abs 3 Z 5 lit d
- § 54e Abs 3 Z 5 lit a
- § 54e Abs 3 Z 5 lit e
- § 67a
- § 13 Abs 2 Z 5 PlG 2013
- § 22 Abs 3 Z 4 PlG 2013
- § 22 Abs 2 PlG 2013
- § 22 Abs 4 PlG 2013
- § 22 Abs 3 Z 1 PlG 2013
- § 13 Abs 2 Z 3 PlG 2013
- § 13 Abs 2 Z 4 PlG 2013
- § 13 Abs 3 PlG 2013
Forderungen
- Aufnahme des Erfordernisses einer wirksamen Unterbrechung in den Gesetzestext
- Generelle Ausnahme von Benachrichtigungen während der Nachtstunden
- Überprüfung der fachlichen Absicherung der Schwelle von mehr als einem Drittel im Gesetzestext
- Ergänzung des § 67a Abs 1 um eine Z 3 zur Evaluierung der Auswirkungen der Zugangssperre auf die psychische Gesundheit und Entwicklung der betroffenen Altersgruppe unter Beizug klinisch-psychologischer und gesundheitspsychologischer Expertise
- Ergänzung der Regulierung durch Aufklärung und Förderung der Medienkompetenz
- Schaffung handyfreier Räume
- Aufklärungsarbeit für Eltern und Pädagoginnen und Pädagogen
- Ausbau schulpsychologischer Angebote
- Fortführung des Projekts „Gesund aus der Krise“
- Einbindung gesundheitspsychologischer Expertise bei der Konzeption, Durchführung und Evaluation von Programmen zur digitalen Mediennutzung
Volltext ↗ Parlament.gv.at
An das
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Concordiaplatz 2
1010 Wien
per E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at
Post.VII-2@bka.gv.at.
Geschäftszahl: 2026-0.537.620
Betreff:
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert
werden; Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer
Psychologinnen und Psychologen (BÖP)
Wien, am 16.9.2026
Der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) bedankt
sich für die Einladung zur Stellungnahme zum gegenständlichen Gesetzesentwurf und
beehrt sich zu obig benannter Thematik nachstehende
STELLUNGNAHME
abzugeben:
I. Grundsätzliche Bewertung
Der BÖP begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf ausdrücklich. Die
Zugangssperre für Kinder unter 14 Jahren ist ein bedeutsamer Schritt, um junge
Menschen in einer besonders sensiblen Entwicklungsphase zu schützen. Die Kindheit
und frühe Adoleszenz sind dynamische Entwicklungs- und Reifungsphasen, in denen
sich unter anderem wichtige kognitive, emotionale und soziale Funktionen sowie die
Selbstregulation entwickeln und differenzieren.1 Dabei spielen auch Einflüsse und
Erfahrungen der Umwelt, darunter auch die Funktionen sozialer Medien, eine
entscheidende Rolle. Die Grenze von 14 Jahren ist als gesetzliche Schutzgrenze
keine
ausdrücklich
entwicklungspsychologische Zäsur, weil diese Entwicklungs- und Reifungsprozesse
über das 14. Lebensjahr hinaus andauern. Der Entwurf setzt dort an, wo die
begrüßen.
fachlicher
Sicht
aus
Sie
zu
ist
1 Vgl Crockett, L. J., Carlo, G., & Schulenberg, J. E. (Eds.). (2023). APA handbook of adolescent and
young adult development. American Psychological Association. https://doi.org/10.1037/0000298-000
1
Schutzbedürftigkeit am höchsten ist. Auf den weiterbestehenden Schutzbedarf
älterer Jugendlicher kommt der BÖP unter Punkt V zurück.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Entwurf in § 54e Abs 3 Z 5 nicht an einzelnen
Inhalten ansetzt, sondern an den Funktionen der Plattform. Wenn ein Produkt gezielt
so gestaltet wird, dass es die Nutzung verlängert, liegt die Verantwortung beim
Bereitsteller der Plattform und nicht beim Kind. Der BÖP begrüßt daher auch, dass der
Entwurf die Verantwortung konsequent bei den Plattformen verortet und nicht
ausschließlich auf die Eltern überwälzt.
II. Was sich in der psychologischen Praxis zeigt
Der BÖP hat im April 2026 unter 324 Behandlerinnen und Behandlern des Projekts
„Gesund aus der Krise" eine Erhebung durchgeführt.2
Danach registrieren 74 Prozent der Befragten bei ihren Klientinnen und Klienten einen
problematischen Social-Media-Konsum, ein Drittel beobachtet ein eindeutig
problematisches Nutzungsverhalten bereits bei den 10- bis 13-Jährigen. 82 Prozent
stellen fest, dass Kinder und Jugendliche die Nutzung nicht mehr selbstständig
beenden können. 70 Prozent berichten von einer Beeinträchtigung des Schlafs durch
nächtliche Nutzung. Zwei Drittel warnen, dass der Selbstwert stark oder sehr stark an
Likes, Follower und Views gekoppelt ist. 75 Prozent sehen das Körperbild deutlich
beeinflusst, mit einem markanten Unterschied zwischen weiblichen und männlichen
Klientinnen und Klienten. 87 Prozent erleben Eltern als mit der digitalen
Mediennutzung ihrer Kinder überfordert.
Zu den fünf am häufigsten genannten Problembereichen zählt neben dem Selbstwert,
dem Körperbild, dem Schlaf und dem Nutzungsverhalten auch die soziale
Unsicherheit. Dahinter steht ein Befund, der in der Debatte um die Altersgrenze bislang
zu wenig Beachtung findet. Wer nicht auf den einschlägigen Plattformen präsent ist,
bleibt von einem Gutteil der Kommunikation seiner Altersgruppe ausgeschlossen und
wird dafür nicht selten auch aktiv ausgegrenzt. Der Verzicht hat für das einzelne Kind
damit einen hohen sozialen Preis. Eltern, die ihrem Kind die Nutzung untersagen,
ihn nach der Erfahrung der
tragen diesen Konflikt allein aus und stehen
Behandlerinnen und Behandler häufig nicht durch. Genau hier liegt die eigentliche
Stärke einer gesetzlichen Lösung. Eine für alle geltende Altersgrenze nimmt dem
einzelnen Kind die Sonderrolle und den Eltern die Rechtfertigungslast. Sie wirkt damit
nicht nur gegen die Nutzung, sondern auch gegen die Ächtung derer, die nicht nutzen.
2 Vgl https://www.boep.or.at/aktuelles/detail?news_item_id=6a1834253c15c804eb00006f (abgerufen
am 24.8.2026).
2
Diese Befunde bilden die Versorgungsrealität ab. Sie zeigen zugleich, dass die im
Entwurf ausgewählten Funktionen keine beliebig gegriffenen Merkmale sind, sondern
genau jene Mechanismen erfassen, an denen sich die klinische Beobachtung
festmacht.
III. Zu den erfassten Funktionen (§ 54e Abs 3 Z 5)
Die in § 54e Abs 3 Z 5 lit b genannten Funktionen sind aus fachlicher Sicht zentrale
Mechanismen. Sie beseitigen den natürlichen Endpunkt einer Nutzungseinheit.
Impulskontrolle und die Fähigkeit zur Vorwegnahme von Handlungsfolgen sind in
dieser Altersgruppe noch nicht vollständig ausgereift, was es erschwert, einem solchen
Design standzuhalten. Der beobachtete Kontrollverlust lässt sich daher nicht auf
mangelnde Selbstdisziplin
eingeschränkte
Selbstregulationsmöglichkeiten treffen hier auf Produktgestaltungen, die auf eine
Verlängerung und Intensivierung der Nutzung ausgerichtet sind.
reduzieren. Entwicklungsbedingt
Kinder können attraktiven Reizen entwicklungsbedingt noch nicht in gleicher Weise
widerstehen wie Erwachsene und tun sich deutlich schwerer damit, die Folgen ihres
Handelns vorwegzunehmen. Das Ergebnis ist Kontrollverlust und eine massiv
erschwerte Regulation des eigenen Konsums. Der BÖP regt an, das in den
Erläuterungen bereits angesprochene Erfordernis einer wirksamen Unterbrechung3 in
den Gesetzestext aufzunehmen, damit die Vorgabe nicht durch eine pro forma
eingezogene und leicht wegklickbare Unterbrechung erfüllt werden kann.
Die Belohnungssysteme nach § 54e Abs 3 Z 5 lit c arbeiten mit intermittierender
Verstärkung und Verlustaversion. Das sind zwei wirksame verhaltenssteuernde
Prinzipien, die die Interaktionsdynamik verändern können. In der Adoleszenz
gewinnen soziale Anerkennung, Feedback und Peer-Zugehörigkeit an Bedeutung und
die genannten Belohnungsmechanismen können dadurch einen zusätzlichen Anreiz
zur wiederholten Interaktion schaffen.4
Zu den Benachrichtigungen nach § 54e Abs 3 Z 5 lit d weist der BÖP auf die Bedeutung
des Schlafs hin. Schlaf ist in dieser Altersgruppe kein Randthema, sondern eine
wesentliche Bedingung gesunder Entwicklung. Die Ausnahme für ausdrücklich
abonnierte
jene
Benachrichtigungen erfasst, die die Nutzerin oder der Nutzer für den konkreten
regt der BÖP an,
Benachrichtigungstyp aktiv aktiviert hat. Ergänzend
Benachrichtigungen während der Nachtstunden generell auszunehmen.
Inhalte sollte daher so eingegrenzt werden, dass sie nur
3 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, S. 7.
4 Vgl. Telzer, E. H., Burnell, K., Maheux, A. J., Vaccaro, A. & Prinstein, M. J. (2026). A Developmental
Neuroscience Framework for Youth-Centered Digital Media and Implications for Policy. Policy Insights
From
442–452.
And
https://doi.org/10.1177/23727322261471447
Behavioral
Sciences,
13(2),
Brain
The
3
Zum Empfehlungssystem nach § 54e Abs 3 Z 5 lit a teilt der BÖP die Einschätzung,
dass hyperpersonalisierte Vorschläge den wesentlichen Treiber intensiver Nutzung
darstellen. Inhalte, die das Körperbild oder die eigene psychische Gesundheit
betreffen, suchen Kinder in aller Regel nicht aktiv, sie werden ihnen zugespielt.5
Am deutlichsten zeigt sich das beim Körperbild von Mädchen. Drei Viertel der
befragten Behandlerinnen und Behandler von Gesund aus der Krise sehen das
Körperbild ihrer Klientinnen und Klienten stark oder sehr stark durch soziale Medien
beeinflusst, ein Drittel davon sogar sehr stark.6 Der Unterschied zwischen Mädchen
und Burschen ist dabei markant. Was Mädchen in ihrem Feed vorgesetzt bekommen,
sind bearbeitete, gefilterte und algorithmisch nach Reaktionsstärke vorsortierte
Körper. Der Maßstab, an dem sie sich messen, existiert in der Wirklichkeit nicht. Aus
dem permanenten Abgleich mit diesem Maßstab entstehen Schönheitsvorstellungen,
die von vornherein unerreichbar sind. Was folgt, sind Unzufriedenheit mit dem eigenen
Körper, Scham, ein an Likes und Views gekoppelter Selbstwert und in der Folge
gestörtes Essverhalten bis hin zu behandlungsbedürftigen Essstörungen. Das trifft
eine Altersgruppe, deren Körper sich gerade verändert und deren Identität noch nicht
gefestigt ist.
Mädchen sind dieser Dynamik in besonderem Maß ausgesetzt, und zwar nicht, weil
sie anfälliger wären, sondern weil das System sie gezielt bedient. Bleibt ein Mädchen
einmal an einem Inhalt zu Aussehen, Figur oder Ernährung hängen, erkennt das
Empfehlungssystem dieses Verhalten und liefert in hoher Frequenz nach. Aus einer
einzelnen Berührung mit dem Thema wird binnen kurzer Zeit ein Feed, der kaum noch
etwas anderes zeigt. Das ist keine unerwünschte Nebenwirkung, sondern das
erwartbare Ergebnis einer auf Verweildauer optimierten Personalisierung. Das Kind
hat dieser Dynamik nichts entgegenzusetzen, weil sie außerhalb seiner Wahrnehmung
abläuft. Es erlebt nur das Ergebnis, nämlich das Gefühl, nicht zu genügen.
Die Schwelle von mehr als einem Drittel im Gesetzestext ist aus fachlicher Sicht
allerdings nicht abgesichert.
Die Erfassung der einseitigen Kontaktanbahnung nach § 54e Abs 3 Z 5 lit e wird
nachdrücklich begrüßt. Hier geht es nicht mehr allein um psychische Belastung durch
Inhalte, sondern um kriminelle Gefährdung. Die Möglichkeit, ein Kind ohne dessen
Zutun und ohne jede bestehende Verbindung direkt anzuschreiben, ist der klassische
Einstiegspfad für Grooming, also für die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte zu
Unmündigen über digitale Kanäle.
5 Vgl Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, S. 6.
6 Vgl https://www.boep.or.at/aktuelles/detail?news_item_id=6a1834253c15c804eb00006f (abgerufen
am 9.9.2026).
4
IV. Zur Evaluierung (§ 67a)
Die Evaluierungsbestimmung wird begrüßt. Sie erfasst die Sachgerechtigkeit der
Vorgaben gegenüber den Plattformen und die datenschutzrechtliche Seite der
Altersverifikation. Nicht erfasst ist die aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes
eigentlich entscheidende Frage, nämlich wie sich die Maßnahme auf die psychische
Gesundheit und die Entwicklung der betroffenen Altersgruppe auswirkt und ob
Ausweichbewegungen auf nicht erfasste Dienste stattfinden.
Der BÖP schlägt daher folgende Ergänzung des § 67a Abs 1 um eine Z 3 vor:
„3. eine Evaluierung der Auswirkungen der Zugangssperre auf die psychische
Gesundheit, das Nutzungsverhalten und die Entwicklung der betroffenen Altersgruppe
vorzunehmen, wobei klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische
Expertise beizuziehen ist."
Die Entwicklung, Durchführung und Evaluation gesundheitsbezogener Maßnahmen
und Projekte zählen nach § 13 Abs 2 Z 5 PlG 2013 zur gesundheitspsychologischen
Berufsausübung, die klinisch-psychologische Evaluation ist nach § 22 Abs 3 Z 4 PlG
2013 Teil des klinisch-psychologischen Tätigkeitsbereichs. Eine Evaluierung, die die
psychische Gesundheit der betroffenen Altersgruppe in den Blick nimmt, betrifft damit
nicht einen Randbereich der Psychologie, sondern deren gesetzlich umschriebenes
Kerngebiet. Dass diese Expertise trägt, zeigt die Evaluierung von „Gesund aus der
Krise" durch die Universität Innsbruck, die die Daten von über 15.000 jungen
Menschen über drei Jahre hinweg ausgewertet hat.7
V. Was es über die Altersgrenze hinaus braucht
Ein wirksamer Jugendschutz endet nicht mit dem 14. Geburtstag. Auch ältere
Jugendliche befinden sich weiterhin in sensiblen Entwicklungsprozessen und können
durch soziale Medien beeinflusst werden. Regulierung allein genügt nicht, es braucht
ergänzend Aufklärung. Der BÖP begrüßt die Einführung des Unterrichtsfachs „Medien
und Demokratie" und hält fest, dass Medienkompetenz nicht nur das Verständnis der
Funktionsweise von Plattformen umfasst, sondern auch die Fähigkeit, die eigene
Psyche zu schützen. Emotionsregulation, Nein-Sagen-Lernen, ein stabiler Selbstwert
und soziale Interaktionsfähigkeit werden in der realen Welt erworben. Es braucht
handyfreie Räume, Aufklärungsarbeit, die die Lebensrealitäten junger Menschen
für Eltern und Pädagoginnen und Pädagogen.
einbezieht sowie Angebote
7 Vgl BÖP, „Gesund aus der Krise“: Evaluierung bestätigt große Wirksamkeit des Erfolgsprojekts,
24.7.2024,
https://www.boep.or.at/aktuelles/detail?news_item_id=66a0f3cc3c15c814b80000a6
(abgerufen am 24.8.2026) und Kulcar, V., Exenberger, S., & Juen, B. (2024). Evaluierung der Gesund
aus der Krise Programme: Zwischenbericht zu Gesund aus der Krise (April 2022 bis Juni 2023).
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Wien, 2024.
5
Medienkompetenz ergänzt die Regulierung und ersetzt sie nicht. Wo Plattformen
Mechanismen einsetzen, die die Nutzung gezielt verlängern und intensivieren, bleibt
die Verantwortung bei den Plattformen und ist nicht auf Kinder, Jugendliche und ihre
Bezugspersonen zu verlagern.
Dort, wo sich bereits eine behandlungsbedürftige Symptomatik entwickelt hat, braucht
es rasch erreichbare fachliche Hilfe. Der Ausbau schulpsychologischer Angebote und
die Fortführung von Projekten wie „Gesund aus der Krise" sind dafür zentrale
Bausteine. Besonders deutlich zeigt sich das bei den zunehmenden Selbstdiagnosen.
Kinder und Jugendliche gleichen Symptome, die sie in sozialen Medien aufschnappen,
mit ihrem eigenen Erleben ab und erwarten anschließend die Bestätigung einer bereits
feststehenden Diagnose. Eine Diagnose ist jedoch das Ergebnis eines komplexen
Prozesses, der die individuelle Lebensgeschichte, Entwicklungsdynamiken und das
psychosoziale Umfeld einbezieht.
Die klinisch-psychologische Diagnostik und die darauf aufbauende Erstellung von
Befunden und Gutachten sind nach § 22 Abs 2 iVm Abs 4 PlG 2013 den Klinischen
Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehalten. Die klinisch-psychologische
Behandlung nach § 22 Abs 3 Z 1 PlG 2013 ist ihnen nach § 22 Abs 4 PlG 2013 in ihrer
berufsmäßigen Ausübung vorbehalten. Was in sozialen Medien als Diagnose kursiert,
ersetzt diesen Prozess nicht und darf berufsrechtlich auch nicht an seine Stelle treten.
Prävention, Gesundheitsförderung, Kompetenzentwicklung und Evaluation sind kein
Feld, zu dem die Psychologie auch etwas beitragen kann, sondern der gesetzlich
umschriebene Kernbereich der Gesundheitspsychologie. § 13 Abs 2 PlG 2013 erfasst
in Z 3 gesundheitspsychologische Maßnahmen in Bezug auf gesundheitsbezogenes
Risikoverhalten einschließlich der Beratung zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken
unter Berücksichtigung der Lebens- und Freizeitwelt, in Z 4 die Analyse und Beratung
von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene
Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und in Z 5 die
Entwicklung, Durchführung und Evaluation entsprechender Maßnahmen und Projekte.
Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie ist nach § 13 Abs 3 PlG
2013 den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten.
Begleitende Programme zur digitalen Mediennutzung fallen damit in ein Berufsfeld,
das
hat.
Gesundheitspsychologische Expertise ist bei der Konzeption, der Durchführung und
der Evaluation solcher Programme daher von Beginn an einzubinden
Gesetzgeber
umschrieben
geschützt
selbst
und
der
6
VI. Abschließend
Der BÖP hält den vorliegenden Entwurf für einen wichtigen und überfälligen Schritt
und wird ihn im weiteren Verfahren unterstützen. Für Rückfragen zu den vorstehenden
Anregungen und für eine fachliche Erörterung steht er zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
a.o. Univ.-Prof.in Dr.in Beate Wimmer-Puchinger
Präsidentin
Mag.a Christina Maria Beran
Vizepräsidentin
Mag. Georg Hafner, MA
Vizepräsident
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