Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (155/SN-132/ME)

📋 155/SN-132/ME 📅 16.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • § 54e Abs 3 Z 5
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit b
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit c
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit d
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit a
  • § 54e Abs 3 Z 5 lit e
  • § 67a
  • § 13 Abs 2 Z 5 PlG 2013
  • § 22 Abs 3 Z 4 PlG 2013
  • § 22 Abs 2 PlG 2013
  • § 22 Abs 4 PlG 2013
  • § 22 Abs 3 Z 1 PlG 2013
  • § 13 Abs 2 Z 3 PlG 2013
  • § 13 Abs 2 Z 4 PlG 2013
  • § 13 Abs 3 PlG 2013

Forderungen

  • Aufnahme des Erfordernisses einer wirksamen Unterbrechung in den Gesetzestext
  • Generelle Ausnahme von Benachrichtigungen während der Nachtstunden
  • Überprüfung der fachlichen Absicherung der Schwelle von mehr als einem Drittel im Gesetzestext
  • Ergänzung des § 67a Abs 1 um eine Z 3 zur Evaluierung der Auswirkungen der Zugangssperre auf die psychische Gesundheit und Entwicklung der betroffenen Altersgruppe unter Beizug klinisch-psychologischer und gesundheitspsychologischer Expertise
  • Ergänzung der Regulierung durch Aufklärung und Förderung der Medienkompetenz
  • Schaffung handyfreier Räume
  • Aufklärungsarbeit für Eltern und Pädagoginnen und Pädagogen
  • Ausbau schulpsychologischer Angebote
  • Fortführung des Projekts „Gesund aus der Krise“
  • Einbindung gesundheitspsychologischer Expertise bei der Konzeption, Durchführung und Evaluation von Programmen zur digitalen Mediennutzung

Volltext ↗ Parlament.gv.at

An das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Concordiaplatz 2 1010 Wien per E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at Post.VII-2@bka.gv.at. Geschäftszahl: 2026-0.537.620 Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden; Stellungnahme des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) Wien, am 16.9.2026 Der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) bedankt sich für die Einladung zur Stellungnahme zum gegenständlichen Gesetzesentwurf und beehrt sich zu obig benannter Thematik nachstehende STELLUNGNAHME abzugeben: I. Grundsätzliche Bewertung Der BÖP begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf ausdrücklich. Die Zugangssperre für Kinder unter 14 Jahren ist ein bedeutsamer Schritt, um junge Menschen in einer besonders sensiblen Entwicklungsphase zu schützen. Die Kindheit und frühe Adoleszenz sind dynamische Entwicklungs- und Reifungsphasen, in denen sich unter anderem wichtige kognitive, emotionale und soziale Funktionen sowie die Selbstregulation entwickeln und differenzieren.1 Dabei spielen auch Einflüsse und Erfahrungen der Umwelt, darunter auch die Funktionen sozialer Medien, eine entscheidende Rolle. Die Grenze von 14 Jahren ist als gesetzliche Schutzgrenze keine ausdrücklich entwicklungspsychologische Zäsur, weil diese Entwicklungs- und Reifungsprozesse über das 14. Lebensjahr hinaus andauern. Der Entwurf setzt dort an, wo die begrüßen. fachlicher Sicht aus Sie zu ist 1 Vgl Crockett, L. J., Carlo, G., & Schulenberg, J. E. (Eds.). (2023). APA handbook of adolescent and young adult development. American Psychological Association. https://doi.org/10.1037/0000298-000 1 Schutzbedürftigkeit am höchsten ist. Auf den weiterbestehenden Schutzbedarf älterer Jugendlicher kommt der BÖP unter Punkt V zurück. Besonders hervorzuheben ist, dass der Entwurf in § 54e Abs 3 Z 5 nicht an einzelnen Inhalten ansetzt, sondern an den Funktionen der Plattform. Wenn ein Produkt gezielt so gestaltet wird, dass es die Nutzung verlängert, liegt die Verantwortung beim Bereitsteller der Plattform und nicht beim Kind. Der BÖP begrüßt daher auch, dass der Entwurf die Verantwortung konsequent bei den Plattformen verortet und nicht ausschließlich auf die Eltern überwälzt. II. Was sich in der psychologischen Praxis zeigt Der BÖP hat im April 2026 unter 324 Behandlerinnen und Behandlern des Projekts „Gesund aus der Krise" eine Erhebung durchgeführt.2 Danach registrieren 74 Prozent der Befragten bei ihren Klientinnen und Klienten einen problematischen Social-Media-Konsum, ein Drittel beobachtet ein eindeutig problematisches Nutzungsverhalten bereits bei den 10- bis 13-Jährigen. 82 Prozent stellen fest, dass Kinder und Jugendliche die Nutzung nicht mehr selbstständig beenden können. 70 Prozent berichten von einer Beeinträchtigung des Schlafs durch nächtliche Nutzung. Zwei Drittel warnen, dass der Selbstwert stark oder sehr stark an Likes, Follower und Views gekoppelt ist. 75 Prozent sehen das Körperbild deutlich beeinflusst, mit einem markanten Unterschied zwischen weiblichen und männlichen Klientinnen und Klienten. 87 Prozent erleben Eltern als mit der digitalen Mediennutzung ihrer Kinder überfordert. Zu den fünf am häufigsten genannten Problembereichen zählt neben dem Selbstwert, dem Körperbild, dem Schlaf und dem Nutzungsverhalten auch die soziale Unsicherheit. Dahinter steht ein Befund, der in der Debatte um die Altersgrenze bislang zu wenig Beachtung findet. Wer nicht auf den einschlägigen Plattformen präsent ist, bleibt von einem Gutteil der Kommunikation seiner Altersgruppe ausgeschlossen und wird dafür nicht selten auch aktiv ausgegrenzt. Der Verzicht hat für das einzelne Kind damit einen hohen sozialen Preis. Eltern, die ihrem Kind die Nutzung untersagen, ihn nach der Erfahrung der tragen diesen Konflikt allein aus und stehen Behandlerinnen und Behandler häufig nicht durch. Genau hier liegt die eigentliche Stärke einer gesetzlichen Lösung. Eine für alle geltende Altersgrenze nimmt dem einzelnen Kind die Sonderrolle und den Eltern die Rechtfertigungslast. Sie wirkt damit nicht nur gegen die Nutzung, sondern auch gegen die Ächtung derer, die nicht nutzen. 2 Vgl https://www.boep.or.at/aktuelles/detail?news_item_id=6a1834253c15c804eb00006f (abgerufen am 24.8.2026). 2 Diese Befunde bilden die Versorgungsrealität ab. Sie zeigen zugleich, dass die im Entwurf ausgewählten Funktionen keine beliebig gegriffenen Merkmale sind, sondern genau jene Mechanismen erfassen, an denen sich die klinische Beobachtung festmacht. III. Zu den erfassten Funktionen (§ 54e Abs 3 Z 5) Die in § 54e Abs 3 Z 5 lit b genannten Funktionen sind aus fachlicher Sicht zentrale Mechanismen. Sie beseitigen den natürlichen Endpunkt einer Nutzungseinheit. Impulskontrolle und die Fähigkeit zur Vorwegnahme von Handlungsfolgen sind in dieser Altersgruppe noch nicht vollständig ausgereift, was es erschwert, einem solchen Design standzuhalten. Der beobachtete Kontrollverlust lässt sich daher nicht auf mangelnde Selbstdisziplin eingeschränkte Selbstregulationsmöglichkeiten treffen hier auf Produktgestaltungen, die auf eine Verlängerung und Intensivierung der Nutzung ausgerichtet sind. reduzieren. Entwicklungsbedingt Kinder können attraktiven Reizen entwicklungsbedingt noch nicht in gleicher Weise widerstehen wie Erwachsene und tun sich deutlich schwerer damit, die Folgen ihres Handelns vorwegzunehmen. Das Ergebnis ist Kontrollverlust und eine massiv erschwerte Regulation des eigenen Konsums. Der BÖP regt an, das in den Erläuterungen bereits angesprochene Erfordernis einer wirksamen Unterbrechung3 in den Gesetzestext aufzunehmen, damit die Vorgabe nicht durch eine pro forma eingezogene und leicht wegklickbare Unterbrechung erfüllt werden kann. Die Belohnungssysteme nach § 54e Abs 3 Z 5 lit c arbeiten mit intermittierender Verstärkung und Verlustaversion. Das sind zwei wirksame verhaltenssteuernde Prinzipien, die die Interaktionsdynamik verändern können. In der Adoleszenz gewinnen soziale Anerkennung, Feedback und Peer-Zugehörigkeit an Bedeutung und die genannten Belohnungsmechanismen können dadurch einen zusätzlichen Anreiz zur wiederholten Interaktion schaffen.4 Zu den Benachrichtigungen nach § 54e Abs 3 Z 5 lit d weist der BÖP auf die Bedeutung des Schlafs hin. Schlaf ist in dieser Altersgruppe kein Randthema, sondern eine wesentliche Bedingung gesunder Entwicklung. Die Ausnahme für ausdrücklich abonnierte jene Benachrichtigungen erfasst, die die Nutzerin oder der Nutzer für den konkreten regt der BÖP an, Benachrichtigungstyp aktiv aktiviert hat. Ergänzend Benachrichtigungen während der Nachtstunden generell auszunehmen. Inhalte sollte daher so eingegrenzt werden, dass sie nur 3 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, S. 7. 4 Vgl. Telzer, E. H., Burnell, K., Maheux, A. J., Vaccaro, A. & Prinstein, M. J. (2026). A Developmental Neuroscience Framework for Youth-Centered Digital Media and Implications for Policy. Policy Insights From 442–452. And https://doi.org/10.1177/23727322261471447 Behavioral Sciences, 13(2), Brain The 3 Zum Empfehlungssystem nach § 54e Abs 3 Z 5 lit a teilt der BÖP die Einschätzung, dass hyperpersonalisierte Vorschläge den wesentlichen Treiber intensiver Nutzung darstellen. Inhalte, die das Körperbild oder die eigene psychische Gesundheit betreffen, suchen Kinder in aller Regel nicht aktiv, sie werden ihnen zugespielt.5 Am deutlichsten zeigt sich das beim Körperbild von Mädchen. Drei Viertel der befragten Behandlerinnen und Behandler von Gesund aus der Krise sehen das Körperbild ihrer Klientinnen und Klienten stark oder sehr stark durch soziale Medien beeinflusst, ein Drittel davon sogar sehr stark.6 Der Unterschied zwischen Mädchen und Burschen ist dabei markant. Was Mädchen in ihrem Feed vorgesetzt bekommen, sind bearbeitete, gefilterte und algorithmisch nach Reaktionsstärke vorsortierte Körper. Der Maßstab, an dem sie sich messen, existiert in der Wirklichkeit nicht. Aus dem permanenten Abgleich mit diesem Maßstab entstehen Schönheitsvorstellungen, die von vornherein unerreichbar sind. Was folgt, sind Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper, Scham, ein an Likes und Views gekoppelter Selbstwert und in der Folge gestörtes Essverhalten bis hin zu behandlungsbedürftigen Essstörungen. Das trifft eine Altersgruppe, deren Körper sich gerade verändert und deren Identität noch nicht gefestigt ist. Mädchen sind dieser Dynamik in besonderem Maß ausgesetzt, und zwar nicht, weil sie anfälliger wären, sondern weil das System sie gezielt bedient. Bleibt ein Mädchen einmal an einem Inhalt zu Aussehen, Figur oder Ernährung hängen, erkennt das Empfehlungssystem dieses Verhalten und liefert in hoher Frequenz nach. Aus einer einzelnen Berührung mit dem Thema wird binnen kurzer Zeit ein Feed, der kaum noch etwas anderes zeigt. Das ist keine unerwünschte Nebenwirkung, sondern das erwartbare Ergebnis einer auf Verweildauer optimierten Personalisierung. Das Kind hat dieser Dynamik nichts entgegenzusetzen, weil sie außerhalb seiner Wahrnehmung abläuft. Es erlebt nur das Ergebnis, nämlich das Gefühl, nicht zu genügen. Die Schwelle von mehr als einem Drittel im Gesetzestext ist aus fachlicher Sicht allerdings nicht abgesichert. Die Erfassung der einseitigen Kontaktanbahnung nach § 54e Abs 3 Z 5 lit e wird nachdrücklich begrüßt. Hier geht es nicht mehr allein um psychische Belastung durch Inhalte, sondern um kriminelle Gefährdung. Die Möglichkeit, ein Kind ohne dessen Zutun und ohne jede bestehende Verbindung direkt anzuschreiben, ist der klassische Einstiegspfad für Grooming, also für die gezielte Anbahnung sexueller Kontakte zu Unmündigen über digitale Kanäle. 5 Vgl Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, S. 6. 6 Vgl https://www.boep.or.at/aktuelles/detail?news_item_id=6a1834253c15c804eb00006f (abgerufen am 9.9.2026). 4 IV. Zur Evaluierung (§ 67a) Die Evaluierungsbestimmung wird begrüßt. Sie erfasst die Sachgerechtigkeit der Vorgaben gegenüber den Plattformen und die datenschutzrechtliche Seite der Altersverifikation. Nicht erfasst ist die aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes eigentlich entscheidende Frage, nämlich wie sich die Maßnahme auf die psychische Gesundheit und die Entwicklung der betroffenen Altersgruppe auswirkt und ob Ausweichbewegungen auf nicht erfasste Dienste stattfinden. Der BÖP schlägt daher folgende Ergänzung des § 67a Abs 1 um eine Z 3 vor: „3. eine Evaluierung der Auswirkungen der Zugangssperre auf die psychische Gesundheit, das Nutzungsverhalten und die Entwicklung der betroffenen Altersgruppe vorzunehmen, wobei klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Expertise beizuziehen ist." Die Entwicklung, Durchführung und Evaluation gesundheitsbezogener Maßnahmen und Projekte zählen nach § 13 Abs 2 Z 5 PlG 2013 zur gesundheitspsychologischen Berufsausübung, die klinisch-psychologische Evaluation ist nach § 22 Abs 3 Z 4 PlG 2013 Teil des klinisch-psychologischen Tätigkeitsbereichs. Eine Evaluierung, die die psychische Gesundheit der betroffenen Altersgruppe in den Blick nimmt, betrifft damit nicht einen Randbereich der Psychologie, sondern deren gesetzlich umschriebenes Kerngebiet. Dass diese Expertise trägt, zeigt die Evaluierung von „Gesund aus der Krise" durch die Universität Innsbruck, die die Daten von über 15.000 jungen Menschen über drei Jahre hinweg ausgewertet hat.7 V. Was es über die Altersgrenze hinaus braucht Ein wirksamer Jugendschutz endet nicht mit dem 14. Geburtstag. Auch ältere Jugendliche befinden sich weiterhin in sensiblen Entwicklungsprozessen und können durch soziale Medien beeinflusst werden. Regulierung allein genügt nicht, es braucht ergänzend Aufklärung. Der BÖP begrüßt die Einführung des Unterrichtsfachs „Medien und Demokratie" und hält fest, dass Medienkompetenz nicht nur das Verständnis der Funktionsweise von Plattformen umfasst, sondern auch die Fähigkeit, die eigene Psyche zu schützen. Emotionsregulation, Nein-Sagen-Lernen, ein stabiler Selbstwert und soziale Interaktionsfähigkeit werden in der realen Welt erworben. Es braucht handyfreie Räume, Aufklärungsarbeit, die die Lebensrealitäten junger Menschen für Eltern und Pädagoginnen und Pädagogen. einbezieht sowie Angebote 7 Vgl BÖP, „Gesund aus der Krise“: Evaluierung bestätigt große Wirksamkeit des Erfolgsprojekts, 24.7.2024, https://www.boep.or.at/aktuelles/detail?news_item_id=66a0f3cc3c15c814b80000a6 (abgerufen am 24.8.2026) und Kulcar, V., Exenberger, S., & Juen, B. (2024). Evaluierung der Gesund aus der Krise Programme: Zwischenbericht zu Gesund aus der Krise (April 2022 bis Juni 2023). Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Wien, 2024. 5 Medienkompetenz ergänzt die Regulierung und ersetzt sie nicht. Wo Plattformen Mechanismen einsetzen, die die Nutzung gezielt verlängern und intensivieren, bleibt die Verantwortung bei den Plattformen und ist nicht auf Kinder, Jugendliche und ihre Bezugspersonen zu verlagern. Dort, wo sich bereits eine behandlungsbedürftige Symptomatik entwickelt hat, braucht es rasch erreichbare fachliche Hilfe. Der Ausbau schulpsychologischer Angebote und die Fortführung von Projekten wie „Gesund aus der Krise" sind dafür zentrale Bausteine. Besonders deutlich zeigt sich das bei den zunehmenden Selbstdiagnosen. Kinder und Jugendliche gleichen Symptome, die sie in sozialen Medien aufschnappen, mit ihrem eigenen Erleben ab und erwarten anschließend die Bestätigung einer bereits feststehenden Diagnose. Eine Diagnose ist jedoch das Ergebnis eines komplexen Prozesses, der die individuelle Lebensgeschichte, Entwicklungsdynamiken und das psychosoziale Umfeld einbezieht. Die klinisch-psychologische Diagnostik und die darauf aufbauende Erstellung von Befunden und Gutachten sind nach § 22 Abs 2 iVm Abs 4 PlG 2013 den Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorbehalten. Die klinisch-psychologische Behandlung nach § 22 Abs 3 Z 1 PlG 2013 ist ihnen nach § 22 Abs 4 PlG 2013 in ihrer berufsmäßigen Ausübung vorbehalten. Was in sozialen Medien als Diagnose kursiert, ersetzt diesen Prozess nicht und darf berufsrechtlich auch nicht an seine Stelle treten. Prävention, Gesundheitsförderung, Kompetenzentwicklung und Evaluation sind kein Feld, zu dem die Psychologie auch etwas beitragen kann, sondern der gesetzlich umschriebene Kernbereich der Gesundheitspsychologie. § 13 Abs 2 PlG 2013 erfasst in Z 3 gesundheitspsychologische Maßnahmen in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten einschließlich der Beratung zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens- und Freizeitwelt, in Z 4 die Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und in Z 5 die Entwicklung, Durchführung und Evaluation entsprechender Maßnahmen und Projekte. Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheitspsychologie ist nach § 13 Abs 3 PlG 2013 den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten. Begleitende Programme zur digitalen Mediennutzung fallen damit in ein Berufsfeld, das hat. Gesundheitspsychologische Expertise ist bei der Konzeption, der Durchführung und der Evaluation solcher Programme daher von Beginn an einzubinden Gesetzgeber umschrieben geschützt selbst und der 6 VI. Abschließend Der BÖP hält den vorliegenden Entwurf für einen wichtigen und überfälligen Schritt und wird ihn im weiteren Verfahren unterstützen. Für Rückfragen zu den vorstehenden Anregungen und für eine fachliche Erörterung steht er zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen a.o. Univ.-Prof.in Dr.in Beate Wimmer-Puchinger Präsidentin Mag.a Christina Maria Beran Vizepräsidentin Mag. Georg Hafner, MA Vizepräsident 7