Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (153/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- Digital Services Act (DSA)
- Art 5 Abs 1 lit c DSGVO
- Art 8 DSA
- AMD-G
- Art 3 Abs 2 E-Commerce-RL
- Art 3 Abs 4 E-Commerce-RL
- § 54c Abs 1a und 1b AMD-G
- Europäisches Medienfreiheitsgesetz
- Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act / DSA)
- Art 28 DSA
- Art 34-35 DSA
- Art 2 Abs 4 DSA
- ABGB
Forderungen
- Erweiterung des Anwendungsbereichs auf hybride Dienste, Messengerdienste (z.B. WhatsApp, Telegram), Gaming-Plattformen (z.B. Steam), Community-Plattformen (z.B. Reddit, X) und Livestreaming-Plattformen (z.B. Twitch)
- Kriterium für die Einbeziehung soll die funktionale Ausgestaltung sein (z.B. algorithmische Empfehlungssysteme, Belohnungsmechanismen)
- Übermittlung ausschließlich eines standardisierten Altersprädikats (ja/nein) an die Plattformen statt genauer Identitätsdaten
- Verbindliche gesetzliche oder verordnungsrechtliche Festlegung von Zero-Knowledge-Proofs und dem Double-Blind-Prinzip
- Verpflichtung der Plattformen zu angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen gegen Umgehungsversuche der Altersgrenze
- Regelmäßige Evaluierung der Umgehungsanfälligkeit des Systems
- Einbeziehung aller relevanten Dienste zur Minimierung von Ausweichbewegungen
- Festlegung technischer Mindeststandards für Altersverifikationssysteme
- Etablierung einer EU-weiten Lösung für Altersverifikationsstandards
- Ausweitung der regulatorischen Anforderungen auf alle digitalen Dienste mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial (statt nur Video-Sharing-Plattformen)
- Explizite Darlegung der unionsrechtlichen Grundlage für Maßnahmen gegenüber ausländischen Anbietern
- Praxistaugliche Ausgestaltung der Verfahrensschritte nach Art 3 Abs 4 E-Commerce-RL
- Anstreben einer unionsweit harmonisierten Regelung statt eines nationalen Alleingangs
- Integration der Altersverifikationspflicht in die Risikobewertungen gemäß Art 34-35 DSA
- Vermeidung von inhaltlichen Vorabkontrollen/allgemeinen Überwachungspflichten (gemäß Art 8 DSA)
- Fachliche Begründung bzw. Evaluierung der Altersgrenze unter Einbeziehung von Experten (z.B. VIVID)
- Überlegung einer Erhöhung der Altersgrenze auf 16 Jahre
- Einführung eines Stufenmodells: Vollständige Sperre unter 14, Zugang zu 'Jugendversionen' zwischen 14-16, Vollzugang ab 16 Jahren
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Bundesministerium für
Wohnen, Kunst, Kultur,
Medien und Sport
Concordiaplatz 2
1010 Wien
per E-Mail: medienrecht@bmwkms.gv.at
Post.VII-2@bka.gv.at
Zl. 13/1 26/89
2026-0.537.620
BG, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-
Gesetz geändert werden
Referent:
Dr. Stefan Schoeller, Rechtsanwalt in Graz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung des Ent-
wurfes und erstattet dazu folgende
Stellungnahme:
Der ÖRAK begrüßt grundsätzlich die Gesetzesinitiative als wichtigen Schritt, mit dem in
Österreich der Jugendschutz im Bereich der sozialen Medien gesetzlich reguliert wird.
Zur konkreten Umsetzung, den Anwendungsgebieten, der Altersgrenze sowie zur Verein-
barkeit mit dem Digital Services Act (DSA) wird in der Folge Stellung genommen und wer-
den entsprechende Verbesserungsvorschläge aufgezeigt.
I. Präzisierung des Plattformbegriffes und Anwendbarkeit auf Messenger-
dienste
Der Begutachtungsentwurf stellt aus Sicht des ÖRAK kritikwürdig nicht auf kritische Funk-
tionen von Messengerdiensten ab, die ebenfalls Push-Nachrichten einsetzen, um zu einer
vermehrten, verlängerten und regelmäßigen Nutzung zu animieren.
Zu begrüßen ist grundsätzlich, dass der Entwurf nicht starr bestimmte Anbieter nennt,
die dem Social-Media-Verbot unterliegen, sondern auf funktionale Kriterien abstellt (zB
Empfehlungssysteme, Belohnungsmechanismen, Push-Nachrichten). Dies ermöglicht eine
flexible Anpassung an neue Produktentwicklungen.
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Der Anwendungsbereich sollte jedoch erweitert werden auf:
Hybride Dienste (Kombination aus Video, Messaging, Gaming)
Messenger-Dienste mit vergleichbaren Funktionen (zB WhatsApp, Telegram,
Signal)
Gaming-Plattformen mit Social-Features (zB Steam)
Community-Plattformen (zB Reddit, X/Twitter)
Livestreaming-Plattformen (zB Twitch)
Maßgeblich für die Einbeziehung – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Video-
Sharing-Plattform handelt oder nicht – sollte sein, ob ein Dienst eine der folgenden Funk-
tionen aufweist:
Algorithmische Empfehlungssysteme
Funktionen zur einseitigen oder wechselseitigen Kontaktanbahnung
Belohnungsmechanismen, die zu täglicher oder noch öfteren Nutzung animieren
und
Funktionen, die einen fortlaufenden, schwer unterbrechbaren Konsum fördern, so-
wie
besondere Risiken für Minderjährige durch Interaktion mit fremden Personen
Eine solche Erweiterung könnte im Entwurf wie folgt stattfinden:
Formulierung einer nicht abschließenden Orientierungshilfe im Gesetz
Veröffentlichte Auslegungskriterien der Regulierungsbehörde KommAustria
Ermächtigung der KommAustria, neue Funktionen einzubeziehen, sofern diese
unionsrechtlich unzulässig sind.
II. Datenminimierung durch standardisiertes Altersprädikat
1. Grundanforderung der DSGVO
Die Altersverifikation muss dem Grundsatz der Datenminimierung (Art 5 Abs 1 lit c
DSGVO) entsprechen. Das bedeutet: Es dürfen nur jene Daten erhoben und verarbeitet
werden, die für den Zweck der Altersprüfung unbedingt erforderlich sind.
2.
Forderung
An die Plattform sollte ausschließlich ein standardisiertes Altersprädikat übermittelt
werden:
nur die Information „alt genug: ja/nein" (zB „14 Jahre oder älter: ja")
keine Offenlegung des genauen Alters, des Geburtsdatums, des Namens, der
Adresse oder sonstiger Identitätsmerkmale
keine Verknüpfung mit Plattformkonto, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zah-
lungsdaten oder Gerätekennung
3.
Technische Umsetzung
Der Entwurf verweist auf Zero-Knowledge-Proofs und das Double-Blind-Prinzip.
Diese Anforderungen sollten im Gesetzestext oder in einer Verordnung verbindlich
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festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Anbieter dieselben datenschutzfreundli-
chen Standards einhalten.
III. Umgehungsversuche der Altersgrenze
Zu betrachten ist schließlich, ob der Gesetzesentwurf ausreichende Sicherheit dafür bietet,
dass bei gleichzeitiger Einhaltung der minimalen Preisgabe von personenbezogenen Daten
eine stabile technische Lösung eines österreichischen Anbieters existiert, die Altersgrenze
zu verifizieren und gegenüber der anfragenden Plattform die Auskunft zu erteilen, dass der
jeweilige Nutzer über oder unter 14 Jahre alt ist (zB ID Austria).
Die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen kann durch folgende Methoden beeinträchtigt
oder umgangen werden, sofern keine sichere Lösung wie zuvor beschrieben vorliegt:
Falsche Altersangaben: Kinder geben ein falsches Geburtsdatum an (sofern nicht
bloß ein standardisiertes Altersprädikat zB über ID Austria abgefragt wird)
Nutzung fremder Konten: Verwendung von Accounts der Eltern oder älterer Ge-
schwister
VPNs und ausländische Zugänge: Umgehung der österreichischen Regulierung
durch Nutzung ausländischer VPN in Verbindung mit ausländischen Plattformversi-
onen
Nicht erfasste Teilbereiche: Nutzung von Plattformbereichen, die nicht unter das
Verbot fallen
1. Weiters bestehen Rechtliche Umgehungsmöglichkeiten:
Ausweichbewegungen auf nicht erfasste Dienste: Kinder weichen auf Mess-
enger, Gaming-Plattformen oder andere nicht regulierte Angebote aus
Strukturelle Umgehung: Plattformen passen ihre Funktionen geringfügig an, um
nicht mehr unter den Anwendungsbereich zu fallen
2. Daraus schließt sich folgende Forderung:
Verpflichtung der Plattformen zu angemessenen und verhältnismäßigen Maß-
nahmen gegen Umgehungen
Regelmäßige Evaluierung der Umgehungsanfälligkeit des Systems
Einbeziehung aller relevanten Dienste (siehe Punkt I. und IV.), um Ausweich-
bewegungen zu minimieren
Technische Mindeststandards für Altersverifikationssysteme (zB Schutz vor Ko-
pieren und Weitergabe von Altersnachweisen)
Nach derzeitigem technischem Kenntnisstand bietet ID Austria mit Sitz in Österreich eine
sichere minimaldateninvasive Lösung dadurch an, indem dem Anbieter auf Anfrage die
Auskunft gegeben wird, ob der dort angefragte Nutzer über oder unter 14 Jahre alt ist.
Die Wirksamkeit der Altersverifikation wird durch VPN-Umgehung eingeschränkt. Zwar bie-
tet die ID Austria ein datenschutzfreundliches Verfahren zur Altersprüfung, jedoch wird ein
Kind, das über VPN als ausländischer Nutzer erscheint, von der Plattform möglicherweise
nicht zur ID Austria aufgefordert. Stattdessen könnte die Plattform einfachere Methoden
(zB Selbstdeklaration) akzeptieren. Eine zuverlässige VPN-Erkennung ist technisch schwie-
rig und würde umfassende Überwachungsmaßnahmen erfordern, die mit Art 8 DSA (keine
allgemeinen Überwachungspflichten) kaum vereinbar wären. Dies unterstreicht die
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Notwendigkeit einer EU-weiten Lösung, die alle in der EU verfügbaren Dienste erfasst und
länderübergreifende Altersverifikationsstandards etabliert.
IV. Fehlendes Level Playing Field (gleiche Wettbewerbsbedingungen für gleiche
Anbieter) durch unterschiedliche Behandlung von Plattformen
Da der Entwurf sich auf Video-Sharing-Plattformen iSd AMD-G beschränkt (siehe dazu be-
reits unter Punkt I.) führt dies zu einem ungleichen Schutzniveau, da andere digitale
Dienste mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial nicht erfasst werden.
1. Beispiele für nicht erfasste Dienste mit ähnlichem Risiko:
Messenger-Dienste (zB WhatsApp, Telegram, Signal)
Gaming-Plattformen mit Social-Features (zB Steam)
Livestreaming-Plattformen (zB Twitch)
Community-Plattformen (zB Reddit, X/Twitter)
2. Daraus resultieren:
Ausweichbewegungen: Kinder und Jugendliche weichen auf nicht regulierte An-
gebote aus, obwohl diese ähnliche oder höhere Risiken bergen
Inkonsistenter Jugendschutz: Der Schutzzweck wird unterlaufen, weil das Ge-
fährdungspotenzial nicht einheitlich adressiert wird
Wettbewerbsverzerrungen: Regulierte Plattformen stehen im Nachteil gegen-
über nicht regulierten Konkurrenten.
3.
Forderung
Alle digitalen Dienste mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial sollten densel-
ben regulatorischen Anforderungen unterliegen. Maßgeblich sollte nicht die formale
Kategorie (zB „Video-Sharing-Plattform“) sein, sondern das tatsächliche Gefährdungspo-
tenzial der angebotenen Funktionen (zB Empfehlungssysteme, Belohnungsmechanismen,
Push-Nachrichten, Kontaktanbahnung).
V. Problematik des Herkunftslandprinzips (Art 3 Abs 4 E-Commerce RL)
1. Grundregel
Nach dem Herkunftslandprinzip (Art 3 Abs 2 E-Commerce-RL) dürfen Mitgliedstaaten
den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitglied-
staat grundsätzlich nicht einschränken. Das bedeutet: Ein Dienst, der in einem anderen
EU-Mitgliedstaat rechtmäßig angeboten wird, sollte nicht mit zusätzlichen nationalen An-
forderungen behindert werden.
2. Ausnahme nach Art 3 Abs 4 E-Commerce-RL
Die E-Commerce-Richtlinie sieht in Art 3 Abs 4 eine Ausnahme für den Schutz Minder-
jähriger vor. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Mitgliedstaaten Maßnahmen ge-
genüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Plattform-Anbietern ergreifen.
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3.
Problemstellung
Die meisten relevanten Plattformen (zB TikTok, Instagram, YouTube) sind nicht in
Österreich niedergelassen, sondern in anderen EU-Mitgliedstaaten (vorwiegend
Irland) oder Drittstaaten.
Österreichische Rechtsvorschriften können diesen Anbietern gegenüber nur unter
den engen Voraussetzungen des Art 3 Abs 4 E-Commerce-RL geltend ge-
macht werden.
Der Entwurf sieht zwar eine Ausweitung des territorialen Anwendungsbereichs vor
(§ 54c Abs 1a und 1b AMD-G), die praktische Durchsetzbarkeit bleibt jedoch
unklar.
4.
Forderung
Klarstellung der Rechtsgrundlage: Der Gesetzgeber sollte explizit darlegen, auf
welcher unionsrechtlichen Grundlage Maßnahmen gegenüber ausländischen Anbie-
tern ergriffen werden können.
Verfahren nach Art 3 Abs 4 E-Commerce-RL: Die vorgesehenen Verfahrens-
schritte (zB Kooperation mit Behörden anderer Mitgliedstaaten nach dem Europäi-
schen Medienfreiheitsgesetz) sollten praxistauglich ausgestaltet werden.
EU-weite Lösung: Langfristig ist nur eine gemeinsame europäische Regelung ge-
eignet, um die rechtlichen Unsicherheiten des Herkunftslandprinzips zu überwinden.
VI. Zur Empfehlung einer EU-weiten Abstimmung
Die Frage des Vorzuges einer EU-weiten Lösung ist eine Frage, die sowohl rechtliche als
auch politische Themen aufwirft.
Die bereits vorliegende Stellungnahme der ISPA – Internet Service Providers Austria
vom 28.7.2026 formuliert dies bereits, indem sie darauf hinweist, dass eine wirksame und
rechtssichere Lösung auf europäischer Ebene erzielt werden kann, weshalb die Bundesre-
gierung aufgefordert sei – so ISPA – weiter auf eine EU-koordinierte Lösung hinzuwirken,
statt einen nationalen Alleingang zu riskieren.
Aus Sicht des ÖRAK sind Argumente für eine EU-weite Lösung wie folgt:
Herkunftslandprinzip: Nationale Alleingänge stoßen an rechtliche Grenzen, weil
relevante Plattformen nicht in Österreich ansässig sind
Vollharmonisierendes EU-Recht: Der Digital Services Act (DSA) ist ein vollhar-
monisierendes EU-Regelwerk, das nationale Spielräume für zusätzliche Regulierung
bewusst begrenzt
Einheitliches Schutzniveau: Eine EU-weite Regelung würde sämtliche relevanten
Dienste gleichermaßen erfassen und Ausweichbewegungen verhindern
Verhandlungsposition: Eine koordinierte EU-Lösung stärkt die Verhandlungspo-
sition gegenüber globalen Plattformbetreibern
Aus Gründen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit sollte Österreich parallel zur Umsetzung
des nationalen Entwurfs aktiv auf eine unionsweit harmonisierte Regelung hinwirken; ein
nationaler Alleingang sollte nur als Überganglösung verstanden werden, die durch eine EU-
weite Regelung ersetzt werden muss.
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VII. Kohärenz mit dem Digital Services Act (DSA)
1. Derzeit bestehende Rechtslage
Der Digital Services Act (DSA) (Verordnung (EU) 2022/2065) enthält bereits Vorschrif-
ten zum Schutz Minderjähriger im digitalen Raum:
Art 28 DSA: Verpflichtung von Online-Plattformen zu geeigneten Maßnahmen für
ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen
Art 34-35 DSA: Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen für sehr
große Online-Plattformen, darunter auch Werkzeuge zur Altersüberprüfung
Art 2 Abs 4 DSA: Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bleibt von den
Bestimmungen des DSA unberührt, soweit sie die Vorschriften des DSA präzisiert
oder ergänzt
2.
Zielsetzung
Die nationale Regelung muss mit den Sorgfaltspflichten, Risikobewertungen und Transpa-
renzanforderungen des DSA vereinbar sein:
Integration in Risikomanagement-Systeme: Die Altersverifikationspflicht sollte
in die bestehenden Risikobewertungen nach Art 34-35 DSA integriert werden
Nutzung der Transparenzpflichten: Die Transparenz- und Berichtspflichten nach
DSA sollten genutzt werden, um die Wirksamkeit der Altersverifikation zu evaluie-
ren
Verbot allgemeiner Überwachungspflichten: Maßnahmen zur Altersverifikation
dürfen nicht zu einer inhaltlichen Vorabkontrolle sämtlicher Nutzerinhalte führen
(Art 8 DSA)
VIII. Erhöhung der Altersgrenze?
1.
Stellungnahme zur vorgeschlagenen Altersgrenze von 14 Jahren
Voranzustellen ist, dass der Begutachtungsentwurf die Altersgrenze von 14 Jahren offenbar
ohne eine hinreichende fachliche Begründung im Bereich der Entwicklungspsychologie oder
der Gehirnentwicklung wählt. Ein zwingender sachlicher Zusammenhang mit den dement-
sprechenden Altersgrenzen des ABGB ist nicht ohne Weiteres gegeben. Diese Altersgren-
zen dienen primär der Regelung der Geschäftsfähigkeit und anderer zivilrechtlicher Rechts-
folgen; daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass mit dem Erreichen des 14. Lebensjah-
res auch psychologisch relevante Entwicklungsprozesse abgeschlossen wären oder keine
besonderen Risiken für die Entstehung bzw Verstärkung von Suchtverhalten mehr bestün-
den.
Gerade wenn der Regelungsgegenstand auch suchtpräventive und entwicklungspsycholo-
gische Aspekte berührt, bedarf die Festlegung einer bestimmten Altersgrenze einer eigen-
ständigen fachlichen Begründung. Aus diesem Grund ist die fachliche Einschätzung von
VIVID – der Fachstelle für Suchtprävention – und insb deren Überlegungen aus der Stel-
lungnahme vom 14.8.2026 in die Gesetzesentstehung und die weitere Beurteilung des Be-
gutachtungsentwurfs einzubeziehen:
„Das Schutzalter bis 14 Jahre ist aus Sicht der Suchtprävention nicht ausreichend. Das
Gehirn entwickelt sich bis zum Alter von 25. (..) Auch 14- bis 18-Jährige brauchen
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Schutz vor der digitalen Welt. Ihre Gehirnentwicklung ist bei weitem noch nicht abge-
schlossen."
2. Argumente
Gehirnentwicklung: Das Gehirn entwickelt sich bis zum Alter von 25 Jahren; so-
ziale, kognitive und emotionale Reife nehmen im Jugendalter kontinuierlich zu
Impulskontrolle: 14- bis 18-Jährige haben noch keine ausreichende Impulskon-
trolle, um sich selbst zu regulieren
Manipulative Mechanismen: Jugendliche sind den manipulativen Mechanismen
(Likes, Belohnungen, Streaks) ausgeliefert
Internationale Vorbilder: In Australien müssen Nutzer seit Dezember 2025 16
Jahre alt sein, um soziale Medien zu nutzen
3.
Zukünftige Zielsetzung
Als zukünftige Zielsetzung sollte daher eine Erhöhung der Altersgrenze auf 16 Jahre
überlegt und fachlich evaluiert werden, die sich zB auch als folgendes Stufenmodell dar-
stellen lässt:
Unter 14 Jahre: Vollständige Zugangssperre zu Plattformen mit suchtfördernden
Funktionen
14 bis 16 Jahre: Zugang nur zu „Jugendversionen" der Plattformen ohne beson-
ders manipulative Funktionen (zB ohne Empfehlungssysteme, Belohnungsmecha-
nismen, „Infinite Scroll“)
Ab 16 Jahre: Vollzugang unter Einhaltung der Altersverifikationspflicht
Aufgrund der bereits stattgefundenen parlamentarischen Diskussionen sollte eine derart
differenzierte Altersregel bereits jetzt als Zielsetzung einer Novelle gedacht werden und
faktenbasiert auf psychologischer Ebene und unter dem Aspekt der Suchtprävention für
die zukünftige differenzierte Anhebung der Altersgrenzen evaluiert werden.
Wien, am 16. September 2026
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag
Dr. Armenak Utudjian
Präsident
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