Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Bühringer, Rene (113/SN-132/ME)

📋 113/SN-132/ME 📅 09.09.2026 👍 5 Unterstützungen pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

ablehnend

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • Art. 8 EMRK
  • Art. 7 GRC
  • Art. 8 GRC
  • Art. 10 EMRK
  • Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP
  • Conseil constitutionnel Entscheidung Nr. 2026-911 DC
  • Online Safety Act
  • Digital Economy Act 2017
  • JMStV
  • Art. 11 GRC
  • DSGVO
  • Digital Services Act

Forderungen

  • Prüfung milder, freiheitsschonender Mittel anstelle der Identifizierungspflicht
  • Einführung verbindlicher sicherer Grundeinstellungen
  • Verbot suchtfördernder Funktionen spezifisch für Minderjährige
  • Verbesserung von Geräte- und Kontoverwaltung
  • Stärkung der Personensorge
  • Umfassende grundrechtliche, datenschutzrechtliche und vollzugsrechtliche Prüfung der vorgeschlagenen Infrastruktur
  • Österreich sollte den Weg der Altersverifizierung und Social-Media-Sperren nicht gehen, solange die technischen und rechtlichen Voraussetzungen nicht belastbar sind.
  • verfassungsrechtliche Absicherung der Freiwilligkeit staatlicher Identitäten
  • unabhängige Prüfung und sanktionsbewehrte Absicherung der DSGVO-Prinzipien (Zweckbindung, Datenminimierung, Unverkettbarkeit)
  • strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Zugangssperren für Kommunikationsdienste für Jugendliche
  • Den vorliegenden Entwurf in dieser Form nicht weiterverfolgen
  • Umsetzung einer anonymen Blockchain-Lösung als Open-Source Alternative ohne Bindung an ID Austria oder EU-Wallet
  • Vorrangige Einführung von Produkt- und Funktionspflichten statt allgemeiner Zugangssperren und Identitätsprüfungen
  • Gesetzliches und verfassungsrechtliches Verbot, Altersnachweise oder staatliche digitale Identitäten zur Voraussetzung der Nutzung allgemeiner Kommunikationsdienste zu machen
  • Verbindliche, unabhängige Sicherheits- und Datenschutzprüfungen jeder zugelassenen Methode vor dem 31. März 2027
  • Einführung einer Abschalt- und Evaluierungsklausel, gekoppelt an nachweisbare Wirksamkeit und das Ausbleiben unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP STELLUNGNAHME zum Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetz und das KommAustria- Gesetz geändert werden (132/ME XXVIII. GP) Einbringende Person: Rene Bühringer, 8280 Fürstenfeld Stand dieser Stellungnahme: September 2026 1. Gegenstand und Kern der Einwendung Der Entwurf verpflichtet Video-Sharing-Plattformen, die auf Nutzerinnen und Nutzer in Österreich ausgerichtet sind, den Zugang für unter 14-Jährige zu sperren, sobald bestimmte Funktionen eingesetzt werden (algorithmischer Empfehlungsfeed jenseits selbst gewählter Kontakte, Autoplay und Endlos-Feed, Belohnungs- und Streak-Systeme, Lock-Benachrichtigungen, einseitige Direktansprache). Bestehende Vorgaben für Gewalt- und Pornografie-Inhalte unter 18 Jahren bleiben unberührt. Ein öffentlicher Bereich ohne die genannten Funktionen darf offen bleiben. Diese Differenzierung wird zur Kenntnis genommen. Sie ändert nichts an der zentralen Wirkung: Sobald eine Plattform die im Entwurf genannten Standardfunktionen großer Video- und Social- Media-Dienste beibehält, wird der Zugang in Österreich von einer Altersprüfung abhängig. Diese Prüfung trifft nicht nur Kinder, sondern alle Nutzerinnen und Nutzer. Sie schafft eine gesetzliche und technische Infrastruktur für digitale Alters- und Identitätsnachweise im Alltag und ist deshalb grundrechtlich, datenschutzrechtlich und vollzugsrechtlich zu prüfen – nicht nur als Jugendschutzmaßnahme. Die Stellungnahme wendet sich gegen den Entwurf in der vorliegenden Form. Kinderschutz ist ein legitimes Ziel. Der gewählte Weg ist unverhältnismäßig, international bereits als schwer umsetzbar belegt, datenschutzrechtlich riskant und politisch ausweitungsfähig. Er ersetzt elterliche Verantwortung und plattformseitige Produktgestaltung durch eine Identifizierungspflicht. 2. Zusammenfassung der Einwendungen • Wirksamkeit: Vergleichbare Zugangssperren und Altersprüfungen in Australien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Deutschland und einzelnen US-Bundesstaaten haben bisher keine robuste, flächendeckende Lösung ohne massive Umgehung, unvollständige Compliance oder verfassungsrechtliche Brüche hervorgebracht. • Verhältnismäßigkeit: Der Entwurf prüft nicht ernsthaft mildere, freiheitsschonendere Mittel (verbindliche sichere Grundeinstellungen, Verbot suchtfördernder Funktionen für Minderjährige, Geräte- und Kontoverwaltung, Stärkung der Personensorge). Eltern-Apps allein als unzureichend zu verwerfen, ohne diese Instrumente gesetzlich zu schärfen, ist ein Begründungsmangel. • Grundrechte: Die Maßnahme greift in Art. 8 EMRK, Art. 7 und 8 GRC, Art. 10 EMRK sowie in die informationelle Selbstbestimmung ein. Frankreichs Conseil constitutionnel hat am 14. August Seite 1 Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP 2026 eine vergleichbare allgemeine Zugangssperre gerade wegen Unverhältnismäßigkeit und fehlender gesetzlicher Garantien für die Altersprüfung aufgehoben. • Technik und Datenschutz: Die Referenzimplementierung des EU-Age-Verification-Blueprint wies im April 2026 gravierende Sicherheits- und Datenschutzmängel auf. Nachfolgende Patches wurden als unzureichend kritisiert. Der Entwurf verweist gleichwohl auf offene Standards und Interoperabilität mit EU-Wallet und nationalen Lösungen. • Faktischer Pfad in die staatliche digitale Identität: Der Entwurf schreibt ID Austria nicht ausdrücklich vor. In der Praxis ist sie die naheliegende, von der Bundesregierung selbst beworbene Option. Die Freiwilligkeit staatlicher eID ist in Österreich bereits relativiert. Ein gesetzliches Verbot künftigen Nutzungszwangs fehlt. • Vollzug: Gegen Anbieter mit Sitz in anderen EU-Staaten (häufig Irland) gilt ein aufwendiges Herkunftslandverfahren. Australien zeigt, dass selbst hohe Strafdrohungen die Umsetzung nicht automatisch wirksam machen. 3. Was der Entwurf leistet – und was er nicht leistet Positiv ist festzuhalten: Der Entwurf versucht, nicht alle Inhalte und nicht alle Dienste zu erfassen. Er verlangt eine Trennung von Registrierungs- und Präsentationskomponente und formuliert datenschutzfreundliche Ziele (nur Altersprädikat an die Plattform, keine zentralen Nutzungsprotokolle, nutzerkontrollierte Freigabe, offene Standards). Diese Versprechen ersetzen keine Wirksamkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die relevanten Plattformen sind gerade durch jene Funktionen definiert, die der Entwurf als Sperrgrund nennt. Die Ausnahme eines „öffentlichen Bereichs ohne diese Funktionen“ führt deshalb entweder zu einer faktischen Vollsperre der gewohnten Dienste für unter 14-Jährige – oder zu einer Altersprüfung für die gesamte Nutzerschaft, sobald der Algorithmus-Feed, Autoplay oder Belohnungssysteme bleiben. Beides ist ein weiter Eingriff. Zudem gilt: Eine einmalige, datensparsame Prüfung klingt schonend. Sie setzt aber voraus, dass irgendwo eine hinreichend zuverlässige Altersfeststellung stattfindet. Genau dort entsteht der Druck auf Ausweis, biometrische Schätzung, Wallet oder staatliche eID. Der Entwurf verlagert das Identitätsproblem, er löst es nicht. 4. Internationale Erfahrungen (Stand September 2026) Kein mit Österreich vergleichbares Land hat bisher eine technisch und praktisch wirklich robuste, flächendeckende Alterszugangskontrolle ohne massive Umgehungen, unvollständige Plattform- Compliance oder schwerwiegende rechtliche und privatsphärebezogene Probleme etabliert. Das ist für die Verhältnismäßigkeit des österreichischen Entwurfs entscheidend: Ein Mittel, das sein Ziel voraussichtlich nur unvollständig erreicht, darf Grundrechte nicht in diesem Umfang beschränken. Seite 2 Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP 4.1 Australien – Social-Media-Verbot unter 16 seit 10. Dezember 2025 Australien gilt als das weltweit erste umfassende Verbot für große Plattformen (unter anderem Instagram, TikTok, YouTube, Facebook, Snapchat, X, Reddit). Es ist der prominenteste Realtest. Die frühen Evaluierungen sind ernüchternd. Eine von der University of Newcastle geleitete, im Juni 2026 im BMJ veröffentlichte Beobachtungsstudie fand wenig Belege für einen unmittelbaren Rückgang der Nutzung bei unter 16-Jährigen. Über 85 Prozent der unter 16-jährigen Teilnehmenden nutzten die erfassten Plattformen weiterhin, überwiegend über eigene Konten. Nur ein Teil begegnete überhaupt einer Altersprüfung; am häufigsten waren Selbstangabe des Alters und Selfie- bzw. Gesichtsschätzung, nicht ein belastbarer amtlicher Nachweis. Umgehungen (falsches Geburtsdatum, Fake- oder Fremdkonten, privates Browsen) waren üblich; VPN spielte eine kleinere Rolle als erwartet. Die Autorinnen und Autoren beschreiben „limited implementation, incomplete compliance and substantial circumvention“. Ergänzende Berichte und eSafety-nahe Auswertungen in den ersten Monaten nach Inkrafttreten liegen in einer ähnlichen Größenordnung (rund 70 Prozent und mehr der Kinder behielten Zugang, häufig weil Plattformen Konten gar nicht prüften oder deaktivierten). Die Regierung hat Strafen verschärft (bis zu 49,5 Millionen bzw. in späteren Drohkulissen bis 99 Millionen australische Dollar) und wirft Plattformen vor, das Verbot zum Scheitern zu bringen. Die eSafety Commissionerin selbst sprach davon, das Verbot gleiche dem Versuch, „den Ozean einzuzäunen“. Schlussfolgerung für Österreich: Ein gesetzliches Mindestalter ohne zuverlässig umgehungsresistente, zugleich datensparsame Prüfung bleibt symbolisch. Je strenger die Prüfung wird, desto größer werden Datenschutz-, Sicherheits- und Ausschlussrisiken. Je weicher sie bleibt, desto wirkungsloser ist die Sperre. Der österreichische Entwurf steht vor genau diesem Widerspruch. 4.2 Frankreich – Pornografie-Checks und gekipptes Social-Media-Verbot unter 15 Für pornografische Angebote besteht in Frankreich seit etwa 2025 eine Altersverifizierungspflicht mit der Möglichkeit von ISP-Sperren. Große Anbieter zogen sich zeitweise zurück. Unabhängige Tests zeigten Fehlerraten, Verzerrungen und Umgehbarkeit. Die Aufsicht ARCOM meldet Fortschritte bei der Einführung von Checks und bei Sperren, eine vollständige Wirksamkeit bleibt umstritten. Für soziale Netzwerke verabschiedete das Parlament im Juli 2026 ein Gesetz (neue Konten ab September 2026, bestehende ab Januar 2027; Nutzung genehmigter Altersprüfungssysteme). Der Conseil constitutionnel hat die zentrale Verbotsregelung mit Entscheidung Nr. 2026-911 DC vom 14. August 2026 aufgehoben. Begründung: unverhältnismäßige Einschränkung der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit durch ein allgemeines Zugangsverbot ohne hinreichende Differenzierung nach Dienst, Risiko und Situation des Minderjährigen; zugleich fehlten die gesetzlichen Garantien für den Schutz der Privatsphäre, weil praktisch jede Person – auch Erwachsene – ihr Alter Seite 3 Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP nachweisen müsste, ohne dass der Gesetzgeber Bedingungen und Grenzen dieser Prüfung hinreichend bestimmt hätte. Frühere französische Anläufe (2023) waren bereits an technischen und unionsrechtlichen Problemen gescheitert. Schlussfolgerung für Österreich: Die französische Entscheidung ist der nächste europäische Maßstab. Auch der österreichische Entwurf zwingt der Sache nach alle Nutzerinnen und Nutzer einer erfassten Plattform zur Altersdarlegung, sobald die genannten Funktionen bestehen. Die Datenschutzarchitektur im Entwurf ist detaillierter als im gekippten französischen Text – die grundrechtliche Struktur des Problems ist dieselbe: allgemeine Zugangshürde, Nachweispflicht für Erwachsene, Eingriff in Kommunikation und Privatsphäre. 4.3 Vereinigtes Königreich – Online Safety Act Seit Juli 2025 verlangt der Online Safety Act „highly effective“ Age Assurance für schädliche Inhalte einschließlich Pornografie. Ofcom ermittelt und verhängt Bußgelder. Es gibt Fortschritte beim Anteil als hochwirksam eingestufter Checks. Zugleich setzen viele Angebote weiterhin schwache oder keine Prüfungen ein. Social-Media-Dienste stützen sich häufig auf unzuverlässige Age-Inference-Systeme; Ofcom hat daran „serious doubts“ geäußert. Dokumentiert sind Umgehungen (VPN, gefälschte Nachweise, leicht täuschbare Bilderkennung) sowie Datenschutzvorfälle bei Prüfdienstleistern. Eine Social-Media-Altersgrenze unter 16 ist für 2027 angelegt. Historisch einschlägig bleibt der Digital Economy Act 2017: Die geplanten Pornografie- Alterschecks wurden 2019 aufgegeben, unter anderem wegen Zweifeln an Privatsphäre, Sicherheit und Wirksamkeit. 4.4 Weitere Fälle • Deutschland: Die langjährigen JMStV-Vorgaben für Jugendschutz, insbesondere bei Pornografie, leiden seit Jahren unter Compliance- und Durchsetzungsproblemen. Das zeigt, dass auch ein ausdifferenziertes nationales Jugendmedienschutzrecht Altersgrenzen im Netz nicht zuverlässig durchsetzt. • USA (einzelne Bundesstaaten): Altersverifizierung für Adult-Content führt regelmäßig zu starkem VPN-Anstieg und zur Verlagerung auf Offshore-Angebote. Zahlreiche Gesetze wurden gerichtlich blockiert oder bleiben in der Wirkung begrenzt. • Australien 2023: Frühere Pläne für Pornografie-Alterschecks wurden aus ähnlichen Gründen (Privatsphäre, Sicherheit, Wirksamkeit) nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form umgesetzt. Das spätere Social-Media-Verbot 2025/26 hat das Wirksamkeitsproblem nicht gelöst, sondern verschoben. Seite 4 Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP Die Lage bleibt dynamisch. Weitere Verschärfungen, Klagen und auch Rücknahmen sind zu erwarten. Gerade deshalb sollte Österreich nicht denselben Weg gehen, bevor die eigenen technischen und rechtlichen Voraussetzungen belastbar sind. 5. Technik, EU-Blueprint und Datenschutz Der Entwurf verlangt eine der datensparsamsten wirksamen Methoden nach Stand der Technik, getrennt in Registrierungs- und Präsentationskomponente, mit Double-Blind- bzw. Zero- Knowledge-Anspruch. Das ist als Ziel richtig. Die verfügbare Referenztechnik erfüllt diesen Anspruch derzeit nicht überzeugend. Die Referenzimplementierung der EU-Altersverifizierungs-App (Blueprint / Mini-Wallet) wies im April 2026 – unmittelbar nachdem sie als technisch bereit dargestellt worden war – gravierende Mängel auf. Sicherheitsexpertinnen und -experten umgingen lokale Schutzmechanismen innerhalb weniger Minuten (unter anderem durch manipulierbare PIN- und Biometrie-Flags in Konfigurationsdateien, unzureichende Bindung an sichere Hardware, schwache Root-Erkennung). Die Kommission sprach von einer Demo- bzw. Entwicklungssfassung; Tester widersprachen teilweise und prüften den veröffentlichten aktuellen Code. Nachfolgende Patches wurden als unzureichend und als „security theater“ kritisiert. Mehrere Mitgliedstaaten zeigten sich zurückhaltend. Der österreichische Entwurf baut ausdrücklich auf offenen Standards und auf Kompatibilität mit dem EU-Age-Verification-Blueprint sowie der EU Digital Identity Wallet auf. Die behauptete Freiwilligkeit und datenschutzfreundliche Ausgestaltung (selective disclosure, Open Source) stößt in der Praxis an Grenzen: Es bleiben zentrale Komponenten, eingeschränkte Unbeobachtbarkeit, Abhängigkeit vom Endgerät und Hersteller und kein explizites gesetzliches Verbot, dieselbe Infrastruktur später für weitere Zwecke zu nutzen. Eltern-Apps allein als unzureichend zu verwerfen, die Pflicht aber vollständig auf Plattformen und Identitätsnachweise zu legen, verschiebt das Risiko auf alle Nutzerinnen und Nutzer. Account- Sharing, Geräteweitergabe in Familien, gefälschte oder übernommene Konten und die Nutzung fremder Wallets sind absehbar. Eine „einmalige“ Prüfung am persönlichen Konto hilft nur, solange das Konto nicht geteilt wird – genau das ist im Familienalltag der Regelfall. Hinzu kommt der Betriebssystemzwang: Mobile Wallets und viele Prüf-Apps laufen über private Smartphones und über Plattformen von Google oder Apple. Das ist kein europäisches Souveränitätsargument im Slogan-Sinn, sondern ein konkretes Abhängigkeits- und Ausfallrisiko. 6. Staatliche digitale Identität in Österreich – freiwillig nur auf dem Papier Der Entwurf schreibt ID Austria nicht als einzige Methode fest. Die Bundesregierung nennt sie jedoch öffentlich als bequeme und sichere Option. Genau so entstehen faktische Standards: Was gesetzlich „eine Möglichkeit“ ist, wird organisatorisch zum Default. Seite 5 Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP Die Freiwilligkeit der ID Austria ist in Österreich bereits relativiert. Seit März 2025 müssen Bundeslehrkräfte an weiterführenden Schulen die ID Austria verpflichtend für den Zugang zum Schulverwaltungssystem Sokrates nutzen (Noteneintrag, Verwaltung). Eine Wiener Lehrerin, Elisabeth T., weigerte sich aus Datenschutzgründen, erhielt Weisungen und wurde fristlos entlassen; Bildungsministerium und Bildungsdirektion werteten dies als Dienstpflichtverletzung. Das ist kein Randdetail, sondern der Beleg, dass aus einer „freiwilligen“ staatlichen Identität eine dienstrechtliche Pflicht werden kann. Bürgerinnen und Bürger ohne ID Austria werden bei einer Reihe staatlicher Leistungen benachteiligt oder mit höherem Aufwand belastet, etwa beim Handwerkerbonus (Online-Antrag über ID Austria oder Ausweis-Upload) oder beim Wiener Parkpickerl (persönlich oder ohne Wallet möglich, mit ID Austria aber günstiger und schneller). Das ist oft keine totale Zugangssperre, aber eine systematische Lenkung. Eine verfassungsrechtliche Absicherung der Freiwilligkeit fehlt! Die ID Austria selbst weist Sicherheits- und Architekturprobleme auf, die für jede Anbindung an Altersnachweise relevant sind: • Zwischen Mai und August 2026 liefen bei rund 300.000 Personen Zertifikate ab. Das Bundeskriminalamt warnte vor gezielten Phishing-Angriffen; bis August 2026 waren knapp 100 Fälle mit einem Gesamtschaden von rund einer halben Million Euro bekannt. • Die Architektur stützt sich stark auf A-Trust als zentrale Zertifizierungsstelle und folgt einem Identitätsprovider-Modell mit konzentriertem Ausfall- und Angriffsrisiko. • Bei der digitalen Wohnsitzanmeldung reichte zeitweise eine eidesstattliche Checkbox statt einer echten Echtzeitbestätigung des Unterkunftgebers. Das ermöglichte Scheinanmeldungen („Geistermieter“) an fremden Adressen. Solange diese Infrastruktur der naheliegende Vollzugspfad für die im Entwurf geforderte „wirksame“ Altersprüfung ist, kann der Gesetzgeber nicht so tun, als prüfe er nur ein Altersprädikat und sonst nichts. 7. Grundrechtliche Bewertung Kinderschutz und das Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip sind legitime Ziele. Sie tragen eine Begrenzung besonders suchtfördernder Funktionen. Sie tragen nicht automatisch eine allgemeine Nachweispflicht für die Nutzung zentraler Kommunikationsdienste. Betroffen sind insbesondere: • Art. 8 EMRK und Art. 7, 8 GRC (Privatleben, Schutz personenbezogener Daten): Jede wirksame Altersprüfung erzeugt Identifizierungs-, Geräte- oder Biometriedaten, zumindest beim Prüfer. Double-Blind-Zusicherungen mindern, beseitigen den Eingriff aber nicht. • Art. 10 EMRK und Art. 11 GRC (Meinungs- und Informationsfreiheit): Video-Sharing- Plattformen sind heute wesentliche Räume öffentlicher und privater Kommunikation, auch für Seite 6 Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP Jugendliche. Eine Zugangssperre unter 14 und eine Hürde für alle übrigen Nutzerinnen und Nutzer bedürfen einer strengen Verhältnismäßigkeit. • DSGVO: Zweckbindung, Datenminimierung, Unverkettbarkeit und das Verbot einer zentralen Nutzungsprotokollierung müssen nicht nur behauptet, sondern unabhängig geprüft und sanktionsbewehrt abgesichert werden. Die Blueprint-Mängel vom April 2026 begründen Zweifel. • Kinderrechte selbst: Schutz vor Entwicklungsschäden ist nur eine Seite. Kinder haben auch Rechte auf Information, Meinungsbildung und Teilhabe. Ein funktionales Abschneiden von den meistgenutzten Diensten ohne belastbare Wirksamkeitsbelege ist kein automatisch kinderrechtskonformer Akt. Der Entwurf begründet sich mit Suchtgefahr, mentaler Gesundheit und algorithmischen „Rabbit Holes“. Diese Risiken sind ernst. Sie rechtfertigen in erster Linie Pflichten der Plattformen zur Gestaltung ihrer Produkte (kein Autoplay als Default, keine Streaks für Minderjährige, nachvollziehbare Empfehlungen, wirksame Zeitsperren), nicht die Identifizierung der gesamten Nutzerschaft. Besonders problematisch ist das Fehlen eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots, die Altersinfrastruktur später auf weitere Dienste, weitere Altersgrenzen oder eine verpflichtende Anbindung an staatliche digitale Identitäten auszuweiten. Wer die Tür einmal öffnet, braucht eine verfassungsrechtlich belastbare Sperre, nicht nur die Zusicherung, derzeit nichts weiter zu wollen. 8. Mildere und voraussichtlich wirksamere Mittel Technische und organisatorische Alternativen sind vorhanden und im Entwurf zu wenig als vorrangige Pflicht ausgestaltet: • BESTE LÖSUNG: Nach der einmaligen Altersbestätigung (digital oder analog durch Eltern, Gemeinde, Post o. Ä.) erhält die nutzende Person ein kryptographisches Token. Die Plattform prüft nur, ob dieses Token gültig signiert und nicht widerrufen ist. Dafür liest sie eine öffentliche Blockchain, auf der lediglich Ausstellerschlüssel und eine Sperrliste stehen – keine Namen, Nutzungsvorgänge, Geräte oder Tracking-IDs, etc.. Der Beweis entsteht lokal oder über einen Einmalcode; die Kette erfährt nicht, auf welcher Plattform geprüft wird, die Plattform erfährt nicht, wer ausgestellt hat. Ungültige Tokens werden durch einen Widerrufseintrag gesperrt, ohne die Person erkennbar zu machen. Die dazugehörige Client-Software muss natürlich Open Source sein, auf allen üblichen Betriebssystemen funktionieren und ohne App-Store-Zwang frei bezogen werden können. • Verbindliche sichere Grundeinstellungen für als minderjährig erkannte oder deklarierte Konten: kein Autoplay, kein Endlos-Feed als Default, keine Streaks und täglichen Belohnungen, keine Lock-Pushs, keine Empfehlungen jenseits selbst gewählter Kanäle. • Geräte- und Systemverwaltung (Familienkonten der Betriebssysteme, Jugendschutz der App- Stores, Router- und Schulgerät-Policies) als gesetzlich unterstützte, nicht als allein den Eltern überlassene Aufgabe. Seite 7 Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP • Altersgerechte Produktpflichten nach dem Digital Services Act, statt einer nationalen Identitätsarchitektur parallel dazu. • Stärkung der Personensorge durch klare, durchsetzbare Werkzeuge und durch Aufklärung – nicht als Feigenblatt, sondern als erste Linie, weil der Familienalltag über Gerätezugang entscheidet, nicht über ein einmaliges Altersprädikat. • Zielgenaue Durchsetzung bestehender 18er-Vorgaben für Gewalt- und Pornografie-Inhalte, statt einer neuen 14er-Zugangssperre für ganze Plattformtypen. Letztere Mittel sind nicht illusionär harmlos. Sie vermeiden aber den Aufbau einer Identitäts- und Nachweisinfrastruktur, die alle trifft und deren spätere Ausweitung absehbar ist. 9. Forderungen Angesichts der internationalen Evidenz, der technischen Mängel verfügbarer Prüfverfahren, der bereits sichtbaren Zwangseffekte staatlicher digitaler Identität in Österreich und der grundrechtlichen Eingriffstiefe wird beantragt: • Den vorliegenden Entwurf in dieser Form nicht weiterverfolgen; • echte Open-Source Alternative ohne Hersteller-, Betriebssystem-, und App-Store-Zwang, sowie ohne Bindung an ID Austria, EU-Wallet, etc, sollte der Staat dennoch eine autoritäre Intervention (mit zunehmend totalitären Zügen) durchsetzen wollen. Hier wäre auf die vorgeschlagene anonyme Blockchain-Lösung zurückzugreifen; • hilfsweise ihn grundlegend umzubauen: vorrangig Produkt- und Funktionspflichten statt allgemeiner Zugangssperre und Identitätsprüfung; • ein klares, gesetzlich und möglichst verfassungsrechtlich abgesichertes Verbot, Altersnachweise oder staatliche digitale Identitäten zur Voraussetzung der Nutzung allgemeiner Kommunikationsdienste zu machen oder die Pflicht später auszuweiten; • verbindliche, unabhängige Sicherheits- und Datenschutzprüfungen jeder zugelassenen Methode vor dem 31. März 2027, einschließlich Veröffentlichung der Ergebnisse; • eine Abschalt- und Evaluierungsklausel, die nicht nur den Vollzug beschreibt, sondern die Maßnahme an nachweisbare Wirksamkeit und an das Ausbleiben unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe knüpft. 10. Schluss Kinderschutz und mentale Gesundheit sind ernst zu nehmen. Sie sind aber in erster Linie Sache der Eltern: Sie finanzieren das Kind, tragen die Haftung und haben die gesetzliche Sorgfaltspflicht – Seite 8 Stellungnahme zum Ministerialentwurf 132/ME XXVIII. GP nicht die Regierung und nicht der Plattformbetreiber. Der Staat darf Eltern weder entmündigen noch ihre Verantwortung durch eine technische Alltagsüberwachung ersetzen. Der Gesetzgeber bzw. das Volk darf sich nicht mit einer Maßnahme begnügen, die in vergleichbaren Rechtsordnungen entweder umgangen wird, verfassungs- und/oder grundrechtlich scheitert, oder nur um den Preis einer Identitätsinfrastruktur „wirkt“. Der Entwurf errichtet – auch wenn er das bestreitet – die technische und gesetzliche Basis für eine alltägliche Alters- und Identitätsprüfung im Netz. Ohne ausdrückliches Ausweitungsverbot, ohne belastbare Technik und ohne Nachweis der Wirksamkeit gegenüber milderen Mitteln ist das unverhältnismäßig. Besonders problematisch ist das Fehlen eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots, die Altersinfrastruktur später auf weitere Dienste, weitere Altersgrenzen oder eine verpflichtende Anbindung an staatliche digitale Identitäten auszuweiten. Wer die Tür einmal öffnet, braucht eine verfassungsrechtlich belastbare Sperre, nicht nur die Zusicherung, derzeit nichts weiter zu wollen (vgl. Aussagen von Innenminister Karner zum Bundestrojaner, dessen Beschluss ich übrigens als Hochverrat am österreichischen Volk interpretiere). Es geht um die Balance zwischen Jugendschutz und den Säulen einer freien Gesellschaft: Demokratie, Recht auf Selbstbestimmung, Meinungs- und Informationsfreiheit, sowie Sicherheit und Privatsphäre. Diese Balance ist im vorliegenden Entwurf nicht gewahrt. Seite 9