Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Prenn, Andreas (99/SN-132/ME)

📋 99/SN-132/ME 📅 02.09.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelles Mediendienstegesetz (ADM-G)
  • KommAustria Gesetz (KOG)
  • § 54e Abs 5

Forderungen

  • Einbezug von Messenger-Diensten in den Anwendungsbereich
  • Nutzung des EUDI-Wallets zur Gewährleistung des höchstmöglichen Datenschutzes bei der Altersüberprüfung
  • Sicherstellung der vollständigen Unabhängigkeit zertifizierter Drittanbieter von den Plattformbetreibern
  • Verbindliche Zweckbindung erhobener Daten ausschließlich auf die einmalige Alterszulassung
  • Verpflichtung der Anbieter zum wirksamen Schutz von Kindern vor manipulativen Mechanismen (statt primärer Verantwortung von Eltern/Schulen)
  • Einbezug von Messenger-Diensten in den Jugendschutz, sobald diese suchtfördernde Funktionsweisen aufweisen
  • Präzisierung von § 54e Abs 5 hinsichtlich Belohnungssystemen, drohendem Entzug von Belohnungen und der Regelmäßigkeit der Nutzung
  • Ausweitung des Schutzes vor den manipulativsten Mechanismen auf die Altersgruppe der 14- bis 18-Jährigen
  • Einführung einer datenschutzfreundlichen Altersverifikation (z. B. EUDI-Wallet) mit Löschpflichten
  • Etablierung verbindlicher Safety-by-Design-Standards inkl. unabhängiger Kontrolle und Sanktionen
  • Strukturelle Verankerung und Finanzierung von Präventionsmaßnahmen (Medienbildung, Lebenskompetenzförderung, Elternbildung)

Volltext ↗ Parlament.gv.at

SUPRO – Gesundheitsförderung und Prävention Am Garnmarkt 1 6840 Götzis 05523-54941 info@supro.at Götzis, am 25.8.2026 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf ADM-G & KOG Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienstegesetz (ADM-G) und das KommAustria Gesetz (KOG) geändert werden 1. Einleitung: Grundsätzliche Position aus suchtpräventiver Sicht Als vom Land Vorarlberg beauftragte Fachstelle für Suchtprävention begrüßen wir ausdrücklich, dass Österreich den Jugendschutz vor sozialen Medien gesetzlich regulieren will. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen muss Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben. Digitale Medien sind Teil des Alltags von Kindern und Jugendlichen. Sie ermöglichen soziale Teilhabe, Bildung, Information, Kreativität und Kommunikation. Regulierungsbedarf besteht jedoch dort, wo digitale Angebote mit Mechanismen arbeiten, die Nutzungsdauer verlängern, impulsives Verhalten fördern, sozialen Druck erzeugen oder Kinder und Jugendliche mit entwicklungsgefährdenden Inhalten konfrontieren. Eine wirksame Regulierung sollte daher nicht allein an einzelnen Plattformnamen ansetzen, sondern an Risikoprofilen und Funktionen. Dazu zählen insbesondere:  algorithmisch gesteuerte Social-Media-Plattformen und Kurzvideo-Feeds,  Empfehlungssysteme, die problematische Inhalte verstärken,  Gaming-Angebote mit manipulativen Belohnungs- und Kaufmechanismen,  Streaks, Infinite Scroll, Autoplay und manipulative Push-Benachrichtigungen,  Lootboxen, Dark Patterns und manipulative In-App-Kaufanreize,  KI- und chatbotgestützte Angebote mit bindungsfördernden oder suchtfördernden Mechanismen. Eine moderate, bewusste und altersgerechte Nutzung digitaler Medien soll dadurch nicht verhindert werden. Ziel ist vielmehr, Kinder und Jugendliche vor jenen digitalen Geschäftsmodellen und Gestaltungselementen zu schützen, die ihre Entwicklungsbedürfnisse wirtschaftlich verwerten. Ziel sollte kein pauschales Digitalverbot sein, sondern ein differenziertes, vollziehbares und datenschutzfreundliches Schutzgesetz gegen potentiell gesundheitsschädliche, teilweise suchtfördernde digitale Angebote und manipulative Designmechanismen. Kinder und Jugendliche sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe. Ihre Fähigkeiten zur Impulskontrolle, Emotionsregulation, Risikoeinschätzung und Selbststeuerung befinden sich noch in Entwicklung. Gleichzeitig sind viele digitale Angebote gezielt darauf ausgerichtet, Aufmerksamkeit zu binden, Wiederkehr zu erzeugen und Nutzungszeiten zu verlängern. Digitale Medien - insbesondere Kurzvideoplattformen - können Suchtverhalten auslösen, psychische Belastungen verstärken und die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden. Dies ist wissenschaftlich gut belegt und erfordert dringend gesetzliche Regulierung. Aus suchtpräventiver Sicht darf die Verantwortung dafür nicht primär Kindern, Jugendlichen, Eltern oder Schulen übertragen werden. Anbieter:innen, die digitale Umgebungen gestalten und wirtschaftlich von Nutzungsdauer, Aufmerksamkeit und Daten profitieren, müssen gesetzlich in die Pflicht genommen werden. Unsere zentrale Forderung: Nicht Kinder müssen lernen, sich gegen professionell entwickelte, manipulative und potenziell gesundheitsschädliche Mechanismen zu wehren. Anbieter müssen verpflichtet werden, Kinder und Jugendliche wirksam vor diesen Mechanismen zu schützen. 2. Bewertung des Begutachtungsentwurfs 2.1. Positiv zu bewertende Aspekte - Funktionsweisen statt konkreter Plattformen regulieren Der Ansatz, nicht einzelne Plattformen, sondern Funktionsweisen zu regulieren, ist weitsichtig und praxisnah. Da sich digitale Produkte rasant weiterentwickeln, ist diese Herangehensweise zukunftssicher. Aus suchtpräventiver Sicht ist dieser Ansatz ebenfalls sehr wichtig, da für die Entwicklung einer Sucht die Funktion entscheidend ist, die eine Verhaltensweise hat. - Unabhängige Kontrolle durch zertifizierte Drittanbieter Die geplante Kontrolle durch unabhängige Stellen (nicht durch Anbieter selbst oder staatliche Behörden, sondern durch „zertifizierte Drittanbieter“) ist unabdingbar. Ergänzend sollte eine Form der Kontrolle festgelegt werden, welche den höchstmöglichen Schutz der Privatsphäre gewährleistet. Hier könnte das EUDI-Wallet erste Wahl der Überprüfung sein (siehe: Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2026): Entwicklung stärken, Verantwortung übernehmen: Für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt Handlungsempfehlungen der Unabhängigen Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“). Weiters sollte sichergestellt werden, dass keinerlei Verbindung der zertifizierten Drittanbieter zu den Anbietern der Plattformen besteht, um Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die erhobenen Daten sollten ausdrücklich und verbindlich zu keinem anderen Zweck als der einmaligen Alterszulassung verwendet werden dürfen. - Konkrete Benennung manipulativen Funktionsweisen in § 54e Abs 5 Die im Entwurf beschriebenen Mechanismen (z. B. endloses Scrollen, Autoplay, soziale Vergleiche) decken viele der suchtfördernden Elemente ab, vor denen Kinder geschützt werden müssen. - Grundsätzliche Anerkennung von Suchtgefahren Es ist nicht selbstverständlich, dass der Entwurf Suchtverhalten und Abhängigkeitserkrankungen als mögliche Folge digitaler Mediennutzung berücksichtigt. Dies ist ein wichtiger Paradigmenwechsel. 2.2. Konkrete Verbesserungsvorschläge und Ergänzungen 2.2.1. Erweiterung des Anwendungsbereichs: Einbezug von Messenger-Diensten Messenger-Dienste sind im aktuellen Entwurf ausdrücklich nicht erfasst. Doch auch sie nutzen manipulative Mechanismen wie Push-Nachrichten, die zur vermehrten Nutzung animieren. Messenger sollten nicht per se ausgeschlossen sein. Vielmehr muss der Gesetzestext einen Automatismus vorsehen, der Messenger unter den Jugendschutz fallen lässt, sobald sie dieselben potenziell schädlichen Funktionsweisen wie soziale Medien aufweisen. Begründung: Bei zunehmendem internationalem Jugendschutz vor sozialen Medien ist davon auszugehen, dass Messenger solche Funktionsweisen ausbauen werden, um Nutzer:innen zu binden. 2.2.2. Präzisierung und Erweiterung der regulierten Funktionsweisen (§ 54e Abs 5) Aus suchtpräventiver Sicht fehlen zwei zentrale Elemente bzw. bedürfen einer Präzisierung: a. Belohnungssysteme und drohender Entzug: Digitale Plattformen arbeiten stark mit Belohnungen (z. B. Sterne, Flammen, Likes). Der drohende Entzug bereits erreichter Belohnungen (z. B. erlöschende Streaks) stellt einen starken psychologischen Anreiz dar. b. Regelmäßigkeit der Nutzung: Die Mechanismen sind darauf ausgelegt, nicht nur die Anzahl der Interaktionen zu erhöhen, sondern auch die Frequenz des Einstiegs in die Plattform zu steigern. Pausen sollen vermieden werden. Vorschlag für eine geänderte Formulierung: „der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize (z. B. erreichbare Belohnungen oder drohender Entzug von bereits erreichten Belohnungen) geboten, um die Anzahl der Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten anderer Nutzerinnen und Nutzer sowie die Regelmäßigkeit der Nutzung (Frequenz des Einstiegs in die Plattform) zu erhöhen;“ 2.2.3. Keine Einschränkung bestehender Beschreibungen Die in den anderen Abschnitten von § 54e Abs 5 beschriebenen Funktionen (z. B. endloses Scrollen, Autoplay, algorithmische Empfehlungssysteme) sollten in ihrer Gesamtheit und Detailliertheit erhalten bleiben, da sie erst gemeinsam ausreichenden Schutz bieten. 2.2.3. Altersgrenzen: Schutz auch für 14- bis 18-Jährige Die geplante Altersgrenze von 14 Jahren ist aus suchtpräventiver Sicht nicht ausreichend. Die Gehirnentwicklung dauert bis zum 25. Lebensjahr an. Soziale, kognitive und emotionale Reife nehmen im Jugendalter kontinuierlich zu – und sind bis 18 noch lange nicht abgeschlossen. Wissenschaftlicher Hintergrund:  Jugendliche in diesem Alter haben noch keine ausreichende Impulskontrolle, um sich selbst zu regulieren.   Sie sind den manipulativen Mechanismen besonders ausgesetzt und können sich kaum dagegen wehren. Studien zeigen Zusammenhänge zwischen intensiver digitaler Mediennutzung und Schlafproblemen, Angststörungen, Konzentrationsschwächen und schlechterer psychischer Gesundheit (u. a. Gesundheitsfonds Steiermark, 2023). Forderung:  Beibehaltung der 14-Jahre-Grenze für den vollen Schutz vor allen regulierten Funktionsweisen.  Eingeschränkte Weiterführung der Regulierung für 14- bis 18-Jährige: o Verbot der manipulativsten Mechanismen (insbesondere § 54e Abs 5 (b) und (c) mit den vorgeschlagenen Ergänzungen) auch für diese Altersgruppe. o Jugendversionen von Plattformen ohne suchtfördernde Funktionen für 14- bis 18- Jährige sollten ermöglicht werden. o Kein pauschales Freischalten aller Funktionen ab 14 Jahren. 2.2.4. Prävention und Begleitmaßnahmen Gesetzlicher Jugendschutz ersetzt keine Prävention. Er muss durch verbindlich finanzierte und strukturell verankerte Begleitmaßnahmen ergänzt werden:  Medienbildung in Schulen und außerschulischen Einrichtungen  Lebenskompetenzförderung (z. B. Impulskontrolle, Emotionsregulation)  Elternbildung zu digitaler Mediennutzung  Schulische Schutzkonzepte für digitale Kommunikation  Analoge Freizeit- und Bewegungsangebote als Ausgleich zu digitaler Nutzung  Jugendarbeit, Früherkennung, Beratung und therapeutische Angebote 3. Fazit und Zusammenfassung der zentralen Forderungen Beibehaltung und Weiterentwicklung des Entwurfs: Der Begutachtungsentwurf ist grundsätzlich gut und stellt einen wichtigen Schritt für den Jugendschutz in Österreich dar. Besonders positiv ist die Fokussierung auf Funktionsweisen statt auf einzelne Plattformen sowie die Anerkennung von Suchtgefahren. 🔧 Dringende Ergänzungen: 1. Einbezug von Messenger-Diensten bei Vorliegen suchtfördernder Funktionsweisen. 2. Präzisierung von § 54e Abs 5 um Belohnungssysteme, drohenden Entzug und Regelmäßigkeit der Nutzung. 3. Ausweitung des Schutzes auf 14- bis 18-Jährige für die manipulativsten Mechanismen. 4. Datenschutzfreundliche Altersverifikation (z. B. EUDI-Wallet) mit klaren Löschpflichten. 5. Verbindliche Safety-by-Design-Standards mit unabhängiger Kontrolle und Sanktionen. 6. Strukturelle Verankerung von Präventionsmaßnahmen (Medienbildung, Lebenskompetenzförderung, Elternarbeit). Wir ersuchen die Bundesregierung, diese Verbesserungsvorschläge zu berücksichtigen, um einen wirksamen, zukunftssicheren und grundrechtsschonenden Jugendschutz in der digitalen Welt zu gewährleisten.