Prenn, Andreas (99/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelles Mediendienstegesetz (ADM-G)
- KommAustria Gesetz (KOG)
- § 54e Abs 5
Forderungen
- Einbezug von Messenger-Diensten in den Anwendungsbereich
- Nutzung des EUDI-Wallets zur Gewährleistung des höchstmöglichen Datenschutzes bei der Altersüberprüfung
- Sicherstellung der vollständigen Unabhängigkeit zertifizierter Drittanbieter von den Plattformbetreibern
- Verbindliche Zweckbindung erhobener Daten ausschließlich auf die einmalige Alterszulassung
- Verpflichtung der Anbieter zum wirksamen Schutz von Kindern vor manipulativen Mechanismen (statt primärer Verantwortung von Eltern/Schulen)
- Einbezug von Messenger-Diensten in den Jugendschutz, sobald diese suchtfördernde Funktionsweisen aufweisen
- Präzisierung von § 54e Abs 5 hinsichtlich Belohnungssystemen, drohendem Entzug von Belohnungen und der Regelmäßigkeit der Nutzung
- Ausweitung des Schutzes vor den manipulativsten Mechanismen auf die Altersgruppe der 14- bis 18-Jährigen
- Einführung einer datenschutzfreundlichen Altersverifikation (z. B. EUDI-Wallet) mit Löschpflichten
- Etablierung verbindlicher Safety-by-Design-Standards inkl. unabhängiger Kontrolle und Sanktionen
- Strukturelle Verankerung und Finanzierung von Präventionsmaßnahmen (Medienbildung, Lebenskompetenzförderung, Elternbildung)
Volltext ↗ Parlament.gv.at
SUPRO – Gesundheitsförderung und Prävention
Am Garnmarkt 1
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Götzis, am 25.8.2026
Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf ADM-G & KOG
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienstegesetz (ADM-G) und das
KommAustria Gesetz (KOG) geändert werden
1. Einleitung: Grundsätzliche Position aus suchtpräventiver Sicht
Als vom Land Vorarlberg beauftragte Fachstelle für Suchtprävention begrüßen wir ausdrücklich, dass
Österreich den Jugendschutz vor sozialen Medien gesetzlich regulieren will. Der Schutz von Kindern
und Jugendlichen muss Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben.
Digitale Medien sind Teil des Alltags von Kindern und Jugendlichen. Sie ermöglichen soziale Teilhabe,
Bildung, Information, Kreativität und Kommunikation. Regulierungsbedarf besteht jedoch dort, wo
digitale Angebote mit Mechanismen arbeiten, die Nutzungsdauer verlängern, impulsives Verhalten
fördern, sozialen Druck erzeugen oder Kinder und Jugendliche mit entwicklungsgefährdenden
Inhalten konfrontieren. Eine wirksame Regulierung sollte daher nicht allein an einzelnen
Plattformnamen ansetzen, sondern an Risikoprofilen und Funktionen. Dazu zählen insbesondere:
algorithmisch gesteuerte Social-Media-Plattformen und Kurzvideo-Feeds,
Empfehlungssysteme, die problematische Inhalte verstärken,
Gaming-Angebote mit manipulativen Belohnungs- und Kaufmechanismen,
Streaks, Infinite Scroll, Autoplay und manipulative Push-Benachrichtigungen,
Lootboxen, Dark Patterns und manipulative In-App-Kaufanreize,
KI- und chatbotgestützte Angebote mit bindungsfördernden oder suchtfördernden
Mechanismen.
Eine moderate, bewusste und altersgerechte Nutzung digitaler Medien soll dadurch nicht verhindert
werden. Ziel ist vielmehr, Kinder und Jugendliche vor jenen digitalen Geschäftsmodellen und
Gestaltungselementen zu schützen, die ihre Entwicklungsbedürfnisse wirtschaftlich verwerten.
Ziel sollte kein pauschales Digitalverbot sein, sondern ein differenziertes, vollziehbares und
datenschutzfreundliches Schutzgesetz gegen potentiell gesundheitsschädliche, teilweise
suchtfördernde digitale Angebote und manipulative Designmechanismen. Kinder und Jugendliche
sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe. Ihre Fähigkeiten zur Impulskontrolle,
Emotionsregulation, Risikoeinschätzung und Selbststeuerung befinden sich noch in Entwicklung.
Gleichzeitig sind viele digitale Angebote gezielt darauf ausgerichtet, Aufmerksamkeit zu binden,
Wiederkehr zu erzeugen und Nutzungszeiten zu verlängern.
Digitale Medien - insbesondere Kurzvideoplattformen - können Suchtverhalten auslösen, psychische
Belastungen verstärken und die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden.
Dies ist wissenschaftlich gut belegt und erfordert dringend gesetzliche Regulierung.
Aus suchtpräventiver Sicht darf die Verantwortung dafür nicht primär Kindern, Jugendlichen, Eltern
oder Schulen übertragen werden. Anbieter:innen, die digitale Umgebungen gestalten und
wirtschaftlich von Nutzungsdauer, Aufmerksamkeit und Daten profitieren, müssen gesetzlich in die
Pflicht genommen werden.
Unsere zentrale Forderung:
Nicht Kinder müssen lernen, sich gegen professionell entwickelte, manipulative und potenziell
gesundheitsschädliche Mechanismen zu wehren. Anbieter müssen verpflichtet werden, Kinder und
Jugendliche wirksam vor diesen Mechanismen zu schützen.
2. Bewertung des Begutachtungsentwurfs
2.1. Positiv zu bewertende Aspekte
- Funktionsweisen statt konkreter Plattformen regulieren
Der Ansatz, nicht einzelne Plattformen, sondern Funktionsweisen zu regulieren, ist weitsichtig und
praxisnah. Da sich digitale Produkte rasant weiterentwickeln, ist diese Herangehensweise
zukunftssicher. Aus suchtpräventiver Sicht ist dieser Ansatz ebenfalls sehr wichtig, da für die
Entwicklung einer Sucht die Funktion entscheidend ist, die eine Verhaltensweise hat.
- Unabhängige Kontrolle durch zertifizierte Drittanbieter
Die geplante Kontrolle durch unabhängige Stellen (nicht durch Anbieter selbst oder staatliche
Behörden, sondern durch „zertifizierte Drittanbieter“) ist unabdingbar.
Ergänzend sollte eine Form der Kontrolle festgelegt werden, welche den höchstmöglichen Schutz der
Privatsphäre gewährleistet. Hier könnte das EUDI-Wallet erste Wahl der Überprüfung sein (siehe:
Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ im Auftrag des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2026): Entwicklung stärken,
Verantwortung übernehmen: Für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in der
digitalen Welt Handlungsempfehlungen der Unabhängigen Expertenkommission „Kinder- und
Jugendschutz in der digitalen Welt“).
Weiters sollte sichergestellt werden, dass keinerlei Verbindung der zertifizierten Drittanbieter zu den
Anbietern der Plattformen besteht, um Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die erhobenen Daten
sollten ausdrücklich und verbindlich zu keinem anderen Zweck als der einmaligen Alterszulassung
verwendet werden dürfen.
- Konkrete Benennung manipulativen Funktionsweisen in § 54e Abs 5
Die im Entwurf beschriebenen Mechanismen (z. B. endloses Scrollen, Autoplay, soziale Vergleiche)
decken viele der suchtfördernden Elemente ab, vor denen Kinder geschützt werden müssen.
- Grundsätzliche Anerkennung von Suchtgefahren
Es ist nicht selbstverständlich, dass der Entwurf Suchtverhalten und Abhängigkeitserkrankungen als
mögliche Folge digitaler Mediennutzung berücksichtigt. Dies ist ein wichtiger Paradigmenwechsel.
2.2. Konkrete Verbesserungsvorschläge und Ergänzungen
2.2.1. Erweiterung des Anwendungsbereichs: Einbezug von Messenger-Diensten
Messenger-Dienste sind im aktuellen Entwurf ausdrücklich nicht erfasst. Doch auch sie nutzen
manipulative Mechanismen wie Push-Nachrichten, die zur vermehrten Nutzung animieren.
Messenger sollten nicht per se ausgeschlossen sein. Vielmehr muss der Gesetzestext einen
Automatismus vorsehen, der Messenger unter den Jugendschutz fallen lässt, sobald sie dieselben
potenziell schädlichen Funktionsweisen wie soziale Medien aufweisen.
Begründung: Bei zunehmendem internationalem Jugendschutz vor sozialen Medien ist davon
auszugehen, dass Messenger solche Funktionsweisen ausbauen werden, um Nutzer:innen zu binden.
2.2.2. Präzisierung und Erweiterung der regulierten Funktionsweisen (§ 54e Abs 5)
Aus suchtpräventiver Sicht fehlen zwei zentrale Elemente bzw. bedürfen einer Präzisierung:
a. Belohnungssysteme und drohender Entzug: Digitale Plattformen arbeiten stark mit
Belohnungen (z. B. Sterne, Flammen, Likes). Der drohende Entzug bereits erreichter
Belohnungen (z. B. erlöschende Streaks) stellt einen starken psychologischen Anreiz dar.
b. Regelmäßigkeit der Nutzung: Die Mechanismen sind darauf ausgelegt, nicht nur die Anzahl
der Interaktionen zu erhöhen, sondern auch die Frequenz des Einstiegs in die Plattform zu
steigern. Pausen sollen vermieden werden.
Vorschlag für eine geänderte Formulierung:
„der Nutzerin bzw. dem Nutzer werden Vorteile oder sonstige Anreize (z. B. erreichbare Belohnungen
oder drohender Entzug von bereits erreichten Belohnungen) geboten, um die Anzahl der
Interaktionen der Nutzerin bzw. des Nutzers mit der Video-Sharing-Plattform oder mit Inhalten
anderer Nutzerinnen und Nutzer sowie die Regelmäßigkeit der Nutzung (Frequenz des Einstiegs in
die Plattform) zu erhöhen;“
2.2.3. Keine Einschränkung bestehender Beschreibungen
Die in den anderen Abschnitten von § 54e Abs 5 beschriebenen Funktionen (z. B. endloses Scrollen,
Autoplay, algorithmische Empfehlungssysteme) sollten in ihrer Gesamtheit und Detailliertheit
erhalten bleiben, da sie erst gemeinsam ausreichenden Schutz bieten.
2.2.3. Altersgrenzen: Schutz auch für 14- bis 18-Jährige
Die geplante Altersgrenze von 14 Jahren ist aus suchtpräventiver Sicht nicht ausreichend. Die
Gehirnentwicklung dauert bis zum 25. Lebensjahr an. Soziale, kognitive und emotionale Reife
nehmen im Jugendalter kontinuierlich zu – und sind bis 18 noch lange nicht abgeschlossen.
Wissenschaftlicher Hintergrund:
Jugendliche in diesem Alter haben noch keine ausreichende Impulskontrolle, um sich selbst
zu regulieren.
Sie sind den manipulativen Mechanismen besonders ausgesetzt und können sich kaum
dagegen wehren.
Studien zeigen Zusammenhänge zwischen intensiver digitaler Mediennutzung und
Schlafproblemen, Angststörungen, Konzentrationsschwächen und schlechterer psychischer
Gesundheit (u. a. Gesundheitsfonds Steiermark, 2023).
Forderung:
Beibehaltung der 14-Jahre-Grenze für den vollen Schutz vor allen regulierten
Funktionsweisen.
Eingeschränkte Weiterführung der Regulierung für 14- bis 18-Jährige:
o Verbot der manipulativsten Mechanismen (insbesondere § 54e Abs 5 (b) und (c) mit
den vorgeschlagenen Ergänzungen) auch für diese Altersgruppe.
o
Jugendversionen von Plattformen ohne suchtfördernde Funktionen für 14- bis 18-
Jährige sollten ermöglicht werden.
o Kein pauschales Freischalten aller Funktionen ab 14 Jahren.
2.2.4. Prävention und Begleitmaßnahmen
Gesetzlicher Jugendschutz ersetzt keine Prävention. Er muss durch verbindlich finanzierte und
strukturell verankerte Begleitmaßnahmen ergänzt werden:
Medienbildung in Schulen und außerschulischen Einrichtungen
Lebenskompetenzförderung (z. B. Impulskontrolle, Emotionsregulation)
Elternbildung zu digitaler Mediennutzung
Schulische Schutzkonzepte für digitale Kommunikation
Analoge Freizeit- und Bewegungsangebote als Ausgleich zu digitaler Nutzung
Jugendarbeit, Früherkennung, Beratung und therapeutische Angebote
3. Fazit und Zusammenfassung der zentralen Forderungen
Beibehaltung und Weiterentwicklung des Entwurfs:
Der Begutachtungsentwurf ist grundsätzlich gut und stellt einen wichtigen Schritt für den
Jugendschutz in Österreich dar. Besonders positiv ist die Fokussierung auf Funktionsweisen statt auf
einzelne Plattformen sowie die Anerkennung von Suchtgefahren.
🔧 Dringende Ergänzungen:
1. Einbezug von Messenger-Diensten bei Vorliegen suchtfördernder Funktionsweisen.
2. Präzisierung von § 54e Abs 5 um Belohnungssysteme, drohenden Entzug und Regelmäßigkeit
der Nutzung.
3. Ausweitung des Schutzes auf 14- bis 18-Jährige für die manipulativsten Mechanismen.
4. Datenschutzfreundliche Altersverifikation (z. B. EUDI-Wallet) mit klaren Löschpflichten.
5. Verbindliche Safety-by-Design-Standards mit unabhängiger Kontrolle und Sanktionen.
6. Strukturelle Verankerung von Präventionsmaßnahmen (Medienbildung,
Lebenskompetenzförderung, Elternarbeit).
Wir ersuchen die Bundesregierung, diese Verbesserungsvorschläge zu berücksichtigen, um einen
wirksamen, zukunftssicheren und grundrechtsschonenden Jugendschutz in der digitalen Welt zu
gewährleisten.