Amt der Tiroler Landesregierung (95/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Art. 7 B-VG
- Art. 10 EMRK
- Art. 14 EMRK
- Art. 107 Abs. 1 AEUV
- Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV
- Art. 11 Abs. 2 GRC
- KommAustria-Gesetz
- Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz
Forderungen
- Ausweitung des Begünstigtenkreises der Förderung auf auch kostenlos bezogene regionale Wochenzeitungen
- Nochmalige Evaluierung der Differenzierung zwischen entgeltlich abonnierten und kostenlos bezogenen Printmedien
- Rasche Umsetzung einer treffsicheren und ausreichend dotierten Zeitungs-Zustellung-Förderung
- Verankerung wirksamer Förderinstrumente, die auch unentgeltlich bezogene regionale Wochenmedien vollumfänglich einbinden
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Verfassungsdienst
Dr. Fabian Saxl
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
+43 512 508 2211
verfassungsdienst@tirol.gv.at
www.tirol.gv.at
Amt d. Tiroler Landesreg., Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, Österreich
An das
Bundesministerium für
Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
p.a. medienrecht@bmwkms.gv.at
Informationen zum rechtswirksamen Einbringen und
Datenschutz unter www.tirol.gv.at/information
Geschäftszahl – beim Antworten bitte angeben
VD-360/75-2026
Innsbruck, 26.08.2026
Zu Zl. 2026-0.602.342 vom 29.07.2026
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz erlassen
sowie das KommAustria-Gesetz geändert wird; Stellungnahme
Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird aus Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen folgende
Stellungnahme abgegeben:
Freie Medien, die unabhängig, objektiv und sachlich berichten, bilden ein Fundament einer funktionierenden
demokratischen Gesellschaft. Angesichts digitaler Umbrüche und eines verschärften Wettbewerbsumfelds
geraten bewährte Finanzierungsmodelle im Mediensektor zunehmend unter Druck. Ungeachtet des digitalen
Wandels erfordert die Sicherung eines pluralistischen Mediensystems den Erhalt analoger Informations- und
Vertriebsstrukturen. Dies ist essenziell, um eine informationelle Benachteiligung ländlicher Regionen sowie
eine digitale Ausgrenzung älterer Bevölkerungsgruppen wirksam zu verhindern.
Aus diesen Gründen begrüßt das Land Tirol ausdrücklich die Einführung einer Zeitungs-Zustellung-
Förderung zur Unterstützung der Zustellung bzw. des Vertriebs periodisch erscheinender Druckwerke in
Form von Tages- und Wochenzeitungen. Allerdings greift der Kreis der Begünstigten im vorliegenden
Entwurf nach Auffassung des Landes Tirol zu kurz, da insbesondere regionale Wochenzeitungen, die
kostenlos bezogen werden, von der Förderung ausgeschlossen bleiben sollen.
Regionale Medien- und Nachrichtenangebote stiften Identität und stärken die Verbundenheit mit der eigenen
Region sowie dem Heimatbundesland. Die Medienkonsumentinnen und -konsumenten schätzen dabei in
besonderem Maße unabhängige, verlässliche Informationen direkt vor Ort. Dies belegen auch aktuelle
Zahlen: Laut einer Gallup-Erhebung
im Auftrag des ORF aus dem Jahr 2023 genießt die
Regionalberichterstattung in Österreich mit 74 % das höchste Vertrauen. Eine Medienanalyse des Landes
Tirol bestätigt diesen Trend: 77 % der Befragten interessieren sich vorrangig für Themen aus ihrer
unmittelbaren Region.
regionale Wochenzeitungen sind ebenso mit massiven
Kostenlos zur Verfügung stehende
Kostensteigerungen im Vertrieb konfrontiert. Zumal diese häufig auf den Postversand angewiesen sind, sind
diese vor allem von regionalen Tarifunterschieden stark betroffen: Die Zustellkosten in ländlichen Gebieten
liegen teils um 25 % über jenen des urbanen Raums. Ohne gezielte Unterstützung droht ein Rückzug aus
der Fläche, sodass eine universelle Versorgung mit regionalen Inhalten gefährdet ist. Gerade diese Medien
leisten jedoch einen unverzichtbaren Beitrag zur Information mit lokalen Nachrichten, den überregionale
Formate nicht ersetzen können.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die in den Erläuternden Bemerkungen des vorliegenden
Entwurfs zum Ausdruck kommenden Motive gleichermaßen für entgeltlich abonnierte wie auch für kostenlos
bezogene Printmedien gelten. Beide Erscheinungsformen leisten einen wichtigen Beitrag für eine universelle
Versorgung die Bevölkerung mit Nachrichten und Informationen und stehen im Bereich der Logistik und
Zustellung vor identen wettbewerblichen sowie kostenbezogenen Herausforderungen. Da die Erläuternden
Bemerkungen keinen sachlichen Grund für die vorgenommene Differenzierung darlegen, wird insbesondere
mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG sowie Art. 10 i.V.m. Art. 14 EMRK eine nochmalige
Evaluierung und Ausweitung des Begünstigtenkreises angeregt.
Die Begrenzung der Fördermaßnahmen auf abonnierte Tages- und Wochenzeitungen begegnet auch im
Licht des Beihilfenrechts ähnlichen Bedenken. Die vorgeschlagene Maßnahme erfüllt zunächst den
Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV: Durch die Privilegierung bestimmter Vertriebsmodelle liegt
eine selektive Begünstigung einzelner Unternehmen vor, womit grundsätzlich – worauf auch die
Bundeswettbewerbsbehörde hingewiesen hat – eine wettbewerbsverzerrende Wirkung einhergeht. Ebenso
hat die Kommission bei vergleichbaren Maßnahmen unter Hinweis auf die Struktur des europäischen
Medienmarktes darauf hingewiesen, dass derartige Fördermaßnahmen auch geeignet sind, das
Zwischenstaatlichkeitskriterium des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erfüllen (vgl. dazu etwa die Entscheidung zur
ähnlichen Fördermaßnahme der Republik Italien, SA.106115, Rn. 25). Wie in den Erläuternden
Bemerkungen zunächst zutreffend ausgeführt wird, kann eine derartige Fördermaßnahme grundsätzlich
nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV gerechtfertigt werden. Hierfür steht gerade mit dem grundrechtlich
anerkannten Schutz des Medienpluralismus (Art. 11 Abs. 2 GRC) ein gewichtiges Argument zur Verfügung,
um eine grundsätzlich äußerst sinnvolle Vertriebsförderung für Printmedien zu ermöglichen. Die vorliegende
Konzeption kann jedoch in Konflikt mit dem unionsrechtlichen Kohärenz- und Gleichbehandlungsgebot (vgl.
Rusche, Art. 107 Abs. 3 AEUV, in Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht V6 [2022] Rz 53)
geraten: Da unentgeltliche Zeitungen denselben publizistischen Versorgungsbeitrag leisten und vor
denselben logistischen und finanziellen Herausforderungen stehen, kann der Ausschluss dieser Printmedien
eine erfolgreiche beihilfenrechtliche Notifizierung gefährden.
Ein Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz eröffnet die Chance, den österreichischen Medienstandort
nachhaltig abzusichern und regionale Medien – unabhängig von den individuell gewählten Vertriebs- und
Zustellsystemen – zu stärken. Aus diesen Gründen hat sich die Landeshauptleutekonferenz bereits im Juni
2026 unter Tiroler Vorsitz zur unabhängigen, freien und insbesondere regional geprägten Medienlandschaft
bekannt und sich für eine Stärkung des Medienstandortes durch die Absicherung der regionalen
Medienanbieter eingesetzt, indem eine Zustell- bzw. Vertriebsförderung durch ein praktikables und
unbürokratisches Fördermodell implementiert wird, die auch insbesondere regionale Anbieter entlastet und
die Versorgung mit Medienangeboten in ganz Österreich und insbesondere in ländlichen sowie peripheren
Regionen sicherstellt.
Vor diesem Hintergrund tritt das Land Tirol daher mit Nachdruck dafür ein, eine treffsichere und ausreichend
dotierte Zeitungs-Zustellung-Förderung im Sinn der österreichischen Medien rasch umzusetzen. Im Sinn
einer umfassenden Sicherung der regionalen Medienvielfalt sollen dabei wirksame Förderinstrumente
verankert werden, die auch unentgeltlich bezogene regionale Wochenmedien vollumfänglich einbinden.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates
übermittelt.
Für die Landesregierung:
Mag. Soder
Landesamtsdirektor-Stellvertreterin
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Abschriftlich
An
das Büro Landeshauptmann Mattle
die Abteilungen
Gemeinden
Justiziariat
Öffentlichkeitsarbeit
Organisation und Personal
Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft
Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz
das Sachgebiet
Digitalisierung und E-Government
zur gefälligen Kenntnisnahme übersandt.
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