Begutachtung 132/ME · XXVIII. GP

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und KommAustria-Gesetz, Änderung
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Possard, Marlon (6/SN-132/ME)

📋 6/SN-132/ME 📅 29.07.2026 pdf Verarbeitet: 2026-09-19

Haltung

gemischt

Rechtliche Verweise

  • Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  • KommAustria-Gesetz
  • Art 1 BVG
  • Art 24 GRCh
  • Art 5 DSGVO
  • Art 25 DSGVO
  • Art 10 EMRK
  • Art 4 BVG
  • Art 7 GRCh
  • Art 8 GRCh
  • DSGVO
  • Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA)
  • Art 28 DSA
  • Art 34 DSA
  • Art 35 DSA
  • § 54j AMD-G
  • § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G
  • § 54e Abs 3a AMD-G
  • Art 4 Z 7 DSGVO
  • § 54e Abs 3b AMD-G
  • Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
  • Online-Identifikationsverordnung
  • Art 52 Abs 2 DSA
  • § 54h Abs 2a AMD-G
  • § 54i AMD-G
  • § 54j Abs 3 AMD-G
  • § 54j Abs 4 AMD-G

Forderungen

  • Gesetzliche Präzisierung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der beteiligten Akteur:innen
  • Präzisierung der Ausgestaltung möglicher Auftragsverarbeitungsverhältnisse
  • Festlegung technischer Mindestanforderungen zur wirksamen Umsetzung der Datenschutzprinzipien
  • Eindeutige Bestimmung des Anwendungsbereichs
  • Festlegung transparenter Kriterien für die Einordnung digitaler Angebote basierend auf Funktionen und Risikostrukturen
  • Präzisierung zentraler Begriffe wie „spezifische Funktionen“, „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte oder Verhaltensweisen“ und „wirksame Altersverifikation“
  • Stärkung der datenschutzrechtlichen Absicherung, insbesondere klare Vorgaben zur Verantwortlichkeit nach DSGVO
  • Ausdrückliche Absicherung gegen eine faktische allgemeine Identifizierungspflicht durch Altersverifikationssysteme
  • Förderung interoperabler, sicherer und datenschutzfreundlicher Altersnachweise
  • Klare Abgrenzung der nationalen Regelungen zu unionsrechtlichen Verpflichtungen (insb. DSA)
  • Ausbau der Rechtsschutzgarantien, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen gegenüber ausländischen Plattformanbietern
  • Präzisierung der Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Drittunternehmen gemäß § 54j AMD-G
  • Ergänzung einer Legaldefinition für „Spezifische Funktionen“ und Kennzeichnung der genannten Funktionen als Regelbeispiele
  • Klarstellung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung (Verantwortlichkeit vs. Auftragsverarbeitung) bei der Altersverifikation
  • Gesetzliche Absicherung, dass Altersverifikation ausschließlich den Nachweis der Altersgrenze ermöglicht und keine weitere Verarbeitung von Identitäts- oder Nutzungsdaten erfolgt
  • Stärkere Ausrichtung der Anforderungen an Altersverifikationsmethoden auf die Altersfeststellung statt auf die Identitätsfeststellung
  • Ausdrückliche Klarstellung des Verhältnisses zur Verordnung (EU) 2022/2065 zur Vermeidung widersprüchlicher Zuständigkeiten
  • Aufnahme konkreter Bemessungskriterien für Geldstrafen (z.B. Schwere, Dauer des Verstoßes, Verschulden)
  • Einschränkung der Zustellfiktion auf Fälle, in denen elektronische Zustellung erfolglos war oder Mitwirkung verweigert wurde
  • Einführung von Rechtsschutzgarantien (Anhörung, eigener Rechtsschutz) bei Maßnahmen gegen Geschäftspartner von Plattformanbietern
  • Anpassung der Formulierung in § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G bezüglich entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte
  • Vereinheitlichung der Terminologie rund um die Altersverifikation
  • Präzisierung der Begriffe 'spezifische Funktionen' und 'entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte oder Verhaltensweisen'
  • präzisere gesetzliche Ausgestaltung in den zuvor angeführten Punkten zur Sicherstellung von Rechtssicherheit, Grundrechtsschutz und effektivem Vollzug

Volltext ↗ Parlament.gv.at

Dr. Marlon Possard Sigmund Freud Private University Vienna (SFU) | Faculty of Law Institute for Digital Transformation and Artificial Intelligence Department for Ethics and Artificial Intelligence Lassallestraße 3 | 1020 Vienna / Austria  marlon.possard@jus.sfu.ac.at Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) Abteilung BMWKMS I/10 Medienangelegenheiten Concordiaplatz 2 1010 Wien Ergeht per Mail an: medienrecht@bmwkms.gv.at | Post.VII-2@bka.gv.at Wien, am 29. Juli 2026 STELLUNGNAHME ZUM MINISTERIALENTWURF (GZ: 2026-0.537.620) Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Abgeordnete zum Nationalrat! Sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung! Zunächst danke ich für die Möglichkeit, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eine Stellungnahme zum geplanten gesetzlichen Mindestalter für bestimmte Video-Sharing-Plattformen sowie den damit verbundenen regulatorischen Maßnahmen abgeben zu können. Das Vorhaben berührt grundlegende Fragen des Kinder- und Jugendschutzes, der Grund- und Freiheitsrechte sowie der Verantwortung von Staat, Eltern und Plattformbetreiber:innen im digitalen Raum. Diese Stellungnahme wird sowohl dem zuständigen BMWKMS als auch dem Präsidium des NR übermittelt. Sie versteht sich weder als politische Befürwortung noch als grundsätzliche Ablehnung des Reformvorhabens, sondern als kompakte rechtliche und institutionelle Analyse seiner rechtlichen Zulässigkeit, praktischen Umsetzbarkeit und gesellschaftspolitischen Auswirkungen. In Bezug auf das vorliegende Gesetzesvorhaben zur Einführung eines gesetzlichen Mindestalters für die Nutzung sozialer Medien sowie der damit verbundenen regulatorischen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wird nachstehend Stellung genommen. 1 I) Allgemeine Bemerkungen Der vorliegende MinEntw verfolgt das Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Umfeld weiterzuentwickeln und speziell Minderjährige unter 14 Jahren vor jenen Risiken zu schützen, die aus bestimmten Funktionsweisen moderner Video-Sharing-Plattformen (TikTok, Snapchat, etc) entstehen können. Der Entwurf reagiert damit auf eine wesentliche Veränderung der digitalen Medienlandschaft. Während der bisherige klassische Jugendmedienschutz primär auf die Kontrolle einzelner Inhalte ausgerichtet war, entstehen Gefährdungslagen zunehmend auch durch die technische Gestaltung digitaler Plattformen selbst. Dazu zählen va algorithmisch gesteuerte Empfehlungssysteme, automatische Wiedergabefunktionen und sog „Filterblasen- und Verstärkungseffekte“, endlose Inhaltsströme („Infinite Scroll“), spielähnliche Belohnungssysteme sowie Mechanismen, die auf eine möglichst lange Nutzungsdauer abzielen. Die Intention des Gesetzgebers, den Schutz Minderjähriger vor entwicklungsbeeinträchtigenden digitalen Umgebungen zu verbessern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen stellt eine staatliche Schutzpflicht dar und findet im verfassungsrechtlich gewährleisteten Kindeswohlprinzip iSd Art 1 BVG über die Rechte von Kindern sowie in Art 24 GRCh der EU eine besondere Grundlage. Der Entwurf verfolgt dabei erfreulicherweise keinen pauschalen Ansatz eines allgemeinen Verbots sozialer Medien für Kinder und Jugendliche. Vielmehr wird ein risikobasierter Regelungsansatz gewählt, der nicht allein an der Existenz einer Plattform, sondern an konkreten technischen Funktionen anknüpft, die nach dem derzeitigen interdisziplinären Forschungsstand (vgl insb WHO und OECD) geeignet sein können, problematische Nutzungsmuster zu verstärken. Ein solcher Ansatz entspricht grundsätzlich der Entwicklung des modernen digitalen Verbraucher:innenschutzes, der zunehmend nicht nur auf Inhalte, sondern auch auf die Architektur digitaler Systeme abstellt. II) Grundsätzliche Würdigung des Reformvorhabens a) Der MinEntw enthält mehrere innovative und grundsätzlich unterstützenswerte Elemente. Besonders hervorzuheben ist dabei der risikobasierte Jugendschutzansatz. Es wird zutreffend erkannt, dass die Gefährdung von Minderjährigen im digitalen Raum nicht ausschließlich durch einzelne problematische Inhalte entsteht, sondern zunehmend auch durch die technische Gestaltung digitaler Plattformen selbst. Digitale Dienste beeinflussen so das Verhalten ihrer Nutzer:innen maßgeblich durch automatisierte Priorisierung von Inhalten und weiteren Mechanismen. Der im MinEntw dargestellte Perspektivenwechsel ist jedenfalls unterstützenswert: Der Jugendmedienschutz beschränkt sich nun nicht mehr ausschließlich auf eine inhaltsbezogene Betrachtung, sondern berücksichtigt zunehmend auch die strukturellen Bedingungen und technischen Mechanismen, unter denen digitale Kommunikation stattfindet. Diese Entwicklung entspricht internationalen regulatorischen Ansätzen, wonach insbesondere Plattformdesign, algorithmische Steuerung und datenbasierte Personalisierung als eigenständige Risikofaktoren für Kinder und Jugendliche bewertet werden. Der gewählte Ansatz trägt daher der Realität 2 moderner digitaler Ökosysteme Rechnung und stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem zeitgemäßen, präventiven und ganzheitlichen Schutz Minderjähriger dar. b) Positiv hervorzuheben ist außerdem, dass der Entwurf nicht den Weg einer klassischen Identifizierungspflicht beschreitet, sondern einen „datenschutzfreundlicheren“ Ansatz verfolgt. Im Mittelpunkt steht vielmehr der Grundsatz, einen Nachweis des Alters ohne Offenlegung der Identität zu ermöglichen. Dieser Ansatz trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem legitimen Ziel eines wirksamen Jugendschutzes und dem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Die vorgesehenen Anforderungen an Altersverifikationssysteme – va in Bezug auf Datenminimierung, selektive Offenlegung, Nichtbeobachtbarkeit, Nichtverfolgbarkeit sowie der Ausschluss einer zentralen Nutzungsprotokollierung – entsprechen modernen Konzepten einer datenschutzfreundlichen Technikgestaltung (sog „Privacy by Design“) iSd Art 5, 25 DSGVO. Besonders hervorzuheben ist dabei der Grundgedanke, dass digitale Plattformen grundsätzlich nur jene Information erhalten sollen, die für die Erfüllung des Jugendschutzzwecks erforderlich ist, nämlich ob eine Person eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder überschritten hat. Eine darüber hinausgehende Offenlegung der vollständigen Identität oder des konkreten Geburtsdatums ist aus grundrechtlicher Perspektive weder erforderlich noch sachlich geboten. Der gewählte Ansatz ist daher ausdrücklich zu begrüßen, da er einen angemessenen Ausgleich zwischen effektivem Minderjährigenschutz und dem Schutz der Privatsphäre schafft. Gleichzeitig bedarf die praktische Umsetzung dieser Grundsätze weiterer gesetzlicher Präzisierungen. Dies betrifft insbesondere die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der beteiligten Akteur:innen, die Ausgestaltung möglicher Auftragsverarbeitungsverhältnisse sowie die Festlegung technischer Mindestanforderungen, um sicherzustellen, dass die normierten Datenschutzprinzipien nicht lediglich programmatische Zielbestimmungen bleiben, sondern tatsächlich wirksam umgesetzt werden. c) Der Schutz Minderjähriger im digitalen Raum stellt eine besonders anspruchsvolle regulatorische Aufgabe dar, da der Gesetzgeber unterschiedliche, teilweise gegenläufige Grundrechtspositionen und gesellschaftliche Interessen miteinander in Einklang bringen muss. Einerseits besteht ein legitimes und verfassungsrechtlich gebotenes Schutzinteresse hinsichtlich der körperlichen und geistigen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Dies umfasst im Speziellen den Schutz vor manipulativen digitalen Mechanismen, entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten sowie strukturellen Risiken, die sich aus der Nutzung digitaler Plattformen ergeben können. Zugleich liegt es im öffentlichen Interesse, ein sicheres und kindgerechtes digitales Umfeld zu fördern. Andererseits darf der Schutz Minderjähriger nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung anderer grundrechtlich geschützter Positionen führen. Zu berücksichtigen sind hierbei die Meinungsfreiheit gem Art 10 EMRK, die Informationsfreiheit sowie die Beteiligungs- und Teilhaberechte von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum. Diese Beteiligungs- und Teilhaberechte finden auch in Art 4 des BVG über die Rechte von Kindern eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage. Danach ist Kindern eine angemessene Beteiligung und 3 Berücksichtigung ihrer Interessen entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung zu gewährleisten. Eine wirksame Regulierung digitaler Angebote sollte daher nicht ausschließlich aus einer Schutzperspektive erfolgen, sondern auch die zunehmende Bedeutung digitaler Räume für Information, Kommunikation, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe von Kindern berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gem Art 7 und Art 8 GRCh zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Altersverifikationsverfahren, da diese zwar einerseits dem legitimen Ziel des Jugendschutzes dienen, andererseits aber eine Verarbeitung personenbezogener Informationen und damit einen eigenständigen grundrechtlichen Prüfungsmaßstab begründen. Digitale Kommunikations- und Informationsangebote sind heute wesentliche Bestandteile gesellschaftlicher Teilhabe und erfüllen zugleich wichtige Funktionen für Bildung, politische Meinungsbildung und soziale Interaktion. Eine wirksame Regulierung muss daher einen ausgewogenen Ansatz verfolgen, der Schutz gewährleistet, ohne digitale Teilhabe unangemessen einzuschränken. Der gegenständliche Entwurf trägt diesem Spannungsverhältnis grundsätzlich Rechnung, indem er keine allgemeine Zugangsbeschränkung zu digitalen Angeboten vorsieht, sondern gezielt jene Plattformen und Dienste adressiert, deren technische Ausgestaltung oder Funktionsweise besondere Risiken für Minderjährige begründen kann. Gleichzeitig erscheint es jedoch erforderlich, einzelne Regelungen weiter zu präzisieren, um sicherzustellen, dass die damit verbundenen Grundrechtseingriffe nachvollziehbar, verhältnismäßig und klar begrenzt bleiben. So bedarf es speziell einer eindeutigen Bestimmung des Anwendungsbereichs sowie transparenter Kriterien dafür, wann ein digitales Angebot aufgrund seiner Funktionen und Risikostrukturen den besonderen regulatorischen Anforderungen unterliegt. Nur durch eine hinreichend bestimmte und differenzierte Ausgestaltung kann gewährleistet werden, dass der Jugendschutz wirksam erreicht wird, ohne die digitale Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unnötig zu beschränken. d) Es wird empfohlen, den eingeschlagenen Weg eines risikobasierten digitalen Jugendschutzes grundsätzlich weiterzuverfolgen. Der Ansatz, nicht allein auf einzelne Inhalte, sondern auch auf die technischen Strukturen, Funktionsweisen und Risiken digitaler Plattformen abzustellen, entspricht den Herausforderungen moderner digitaler Kommunikationsräume und stellt eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes dar. Dennoch ist es mE erforderlich, den MinEntw in einzelnen Bereichen weiter zu präzisieren und rechtlich nachzuschärfen. Dies betrifft insbesondere die gesetzliche Bestimmtheit zentraler Begriffe. Unklare oder weit gefasste Tatbestandsmerkmale wie „spezifische Funktionen“, „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte oder Verhaltensweisen“ sowie „wirksame Altersverifikation“ bedürfen einer näheren gesetzlichen Konkretisierung, um eine einheitliche Vollziehung sicherzustellen und den rechtsstaatlichen Anforderungen an Normenklarheit und Vorhersehbarkeit zu entsprechen. 4 Zudem sollte die datenschutzrechtliche Absicherung des Regelungsmodells weiter gestärkt werden. Erforderlich sind insbesondere klare Vorgaben hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der beteiligten Akteur:innen nach der DSGVO sowie eine ausdrückliche Absicherung dagegen, dass Altersverifikationssysteme faktisch zu einer allgemeinen Identifizierungspflicht führen. Der Gesetzgeber sollte so die Entwicklung interoperabler, sicherer und datenschutzfreundlicher Altersnachweise fördern, um eine Vielzahl voneinander unabhängiger Identifikationslösungen und damit verbundene zusätzliche Datenverarbeitungen zu vermeiden. Besondere Aufmerksamkeit verdient zudem die unionsrechtliche Einordnung des Regelungsvorhabens. Aufgrund der weitreichenden unionsrechtlichen Harmonisierung wesentlicher Bereiche digitaler Dienste durch die Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), insbesondere der Vorgaben zum Schutz Minderjähriger (Art 28 DSA) sowie der Risikobewertung und Risikominderung für sehr große Online-Plattformen (Art 34, 35 DSA; iRv VLOPs/VLOSEs), bedarf es einer klaren Abgrenzung der nationalen Regelungen zu bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtungen. Dadurch kann vermieden werden, dass parallele oder widersprüchliche Anforderungen entstehen und die praktische Umsetzung für Diensteanbieter:innen unverhältnismäßig erschwert wird. Ferner sollten die Rechtsschutzgarantien weiter ausgebaut werden (bspw in Hinblick auf Maßnahmen gegenüber ausländischen Plattformanbieter:innen). Effektiver Jugendschutz setzt zwar wirksame Durchsetzungsinstrumente voraus, diese müssen jedoch mit transparenten Verfahren, angemessenen Begründungspflichten und effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden sein. Schließlich erscheint eine Präzisierung der Vollstreckungsmaßnahmen, va gegenüber Drittunternehmen gem § 54j AMD-G, erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen, Grenzen und Verfahren solcher Maßnahmen sollten klarer geregelt werden, um Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig eine effektive Durchsetzung der jugendschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Summa summarum ist der gewählte Regelungsansatz grundsätzlich zu begrüßen. Der Entwurf setzt wichtige Impulse für einen modernen, präventiven und grundrechtsorientierten digitalen Jugendschutz. Durch gezielte Nachschärfungen kann jedoch gewährleistet werden, dass die Regelungen sowohl praktisch wirksam als auch unionsrechtskonform, datenschutzfreundlich und grundrechtlich ausgewogen ausgestaltet bzw ausbalanciert werden. 5 III) Zu einzelnen Bestimmungen a) Ad § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G – Zugangsbeschränkung bei bestimmten Plattformfunktionen Die grundsätzliche Zielrichtung der Bestimmung ist nachvollziehbar. Man möchte jene Plattformen erfassen, deren technische Gestaltung besondere Risiken für Minderjährige erzeugt. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es erforderlich, die Verwendung des Begriffs „spezifische Funktionen“ zu präzisieren. Die Bestimmung zählt zwar einzelne Funktionen auf (zB Empfehlungssysteme, automatische Wiedergabe, Interaktionsanreize), jedoch bleibt offen, ob diese Aufzählung abschließend ist oder lediglich Beispiele nennt. Speziell im digitalen Bereich entstehen sukzessive neue technische Mechanismen. Aus rechtsstaatlicher Sicht muss für Plattformanbieter:innen jedoch vorhersehbar sein, wann eine gesetzliche Verpflichtung ausgelöst wird. Verbesserungsvorschlag: Es sollte eine Legaldefinition ergänzt werden: „Spezifische Funktionen sind technische oder gestalterische Eigenschaften einer Video-Sharing-Plattform, die aufgrund ihrer Funktionsweise geeignet sind, die Nutzungsintensität wesentlich zu erhöhen oder Minderjährige verstärkt mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen in Kontakt zu bringen.“ Die genannten Funktionen sollten ausdrücklich als Regelbeispiele bezeichnet werden. b) Ad § 54e Abs 3a AMD-G – Altersverifikation Der „datenschutzfreundliche“ Ansatz des MinEntw ist ausdrücklich positiv zu bewerten (insb die vorgesehenen Anforderungen an Altersverifikationssysteme entsprechen wesentlichen Grundprinzipien einer modernen, grundrechtsorientierten digitalen Regulierung). Der Entwurf regelt jedoch nicht ausreichend, wer datenschutzrechtlich Verantwortliche:r gem Art 4 Z 7 DSGVO ist. Offen bleibt etwa: Ist der/die Anbieter:in der Altersverifikationsmethode eigenständig Verantwortliche:r? Handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung? Welche Pflichten treffen die Plattformanbieter:innen? Diese Frage ist für Betroffenenrechte, Haftung und Datenschutzaufsicht prioritär. Verbesserungsvorschlag: Es sollte geprüft werden, ob eine ausdrückliche Klarstellung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung zweckmäßig ist. Die Erläuterungen betonen zutreffend, dass keine Identifizierung der Nutzer:innen erfolgen soll. Dies sollte jedoch nicht nur in den Erläuterungen, sondern unmittelbar im Gesetz abgesichert werden. Verbesserungsvorschlag (Ergänzung): „Die Altersverifikation darf ausschließlich den Nachweis des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung von Identitäts- oder Nutzungsdaten ist unzulässig.“ c) Ad § 54e Abs 3b AMD-G – Anforderungen an Altersverifikationsmethoden Die Bezugnahme auf Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und der Online- Identifikationsverordnung ist kritisch zu prüfen. Diese Regelungen dienen primär der eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 6 Die Zielrichtung des vorliegenden MinEntw ist jedoch eine datensparsame Altersbestätigung. Eine zu weitgehende Orientierung an Identifizierungsstandards des Finanzmarktbereichs könnte jedoch das Risiko einer faktischen Vollidentifizierung begründen und sollte daher mit den Zielsetzungen einer datensparsamen Altersverifikation abgestimmt werden. Verbesserungsvorschlag: Die Bestimmung sollte stärker auf die zuverlässige Altersfeststellung und weniger auf Identitätsfeststellung ausgerichtet werden. d) Verhältnis zum Digital Services Act Die Erläuterungen gehen davon aus, dass die neuen Regelungen mit dem DSA vereinbar sind. Diese Einschätzung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch sollte das Verhältnis zwischen nationaler Medienaufsicht und unionsrechtlicher Plattformaufsicht klarer geregelt werden. Der DSA enthält bereits umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz Minderjähriger. Es sollte daher ausgeschlossen werden, dass parallele oder widersprüchliche Zuständigkeiten entstehen. Verbesserungsvorschlag (Aufnahme einer ausdrücklichen Klarstellung): „Die Anwendung dieser Bestimmungen erfolgt unbeschadet der Zuständigkeiten und Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2065.“ e) Ad § 54h Abs 2a AMD-G – Geldstrafen Die Möglichkeit, Geldstrafen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen, orientiert sich am Sanktionssystem des DSA und ist daher grundsätzlich nachvollziehbar. Die Höhe der Sanktion kann bei großen Plattformunternehmen durchaus sachlich gerechtfertigt sein. Eine ausdrückliche gesetzliche Bezugnahme auf wesentliche Bemessungskriterien wäre jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz empfehlenswert (etwa unter Bezugnahme auf Art 52 Abs 2 DSA). Verbesserungsvorschlag (Ergänzung): „Bei der Bemessung der Geldstrafe sind insbesondere die Schwere und Dauer des Verstoßes, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße zu berücksichtigen.“ f) Ad §§ 54i und 54j AMD-G – Maßnahmen gegen ausländische Plattformanbieter:innen Die Regelungen zur internationalen Durchsetzung sind angesichts der globalen Struktur digitaler Plattformen grundsätzlich erforderlich. Positiv ist die vorgesehene Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten. Verbesserungsbedarf besteht mE jedoch hinsichtlich einzelner Vollstreckungsmaßnahmen. • Zustellfiktion gem § 54j Abs 3 AMD-G: Die Regelung sieht vor, dass hinterlegte Dokumente nach Ablauf einer Frist als zugestellt gelten. Eine solche Zustellfiktion kann bei internationalen Plattformanbieter:innen problematisch sein, wenn tatsächliche Kenntnisnahme nicht gewährleistet ist. Verbesserungsvorschlag: Die Zustellfiktion sollte nur greifen, wenn eine elektronische Zustellung erfolglos geblieben ist, eine Mitwirkung verweigert wurde und/oder eine angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand. 7 • Vollstreckung gegenüber Geschäftspartner:innen gem § 54j Abs 4 AMD-G: Die Möglichkeit, Zahlungsverbote gegenüber Geschäftspartner:innen eines:r Plattformanbieters:in auszusprechen, stellt einen erheblichen Eingriff dar. Betroffen können dabei auch Unternehmen sein, die selbst keinen Rechtsverstoß begangen haben. Dies wirft va Fragen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Rechtsschutz unbeteiligter Dritter auf. Daher sollten zusätzliche Rechtsschutzgarantien vorgesehen werden. Verbesserungsvorschlag: Erforderlich erscheinen eine vorherige Anhörung des betroffenen Unternehmens, ein eigener Rechtsschutz gegen die Maßnahme und eine Beschränkung auf Fälle bewusster Umgehung. IV) Legistische und sprachliche Anmerkungen a) Ad § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G: „vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung beeinträchtigenden Inhalten“ → korrekt: „vor Inhalten oder Verhaltensweisen, die geeignet sind, ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung zu beeinträchtigen“ b) Einheitliche Terminologie: Die Begriffe rund um Altersverifikation sollten vereinheitlicht werden. Empfohlen wird eine klare Differenzierung zwischen Altersinformation, Altersprädikat, Altersnachweis und Altersverifikationsverfahren. V) Zusammenfassende Empfehlungen Der MinEntw sollte vor Beschlussfassung in folgenden Punkten angepasst werden: 1. Präzisierung der Begriffe „spezifische Funktionen“ und „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte oder Verhaltensweisen“ und in Teilen Verbesserung grammatikalischer Aspekte. 2. Klare Regelung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Altersverifikationsverfahren. 3. Gesetzliche Absicherung, dass Altersverifikation keine allgemeine Identifizierungspflicht im Internet begründet. 4. Klarere Abgrenzung zum DSA. 5. Ergänzung von Rechtsschutzgarantien bei Maßnahmen gegen ausländische Plattformanbieter:innen und deren Geschäftspartner:innen. 6. Aufnahme ausdrücklicher Verhältnismäßigkeitskriterien bei der Verhängung hoher Geldstrafen. Der eingeschlagene Weg eines risikobasierten digitalen Jugendschutzes ist grundsätzlich weiterzuverfolgen und unterstützenswert. Eine präzisere gesetzliche Ausgestaltung in den oben angeführten Pkt erscheint jedoch erforderlich, um Rechtssicherheit, Grundrechtsschutz und effektiven Vollzug gleichermaßen sicherzustellen. 8 Mit der Bitte um Beachtung meiner Ausführungen verbleibt hochachtungsvoll, Dr. Marlon POSSARD 9