Possard, Marlon (6/SN-132/ME)
Haltung
gemischt
Schlagwörter
Rechtliche Verweise
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- KommAustria-Gesetz
- Art 1 BVG
- Art 24 GRCh
- Art 5 DSGVO
- Art 25 DSGVO
- Art 10 EMRK
- Art 4 BVG
- Art 7 GRCh
- Art 8 GRCh
- DSGVO
- Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA)
- Art 28 DSA
- Art 34 DSA
- Art 35 DSA
- § 54j AMD-G
- § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G
- § 54e Abs 3a AMD-G
- Art 4 Z 7 DSGVO
- § 54e Abs 3b AMD-G
- Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
- Online-Identifikationsverordnung
- Art 52 Abs 2 DSA
- § 54h Abs 2a AMD-G
- § 54i AMD-G
- § 54j Abs 3 AMD-G
- § 54j Abs 4 AMD-G
Forderungen
- Gesetzliche Präzisierung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der beteiligten Akteur:innen
- Präzisierung der Ausgestaltung möglicher Auftragsverarbeitungsverhältnisse
- Festlegung technischer Mindestanforderungen zur wirksamen Umsetzung der Datenschutzprinzipien
- Eindeutige Bestimmung des Anwendungsbereichs
- Festlegung transparenter Kriterien für die Einordnung digitaler Angebote basierend auf Funktionen und Risikostrukturen
- Präzisierung zentraler Begriffe wie „spezifische Funktionen“, „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte oder Verhaltensweisen“ und „wirksame Altersverifikation“
- Stärkung der datenschutzrechtlichen Absicherung, insbesondere klare Vorgaben zur Verantwortlichkeit nach DSGVO
- Ausdrückliche Absicherung gegen eine faktische allgemeine Identifizierungspflicht durch Altersverifikationssysteme
- Förderung interoperabler, sicherer und datenschutzfreundlicher Altersnachweise
- Klare Abgrenzung der nationalen Regelungen zu unionsrechtlichen Verpflichtungen (insb. DSA)
- Ausbau der Rechtsschutzgarantien, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen gegenüber ausländischen Plattformanbietern
- Präzisierung der Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Drittunternehmen gemäß § 54j AMD-G
- Ergänzung einer Legaldefinition für „Spezifische Funktionen“ und Kennzeichnung der genannten Funktionen als Regelbeispiele
- Klarstellung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung (Verantwortlichkeit vs. Auftragsverarbeitung) bei der Altersverifikation
- Gesetzliche Absicherung, dass Altersverifikation ausschließlich den Nachweis der Altersgrenze ermöglicht und keine weitere Verarbeitung von Identitäts- oder Nutzungsdaten erfolgt
- Stärkere Ausrichtung der Anforderungen an Altersverifikationsmethoden auf die Altersfeststellung statt auf die Identitätsfeststellung
- Ausdrückliche Klarstellung des Verhältnisses zur Verordnung (EU) 2022/2065 zur Vermeidung widersprüchlicher Zuständigkeiten
- Aufnahme konkreter Bemessungskriterien für Geldstrafen (z.B. Schwere, Dauer des Verstoßes, Verschulden)
- Einschränkung der Zustellfiktion auf Fälle, in denen elektronische Zustellung erfolglos war oder Mitwirkung verweigert wurde
- Einführung von Rechtsschutzgarantien (Anhörung, eigener Rechtsschutz) bei Maßnahmen gegen Geschäftspartner von Plattformanbietern
- Anpassung der Formulierung in § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G bezüglich entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte
- Vereinheitlichung der Terminologie rund um die Altersverifikation
- Präzisierung der Begriffe 'spezifische Funktionen' und 'entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte oder Verhaltensweisen'
- präzisere gesetzliche Ausgestaltung in den zuvor angeführten Punkten zur Sicherstellung von Rechtssicherheit, Grundrechtsschutz und effektivem Vollzug
Volltext ↗ Parlament.gv.at
Dr. Marlon Possard
Sigmund Freud Private University Vienna (SFU) | Faculty of Law
Institute for Digital Transformation and Artificial Intelligence
Department for Ethics and Artificial Intelligence
Lassallestraße 3 | 1020 Vienna / Austria
marlon.possard@jus.sfu.ac.at
Bundesministerium für
Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS)
Abteilung BMWKMS I/10
Medienangelegenheiten
Concordiaplatz 2
1010 Wien
Ergeht per Mail an: medienrecht@bmwkms.gv.at | Post.VII-2@bka.gv.at
Wien, am 29. Juli 2026
STELLUNGNAHME ZUM MINISTERIALENTWURF (GZ: 2026-0.537.620)
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das
KommAustria-Gesetz geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sehr geehrte Abgeordnete zum Nationalrat!
Sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung!
Zunächst danke ich für die Möglichkeit, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eine Stellungnahme zum
geplanten gesetzlichen Mindestalter
für bestimmte Video-Sharing-Plattformen sowie den damit
verbundenen regulatorischen Maßnahmen abgeben zu können. Das Vorhaben berührt grundlegende
Fragen des Kinder- und Jugendschutzes, der Grund- und Freiheitsrechte sowie der Verantwortung von
Staat, Eltern und Plattformbetreiber:innen im digitalen Raum. Diese Stellungnahme wird sowohl dem
zuständigen BMWKMS als auch dem Präsidium des NR übermittelt. Sie versteht sich weder als politische
Befürwortung noch als grundsätzliche Ablehnung des Reformvorhabens, sondern als kompakte rechtliche
und
institutionelle Analyse seiner
rechtlichen Zulässigkeit, praktischen Umsetzbarkeit und
gesellschaftspolitischen Auswirkungen.
In Bezug auf das vorliegende Gesetzesvorhaben zur Einführung eines gesetzlichen Mindestalters für die
Nutzung sozialer Medien sowie der damit verbundenen regulatorischen Maßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen wird nachstehend Stellung genommen.
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I) Allgemeine Bemerkungen
Der vorliegende MinEntw verfolgt das Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen
Umfeld weiterzuentwickeln und speziell Minderjährige unter 14 Jahren vor jenen Risiken zu
schützen, die aus bestimmten Funktionsweisen moderner Video-Sharing-Plattformen (TikTok,
Snapchat, etc) entstehen können. Der Entwurf reagiert damit auf eine wesentliche Veränderung der
digitalen Medienlandschaft. Während der bisherige klassische Jugendmedienschutz primär auf die
Kontrolle einzelner Inhalte ausgerichtet war, entstehen Gefährdungslagen zunehmend auch durch
die technische Gestaltung digitaler Plattformen selbst. Dazu zählen va algorithmisch gesteuerte
Empfehlungssysteme, automatische Wiedergabefunktionen und sog
„Filterblasen- und
Verstärkungseffekte“, endlose Inhaltsströme („Infinite Scroll“), spielähnliche Belohnungssysteme
sowie Mechanismen, die auf eine möglichst lange Nutzungsdauer abzielen.
Die Intention des Gesetzgebers, den Schutz Minderjähriger vor entwicklungsbeeinträchtigenden
digitalen Umgebungen zu verbessern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Schutz von Kindern und
Jugendlichen stellt eine staatliche Schutzpflicht dar und
findet
im verfassungsrechtlich
gewährleisteten Kindeswohlprinzip iSd Art 1 BVG über die Rechte von Kindern sowie in Art 24 GRCh
der EU eine besondere Grundlage.
Der Entwurf verfolgt dabei erfreulicherweise keinen pauschalen Ansatz eines allgemeinen Verbots
sozialer Medien für Kinder und Jugendliche. Vielmehr wird ein risikobasierter Regelungsansatz
gewählt, der nicht allein an der Existenz einer Plattform, sondern an konkreten technischen
Funktionen anknüpft, die nach dem derzeitigen interdisziplinären Forschungsstand (vgl insb WHO
und OECD) geeignet sein können, problematische Nutzungsmuster zu verstärken. Ein solcher
Ansatz
entspricht
grundsätzlich
der
Entwicklung
des
modernen
digitalen
Verbraucher:innenschutzes, der zunehmend nicht nur auf Inhalte, sondern auch auf die Architektur
digitaler Systeme abstellt.
II) Grundsätzliche Würdigung des Reformvorhabens
a) Der MinEntw enthält mehrere innovative und grundsätzlich unterstützenswerte Elemente.
Besonders hervorzuheben ist dabei der risikobasierte Jugendschutzansatz. Es wird zutreffend
erkannt, dass die Gefährdung von Minderjährigen im digitalen Raum nicht ausschließlich durch
einzelne problematische Inhalte entsteht, sondern zunehmend auch durch die technische
Gestaltung digitaler Plattformen selbst. Digitale Dienste beeinflussen so das Verhalten ihrer
Nutzer:innen maßgeblich durch automatisierte Priorisierung von Inhalten und weiteren
Mechanismen.
Der im MinEntw dargestellte Perspektivenwechsel ist jedenfalls unterstützenswert: Der
Jugendmedienschutz beschränkt sich nun nicht mehr ausschließlich auf eine inhaltsbezogene
Betrachtung, sondern berücksichtigt zunehmend auch die strukturellen Bedingungen und
technischen Mechanismen, unter denen digitale Kommunikation stattfindet. Diese Entwicklung
entspricht internationalen regulatorischen Ansätzen, wonach insbesondere Plattformdesign,
algorithmische Steuerung und datenbasierte Personalisierung als eigenständige Risikofaktoren
für Kinder und Jugendliche bewertet werden. Der gewählte Ansatz trägt daher der Realität
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moderner digitaler Ökosysteme Rechnung und stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem
zeitgemäßen, präventiven und ganzheitlichen Schutz Minderjähriger dar.
b) Positiv hervorzuheben ist außerdem, dass der Entwurf nicht den Weg einer klassischen
Identifizierungspflicht beschreitet, sondern einen „datenschutzfreundlicheren“ Ansatz verfolgt. Im
Mittelpunkt steht vielmehr der Grundsatz, einen Nachweis des Alters ohne Offenlegung der
Identität zu ermöglichen. Dieser Ansatz trägt dem Spannungsverhältnis zwischen dem legitimen
Ziel eines wirksamen Jugendschutzes und dem grundrechtlich geschützten Recht auf
informationelle Selbstbestimmung Rechnung.
Die vorgesehenen Anforderungen an Altersverifikationssysteme – va
in Bezug auf
Datenminimierung, selektive Offenlegung, Nichtbeobachtbarkeit, Nichtverfolgbarkeit sowie der
Ausschluss einer zentralen Nutzungsprotokollierung – entsprechen modernen Konzepten einer
datenschutzfreundlichen Technikgestaltung (sog „Privacy by Design“) iSd Art 5, 25 DSGVO.
Besonders hervorzuheben ist dabei der Grundgedanke, dass digitale Plattformen grundsätzlich
nur jene Information erhalten sollen, die für die Erfüllung des Jugendschutzzwecks erforderlich
ist, nämlich ob eine Person eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder überschritten hat. Eine
darüber hinausgehende Offenlegung der vollständigen
Identität oder des konkreten
Geburtsdatums ist aus grundrechtlicher Perspektive weder erforderlich noch sachlich geboten.
Der gewählte Ansatz ist daher ausdrücklich zu begrüßen, da er einen angemessenen Ausgleich
zwischen effektivem Minderjährigenschutz und dem Schutz der Privatsphäre schafft. Gleichzeitig
bedarf die praktische Umsetzung dieser Grundsätze weiterer gesetzlicher Präzisierungen. Dies
betrifft insbesondere die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der beteiligten Akteur:innen,
die Ausgestaltung möglicher Auftragsverarbeitungsverhältnisse sowie die Festlegung
technischer Mindestanforderungen,
um
sicherzustellen,
dass
die
normierten
Datenschutzprinzipien nicht lediglich programmatische Zielbestimmungen bleiben, sondern
tatsächlich wirksam umgesetzt werden.
c) Der Schutz Minderjähriger im digitalen Raum stellt eine besonders anspruchsvolle regulatorische
Aufgabe
dar,
da
der Gesetzgeber
unterschiedliche,
teilweise
gegenläufige
Grundrechtspositionen und gesellschaftliche Interessen miteinander in Einklang bringen muss.
Einerseits besteht ein legitimes und verfassungsrechtlich gebotenes Schutzinteresse hinsichtlich
der körperlichen und geistigen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Dies umfasst im
Speziellen
den
Schutz
vor
manipulativen
digitalen
Mechanismen,
entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten sowie strukturellen Risiken, die sich aus der Nutzung
digitaler Plattformen ergeben können. Zugleich liegt es im öffentlichen Interesse, ein sicheres
und kindgerechtes digitales Umfeld zu fördern.
Andererseits darf der Schutz Minderjähriger nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung
anderer grundrechtlich geschützter Positionen führen. Zu berücksichtigen sind hierbei die
Meinungsfreiheit gem Art 10 EMRK, die Informationsfreiheit sowie die Beteiligungs- und
Teilhaberechte von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum. Diese Beteiligungs- und
Teilhaberechte finden auch in Art 4 des BVG über die Rechte von Kindern eine ausdrückliche
verfassungsrechtliche Grundlage. Danach ist Kindern eine angemessene Beteiligung und
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Berücksichtigung ihrer Interessen entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung zu
gewährleisten. Eine wirksame Regulierung digitaler Angebote sollte daher nicht ausschließlich
aus einer Schutzperspektive erfolgen, sondern auch die zunehmende Bedeutung digitaler
Räume für Information, Kommunikation, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe von Kindern
berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gem Art 7 und Art 8
GRCh zu berücksichtigen. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen
Altersverifikationsverfahren, da diese zwar einerseits dem legitimen Ziel des Jugendschutzes
dienen, andererseits aber eine Verarbeitung personenbezogener Informationen und damit einen
eigenständigen grundrechtlichen Prüfungsmaßstab begründen. Digitale Kommunikations- und
Informationsangebote sind heute wesentliche Bestandteile gesellschaftlicher Teilhabe und
erfüllen zugleich wichtige Funktionen für Bildung, politische Meinungsbildung und soziale
Interaktion.
Eine wirksame Regulierung muss daher einen ausgewogenen Ansatz verfolgen, der Schutz
gewährleistet, ohne digitale Teilhabe unangemessen einzuschränken. Der gegenständliche
Entwurf trägt diesem Spannungsverhältnis grundsätzlich Rechnung, indem er keine allgemeine
Zugangsbeschränkung zu digitalen Angeboten vorsieht, sondern gezielt jene Plattformen und
Dienste adressiert, deren technische Ausgestaltung oder Funktionsweise besondere Risiken für
Minderjährige begründen kann.
Gleichzeitig erscheint es jedoch erforderlich, einzelne Regelungen weiter zu präzisieren, um
sicherzustellen, dass die damit verbundenen Grundrechtseingriffe nachvollziehbar,
verhältnismäßig und klar begrenzt bleiben. So bedarf es speziell einer eindeutigen Bestimmung
des Anwendungsbereichs sowie transparenter Kriterien dafür, wann ein digitales Angebot
aufgrund seiner Funktionen und Risikostrukturen den besonderen
regulatorischen
Anforderungen unterliegt. Nur durch eine hinreichend bestimmte und differenzierte
Ausgestaltung kann gewährleistet werden, dass der Jugendschutz wirksam erreicht wird, ohne
die digitale Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen unnötig zu beschränken.
d) Es wird empfohlen, den eingeschlagenen Weg eines risikobasierten digitalen Jugendschutzes
grundsätzlich weiterzuverfolgen. Der Ansatz, nicht allein auf einzelne Inhalte, sondern auch auf
die technischen Strukturen, Funktionsweisen und Risiken digitaler Plattformen abzustellen,
entspricht den Herausforderungen moderner digitaler Kommunikationsräume und stellt eine
zeitgemäße Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes dar.
Dennoch ist es mE erforderlich, den MinEntw in einzelnen Bereichen weiter zu präzisieren und
rechtlich nachzuschärfen. Dies betrifft insbesondere die gesetzliche Bestimmtheit zentraler
Begriffe. Unklare oder weit gefasste Tatbestandsmerkmale wie „spezifische Funktionen“,
„entwicklungsbeeinträchtigende
Inhalte
oder Verhaltensweisen“
sowie
„wirksame
Altersverifikation“ bedürfen einer näheren gesetzlichen Konkretisierung, um eine einheitliche
Vollziehung sicherzustellen und den rechtsstaatlichen Anforderungen an Normenklarheit und
Vorhersehbarkeit zu entsprechen.
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Zudem sollte die datenschutzrechtliche Absicherung des Regelungsmodells weiter gestärkt
werden. Erforderlich sind insbesondere klare Vorgaben hinsichtlich der datenschutzrechtlichen
Verantwortlichkeit der beteiligten Akteur:innen nach der DSGVO sowie eine ausdrückliche
Absicherung dagegen, dass Altersverifikationssysteme
faktisch zu einer allgemeinen
Identifizierungspflicht führen. Der Gesetzgeber sollte so die Entwicklung interoperabler, sicherer
und datenschutzfreundlicher Altersnachweise
fördern, um eine Vielzahl voneinander
unabhängiger Identifikationslösungen und damit verbundene zusätzliche Datenverarbeitungen
zu vermeiden. Besondere Aufmerksamkeit verdient zudem die unionsrechtliche Einordnung des
Regelungsvorhabens. Aufgrund der weitreichenden unionsrechtlichen Harmonisierung
wesentlicher Bereiche digitaler Dienste durch die Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA),
insbesondere der Vorgaben zum Schutz Minderjähriger (Art 28 DSA) sowie der Risikobewertung
und Risikominderung für sehr große Online-Plattformen (Art 34, 35 DSA; iRv VLOPs/VLOSEs),
bedarf es einer klaren Abgrenzung der nationalen Regelungen zu bestehenden
unionsrechtlichen Verpflichtungen. Dadurch kann vermieden werden, dass parallele oder
widersprüchliche Anforderungen
entstehen
und
die
praktische Umsetzung
für
Diensteanbieter:innen unverhältnismäßig erschwert wird.
Ferner sollten die Rechtsschutzgarantien weiter ausgebaut werden (bspw in Hinblick auf
Maßnahmen gegenüber ausländischen Plattformanbieter:innen). Effektiver Jugendschutz setzt
zwar wirksame Durchsetzungsinstrumente voraus, diese müssen jedoch mit transparenten
Verfahren, angemessenen Begründungspflichten und effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten
verbunden sein.
Schließlich erscheint eine Präzisierung der Vollstreckungsmaßnahmen, va gegenüber
Drittunternehmen gem § 54j AMD-G, erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen, Grenzen
und Verfahren solcher Maßnahmen sollten klarer geregelt werden, um Rechtssicherheit für
betroffene Unternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig eine effektive Durchsetzung der
jugendschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
Summa summarum ist der gewählte Regelungsansatz grundsätzlich zu begrüßen. Der Entwurf
setzt wichtige Impulse für einen modernen, präventiven und grundrechtsorientierten digitalen
Jugendschutz. Durch gezielte Nachschärfungen kann jedoch gewährleistet werden, dass die
Regelungen sowohl praktisch wirksam als auch unionsrechtskonform, datenschutzfreundlich
und grundrechtlich ausgewogen ausgestaltet bzw ausbalanciert werden.
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III) Zu einzelnen Bestimmungen
a) Ad § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G – Zugangsbeschränkung bei bestimmten Plattformfunktionen
Die grundsätzliche Zielrichtung der Bestimmung ist nachvollziehbar. Man möchte jene Plattformen
erfassen, deren technische Gestaltung besondere Risiken für Minderjährige erzeugt. Aus Gründen
der Rechtssicherheit erscheint es erforderlich, die Verwendung des Begriffs „spezifische Funktionen“
zu präzisieren. Die Bestimmung zählt zwar einzelne Funktionen auf (zB Empfehlungssysteme,
automatische Wiedergabe,
Interaktionsanreize),
jedoch bleibt offen, ob diese Aufzählung
abschließend ist oder lediglich Beispiele nennt. Speziell im digitalen Bereich entstehen sukzessive
neue technische Mechanismen. Aus rechtsstaatlicher Sicht muss für Plattformanbieter:innen jedoch
vorhersehbar sein, wann eine gesetzliche Verpflichtung ausgelöst wird.
Verbesserungsvorschlag: Es sollte eine Legaldefinition ergänzt werden: „Spezifische Funktionen
sind technische oder gestalterische Eigenschaften einer Video-Sharing-Plattform, die aufgrund ihrer
Funktionsweise geeignet sind, die Nutzungsintensität wesentlich zu erhöhen oder Minderjährige
verstärkt mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen in Kontakt zu bringen.“
Die genannten Funktionen sollten ausdrücklich als Regelbeispiele bezeichnet werden.
b) Ad § 54e Abs 3a AMD-G – Altersverifikation
Der „datenschutzfreundliche“ Ansatz des MinEntw ist ausdrücklich positiv zu bewerten (insb die
vorgesehenen Anforderungen
an Altersverifikationssysteme
entsprechen wesentlichen
Grundprinzipien einer modernen, grundrechtsorientierten digitalen Regulierung). Der Entwurf regelt
jedoch nicht ausreichend, wer datenschutzrechtlich Verantwortliche:r gem Art 4 Z 7 DSGVO ist. Offen
bleibt etwa: Ist der/die Anbieter:in der Altersverifikationsmethode eigenständig Verantwortliche:r?
Handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung? Welche Pflichten treffen die Plattformanbieter:innen?
Diese Frage ist für Betroffenenrechte, Haftung und Datenschutzaufsicht prioritär.
Verbesserungsvorschlag: Es sollte geprüft werden, ob eine ausdrückliche Klarstellung der
datenschutzrechtlichen Rollenverteilung zweckmäßig ist.
Die Erläuterungen betonen zutreffend, dass keine Identifizierung der Nutzer:innen erfolgen soll. Dies
sollte jedoch nicht nur in den Erläuterungen, sondern unmittelbar im Gesetz abgesichert werden.
Verbesserungsvorschlag (Ergänzung): „Die Altersverifikation darf ausschließlich den Nachweis
des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze ermöglichen. Eine darüber hinausgehende
Verarbeitung von Identitäts- oder Nutzungsdaten ist unzulässig.“
c) Ad § 54e Abs 3b AMD-G – Anforderungen an Altersverifikationsmethoden
Die Bezugnahme auf Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und der Online-
Identifikationsverordnung ist kritisch zu prüfen. Diese Regelungen dienen primär der eindeutigen
Identifizierung natürlicher Personen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
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Die Zielrichtung des vorliegenden MinEntw ist jedoch eine datensparsame Altersbestätigung. Eine
zu weitgehende Orientierung an Identifizierungsstandards des Finanzmarktbereichs könnte jedoch
das Risiko einer faktischen Vollidentifizierung begründen und sollte daher mit den Zielsetzungen
einer datensparsamen Altersverifikation abgestimmt werden.
Verbesserungsvorschlag: Die Bestimmung sollte stärker auf die zuverlässige Altersfeststellung
und weniger auf Identitätsfeststellung ausgerichtet werden.
d) Verhältnis zum Digital Services Act
Die Erläuterungen gehen davon aus, dass die neuen Regelungen mit dem DSA vereinbar sind. Diese
Einschätzung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch sollte das Verhältnis zwischen
nationaler Medienaufsicht und unionsrechtlicher Plattformaufsicht klarer geregelt werden. Der DSA
enthält bereits umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz Minderjähriger. Es sollte daher
ausgeschlossen werden, dass parallele oder widersprüchliche Zuständigkeiten entstehen.
Verbesserungsvorschlag (Aufnahme einer ausdrücklichen Klarstellung): „Die Anwendung
dieser Bestimmungen erfolgt unbeschadet der Zuständigkeiten und Verfahren nach der Verordnung
(EU) 2022/2065.“
e) Ad § 54h Abs 2a AMD-G – Geldstrafen
Die Möglichkeit, Geldstrafen bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen, orientiert sich
am Sanktionssystem des DSA und ist daher grundsätzlich nachvollziehbar. Die Höhe der Sanktion
kann bei großen Plattformunternehmen durchaus sachlich gerechtfertigt sein. Eine ausdrückliche
gesetzliche Bezugnahme auf wesentliche Bemessungskriterien wäre jedoch aus Gründen der
Rechtssicherheit und Transparenz empfehlenswert (etwa unter Bezugnahme auf Art 52 Abs 2 DSA).
Verbesserungsvorschlag (Ergänzung): „Bei der Bemessung der Geldstrafe sind insbesondere die
Schwere und Dauer des Verstoßes, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sowie Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße zu berücksichtigen.“
f) Ad §§ 54i und 54j AMD-G – Maßnahmen gegen ausländische Plattformanbieter:innen
Die Regelungen zur internationalen Durchsetzung sind angesichts der globalen Struktur digitaler
Plattformen grundsätzlich erforderlich. Positiv ist die vorgesehene Zusammenarbeit mit Behörden
anderer Mitgliedstaaten. Verbesserungsbedarf besteht mE
jedoch hinsichtlich einzelner
Vollstreckungsmaßnahmen.
• Zustellfiktion gem § 54j Abs 3 AMD-G: Die Regelung sieht vor, dass hinterlegte Dokumente
nach Ablauf einer Frist als zugestellt gelten. Eine solche Zustellfiktion kann bei internationalen
Plattformanbieter:innen problematisch sein, wenn
tatsächliche Kenntnisnahme nicht
gewährleistet ist.
Verbesserungsvorschlag: Die Zustellfiktion sollte nur greifen, wenn eine elektronische Zustellung
erfolglos geblieben ist, eine Mitwirkung verweigert wurde und/oder eine angemessene Möglichkeit
zur Kenntnisnahme bestand.
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• Vollstreckung gegenüber Geschäftspartner:innen gem § 54j Abs 4 AMD-G: Die Möglichkeit,
Zahlungsverbote
gegenüber
Geschäftspartner:innen
eines:r
Plattformanbieters:in
auszusprechen, stellt einen erheblichen Eingriff dar. Betroffen können dabei auch Unternehmen
sein, die selbst keinen Rechtsverstoß begangen haben. Dies wirft va Fragen nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Rechtsschutz unbeteiligter Dritter auf. Daher sollten
zusätzliche Rechtsschutzgarantien vorgesehen werden.
Verbesserungsvorschlag: Erforderlich erscheinen eine vorherige Anhörung des betroffenen
Unternehmens, ein eigener Rechtsschutz gegen die Maßnahme und eine Beschränkung auf Fälle
bewusster Umgehung.
IV) Legistische und sprachliche Anmerkungen
a) Ad § 54e Abs 3 Z 5 AMD-G: „vor sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung
beeinträchtigenden Inhalten“ → korrekt: „vor Inhalten oder Verhaltensweisen, die geeignet sind, ihre
körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung zu beeinträchtigen“
b) Einheitliche Terminologie: Die Begriffe rund um Altersverifikation sollten vereinheitlicht werden.
Empfohlen wird eine klare Differenzierung zwischen Altersinformation, Altersprädikat,
Altersnachweis und Altersverifikationsverfahren.
V) Zusammenfassende Empfehlungen
Der MinEntw sollte vor Beschlussfassung in folgenden Punkten angepasst werden:
1. Präzisierung der Begriffe „spezifische Funktionen“ und „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
oder Verhaltensweisen“ und in Teilen Verbesserung grammatikalischer Aspekte.
2. Klare Regelung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Altersverifikationsverfahren.
3. Gesetzliche Absicherung, dass Altersverifikation keine allgemeine Identifizierungspflicht im Internet
begründet.
4. Klarere Abgrenzung zum DSA.
5. Ergänzung
von
Rechtsschutzgarantien
bei Maßnahmen
gegen
ausländische
Plattformanbieter:innen und deren Geschäftspartner:innen.
6. Aufnahme ausdrücklicher Verhältnismäßigkeitskriterien bei der Verhängung hoher Geldstrafen.
Der eingeschlagene Weg eines
risikobasierten digitalen Jugendschutzes
ist grundsätzlich
weiterzuverfolgen und unterstützenswert. Eine präzisere gesetzliche Ausgestaltung in den oben
angeführten Pkt erscheint jedoch erforderlich, um Rechtssicherheit, Grundrechtsschutz und effektiven
Vollzug gleichermaßen sicherzustellen.
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Mit der Bitte um Beachtung meiner Ausführungen verbleibt
hochachtungsvoll,
Dr. Marlon POSSARD
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